Die Deutsche Rentenversicherung - Augenblickliche Sicherungsziele und zukünftiger Reformbedarf unter Berücksichtigung demographischer und gesellschaftspolitischer Veränderungen


Diplomarbeit, 2005

106 Seiten, Note: sehr gut


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Einleitung

I. Das Wesen der gesetzlichen Rentenversicherung
1. Geschichte und Grundlagen, ein kurzer Überblick
2. Augenblickliche Sicherungsziele
3. Aktuelle Rentenarten
3.1 Renten wegen Alters
3.1.1 Regelaltersrente
3.1.2 Altersrente für langjährig Versicherte
3.1.3 Altersrente für Schwerbehinderte
3.1.4 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach 16 Altersteilzeitarbeit
3.1.5 Altersrente für Frauen
3.2 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
3.2.1 Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung
3.2.2 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
3.3 Renten wegen Todes
3.3.1 Kleine Witwen- und Witwerrente
3.3.2 Große Witwen- und Witwerrente
3.3.3 Erziehungsrente
3.3.4 Waisenrente
4. Demographie und Altersentwicklung in Deutschland seit Entstehung der Rentenversicherung
4.1 Geburtenentwicklungen
4.2 Lebenserwartungen
4.3 Wanderungen
4.4 Die aktuelle Bevölkerungsentwicklung

II. Der Generationenvertrag
1. Der Grundgedanke
2. Betrachtung des Generationenvertrages
3. Generationenbeziehungen im demographischen Wandel
3.1 innerfamiliäre Generationenbeziehungen
3.2 außerfamiliäre Generationenbeziehungen
4. Symmetrische Solidarität aller Generationen

III. Die Zukunft des Rentensystems
1. Gründe für ein verändertes, neues Rentensystem durch verschobene Determinanten des Generationenvertrages
2. Mögliche Gestaltung einer neuen, attraktiven Rentenversicherung

IV. Fazit und Ausblick

Quellangaben
Literaturverzeichnis
Broschüren / Zeitschriften
Rechtliche Arbeitsanweisungen (RAA) der LVA S.-A.
Arbeitsanweisungen (AA) der BfA
Internet-Glossar
Rechtsprechungsverzeichnis
Bundestagsdrucksache

Anhang

Erklärung zur Eigenständigkeit der Diplomarbeit

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Entwicklung der zusammengefaßten Geburtenziffer 1952

Abbildung 2: Entwicklung der Lebenserwartung Neugeborener 1901

Abbildung 3: Altersaufbau der Bevölkerung in Deutschland; 1910-1950

Abbildung 4: Altersaufbau der Bevölkerung in Deutschland; 2001-2050

Einleitung

In der vorliegenden Diplomarbeit werde ich einen für mich wesentlichen Be­standteil der gegenwärtigen gesellschaftspolitischen Diskussion – die gesetzliche Rentenversicherung heute und in der Zukunft – aufgreifen und erörtern.

Ich habe mich für die Erarbeitung dieses Themas entschieden, weil mich die au­genblickliche Debatte über die weitere Existenz der Rentenversicherung und deren Geschichte sehr interessiert.

Der Bevölkerung werden über die Medien viele Halbwahrheiten suggeriert, die einer besseren Aufklärung bedürfen. Dazu möchte ich im Rahmen meiner Diplomarbeit beitragen.

Überwiegend werde ich dabei näher betrachten, welche Probleme der Gene­ra­tionenvertrag für die deutsche Rentenversicherung in sich birgt und wie eine mögliche Zukunft dieser aussehen kann.

Der Generationenvertrag ist nach Ansicht des Verfassers ein wichtiger, grund­legender Aspekt, der aus damaliger Sicht der einzig richtige Weg für eine stabile Rentenversicherung war. Aufgrund der sich über die Jahre veränderten Deter­minanten dieses ungeschriebenen Vertrages, ist mittlerweile eine dringende Überarbeitung der Strukturen der deutschen Rentenversicherung notwendig ge­worden.

Es ist daher unerläßlich, sich in dieser oder anderer Form mit der Situation aus­einanderzusetzen und nach Lösungen für eine Zukunft der Rentenversicherung zu suchen.

Neben der wissenschaftlichen Erarbeitung des Themas wurde eine nichtreprä­sentative Umfrage zur gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt. Eine Aus­wertung und Analyse erfolgt im zusammenfassenden Schlußwort dieser Diplom­arbeit.

Viele Arbeiten zu diesem umfangreichen Thema sind und werden noch niederge­schrieben. Meine Erkenntnisse und Analysen sollen auf diesem Wege bei­steuern, ein mögliches Modell einer neuen, attraktiven Rentenversicherung zu gestalten und umzusetzen.

Im Rahmen meines Studiums zum Landesinspektor bei der Landesver­sicherungsanstalt Sachsen-Anhalt, Fachbereich Sozialversicherung, Abteilung Arbeiterrentenversicherung, wurde diese Diplomarbeit, unter Maßgabe der alten Rechtschreibregeln in der Zeit vom 6. September 2004 bis 7. Januar 2005, an­gefertigt.

An dieser Stelle möchte ich zahlreichen Freunden, Bekannten und Mitarbeitern in meinem Umfeld danken, die mit ihrer fachlichen und moralischen Unterstützung maßgeblich zum Gelingen dieser Diplomarbeit beigetragen haben.

Mein Dank gilt im besonderen meiner Lebensgefährtin und meiner Tochter, die in vielen Momenten des täglichen Lebens auf meine Hilfe und Unterstützung verzichten mußten und mir dennoch stets zur Seite standen.

