[...] In dieser Arbeit wird die unterschiedliche Behandlung aktienkursorientierter Vergü- tungssysteme nach deutschem Steuerrecht und nach IFRS 2 dargestellt und disku- tiert. Nach einer Unterteilung und Begriffsbestimmung aktienkursorientierter Vergü- tungssysteme liegt der Fokus der Untersuchung auf der Behandlung der Varianten Stock Options und Phantom Stocks. W ährend erstere zu den so genannten echten Eigenkapitalinstrumenten zählt, ordnet man letztere den virtuellen Eigenkapital- instrumenten zu. Die steuerlichen Konsequenzen einer Auflage solcher Vergütungs- instrumente werden mittels einer Modellrechnung quantifiziert. Dabei w ird die Ent- wicklung des Steuerbarwertes für die Fallkonstellationen Ausübung und Nichtaus- übung der Instrumente betrachtet. Die Arbeit beschränkt sich auf die Arbeitgeber- sicht. Konsequenzen auf Seiten der Arbeitnehmer oder der Aktionäre sind nicht Ge- genstand der Untersuchung.
Das deutsche Steuerrecht versagt bei Stock Options mittels bedingter Kapitalerhö- hung die Möglichkeit Betriebsausgaben anzusetzen. W erden sie dagegen durch z u- rückerworbene eigene Anteile bedient, so können Rückstellungen in Höhe des inne- ren Wertes der Option angesetzt und in gleicher Höhe Betriebsausgaben geltend g e- macht werden. Nach IFRS 2 kann bei Stock Options generell Personalaufwand ge- bucht werden. Während nach deutschem Steuerrecht die Bilanzierung von Stock Options somit von deren Bedienungsart durch das Unternehmen abhängt, ist die Be- dienungsart nach IFRS 2 unerheblich. Die Bewertung erfolgt zum fair v alue, welcher zum Gewährungszeitpunkt über den so genannten Leistungszeitraum fixiert wird. Die ermittelten Gesamtaufwendungen werden pro rata temporis über den Leistungs- zeitraum verteilt.
Inhaltsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Management Letter
1. Wandel im Umfeld leistungsorientierter Mitarbeitervergütung
1.1. Neue Ausgestaltungsmöglichkeiten der Mitarbeitervergütung in Deutschland
1.2. Internationalisierung der deutschen Rechnungslegung
2. Aktienkursorientierte Vergütungssysteme
2.1. Begriffsbestimmung
2.2. Behandlung nach deutschem Steuerrecht
2.2.1. Bilanzierung echter Eigenkapitalinstrumente
2.2.1.1. Stock Options auf Basis einer bedingten Kapitalerhöhung
2.2.1.2. Stock Options auf Basis eines Aktienrückkaufs
2.2.2. Bilanzierung virtueller Eigenkapitalinstrumente
2.2.2.1. Share Appreciation Rights
2.2.2.2. Phantom Stocks
2.3. Behandlung nach IFRS 2
2.3.1. Bewertung der Vergütungsinstrumente
2.3.2. Bilanzierung echter Eigenkapitalinstrumente
2.3.3. Bilanzierung virtueller Eigenkapitalinstrumente
2.4. Ist ein Anknüpfen der steuerlichen Gewinnermittlung an den Regelungen
des IFRS 2 denkbar?
3. Modellrechnung zu aktienkursorientierten Vergütungssystemen
3.1. Einführung und Zielsetzung der Modellrechnung
3.2. Ausgangsdaten des Modells
3.3. Fallkonstellation 1: Erfüllung der Ausübungsbedingungen
3.3.1. Stock Options nach deutschem Steuerrecht
3.3.2. Stock Options nach IFRS 2
3.3.3. Phantom Stocks nach deutschem Steuerrecht
3.3.4. Phantom Stocks nach IFRS 2
3.4. Fallkonstellation 2: Verfehlung der Ausübungsbedingungen
3.4.1. Stock Options nach deutschem Steuerrecht
3.4.2. Stock Options nach IFRS 2
3.4.3. Phantom Stocks nach deutschem Steuerrecht
3.4.4. Phantom Stocks nach IFRS 2
3.5. Zwischenergebnis
4. Thesenartige Zusammenfassung
Anhang
Literaturverzeichnis
Verzeichnis der Rechtsquellen
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Aktienkursorientierte Vergütungssysteme
Tabelle 2: Daten des Modellunternehmens
Tabelle 3: Börsendaten
Tabelle 4: Wertentwicklung des fiktiven Vergleichsindex
Tabelle 5: Steuerbarwert bei Auflage eines Stock Option Plans auf Basis einer bedingten Kapitalerhöhung (de lege lata)
Tabelle 6: Steuerbarwert bei Auflage eines Stock Option Plans auf Basis eines Aktienrückkaufs (de lege lata)
Tabelle 7: Börsenkurs, innerer Wert und fair value
Tabelle 8: Steuerbarwert bei Auflage eines Stock Option Plans unter dem Regelwerk des IFRS 2
Tabelle 9: Steuerbarwert bei Auflage von Phantom Stocks (de lege lata)
Tabelle 10: Steuerbarwert bei Auflage von Phantom Stocks unter dem Regelwerk des IFRS 2
Tabelle 11: Ergebnis 1. Fallkonstellation
Tabelle 12: Ergebnis 2. Fallkonstellation
Tabelle 13: Black-Scholes Berechnung
Tabelle 14: Tabelle der kumulierten Standardnormalverteilung
Tabelle 15: Steuerbarwert von Stock Options auf Basis eines Aktienrückkaufs nach IFRS 2
Tabelle 16: Steuerbarwert bei Nichtausübung der Stock Options auf Basis einer bedingten Kapitalerhöhung (de lege lata)
Tabelle 17: Steuerbarwert bei Nichtausübung der Stock Options auf Basis eines Aktienrückkaufs (de lege lata)
Tabelle 18: Steuerbarwert bei Nichtausübung der Stock Options auf Basis einer bedingten Kapitalerhöhung nach IFRS 2
Tabelle 19: Steuerbarwert bei Nichtausübung der Stock Options auf Basis eines Aktienrückkaufs nach IFRS 2
Tabelle 20: Steuerbarwert bei Nichtausübung der Phantom Stocks (de lege lata)
Tabelle 21: Steuerbarwert bei Nichtausübung der Phantom Stocks nach IFRS 2
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Mitgliedstaatenwahlrecht der EU-Verordnung zu IAS/IFRS
Abbildung 2: Meilensteine aktienkursorientierter Vergütungssysteme
Abbildung 3: Ausübungsbedingungen (vesting conditions)
Abbildung 4: Bilanzierung von Stock Options auf Basis einer bedingten Kapitalerhöhung
Abbildung 5: Bilanzierung von Stock Options auf Basis eines Aktienrückkaufs
Abbildung 6: Bewertung echter Eigenkapitalinstrumente
Abbildung 7: Indirekte Bewertungsmethode
Abbildung 8: Aufbau eines Standards
Abbildung 9: Ausblick auf die Zukunft des Maßgeblichkeitsprinzips
Abbildung 10: Adressatenkreis des Jahresabschlusses
Abbildung 11: Fair value, innerer Wert und Zeitwert bei steigenden und fallenden Aktienkursen
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Management Letter
Mit zunehmender Internationalisierung der Kapitalmärkte und der operativen Tätigkeit von Unternehmen verstärkt sich der Druck nationale Rechnungslegungsstandards, zugunsten von Transparenz und Vergleichbarkeit, europa- und weltweit zu harmonisieren. Mit diesem Ziel werden vom International Accounting Standards Board (IASB) die internationalen Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS entwickelt. Sie sind durch eine EU-Verordnung vom 19.07.2002 von kapitalmarktorientierten Konzernmutterunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union (EU), seit dem 01.01.2005 bei der Aufstellung der Konzernbilanzen zwingend anzuwenden. Für den Einzelabschluss gewährt die Verordnung den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht. Sollten die IAS/IFRS in den Einzelabschluss übernommen werden, spricht sich die mehrheitliche Literaturmeinung für eine Aufgabe des in Deutschland geltenden Maßgeblichkeitsprinzips aus, da die Zwecke eines nach IAS/IFRS aufgestellten Abschlusses im Wesentlichen nicht mit den Zwecken einer nach deutschem Steuerrecht durchgeführten Gewinnermittlung in Einklang zu bringen sind. Die Bundesregierung möchte gegenwärtig aber am Maßgeblichkeitsprinzip festhalten und entschied im Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) vom 09.12.2004 deshalb, dass für steuerliche Zwecke weiterhin ein nach Handelsgesetzbuch (HGB) aufgestellter Einzelabschluss vorzulegen ist. Trotz dieser Entscheidung ist fraglich ob die internationalen Rechnungslegungsstandards auf Dauer aus dem Einzelabschluss und damit aus der steuerlichen Gewinnermittlung herausgehalten werden können. Aufgrund jüngerer Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Vorabentscheidungszuständigkeit des EuGH ist mittelfristig davon auszugehen, dass in Zweifelsfällen, in denen nach HGB zu Sachfragen keine eindeutigen Regelungen existieren, die IAS/IFRS Regelungen heranzuziehen sind. Da nach deutschem Steuerrecht hinsichtlich der Behandlung aktienkursorientierter Vergütungssysteme ein solcher Zweifelsfall vorliegt, könnten für deutsche Unternehmen zukünftig die in IFRS 2 „Share based Payments“ zusammengestellten Regelungen relevant werden.
In dieser Arbeit wird die unterschiedliche Behandlung aktienkursorientierter Vergütungssysteme nach deutschem Steuerrecht und nach IFRS 2 dargestellt und diskutiert. Nach einer Unterteilung und Begriffsbestimmung aktienkursorientierter Vergütungssysteme liegt der Fokus der Untersuchung auf der Behandlung der Varianten Stock Options und Phantom Stocks. Während erstere zu den so genannten echten Eigenkapitalinstrumenten zählt, ordnet man letztere den virtuellen Eigenkapital-instrumenten zu. Die steuerlichen Konsequenzen einer Auflage solcher Vergütungsinstrumente werden mittels einer Modellrechnung quantifiziert. Dabei wird die Entwicklung des Steuerbarwertes für die Fallkonstellationen Ausübung und Nichtausübung der Instrumente betrachtet. Die Arbeit beschränkt sich auf die Arbeitgebersicht. Konsequenzen auf Seiten der Arbeitnehmer oder der Aktionäre sind nicht Gegenstand der Untersuchung.
Das deutsche Steuerrecht versagt bei Stock Options mittels bedingter Kapitalerhöhung die Möglichkeit Betriebsausgaben anzusetzen. Werden sie dagegen durch zurückerworbene eigene Anteile bedient, so können Rückstellungen in Höhe des inneren Wertes der Option angesetzt und in gleicher Höhe Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Nach IFRS 2 kann bei Stock Options generell Personalaufwand gebucht werden. Während nach deutschem Steuerrecht die Bilanzierung von Stock
Options somit von deren Bedienungsart durch das Unternehmen abhängt, ist die Bedienungsart nach IFRS 2 unerheblich. Die Bewertung erfolgt zum fair value, welcher zum Gewährungszeitpunkt über den so genannten Leistungszeitraum fixiert wird. Die ermittelten Gesamtaufwendungen werden pro rata temporis über den Leistungszeitraum verteilt.
