Multiperspektivische Fallarbeit in der Hilfeplanung


Dossier / Travail, 2004

24 Pages, Note: gut


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Hilfeplanung

2. Multiperspektivische Fallarbeit
2.1 Sozialpädagogische Anamnese
2.2 Sozialpädagogische Diagnose
2.3 Sozialpädagogische Intervention
2.4 Evaluation

3. Multiperspektivische Fallarbeit in der Hilfeplanung

4. Resümee

Literatur

Einleitung

Am 11. Mai 1990 stimmte der Bundesrat dem „Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts“ zu. Nach etwa 30 Jahren Reformbestrebungen wurde damit das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG), welches auf dem Reichsjugendwohlfahrtsgesetz (RJWG) von 1922 basierte, durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) abgelöst (vgl. Jordan/Sengling 2000, S. 67). Das KJHG trat am 1. Januar 1991 (in den neuen Bundesländern bereits am 3. Oktober 1990) in Kraft. Die Jugendhilfe erhielt durch das KJHG nun eine zeitgemäße rechtliche Grundlage. „Schon für den Beginn der neueren Reformdiskussion war bestimmend, dass das Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG) in weiten Teilen den Anforderungen an einen leistungsorientierte Jugendhilfe nicht mehr gerecht wurde“ (Jordan/Sengling 2000, S. 67). Durch die Entwicklungen in der Gesellschaft und die damit verbundenen veränderten Sozialisationsbedingungen sind viele neue Anforderungen an die Jugendhilfe entstanden. Diesen Anforderungen konnte das JWG nicht mehr ausreichend begegnen. Im Gegensatz zum KJHG war das JWG eher eingriffs-, kontroll- und ordnungsrechtlich orientiert (vgl. Verband katholischer Einrichtungen... 1995, S. 13). Das als Leistungsrecht konzipierte KJHG versucht so weit wie mögliche auf Eingriffsmaßnahmen zu verzichten. Die Jugendhilfe soll also nicht in die Erziehung in der Familie eingreifen, sondern sie soll die Erziehung in der Familie unterstützen und gegebenenfalls ergänzen. Sowohl die Familie als vorrangiger Erziehungsraum, als auch die Selbstverantwortung der Personensorgeberechtigten, sollen durch das KJHG gestärkt werden. Das bedeutet auch, dass sowohl die Familien und die betroffenen Kinder und Jugendlichen als auch ihr soziales Umfeld in den Hilfeprozess mit eingebunden werden sollen. An den grundlegenden Rechtspositionen der Leistungsberechtigten, wie dem Recht auf Schutz der Menschenwürde, dem Recht auf Autonomie und Selbstverantwortung und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, orientieren sich die einzelnen Regelungen im KJHG (vgl. bmfsfj 1999, S. 22). Im KJHG werden daher bewusst abwertende Zuschreibungen, wie Verwahrlosung, Entwicklungsdefizite etc. vermieden (vgl. bmfsfj 1999, S. 23). Als pädagogische Leistungen definiert das KJHG die Erziehungshilfen, auf welche die Betroffenen einen Anspruch haben.

Eine zentrale Rolle bei den gesetzlichen Neuerungen nach dem KJHG spielt allerdings der Hilfeplan. In der weiteren Abfolge werde ich nun näher auf die Hilfeplanung eingehen und auf die multiperspektivische Fallarbeit, welche für den Prozess der Hilfeplanung notwendig ist.

1. Hilfeplanung

Seit das Kinder- und Jugendhilfegesetz eingeführt wurde, hat sich die Hilfeplanung nach § 36 KJHG zu einem weithin anerkannten Planungsverfahren in der Kinder- und Jugendhilfe entwickelt (vgl. bmfsfj 2002, S. 254). Die im § 36 KJHG beschriebene Mitwirkung und Hilfeplanung ist ein wesentlicher Eckpunkt für das Gelingen von Hilfe zur Erziehung. Das Hilfeplanverfahren kann durch die Personensorgeberechtigten, die Kinder oder Jugendlichen, durch das Jugendamt oder durch den allgemeinen Sozialdienst eingeleitet werden. Das Hilfeplanverfahren beginnt mit einer umfangreichen Beratung nach § 36,1 KJHG:

„Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplanes nach Absatz 2 geboten ist.“

§ 36,1 KJHG beinhaltet eine besondere Beratungsverpflichtung, die das Jugendamt gegenüber den Personensorgeberechtigten und den vom Hilfebedarf betroffenen Kindern und Jugendlichen hat. Diese umfassende Beratung muss bereits vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe durchgeführt werden. Wie intensiv diese Beratung ausfallen muss hängt von der Komplexität des Falles ab (vgl. bmfsfj 1999, S. 51). Die Beratung hat das Ziel, die Betroffenen so gut wie möglich zu informieren. Die Beratung sollte inhaltlich so gestaltet werden, dass die Personensorgeberechtigten und die betroffenen Kinder und Jugendlichen die Informationen auch aufnehmen und verarbeiten können (vgl. bmfsfj 1999, S. 51). Sobald die Voraussetzungen und möglichen Folgen eines Leistungsantrages mit den Adressaten besprochen wurden, stellen die Adressaten ihren Antrag auf Hilfe zur Erziehung oder andere Hilfearten (vgl. Stadtjugendamt Ludwigshafen 2003, S. 46).

§ 36,2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes lautet folgendermaßen:

„Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind die oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen.“

In diesem Gesetz werden öfters sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe benutzt (vgl. Müller 1997, S. 61). Beispiele für solche unbestimmten Rechtsbegriffe sind „notwendige Leistungen“, „geeignete und notwendige Hilfe“. Im § 36 KJHG bleibt auch offen, was die Gesetzgebung unter „längerer Zeit“ versteht. Hilfen zur Erziehung werden im allgemeinen als langfristig betrachtet, wenn das Ende der Hilfe noch nicht absehbar ist. Der Hilfeplan stellt die Grundlage für die Ausgestaltung und die Fortschreibung von Hilfen, die längerfristig angelegt sind, dar (vgl. Verband katholischer Einrichtungen... 1995, S. 13). Auch die Umschreibung „erzieherischer Bedarf im Einzelfall“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Es gibt keine eindeutigen Kriterien für die Zuordnung einer bestimmten Hilfe. Auch ist in der Gesetzgebung die Rede davon, dass Entscheidungen nur im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden sollen. Diese „Forderung nach einer Entscheidung im ‚Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte’ trägt der Tatsache Rechnung, daß Entscheidungen über eine ‚geeignete und notwendige’ Hilfe nicht den Wahrnehmungsbeschränkungen einer einzelnen Fachkraft unterliegen dürfen, sondern die fachliche Qualität des Entscheidungsprozesses der kollegialen Beratung in einem Team von Fachkräften bedarf“ (bmfsfj 1999, S. 47). Diese kollegiale Teamberatung muss aber so strukturiert sein, dass das Verfahren für den Adressaten, ohne Einschränkungen transparent bleibt. Die Mitwirkungsmöglichkeiten der Adressaten dürfen auf keinen Fall eingeschränkt werden (vgl. bmfsfj 1999, S. 47). Während des Prozesses der Hilfeplanung muss die Mitwirkungskompetenz der Adressaten unter Mithilfe der Fachkräfte unterstützt und entfaltet werden. „Die Verfahrensbestimmungen des § 36 KJHG sollen insbesondere durch die Mitwirkung der betroffenen jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten eine angemessene inhaltliche Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe (Voraussetzung und konkrete Form der Leistungserbringung) sichern“ (Jordan/Sengling 2000, S. 215). Das bedeutet, dass die Betroffenen als Subjekte angesehen werden müssen und dass sie nicht zu Objekten gemacht werden dürfen, über deren Kopf hinweg die Fachkräfte einfach so Entscheidungen treffen können. Entscheidungen müssen immer in einem Aushandlungsprozess mit allen Beteiligten getroffen werden (vgl. Jordan/Sengling 2000, S. 215). Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 KJHG der Betroffenen muss bei der Entscheidungsfindung in der Hilfeplanung zum Tragen kommen. Das ist sehr wichtig, weil es durch die Hilfemaßnahmen zu einem Eingriff in das Privatleben der betroffenen Familien kommt. Die an der Durchführung der Hilfe beteiligten Personen, Dienste oder Einrichtungen müssen laut § 36,2 KJHG in den Prozess der Hilfeplanung bzw. der Fortschreibung mit eingebunden werden. Dies geschieht damit die Entscheidungen, welche dort getroffen werden fachlich abgesichert sind. Welche rechtliche Stellung die an der Durchführung Beteiligten bei der Hilfeplanung haben wird allerdings nicht näher bestimmt. In die Entscheidungsfindung sind neben den Personensorgeberechtigten und dem Kind bzw. Jugendlichen auch wichtige Bezugspersonen des Kindes bzw. Jugendlichen mit einzubeziehen (vgl. Verband katholischer Einrichtungen... 1995, S. 16). Der Prozess der Hilfeplanung ist sehr komplex, denn die Hilfeplanung muss Hilfe in einer organisierten Form vollziehen. § 36,2 KJHG legt fest, wie die Hilfe zur Erziehung fachlich zu gestalten ist. „Die Erziehungshilfe ist zu strukturieren, zu dokumentieren und für die Betroffenen transparent zu gestalten“ (Verband kathol. Einrichtungen... 1995, S. 14). Im Hilfeplanungsprozess muss geklärt werden, welches Problem vorliegt und wie es bewältigt werden kann (vgl. Merchel 2003, S. 529). Es muss in einem Aushandlungsprozess zwischen allen an den Hilfeplanungsprozess Beteiligten entschieden werden, welche Form der Hilfe für dieses Problem am besten geeignet ist und ob die Hilfeform überhaupt durch die Jugendhilfe abgedeckt werden kann. Damit keine willkürlichen Entscheidungen getroffen werden können, muss die Entscheidung gegebenenfalls einer Überprüfung durch ein Verwaltungsgericht standhalten können (vgl. Müller 1997, S. 66).

