Befreiung von Versorgungsverpflichtungen im Zuge einer Unternehmensliquidation


Hausarbeit, 2017

23 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einführung und Erläuterung der Aufgabenstellung
1.1 Der Begriff der Untemehmensliquidation
1.2 Die Pensionszusage als Durchführungsweg

2. Abfindung
2.1 Differenzierung und die damit verbundenen Zulässigkeiten
2.1.1 Versorgungsempfänger
2.1.2 Ausgeschiedene Mitarbeiter mit unverfallbaren Anwartschaften
2.1.3 Aktive Arbeitnehmer
2.2 Arbeitnehmerfreundlichkeit
2.2.1 Mitbestimmung
2.2.2 Steuerliche Aspekte aus Arbeitnehmersicht
2.3 Kosten
2.4 Sonderfall: Abfindung auf Verlangen des Arbeitnehmers

3. Übertragung
3.1 Definition Übernahme und Übertragung
3.2 Zulässigkeit der Übertragung
3.2.1 Freiwilligkeit und Rechtsanspruch der Übertragung
3.3 Wichtige Aspekte in der Praxis
3.3.1 Übertragung auf ein konzernfremdes Unternehmen
3.3.2. Übertragung auf ein konzerninternes Unternehmen
3.4 Kosten
3.5 Arbeitnehmerfreundlichkeit
3.5.1 Vor- und Nachteile der Übernahme und Übertragung
3.5.2 Steuerliche Aspekte aus Arbeitnehmersicht

4. Liquidationsversicherung
4.1 Definition und rechtliche Zulässigkeit
4.2 Arbeitnehmerfreundlichkeit
4.2.1 Weitererfüllung der zugesagten Leistungen
4.2.2 Steuerliche Aspekte aus Arbeitnehmersicht
4.3 Kosten und Belastungen für das Unternehmen
4.3.1 Modellrechnung zur Erhebung des Einmalbeitrages

5. Zusammenfassung
5.1 Handlungsempfehlung mit Kombination der Lösungsmöglichkeiten
5.2 Fazit mit Ausblick

6. Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einführung und Erläuterung der Aufgabenstellung

Zu Beginn der vorliegenden Ausarbeitung wird zunächst auf den vorliegenden Sachverhalt näher eingegangen:

Der Konzern ״Strom&Energie“ hat aufgrund der Energiewende beschlossen, seine Tochtergesellschaft ״Atomstrom GmbH“ zu liquidieren. Die mit der Liquidierung beauftragte Projektgruppe benötigt Unterstützung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung für die Befreiung von Pensionsverpflichtungen. Die (langfristigen) Verpflichtungen, die in der Handels- und Steuerbilanz als Pensionsrückstellungen ausgewiesen sind, dürfen am Ende einer freiwilligen Betriebsaufgabe nicht mehr bestehen. Solange es aktive oder ausgeschiedene Mitarbeiter gibt, die Ansprüche aus ihren Versorgungszusagen gegen das Unternehmen haben, kann das Unternehmen nicht liquidiert werden.[1]

Das Unternehmen hat für die Ablösung der Pensionsverpflichtungen verschiedene Möglichkeiten. Neben den Instrumenten der Abfindung, der Übertragung sowie der Liquidationsversicherung gibt es noch die umwandlungsrechtliche Ausgliederung bzw. Abspaltung. Im Folgenden wird in den einzelnen Abschnitten näher erläutert, welche der Möglichkeiten für die Atomstrom GmbH am sinnvollsten sind. Auf die umwandlungsrechtliche Lösung wird nicht näher eingegangen, da sie vom Unternehmen nicht gewünscht wird.

In dieser Ausarbeitung wird der Schwerpunkt auf die Vereinbarkeit mit dem Betriebsrentengesetz und einer rechtlich möglichen Kombination der Instrumente gelegt. Des Weiteren wird auf andere Aspekte, wie die Mitbestimmung des Arbeitnehmers sowie auf die entstehenden Kosten in qualitativer Form, eingegangen. Bei der Liquidationsversicherung werden die Kosten auch in quantitativer Form beleuchtet. Die Thematik rund um den Pensionssicherungsverein (kurz: PSVaG) bleibt weitestgehend außer Betracht, da davon ausgegangen wird, dass der Insolvenzfall keine Rolle spielt. Ebenfalls nicht behandelt werden die Besonderheiten zu Gesellschaftern und Geschäftsführern. Bei einem großen Energieunternehmen kann davon ausgegangen werden, dass auch Vorstände im Angestelltenverhältnis beschäftigt sind und es keine natürlichen Personen gibt, die einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen haben.