Bei Phantom Stocks ist nach deutschem Steuerrecht ebenfalls zum inneren Wert und nach IFRS 2 ebenfalls zum fair value zu bewerten. Allerdings wird nach IFRS 2 der fair value nicht – wie bei Stock Options – fixiert sondern ist zu jedem Bilanzstichtag anzupassen.
Es zeigt sich, dass aus Sicht des Unternehmens die Regelungen des IFRS 2 vorteilhafter sind. Zum einen ist generell ein Betriebsausgabenabzug möglich, zum anderen ist die gleichmäßige Verteilung des Gesamtaufwandes über den Leistungszeitraum aus Steuerplanungsgründen positiv zu beurteilen. Die fair value Bewertung führt ferner zu höheren Betriebsausgaben als nach deutschem Steuerrecht, woraus sich eine niedrigere Bemessungsgrundlage und damit ein niedrigerer Steuerbarwert für das Unternehmen ergeben. Außerdem bildet IFRS 2 den Entlohnungszweck aktienkursorientierter Vergütungssysteme besser ab und stellt damit eine vergleichbare Situation zu Unternehmen her, die solche Systeme nicht auflegen. Negativ zu beurteilen ist allerdings, dass auch nach IFRS 2 weiterhin Unterschiede in der Behandlung von echten und virtuellen Instrumenten bestehen.
1. Wandel im Umfeld leistungsorientierter Mitarbeitervergütung
1.1. Neue Ausgestaltungsmöglichkeiten der Mitarbeitervergütung in Deutschland
Leistungsorientierte Entlohnungssysteme sind seit Ende der 1990er-Jahre verstärkt Gegenstand kontroverser Diskussionen in Deutschland[1]. Setzte sich die Entlohnung lange Zeit lediglich aus einem Festgehalt und einer eventuell gewährten ergebnisabhängigen Tantieme zusammen, bauen die Unternehmen heute zunehmend auf variable unternehmenswertorientierte Vergütungsbestandteile, die an den Aktienkurs der Unternehmung gekoppelt sind. Zwar sind Aktien in Form von Belegschaftsaktien zur Mitarbeitervergütung schon länger gebräuchlich, die Verwendung der aktienkursorientierten Instrumente als Teil der variablen Vergütung ist in Deutschland aber vergleichsweise neu. Als Gründe für deren gewachsene Bedeutung ist zum einen die verstärkte Orientierung am Shareholder-Value-Konzept, welches eine Verknüpfung der Managementvergütung mit der Aktienkursentwicklung nahe legt, und zum anderen die zunehmende Globalisierung der Wirtschaft zu nennen[2]. „Mit der Ergänzung der §§ 192 und 193 AktG durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27.4.1998[3] ist der Gesetzgeber …“[4] auf das verstärkte Interesse an solchen Systemen, wie sie beispielsweise in den USA schon lange üblich sind, eingegangen. Das KonTraG eröffnet zwar den Unternehmen bei der Auflage aktienkursorientierter Vergütungssysteme neue Ausgestaltungsmöglichkeiten, aber wie diese zu bilanzieren und zu bewerten sind, wird darin nicht explizit geregelt. Dementsprechend weit gefächert ist das Meinungsspektrum über deren richtige Behandlung. Sie „… reicht von der Nichtberücksichtigung in der Bilanz des Unternehmens bis zur umfassenden Abbildung in der (Konzern-) Rechnungslegung.“[5] Einen neuen Schub erhielt die Diskussion mit Verabschiedung des International Financial Reporting Standards 2 (IFRS 2) „Share-based Payment“ durch das International Accounting Standards Board (IASB)[6] am 19.02.2004. Dieser Standard trifft erstmals klare Aussagen wie aktienkursorientierte Vergütungssysteme aus Sicht des IASB zu behandeln sind[7]. Durch eine EU-Verordnung[8] vom 19.07.2002, in der kapitalmarktorientierte Konzernmutterunternehmen mit Sitz in der EU verpflichtet werden ab dem 01.01.2005 ihre Konzernbilanzen nach IAS/IFRS aufzustellen, hat dieser auch unmittelbaren Einfluss auf die Rechnungslegung in Deutschland[9]. Dementsprechend stehen sich zurzeit in Deutschland zwei Konzepte gegenüber: Auf der einen Seite die offene Auslegung, wie aktienkursorientierte Vergütungssysteme nach deutschem Steuerrecht – und somit über das Maßgeblichkeitsprinzip nach den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) – zu behandeln sind, auf der anderen Seite die detaillierten Ausführungen des IFRS 2.
Die vorliegende Arbeit greift die Diskussion über die korrekte Behandlung aktienkursorientierter Vergütungssysteme, also deren Bewertung und Bilanzierung, auf. Nach einer einführenden Darstellung der zunehmenden Internationalisierung der deutschen Rechnungslegung (Abschnitt 1.2.) setzt sich Abschnitt 2.1. mit den unterschiedlichen Ausgestaltungsformen aktienkursorientierter Vergütungssysteme auseinander. Deren Behandlung nach deutschem Steuerrecht und IFRS 2 wird in den Abschnitten 2.2. resp. 2.3. dargestellt. Abschnitt 2.4. behandelt dann die umstrittene Frage, ob die IAS/IFRS für eine Übernahme in den Einzelabschluss in Frage kommen. Dies hätte, über das in Deutschland geltende Maßgeblichkeitsprinzip, unmittelbaren Einfluss auf die steuerliche Gewinnermittlung und ist deshalb sehr umstritten. Bei dieser Betrachtung wird speziell der IFRS 2 auf seine Vereinbarkeit mit den Zwecken der deutschen Gewinnermittlung geprüft. Die unterschiedlichen Konsequenzen de lege lata und einer möglichen steuerlichen Gewinnermittlung de lege ferenda unter Berücksichtigung des IFRS 2 werden in einer Modellrechnung in Kapitel 3. quantifiziert.
Ziel der Arbeit ist es, die Unterschiede in der Behandlung aktienkursorientierter Vergütungssysteme nach deutschem Steuerrecht und nach IAS/IFRS herauszuarbeiten. Ferner soll aus Sicht der arbeitgebenden Gesellschaft untersucht werden, welche Vorgehensweise im Hinblick auf die steuerliche Gewinnermittlung vorteilhafter ist. Als Entscheidungskriterien dienen hierbei die Gesamtsteuerzahllast eines untersuchten Betrachtungszeitraums und der daraus abgeleitete Steuerbarwert. Die Arbeit konzentriert sich auf den Einzelabschluss der arbeitgebenden Gesellschaft, da dieser Anknüpfungspunkt der steuerlichen Gewinnermittlung nach deutschem Steuerrecht ist. Konsequenzen auf Seiten der Arbeitnehmer oder der Aktionäre des Unternehmens sind nicht Gegenstand der Untersuchung. Aufgrund der vielfältigen Ausgestaltungsvarianten aktienkursorientierter Vergütungssysteme wird in Kapitel 2.1. eine Einschränkung auf vier in der Literatur viel diskutierte Ausgestaltungsformen vorgenommen. Die Modellrechnung in Kapitel 3. konzentriert sich schließlich auf die Instrumente Stock Options und Phantom Stocks.
1.2. Internationalisierung der deutschen Rechnungslegung
Die Internationalisierung der deutschen Rechnungslegung vollzog sich zunächst in der Konzernrechnungslegung solcher Unternehmen, die an ausländische Börsenplätze wie beispielsweise die New York Stock Exchange (NYSE) strebten[10]. Der deutsche Gesetzgeber kam den Internationalisierungstendenzen durch Verabschiedung des Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetzes (KapAEG)[11] 1998 entgegen, indem er mit der Einführung des § 292a HGB börsenorientierten Konzernmutterunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnete, einen Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen[12] vorzulegen, der sie von der Pflicht zur Aufstellung eines Abschlusses nach deutschem Handelsrecht befreite. Dabei war das erklärte Ziel des KapAEG, „… die ‚Internationalisierung’ des deutschen Bilanzrechts zu betreiben, ohne das Gläubigerschutzprinzip als oberstes Prinzip des deutschen Handelsbilanzrechts und den Maßgeblichkeitsgrundsatz als eine der Essentialien des deutschen Bilanzrechts aufzugeben …“[13]. Deshalb bezieht sich § 292a HGB auch ausschließlich auf die Konzernrechnungslegungspflicht und befreit nicht von der Notwendigkeit einen handelsrechtlichen Jahresabschluss nach HGB aufzustellen[14]. Diese Regelung wurde durch die EU-Verordnung vom 19.07.2002[15] abgelöst, nach der seit dem 01.01.2005 alle kapitalmarktorientierten Konzernmutterunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union (EU)[16] verpflichtet sind, ihre Konzernabschlüsse nach IAS/IFRS aufzustellen. Unternehmen, „… die lediglich Schuldtitel an einem geregelten Markt in der EU emittieren oder die zum Zwecke der Börsennotierung eines Wertpapiers in einem Drittstaat international anerkannte Rechnungslegungsvorschriften anwenden (z.B. US-GAAP) …“[17] wird eine Umstellungsfrist bist zum 01.01.2007 gewährt. Zu beachten ist, dass nicht grundsätzlich alle IAS/IFRS, sondern nur solche, die den Anforderungen der EG-Richtlinien genügen, mittels eines so genannten Endorsement[18] durch die EU-Kommission als verbindlich für die Konzernrechnungslegung bestimmt werden[19],[20]. Hinsichtlich der Aufstellung von Einzelabschlüssen und von Konzernabschlüssen nicht kapitalmarktorientierter Unternehmen gewährt die Verordnung ein Mitgliedstaatenwahlrecht. Es obliegt danach dem jeweiligen Gesetzgeber, die Anwendung der IAS/IFRS im Einzelabschluss zwingend vorzuschreiben, sie zu untersagen oder den Unternehmen ein Wahlrecht zuzugestehen. Die Ausgestaltung der Verordnung wird in nachfolgender Abbildung noch einmal zusammenfassend dargestellt.
Abbildung 1: Mitgliedstaatenwahlrecht der EU-Verordnung zu IAS/IFRS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Basche, K./Sellhorn, T., StuB 2003, S. 267 und eigene Darstellung.
