Politische Partizipation für Menschen mit kognitiven Einschränkungen

Konzepte für ambulant begleitete Wohnformen


Fachbuch, 2018

113 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Begriffsbestimmungen
2.1 Verständnis von Behinderung

3 Politische Teilhabe von Menschen mit Behinderung
3.1 Geschichtliche Perspektive
3.2 Rechtliche Perspektive
3.3 Philosophisch-ethische Perspektive
3.4 Sozialarbeiterische Perspektive

4 Politische Bildung als Voraussetzung für politische Teilhabe
4.1 Inklusive politische Bildung
4.2 Elemente inklusiver politischer Bildung

5 Zwischenfazit

6 Konzept zur politischen Teilhabe für Menschen mit kognitiven Einschränkungen im Kontext der Ambulant Begleiteten Wohnformen
6.1 Ausgangslage
6.2 Die Wurzeln der Lebenshilfe
6.3 Lebenshilfe der Region Baden-Baden – Bühl – Achern e.V

7 Das Konzept der politischen Teilhabe in der Praxis
7.1 Eltern- und Angehörigenarbeit
7.2 Öffentlichkeitsarbeit
7.3 Fort- und Weiterbildung
7.4 Politische Bildungsangebote
7.5 Herausforderungen

8 Fazit

9 Literaturverzeichnis
9.1 Lehrbücher / Bibliographien
9.2 Internetquellen

Vorwort

Hätte mir jemand vor 10 Jahren gesagt „Du wirst mit 52 Jahren Deine Bachelorarbeit zum Thema politische Teilhabe für Menschen mit kognitiven Einschränkungen“ schreiben, hätte ich der Person wohl keinen Glauben geschenkt. Dieses Vorwort soll mir die Gelegenheit geben, mich bei den Menschen zu bedanken, die mich bis zum heutigen Tag unterstützt und motiviert haben zu studieren. Doch zuallererst gilt mein Dank meinem verstorbenen Ehemann Rolf, der mir über seinen Tod hinaus dieses Studium überhaupt erst ermöglicht hat. Sein Lebensmotto war: „Es gibt nichts Gutes, außer man tut es.“ Das habe auch ich mir auf die Fahne geschrieben und ich möchte damit allen Menschen Mut zusprechen, die neue und unbetretene Pfade gehen wollen oder müssen, weil ihnen das Schicksal gewisse Prüfungen auferlegt hat.

Als einen besonders politischen Menschen würde ich mich nicht bezeichnen, lässt doch das Thema dieser Arbeit vermuten, dies zu sein. Aufgewachsen bin ich mit einer Mutter, die immer sehr gerne hitzige politische Diskussionen führte. Wenn ich auch meistens nicht verstand um was es ging, hat mich wohl diese kämpferische Natur meiner Mutter geprägt und mir etwas ganz Besonderes mit auf den Lebensweg gegeben. Diese Gabe in Verbindung mit ihrer Liebe für mich –das ist wohl der Motor, der mich am Laufen hält und bis hierher gebracht hat.

Mein Dank gilt all den Kolleg/-innen und vor allem den lieben Menschen der Lebenshilfe, die ich ein Stück ihres Weges begleiten durfte und die mich auch zu dem gemacht haben, wer ich heute bin. Ich habe viel von Euch lernen dürfen und die besten Partys feierte ich mit Euch!

Besonderen Dank möchte ich besonderen Menschen aussprechen, die diese Bachelorarbeit ermöglicht haben und die mich in den drei Jahren des Studiums finanziell und mit ihren Talenten unterstützt, inspiriert, bestärkt, ermutigt, getröstet und in sehr schwierigen Phasen aufgefangen und wieder aufgebaut haben: Meinen Kindern Louisa, Marlene und Niklas, Anne und Benedikt, Ute Dawson, Nicole Brinkmann, Christiane Lenke, Solo Diarra, Sigrid Frühe, Klaus Schaible, mein „Best-Team“ beim ABW in Bühl und Achern, Regina Vollmer, mein „Best-Team“ in der Wohnstätte in Achern im Vorpraktikum 2013/14, Katharina Kraft, Caroline Humbert, Hanne Twardon, Ayhan Mese, Jürgen Obst, KKR - Lerngroup, Annette Seifermann-Schoer, Andreas Hemlein, Petra Mumbach, Eva Christoph, Thomas Rutschmann und last but not least Anja Teubert.

