Die Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung sind vom BGH und vom BVerfG mehrfach behandelt worden und gestaltet sich regelmäßig als äußerst schwierig. Die Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung ist eines der zentralen Probleme des Medienrechts. Eine Definition dieser beiden Begriffe gestaltet sich äußerst schwierig. Gerade weil, wie in der Literatur mehrfach angeführt wird, die Meinungsfreiheit in der Vergangenheit bis an die äußersten Grenzen ausgeweitet wurde.1 Allgemein bekannt sind die Ausführungen wonach eine Meinung im Unterschied zur Tatsachenbehauptung durch das Element des Wertens, insbesondere der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt. Es handelt sich um die persönliche Auffassung, die sich der Einzelne zu Verhältnisses, Ereignissen, Ideen oder Personen.2 Tatsachenäußerung sind hingegen dem Beweis zugänglich. Diese allseits bekannten kurzen Lehrbuchdefinitionen werden im nachfolge nden noch näher erläutert, um dann festzustellen, dass eine Abgrenzung sich als äußerst schwierig erweist. Die Einordnung einer Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung ist für die rechtliche Beurteilung von Eingriffen in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit von weichenstellender Bedeutung. 3 Die Frage, ob und inwieweit die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 II GG) Grenzen ziehen können, muss ebenfalls geklärt werden. Wie diese Auffassungen im Hinblick auf die Massenmedien betrachtet wirken, darf nicht vergessen werden, einen kurzen Überblick darüber zu verschaffen, was eigentlich unter dem Begriff Massenmedien zu verstehen ist. Im Übrigen müssen die Ansichten der beiden Gerichte grob anhand von verschiedenen Urteilen dargestellt werden, um dann abschließend ein Resumee zu ziehen, wie diese Auffassungen sich letztlich auf die Massenmedien auswirkten. [...]
1 Thomas Vesting, AöP, 122, 336, 338 2 BVerfGE 61, 1 (9); 85, 1 (14) 3 BVerfGE 61, 1 (7 f.); 99, 185 (196 f.)
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Notwendigkeit der Grenzziehung zw. Meinungs- und Tatsachenäußerung
III. Rechtsprechung zur Meinungs- und Tatsachenäußerung
1. Grundzüge der Rechtsprechung des BVerfG
a) Unterscheidung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung
(1) Meinungsäußerung
(2) Tatsachenäußerung
b) Zwischenergebnis
2. Grundzüge der Meinungs- und Tatsachenäußerung des BGH
a) Unterscheidung von Meinungs- und Tatsachenäußerung
(1) Meinungsäußerung
(2) Tatsachenäußerung
b) Zwischenergebnis
3. Abgrenzungskriterien
IV. Folgen für die Massenmedien
1. Massenmedien
a) Geburtsstunde der Massenmedien
b) rechtliche Stellung der Massenmedien
2. Spannungsfeld zwischen Ehrenschutz und Kritikfreiheit
a) Bedeutung der beiden Rechte
b) Kritik an der Rechtsprechung bzgl. der Behandlung des Ehrenschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit
c) verdeckte Behauptungen
V. Resümee
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit befasst sich mit der komplexen juristischen Abgrenzung zwischen Meinungs- und Tatsachenäußerungen in der Rechtsprechung von BVerfG und BGH sowie deren weitreichenden Konsequenzen für die Arbeit der Massenmedien.