Schließlich möchte ich meinen Eltern danken, die meinen Werdegang erst mög­lich gemacht haben. Ohne ihre fürsorgliche Unterstützung hätte diese Arbeit nicht entstehen können.

Wegeleben, 30.12.2004 Marco Zimmer

I. Das Wesen der gesetzlichen Rentenversicherung

1. Geschichte und Grundlagen, ein kurzer Überblick

" ... Aber auch diejenigen, welche durch Alter oder Invalidität erwerbsunfähig werden, haben der Gesamtheit gegenüber einen begründeten Anspruch auf ein höheres Maß an Fürsorge, als ihnen bisher hat zuteil werden können. Für diese Fürsorge die rechten Mittel und Wege zu finden, ist eine schwierige, aber auch eine der höchsten Aufgaben jedes Gemeinwesens, welches auf den sittlichen Fundamenten des christlichen Volkslebens steht ... "[1]

aus der Kaiserlichen Botschaft Kaiser Wilhelms I. vom 17.11.1881

Diese Botschaft war die „Geburtsstunde“ der deutschen Sozialversicherung.

Eine neue Klasse, die Arbeiter-Klasse entwickelte sich während der industriellen Revolution im 19. Jahrhundert. Soziale Mißstände dieser Bevölkerungsschicht konnten nicht mehr durch deren Familien oder gar durch soziale Hilfe anderer aufgefangen werden.

Auf Anraten des damaligen Reichskanzler Bismarck, der sowohl soziale als auch politische Ziele verfolgte, rief Kaiser Wilhelm der I. den Reichstag auf, Gesetze zum Schutze der Arbeiter gegen Krankheit, Unfall, Invalidität und Alter zu be­schließen. 1889 wurde letztendlich das Altersversicherungsgesetz durch den Reichstag verabschiedet.[2]

Es war nunmehr die Grundlage der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen. Seither gilt der Generationenvertrag als Grundlage zur Finanzierung der gesetz­lichen Rentenversicherung. Basierend darauf wird die Rente der gesetzlichen Sozialversicherung seit der „Großen Rentenreform“[3] 1957 durch das Umlagever­fahren finanziert.[4]

Diese wohl bedeutendste Rechtsänderung in der Geschichte der Rentenver­sicherung seit 1891, brachte eine Vielzahl von Innovationen mit sich.[5]

Die wichtigsten Neuerungen der „Großen Rentenreform“ von 1957 waren

- Rehabilitation vor Rente,
- gleiches Recht für Arbeiter und Angestellte,
- aktiv Versicherte finanzieren die Renten (Umlageverfahren),
- eine lohnbezogene Rentenformel ersetzt die feste Grundrente.

Die Renten erhalten mit dieser gewichtigen Reform eine Lohnersatzfunktion und werden der Einkommensentwicklung angepaßt.[6]

Mit der Umgestaltung der Rentenversicherung wird dieser Zweig der Sozialver­sicherung von dem Grundgedanken bestimmt, daß dem Versicherten eine an­gemessene, seinem bisherigen Lebensstandard hinreichende Versorgung zuteil werden soll.[7]

Viele Rentenreformen mit stetigen Verbesserungen in dem System der gesetz­lichen Rentenversicherung sollten noch folgen, aber keine war so bedeutend, wie die von 1957.

Seit jeher basiert die Alterssicherung in Deutschland auf dem 3-Säulen-Prinzip. Die gesetzlich festgeschriebene Rentenversicherung als bisher stärkster Be­standteil, der betrieblichen Alters-, bzw. Zusatzversicherung als ergänzende Ver­sorgungsleistung und, je nach den gegebenen Möglichkeiten, die verschiedenen Formen der privaten Vorsorge.

Die deutsche Rentenversicherung hatte im Laufe des 19. und 20. Jahrhunderts zwei Weltkriege, Inflation und Weltwirtschaftskrise, die Währungsreformen 1948 und 2002, die Teilung und Wiedervereinigung Deutschlands sowie die Ein­gliede­rung von Flüchtlingen und Vertriebenen zu verkraften.[8]

Unter all den Umständen, der die gesetzliche Rentenversicherung ausgesetzt war, hat sie auch bis in die heutige Zeit eine fundamentale Bedeutung für die demokratische und sozialstaatliche Entwicklung Deutschlands inne.

2. Augenblickliche Sicherungsziele

Die gesetzliche Rentenversicherung ist ein auf langfristige Sicherung ausgerich­tetes Instrument der Sozialpolitik.

Hierbei spielen insbesondere die Grundwerte Gerechtigkeit und Sicherheit eine zentrale Rolle.[9]

Sicherheit darf hier aber nie als `Absolut` verstanden werden, vielmehr als ein angemessener Schutz aller Gesellschaftsmitglieder vor existentiellen Risiken.

Das allgemeine Sicherungsziel besteht darin, den Versicherten im Alter einen angemessenen Lohnersatz zu gewährleisten und ein angemessenes Renten­niveau[10] zu garantieren.[11]

Des weiteren besteht die Aufgabe der Rentenversicherung darin, die Versi­cher­ten oder deren Angehörige gegen bestimmte Schicksalsschläge des Lebens, wie z.B. Tod der Lebenspartner oder Eltern oder Eintritt von Erwerbsminderung, zu schützen.

Diese unterschiedlichen augenblicklichen Sicherungsziele werden mit den ver­schiedenen Rentenarten berücksichtigt.