Die Entscheidung des Gesetzgebers in der Frage, wie das Wahlrecht auszuüben ist, hat in Deutschland aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips unmittelbar Einfluss auf die steuerliche Gewinnermittlung und ist deswegen Mittelpunkt kontroverser Diskussionen in der Literatur[21]. Verschiedene Argumente sprechen für eine Ausdehnung der IAS/IFRS auch auf die übrigen Bereiche. Zum einen wird die damit verbundene internationale Vergleichbarkeit der Unternehmen betont, die eine verbesserte Investor Relation möglich macht, zum anderen stehen die Anforderungen von Basel II einem IAS/IFRS-Abschluss näher als einem HGB-Abschluss, was sich in den Ratingergebnissen der Unternehmen niederschlagen könnte[22]. Mittlerweile hat der deutsche Gesetzgeber mit Verabschiedung des Bilanzrechtsreformgesetzes (BilReG)[23] das Wahlrecht, in Hinblick auf den Einzelabschluss, folgendermaßen umgesetzt: „Sämtliche deutsche Unternehmen müssen weiterhin stets einen (Einzel-) Jahresabschluss nach HGB erstellen, der für Gewinnausschüttungen, die Einberufung von Haupt-/Gesellschafterversammlungen wegen Verlusts der Hälfte des Grund-/Stammkapitals nach § 92 Abs. 1 AktG bzw. § 49 Abs. 3 GmbHG sowie Fragen des Kapitalerhalts nach § 30 Abs. 1 GmbHG maßgebend sind.“[24] Daneben wird durch § 325 Abs. 2a HGB kapitalmarktorientierten Unternehmen und nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen - letzteren sofern sie große Gesellschaften i.S.d. § 267 Abs. 3 HGB sind – erlaubt, einen Einzelabschluss nach IAS/IFRS zu erstellen, den sie „… mit – allerdings nur – für die Bundesanzeigerpublizität befreiender Wirkung im Bundesanzeiger offen legen können.“[25] Nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen wird zusätzlich nach § 315a Abs. 3 HGB ein Wahlrecht zugestanden, ihren Konzernabschluss nach HGB oder nach IAS/IFRS aufzustellen[26]. Einem Einzelabschluss nach IAS/IFRS kommt in Deutschland somit nur informatorische Bedeutung zu[27]. Trotz dieser Entscheidung können einzelne Standards dennoch in die steuerliche Gewinnermittlung hineinwirken. Nach „.. Ansicht des .. [Europäischen Gerichtshofs (EuGH)] ist die Interpretation von Zweifelsfragen im nationalen Handels- und Steuerbilanzrecht an den Leitlinien der 4. EG-Richtlinie zu orientieren. Im Rahmen dessen sind auch die IFRS zu berücksichtigen.“[28],[29] In seinem Urteil vom 07.01.2003[30] stellt der EuGH klar, „… dass er seine Vorabentscheidungszuständigkeit auch bejaht, wenn das nationale Recht (nur) mittelbar auf das Gemeinschaftsrecht verweist.“[31],[32] Dadurch sind über das Maßgeblichkeitsprinzip nicht nur die handelsrechtlichen GoB für die steuerliche Gewinnermittlung relevant, sondern über den mittelbaren Verweis auf die Bilanzrichtlinie zusätzlich auch die IAS/IFRS. Zwar hat der Bundesfinanzhof (BFH) bislang bei steuerbilanziellen Fragestellungen noch keine Vorabentscheidungen des EuGH eingeholt, aber in Hinblick auf das Selbstverständnis des EuGH wird wohl auch der BFH in Zukunft genötigt sein, bilanzsteuerrechtliche Fragen dem EuGH vorzulegen. „Im Ergebnis resultiert ein Einzug der IFRS durch die Hintertür des deutschen Bilanzsteuerrechts ... Unternehmen sind damit künftig auch dann von der Weiterentwicklung der IFRS betroffen, wenn diese weiterhin nach HGB bilanzieren.“[33] Daraus ist zu entnehmen, dass die „.. Europäisierung des deutschen Steuerbilanzrechts …“[34] trotz der jüngsten Entscheidung des deutschen Gesetzgebers mittelfristig doch bevorsteht[35].
2. Aktienkursorientierte Vergütungssysteme
Die zunehmende Orientierung am Sharholder-Value-Gedanken und ein verstärkter Wettbewerb um internationales Spitzenpersonal hat auch in Deutschland zu einem vermehrten Einsatz von aktienkursorientierten Vergütungssystemen geführt. Während der IASB mit Verabschiedung des IFRS 2 die Bilanzierung und Bewertung von solchen Vergütungssystemen im Detail geregelt hat, fehlt es in Deutschland wie bereits erwähnt weiterhin an expliziten, verbindlichen Vorschriften. Zwar wurden durch das KonTraG in 1998 neue Ausgestaltungsformen von Aktienoptionen in Deutschland zugelassen und damit der gesteigerten Nachfrage nach aktienkursorientierten Vergütungsformen entsprochen, die Frage nach deren bilanzieller Erfassung wurde aber nicht beantwortet. Einen wesentlichen Beitrag zur inländischen Diskussion über die korrekte Behandlung solcher Instrumente lieferten Pellens, B./Crasselt, N. in ihrem Aufsatz von 1998[36]. Auf welches Interesse dieses Thema in der Wirtschaft stößt, zeigt auch ein Blick auf die Vielzahl der Stellungnahmen[37] zu einem vom Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC)[38] im Juni 2001 veröffentlichten Standardentwurf.
2.1. Begriffsbestimmung
Unter dem Begriff aktienkursorientierte Vergütungssysteme werden in Deutschland grundsätzlich Instrumente verstanden, die „… alle Bestandteile des Vergütungspaketes für Mitarbeiter eines Unternehmens .. [umfassen], bei denen die Höhe der Vergütung mittelbar oder unmittelbar vom Kurswert oder der Aktienrendite der Anteile an einer Aktiengesellschaft abhängt.“[39] Hierbei ist entscheidend, dass der wirtschaftliche Vorteil für den Mitarbeiter, den dieses Instrument generiert, „… im direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit des Mitarbeiters für das Unternehmen steht …“[40] und somit als Entlohnung für dessen Leistung qualifiziert werden kann. Nach deutschem Verständnis wird mit der Auflage solcher Instrumente grundsätzlich eine Vergütung für noch zu erbringende Arbeitsleistungen des Mitarbeiters angestrebt[41]. Bei der Abgrenzung der Mitarbeiter wird der steuerrechtliche Arbeitnehmerbegriff zugrunde gelegt[42], welcher nach § 1 Abs. 1 und 2 EStDV alle natürlichen Personen umfasst, die einem Unternehmen aufgrund eines Dienstverhältnisses ihre Arbeitskraft schulden. Hierunter fallen Arbeiter, Angestellte und Mitglieder des Vorstandes[43],[44].
Aktienkursorientierte Vergütungssysteme lassen sich folgendermaßen klassifizieren[45]:
Tabelle 1: Aktienkursorientierte Vergütungssysteme
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Pellens, B./Crasselt, N., KoR 2004, S. 113 und eigene Darstellung.
Typische Formen der Kategorie „echte Eigenkapitalinstrumente“ sind Belegschaftsaktien[46] (Restricted Stocks) und Mitarbeiteroptionen. Ihnen gemein ist, dass sie auf einen verbilligten Aktienerwerb durch den Mitarbeiter ausgerichtet sind. Mitarbeiteroptionen, als Share- oder Stock Options aus dem Angelsächsischen bekannt, werden „… dem Typus der Aktienoptionen zugerechnet.“[47] Belegschaftsaktien und Stock Options unterscheiden sich zunächst vordergründig darin, dass bei ersteren ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen bindendem Angebot an den Mitarbeiter und Erwerb der Aktie hergestellt werden kann, während bei Stock Options die Überlassung des Rechtes und der Erwerb der Aktie zeitlich deutlich getrennt sind.
Zu den virtuellen Eigenkapitalinstrumenten zählen die virtuellen Unternehmensanteile (Phantom Stocks) und die virtuellen Aktienoptionen[48] (Share Appreciation Rights)[49]. Während die echten Eigenkapitalinstrumente auf eine Übertragung von Aktien auf die Begünstigten ausgerichtet sind, bilden virtuelle Eigenkapitalinstrumente eine solche Übertragung nur schuldrechtlich nach und führen somit nicht zu einem Aktienübertrag.
Daneben gibt es auch Kombinationsmodelle, die es entweder dem Unternehmen oder dem Begünstigten erlauben, am Ausübungstag zwischen einer Bedienung mittels Barmittel oder mittels Aktien zu wählen.
Die in Tabelle 1 vorgenommene Einteilung in Aktien- und Optionscharakter beeinflusst das Vergütungsrisiko der Manager und ist daher aus anreiztheoretischer Sicht von Interesse. Dieser Perspektive soll aber hier nicht näher nachgegangen werden. Mit Blick auf die Bilanzierung und Bewertung ist die Unterscheidung zwischen echten und virtuellen Eigenkapitalinstrumenten wichtiger, da hierdurch bestimmt wird, ob aus Sicht des Entgeltempfängers ein Eigen- oder Fremdkapitalanspruch gegen das Unternehmen besteht[50]. In Abhängigkeit von der Ausgestaltung des Instruments ergeben sich also unterschiedliche bilanzielle Konsequenzen.
Vor Inkrafttreten des KonTraG in 1998 war die Ausgabe von so genannten nackten Optionen an Führungskräften in Deutschland rechtlich nicht möglich. Deswegen wurden „… Stock-Option-Pläne … fast ausschließlich über die Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen realisiert, um die … angestrebten Zielsetzungen [zu] verfolgen…“[51]. Durch das KonTraG wurden neue Ausgestaltungsalternativen zugelassen. Seitdem gewinnen Stock Options stark an Bedeutung und der Einsatz von Wandel- und Optionsanleihen nimmt mehr und mehr ab. Aufgrund dieser Verschiebung werden letztere in vorliegender Arbeit nicht näher betrachtet. Stock Option Pläne unter Ausgabe von Genussrechten und der Sonderfall des Kaufs eines Aktienoptionsplanes von einem Dritten (Programmkauf) werden bei der Betrachtung ebenso ausgeklammert. Neben monetären Größen werden aktienkursorientierte Vergütungssysteme auch durch die Festlegung bestimmter Daten und Fristen determiniert. Nachfolgende Grafik gibt einen Überblick über die zentralen „Meilensteine“.
Abbildung 2: Meilensteine aktienkursorientierter Vergütungssysteme
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: KPMG, IFRS aktuell, 2004, S. 35 und eigene Darstellung.
Die Ausübung aktienkursorientierter Vergütungen wird üblicherweise an bestimmte Bedingungen (vesting conditions) geknüpft. Erst wenn diese im Ausübungszeitraum erfüllt sind, kann auch tatsächlich ausgeübt werden. Daraus folgt, dass der Ausübungszeitpunkt auf jedes Datum innerhalb des Ausübungszeitraumes fallen kann. Werden die Bedingungen nicht erfüllt, verfällt die Vergütungsoption. Es lassen sich folgende Ausübungsbedingungen unterscheiden:
Abbildung 3: Ausübungsbedingungen (vesting conditions)
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthaltenQuelle: KPMG, IFRS aktuell, 2004, S. 37 und eigene Darstellung.
Welche Konsequenzen die einzelnen Ausübungsbedingungen auf die Bilanzierung in Handels- und Steuerbilanz haben, soll in den Abschnitten 2.2. und 2.3. dargestellt werden. Aufgrund fehlender expliziter Vorschriften und dem daraus resultierenden breiten Meinungsspektrum werden bei der Darstellung der Behandlung der Instrumente nach deutschem Steuerrecht jeweils die unterschiedlichen Auffassungen mit einem Überblick über die gegen sie vorgebrachten Kritikpunkte vorgestellt.
2.2. Behandlung nach deutschem Steuerrecht
Durch das in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG verankerte Maßgeblichkeitsprinzip sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung die handelsrechtlichen GoB heranzuziehen. „Damit entspricht der steuerbilanzielle Gewinn grundsätzlich dem vorsichtig und objektiviert ermittelten entziehbaren Gewinn nach der handelsbilanziellen Gläubigerschutzkonzeption.“[52]
Sofern aktienkursorientierte Vergütungssysteme in der Bilanz abgebildet werden, richtet sich der Bilanzansatz der Höhe nach nach dem inneren Wert der Option[53]. Da dieser bei Börsennotierung der Gesellschaft unproblematisch aus dem Aktienkurs und dem festgelegten Bezugskurs ableitbar ist, soll an dieser Stelle auf einen eigenen Abschnitt zur Bewertung nach deutschem Steuerrecht verzichtet werden[54].