- Rechtliche Differenzierung von Meinungs- und Tatsachenäußerungen
- Grundzüge der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof
- Die Rolle und Funktion der Massenmedien in der demokratischen Meinungsbildung
- Konfliktfeld zwischen Ehrenschutz und Meinungsfreiheit
- Umgang mit verdeckten Behauptungen im Medienrecht
Auszug aus dem Buch
1. Massenmedien
Fraglich ist, was unter dem Begriff der Massenmedien verstanden wird. Mit dem Begriff der Massenmedien sollen im Folgenden alle Einrichtungen der Gesellschaft erfasst werden, die sich zur Verbreitung von Kommunikation technischer Mittel der Vervielfältigung bedienen. Traditionellerweise werden Presse, Hörfunk und Fernsehen als Massenmedien bezeichnet. Ihr gemeinsames Merkmal ist, dass sie sich hauptsächlich mit aktuellen Inhalten indirekt über ein technisches Mittel (zum Beispiel Funkfrequenzen) einseitig an ein unbegrenztes anonymes Publikum wenden. Dieses Publikum kann aus einigen Tausend, aber auch aus Millionen Einzelpersonen bestehen. Dies gilt mit Einschränkungen (fehlende Aktualität, vorwiegend Unterhaltung) auch für den Film, der hier aber nur am Rande erwähnt wird. Massenmedien stellen Massenkommunikation her. Die Massenmedien können demnach durch drei Charakteristika bestimmt werden, auch wenn diese nicht rechtlich festgelegt sein:
1. Verbreitet werden geistige, optische und akustische Gehalte.
2. Die Verbreitung erfolgt durch distanzüberwindende technische Mittel.
3. Die Verbreitung richtet sich an eine Vielzahl von Personen.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Einführung in die Problematik der schwierigen Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung im Medienrecht.
II. Notwendigkeit der Grenzziehung zw. Meinungs- und Tatsachenäußerung: Erläuterung, warum die Unterscheidung für den medienrechtlichen Schutzbereich sowie für mögliche Unterlassungs- und Korrekturansprüche von zentraler Bedeutung ist.
III. Rechtsprechung zur Meinungs- und Tatsachenäußerung: Detaillierte Gegenüberstellung der Positionen von BVerfG und BGH sowie deren Kriterien zur Einordnung und Bewertung von Äußerungen.
IV. Folgen für die Massenmedien: Analyse des Einflusses der Rechtsprechung auf die Medienpraxis, insbesondere hinsichtlich der Wahrheitspflicht, des Ehrenschutzes und verdeckter Behauptungen.
V. Resümee: Abschließende Bewertung der aktuellen Rechtsprechung mit Forderungen nach prozessualen Anpassungen bei der publizistischen Sorgfalt.
Schlüsselwörter
Meinungsfreiheit, Tatsachenbehauptung, Meinungsäußerung, BVerfG, BGH, Massenmedien, Pressefreiheit, Ehrenschutz, Schmähkritik, Wahrheitspflicht, Medienrecht, Werturteil, verdeckte Behauptungen, Grundgesetz, Individualkommunikation
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht die juristische Unterscheidung zwischen Meinungs- und Tatsachenäußerungen und deren Bedeutung für die medienrechtliche Praxis.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind das Medienrecht, die Rechtsprechung des BVerfG und BGH, die Definition von Massenmedien sowie das Spannungsfeld zwischen Ehrenschutz und Meinungsfreiheit.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist es, aufzuzeigen, wie sich die uneinheitliche Rechtsprechung zur Abgrenzung von Meinungs- und Tatsachenäußerungen auf die Massenmedien auswirkt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit stützt sich auf eine Analyse der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und juristischer Fachliteratur.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die unterschiedlichen Ansätze von BVerfG und BGH sowie die Folgen dieser Rechtsauslegung für die journalistische Sorgfaltspflicht und den Schutz der Persönlichkeit.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Meinungsfreiheit, Tatsachenbehauptung, Ehrenschutz, Schmähkritik und medienrechtliche Sorgfaltspflichten.
Warum ist die Unterscheidung zwischen Meinungs- und Tatsachenäußerung so schwierig?
Die Abgrenzung ist schwierig, da Äußerungen in der Praxis meist sowohl wertende als auch tatsächliche Elemente enthalten.
Wie bewertet der Autor den Umgang mit verdeckten Behauptungen?
Der Autor weist darauf hin, dass der BGH bei verdeckten Behauptungen zur Zurückhaltung mahnt, um die Meinungsfreiheit nicht unzulässig zu schwächen.
- Arbeit zitieren
- Kristina Thürk (Autor:in), 2003, Die Rechtsprechung zur Differenz zwischen Meinungs- und Tatsachenäußerungen in der Rechtsprechung von BVerfG und BGH und die Folgen für die Massenmedien, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/40970