Der Rentenartfaktor[12] reflektiert in Abhängigkeit der unterschiedlichen Sicherungs­ziele der verschiedenen Rentenarten den jeweiligen Stellenwert wie­der. Er hat seit dem 1. Januar 1992 maßgeblichen Einfluß auf die Rentenhöhe.

3. Aktuelle Rentenarten

Ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann nur erwachsen, wenn der Versicherte eine bestimmte Zeit der gesetzlichen Renten­versicherung angehört hat.[13] Es handelt sich dabei um die Erfüllung der Warte­zeit, auch Mindestversicherungszeit genannt.

Die für die einzelnen Rentenansprüche erforderlichen Wartezeiten sind in ver­schiedenen gesetzlichen Vorschriften reguliert.[14]

Dabei ist die Dauer der Wartezeiten für den jeweils möglichen Rentenanspruch unterschiedlich und in den entsprechenden Anspruchsnormen vom Gesetzgeber in Jahren benannt.

Welche Zeiten auf die jeweilige Wartezeit anzurechnen sind, ergibt sich aus den §§ 51, 52 und 244 Abs. 2 SGB VI. Hierbei wird auf den Begriff „Renten­rechtliche Zeiten“ abgestellt.

Es werden mit diesem Überbegriff alle Zeiten zusammengefaßt, die sich auf den Rentenanspruch auswirken können.[15]

Von dem zuständigen[16] Rentenversicherungsträger wird die Erfüllung der Warte­zeit geprüft, indem die vom Rentenantragsteller zurückgelegten relevanten Zeiten in Kalendermonate umgerechnet werden.

Es sind dabei die Berechnungsvorschriften für Zeiten des § 122 Abs. 2 SGB VI zu beachten.

Um eine Rente in Anspruch nehmen zu können, muß gemäß der §§ 19 SGB IV und 16 SGB I von den Versicherten ein Antrag gestellt werden, mit dem das Verfahren beim Rentenversicherungsträger eingeleitet wird[17].

Wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Ver­hältnisse in niedrigerer, als der bisherigen Höhe zu leisten ist, bedarf es eines Antrages nicht.[18]

3.1 Renten wegen Alters

Die Altersrenten bilden die Hauptgruppe der Versichertenrenten.

Um einen Anspruch auf eine Altersrente zu haben, muß neben den vorliegenden versicherungsrechtlichen Vorraussetzungen und der Erfüllung der entsprechen­den Wartezeit, ein bestimmtes Lebensalter erreicht oder überschritten werden.[19]

Hierbei ist ein Lebensjahr mit Ablauf des Kalendertages vor dem jeweiligen Ge­burtstag vollendet.[20]

Bei allen Altersrenten, mit Ausnahme der Regelaltersrente, ist das Einhalten der Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Das heißt, Berufstätigkeiten bei Beziehern der Regelaltersrente führen regelmäßig nicht zum Wegfall der Rente.[21]

Empfänger einer Altersrente, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur innerhalb bestimmter Hinzuverdienstgrenzen berufstätig sein. Hierbei ist entscheidend, ob die Rente als Voll- oder Teilrente gezahlt wird und nicht, welche Art der Altersrente bezogen wird.[22]

Für Versicherte besteht bei jeder Altersrente die Möglichkeit der vorzeitigen Inan­spruchnahme. Das früheste mögliche Lebensalter, ab welchem ein Anspruch mit Abschlägen in der Rentenhöhe möglich ist, bestimmt sich aus der jeweiligen Rechtsnorm der Altersrente bzw. der entsprechenden Anlage zum SGB VI.

Die Rentenhöhe wird dabei durch Minderung des Zugangsfaktors[23] verringert.

3.1.1 Regelaltersrente

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

- das 65. Lebensjahr vollendet und
- die allgemeine Wartezeit erfüllt

haben.[24]

Die allgemeine Wartezeit umfaßt dabei einen Zeitraum von fünf Jahren. Dies entspricht 60 Kalendermonaten.[25]

3.1.2 Altersrente für langjährig Versicherte

Einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte haben Männer und Frauen, die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, wenn sie

- mindestens das 63. Lebensjahr[26] vollendet und
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

haben.[27]

Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1948 kommt § 36 SGB VI zur Anwendung.

Die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente vor Vollen­dung des 65. Lebensjahres ist somit gegeben.

Hier haben Versicherte einen Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

- das 62. Lebensjahr vollendet und
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Wenn der Versicherte von dieser Altersrente Gebrauch macht, ergeben sich je­doch wegen der längeren Bezugsdauer der Rente Abschläge in der Rentenhöhe. Dies kommt durch die Minderung des Zugangsfaktors zum tragen.[28]

3.1.3 Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Gemäß § 37 SGB VI haben Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1950 ge­boren sind, Anspruch auf diese Art der Altersrente, wenn sie

- das 63. Lebensjahr vollendet haben,
- bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind und
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

haben.

Menschen sind schwerbehindert[29] im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung im Sinne des

§ 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetztes haben.

§ 236a SGB VI ist eine Sonderregelung zu § 37 SGB VI.

Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben demnach An­spruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

- das 60. Lebensjahr[30] vollendet haben,
- bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt, be­rufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.[31]

3.1.4 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

Diese besondere Altersrente kann von Versicherten ab dem Geburtenjahrgang 1952 nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die Abschaffung dieser Rente steht im Zusammenhang mit der durch das Rentenreformgesetz von 1999[32] be­zweckten Vereinheitlichung der Altersgrenzen.