Es ist wichtig, dass einmal getroffene Entscheidungen regelmäßig überprüft und falls nötig revidiert werden.

2. Multiperspektivische Fallarbeit

„SozialpädagogInnen brauchen zur Klärung ihrer ‚Fälle’ nicht nur einen weiten Horizont und eine ganzheitliche Sichtweise, sondern je nach Fall, auch sehr handfestes Fachwissen“ (Müller 1997, S. 30). Sozialpädagogische Fallarbeit kann sich nicht nur auf die Klärung von Zuständigkeiten beschränken, sondern sie verlangt einen ganzheitliche, mehrdimensionale Sichtweise. Bei der sozialpädagogischen Fallarbeit muss der Fall aus drei verschiedenen Dimensionen betrachtet werden. Müller bezeichnet diese drei Dimensionen als „Fall von“, „Fall für“ und „Fall mit“ (Müller 1997, S. 31).

Die Betrachtungsweise als „Fall von“ ist für SozialpädagogInnen vor allem in Hinsicht auf die Verwaltungsseite ihres Handeln relevant. Besonders hier entscheidet die Fähigkeit der SozialpädagogInnen die allgemeinen Vorgaben auf praktische Fälle richtig anzuwenden, über die Qualität sozialpädagogischer Arbeit (vgl. Müller 1997, S. 33).

[...]

Fin de l'extrait de 24 pages

Résumé des informations

Titre
Multiperspektivische Fallarbeit in der Hilfeplanung
Université
University of Sheffield
Note
gut
Auteur
Année
2004
Pages
24
N° de catalogue
V39588
ISBN (ebook)
9783638383196
Taille d'un fichier
504 KB
Langue
allemand
Mots clés
Multiperspektivische, Fallarbeit, Hilfeplanung
Citation du texte
Nicole Schwartz (Auteur), 2004, Multiperspektivische Fallarbeit in der Hilfeplanung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/39588

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