2.2.1. Bilanzierung echter Eigenkapitalinstrumente
Bei der Wahl der echten Eigenkapitalinstrumente können Aktiengesellschaften, wie bereits dargestellt, Aktien oder Aktienoptionen als Entgeltform bestimmen. Bei der Gewährung von Aktienprogrammen ist die Belegschaftsaktie in Deutschland noch immer die vorherrschende Ausgestaltungsform. Sie wird in der Regel allen Mitarbeitern gleichermaßen angeboten. Da die Belegschaftsaktie ein relativ altes Instrument zur Mitarbeitervergütung darstellt, soll sie aber in der vorliegenden Arbeit nicht näher betrachtet werden.
Anders als Belegschaftsaktien richten sich Stock Options üblicherweise nur an die obersten Führungsebenen eines Unternehmens. Durch sie erhalten die Begünstigten das Recht, Aktien des Unternehmens, innerhalb einer bestimmten Optionsfrist zu einem vorher festgelegten Preis, zu erwerben. Dieser Basis- oder Ausübungspreis (exercise price) kann dem Börsenkurs zum Zeitpunkt der Optionsgewährung entsprechen, darüber oder darunter liegen[55]. Die Option kann so ausgestaltet sein, dass das damit verbundene Recht unmittelbar zum Gewährungszeitpunkt ausgeübt werden kann[56] oder mit einer Sperrfrist von mindestens zwei Jahren – gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG – belegt wird[57]. Die Entscheidung über die Festlegung einer Sperrfrist hat auch Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Aufwandsverrechnung.
Gewährt ein Unternehmen echte Eigenkapitalinstrumente, so stehen ihm für die Bedienung der daraus erwachsenden Verpflichtung grundsätzlich drei Wege offen. Erstens kann es auf gesellschaftsrechtlicher Ebene durch eine bedingte Kapitalerhöhung gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG junge Aktien ausgeben. Zweitens besteht die Möglichkeit, auf betrieblicher Ebene eigene Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zurückzukaufen, und drittens wäre es möglich, Optionen über einen so genannten Programmkauf zu erwerben und an die Mitarbeiter weiterzugeben. Letzteres bleibt wie bereits erwähnt in dieser Arbeit außer Betracht.
2.2.1.1. Stock Options auf Basis einer bedingten Kapitalerhöhung
Die erste Möglichkeit, Stock Options auszugeben, besteht darin, sie auf Basis einer bedingten Kapitalerhöhung gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG aufzulegen. Dem wird zugute gehalten, dass dabei „…zu keinem Zeitpunkt Barmittel aus dem Unternehmen abfließen.“[58] Bedingt bedeutet in diesem Fall, dass die Kapitalerhöhung nur in dem Umfang erfolgt, wie Bezugsrechte auch tatsächlich ausgeübt werden[59]. Jeder Stock Option Plan auf Basis eines bedingten Kapitals hat aktienrechtliche Mindestvoraussetzungen nach § 193 Abs. 2 AktG zu beachten. So müssen bei der Ausgestaltung der Pläne u.a. folgende Informationen abgebildet werden:[60]
- der Kreis der Berechtigten sowie die Aufteilung der Optionen innerhalb dieses Kreises,
- der festgelegte Ausübungspreis,
- die Erfolgsziele, die die Voraussetzung für eine Optionsausübung bilden,
- die Erwerbs- und Ausübungszeiträume sowie
- die Sperrfrist bis zur frühstmöglichen Ausübung[61].
Der Begünstigte erhält das Recht, wenn bestimmte Ausübungsbedingungen erfüllt sind, Aktien der Gesellschaft zu einem vorher festgelegten Ausübungspreis zu zeichnen. Da die bilanzielle Behandlung aktienkursorientierter Vergütungssysteme in Deutschland bisher aber nicht explizit gesetzlich geregelt ist, ist deren Behandlung aus den GoB abzuleiten. Gegenwärtig werden folgende Auffassungen, wie Stock Options auf Basis einer bedingten Kapitalerhöhung abzubilden sind, vertreten:
Abbildung 4: Bilanzierung von Stock Options auf Basis einer bedingten Kapitalerhöhung
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung.
Nach h.M. entstehen bei Stock Options auf Grundlage von § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG keine Personalaufwendungen[62]. Die durch eine bedingte Kapitalerhöhung zu liefernden jungen Aktien führen nicht zum Abfluss von Liquidität und die Kosten des entstehenden Kapitalverwässerungseffektes[63] tragen alleine die Altaktionäre[64]. Bei Ausübung der Option fließt der Gesellschaft neues Kapital zu, das auf die Bilanzpositionen gezeichnetes Kapital und Kapitalrücklage aufzuteilen ist[65]. Somit sind solche Stock Options bis zum Zeitpunkt der Optionsausübung bilanzunwirksam[66].
Anderer Ansicht sind dagegen die Vertreter der zweiten Position, die die Passivierung von Verbindlichkeitsrückstellungen fordern[67]. Sie sehen bei Gewährung von Stock Options einen teilweisen Gehaltsverzicht der Empfänger der Option. Das Unternehmen gerate somit in einen Erfüllungsrückstand[68], korrespondierend zu dem teilweisen Gehaltsverzicht, welcher als ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB in den Jahresabschluss einzustellen sei[69]. Der Bilanzansatz erfolgt danach zum inneren Wert im Gewährungszeitpunkt der Option und erst bei Ausübung der Option solle demnach eine Umbuchung in das Eigenkapital erfolgen. Durch den inneren Wert komme die bis dahin erbrachte Arbeitsleistung zum Ausdruck[70]. Diese Position ist dahingehend zu kritisieren, dass sich ein Gehaltsverzicht der Optionsempfänger empirisch nicht belegen lässt. Die Praxis sieht eine Herabsetzung des Fixgehaltes zugunsten des variablen Bestandteiles als Voraussetzung für eine Teilnahme an einem Stock Option Plan i.d.R. nicht vor[71]. Auch stellt sich die Frage der Quantifizierbarkeit des Gehaltsverzichts. „Ein Betrag ließe sich .. nur ermitteln, wenn die Arbeitnehmer explizit [im Arbeitsvertrag oder einem Zusatzvertrag] auf einen Teil ihres Barlohnes verzichten würden, um in den Genuß der Stock Options zu kommen.“[72] Ferner ist das Vorliegen der Voraussetzung für die Passivierung einer Verbindlichkeitsrückstellung zu bezweifeln. Demnach soll mit der rückständigen Leistung Personalaufwand abgebildet werden, „… der für das Unternehmen in Zukunft zu Ausgaben bzw. Auszahlungen führt. Dies ist bei der Lieferung junger Aktien aber gerade nicht der Fall. Ganz im Gegenteil: Bei Ausübung von Optionen fließt der Gesellschaft neues Kapital zu.“[73]
Der dritte, dem US-amerikanischen „… SFAS 123 nachempfundene Vorschlag wie auch der inhaltsgleiche, von E-DRS 11[74] übernommene Bilanzierungsvorschlag der AG Stock Options …“[75] einer aufwandswirksamen Buchung gegen die Kapitalrücklage[76] basiert auf der Annahme, dass die Altaktionäre des Unternehmens „… ihre Bezugsrechte, auf die sie mit Fassung des Beschlusses nach §192 Abs. 2 Nr. 3 AktG implizit verzichtet hätten, in die Gesellschaft ...“[77] einlegen. Die spätere Bedienung der Bezugsrechte führe dann zu Personalaufwand[78]. Diese Auffassung ist im Schrifttum vielfach auf Ablehnung gestoßen[79]. Laut E-DRS 11 B 8 kommt die Arbeitsleistung der Empfänger der Option unmittelbar der Gesellschaft und nur mittelbar den Gesellschaftern zugute. Somit wäre die Gesellschaftssphäre berührt und eine bilanzielle Erfassung gerechtfertigt. Diese Ansicht führt aber „… letztlich zur Aufstellung einer konsolidierten Gesellschafter-Gesellschafts-Bilanz … [was] jedoch im Gegensatz zum geltenden, unter dem übergreifenden Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes miteinander verzahnten Kapitalgesellschafts- und Rechnungslegungsrecht“[80] steht. Weiterhin kann vorgebracht werden, dass die Regelungen zu einer bedingten Kapitalerhöhung nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG kein gesetzliches Bezugsrecht kennen, dadurch ist das Argument einer Einlage von Bezugsrechten durch Altaktionäre anzuzweifeln[81]. Auch die Annahme eines impliziten Bezugsrecht ist nicht zielführend, da dieses lediglich ein „… Reflex, resultierend aus dem Zusammenspiel der §§ 192 Abs. 2 Nr. 3, 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG“[82] darstellt. Nur aufgrund der Erwartung, dass wahrscheinlich eintretende Kapitalverwässerungseffekte zumindest teilweise über Kursgewinne kompensiert werden, stimmen die Altaktionäre einem Stock Option Plan zu. Daraus lässt sich aber kein rechtsgeschäftlicher Wille zu einer Einlage ableiten[83]. Ferner kann in dem Buchungssatz Personalaufwand an Kapitalrücklage eine „… Übererfüllung des Gläubigerschutzes zulasten der Ausschüttungsinteressen der Anteilseigner und der Allokationseffizienz des Kapitalmarktes“[84] gesehen werden. Denn obwohl die auf einem bedingten Kapital basierenden Stock Options niemals zu einer Auszahlung führen, tritt die Sperrwirkung des § 150 ein[85].
Im Weiteren soll, aufgrund der angeführten Kritik an den anderen Positionen, die Bilanzunwirksamkeit der Stock Options auf Basis einer bedingten Kapitalerhöhung angenommen werden[86]. Aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips ist dieses Vorgehen auch für die Besteuerung zu übernehmen. Die Kosten eines über eine bedingte Kapitalerhöhung gesicherten Optionsplanes sind nach deutschem Steuerrecht grundsätzlich nicht abzugsfähig[87]. Voraussetzung für einen Betriebsausgabenabzug wäre hier eine Vermögensmehrung in Form einer Einlage in das Unternehmen vor Ausübung der Stock Options. Nach § 4 Abs. 1 S. 5 EStG und R 14 Abs. 1 EStR sind Einlagen alle Wirtschaftsgüter[88], die ein Steuerpflichtiger dem Unternehmen zuführt – unter der Voraussetzung, dass diese Zuführung ihre Veranlassung im Gesellschaftsrecht hat. Bei Stock Options mittels bedingter Kapitalerhöhung wird das Vorliegen einer solchen Einlage nach Handelsrecht verneint[89]. Besondere Bedeutung hat hier, dass die Stock Options auf der Grundlage des § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG geschaffen wurden. „Demnach dürfen die Optionen allein zur Ausgabe an Arbeitnehmer und Geschäftsführer des Unternehmens oder einer Tochtergesellschaft verwendet werden. Damit ist die Verkehrsfähigkeit und somit auch das Vorliegen eines Wirtschaftsguts weitgehend auszuschließen.“[90]
Zwar ist der steuerrechtliche Einlagenbegriff, dadurch dass er auch verdeckte Einlagen umfasst, weiter gefasst als der handelsrechtliche, aber auch steuerrechtlich wird das Vorliegen einer solchen Einlage verneint[91]. Auch kann keine verdeckte Einlage über das Konstrukt eines zukünftig ersparten Personalaufwands erzeugt werden, da nach ständiger Rechtsprechung des BFH ersparte Aufwendungen grundsätzlich nicht einlagefähig sind[92]. Auf gesellschaftsrechtlicher Ebene ausgegebene Stock Options schlagen sich also weder auf das handelsbilanzielle Ergebnis noch auf den steuerlichen Gewinn der Gesellschaft nieder. Allerdings ist die Einräumung solcher Stock Options gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 5 AktG im Anhang eines Jahresabschlusses anzugeben und zusätzlich nach § 285 Nr. 9a HGB im Rahmen der Vorstandsbezüge auszuweisen[93].
