Im Zuge einiger aktueller Bilanzskandale und daraus resultierenden Zusammenbrüchen ganzer Unternehmen, wie beispielsweise Enron in den USA oder Flowtex und Comroad in Deutschland, ist auch die Verantwortlichkeit der Abschlussprüfer in den Fokus der Öffentlichkeit geraten. Die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers bildet die Ausgangssituation der Reformen auf diesem Gebiet. Regelungen zur Abschlussprüfertätigkeit entfalten jedoch erst ihre Wirkungen, wenn Sanktionen drohen. Sanktionen in der Rechtssprechung gewährleisten immer eine Schadensausgleichsfunktion und eine Präventionsfunktion. Sie sollen in diesem Zusammenhang die ordnungsgemäße Einhaltung der Berufspflichten des Wirtschaftsprüfers und dessen große Verantwortlichkeit in hohem Maße garantieren. Eine Art der Sanktionierung ist die Haftung.
In dieser Untersuchung werden die rechtlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten der Abschlussprüferhaftung dargestellt und es soll analysiert werden, in wie weit die Haftung eine größere Verantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers garantieren kann. Dabei wird auf die zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung eingegangen, ordnungsrechtliche Konsequenzen bleiben im Zuge dieser Arbeit unberücksichtigt.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Problemstellung und Gang der Untersuchung
2. Zivilrechtliche Haftung des Abschlussprüfers
2.1 Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach §323 HGB
2.1.1 Haftungsvoraussetzungen
2.1.2 Rechtsfolgen und Konsequenzen für die Verantwortlichkeit
2.2 Haftung gegenüber Dritten
2.2.1 Außervertragliche Haftungstatbestände
2.2.2 Vertragliche und vertragsähnliche Anspruchsgrundlagen
3. Strafrechtliche Inanspruchnahme
3.1 Verletzung der Berichtspflicht
3.2 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
4. Zusammenfassende Beurteilung der Wirtschaftsprüferhaftung
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Problemstellung und Gang der Untersuchung
Im Zuge einiger aktueller Bilanzskandale und daraus resultierenden Zusammenbrüchen ganzer Unternehmen, wie beispielsweise Enron in den USA oder Flowtex und Comroad in Deutschland, ist auch die Verantwortlichkeit der Abschlussprüfer in den Fokus der Öffentlichkeit geraten[1]. Die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers bildet die Ausgangssituation der Reformen auf diesem Gebiet[2]. Regelungen zur Abschlussprüfertätigkeit entfalten jedoch erst ihre Wirkungen, wenn Sanktionen drohen. Sanktionen in der Rechtssprechung gewährleisten immer eine Schadensausgleichsfunktion und eine Präventionsfunktion. Sie sollen in diesem Zusammenhang die ordnungsgemäße Einhaltung der Berufspflichten des Wirtschaftsprüfers und dessen große Verantwortlichkeit in hohem Maße garantieren. Eine Art der Sanktionierung ist die Haftung.
In dieser Untersuchung werden die rechtlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten der Abschlussprüferhaftung dargestellt und es soll analysiert werden, in wie weit die Haftung eine größere Verantwortlichkeit des Wirtschaftsprüfers garantieren kann. Dabei wird auf die zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung eingegangen, ordnungsrechtliche Konsequenzen bleiben im Zuge dieser Arbeit unberücksichtigt.
2. Zivilrechtliche Haftung des Abschlussprüfers
Eine zivilrechtliche Haftung des Abschlussprüfers ergibt sich aus der Pflichtverletzung bei der Erbringung einer Dienstleistung und der Einstehung für den entstandenen Schaden. Dabei kann eine Pflichtverletzung aus einer unerlaubten Handlung oder aus einem vertraglichen oder vertragsähnlichen Verhältnis resultieren. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Haftung gegenüber dem Auftraggeber in einer speziellen Vorschrift, dem §323 HGB, geregelt.
Man unterscheidet bei den Anspruchsgruppen zwischen dem Auftraggeber und den Schadensausgleichforderungen Dritter. Im Folgenden werden die Haftungsgrundlagen, deren Voraussetzungen und Haftungsfolgen getrennt nach den geschädigten Personenkreisen dargestellt und analysiert.
2.1 Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach §323 HGB
Im Zentrum der Abschlussprüferhaftung gegenüber dem Auftraggeber steht der §323 HGB. Der Wirtschaftsprüfer, ihre Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft haften für jeden Schaden aus einer vorsätzlichen oder fahrlässigen, schuldhaften Pflichtverletzung. Dabei ist der Vertragstyp zwischen dem Auftraggeber und dem WP in Bezug auf eine schuldhafte Pflichtverletzung unerheblich[3].
2.1.1 Haftungsvoraussetzungen
Im Wesentlichen ergeben sich 4 Grundvoraussetzungen für eine Haftung des Wirtschaftsprüfers aus §323 HGB.
Die erste Voraussetzung ist die Pflichtverletzung. Da das Wort „Pflichten“ in §323 Abs.1 S.3 HGB nicht näher spezifiziert ist, werden unterschiedliche Auffassungen über das Ausmaß der Pflichten vertreten. Eine Auffassung betrachtet diejenigen Pflichten als Grundlage, die in §323 Abs.1 HGB bereits genannt sind, und zwar Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit. Weitergehende Meinungen beziehen darüber hinaus gesetzliche Vorschriften über die Prüfertätigkeit aus §§316 ff. HGB ein. Eine weite Auslegung dieser Pflichtverletzung integriert auch anerkannte Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfungen, Berichtspflichten und Berufspflichten der WP. Diese Auffassung wird in der Praxis zugrunde gelegt.
Bei der Pflichtverletzung ist der objektive Maßstab ausschlaggebend, welcher aus der Sicht besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises angesetzt wird[5]. Weiterhin muss ein Fehlverhalten genau spezifiziert werden, ein Nichtstun seitens des Abschlussprüfers führt nicht zu Schadensersatzansprüchen.
Eine weitere Haftungsvoraussetzung ist das schuldhafte Verhalten. Schuldhaftes Handeln setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus. Vorsätzlich handelt der WP, wenn er entweder willentlich die Pflichtverletzung begeht oder zumindest billigend in Kauf nimmt. Fahrlässig hingegen handelt er, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§276 Abs.2 BGB). Im Fall des §323 HGB führt sowohl grobe wie auch leichte Fahrlässigkeit zur Pflichtverletzung, erstere zieht auch berufsrechtliche Konsequenzen nach sich.
Ist dem Auftraggeber ein Schaden entstanden, so ist die dritte Voraussetzung erfüllt. Ein
Schaden ist nach der Differenzhypothese (§249 BGB) eine negative Änderung der Vermögenslage des zu prüfenden Unternehmens zu verschiedenen Zeitpunkten. Ein Beispiel wäre die Gewinnausschüttung aufgrund eines falschen Testates, obwohl ein Verlust eingetreten ist[6]. Für den Schaden haftet der AP.[4]
Als letzte Voraussetzung gilt die haftungsbegründende Kausalität zwischen schuldhaftem Verhalten und dem Schaden. Im Streitfall muss der AP sich exkulpieren. Dies kann er entweder dadurch, dass er beweist, dass die Schadenssituation auch ohne seine Pflichtverletzung oder aufgrund eines anderen Ereignisses eingetreten wäre.
2.1.2 Rechtsfolgen und Konsequenzen für die Verantwortlichkeit
Sind die zuvor genannten Haftungsvoraussetzungen alle erfüllt, muss der AP für den entstandenen Schaden einstehen. Ein besonderes Problem liegt in den Beweisfragen[7]. Abgesehen von der Exkulpationsfähigkeit des Abschlussprüfers trägt die zu prüfende Gesellschaft zunächst die Beweislast. Die Unrichtigkeit des Jahresabschlusses und das damit verbundene Testat stellt keine Pflichtverletzung nach §323 HGB dar, da eine Pflichtverletzung seitens des Vorstandes oder Geschäftsführung nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Es muss konkret seitens des Anklägers ein Fehler in der Abschlussprüfertätigkeit und der kausale Zusammenhang zum aufgetretenen Schaden dargelegt werden, wovon sich der WP dann exkulpieren kann. Daher ist eine saubere Dokumentation des eigentlichen Prüfvorganges schon deswegen dringend erforderlich.
Es stellt sich die Frage, wer den Schaden zu tragen hat. Ersatzpflichtig sind der AP, seine Gehilfen und die gesetzlichen Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Dabei haften sie gesamtschuldnerisch (§323 Abs.1 S.4 i.V.m. §830, §840 BGB).
[...]
[1] Vgl. Zimmermann (Bilanzskandale, 2004), S. 15/15 – 15/19.
[2] Vgl. Maglock/Spori (Vertrauen in Unternehmensabschlüsse: Welche Reformen, 2002), S. 5.
[3] Vgl. Geib/Gelhausen (WP-Handbuch, 2000), S. 112.
[4] Vgl. Geib/Gelhausen (WP-Handbuch, 2000), S. 112ff.
[5] Vgl. BGH v. 15.11.1971, NJW 1972 S. 151.
[6] Vgl. Geib/Gelhausen (WP-Handbuch, 2000), S. 113.
[7] Vgl. Geib/Gelhausen (WP-Handbuch, 2000), S. 114f.
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