Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG


Travail de Recherche, 2016

25 Pages, Note: 12


Extrait


A. Inhaltsverzeichnis

B. Literaturverzeichnis

C. Seminararbeit

I. Einleitung
1. Herkunft, Bedeutung und Terminologie des §§ 19a UrhG
a. Herkunft und Umsetzung der EU - Richtlinie
b. Das Verhältnis zu den internationalen Verträgen
c. Bedeutung
d. Terminologie
2. Übertragung auf Ab ruf als Teil des § 19a UrhG
3. Begriffsbestimmung
a. Drahtgebunden und drahtlos
b. Öffentlichkeit
c. Zugänglich machen
d. vom Ort und Zeit ihrer Wahl
4. Zuordnung einzelner Nutzungsformen
a. Unstrittige Nutzungsformen
b. strittige Nutzungsformen
(1) . Kopierversand per E-Mail und Videorecording
(2) . Near - On - Demand Diensten
(3) . Verlinken von Werken
aa. einfache Hyperlinks und Deep - Links
bb. Framing
cc. Grenzen der freien Verlinkung
dd. Linksetzung und Framing von rechtswidrige Webseiten
5. Abgrenzung zu anderen Verwertungsrecht
a. Abgrenzung zu§§ 16-18 UrhG
b. Ab grenzung zu den Rechten der Wahrnehmbarmachung
c. Abgrenzung zum Senderecht
6. Schrankenbestimmungen

II. Fazit

Literaturverzeichnis

1. Bücher und Kommentare

Abedinpur, Reza - Nima; Digitale Gesellschaft und Urheberrecht, Leistungsschutzrechte und Verwertungsrechte im digitalen Raum, München 2013.

Ahlberg, Hartwig/Götting, Horst - Peter; Möhring/Nicolini Urheberrecht, UrhG, KUG, UrhWahrnG, VerlG; 3. Auflage; München 2014.

Dreier, Thomas/Schulze, Gernot; Urheberrechtsgesetz, Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, Kunsturhebergesetz; 5. Auflage; München 2015.

Dreyer, Gunda/Kotthoff, Jost; Urheberrecht, Urheberrechtsgesetz,

Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, Kunsturheberrecht; 3 Auflage, München 2013.

Gey, Michael; Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung i.S.d. § 19a UrhG; Stuttgart 2009.

Hein v.; Jan; Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 11 Internationales Privatrecht II, Internationales Wirtschaftsrecht, Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Art. 25 - 248); 6. Auflage, München 2015.

Letti, Tobias; Urheberrecht, 2. Auflage; München 2013.

Loewenheim, Ulrich; Urheberrecht Kommentar; 4. neue Auflage; München 2010.

Lutz, Peter; Grundriss des Urheberrechts; 2. Auflage; Berlin u.a. 2013.

Nieland, Holger; Die online - Lieferung im Urheberrecht; Hamburg 2012.

Nordemann, Axel/Nordemann, Jan Bernd; Urheberrecht, Kommentar zum Urheberrecht, Verlagsrecht, Urheberrechtswahrnehmung; 11. Auflage; Stuttgart 2014.

Rehbinder, Manfred; Urheberrecht, ein Studienhandbuch; 16. Auflage; München 2010.

Schricker, Gerhard/Loewenheim, Ulrich; Urheberrecht Kommentar; 4. Auflage, München 2010.

Suttorp, Anke; Die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§52a UrhG); Berlin 2005.

Wandtke, Artur - Axel/Bullinger, Winfried; Praxiskommentar zum Urheberrecht; 4. Auflage; München 2014.

Wandtke, Artur-Axel; Urheberrecht; 3. Auflage; Berlin/Boston 2012.

Wenske, Rilana; Abgrenzung des Music on Demand Dienstes vom Webradio anhand des Beispiels "StayTuned"; Hamburg 2011.

2. Aufsätze;

Abrar, Sascha; EuGH wird über Haftung für Hyperlinks entscheiden: Wann wird der europäische

Gesetzgeber aktiv?; In: Legal Tribune Online, 02.11.2015, http://www.lto.de/persistent/a_id/17399/ (abgerufen am: 10.11.2015).

Bechtold, Stefan; Multimedia und Urheberrecht - einige grundsätzliche Anmerkungen; GRUR 1998, S. 18.

Ernst, Stefan; Urheberrechtliche Probleme bei Veranstaltung von On-demand-Diensten; GRUR 1997; S. 592.

Gerlach, Tilo; "Making available right" - Böhmische Dörfer?; ZUM 1999 S. 278.

Heghmanns, Michael; Musiktauschbörsen im Internet aus strafrechtlicher Sicht; MMR 2004; S. 14.