2.2.1.2. Stock Options auf Basis eines Aktienrückkaufs
Neben den oben beschriebenen Stock Options, die mittels bedingter Kapitalerhöhung bedient werden, ist es dem Unternehmen, mit Ergänzung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG durch das KonTraG, auch möglich, eigene Aktien zurück zu erwerben, um die Stillhalterverpflichtung zu erfüllen. Hierbei werden drei mögliche Zeitpunkte für den Aktienrückkauf unterschieden:
1. Ein Rückkauf im Zeitpunkt der Optionsgewährung,
2. Ein Rückkauf innerhalb der Sperrfrist des Stock Option Plans,
3. Ein Rückkauf im Zeitpunkt der Optionsausübung.
Da ein Rückkauf[94] vor dem Ausübungszeitpunkt der Option mit den Nachteilen einer Liquiditätsbindung sowie der Unsicherheit in Hinblick auf die tatsächliche Zahl der ausgeübten Optionen[95] und die dementsprechend benötigte Rückkaufmenge verbunden ist, wird i.d.R. von einem Aktienrückkauf im Zeitpunkt der Optionsausübung ausgegangen[96]. Ein Nachteil der Stock Option Pläne auf Basis eines Aktienrückkaufs gegenüber denen, die mittels bedingter Kapitalerhöhung bedient werden, ist in dem Liquiditätsabfluss bei Erwerb der Aktien zu sehen.
Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 AktG gelten die in § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG normierten Anforderungen an Stock Option Pläne entsprechend. Demnach sind auch hier Erfolgsziele, Erwerbs- und Ausübungszeiträume sowie Sperrfristen zu bestimmen[97]. Allerdings kann es aufgrund einer fehlenden Abstimmung zwischen
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG zu einem administrativen und finanziellen Mehraufwand kommen, z.B. weil Ermächtigungsbeschlüsse der Hauptversammlung mehrfach einzuholen sind[98].
Auch bei Stock Options, die durch Aktienrückkauf unterlegt sind, gibt es unterschiedliche Meinungen hinsichtlich der korrekten bilanziellen Abbildung.
Abbildung 5: Bilanzierung von Stock Options auf Basis eines Aktienrückkaufs
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung.
Steigt der Aktienkurs und damit der Rückkaufpreis für das Unternehmen über den Bezugskurs der Stock Options, so entsteht dem Unternehmen Personalaufwand in Höhe des inneren Wertes der Option[99]. „Da die Erfüllung indes erst mit Optionsausübung in Betracht kommt, ist dem durch Bildung einer Rückstellung (als Gegenposten zum Personalaufwand) Rechnung zu tragen.“[100] Für eine solche Rückstellung kommen gemäß § 249 Abs. 1 S. 1 HGB entweder Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (Verbindlichkeitsrückstellung) oder Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in Frage (Drohverlustrückstellung). Die heranzuziehende Rückstellungsart ist in der Literatur umstritten. Nach h.M. sind jedoch Verbindlichkeitsrückstellungen aufgrund eines Erfüllungsrückstandes zu bilden[101]. „Die im Schrifttum geführte Kontroverse zur einschlägigen Rückstellungsart ist vor dem Hintergrund des in § 5 Abs. 4a EStG normierten Passivierungsverbotes von Drohverlustrückstellungen von erheblicher praktischer Bedeutung.“[102] Denn nur steuerlich anerkannte Verbindlichkeitsrückstellungen ermöglichen es, den aus den Stock Options resultierenden Personalaufwand steuerlich geltend zu machen. Würden also Drohverlustrückstellungen in der Handelsbilanz angesetzt, käme es zu einer Durchbrechung des Maßgeblichkeitsprinzips.
Bei der Bilanzierung ist wiederum zwischen den Zeitpunkten Ausgabe der Option, Laufzeit der Option und Ausübung der Option zu unterscheiden. Im Zeitpunkt der Ausgabe liegt ein von beiden Vertragspartnern noch nicht erfülltes schwebendes Geschäft vor. In der Ausgabe der Option ist, da sich zu diesem Zeitpunkt Leistung und Gegenleistung noch gleichwertig gegenüberstehen, kein bilanzierungsfähiger Vorgang zu sehen[103]. Während der Laufzeit der Option ist allerdings nach h.M. aufgrund eines Erfüllungsrückstandes seitens des Unternehmens eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Höhe des inneren Wertes der Option zu bilden. Diese Rückstellung ist jeweils entsprechend der Entwicklung des Aktienkurses anzupassen. So führen fallende Aktienkurse beispielsweise zu einer Reduzierung des inneren Wertes der Option und dementsprechend zu einer teilweisen Auflösung der Rückstellung. „Hierin liegt kein Verstoß gegen das Realisationsprinzip. Es liegt vielmehr ein [so genannter] atypischer kumulierter Erfüllungsrückstand vor.“[104] Im Ausübungszeitpunkt der Option erwirbt das Unternehmen die benötigten eigenen Anteile am Markt zurück und gibt sie an die Optionsinhaber – unter der Voraussetzung, dass die Stock Options auch tatsächlich ausgeübt werden – weiter. Dem Unternehmen fließen liquide Mittel in Höhe des inneren Wertes der Option ab. „Sofern die Rückstellung seit dem letzten Bilanzstichtag … zu hoch dotiert war, entsteht ein sonstiger betrieblicher Ertrag. Ist [sie] … hingegen zu niedrig dotiert, muss der nicht antizipierte, zusätzlich erforderliche Betrag im laufenden Geschäftsjahr als Personalaufwand erfasst werden.“[105] Die zurück erworbenen eigenen Aktien werden im Umlaufvermögen aktiviert. Die Gegenbuchung erfolgt in einer Rücklage für eigene Anteile. Können die Optionen nicht ausgeübt werden und verfallen, so sind die gebildeten Rückstellungen erfolgswirksam aufzulösen[106].
Das deutsche Steuerrecht kennt in Bezug auf den Erwerb eigener Anteile keine eigenen Besteuerungsregeln. Eigene Aktien sind bei Aktienrückkauf auch in der Steuerbilanz zu aktivieren und eine Rücklage für eigene Anteile ist zu bilden[107]. „Ein Bewertungsvorbehalt existiert dabei nicht. Dies gilt insbesondere auch für § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG ... [da die] Motivationserwartungen durch die aktienkursorientierte Entlohnung … keine hinreichende Konkretisierung eines erfassbaren Vorteils dar[stellen].“[108] Außerdem bezieht sich § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG auf Rückstellungen, für deren wirtschaftliche Entstehung der laufende Betrieb der Gesellschaft ursächlich ist. Dies ist aber bei Gewährung von echten und virtuellen Aktienoptionen gerade nicht der Fall.
Legt man die Annahme zugrunde, dass die Aktien aus vorher benannten Gründen erst im Zeitpunkt der Optionsausübung zurück erworben werden, so ist die handelsrechtliche Rückstellung während der Optionslaufzeit zu übernehmen. Die Rückstellungsbildung ist in Form abzugsfähiger Betriebsausgaben steuerlich zu berücksichtigen[109]. Fraglich ist, inwiefern die Regelungen des § 8b KStG dieses Vorgehen überlagert. Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste aus dem Verkauf von Anteilen einer Körperschaft oder Personenvereinigung bleiben gemäß § 8b Abs. 2 und 3 KStG grundsätzlich steuerlich unberücksichtigt. Aus dem Charakter eines Veräußerungsgeschäftes bei Aktienübertragung wird deshalb in Teilen der Literatur geschlossen, dass „… ein Veräußerungsverlust aus der Erfüllung der Stillhalterverpflichtung den steuerlichen Gewinn nach § 8b Abs. 3 KStG nicht mindern darf, so dass der Aufwand aus Aktienerwerbsrechten auf alte Aktien nicht steuermindernd geltend gemacht werden ..“[110] kann[111]. Vorliegende Arbeit folgt jedoch der Auffassung Lochmanns[112], der es als sachgerechter einstuft, den Vorgang der Aktienübertragung in einen Vergütungsvorgang und eine entgeltliche Veräußerung zu zerlegen, so dass im Ergebnis ein Betriebsausgabenabzug in Höhe des geldwerten Vorteils für die Mitarbeiter geltend gemacht werden kann. Damit wird auch der Entlohnungscharakter von Stock Options noch einmal hervorgehoben. Veräußerungsgewinne und -verluste aus der Weitergabe der Aktien gemäß § 8b Abs. 2 und 3 KStG sind dagegen steuerfrei[113]. „Ohne Ausübung der Aktienerwerbsrechte führt die aktienkursorientierte Vergütung … dagegen nicht zu einem Betriebsausgabenabzug“[114]. Gebildete Rückstellungen sind somit bei Nichtausübung auch in der Steuerbilanz erfolgswirksam zu korrigieren.
2.2.2. Bilanzierung virtueller Eigenkapitalinstrumente
Aus der Vielzahl der unterschiedlichen Gestaltungsformen von virtuellen Eigenkapitalinstrumenten werden regelmäßig Phantom Stocks und Share Appreciation Rights hervorgehoben[115]. Sie haben gemein, dass sie die finanziellen Wirkungen von Belegschaftsaktien respektive Stock Options schuldrechtlich nachbilden, wobei sie nicht auf den Erwerb einer Aktie ausgerichtet sind, sondern eine Barzahlung in Abhängigkeit von Kursentwicklung bzw. Aktienrendite vorsehen[116]. Die Barvergütung erfolgt dabei in Höhe der Differenz aus aktuellem Aktienkurs und vorher festgelegtem Bezugskurs[117].
Während es in Hinblick auf die Steuerbelastung für den einzelnen Mitarbeiter unerheblich ist, ob er mit echten oder virtuellen Aktienoptionen bedient wird, bestehen aus Unternehmenssicht mehrere Unterschiede. Zu den wesentlichen Nachteilen der virtuellen Variante zählt, dass sie bei Ausübung der Option in jedem Fall einen Liquiditätsabfluss in Höhe des Ausübungsgewinns hervorrufen. Bei echten Aktienoptionen ist die Ausübung der Option hingegen mit einem Kapitalzufluss verbunden. Diesem Zufluss steht für den Fall, dass die Aktien aus einer Kapitalerhöhung stammen – wie oben gezeigt - kein Liquiditätsabfluss gegenüber. Auf der anderen Seite haben virtuelle Aktienoptionen den Vorteil, dass „… in Höhe der tatsächlich gezahlten Vergütung unstrittig eine Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann.“[118] Weiterhin wird durch virtuelle Aktienoptionen eine Verschiebung der Mehrheitsverhältnisse ausgeschlossen und ein Hauptversammlungsbeschluss zu ihrer Verabschiedung vermieden, wie er für echte Eigenkapitalinstrumente nötig wäre[119]. Da die Begünstigten nicht den Status eines Gesellschafters erlangen, fällt auch die bilanzielle Abbildung virtueller Eigenkapitalinstrumente weniger komplex aus.