Zum Abschluss wird der Atomstrom GmbH eine Handlungsempfehlung ausgesprochen. Hiermit soll eine rechtlich zulässige, arbeitnehmerfreundliche und kostengünstige Befreiung von Versorgungsverpflichtungen im Zuge einer Unternehmensliquidation gewährleistet werden.

1.1 Der Begriff der Unternehmensliquidation

Bei einer Unternehmensliquidation handelt es sich um einen gesetzlichen Begriff, der in verschiedenen Rechtsvorschriften auftaucht. In dem für die Atomstrom GmbH geltenden GmbH-Gesetz finden hierbei die §§ 60 bis 77 Anwendung. Unter der Liquidation wird im Allgemeinen ״die Verflüssigung der Besitzposten des Unternehmens, nachdem seine Auflösung beschlossen wurde“[2] verstanden. Im Fall der Atomstrom GmbH handelt es sich um eine freiwillige Liquidation, d.h. der Geschäftsbetrieb wird aus eigenem Antrieb eingestellt. Insbesondere im Hinblick auf die Mitarbeiter hat eine Unternehmensliquidation weitreichende Folgen. Das Unternehmen muss für eine gesetzeskonforme Liquidation eine Vielzahl von Vorschriften beachten. Ein wichtiger Punkt ist, dass zunächst alle Verbindlichkeiten übertragen werden müssen, bevor die Liquidation vollzogen und das Unternehmen aus dem Handelsregister gelöscht werden kann.[3]

1.2 Die Pensionszusage als Durchführungsweg

Im Zuge der betrieblichen Altersversorgung der Arbeitnehmer hat sich die AtomStrom GmbH für die unmittelbare Versorgungszusage, auch Direkt- oder Pensionszusage genannt, entschieden. Hierbei gibt es keinen externen Versorgungsträger. Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Versorgungsberechtigten für seine zugesagten Leistungen einzustehen.[4]

Dabei hat das Unternehmen für unmittelbare Pensionszusagen grundsätzlich Rückstellungen in der Handelsbilanz auszuweisen.[5] Die gesetzliche Vorschrift findet sich in § 249 HBG. Um den Grundsatz der Maßgeblichkeit zu wahren, sind gemäß § 6a EStG auch in der Steuerbilanz entsprechende Pensionsrückstellungen zu bilden.[6] Auf weitere Grundsätze der Rückstellungsbildung wird nicht näher eingegangen. Es soll lediglich angemerkt werden, dass auch aus bilanzieller Sicht eine Versorgungsverpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, im Hinblick auf Zahlung der zugesagten Versorgungsleistung, besteht. Diese Verpflichtung muss in Verbindung mit dem Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers bei einer Unternehmensliquidation zwingend berücksichtigt werden. Das Betriebsrentengesetz (kurz: BetrAVG) schützt hierbei die Belange aller beteiligten Parteien.

2. Abfindung

Die Abfindung bzw. die Abfindungsverbote sind im § 3 BetrAVG geregelt. Die vom Gesetzgeber zugelassenen Abfindungsmöglichkeiten wurden mit der Änderung des Alterseinkünftegesetzes zum 01.01.2005 weiter eingeschränkt. Um die verschiedenen Möglichkeiten der Abfindung gut darzustellen, ist es hilfreich eine Unterteilung der Versorgungsberechtigten in einzelne Personenkreise vorzunehmen.

Hierbei wird zwischen Personen unterschieden, die entweder noch aktiv im Unternehmen tätig sind, mit unverfallbaren Ansprüchen ausgeschieden sind oder bereits laufende Leistungen beziehen.

2.1 Differenzierung und die damit verbundenen Zulässigkeiten

2.1.1 Versorgungsempfänger

Laufende Renten können unter bestimmten Voraussetzungen abgefunden werden. Grundlegend dafür ist der Versorgungsbeginn der Leistung, die in der Regel als Altersrente gezahlt wird. Wenn die Rente vor dem 31.12.2004 begonnen hat, kann der Arbeitgeber diese in Einvernehmen mit dem Versorgungsberechtigten.[7] Die Höhe der gezahlten Rente ist hierbei nicht relevant.[8]

Auch eine Hinterbliebenenrente, welche nach dem 01.01.2005 begann, kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls abgefunden werden. Wichtig hierbei ist der ursprüngliche Versorgungsbeginn der vorangegangenen Leistung. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass die aus dem Anspruch auf Altersrente abgeleitete Versorgungsleistung das Schicksal der ursprünglich gezahlten Altersrente teilt.[9] ״War diese abfindbar, ist auch die abgeleitete Leistung abfindbar.“[10] Für Renten mit einem Versorgungsbeginn nach dem 31.12.2004 gelten gemäß § 3 Abs. 1, 30g Abs. 2 BetrAVG neue Rahmenbedingungen zur Abfindung. Dadurch fallen laufende Rentenzahlungen nun auch unter das Abfindungsverbot. Laufende Renten, die nach dem 31.12.2004 begonnen haben, können lediglich dann abgefunden werden, wenn sie die Bagatellgrenze unterschreiten.