Hier haben Versicherte Anspruch auf diese Altersrenten, wenn sie

- vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
- das 60. Lebensjahr[33] vollendet haben
- entweder
- bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung des Le­bensalters von 58 Jahren und 6 Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos waren

oder

- die Arbeitszeit auf Grund von Altersteilzeitarbeit für mindestens 24 Monate vermindert haben,
- acht Jahre mit Pflichtbeiträgen aus versicherter Beschäftigung bzw. Tätig­keit in den letzten zehn Jahren[34] vor Beginn der Altersrente vorlie­gen,
- die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist und
- Arbeitslosigkeit bei Rentenbeginn vorliegt.[35]

Es ist für den Bezug dieser Rente erforderlich, daß Arbeitslosigkeit im Sinne der Arbeitslosenversicherung vorliegt. Infolgedessen muß sowohl objektive als auch subjektive Arbeitslosigkeit nach den Bestimmungen des SGB III vorliegen.

Versicherte sind dann objektiv arbeitslos, wenn sie beschäftigungslos sind bzw. eine Beschäftigung ausüben, deren Umfang unter 15 Wochenstunden liegt.[36]

Subjektiv arbeitslos sind diejenigen Versicherten, die eine Beschäftigung suchen und somit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Sie müssen sowohl ar­beitsfähig als auch arbeitsbereit sein.[37]

Versicherte, die während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht bereit waren, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, haben ebenso einen Anspruch auf Alters­rente wegen Arbeitslosigkeit.[38] Diese Zeiten können gleichwohl den 364 Tagen (52 Wochen) der Arbeitslosigkeit hinzugerechnet werden.[39]

Das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der Ren­tenversicherung sieht ab dem 1. Januar 2006 eine Anhebung der Altersgrenzen für die frühestmögliche Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit vor. Die Anhebung der Altersgrenze betrifft Versi­cherte ab Geburtenjahrgang 1946 und erfolgt in Monatsschritten von derzeit 60 Jahren auf 63 Jahre. Mit Abschluß der schrittweisen Anhebung, kann diese Al­tersrente dann erst frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres, mit entspre­chenden Abschlägen, in Anspruch genommen werden.[40]

3.1.5 Altersrente für Frauen

Auch die Altersrente für Frauen wird ab dem Jahr 2012 langfristig abgeschafft. Sie kann demnach von Frauen ab dem Geburtsjahrgang 1952 nicht mehr in An­spruch genommen werden.[41]

Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie gemäß § 237a SGB VI

- vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
- das 60. Lebensjahr[42] vollendet haben,
- nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflicht­beiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachweisen können und
- die Wartezeit von 15 Jahren

erfüllt haben.

3.2 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Renten wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit sind zum 01. Januar 2001 an die Stelle der Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit getreten.

Im wesentlichen unterscheiden sich diese Renten durch den unterschiedlichen Grad der Erwerbsminderung. Demgemäß verfolgen sie auch unterschiedliche Sicherungsziele.

Die Rente wegen voller Erwerbsminderung hat eine volle Einkommensersatz­funktion, wogegen die um die Hälfte niedrigere Rente wegen teilweiser Erwerbs­minderung lediglich einen Unterhaltszuschuß darstellt.[43]

Gemäß § 102 Abs. 2 SGB VI ist eine Rente wegen teilweiser bzw. voller Er­werbsminderung im Regelfall befristet zu leisten.

Diese Voraussetzung der Befristung liegt nur dann nicht vor, wenn unwahr­scheinlich ist, daß die Minderung der Erwerbsunfähigkeit behoben werden kann. Spätestens nach einer Gesamtdauer der Befristung von 9 Jahren ist davon aus­zugehen.

Wird neben der Rente wegen Erwerbsminderung Arbeitsentgelt oder Arbeitsein­kommen erzielt, erfolgt eine Anrechnung dieses Einkommens – normiert in § 96a SGB VI. Im ungünstigsten Fall entfällt der Zahlungsanspruch der Rente ganz, wobei der Anspruch auf diese Rente dem Grunde nach bestehen bleibt.[44]

3.2.1 Renten wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung

Erwerbsminderungsrenten haben eine Einkommensersatzfunktion.

Versicherte haben Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung[45], wenn sie

a) das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben,
b) teilweise bzw. volle Erwerbsminderung vorliegt,
c) die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt haben und
d) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der teilweisen bzw. vollen Erwerbsmin­derung drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Be­schäftigung oder Tätigkeit belegt sind.

Zu a Die Vollendung des 65. Lebensjahres bestimmt sich nach den Vorschrif­ten der § 26 SGB X i.V.m. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB.

Anschließend hat der Versicherte Anspruch auf Regelaltersrente.

Zu b Ist in Folge von Krankheit oder Behinderung die Erwerbsfähigkeit von Ver­sicherten so wesentlich beeinträchtigt, daß sie mit einer Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt nicht mehr sicherstellen können, wird ihnen eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gewährt.

Es ist nicht möglich, eine klare Abgrenzung zwischen den Begriffen Krankheit und Behinderung zu zeichnen. Schon die allgemeinen körper­lichen und geistigen Schwächen fallen unter den Oberbegriff Behinde­rung.

Jeder regelwidrige körperliche, geistige oder seelische Zustand, der ge­eignet ist, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu vermindern, gilt als Krankheit.

Von einer Behinderung spricht man, wenn dieser regelwidrige Zustand in abseh­barer Zeit nicht zu bessern bzw. zu beheben ist.[46]

Eine qualitative und quantitative Leistungsbeurteilung nimmt in den jewei­ligen Versicherungsanstalten der Prüfärztliche Dienst vor. Diese Beurtei­lung stellt die zumutbare tägliche Arbeitszeit fest, welche entsprechend den Umfang der Er­werbsminderungsrente bestimmt.