Katzenberger, Paul; Urheber und technischer Fortschritt: historische Erfahrung, Grundgedanken, Bewährung und Herausforderungen des Urheberrechts; GRUR - Int. S. 895.

Lauber, Anne/Schwipps, Karsten; Das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, GRUR 2004; S. 293.

Leupold, Andreas; "Push" und "Narrowcasting" im Licht des Medien- und Urheberrechts; ZUM 1998, S. 99.

Loschelder/Gloy; Eingabe zum Disskussionsentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes; GRUR 1999 S. 320.

Poll, Günter; Neue internetbasierte Nutzungsformen - Das Recht der Zugänglichmachung auf Abruf (§ 19a UrhG) und seine Abgrenzung zum Senderecht (§§ 20, 20b UrhG); GRUR 2007 S. 476.

Sasse, Helge/Waldhausen, Hans; Musikverwertung im Internet und deren vertragliche Gestaltung - MP3, Streaming, Webcast, On-demand-Service etc., ZUM 2000, S. 837.

Schack, Haimo; Rechtsprobleme der online - Übermittlung; GRUR 2007 S. 639.

Schack, Haimo; Internationale Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrechtsverletzungen im Internet - Internationales Privatrecht; MMR 2000, S. 59

Schricker, Gerhard; Grenzüberschreitende Fernseh- und Hörfunksendungen im Gemeinsamen Markt; GRUR - Int. 1984, S. 592.

Schulze, Gernot; A spekte zu Inhalt und Reichweite von § 19a UrhG; ZUM 2011 S. 2.

Schwenzer, Oliver; Tonträgerauswertung zwischen Exklusivrecht und Sendeprivileg im Licht von Internetradio; GRUR-Int. 2001, S. 722.

Wachter, Thomas; Multimedia und Recht; GRUR-Int. 1995 S. 404.

Wandtke, Artur/Schäfer, Oliver; Music on Demand - Neue Nutzungsart im Internet ?; GRUR - Int. 2000, S. 187.

Zscherpe, Kerstin, Urheberrechtsschutz digitalisierter Werke im Internet; MMR 1999, S. 404.

C. Seminararbeit

I. Einleitung

Dass „das Internet für uns alle Neuland“1 ist, wie Frau Dr. Merkel 2013 be­merkte, kann gerne als strittige Aussage dahingestellt sein. Was jedoch zweifellos der Fall ist, dass sich mit der digitalen Revolution auch neue Rechtsprobleme eröffnet haben, mit denen vor 30 Jahren noch keiner ge­rechnet hätte. Um dennoch nicht den Schutz von Urhebern aus dem Blick zu verlieren, ist sowohl der europäische als auch der deutsche Gesetzgeber ge­fordert den neuen Umständen Rechnung zu tragen.

Die nachfolgende Arbeit soll sich mit dem Thema „Das Recht der öffentli­chen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG“ beschäftigen. Mit dessen Ein­führung den Urhebern ein neues Verwertungsrecht an die Hand gegeben wird, zur öffentlichen Zugänglichmachung von geschützten Werken.

Wie die Entstehungsgeschichte zeigen wird, ist diese Norm jedoch nicht gänzlich neu, sondern bestand schon vorher, wobei die Einordnung in die Verwertungsrecht schwierig gestaltete. Die sperrige Formulierung dieser Norm soll ebenfalls analysiert werden und hierbei die Frage geklärt werden, was genau unter den Rechtsbegriff „öffentlich Zugänglichmachen“ zu ver­stehen ist.

In einem weiteren Schritt werden die Tatbestandsmerkmal des § 19a UrhG dargestellt. Mit denen eine genauere Abgrenzung zu anderen Verwertungs­rechten des Urheberrechts vorgenommen werden kann.

Das Internet bietet verschiedene Nutzungsformen, so kann man Werke mit­tels eines Links zugänglich machen, oder sie via E-Mail versenden. Die rechtliche Würdigung dieser einzelnen Nutzungsformen, soll zumindest bei­spielhaft ein weiterer Bestandteil der Arbeit sein.

Eine Abgrenzung zu anderen Verwertungsrechten, sowie die Darstellung der Schrankenbestimmungen, soll diese Analyse von § 19a UrhG abrunden. Ziel ist es einen Überblick über die Norm zu verfassen und auf bestehende Pro­blemfelder hinzuweisen.

1. Herkunft, Bedeutung und Terminologie des §§ 19a UrhG

Anhand der Herkunft und der Terminologie des § 19a UrhG lassen sich schon einige Problemfelder erahnen, daher ist diese Darstellung hier voran zu stellen.

a. Herkunft und Umsetzung der EU - Richtlinie

Am 13.09.2003 wurde der § 19a UrhG durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft2 eingeführt, was eine Umset­zung des Art. 3 I, II der europäischen Harmonisierungsrichtlinie (RL 2001/29/EG vom 21.05.2001)3 darstellte und somit dem Urheber ein aus­schließliches Recht der öffentlichen Zugänglichmachung an seinen Werken zuerkennt (sog. Erster Korb). Hiermit wurde Art. 8 WCT nahezu wortgleich übernommen, welche dem Urheber das Recht auf öffentliche Wiedergabe gleichzeitig zuspricht4. Diese Richtlinie geht zurück auf Art 8 WIPO - Ur­heberrechtsvertrag „right of communication to the public“ und auf die Art. 10 und Art. 14 des WIPO - Vertrages „right of making available5.

Bereits in der früheren Rspr. gab es das Recht auf öffentliche Zugänglich­machung als ein unbenanntes Recht der Verwertung der Werke in unkörper­licher Form, jedoch nur für den Urheber eines Werkes. Da § 15 II 2 a.F. wie heute noch, nicht abschließend ist, sondern sämtliche Verwertungsformen umfasst6.

Eine Schutzlücke bestand, weil für die Leistungsschutzberechtigten mit Ausnahme der §§ 70, 71, 72 UrhG kein Ausschließlichkeitsrecht zustand. Dies warf die Streitfrage auf, wie die online - Zugänglichmachung mit Blick auf die Leistungsschutzberechtigten einzuordnen ist.

Eine Ansicht wollte es dem Verbreitungsrecht aus § 17 I UrhG analog zu­ordnen um somit ein Ausschließlichkeitsrecht zu gewähren. Dies warjedoch die Frage bzgl. der Erschöpfung von online Übermittelten Werken auf7.

Eine andere Ansicht wollte das Recht unter dem Senderecht § 20 UrhG ein­ordnen, was zur Folge hätte, dass bei einer Rechtsverletzung nur ein An­spruch auf eine gesetzliche Vergütung § 78 II Nr. 1, § 86 UrhG entstünde. Somit hätten Leistungsschutzberechtigte nicht das Recht gehabt die Nut­zung ihrer Werke zu untersagen8. Hier zeigt wieso eine Abgrenzung zu § 20 UrhG nötig ist.

Die Frage ob es sich um ein Ausschließlichkeitsrecht oder einen Vergü­tungsanspruch handelt, stellt sich auch bei der letzten Ansicht, welche die online - Zugänglichmachung unter die unbenannten Rechte der öffentlichen Wiedergabe in § 15 II UrhG einordnen wollte9. Hier hätte ebenfalls ein Ver­gütungsanspruch nahegelegen, wenn man das Recht mit den anderen der öf­fentlichen Wiedergabe vergleicht.

Dies Streitigkeit wurde jedoch mit der Einführung von § 19a UrhG geklärt, indem ihnen ein ausschließliches Recht zur öffentlichen Zugänglichma­chung gewährt wurde10.

b. Das Verhältnis zu den internationalen Verträgen

Seit der Entscheidung des EuGH11, des BGH12 und BVerfG13 kann man von einer Vollharmonisierung des § 19a UrhG ausgehen, da die entsprechenden Begründungen dazu auf sämtliche Verwertungsrechte, welche durch die Info - RL geregelt sind, übertragen lassen. § 19a UrhG ist eng an den Wortlaut des Art. 3 I der Info - RL angelehnt und geht über die Regelung aus dem WIPO - Vertrag hinaus, welche nur auf Werke der Literatur und Kunst be­schränkt war. § 19 a UrhG lässt den Rechtsschutz sämtlichen Werken zu­kommen. Somit ist der WIPO - Vertrag zur Auslegung nicht heran zu zie­hen, da dies eine bewusste Entscheidung war, was sich aus den Erwägungs­gründen 23 - 25 der Info - RL ergibt. Dies ist auch unproblematisch, da der WIPO als völkerrechtlicher Vertrag, nur den Mindestschutz regelt, über den europäische Gesetzgeber hinaus gehen können14.

c. Bedeutung

Mit der Einführung von § 19a UrhG, als neues eigenständiges Verwertungs­recht wurde die Lücke hinsichtlich der Einordnung der öffentlichen Zugäng­lichmachung geschlossen und Abgrenzungsprobleme weitestgehend beho­ben15. § 19a UrhG wurde eingeführt, da sich die Verwertungsformen durch die online - Kommunikation geändert haben. Die bisher bestehenden Ver­wertungsrechte konnten die Übertragung im Internet weder dogmatisch sau­ber noch wirtschaftlich sachgerecht erfassen. Wobei der Eingriff bereits vor­her, meist über § 15 II UrhG bejaht werden konnte. Probleme ergaben sich hinsichtlich der Schrankenbestimmungen vor allem aus § 52 UrhG a.F. de­ren Anwendung meist zu unerwünschten Ergebnissen führte. Daher ist bei § 19a UrhG, immer auch der Regelungskontext des § 15 II UrhG in Bezug auf seine Schrankenbestimmungen zu berücksichtigen16.

Wie an dem Zusatz „a“ zu erkennen ist, wurde diese Norm im Anschluss an §19 UrhG eingefügt, somit wollte der Gesetzgeber gerade den Besonderhei­ten des Internet und anderen privater Netzwerken Rechnung tragen17. § 19a UrhG stellt ein Ausschließlichkeitsrecht dar, dass Werk öffentlich zu­gänglich zu machen. Das Recht zur Verwertung bezieht sich hierbei auf die Form, der unkörperlichen Werkverwertung. Systematisch stellt das Verwer­tungsrecht einen Unterfall der öffentlichen Wiedergabe § 15 II UrhG dar18 und ist als solches in § 15 II Nr. 2 UrhG aufgezählt19. Dieses eigenständige Recht wird auch als „interaktives Recht“ charakterisiert20. Mit dieser Norm soll die unkontrollierte Weiterverbreitung eingedämmt werden, die durch den unkörperliche Zustand mit sich bringen kann21.

[...]


1 Pressekonferenz von US-Präsident Barack Obama und Bundeskanzlerin Angela Merkel am 19.06.2013

2 BGB 1I S. 1774; Dreier in: Dreier/Schulze § 19aRn. 2.

3 Weiterhin: Info - RL.

4 Dreyer in: Dreyer/Kotthoff § 19a Rn. 1; Wandtke, UrhR Rn. 126.

5 Dreier in: Dreier/Schulze §19a Rn. 2; Dustmann in: From/Nordemann §19a Rn. 2.

6 BGH GRUR 2011, 56 (58) Rn. 23; BGH GRUR 2003, 958 „“Paperboy; Dreier in: Drei­er/Schulze § 19aRn.3.

7 Dreier in: Dreier/Schulze § 19a Rn. 3; Zscherpe, MMR 1998, 404 (406 f.); Wachter GRUR Int 1995, 860 (865).

8 Dreier in: Dreier/Schulze §19a Rn. 3.

9 Wandtke/Schäfer GRUR Int. 2000, 187 (190), Sasse/Waldhausen ZUM 2000, 837 (840); Ernst GRUR 1997 592 (594); Ventroni/Poll MMR 2002, 648 (649); Dreier in: Dreier/Schulze Rn. 3.

10 Dreier in: Dreier/Schulze Rn.3; Fromm in: Nordemann/Dustmann § 19a Rn. 6; Gotting in: Möhring/Nicolini §19a Rn. 2 .

11 EuGH GRUR 2008, 604 sog. Le - Corbusier Entscheidung.

12 BGH GRUR 2009, 840.

13 BVerfG GRUR 2012, 53.

14 Bullinger in: Möhring/Nicolini §19a Rn. 4.

15 Dustmann in: Fromm/Nordemann § 19a Rn. 1; BT - Druck 15/38 S. 16 f.

16 Dustmann in: Fromm/Nordemann §19a Rn. 3.

17 Gotting in: Wandtke/Bullinger; §19a; Rn. 1; Bullinger in: Möhring/Nicolini § 19a, Rn. 1.

18 Bullinger in: Möhring/Nicolini § 19 a Rn. 1; Dreier in: Dreier/Schulze; Urheberrecht; § 19a; Rn. 2.

19 Gey, öffentliche Zugänglichmachung; Kp. 4 S. 58.

20 Bullinger in: Möhring/Nicolini UrhR; § 19 a Rn. 1; Rigopoulos, digitale Werknutzung; Schultze ZUM 2011, 2 (3).

21 Dreyer in: Dreyer/ Kotthoff; §19a Rn. 1.

Fin de l'extrait de 25 pages

Résumé des informations

Titre
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG
Université
University of Leipzig  (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Urheberrecht)
Cours
Seminar zum Urheberrecht
Note
12
Auteur
Année
2016
Pages
25
N° de catalogue
V413283
ISBN (ebook)
9783668643697
ISBN (Livre)
9783668643703
Taille d'un fichier
517 KB
Langue
allemand
Mots clés
Urheberrecht, öffentliche Zugänglichmachung, Urheberrechtsgesetz, Internet
Citation du texte
Dipl. jur Sebastian Geidel (Auteur), 2016, Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/413283

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