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Die mittelbare Täterschaft kraft organisatorischer Machtapparate zur Verfolgung von "Schreibtischtätern"

Titel: Die mittelbare Täterschaft kraft organisatorischer Machtapparate zur Verfolgung von "Schreibtischtätern"

Seminararbeit , 2017 , 31 Seiten , Note: 13 Punkte

Autor:in: Inga Abramova (Autor:in)

Jura - Strafrecht
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Zusammenfassung Leseprobe Details

Die Schwierigkeit der Klärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Schreibtischtätern besteht darin, dass sie nicht eigenhändig am Verbrechen mitwirken. Allerdings leisten sie durch Organisation, Planung und Anordnung von verbrecherischeren Handlungen meistens einen großen Beitrag zur Tatausführung. Aus diesem Grund kann die Verantwortlichkeit von Schreibtischtätern für Verbrechen nicht verneint werden. Vielmehr ist in Hinblick auf strafrechtliche Funktionen die genaue Bestimmung der Form der Beteiligung von Schreibtischtätern von herausgehobener Bedeutung. Die Frage, ob ein Schreibtischtäter als Täter oder Teilnehmer zu bestrafen ist, lässt sich allerdings nicht ohne weiteres beantworten.

Nach dem Zweiten Weltkrieg musste sich die Gerichtspraxis mit der Aburteilung der durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft begangenen Verbrechen beschäftigen. Die Besonderheit dieser Verbrechen bestand darin, dass neben der Schuldklärung von unmittelbar ausführenden Personen, die Frage zu klären war, wie sich Personen strafbar gemacht haben, die zwar selbst an der unmittelbaren Tathandlung in keiner Weise mitgewirkt, allerdings die Tatausführung organisiert, geplant und mitgesteuert haben. Es ging somit um die Aburteilung von sogenannten „Schreibtischtätern“.

Das Problem der Aburteilung von Schreibtischtätern kommt allerdings nicht nur in Bezug auf die Bewältigung von nationalsozialistischen Verbrechen, sondern auch innerhalb anderer totalitären bzw. autoritären Systemen vor. So zum Beispiel haben die Mitglieder des Verteidigungsrates in der ehemaligen DDR die Tötung von Flüchtlingen an der deutschen Innengrenze durch die Mauerschützer ermöglicht. Auch während der Militärdiktatur in Argentinien unter Jorge Rafael Videla und der Präsidentschaft Alberto Fujimoris in Peru wurden zahlreiche Menschen durch staatliche Geheimdienste entführt, gefoltert und ermordet. Mit der Gründung des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag ist das Problem der Verantwortlichkeit von mittelbar handelnden Machtinhabern auch für seine Rechtsprechung relevant geworden.

Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. EINLEITUNG

B. THEORETISCHE GRUNDLAGE

I. Einheitslehre versus dualistisches Beteiligungssystem

II. Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme

1. Subjektive Teilnahmelehre

2. Objektive Teilnahmelehren

3. Tatherrschaftslehre

4. Formen der mittelbaren Täterschaft und das Problem der Zuordnung von Schreibtischtätern als mittelbare Täter

a) Roxin: Willensherrschaft im Rahmen organisatorischer Machapparate

b) Kritik an der Roxinischen Lehre

aa)Schroeder: Die Beteiligung an Straftaten durch Mitarbeit in Organisationen

bb)Schreibtischtäter als Mittäter

cc)Schreibtischtäter als Anstifter

C. GERICHTSPRAXIS

I. Eichmann-Urteil

1. Zur Person und Tätigkeit während der NS-Herrschaft

2. Rechtliche Grundlage und Urteil

3. Diskussion zum Urteil vor dem Hintergrund der Roxinischen Theorie und kritischen Ansätzen

a) Eichmann als mittelbarer Täter

b) Eichmann als Mittäter

c) Eichmann als Anstifter

d) Zwischenergebnis

II. Mauerschützen

1. BGHSt 40, 218-240: NVR-Mitglieder

a) Urteilsbegründung

b) Diskussion zum Urteil

aa)Mitglieder des NVR als mittelbare Täter

bb)Mitglieder des NVR als Anstifter oder Mittäter

cc)Zwischenergebnis

2. BGHSt. 42, 65-71: Kommandeur

a) Urteilsbegründung

b) Diskussion

c) Zwischenergebnis

III. Rechtsprechung in Bezug auf die Verfolgung von Schreibtischtätern in Argentinien und Peru

1. Argentinien: Oberbefehlsinhaber der Militärjunta

2. Peru: Alberto Fujimori

3. Diskussion zu Urteilen

D. VÖLKERSTRAFRECHT

I. Beteiligungsformen im IStGH-Statut

II. Übernahme der Lehre der Tatherrschaft

1. Die mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft am Beispiel der Katanga/Ngudjolo-Rechtsprechung

2. Kritik an der Rechtsprechung des IStGH und Diskussion

E. AUSBLICK UND DISKUSSION

Zielsetzung & Themen

Die Arbeit untersucht, ob die von Claus Roxin entwickelte Rechtsfigur der „mittelbaren Täterschaft kraft organisatorischer Machtapparate“ eine gerechte und adäquate Grundlage bietet, um sogenannte „Schreibtischtäter“ – Personen, die Straftaten organisieren und anordnen, ohne sie eigenhändig auszuführen – strafrechtlich zu verfolgen. Dabei steht die Abgrenzung zur Teilnahme sowie die Übertragbarkeit dieser Lehre auf verschiedene nationale und internationale Gerichtspraktiken im Zentrum der Forschungsfrage.

  • Strafrechtliche Einordnung von Schreibtischtätern
  • Lehre der mittelbaren Täterschaft kraft organisatorischer Machtapparate (Claus Roxin)
  • Rechtsprechung zu NS-Verbrechen (Eichmann-Urteil) und DDR-Unrecht (Mauerschützen)
  • Verfolgung von Machtinhabern in Argentinien und Peru
  • Anwendung der Lehre im Völkerstrafrecht und durch den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH)

Auszug aus dem Buch

A. Einleitung

Nach dem Zweiten Weltkrieg musste sich die Gerichtspraxis mit der Aburteilung der durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft begangenen Verbrechen beschäftigen. Die Besonderheit dieser Verbrechen bestand darin, dass neben der Schuldklärung von unmittelbar ausführenden Personen, die Frage zu klären war, wie sich Personen strafbar gemacht haben, die zwar selbst an der unmittelbaren Tathandlung in keiner Weise mitgewirkt, allerdings die Tatausführung organisiert, geplant und mitgesteuert haben. Es ging somit um die Aburteilung von sogenannten „Schreibtischtätern“.

Der Begriff „Schreibtischtäter“ wurde erstmals von der judischen Theoretikerin und Publizistin Hannah Arendt im Zusammenhang mit dem Eichmann-Prozess in Jerusalem verwendet. Adolf Eichmann spielte während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bei der Organisation der totalen Judenvernichtung eine zentrale Rolle. Im Jahr 1961 wurde er in Israel vom Jerusalemer Bezirksgericht zum Tode verurteilt.

Das Problem der Aburteilung von Schreibtischtätern kommt allerdings nicht nur in Bezug auf die Bewältigung von nationalsozialistischen Verbrechen, sondern auch innerhalb anderer totalitären bzw. autoritären Systemen vor. So zum Beispiel haben die Mitglieder des Verteidigungsrates in der ehemaligen DDR die Tötung von Flüchtlingen an der deutschen Innengrenze durch die Mauerschützer ermöglicht. Auch während der Militärdiktatur in Argentinien unter Jorge Rafael Videla und der Präsidentschaft Alberto Fujimoris in Peru wurden zahlreiche Menschen durch staatliche Geheimdienste entführt, gefoltert und ermordet. Mit der Gründung des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag ist das Problem der Verantwortlichkeit von mittelbar handelnden Machtinhabern auch für seine Rechtsprechung relevant geworden.

Zusammenfassung der Kapitel

A. EINLEITUNG: Führt in die Problematik der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Personen ein, die Verbrechen aus der Distanz steuern, und erläutert die Relevanz des Begriffs „Schreibtischtäter“ sowie die Zielsetzung der Arbeit.

B. THEORETISCHE GRUNDLAGE: Erörtert die dogmatischen Unterschiede zwischen Einheits- und dualistischen Beteiligungssystemen und analysiert die verschiedenen Lehren zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme.

C. GERICHTSPRAXIS: Untersucht die Anwendung der Lehre der mittelbaren Täterschaft in historischen Prozessen gegen Adolf Eichmann sowie in Fällen der DDR-Mauerschützen und der Rechtsprechung in Argentinien und Peru.