Es wird dabei differenziert zwischen

- mindestens 6-stündiger,
- mindestens 3- bis unter 6-stündiger und
- unter 3-stündiger

Leistungsfähigkeit.

Grundsätzlich ist der Anspruch auf Erwerbsminderungsrenten - bei Erfül­lung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - vom gesundheit­lichen Leistungs­vermögen unter den üblichen Bedingungen des allge­meinen Arbeitsmarktes ab­hängig.

Der allgemeine Arbeitsmarkt umfaßt dabei jede vorstellbare Tätigkeit. Dennoch kommen nur Tätigkeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich sind und die mit vorhandenen Befähigungen ausgeübt werden können.[47]

Versicherte, die ein mindestens 6-stündiges Leistungsvermögen auf­weisen, sind nicht erwerbsgemindert.

Weisen sie jedoch ein 3- bis unter 6-stündiges Leistungsvermögen auf, gelten sie als teilweise erwerbsgemindert.

Liegt das Leistungsvermögen unter 3 Stunden, sind Versicherte voll er­werbs­gemindert. Dieses Leistungsvermögen reicht allenfalls aus, eine ge­ringfügige Beschäftigung im Rahmen des § 8 SGB IV auszuüben.

Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üb­lichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stun­den täglich er­werbsfähig sein kann. Die jeweilige Arbeitsmarktlage ist da­bei nicht zu berück­sichtigen.

Dies bedeutet im Umkehrschluß, daß die konkrete Arbeitsmarktsituation bei einem Leistungsvermögen von mindestens 3 bis unter 6 Stunden zu betrachten ist.

Der Große Senat des Bundessozialgerichts hat dazu in einem Urteil vom 10.12.1976 folgendes festgestellt:

„Wie der Gr.S. bereits in den damaligen Beschlüssen entschieden hat (BSGE 30, 167, 171 ff; 192, 195 ff), ist es Sinn und Zweck der Renten wegen BU oder EU, durch Krankheit oder Gebrechen ausfallendes Er­werbseinkommen zu ersetzen. Für die Beurteilung der BU oder EU kann es daher nicht nur auf die Frage an­kommen, ob der Versicherte gesund­heitlich noch bestimmte Tätigkeiten verrich­ten kann; es ist vielmehr auch erheblich, ob solche Tätigkeiten die Möglichkeit bieten, durch ihre Ver­richtung Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Erwerbstätig­keit eines Ver­sicherten kann deshalb nicht nach Tätigkeiten beurteilt werden, die ihm kein Erwerbseinkommen verschaffen können.“[48]

Demnach hat die Rentenversicherung einen Teil des Arbeitsmarktrisikos der lei­stungsgeminderten Versicherten zu tragen.

Es kommt also nicht allein auf das Ausmaß der gesundheitlichen Beein­träch­tigung an, sondern auch auf die Lage auf dem Arbeitsmarkt. Man bezeichnet das auch als „konkrete Betrachtungsweise“.[49]

Wenn neben der teilweisen Erwerbsminderung Arbeitslosigkeit vorliegt, gilt der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen. Es besteht somit ein An­spruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Den Tatbestand der Arbeitslosigkeit erfüllen Versicherte, wenn sie

- arbeitslos gemeldet sind,
- dauernd arbeitsunfähig krank sind und das Beschäftigungsverhält­nis nur noch aus formalen Gründen besteht,
- in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr stehen bzw. geringfügig beschäf­tigt sind im Sinne des § 8 SGB IV oder
- eine selbständige Tätigkeit mit weniger als 18 Arbeitsstunden aus­üben und daraus ein Einkommen bis zu 325,00 Euro erzielen.[50]

Zu c Die allgemeine Wartezeit umfaßt einen Zeitraum von fünf Jahren bzw. 60 Ka­lendermonaten.[51]

Es besteht jedoch die Möglichkeit, bei Vorliegen besonderer Sachverhalte trotz Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit einen Rentenanspruch zu erwerben.

In § 53 SGB VI sind dazu entsprechende Voraussetzungen normiert. Man spricht hier von einer vorzeitigen Wartezeiterfüllung.

Zu d Hier handelt es sich um eine besondere versicherungsrechtliche Voraus­setzung nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VI.

Zu den erforderlichen 36 Kalendermonaten Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren[52] vor Eintritt der Erwerbsminderung zählen alle Arten von Pflichtbeitrags­zeiten gemäß § 55 Abs. 2 SGB VI.

Es besteht jedoch bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung die Möglichkeit einer Verlängerung des maßgebenden 5-Jahres-Zeitraums entsprechend § 43 Abs. 4 SGB VI um die in Abs. 4 Nr. 1 - 4 a.a.O. genannten Zeiten, sofern diese nicht auch Pflichtbeitragszeiten sind. Auch um Zeiten aus § 241 Abs. 1 SGB VI ist dieser Zeitraum verlängerbar.

Diese versicherungsrechtliche Voraussetzung muß nicht erfüllt werden, wenn die Erwerbsminderung auf Grund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.[53]

Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind für Ver­sicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalender­monat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Zeiten aus § 241 Abs. 2 SGB VI belegt ist.

3.2.2 Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähig­keit

§ 240 SGB VI ist am 1. Januar 2001, in Form des Gesetzes der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000[54], in Kraft getreten.

Mit dieser Art der Rente ist für Versicherte, die die sonstigen Anspruchsvoraus­setzungen (§§ 43, 53 Abs. 1, 241 SGB VI) erfüllen, eine Vertrauensschutz­regelung in das Gesetz aufgenommen worden.