Bühl im Juni 2017, Katja Zimmermann-Schneider

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Kontextfaktoren des bio-psycho-sozialen Modells

1 Einleitung

Die Initialzündung für das Thema dieser Bachelorarbeit mit dem Titel

„Politische Teilhabe für Menschen mit kognitiven Einschränkungen – Konzeptionelle Überlegungen im Kontext der Ambulant Begleiteten Wohnformen“

war ein politisches Bildungsangebot, das ich gemeinsam mit einer Kommilitonin im Jahr 2016 in Zusammenarbeit mit der Lebenshilfe Baden-Baden – Bühl – Achern e.V. durchführte. Die Teilnehmer/-innen waren Mitarbeiter/-innen der Werkstatt für behinderte Menschen in Sinzheim. Zuvor beteiligten wir uns gemeinsam mit vier interessierten Klient/-innen der Lebenshilfe an einer Demonstration im Rahmen der Aktion „Teilhabe statt Ausgrenzung“[1] der Bundesvereinigung der Lebenshilfe. Wir legten uns alle um Punkt 17 Uhr auf den Boden des Schlossplatzes in Stuttgart und machten die Bevölkerung auf das neue Bundesteilhabegesetz aufmerksam, das nicht nur Verbesserungen für Menschen mit geistiger Behinderung bringen sollte, sondern auch Verschlechterungen.

Die Betroffenheit der Menschen zwang sie auf die Straße, um für ihre Rechte einzustehen und für mehr Gerechtigkeit und Chancengleichheit zu kämpfen. Dies beeindruckte mich sehr und stärkte meine Absicht mich intensiver mit dem Thema politische Teilhabe für Menschen mit kognitiven Einschränkungen auseinanderzusetzen.

Im Verlauf habe ich die Menschen, um die es in dieser Arbeit geht, mit unterschiedlichen Begriffen benannt. Der Diskussion, wie die Menschen umgangssprachlich und in der Wissenschaft genannt werden und wie sie selbst genannt werden wollen, wird in der Öffentlichkeit viel Aufmerksamkeit geschenkt. Um dies einerseits zu verdeutlichen und um andererseits bei den Leser/-innen eine Reaktion auf die unterschiedlichen Begriffe hervorzurufen, wechseln die Begriffe in dieser Arbeit.