D. VÖLKERSTRAFRECHT: Analysiert die Herausforderungen bei der Umsetzung der Lehre der Tatherrschaft im Rahmen der Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofs und diskutiert die dortige Praxis.

E. AUSBLICK UND DISKUSSION: Reflektiert die kritischen Punkte der Lehre, bewertet ihre praktische Bedeutung für die aktuelle internationale Strafverfolgung und zieht ein Fazit über ihre Eignung als Grundlage zur Verfolgung von Schreibtischtätern.

Schlüsselwörter

Schreibtischtäter, mittelbare Täterschaft, Tatherrschaftslehre, organisatorische Machtapparate, Roxin, Beteiligungssystem, Eichmann-Prozess, Mauerschützen, Völkerstrafrecht, IStGH, Organisationsherrschaft, Fungibilität, Tatentschlossenheit, Strafbarkeit, Hierarchie

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit befasst sich mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Personen, die Verbrechen organisieren und leiten, ohne selbst die Tat auszuführen, im deutschen und internationalen Strafrecht.

Was sind die zentralen Themenfelder der Publikation?

Zentrale Themen sind die dogmatische Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme, die Roxin-Lehre der mittelbaren Täterschaft durch organisatorische Machtapparate und deren Anwendung durch Gerichte.

Was ist die primäre Forschungsfrage?

Die Arbeit fragt, ob die Rechtsfigur der mittelbaren Täterschaft durch organisatorische Machtapparate eine gerechte und adäquate Grundlage zur Verfolgung von „Schreibtischtätern“ bietet.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Arbeit, die dogmatische Theorien analysiert und diese anhand nationaler sowie internationaler Rechtsprechung und juristischer Literatur kritisch bewertet.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil behandelt die theoretischen Grundlagen der Beteiligungslehren sowie die konkrete Anwendung dieser Konzepte auf historische Fälle wie den Eichmann-Prozess, die Mauerschützen-Urteile und die Strafverfolgung von Machtinhabern in Argentinien und Peru.

Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?

Wichtige Begriffe sind „Schreibtischtäter“, „Organisationsherrschaft“, „Tatherrschaft“, „Fungibilität des Tatmittlers“ und „bedingte Tatentschlossenheit“.

Wie unterscheidet die Lehre zwischen Täterschaft und Teilnahme?

Nach der zentralen Tatherrschaftslehre von Roxin ist Täter die „Zentralgestalt“ des Deliktvorgangs, die das Geschehen beherrscht, während Teilnehmer nur am Rande des Geschehens stehen.

Welche Kritik wird an der Roxin-Lehre geäußert?

Kritiker führen an, dass vollverantwortlich handelnde Vordermänner nicht bloße Werkzeuge seien und die dogmatische Begründung der „Organisationsherrschaft“ in manchen Kontexten als zu konstruiert angesehen wird.

Wie verhält sich der IStGH zur Organisationsherrschaft?

Der Internationale Strafgerichtshof hat sich im Wesentlichen der Roxinschen Lehre angeschlossen, wendet sie aber mit eigenen Anpassungen, beispielsweise ohne das zwingende Kriterium der „Rechtsgelöstheit“, an.

Welche Bedeutung hat das Kriterium der Fungibilität?

Die Fungibilität bedeutet, dass es auf die Person des unmittelbaren Ausführenden nicht ankommt, weil dieser bei Versagen durch eine andere Person ersetzbar ist – ein zentrales Argument für die Täterschaft des Hintermanns.

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Details

Titel
Die mittelbare Täterschaft kraft organisatorischer Machtapparate zur Verfolgung von "Schreibtischtätern"
Hochschule
Universität Münster
Veranstaltung
Themen des europäischen und internationalen Strafrechts
Note
13 Punkte
Autor
Inga Abramova (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2017
Seiten
31
Katalognummer
V414069
ISBN (eBook)
9783668649521
ISBN (Buch)
9783668649538
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Eichmann Roxin Strafrecht mittelbare Täterschaft Mauerschützen
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Inga Abramova (Autor:in), 2017, Die mittelbare Täterschaft kraft organisatorischer Machtapparate zur Verfolgung von "Schreibtischtätern", München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/414069
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Leseprobe aus  31  Seiten
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