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjah­res, die

- vor dem 02.01.1961 geboren und
- berufsunfähig sind.[55]

Berufsunfähig sind Versicherte, bei denen das gesundheitsbedingte Herabsinken der Erwerbsfähigkeit auf weniger als sechs Stunden täglich im Hauptberuf oder in einem zumutbaren Verweisungsberuf vorliegt.[56]

Der bisherige Hauptberuf kann dabei grundsätzlich jedoch nur eine Tätigkeit sein, für die Pflichtbeiträge entrichtet wurden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die ent­sprechende Tätigkeit zeitnah oder -fern ausgeübt wurde. Es besteht somit ein Besitzschutz für eine frühere Tätigkeit mit Pflichtbeiträgen, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit zum Beispiel nur freiwillige Beiträge entrichtet wurden. Ob diese Verfahrensweise aus der Sicht der Versichertengemeinschaft Zustim­mung findet, bleibt hierbei fraglich.

Erfolgt jedoch eine Aufgabe des Berufes aus gesundheitlichen Gründen, so ist diese Beschäftigung oder Tätigkeit Hauptberuf, die aus gesundheitlichen Grün­den aufgegeben wurde.[57]

Verweisungsberufe sind im Sinne des § 240 SGB VI alle Tätigkeiten, die den Fähigkeiten und Kräften des Versicherten entsprechen und ihm unter Berück­sichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufsweges zugemutet werden können. Eine Prüfung, ob eine Verweisungstätigkeit in Betracht kommt, erfolgt nur, wenn die tägliche Leistungsfähigkeit in diesen Tätigkeiten höher ist als im Hauptberuf.

Die Zuweisung eines Verweisungsberufes darf für die Versicherten keinen un­zumutbaren sozialen Abstieg bedeuten. Eine soziale Bewertung des bisherigen Berufes ist dabei ein wesentlicher Faktor.

Hauptaugenmerk bei der sozialen Bewertung eines Berufes wird auf die Tätig­keitsmerkmale, der Höhe des Gehalts und der für diesen Beruf benötigte Ausbil­dung gelegt.

Zur Beurteilung der verschiedenen beruflichen Tätigkeit wurde vom Bundes­sozialgericht für Arbeiter und auch für Angestellte jeweils ein Mehrstufenschema entwickelt. Durch die Zusammenfassung von gleichwertigen Berufstätigkeiten in Berufsgruppen wurde damit ein Hilfsmittel geschaffen, um sinnvoll die Zuordnung des Hauptberufes und das Finden von Verweisungstätigkeiten in der gesetz­lichen Rentenversicherung zu ermöglichen.

Der Versicherte wird hierbei entsprechend seines Hauptberufes in eine der Gruppen dieses Mehrstufenschemas eingeordnet.

Im Bereich der Arbeiterrentenversicherung unterscheidet man dabei folgende vier Gruppen:[58]

- Stufe 4: Vorarbeiter mit Vorarbeiterfunktion bzw. Facharbeiter mit beson­ders hoher Qualifikation
- Stufe 3: „gelernter“ Facharbeiter mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren
- Stufe 2: Angelernte Arbeiter (sonstige Ausbildungsberufe mit einer Ausbil­dungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren)
- Stufe 1: Ungelernte Arbeiter
- gehobener Art (bis etwa drei Monate angelernt)
- einfacher Art (keine Anlernung erforderlich)[59]

Eine Verweisung erfolgt analog der BSG-Rechtsprechung auf derselben oder in die nächst niedere Gruppe.

Durch entsprechende Urteile wurde dies in den vergangenen Jahren mehrfach bestätigt. Die Beteiligten in den Verfahren stritten über einen Anspruch der Kla­genden auf Renten wegen Berufsunfähigkeit. Dabei ging es unter an­derem um die jeweilige Einstufung in das Mehrstufenschema, welche einen entscheiden­den Anspruch auf diese Rente verhindern kann, wenn keine entsprechende Ver­wei­sungstätigkeit, ohne den unzumutbaren sozialen Abstieg mit sich zu führen, zu­geordnet werden kann.

Das Bundessozialgericht hat in der überwiegenden Zahl der Entscheidungen den Klägern Recht gegeben, daß die Einstufung in das Mehrstufenschema unsozial sei und somit einen sozialen Abstieg der Klagenden zur Folge hätte, und die Be­willigung der Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit angeordnet.[60]

In Betracht kommt die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsun­fähigkeit jedoch regelmäßig nur, wenn unter den üblichen Bedingungen des all­gemeinen Arbeitsmarktes ein Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden besteht.

3.3 Renten wegen Todes

Diese Renten werden sowohl aus der Versicherung des Verstorbenen als Hinter­bliebenenrenten abgeleitet sowie als Versichertenrenten aus eigener Versiche­rung geleistet.

Die gesetzliche Rentenversicherung schützt nicht nur im Alter oder bei Min­derung der Erwerbsfähigkeit, sondern auch vor dem Unterhaltsverlust bei Tod des (früheren) Ehegatten oder eines Elternteils. Die Hinterbliebenenrente soll die wirtschaftliche Existenz der Betroffenen sichern.[61]

Renten wegen Todes kommen nicht nur in tatsächlichen Todesfällen in Betracht, sondern auch bei Verschollenheit.[62]

Eine Einkommensanrechnung erfolgt bei Witwen- und Witwerrenten, Erziehungs­renten sowie bei Waisenrenten an ein über 18 Jahre altes Kind nach § 97 SGB VI.[63]

Treffen Waisenrenten mit Leistungen aus anderen Sicherungssystemen zusam­men, erfolgt gegebenenfalls eine entsprechende Berücksichtigung dieser Lei­stungen bei der Berechnung der Höhe des Zuschlages zur Waisenrente gemäß § 92 SGB VI.[64]

Heiraten Witwe bzw. Witwer wieder, fällt die Witwen- / Witwerrente mit Ablauf des Monats der neuen Eheschließung weg. Damit sind dennoch nicht alle Ansprüche aus der Versicherung des Verstorbenen erloschen.

