Probleme der EU-Integration


Hausarbeit, 2004

26 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung

2. Der Rat der Europäischen Union (Ministerrat)
2.1 Rechtsgrundlage und Zuständigkeiten
2.2 Organisation und Arbeitsweise

3. Die Europäische Kommission
3.1 Rechtsgrundlage und Zuständigkeiten
3.2 Organisation und Arbeitsweise

4. Das Europäische Parlament
4.1 Rechtsgrundlage und Zuständigkeiten
4.2 Organisation und Arbeitsweise

5. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft
5.1 Rechtsgrundlage und Zuständigkeiten
5.2 Organisation und Arbeitsweise

6. Weitere Organe der Europäischen Union

7. Kritische Betrachtung der Kompetenzverteilung zwischen den Organen der EU
7.1 Legislativfunktionen
7.2 Exekutivfunktionen
7.3 Einbeziehung der staatlichen Parlamente
7.4 Funktionsweise des Rates
7.5 Funktionsweise der Kommission

8. Fazit

1. Einleitung

Die vorliegende Hausarbeit beschäftigt sich mit dem Thema „Funktionsweise und Kompetenzen der Organe der Europäischen Union (Gewaltenteilung)“. Um dem geforderten Umfang der Ausarbeitung gerecht zu werden, betrachtet die Verfasserin im Besonderen die vier eigentlichen Organe – Europäische Kommission, Europäischer Gerichtshof, Rat der Europäischen Union und Europäisches Parlament – und geht lediglich kurz auf die weiteren Institutionen ein.

Die Hausarbeit beschreibt in vier Kapiteln die Organe der Europäischen Union (im Folgenden „EU“), wobei zunächst auf die Rechtsgrundlage und die Zuständigkeiten des jeweiligen Organs eingegangen wird und im zweiten Schritt die Organisation und Arbeitsweise näher erläutert werden.

Im sechsten Kapitel werden die Institutionen der EU, die allesamt wichtige Funktionen erfüllen, jedoch nicht als Organe gelten, erläutert.

Aus den in den ersten Kapiteln gewonnenen Erkenntnissen leitet die Verfasserin abschließend im siebten Kapitel eine kritische Betrachtung der Kompetenzverteilung der Organe der EU her. Hierbei wird überprüft, ob Mängel in der Zusammenarbeit vorliegen, und es werden gegebenenfalls Lösungen zur Minderung von Konflikten angeboten.

Dabei ist zu beachten, dass die noch zu ratifizierende Verfassung der EU nicht in die Betrachtung integriert werden konnte, da die vorliegende Hausarbeit bereits vor der Veröffentlichung dieser Verfassung fertiggestellt wurde.

2. Der Rat der Europäischen Union (Ministerrat)

2.1 Rechtsgrundlage und Zuständigkeiten

Der Rat der EU bildet seit seiner Gründung durch den Vertrag der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „EG-Vertrag“ bzw. „EGV“) von 1967 das eigentliche Entscheidungsorgan der EU. Er setzt sich aus den jeweils für ein Fachgebiet zuständigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen. Seine Aufgabe ist es, die Leitlinien für die gemeinschaftliche Politik festzulegen und mit Hilfe von Richtlinien, Verordnungen und Einzelfallentscheidungen die wesentlichen Entscheidungen für die EU zu treffen. Auch die Festlegung und Durchführung der allgemeinen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) findet vor allem im Rat statt. Der Rat der Außenminister ist dabei das Beratungs- und Beschlussfassungsorgan der GASP. Im Namen der Gemeinschaft schließt der Rat zudem Abkommen mit anderen Staaten und internationalen Organisationen und befindet gemeinsam mit dem Parlament über den von der Kommission entworfenen Haushaltsplan.[1] Für seine Aufgaben steht dem Ministerrat der sog. „Ausschuss der ständigen Vertreter“ (AStV), auch „kleiner Ministerrat“ genannt, zur Verfügung, welcher aus Botschaftern jedes Mitgliedlandes gebildet wird. Seine Aufgabe ist es vor Allem, die Ratstagungen inhaltlich vorzubereiten. Auch das Generalsekretariat sowie verschiedene Arbeitsgruppen unterstützen den Ministerrat bei seinen Aufgaben.