2.2.2.1. Share Appreciation Rights
Bei Share Appreciation Rights (SAR) handelt es sich im Ergebnis „… um Tantiemen, deren Höhe sich nicht unmittelbar am Gesamtgewinn der Gesellschaft oder dem persönlichen Ergebnis des Mitarbeiters orientiert, sondern an der Bezugsgröße Aktienkurs.“[120],[121]
Share Appreciation Rights sind nicht mit der Befugnis verknüpft, einen gegenseitigen Hauptvertrag in Geltung zu setzen und stellen somit auch – im Gegensatz zu Stock Options im Gewährungszeitpunkt – kein schwebendes Geschäft dar. Bei der Bilanzierung von Share Appreciaton Rights entsteht dem Unternehmen, durch den einseitig, bedingten Zahlungsanspruch der Optionsberechtigten, eine hinsichtlich Entstehung und Höhe ungewisse Verbindlichkeit. Diese ist als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu erfassen[122]. Sie ist sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz als eine solche abzubilden[123]. Es erfolgt somit eine steuerwirksame Aufwandsverrechnung. Die Vorbehalte des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG hinsichtlich der Bewertung und der zeitlichen Verteilung der Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten greifen nicht, da sich diese auf Rückstellungen beziehen, für deren wirtschaftliche Entstehung der laufende Betrieb der Gesellschaft ursächlich ist. Dies ist aber bei Gewährung von echten und virtuellen Aktienoptionen gerade nicht der Fall. Dies gilt auch für die Abzinsung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG[124].
Die Gegenbuchung zur Rückstellungsbildung erfolgt im Personalaufwand. Die Rückstellung ist mit „… dem inneren Wert der SAR am Bilanzstichtag zu bewerten, … [da dieser] dem Erfüllungs- bzw. Rückzahlungsbetrag, den die Gesellschaft bei Ausübung zur Erfüllung der sich aus den SAR ergebenden Barausgleichsverpflichtung aufbringen muss“[125], entspricht[126]. Während der Sperrfrist der Share Appreciation Rights kommt eine Abzinsung der Rückstellungen nicht in Betracht, es könnten aber Abschläge auf den Anfangswert z.B. aufgrund von Fluktuationen erforderlich sein[127]. Im Ausübungsfall fließen dem Unternehmen Barmittel ab. Reicht die zur Bedienung dieser Forderung gebildete Rückstellung nicht aus, so ist im laufenden Geschäftsjahr zusätzlicher Personalaufwand zu erfassen. Werden die Share Appreciation Rights nicht ausgeübt und verfallen, sind die Rückstellungen gemäß § 249 Abs. 3 Satz 2 HGB ergebniswirksam aufzulösen[128].
2.2.2.2. Phantom Stocks
„Während die berechtigten Mitarbeiter bei Stock Appreciation Rights lediglich … die Differenz zwischen dem aktuellen Kurs und dem Ausübungskurs … erhalten, berücksichtigen Phantom Shares im Regelfall auch die seit dem Gewährungszeitpunkt an Gesellschafter ausgeschütteten Dividenden“[129], welche als Bucheinheiten der Entwicklung des Aktienkurses folgen. Auch eine Beteiligung an vermögensverwässernden Kapitalerhöhungen wäre denkbar[130]. Ferner ist es möglich, den Begünstigten einen Anspruch auf den gesamten Kurswert der Aktie zu gewähren[131]. Ebenso wie die Share Appreciation Rights sind auch Phantom Stocks nicht zwingend von einer Börsennotierung des Unternehmens abhängig. Liegt eine solche nicht vor, so wird analog zu der Vorgehensweise bei virtuellen Aktienoptionen die Steigerung des Unternehmenswertes für die Barvergütung herangezogen[132].
[...]
[1] Vgl. beispielhaft die Ausführungen in Pellens, B./Crasselt, N., DB 1998, S. 217-223; Herzig, N., DB 1999, S. 1-12; Pellens, B./Crasselt, N., WPg 1999, S. 765-772; Schildbach, T., StuB 2000, S. 1033-1038; Vater, H., DB 2000, S. 2177-2186; Vater, H., BuW 2000, S. 1033-1036; Herzig, N./Lochmann, U., WPg 2001, S. 82-90; Knoll, L., StuB 2001, S. 1116-1120; Oser, P./Vater, H., DB 2001, S. 1261-1268; Ackermann, U./Suchan, S.W., BB 2002, S. 1497-1504; Grünberger, D./Grünberger, H., StuB 2002, S. 1117; Herzig, N./Lochmann, U., WPg 2002, S. 325-344; Lange, J., StuB 2002, S. 1002-1008; Thiele, S., WPg 2002, S. 766-769; Weinaug, A.A., StuB 2002, S. 1038-1044; Bauer, C./ Strnad, O., BB 2003, S. 895-897; Hasbargen, U./Seta, B.M., BB 2003, S. 515-521; Knorr, L./Wiederhold, P., WPg 2003, S. 49-56; Leuner, R.M., DStR 2003, S. 669-674; Schildbach, T., DB 2003, S. 893-898; Siegel, T., WPg 2003, S. 157-163; Roß, N./Baumunk, S., KoR 2003, S. 29-38; Zeimes, M./Thuy, M., KoR 2003, S. 39-44; Hasbargen, U./Stauske, E., BB 2004, S. 1153-1158; Küting, K./ Dürr, U., WPg 2004, S. 609-620; Pellens, B./Crasselt, N., KoR 2004, S. 113-118; Zülch, H./Lienau, A., StuB 2004, S. 369-370; Hoffmann, W.D./Lüdenbach, N., DStR 2004, S. 786-792.
[2] Vgl. Lochmann, U., Vergütungsinstrumente, 2004, S. 1.
[3] Vgl. Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27.04.1998, BGBl. 1998 I , S. 786.
[4] Gelhausen, H.F./Hönsch, H., WPg 2001, S. 69.
[5] Sigloch, J./Egner, T., BB 2000, S. 1878.
[6] Für einen Kurzüberblick über die Entwicklungsgeschichte des IASB und der IAS/IFRS siehe Anhang 1.
[7] Für eine Darstellung, wie die IAS/IFRS durch das IASB ausgearbeitet werden und wie sie typischerweise aufgebaut sind, siehe Anhang 2, S. 63.
[8] Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards vom 19.07.2002, Abl EG Nr. L 243, S. 1.
[9] Siehe dazu die Ausführungen in Kapitel 1.2.
[10] Erste deutsche Unternehmen an der NYSE, die ihren Konzernabschluss nach US-GAAP aufstellen: DaimlerChrysler AG (Okt. 1993), SGL Carbon AG (Juni 1996), Pfeiffer Vacuum Technologies AG (Juli 1996), Fresenius Medical Care AG (Sept. 1996), Deutsche Telekom AG (Nov. 1996), Digitale Telekabel AG (Dez. 1996).
[11] Vgl. Gesetz zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Konzerne an Kapitalmärkten und zur Erleichterung der Aufnahme von Gesellschafterdarlehen (Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz – KapAEG) vom 20.04.1998, BGBl. 1998 I, S. 707.
[12] Darunter werden neben den IAS/IFRS auch die US-GAAP gefasst.
[13] Kuhn, T., Buchführung, 1997, S. 300.
[14] Die Übergangsregelung des § 292a HGB wurde später durch das so genannte Kapitalgesellschaften- und Co.-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG) erweitert. Sie war zeitlich befristet und trat am 31.12.2004 außer Kraft.
[15] Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards vom 19.07.2002, Abl EG Nr. L 243, S. 1.
[16] Die Europäische Kommission, die zunächst die Entwicklung eigener Rechnungslegungsvorschriften angestrebt hatte, entschied sich 1995 zur Förderung der IAS/IFRS. Sie hat mittlerweile bis auf wenige Ausnahmen die IAS/IFRS als EU-verbindliches Recht akzeptiert und im europäischen Amtsblatt veröffentlicht Dies erfolgte auf dem Wege des so genannten Endorsement-Verfahrens z.B. mit der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.09.2003, Abl EG Nr. L 261, S. 1.
[17] Pottgießer, G., StuB 2004, S. 167.
[18] Entscheidungskriterien für eine Übernahme in EU-verbindliches Recht sind im Wesentlichen die Kriterien der Verständlichkeit, Erheblichkeit, Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit des zu prüfenden Standards.
[19] Vgl. Steiner, E./Gross, B., StuB 2004, S. 551.
[20] Durch Art. 249 Abs. 2 EGV sind die Pflichtregelungen der Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten gültig und bedürfen keiner Transformation in nationales Recht.
[21] Kritisch gegenüber einer Ausdehnung der IAS/IFRS auf den Einzelabschluss z.B. Euler, R., BB 2002, S. 875; Moxter, A., DB 2001, S. 606; Arbeitskreis „Bilanzrecht“ der Hochschullehrer Rechtswissenschaft, BB 2002, S. 2372-2381. Für eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der IAS/IFRS auf den Einzelabschluss z.B. Arbeitskreis „Externe Unternehmensrechnung“ der Schmalenbach-Gesellschaft, DB 2001, S. 160-163; Baetge, J./Krumnow, J./Noelle, J., DB 2001, S. 773-774; Niehues, R.J., WPg 2001, S. 738-739; Böcking, H.-J., WPg 2002, S. 925-928; IDW, WPg 2002, S. 986; Buchholz, R., DStR 2002, S. 1280-1284.
[22] Vgl. Steiner, E./Gross, B., StuB 2004, S. 551.
[23] Vgl. Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz - BilReG) vom 09.12.2004, BGBl. 2004 I, S. 3166.
[24] Schmid, R., DStR 2005, S. 80.
[25] Schmid, R., DStR 2005, S. 80.
[26] Vgl. Schmid, R., DStR 2005, S. 80.
[27] Vgl. Kirsch, H., Rechnungslegung, 2003, S. 12-13. Offen bleibt jedoch, ob und inwieweit die IAS/IFRS auch von kleineren und mittelgroßen Unternehmen angewendet werden müssen.
[28] Vater, H., StuB 2005, S. 69.
[29] Die 4. EG-Richtlinie verlangt, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.
[30] Vgl. EuGH vom 7.1.2003, EuGHE 2003, S. I.
[31] Scheffler, W., StuB 2003, S. 304.
[32] Allerdings kann der EuGH nur tätig werden, wenn deutsche Finanzgerichte Fragen in einem Vorlagebeschluss an ihn stellen. Es ist davon auszugehen, dass man sich nur in seltenen Fällen für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahren entscheiden wird. Vgl. Scheffler, W., StuB 2003, S. 304.