Auf Antrag kann der Hinterbliebene eine Abfindung der Witwen- / Witwerrente erhalten.[65]

Eine Rente nach dem vorletzten Ehegatten oder eine Erziehungsrente wird da­gegen bei Widerheirat nicht abgefunden.

Ändern sich während der Bezugszeit der Witwen- / Witwerrente die persönlichen Verhältnisse des Rentenempfängers, wird anstelle der kleinen die große Witwen- / Witwerrente gezahlt. Im umgekehrten Falle erfolgt eine analoge Anwendung.

3.3.1 Kleine Witwen- und Witwerrente

Ein Anspruch auf kleine Witwen- / Witwerrente nach § 46 Abs. 1 SGB VI besteht, wenn

- der Tod des Versicherten eingetreten ist,
- der Witwen- / Witwerstatus gegeben ist,
- die Witwe / der Witwer nicht wieder geheiratet hat,
- der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und
- keine Ausschlußgründe nach Abs. 2a und 2b a.a.O vorliegen.

[...]


[1] Vgl. Studenten der Universität Giessen: Wilhelm I.. Online im Internet: URL: http://www.erziehung.uni-giessen.de/studis/Robert/wilhelm1.html, S.2, Stand: 05.10.2004

[2] Vgl. VDR Broschüre, Heft 1, 1998, S.9

[3] Vgl. Quest, 1998, S.13

[4] Vgl. Quest, 1998, S.7

[5] Vgl. VDR Broschüre, Heft 1, 1998, S.11

[6] Vgl. VDR Broschüre, Heft 1, 1998, S.12

[7] Vgl. Spinnarke, 1993, S.30

[8] Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Referat Öffentlichkeitsarbeit, 1998, S.17

[9] Vgl. Simon, 2001, S.36

[10] Das Rentenniveau bezeichnet das Verhältnis zwischen den gezahlten Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und den Arbeitseinkommen der aktiven Bevölkerung.

[11] Vgl. Thiede, 1998, S.3; Das Sicherungsziel „Rentenniveau“ wird hier vielmehr als „Maß zur Operationalisierung des angestrebten bzw. realisierten Sicherungsziels („Sicherungsniveau“) der gesetzlichen RV verwendet; vor allem in dieser Verwendung wird der Begriff „Rentenniveau“ zum Gegenstand sozialpolitischer Überlegungen und Diskussionen.“

[12] Vgl. § 67 SGB VI

[13] Vgl. VDR Broschüre Heft 8, 1998, S.99; § 34 Abs. 1 SGB VI

[14] Vgl. §§ 50, 243b SGB VI

[15] Vgl. § 54 SGB VI; Es werden hier die Begriffe Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten im einzelnen erläutert.

[16] Die Zuständigkeit der einzelnen Rentenversicherungsträger ergibt sich aus der Zugehörigkeit der Versicherten zu den Personenkreisen der Angestellten oder Arbeiter und ist in den Vorschriften der §§ 126 ff SGB VI normiert. Die Sonderzuständigkeit der Bundesknappschaft ist besonders zu beachten; Vgl. § 140 SGB VI.

Mit in Kraft treten der Organisationsreform zum 01.Januar 2005 wird die Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten aufgegeben. Änderungen bezüglich der Zuständigkeit der einzelnen Rentenversicherungsträger ab diesem Zeitpunkt sind nicht berücksichtigt.

[17] Vgl. § 115 Abs. 1 S. 1 SGB VI

[18] Vgl. § 115 Abs. 1 S. 2 SGB VI

[19] Vgl. § 34 Abs. 1 SGB VI

[20] Vgl. § 26 SGB X i.V.m. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB; Frist- und Lebensaltersbestimmung; gilt gleichermaßen für alle weiteren Lebensaltersbestimmungen dieser Arbeit

[21] Vgl. VDR Broschüre, Heft 1, 2004, S.7

[22] Die Hinzuverdienstgrenzen sind in § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI normiert. Unter Beachtung des Themas dieser Arbeit, ist ein näheres Eingehen hierauf nicht erforderlich.

[23] Vgl. § 77 SGB VI

[24] Vgl. § 35 SGB VI

[25] Vgl. § 50 Abs. 1 S. 1 SGB VI

[26] Die Altersgrenze von 63 Jahren wird bei einer Inanspruchnahme dieser Altersrente nach Maßgabe der Anlage 21 zum SGB VI angehoben. § 236 Abs. 2 SGB VI beinhaltet des weiteren eine Vertrauensregelung für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind. Eine nähere Erläuterung der Anhebung der Altersgrenzen soll hier jedoch nicht Bestandteil dieser Arbeit sein.

[27] Vgl. § 236 SGB VI

[28] Vgl. RAA der LVA Sachen-Anhalt zum § 36 SGB VI

[29] Die Bezugnahme auf die Erklärung der anerkannten Schwerbehinderung (§ 1 SchwbG) wurde zum 01.07.2001 durch § 2 Abs. 2 SGB IX ersetzt.