In Bezug auf den EG-Vertrag und den EAG-Vertrag fällt der Rat auf Vorschlag der Kommission, unter Mitwirkung des Europäischen Parlaments und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen Entscheidungen über bindende Rechtsakte. Dabei stellt der Vorschlag der Kommission die Voraussetzung für die rechtsetzende Tätigkeit des Rates dar. Lediglich die formelle Aufforderung des Rates an die Kommission, einen Vorschlag zu unterbreiten (Art. 152 EGV), fällt in seinen Initiativbereich. Die Befugnis zum Erlass von bindenden Rechtsakten liegt damit vornehmlich bei der Kommission, wobei der Rat durch sein Zustimmungsrecht die Möglichkeit hat, Rechtsakte der Kommission zu verhindern. Die drei Gründungsverträge geben vor, in welchen Bereichen der Rat bindende Rechtsakte erlassen kann, wobei die „Lückenfüllungskompetenz“, nach welcher der Rat alle zur Erreichung der Ziele der Gemeinschaft notwendigen Maßnahmen treffen darf, eine Befugnis von besonderer Bedeutung darstellt.[2]

2.2 Organisation und Arbeitsweise

Wie bereits angesprochen, besteht der Rat aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaates auf Ministerebene, welcher jeweils befugt ist, für die Regierung des Mitgliedstaates verbindlich zu handeln. Er tagt entweder dreimal jährlich als „Allgemeiner Rat“ (Leitung durch die Außenminister) oder zusätzlich, je nach Erfordernis, als „Fachministerrat“ (Leitung durch die jeweiligen Fachminister).[3] Er wird vom Ratspräsidenten oder auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaates einberufen. Welche Themen bei der jeweiligen Tagung bearbeitet werden, liegt in der Entscheidung der Präsidentschaft, was sie zum objektiven Sachwalter des gemeinschaftlichen Interesses werden lässt. Der Vorsitz wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für je 6 Monate in einer vom Rat bestimmten Reihenfolge wahrgenommen.

Für die Entscheidung des Rates über einen Vorschlag der Kommission wird dieser, nach Stellungnahme des Parlaments und Erarbeitung eines gemeinsamen Standpunktes durch den Rat, wieder dem Parlament vorgelegt. Die eigentlichen „Ratsentscheidungen“ werden dann , je nach Reaktion des Parlaments auf den gemeinsamen Standpunkt des Rates, entweder mit Mehrheit oder einstimmig beschlossen. Sofern die Rechtsgrundlage des Handelns des Rates im EGKS-, EG- oder EAG-Vertrag es ausdrücklich vorgibt, ist eine einstimmige Entscheidung erforderlich. Diese Vorgabe wird jedoch durch den „Luxemburger Kompromiss“ noch insofern erweitert, als dass bei ausdrücklichem Widerstand, also der Aussprache des Vetos eines Mitgliedstaates, der Rat auf die Abstimmung verzichtet, die im Grunde mehrheitlich erfolgen könnte. Auch bei sehr wichtigem Interesse eines EG-Staates wird nach dem Luxemburger Kompromiss ein einstimmiger Beschluss gefordert.[4] Bei Einstimmigkeitsbeschlüssen und seltenen Beschlüssen mit einfacher Mehrheit haben alle Staaten eine gleichgewichtige Stimme. Nach den vorläufigen Plänen der neuen EU-Verfassung sollen die Mehrheitsentscheidungen im Ministerrat weiter ausgedehnt werden. In politischen Feldern wie der Zugang zum Arbeitsmarkt, Steuerpolitik sowie die Außen- und Sicherheitspolitik wird das nationale Vetorecht und damit die nationale Kompetenz voraussichtlich erhalten bleiben, jedoch in vielen Politikbereichen, in denen bisher einstimmig beschlossen werden musste, soll zukünftig mit qualifizierter Mehrheit entschieden werden.[5]