[33] Vater, H., StuB 2005, S. 69.
[34] Vater, H., StuB 2005, S. 69.
[35] Abbildung 9 in Anhang 3 gibt einen Überblick über verschiedene zukünftige Alternativen für den Beziehungszusammenhang zwischen einer nach IAS/IFRS oder HGB aufgestellten Handelsbilanz und der Steuerbilanz.
[36] Vgl. Pellens, B./Crasselt, N., DB 1998, S. 222-223.
[37] Vgl. dazu Bundesverband Deutscher Banken e.V., Stellungnahme (13.02.2005); BASF AG, Stellungnahme (13.02.2005); Henkel KGaA, Stellungnahme (13.02.2005); IDW, Stellungnahme (13.02.2005); Metro AG, Stellungnahme (13.02.2005); Nettelmann, A., Stellungnahme (13.02.2005); Rödl und Partner GbR, Stellungnahme (13.02.2005); RWE AG, Stellungnahme (13.02.2005); Volkswagen AG, Stellungnahme (13.02.2005); Siegel, T., BB 2001, S. 1995-1998; Lange, J., WPg 2002, S. 354-370; Lange, J., StuB 2002, S. 1002-1008; Kropp, M., DStR 2002, S. 1919-1924; Thiele, S., WPg 2002, S. 766-769; Gebhardt, G., BB 2003, S. 675-681; Siegel, T., WPg 2003, S. 157-163.
[38] Dem gesetzlichen Auftrag des DRSC nach § 342 Abs. 1 Nr. 1 HGB folgend, sind die Bestimmungen des Standardentwurfs primär auf die Konzernrechnungslegung bezogen. Sie waren von der Ausgestaltung her aber auch als Leitlinie für eine Bilanzierung im Einzelabschluss gedacht. Aufgaben des DRSC: Vgl. Anhang 5.
[39] Lochmann, U., Vergütungsinstrumente, 2004, S. 6.
[40] Lochmann, U., Vergütungsinstrumente, 2004, S. 6.
[41] Vgl. Pellens, B./Crasselt, N., DB 1998, S. 217; Herzig, N., DB 1999, S. 9; Vater, H., DB 2000, S. 2181; Schruff, W./Hasenburg, C., BFuP 1999, S. 622; Sigloch, J./Egner, T., BB 2000, S. 1881.
[42] Zu beachten ist, dass sich dieser von den Arbeitnehmerbegriffen des Arbeits- oder Sozialrechts unterscheidet.
[43] Vgl. Lochmann, U., Vergütungsinstrumente, 2004, S. 6.
[44] Mitglieder des Aufsichtsrates oder selbständige Dienstleister fallen nicht unter den steuerrechtlichen Arbeitnehmerbegriff.
[45] Lochmann, U. wählt eine andere Klassifizierung und unterscheidet neben den dargestellten aktienkursorientierten Vergütungsinstrumenten auch noch „Instrumente mit Aktienerwerb und Absicherung“. Vgl. Lochmann, U., Vergütungsinstrumente, 2004, S. 8.
[46] In der vorliegenden Arbeit werden nur Aktien im Sinne des § 8 AktG betrachtet. Sonderformen, wie beispielsweise Vorzugsaktien oder vinkulierte Namensaktien bleiben unberücksichtigt.
[47] Lochmann, U., Vergütungsinstrumente, 2004, S. 8.
[48] In der deutschen Literatur finden sich auch die Bezeichnungen „Kursgewinnrechte“, „Aktienwertsteigerungsrechte“ sowie „Wertsteigerungsrechte“; vgl. Küting, K./Dürr, U., WPg 2004, S. 611.
[49] Vgl. Petersen, K./Bansbach, F./Dornbach, E., Praxishandbuch, 2005, S. 267-268.
[50] Vgl. Pellens, B./Fülbier, R.U./Gassen, J., Rechnungslegung, 2004, S. 453.
[51] Achleitner, A./Wichels, D., Wertorientierte Entlohnung, 2002, S. 13.
[52] Breithecker, V./Schmiel, U., Steuerbilanz, 2003, S. 103. Ist das Unternehmen nicht börsennotiert, sind finanzmathematische Bewertungsmodelle heranzuziehen. Diese werden in Kapitel 2.3.1. vorgestellt.
[53] Nach § 253 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 1 HGB sind Rückstellungen in der Höhe anzusetzen, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind. Deshalb wird bei Rückstellungen für aktienkursorientierte Vergütungssysteme der innere Wert, also der Betrag, der bei Ausübung zur Auszahlung kommt, angesetzt.
[54] Nach IFRS 2 gestaltet sich die Bewertung schwieriger, weswegen unter Abschnitt 2.3. ein eigener Abschnitt 2.3.1. zur Bewertung eingeschoben wird.
[55] Vgl. Küting, K./Dürr, U., WPg 2004, S. 610.
[56] Dies ist regelmäßig bei Belegschaftsaktien so der Fall.
[57] Die Mindestsperrfrist ist bei Stock Options zwingend zu beachten.
[58] Suchan, S.W./Baumunk, S., in: Kessler, M./Sauter, T. (Hrsg.), Stock Options, 2003, S. 46.
[59] Grundsätzliche Möglichkeiten einer Kapitalerhöhung: Anhang 6.
[60] Vgl. Suchan, S.W./Baumunk, S., in: Kessler, M./Sauter, T. (Hrsg.), Stock Options, 2003, S. 46-47.
[61] Nach § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG muss die Sperrfrist mindestens zwei Jahre umfassen.
[62] Vgl. Haas, W./Pötschan, H., DB 1998, S. 2141; Herzig, N., DB 1999, S. 6; Neyer, W., BB 1999, S. 1143; Deutschmann, K., Aktienoptionen, 2000, S. 166-169; Schildbach, T., StuB 2000, S. 1034; Vater, H., DB 2000, S. 2177; Egner, T./Wildner, S., FR 2001, S. 68; Herzig, N./Lochmann, U., WPg 2001, S. 84; Lange, J., StuW 2001, S. 146.
[63] Unter Kapitalverwässerung versteht man die Veränderung eines Aktienwertes aufgrund einer Kapitalerhöhung. Wird Altaktionären ein Bezugsrecht zum Erwerb junger Aktie vorenthalten, oder üben sie es nicht aus, so kann es zu Vermögensverlusten bei den Altaktionären und einer Verschiebung der Anteilsverhältnisse kommen. Vgl. Gerke, W., Börsenlexikon, 2002, S. 467.
[64] Vgl. Schruff, W./Hasenburg, C., BFuP 1999, S. 641; Wiedmann, H., Bilanzrecht, 1999, § 272 HGB Anm. 56; Müller, W., in: IDW (Hrsg.), WP-Handbuch, 2000, S Tz. 43; Lange, J., StuW 2001, S. 146; Siegel, T., BB 2001, S. 1995; Lange, J., WPg 2002, S. 357.
[65] Vgl. Müller, W., in: IDW (Hrsg.), WP-Handbuch, 2000, S Tz. 43.
[66] Vgl. Lange, J., WPg 2002, S. 357.
[67] Vgl. Förschle, G./Kropp, M., Bezugsrechte, 1999, § 266 HGB, Anm. 289.
[68] Ein Erfüllungsrückstand liegt vor, wenn sich ein Vertragspartner mit seiner Leistungsverpflichtung gegenüber dem anderen Partner in Rückstand befindet. Er hat somit weniger geleistet, als er laut Vertrag zu diesem Zeitpunkt hätte leisten sollen. Vgl. Marx, F.J., SteuerStud 2005, S. 124.
[69] Ein Bilanzansatz ist geboten, wenn das Gleichgewicht der Vertragsbeziehungen durch einen Erfüllungsrückstand gestört ist. Vgl. BFH vom 23.07.1997, BStBl. 1997 II, S. 735.
[70] Vgl. Simons, D., WPg 2001, S. 97-98.
[71] Vgl. Roß, N./Pommerening, S., WPg 2001, S. 650.
[72] Haarmann, W., Bilanzierungsfragen, 2002, S. 143.
[73] Roß, N./Baumunk, S., in: Kessler, M./Sauter, T. (Hrsg.), Stock Options, 2003, S. 71.
[74] Vgl. Deutsches Rechnungslegungs Committee, E-DRS 11 (13.02.2005).
[75] Lange, J., WPg 2002, S. 355.
[76] Vgl. Pellens, B./Crasselt, N., DB 1998, S. 223; Pellens, B./Crasselt, N., DB 1998, S. 1431; Pellens, B./Crasselt, N., Entlohnungsinstrumente, 1998, S. 140; Schild, C., JbFST 1998/99, S. 609; Esterer, F./Härteis, L., DB 1999, S. 2075; Djanani, C./Hartmann, T., StuB 2000, S. 360; Sigloch, J./Egner, T., BB 2000, S. 1881; Gelhausen, H.F./Hönsch, H., WPg 2001, S. 77; Holland, S., Aktienoptionspläne, 2000, S. 56; Haarmann, W., Bilanzierungsfragen, 2002 S. 129-135; Gebhardt, G., BB 2003, S. 675.
[77] Roß, N./Baumunk, S., in: Kessler, M./Sauter, T. (Hrsg.), Stock Options, 2003, S. 71.
[78] Vgl. Pellens, B./Crasselt, N., DB 1998, S. 223.
[79] Vgl. Naumann, T./Pellens, B./Crasselt, N., DB 1998, S. 1430; Rammert, S., WPg 1998, S. 769; Herzig, N., DB 1999, S. 6; Schruff, W./Hasenburg, C., BFuP 1999, S. 640; Kühnberger, M./Kessler, J., AG 1999, S. 708; Schildbach, T., StuB 2000, S. 1034; Herzig, N./Lochmann, U., WPg 2001, S. 84; Egner, T./Wildner, S., FR 2001, S. 71; Förschle, G./Kropp, M., Bezugsrechte, 1999, § 266 HGB, Anm. 287; Wiedmann, H., Bilanzrecht, 1999, § 272 HGB, Anm. 56; Portner, R., Bilanzielle Aspekte, 2000, S. 103; Deutschmann, K., Aktienoptionen, 2000, S. 166; Vater, H., Stock Options, 2000, S. 37.
[80] Roß, N./Baumunk, S., in: Kessler, M./Sauter, T. (Hrsg.), Stock Options, 2003, S. 74.
[81] Vgl. Haas, W./Pötschan, H., DB 1998, S. 2141; Herzig, N., DB 1999, S. 7; Schruff, W./Hasenburg, C., BFuP 1999, S. 640; Vater, H., DB 2000, S. 2179; Deutschmann, K., IStR 2001, S. 389.
[82] Roß, N./Baumunk, S., in: Kessler, M./Sauter, T. (Hrsg.), Stock Options, 2003, S. 76.
[83] Vgl. Roß, N./Baumunk, S., in: Kessler, M./Sauter, T. (Hrsg.), Stock Options, 2003, S. 76.
[84] Lange, J., WPg 2002, S. 358; vgl. auch Rammert, S., WPg 1998, S. 769; Herzig, N./Lochmann, U., WPg 2001, S. 87; Roß, N./Pommerening, S., WPg 2001, S. 649; Siegel, T., BB 2001, S. 1996; Weilep, V., NWB, 1999, F. 18, S. 3676; Siegel, T., Aktienoptionen, 2001, S. 345.
