Dass „das Internet für uns alle Neuland" ist, wie Frau Dr. Merkel 2013 bemerkte, kann gerne als strittige Aussage dahingestellt sein. Was jedoch zweifellos der Fall ist, dass sich mit der digitalen Revolution auch neue Rechtsprobleme eröffnet haben, mit denen vor 30 Jahren noch keiner gerechnet hätte. Um dennoch nicht den Schutz von Urhebern aus dem Blick zu verlieren, ist sowohl der europäische als auch der deutsche Gesetzgeber gefordert den neuen Umständen Rechnung zu tragen.
Die nachfolgende Arbeit soll sich mit dem Thema „Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG" beschäftigen. Mit dessen Einführung den Urhebern ein neues Verwertungsrecht an die Hand gegeben wird, zur öffentlichen Zugänglichmachung von geschützten Werken.
Wie die Entstehungsgeschichte zeigen wird, ist diese Norm jedoch nicht gänzlich neu, sondern bestand schon vorher, wobei die Einordnung in die Verwertungsrecht schwierig gestaltete. Die sperrige Formulierung dieser Norm soll ebenfalls analysiert werden und hierbei die Frage geklärt werden, was genau unter den Rechtsbegriff „öffentlich Zugänglichmachen" zu verstehen ist.
In einem weiteren Schritt werden die Tatbestandsmerkmal des § 19a UrhG dargestellt. Mit denen eine genauere Abgrenzung zu anderen Verwertungsrechten des Urheberrechts vorgenommen werden kann.
Das Internet bietet verschiedene Nutzungsformen, so kann man Werke mittels eines Links zugänglich machen, oder sie via E-Mail versenden. Die rechtliche Würdigung dieser einzelnen Nutzungsformen, soll zumindest beispielhaft ein weiterer Bestandteil der Arbeit sein.
Eine Abgrenzung zu anderen Verwertungsrechten, sowie die Darstellung der Schrankenbestimmungen, soll diese Analyse von § 19a UrhG abrunden. Ziel ist es einen Überblick über die Norm zu verfassen und auf bestehende Problemfelder hinzuweisen.
Inhaltsverzeichnis
1. Herkunft, Bedeutung und Terminologie des §§ 19a UrhG
1.a. Herkunft und Umsetzung der EU – Richtlinie
1.b. Das Verhältnis zu den internationalen Verträgen
1.c. Bedeutung
1.d. Terminologie
2. Übertragung auf Abruf als Teil des § 19a UrhG
3. Begriffsbestimmung
3.a. Drahtgebunden und drahtlos
3.b. Öffentlichkeit
3.c. Zugänglich machen
3.d. vom Ort und Zeit ihrer Wahl
4. Zuordnung einzelner Nutzungsformen
4.a. Unstrittige Nutzungsformen
4.b. strittige Nutzungsformen
4.b.(1). Kopierversand per E-Mail und Videorecording
4.b.(2). Near - On – Demand Diensten
4.b.(3). Verlinken von Werken
4.b.(3).aa. einfache Hyperlinks und Deep - Links
4.b.(3).bb. Framing
4.b.(3).cc. Grenzen der freien Verlinkung
4.b.(3).dd. Linksetzung und Framing von rechtswidrige Webseiten
5. Abgrenzung zu anderen Verwertungsrecht
5.a. Abgrenzung zu §§ 16 – 18 UrhG
5.b. Abgrenzung zu den Rechten der Wahrnehmbarmachung
5.c. Abgrenzung zum Senderecht
6. Schrankenbestimmungen
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Die vorliegende Arbeit untersucht das durch den § 19a UrhG eingeführte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Ziel ist es, den Rechtsbegriff in seiner Entstehungsgeschichte zu analysieren, die Tatbestandsmerkmale zu prüfen und eine Abgrenzung zu anderen urheberrechtlichen Verwertungsrechten vorzunehmen, um die Anwendung auf verschiedene digitale Nutzungsformen im Internet zu klären.
- Historische Herkunft und internationale Einordnung des § 19a UrhG
- Detaillierte Analyse der Tatbestandsmerkmale (Öffentlichkeit, Interaktivität)
- Klassifizierung moderner Nutzungsformen wie Framing und Hyperlinking
- Abgrenzung zu verwandten Schutzrechten und dem Senderecht
- Untersuchung der geltenden Schrankenbestimmungen in der digitalen Umgebung
Auszug aus dem Buch
1. Herkunft, Bedeutung und Terminologie des §§ 19a UrhG
Anhand der Herkunft und der Terminologie des § 19a UrhG lassen sich schon einige Problemfelder erahnen, daher ist diese Darstellung hier voran zu stellen.
a. Herkunft und Umsetzung der EU – Richtlinie
Am 13.09.2003 wurde der § 19a UrhG durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft eingeführt, was eine Umsetzung des Art. 3 I, II der europäischen Harmonisierungsrichtlinie (RL 2001/29/EG vom 21.05.2001) darstellte und somit dem Urheber ein ausschließliches Recht der öffentlichen Zugänglichmachung an seinen Werken zuerkennt (sog. Erster Korb). Hiermit wurde Art. 8 WCT nahezu wortgleich übernommen, welche dem Urheber das Recht auf öffentliche Wiedergabe gleichzeitig zuspricht. Diese Richtlinie geht zurück auf Art 8 WIPO – Urheberrechtsvertrag „right of communication to the public“ und auf die Art. 10 und Art. 14 des WIPO – Vertrages „right of making available“.
Bereits in der früheren Rspr. gab es das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung als ein unbenanntes Recht der Verwertung der Werke in unkörperlicher Form, jedoch nur für den Urheber eines Werkes. Da § 15 II a.F. wie heute noch, nicht abschließend ist, sondern sämtliche Verwertungsformen umfasst.
Eine Schutzlücke bestand, weil für die Leistungsschutzberechtigten mit Ausnahme der §§ 70, 71, 72 UrhG kein Ausschließlichtkeitsrecht zustand. Dies warf die Streitfrage auf, wie die online – Zugänglichmachung mit Blick auf die Leistungsschutzberechtigten einzuordnen ist.
Eine Ansicht wollte es dem Verbreitungsrecht aus § 17 I UrhG analog zuordnen um somit ein Ausschließlichtkeitsrecht zu gewähren. Dies war jedoch die Frage bzgl. der Erschöpfung von online Übermittelten Werken auf.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Herkunft, Bedeutung und Terminologie des §§ 19a UrhG: Dieses Kapitel erläutert die europarechtlichen Grundlagen und die historische Genese der Norm zur digitalen Zugänglichmachung von Werken.
2. Übertragung auf Abruf als Teil des § 19a UrhG: Hier wird der Anwendungsbereich der Norm in Bezug auf die interaktive Abrufbarkeit von Inhalten durch den Nutzer diskutiert.
3. Begriffsbestimmung: Die einzelnen Tatbestandsmerkmale wie „Öffentlichkeit“ und „Zugänglich machen“ werden detailliert definiert und in den Kontext der technischen Möglichkeiten gesetzt.
4. Zuordnung einzelner Nutzungsformen: Dieses Kapitel widmet sich der rechtlichen Einordnung digitaler Phänomene wie E-Mail-Versand, Streaming, Verlinkung und Framing.
5. Abgrenzung zu anderen Verwertungsrecht: Hier erfolgt eine systematische Differenzierung des § 19a UrhG gegenüber den §§ 16–18 UrhG sowie dem Senderecht nach § 20 UrhG.
6. Schrankenbestimmungen: Abschließend werden die gesetzlichen Einschränkungen und Privilegierungen, insbesondere für Unterricht und Forschung, beleuchtet.
Schlüsselwörter
Urheberrecht, § 19a UrhG, öffentliche Zugänglichmachung, digitale Revolution, Online-Nutzung, interaktives Recht, Framing, Hyperlinks, Verwertungsrechte, Internetrecht, Leistungsschutzrechte, Informationsgesellschaft, EU-Richtlinie, Schrankenbestimmungen, On-Demand.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die Einführung und die rechtliche Tragweite des § 19a UrhG, der das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung von geschützten Werken im digitalen Raum regelt.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf der Auslegung der Tatbestandsmerkmale, der Abgrenzung zu analogen Verwertungsrechten und der rechtlichen Bewertung moderner Internet-Nutzungsformen.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Das Ziel ist es, einen fundierten Überblick über die Norm zu geben und auf bestehende rechtliche Problemfelder in der digitalen Welt hinzuweisen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse unter Einbeziehung von Gesetzestexten, EU-Richtlinien, Kommentaren sowie aktueller Rechtsprechung von BGH und EuGH.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil erörtert die Herkunft der Norm, definiert Begriffe wie „Öffentlichkeit“, ordnet verschiedene Nutzungsformen wie Verlinkungen ein und grenzt das Recht von anderen Verwertungsrechten ab.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Urheberrecht, öffentliche Zugänglichmachung, Interaktivität, Framing, Schutzlücken und die EU-Informationsgesellschafts-Richtlinie.
Wie unterscheidet der Autor zwischen „drahtgebunden“ und „drahtlos“?
Der Autor stellt fest, dass die Norm technologieneutral formuliert ist, um sowohl klassische Internetverbindungen als auch drahtlose Übertragungen gleichermaßen zu erfassen.
Welche Bedeutung hat das „Framing“ für die Arbeit?
Framing wird als ein spezifisches Beispiel für die schwierige Einordnung in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung verwendet, wobei insbesondere die Haftungsfragen diskutiert werden.
Warum ist die Abgrenzung zum Senderecht nach § 20 UrhG relevant?
Die Abgrenzung ist notwendig, da das Senderecht nach § 20 UrhG andere Voraussetzungen an die zeitliche Verfügbarkeit stellt als das interaktive „Abruf-Recht“ des § 19a UrhG.
- Arbeit zitieren
- Dipl. jur Sebastian Geidel (Autor:in), 2016, Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/413283