Die Stimmenverteilung der Mitgliedstaaten sieht seit dem 1. November 2004 dabei folgendermaßen aus:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Veränderungen der Stimmengewichtungen durch die Erweiterung der EU ab 2005 geben vor, dass künftig eine qualifizierte Mehrheit dann erreicht ist[6], wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten zustimmt und wenn mindestens 232 befürwortende Stimmen (d.h. 72,3% der Gesamtzahl) abgegeben werden. Außerdem kann gefordert werden, dass überprüft wird, ob mindestens 62% der Gesamtbevölkerung der EU bei der Abstimmung vertreten waren.[7] Daneben ist der Rat grds. nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitgliedstaaten durch einen Minister oder Staatssekretär vertreten ist.

Im Rat stehen damit Einstimmigkeit und Mehrheitsprinzip nebeneinander. Die in einigen Fällen verlangte Einstimmigkeit bietet einen hohen Minderheitenschutz, da jeder Staat de facto über ein Vetorecht verfügt.[8] Grundsätzlich ist damit jedoch auch eine hohe Kompromissbereitschaft zur Entscheidungsfindung erforderlich und führt so oftmals lediglich zu einer suboptimalen Lösung. Um dieser Problematik Abhilfe zu verschaffen, werden Entscheidungen häufig zu Paketlösungen gebündelt, die für einzelne Staaten die Ablehnung erschweren sollen.

Das Mehrheitsprinzip führt in der Regel zu schnelleren Entscheidungen. Es existiert keine generelle Aussage darüber, in welchen Politikbereichen oder nach welchen Regeln der Vertrag die Mehrheitsregel vorschreibt. Allgemein kann man jedoch festhalten, dass eine Einstimmigkeit umso eher gefordert wird, je stärker das substantielle Interesse eines oder mehrerer Mitgliedstaaten betroffen ist. Der typische Entscheidungsfinddungsprozess wird nach Weidenfeld und Wessels auch als „Konsensmaschinerie“ bezeichnet.[9]

[...]


[1] Vgl. www. br-online.de/wissen-bildung/thema/experimenteuropa/bruessel14.xml (20.11.04)

[2] Vgl. „Europa Handbuch 2001“ (2001), S.34 ff.

[3] Vgl. www.br-online.de/wissen-bildung/thema/experimenteuropa/bruessel4.xml (20.11.04)

[4] Vg. „Europa Handbuch 2001“ (2001), S.35

[5] Vgl. www.br-online.de/wissen-bildung/thema/experimenteuropa/bruessel4.xml (20.11.04)

[6] Vgl. www.europa.eu.int/institutions/council/index_de.htm (20.11.04)

[7] Vgl. www.europa.eu.int/institutions/council/index_de.htm (20.11.2004)

[8] Vgl. Pfetsch, F.R.: „Die Europäische Union. Geschichte, Institutionen, Prozesse“, 2. Auflage, München (2001), S. 213f

[9] Vgl. Pfetsch, F.R.: „Die Europäische Union. Geschichte, Institutionen, Prozesse“, 2. Auflage, München (2001), S. 150ff

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Probleme der EU-Integration
Hochschule
Universität Lüneburg
Note
1,7
Autor
Jahr
2004
Seiten
26
Katalognummer
V40684
ISBN (eBook)
9783638391399
Dateigröße
557 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die vorliegende Hausarbeit beschäftigt sich mit dem Thema 'Funktionsweise und Kompetenzen der Organe der Europäischen Union (Gewaltenteilung)'. Um dem geforderten Umfang der Ausarbeitung gerecht zu werden, betrachtet die Verfasserin im Besonderen die vier eigentlichen Organe - Europäische Kommission, Europäischer Gerichtshof, Rat der Europäischen Union und Europäisches Parlament - und geht lediglich kurz auf die weiteren Institutionen ein. Die Hausarbeit beschreibt in vier Kapiteln die Organe
Schlagworte
Probleme, EU-Integration
Arbeit zitieren
Stephanie Heberer-Wilhelm (Autor:in), 2004, Probleme der EU-Integration, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/40684

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