[85] Vgl. Naumann, T./Pellens, B./Crasselt, N., DB 1998, S. 1430; Herzig, N., DB 1999, S. 6; Schruff, W./Hasenburg, C., BFuP 1999, S. 640-641; Wiedmann, H., Bilanzrecht, 1999, § 272 HGB Anm. 57; Portner, R., Bilanzielle Aspekte, 2000, S. 101; Schildbach, T., StuB 2000, S. 1034.
[86] Dies entspricht der ersten Position in Abbildung 4.
[87] Vgl. Herzig, N., DB 1999, S. 8; Lange, J., StuW 2001, S. 148; Vater, H., StuB 2004, S. 917; Haas, W./Pötschan, H., DB 1998, S. 2141; Ackermann, U./Strnad, O., DStR 2001, S. 477; Eschbach, W., FB 2002, S. 376.
[88] Der Begriff Wirtschaftsgut ist im Steuerrecht nicht explizit definiert. Aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips ist er aber im Wesentlichen mit dem handelsrechtlichen Begriff Vermögensgegen-stand vergleichbar. Allerdings besteht insbesondere ein Widerspruch zwischen den Merkmalen selbständige Bewertbarkeit, die für die steuerliche Gewinnermittlung entscheidend ist, und der selbständigen Verwertbarkeit, die ein handelsrechtliches Ansatzkriterium darstellt. Vgl. Scheffler, W., Besteuerung, 2004, S. 122-123.
[89] Vgl. Naumann, T./Pellens, B./Crasselt, N., DB 1998, S. 1430; Neyer, W., BB 1999, S. 1143; Schildbach, T., StuB 2000, S. 1033-1034; Lange, J., StuW 2001, S. 148. Anderer Ansicht z.B. Pellens, B./Crasselt, N., DB 1998, S. 219; Esterer, F./Härteis, L., DB 1999, S. 2076.
[90] Vater, H., StuB 2004, S. 917.
[91] Vgl. Abschn. 36a KStR; Vgl. auch BFH vom 26.10.1987, BStBl. 1988 II, S. 348 und 355.
[92] Vgl. BFH vom 22.11.1983, BFHE 140, S. 63.
[93] Vgl. Krain, T., SteuerStud 2004, S. 545.
[94] Bei der Erwerbung eigener Aktien ist die Beschränkung des Handels in eigenen Aktien des § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 2 AktG zu berücksichtigen. Vgl. dazu Kessler, M./Suchan, S.W., BB 2000, S. 2531.
[95] Voraussetzung für die Ausübung ist das Erreichen bestimmter Erfolgsziele.
[96] Vgl. Suchan, S.W./Baumunk, S., in: Kessler, M./Sauter, T. (Hrsg.), Stock Options, 2003, S. 170.
[97] Vgl. Suchan, S.W./Baumunk, S., in: Kessler, M./Sauter, T. (Hrsg.), Stock Options, 2003, S. 170-171.
[98] Vgl. Knoll, L., BB 2000, S. 923; Lange, J., StuW 2001, S. 148. Die Ermächtigung der Hauptversammlung gilt für höchstens 18 Monate. Ausübungszeiträume, die einen längeren Zeitraum umfassen, bedürfen eines erneuten Ermächtigungsbeschlusses. In der Ermächtigung ist der Umfang des Erwerbs, der 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten darf, vorzugeben.
[99] Vgl. Lange, J., StuW 2001, S. 139; anderer Auffassung und somit Vertreter einer Bewertung zum Gesamtwert etwa Pellens, B./Crasselt, N., Entlohnungsinstrumente, 1998, S. 146; Fröhlich, C./ Hanke, M., WPg 2000, S. 648; Schmidbauer, R., DStR 2000, S. 1491; Gelhausen, H.F./Hönsch, H., WPg 2001, S. 72; Sigloch, J./Egner, T., BB 2000, S. 1882.
[100] Roß, N./Baumunk, S., in: Kessler, M./Sauter, T. (Hrsg.), Stock Options, 2003, S. 180.
[101] Vgl. Pellens, B./Crasselt, N., Entlohnungsinstrumente, 1998, S. 149; Förschle, G./Kropp M., Bezugsrechte, 1999, § 266 HGB, Anm. 286, 289; Herzig, N., DB 1999, S. 9; Schruff, W./Hasenburg, C., BFuP 1999, S. 638; Lorenz, C., DStR 2000, S. 1580; Vater, H., DB 2000, S. 2181; Holland, S., Aktienoptionspläne, 2000, S. 52; Deutschmann, K., Aktienoptionen, 2000, S. 174; Portner, R., Bilanzielle Aspekte, 2000, S. 104; KPMG, Stock Options, 2000, S. 45; Gelhausen, H.F./Hönsch, H., WPg, 2001, S. 75; Kelle, H, Bilanzierung, 2002, S. 109. Für eine Darstellung der Position Bildung einer Drohverlustrückstellung vgl. Roß, N./Baumunk, S., in: Kessler, M./Sauter, T. (Hrsg.), Stock Options, 2003, S. 185-186; IDW, WPg 2000, S. 1081; Lange, J., StuW 2001, S. 143.
[102] Roß, N./Baumunk, S., in: Kessler, M./Sauter, T. (Hrsg.), Stock Options, 2003, S. 181.
[103] Vgl. Schruff, W./Hasenburg, C., BFuP 1999, S. 637; Roß, N./Baumunk, S., in: Kessler, M./Sauter, T. (Hrsg.), Stock Options, 2003, S. 181.
[104] Roß, N./Baumunk, S., in: Kessler, M./Sauter, T. (Hrsg.), Stock Options, 2003, S. 184; Vgl. ebenso Herzig, N., DB 1999, S. 10; Schruff, W./Hasenburg, C., BFuP 1999, S. 626, Vater, H., DB 2000, S. 2182; kritisch hierzu Lange, J., StuW 2001, S. 141-143.
[105] Roß, N./Baumunk, S., in: Kessler, M./Sauter, T. (Hrsg.), Stock Options, 2003, S. 184-185.
[106] Vgl. Egner, T., Vergütungsmodelle, 2004, S. 118.
[107] Vgl. Egner, T., Vergütungsmodelle, 2004, S. 214.
[108] Egner, T., Vergütungsmodelle, 2004, S. 215. Wäre der Vorteil erfassbar, so wäre die Rückstellung um diesen Betrag zu mindern.
[109] Vgl. Vater, H., StuB 2004, S. 918.
[110] Lochmann, U., Vergütungsinstrumente, 2003, S. 342. In diesem Fall wäre in der Handelsbilanz zwar Personalaufwand auszuweisen, für die steuerliche Gewinnermittlung wäre aber eine Korrektur in Höhe des angesetzten Personalaufwands nötig.
[111] Vgl. Deutschmann, K., IStR 2001, S. 391; Eschbach, W., Steuersenkungsgesetz, FB 2002, S. 378; Herzig, N./Lochmann, U., WPg 2002, S. 333.
[112] Vgl. Lochmann, U., Vergütungsinstrumente, 2003, S. 342.
[113] Vgl. hierzu ausführlich Lochmann, U., Vergütungsinstrumente, 2003, S. 341-346.
[114] Lochmann, U., Vergütungsinstrumente, 2003, S. 346.
[115] Vgl. Baums, T., Aktienoptionen, 1997, S. 6; Pellens, B./Crasselt, N./Rockholtz, C., Entlohnungssysteme, 1998, S. 13; Schnabel, H., Entlohnung, 1998, S. 118; Spenner, E., Aktienoptionen, 1999, S. 41; Kramarsch, M.H., Managementvergütung, 2000, S. 136; Rosen, R.v./Leven, F.J., Mitarbeiterbeteiligung, 2000, Rn. 26.
[116] Vgl. Lochmann, U., Vergütungsinstrumente, 2004, S. 10.
[117] Bei Phantom Stock können je nach Ausgestaltung zusätzliche Vergütungen hinzukommen. Vgl. Ausführungen in Abschnitt 2.2.2.2.
[118] Pellens, B./Fülbier, R.U./Gassen, J., Internationale Rechnungslegung, 2004, S. 469.
[119] Vgl. Pellens, B./Fülbier, R.U./Gassen, J., Internationale Rechnungslegung, 2004, S. 468-469.
[120] Kessler, M./Suchan, S.W., in: Kessler, M./Sauter, T. (Hrsg.), Stock Options, 2003, S. 211.
[121] Ist das Unternehmen nicht börsennotiert, so wird die Unternehmenswertsteigerung zwischen Ausgabe und Ausübung der Share Appreciation Rights vergütet. Der Unternehmenswert wäre dann mittels einer „… betriebswirtschaftlich sinnvollen Bewertungsmethode …“ [Suchan, S.W./Baumunk, S., in: Kessler, M./Sauter, T. (Hrsg.), Stock Options, 2003, S. 236] zu ermitteln.
[122] Vgl. AG Stock Options, Positionspapier, Tz. 20; IDW, WPg 2000, S. 1080; Förschle, G./Kropp, M., Bezugsrechte, 1999, § 266 HGB, Anm. 280; Wiedmann, H., Bilanzrecht, 1999, § 272 HGB Anm. 61; Pellens, B./Crasselt, N., Entlohnungsinstrumente, 1998, S. 133; Pellens, B./Crasselt, N., SAR, 2002, S. 181; Herzig, N., DB 1999, S. 10; Schruff, W./Hasenburg, C., BFuP 1999, S. 625; Schmidbauer, R., DStR 2000, S. 1490; Gelhausen, H.F./Hönsch, H., WPg 2001, S. 72; Holland, S., Aktienoptionspläne, 2000, S. 47; KPMG, Stock Options, 2000, S. 50.
[123] Vgl. Lange, J., StuW 2001, S. 145.
[124] Vgl. Egner, T., Vergütungsmodelle, 2004, S. 219-220 und S. 214.
[125] Lange, J., StuW 2001, S. 145.
[126] Für eine andere Auffassung und ein Abstellen auf den fair value vgl. Deutsches Rechnungslegungs Committee, E-DRS 11 (13.02.2005); Pellens, B./Crasselt, N., WPg 1999, S. 765.
[127] Vgl. Herzig, N., DB 1999, S. 10.
[128] Vgl. Roß, N./Baumunk, S., in: Kessler, M./Sauter, T. (Hrsg.), Stock Options, 2003, S. 217.
[129] Suchan, S.W./Baumunk, S., in: Kessler, M./Sauter, T. (Hrsg.), Stock Options, 2003, S. 235.
[130] Vgl. Pellens, B./Crasselt, N., Entlohnungsinstrumente, 1998, S. 130-131.
[131] Vgl. Suchan S.W./Baumunk, S., in: Kessler, M./Sauter, T. (Hrsg.), Stock Options, 2003, S. 235.
[132] Vgl. Schnabel, H., Entlohnung, 1998, S. 119; Kramarsch, M.H., Managementvergütung, 2000, S. 137; Schneider, H.J./Zander, E., Erfolgsbeteiligung, 2001, S. 106.
- Arbeit zitieren
- Johannes Schlicht (Autor:in), 2005, Behandlung aktienkursorientierter Vergütungssysteme aus Sicht des Arbeitgebers nach deutschem Steuerrecht und IFRS im Vergleich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/40031
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