Für 2017 liegt die Bagatellgrenze (West) bei 29,75 € für monatliche Renten und bei 3.570 € für einmalige Kapitalzahlungen.

2.1.2 Ausgeschiedene Mitarbeiter mit unverfallbaren Anwartschaften

Gesetzlich unverfallbare Anwartschaften können nach § 3 BetrAVG nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen abgefunden werden. Vor der Änderung des Alterseinkünftegesetzes gab es drei Möglichkeiten zur Abfindung von Bagatel- lanwartschaften. Je nachdem, ob der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einseitig oder gemeinsam die Abfindung wünschten und in welcher Versorgungsform die Abfindungssumme geleistet wurde, konnte im Rahmen einer 1%-Grenze, 2%- Grenze oder 4%-Grenze, jeweils bezogen auf § 18 IV SGB, die Abfindung durchgeführt werden. Von diesen Möglichkeiten blieb nur die erste der bisherigen Stufen, die 1%-Grenze, erhalten.

Demnach liegt eine abfindbare Bagatellanwartschaft nur dann vor, wenn die beim Erreichen der vereinbarten Altersgrenze zu zahlende monatliche Altersrente 1% bzw. bei Kapitalleistungen 120% der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV nicht überschreitet.[11] Die Grenzen für das Jahr 2017 sind im Abschnitt 2.1.1 bereits erwähnt worden.

Liegt die Anwartschaft unterhalb der Bagatellgrenze kann der Arbeitgeber diese einseitig abfinden. Er benötigt also nicht die Zustimmung des Arbeitnehmers, auch nicht wenn die Zusage auf einer Entgeltumwandlung beruht. Der Versorgungsberechtigte kann also zur ״Aufgabe seiner Versorgungsansprüche gezwungen werden.“[12]

Wichtig hierbei zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer als Kompensation für die zwangsweise Abfindung einen gesetzlich zwingenden vorrangigen RechtsanSpruch auf Übertragung hat.[13] Dies ist in § 3 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG geregelt. Daher ist eine Abfindung unzulässig, wenn der Arbeitnehmer eine Übertragung der Abfindung vorzieht und von seinem Rechtsanspruch auf Übertragung nach § 4 Abs. 3 BetrAVG Gebrauch macht.[14] Hierbei werden jedoch nur drei der fünf Durchführungswege erwähnt. Der von der Atomstrom GmbH gewählte Weg der Direktzusage ist in dieser Vorschrift nicht erfasst. Somit hat keiner der Arbeitnehmer des Unternehmens einen Rechtsanspruch auf Übertragung und die Atomstrom GmbH kann alle Anwartschaften, deren Höhe unterhalb der genannten Bagatellgrenze liegen, abfinden. Der Arbeitnehmer kann sich nicht auf eine andere Handhabung berufen.

2.1.3 Aktive Arbeitnehmer

Voraussetzung für die gesetzliche Unverfallbarkeit ist unter anderem, dass der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet. Somit besteht generell die Möglichkeit, Versorgungsanwartschaften im laufenden Arbeitsverhältnis abzufinden. Diese verfallbaren Versorgungsanwartschaften können abgefunden werden, da § 3 Abs.1 BetrAVG nur gesetzlich unverfallbare Anwartschaften erfasst. Aus diesem Grund richtet sich die Zulässigkeit der Abfindung auch nicht nach der Höhe der verfallbaren Anwartschaft. Dies bedeutet, dass eine Anwartschaft, deren Höhe über der Bagatellgrenze liegt, auch abfindbar ist. ״Darüber hinaus können Anwartschaften, deren Unverfallbarkeit auf einer vertraglichen Vereinbarung beruhen solange abgefunden werden, wie die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist noch nicht erfüllt ist.“[15]

Die Abfindung wird im Rahmen der allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze als Abfindungsvereinbarung getroffen. Allerdings darf sie nicht im zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit der Beendigung des laufenden Arbeitsverhältnisses stehen.[16]

Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn die Abfindung nach Ausspruch der Kündigung des Arbeitsvertrages oder nach Beantragung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vereinbart wird.[17]

In Bezug auf die Atomstrom GmbH kann unterstellt werden, dass ein solcher Zusammenhang gegeben ist, wenn ein Liquidationsbeschluss vorliegt. Da jedoch im geschilderten Fall das Projektteam zur Unternehmensliquidation offenbar noch nicht lange besteht, ist davon auszugehen, dass ein Liquidationsbeschluss noch nicht vorliegt und somit ein Zusammenhang zwischen Abfindung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses verneint werden kann. Es besteht also weiterhin die Möglichkeit, die Versorgungsanwartschaften während des laufenden Arbeitsverhältnisses, abzufinden.

Liegt kein zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang vor, aber beruht die Versorgungszusage auf einer Betriebsvereinbarung, muss das Zustimmungsrecht nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG des Betriebsrats beachten werden.[18] 2.2 Arbeitnehmerfreundlichkeit

2.2.1 Mitbestimmung

״Eine gesetzlich zulässige Abfindung setzt [...] in jedem Fall eine Zustimmung des Mitarbeiters voraus, kann also nicht einseitig vom Arbeitgeber durchgeführt werden.“[19] Dabei gibt es jedoch zwei Ausnahmen. Der Arbeitgeber benötigt zur Abfindung von Kleinstbeträgen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG (i. V. m. § 30g Abs. 2 BetrAVG) und für den Anteil der Anwartschaft, der gemäß § 3 Abs. 4 BetrAVG während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, keine Zustimmung des Arbeitnehmers. In der Annahme, dass es sich bei der Atomstrom GmbH um ein solventes Unternehmen handelt, das eine freiwillige Liquidation plant, ist § 3 Abs. 4 BetrAVG jedoch nicht anwendbar.[20]

Die Atomstrom GmbH benötigt also für jede Abfindung, die rechtlich möglich ist, eine Zustimmung des Mitarbeiters. Die beiden Ausnahmen sind, dass es sich entweder um unverfallbare Anwartschaften handelt, die unterhalb der Bagatellgrenze liegen oder es sich um laufende Renten mit Versorgungsbeginn ab dem 01.01.2005 handelt, die eine Rentenhöhe unterhalb der Bagatellgrenze besitzen. Hierbei ist eine Zustimmung des Arbeitnehmers entbehrlich.

2.2.2 Steuerliche Aspekte aus Arbeitnehmersicht

״Kapitalabfindungen aus unmittelbaren Pensionszusagen [...] sind steuerpflichtiger Arbeitslohn aus nicht selbstständiger Tätigkeit gern. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG.“[21] Ebenso wie laufende Versorgungsleistungen unterliegen sie der individuellen Lohn- bzw. Einkommenssteuer.[22]

Der Versorgungsberechtigte kann die steuerbegünstigende Fünftelungsregelung gemäß § 34 Abs. 3 EStG für den Betrag der Abfindung anwenden. Die Regelung wirkt sich aufgrund der Abmilderung der Steuerprogression positiv für den Versorgungsberechtigten aus. Der Abfindungsbetrag wird durch fünf geteilt und anschließend als Bemessungsgrundlage für die Steuer verwendet. Die sich daraus ergebende Steuerlast wird mit fünf multipliziert, woraus sich eine geringere steuerlast ergibt, als wenn der gesamte Abfindungsbetrag auf übliche Weise zu versteuern wäre.

Voraussetzung für diese Sonderregelung ist entweder das Vorliegen einer Vergütung aus mehrjähriger Tätigkeit oder einer Entschädigung. Die Abfindung von Versorgungsleistungen fällt grundsätzlich unter eine Vergütung für mehrjährige

Tätigkeit.[23] Somit ist die Anwendung der Fünftelungsregelung für die Arbeitnehmer der Atomstrom GmbH legitim.

2.3 Kosten

Die Mindesthöhe der Abfindung ist der übertragungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG. Für die Berechnung künftiger Abfindungen gilt demzufolge die Regelung zur Ermittlung des übertragungswertes im Fall der Übertragung einer Versorgungsanwartschaft bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.[24] Geregelt ist also nur der Mindestbetrag der Abfindung. Zeigt sich ein Arbeitnehmer nicht damit einverstanden für den Abfindungsbetrag seine VersorgungsanSprüche aufzugeben, muss der Arbeitgeber unter Umständen höhere Beträge zahlen.