[30] Hier wird die Altersgrenze für Versicherte, die nach dem 31.12. 1940 geboren sind, nach Maßgabe der Anlage 23 zum SGB VI angehoben. Vertrauensschutz (keine Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren) haben Versicherte nach Maßgabe des § 236a S. 5 Nr. 1 und 2 SGB VI.

[31] Vgl. § 236a SGB VI

[32] Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Altersteilzeitarbeit wird langfristig ab 2012 abgeschafft.; vgl. Art. 1 Nr. 76 RRG 1999

[33] Die Altersgrenze von 60 Jahren wird auch hier angehoben für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind; vgl. § 237 Abs. 3 SGB VI Eine Vertrauensschutzregelung ist in

§ 237 Abs. 4 SGB VI normiert, worauf hier aber nicht näher eingegangen werden soll.

[34] Der Zeitraum von 10 Jahren verlängert sich um Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezuges einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Seit dem 1. August 2004 kann der 10-Jahreszeitraum auch um Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege verlängert werden. Berücksichtigungszeiten wegen Pflege können aber nur ausschließlich im Zeitraum 01/1992 bis 03/1995 vorliegen.

[35] Vgl. § 237 Abs. 1 SGB VI

[36] Vgl. §118 Abs. 1 und 2 SGB III

[37] Vgl. § 119 SGB III

[38] Vgl. § 237 Abs. 2 SGB VI

[39] Vgl. § 237 Abs. 2 S. 1 und 3 SGB VI; für Zeiten vor dem 1. Januar 2006 ohne Einschrän­kungen

[40] Vgl. Reformen der Alterssicherung: Online im Internet: URL: http://www.vdr.de/, Stand: 15.12.2004

[41] Vgl. Art. 1 Nr. 16 und Nr. 76 RRG 1999 sowie Texte und Erläuterungen zum SGB VI, 9. Auflage, Erläuterungen zu § 267a, S.976

[42] Die Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren bestimmt sich nach Maßgabe der Anlage 20 zum SGB VI für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind. Auch hier be­steht eine Vertrauensschutzregelung gemäß § 237a Abs. 3 SGB VI, die keine bzw. eine ge­ringere Anhebung der Altersgrenze zur Folge hätte.

[43] Vgl. RAA der LVA zu § 43 SGB VI

[44] Vgl. RAA der LVA zu § 43 SGB VI

[45] Vgl. § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI

[46] Vgl. Benen / Traube, Studientext Nr.17, S.7

[47] Vgl. AA der BfA zu § 43 SGB VI

[48] BSGE 43, S.79

[49] Vgl. Benen / Traube, Studientext Nr.17, S.8

[50] Vgl. AA der BfA zu § 43 SGB VI

[51] Vgl. §§ 50 Abs. 1 und 122 Abs. 2 SGB VI

[52] Es gelten hier wiederum die Vorschriften zur Fristenbestimmung gemäß § 26 SGB X i.V.m.

§§ 187 ff BGB

[53] Vgl. § 43 Abs. 5 SGB VI

[54] Vgl. BGBl. I S.1827

[55] Vgl. § 240 Abs. 1 SGB VI

[56] Vgl. RAA der LVA zu § 240 SGB VI

[57] Vgl. Texte und Erläuterungen zum SGB VI, 9. Auflage, Erläuterungen zu § 240, S.991

[58] In Anlehnung der Zugehörigkeit des Verfassers zur Abteilung der Arbeiterrentenversicherung, soll eine Erläuterung des Mehrstufenschemas der Angestelltenversicherung entfallen.

[59] Vgl. RAA der LVA zu § 240 Abs. 2 SGB VI

[60] Vgl. B 13 RJ 45/ 98 R; B 5 RJ 18/ 01 R; B 4 RA 37/ 03 B; B 5 RJ 28/ 99 R sowie L 1 RA

31/ 00; Eine Auswahl von Urteilen soll hier die entsprechende Verweisung der Klagenden und deren daraus resultierenden, möglichen sozialen Abstieg verdeutlichen.

[61] Vgl. Brettschneider, Studientext Nr.18, S.5

[62] Vgl. § 49 SGB VI

[63] Vgl. Brettschneider, Studientext Nr.18, S.18; S.50

[64] Vgl. Viergutz, Studientext Nr. 22, S.25

[65] Vgl. 107 Abs. 1 SGB VI; Eine tiefgreifendere Erläuterung der Rentenabfindung ist nicht Bestandteil dieser Arbeit und soll an dieser Stelle entsprechend nicht erfolgen.

Ende der Leseprobe aus 106 Seiten

Details

Titel
Die Deutsche Rentenversicherung - Augenblickliche Sicherungsziele und zukünftiger Reformbedarf unter Berücksichtigung demographischer und gesellschaftspolitischer Veränderungen
Hochschule
Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung Brühl - Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung
Note
sehr gut
Autor
Jahr
2005
Seiten
106
Katalognummer
V39730
ISBN (eBook)
9783638384315
Dateigröße
2653 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Deutsche, Rentenversicherung, Augenblickliche, Sicherungsziele, Reformbedarf, Berücksichtigung, Veränderungen
Arbeit zitieren
Marco Zimmer (Autor:in), 2005, Die Deutsche Rentenversicherung - Augenblickliche Sicherungsziele und zukünftiger Reformbedarf unter Berücksichtigung demographischer und gesellschaftspolitischer Veränderungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/39730

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die Deutsche Rentenversicherung - Augenblickliche Sicherungsziele und zukünftiger Reformbedarf unter Berücksichtigung demographischer und gesellschaftspolitischer Veränderungen



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden