Aus historischer Sicht ist das Gesetz der Be rufsfreiheit auf den Kampf um die Gewerbefreiheit zurückzuführen. Die Gewerbefreiheit wurde erstmals in der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes 1869 gesetzlich verankert und später auf das gesamte Deutsche Reich ausgeweitet und zum Gesetz erhoben. Die Gewerbeordnung (GewO) von 1869 war zum damaligen Zeitpunkt durch Reichsoder Landesgesetze beschränkbar.1 Die Paulskirchenverfassung2 von 1849, umfasste eine Freiheit der Berufswahl, welche nur noch durch Reichgesetze einzuschränken war. Daneben umfasste Art. 151 III WRV die Freiheit des Handels und Gewerbes.3 Das heutige Grundrecht der Berufsfreiheit gilt gleichermaßen für Unternehmer sowie für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, aber auch für freie Berufe und auch für die Berufe aus den Bereichen des Bergbaus und der Landwirtschaft.4 Ein ursprünglich kapitalistisches Grundrecht wurde somit ein für alle Schichten der Bevölkerung geltendes Freiheitsrecht.5 1 Art. 111 WRV (WRV vom 11.8.1991) 2 Die Verfassung des Deutschen Reichs wurde am 28. März 1849 in der Paulskirche zu Frankfurt am Main von der verfassungsgebenden deutschen Nationalversammlung beschlossen. Aufgrund des Tagungsortes der Nationalversammlung wird sie als "Paulskirchenverfassung" bzw. als "Frankfurter Reichsverfassung" bezeichnet. 3 vgl. STEIN, Ekkehart – Staatsrecht, Seite 266 4 vgl. WEBER-FAS, Rudolf –Lexikon, Seite 23 5 vgl. STEIN, Ekkehart – Staatsrecht, Seite 266
Inhaltsverzeichnis
1 EINLEITUNG - HISTORISCHER ABRISS ZUR BERUFSFREIHEIT
2 ALLGEMEINE BEDEUTUNG DER BERUFSFREIHEIT
3 SCHUTZBEREICH
4 GRUNDRECHTSTRÄGER
5 DEFINITION DES BERUFES
6 EINGRIFFE IN DEN SCHUTZBEREICH
6.1 BERUFSAUSÜBUNGSREGELUNGEN
6.2 SUBJEKTIVE ZULASSUNGSBESCHRÄNKUNGEN
6.3 OBJEKTIVE ZULASSUNGSBESCHRÄNKUNGEN:
6.4 EINGRIFFE IN DIE AUSBILDUNGSFREIHEIT
6.5 ZUSAMMENFASSUNG: DREISTUFENTHEORIE
6.5.1 Schranken
6.5.2 Schranken-Schranken
7 SCHUTZ VOR ARBEITSZWANG UND ZWANGSARBEIT
8 ZUSAMMENFASSENDE BETRACHTUNG DES GRUNDRECHTES DER BERUFSFREIHEIT (ART. 12 GG)
Zielsetzung & Themen
Diese Arbeit befasst sich mit der grundrechtlichen Absicherung der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG. Ziel ist es, den Schutzbereich, die verschiedenen Eingriffsintensitäten sowie die dogmatische Herleitung der Dreistufentheorie zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von Einschränkungen darzulegen.
- Historische Entwicklung der Gewerbe- und Berufsfreiheit
- Umfang und Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG
- Differenzierung zwischen Berufsausübung und Berufswahl
- Dogmatik der Dreistufentheorie (Rechtfertigungsanforderungen)
- Verbot von Arbeitszwang und Zwangsarbeit
Auszug aus dem Buch
6.3 Objektive Zulassungsbeschränkungen:
Um eine objektive Zulassungsbeschränkung bzgl. der Wahl des Berufs oder der Ausbildungsstätte handelt es sich, wenn der Gesetzgeber Voraussetzungen normiert, die nicht mehr im Einflussbereich des Betroffenen liegen.
Hierbei handelt es sich um die gewichtigste Beschränkung der Berufsfreiheit, daher muss ein Eingriff durch "überragend wichtige Erwägungen" des Gemeinwohls gerechtfertigt sein. Da ein Eingriff in die Berufsausübung nur ein Eingriff in das "Wie" darstellt, muss er weniger gerechtfertigt werden als ein Eingriff in das "Ob" der Berufswahl. Objektive Zulassungsschranken sind nur durch den Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter gegen nachweisbare oder höchstwahrscheinlich schwere Gefahren gerechtfertigt. Darunter versteht man zum Beispiel die Beschränkung der Niederlassung von Ärzten.
Zusammenfassung der Kapitel
1 EINLEITUNG - HISTORISCHER ABRISS ZUR BERUFSFREIHEIT: Die Einleitung beleuchtet die historische Entwicklung vom Kampf um die Gewerbefreiheit bis hin zur Etablierung des Art. 12 GG als allgemeines Freiheitsrecht.
2 ALLGEMEINE BEDEUTUNG DER BERUFSFREIHEIT: Dieses Kapitel erläutert die Funktion des Art. 12 GG als Abwehrrecht und seine Bedeutung im Kontext der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik.
3 SCHUTZBEREICH: Hier wird der weite Berufsbegriff definiert und dargelegt, dass sowohl die Berufswahl als auch die Ausübung sowie die Wahl der Ausbildungsstätte unter den Schutz des Grundgesetzes fallen.
4 GRUNDRECHTSTRÄGER: Es wird geklärt, dass primär Deutsche als Grundrechtsträger fungieren, während inländische juristische Personen sich über Art. 19 Abs. 3 GG auf die Berufsfreiheit berufen können.
5 DEFINITION DES BERUFES: Dieses Kapitel definiert den Beruf im Sinne des Grundgesetzes als jede auf Dauer angelegte, sittlich erlaubte und der Einnahmeerzielung dienende Tätigkeit.
6 EINGRIFFE IN DEN SCHUTZBEREICH: Dieser Abschnitt differenziert zwischen Ausübungsvorschriften sowie subjektiven und objektiven Zulassungsbeschränkungen und führt die Dreistufentheorie ein.
7 SCHUTZ VOR ARBEITSZWANG UND ZWANGSARBEIT: Hier wird das Verbot hoheitlich erzwungener Arbeitsleistungen sowie die Ausnahmeregelungen wie etwa die Wehrpflicht thematisiert.
8 ZUSAMMENFASSENDE BETRACHTUNG DES GRUNDRECHTES DER BERUFSFREIHEIT (ART. 12 GG): Das abschließende Kapitel fasst die Systematik der Eingriffskontrolle und die hohe Bedeutung des effektiven Grundrechtsschutzes im Kernbereich der Berufsfreiheit zusammen.
Schlüsselwörter
Berufsfreiheit, Art. 12 GG, Grundgesetz, Dreistufentheorie, Berufswahl, Berufsausübung, Zulassungsbeschränkungen, Arbeitszwang, Zwangsarbeit, Gemeinwohl, Verhältnismäßigkeit, Apothekenurteil, Abwehrrecht, Ausbildungsfreiheit, Gewerbefreiheit.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Kerninhalt des Grundrechts der Berufsfreiheit?
Die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG schützt das Recht des Einzelnen, seinen Beruf, seinen Arbeitsplatz und seine Ausbildungsstätte frei zu wählen und auszuüben, und dient dabei primär als Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen.
Welche zentralen Themenbereiche deckt die Arbeit ab?
Die Arbeit behandelt die historischen Grundlagen, den Schutzbereich, die verschiedenen Formen staatlicher Eingriffe (Dreistufentheorie) sowie die Verbote von Arbeitszwang und Zwangsarbeit.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist eine systematische juristische Aufarbeitung des Art. 12 GG, um zu verstehen, unter welchen Voraussetzungen der Staat in die freie Berufswahl und -ausübung eingreifen darf.
Welche wissenschaftliche Methode wird angewendet?
Die Arbeit nutzt die klassische juristische Kommentierung und dogmatische Aufarbeitung unter Berücksichtigung führender Urteile des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere des Apothekenurteils.
Was steht im Fokus des Hauptteils?
Der Hauptteil konzentriert sich auf die detaillierte Analyse der Eingriffsmöglichkeiten in den Schutzbereich und die dogmatische Einordnung dieser Eingriffe mittels der Dreistufentheorie.
Welche Begriffe charakterisieren die Arbeit am besten?
Zentrale Begriffe sind Berufsfreiheit, Dreistufentheorie, Verhältnismäßigkeit, Zulassungsbeschränkungen und Gemeinwohl.
Was unterscheidet objektive von subjektiven Zulassungsbeschränkungen?
Subjektive Zulassungsbeschränkungen hängen von der persönlichen Qualifikation ab, während objektive Schranken an Voraussetzungen anknüpfen, auf die der Bewerber keinen Einfluss hat (z. B. staatliche Kapazitätsgrenzen).
Warum wird das Apothekenurteil in der Arbeit genannt?
Das Apothekenurteil ist der Ursprung der Dreistufentheorie, welche die Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in die Berufsfreiheit maßgeblich strukturiert und begründet.
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- Roland Mersch (Author), 2005, Artikel 12 Grundgesetz - Berufsfreiheit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/40926