Lediglich die Abfindung der Versorgungsansprüche unter der Bagatellgrenze ist kostengünstig und vom Verwaltungsaufwand sehr gering, da keine Zustimmung eingefordert werden muss und der Abfindungsbetrag nicht verhandelt werden muss. Wird weniger als die gesetzliche geforderte Abfindung gezahlt, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Ausgleich der Differenz.[25] Zu beachten ist, dass eine Abfindung nach §3 Abs. 6 BetrAVG einmalig, das heißt in einer Summe zu zahlen ist.[26]

Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, obliegt die Besteuerung der Abfindungszahlung dem Versorgungsberechtigten.[27] Dies bedeutet für die AtomStrom GmbH, dass hierbei kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht.

2.4 Sonderfall: Abfindung auf Verlangen des Arbeitnehmers

Eine Abfindung kann auch auf Verlangen eines Versorgungsberechtigten erfolgen. Die Voraussetzung dafür ist, dass dem Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.[28] Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein ausländischer Mitarbeiter, der das Unternehmen verlässt, in seine Heimat zurückkehrt und daher seine Beiträge zur Sozialversicherung erstattet bekommt.[29] Die Atomstrom GmbH könnte prüfen, ob es Arbeitnehmer gibt, die von dieser Regelung profitieren könnten und sie über ihre Möglichkeiten informieren.

[...]


[1] Vgl. Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber (2016), S.282, 283, Rn. 91.

[2] Höfer (2013), Band. I, Rn. 3748.

[3] Vgl. Orthey Management-Consult (2017), Zugriff am 07.04.2017. http://www.orthey.de/llquldatlon_der_flrma/frelwllllge_llquldatlon.htm

[4] Vgl. §1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVď

[5] Vgl. Langohr-Plato (2013), s. 21, Rn. 96.

[6] Vgl. Langohr-Plato (2013), s. 21, Rn. 96.

[7] Vgl. Uckermann/Fuhrmanns/Ostermayer/Doetsch (2014), s. 348 Rn. 5.

[8] Vgl. Langohr-Plato (2013), s. 100, Rn. 480.

[9] Vgl. Langohr-Plato (2013), s. 100, Rn. 480.

[10] Langohr-Plato (2013), s. 100, Rn. 480.

[11] Vgl. Langohr-Plato (2013), s. 100, Rn. 476.

[12] Hanau/Arteaga/Rleble/Velt (2006), Rn. 606.

[13] Vgl. Langohr-Plato (2013), s. 100, Rn. 478.

[14] Vgl. Langohr-Plato (2013), s. 100, Rn. 478.

[15] Langohr-Plato (2013), s. 100, Rn. 481.

[16] Vgl. Langohr-Plato (2013), s. 100, Rn. 482.

[17] Vgl. Langohr-Plato (2013), s. 101, Rn. 482.

[18] Vgl. Langohr-Plato (2013), s. 101, Rn. 483.

[19] Langohr-Plato (2013), s. 101, Rn. 486.

[20] Vgl. Uckermann/Fuhrmanns/Ostermayer/Doetsch (2014), s. 177 Rn. 74.

[21] Langohr-Plato (2013), s. 104, Rn. 501.

[22] Langohr-Plato (2013), s. 104, Rn. 501.

[23] Vgl. Langohr-Plato (2013), s. 106, Rn. 514.

[24] Vgl. Langohr-Plato (2013), s. 102, Rn. 493.

[25] Vgl. Langohr-Plato (2013), s. 103, Rn. 494.

[26] Vgl. Uckermann/Fuhrmanns/Ostermayer/Doetsch (2014), s. 177 Rn. 81.

[27] Vgl. Langohr-Plato (2013), s. 104, Rn. 502.

[28] Vgl. § 3 Abs. 3 BetrAVG.

[29] Vgl. Uckermann/Fuhrmanns/Ostermayer/Doetsch (2014), s. 175 Rn. 59.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Befreiung von Versorgungsverpflichtungen im Zuge einer Unternehmensliquidation
Hochschule
Technische Hochschule Köln, ehem. Fachhochschule Köln  (Institut für Versicherungswesen)
Note
1,7
Autoren
Jahr
2017
Seiten
23
Katalognummer
V413643
ISBN (eBook)
9783668652422
ISBN (Buch)
9783668652439
Dateigröße
511 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Betriebliche Altersversorgung, Direktzusage, Unternehmensliquidation, Liquidationsversicherung
Arbeit zitieren
Dieter Will (Autor:in)Roland Müller (Autor:in)Mathis Wegener (Autor:in), 2017, Befreiung von Versorgungsverpflichtungen im Zuge einer Unternehmensliquidation, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/413643

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