Um ein Verständnis von Behinderung zu erlangen, werden unterschiedliche wissenschaftliche und rechtliche Definitionen aufgegriffen und erläutert (Kap. 2). Darauf folgend wird die politische Teilhabe von Menschen mit Behinderung aus unterschiedlichen Perspektiven beleuchtet. Die geschichtliche Perspektive geht auf den Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik ein und lässt die Situation von Menschen mit Behinderung in der Zeit seit dem Ende des zweiten Weltkrieges aufleben. Die rechtliche Perspektive fokussiert die Teilhabesituation der Menschen auf der Grundlage der bestehenden Gesetze. Einen kleinen Einblick in die philosophisch-ethischen Aspekte der Sozialen Arbeit im Hinblick auf die politische Partizipation der Menschen mit Behinderung folgt anschließend. Den Schluss dieses Kapitels bildet die sozialarbeiterische Perspektive, die ihren Schwerpunkt auf die Sozialraumorientierung legt und das Empowerment als ein grundlegendes Element der praktischen Sozialen Arbeit vorstellt. (Kap. 3) Im Anschluss wird die politische Bildung als Voraussetzung für politische Teilhabe anhand der inklusiven politischen Bildung dargestellt. Es werden Elemente der inklusiven politischen Bildung aufgegriffen und mit Beispielen verdeutlicht. (Kap. 4) Nach dieser theoretischen Auseinandersetzung mit dem Thema folgt das Konzept zur politischen Teilhabe für Menschen mit kognitiven Einschränkungen im Kontext der Ambulant Begleiteten Wohnformen. Die Ausgangslage beschreibt die verschiedenen Angebote des Bereichs Wohnen. Die Zielgruppe wird näher beschrieben und ihre Partizipationschancen werden differenziert dargestellt. (Kap. 6) Das folgende Konzept der politischen Teilhabe in der Praxis gibt Impulse und Ideen für die unterschiedlichen Teilbereiche, wie der Eltern- und Angehörigenarbeit, der Öffentlichkeitsarbeit, der Fort- und Weiterbildung. Es werden politische Bildungsangebote vorgestellt, die Schulungen innerhalb und außerhalb der Einrichtung betreffen. Eine wichtige Rolle bei der praktischen Umsetzung dieses Konzepts nimmt die Netzwerkarbeit und die Sozialraumorientierung ein. Abschließend wird ein Blick auf die Personalsituation und die Finanzierungsmöglichkeiten geworfen. Aus den vorgestellten Aspekten ergeben sich Herausforderungen, denen sich der letzte Abschnitt widmet. (Kap. 7) Den Abschluss bildet rückblickend das Fazit aus den theoretischen Erkenntnissen und den konzeptionellen Überlegungen zur politischen Teilhabe von Menschen mit kognitiven Einschränkungen im Kontext der Ambulant Begleiteten Wohnformen der Lebenshilfe der Region Baden-Baden – Bühl – Achern e.V. (Kap. 8).

2 Begriffsbestimmungen

Der Begriff Behinderung wird im folgenden Kapitel aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet. Es werden rechtliche und wissenschaftliche Definitionen von Behinderung aufgezeigt.

2.1 Verständnis von Behinderung

Seit den 1980er Jahren vollzog sich im sonderpädagogischen Verständnis von Behinderung ein Paradigmenwechsel. Die vorherrschende Sichtweise eines medizinisch-pathologischen Modells, das die Behinderung in ihrer Ausprägung beschrieb und ihre medizinischen Ursachen analysierte um therapeutische Maßnahmen zu ihrer Behandlung und Vermeidung zu entwickeln, wandelte sich zu einem sozialwissenschaftlichen Verständnis von Behinderung. Behinderung stellt demnach einen sekundären Aspekt dar und wird nicht mehr als eine organisch bedingte Schädigung der Person verstanden. Der Mensch wird nicht mehr als Behinderter betrachtet, sondern als Mensch mit Behinderung. Dies verdeutlicht, den in erster Linie humanen Blickwinkel, der den Menschen in den Mittelpunkt rückt. Die sozialen Erklärungsansätze gehen im Gegensatz zu den medizinischen Modellen davon aus, dass die Behinderung von Menschen nicht in ihrer individuellen Beeinträchtigung zu finden sind, sondern in den gesellschaftlichen Bedingungen und den immensen Vorurteilen, die zu Ausgrenzung führen und die Teilhabe am öffentlichen Leben einschränken. Diese Ansätze begründen auf der Theorie des sozialen Modells von Behinderung, das von Wissenschaftler/-innen mit Behinderung aus verschiedenen Ländern in den 1980er Jahren begründet wurde. Aus behindertenpädagogischer Sicht bleibt, trotz dem Verständnis von Behinderung als einem sozialen Konstrukt, die Dimension der Schädigung von nicht unerheblicher Bedeutung. Ein umfassendes Spektrum an Behinderungsformen, wie Sinnesbeeinträchtigungen, Köperbehinderungen und geistige Behinderung einerseits und den eher durch soziale Umstände ausgelösten Formen wie Lernbehinderungen, Sprachbehinderung und Verhaltensstörungen andererseits, werden unter dem Sammelbegriff Behinderung zusammengefasst.[2]

Im Folgenden werden vier unterschiedliche Ansätze zur Definition von Behinderung erläutert.

2.1.1 Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch IX

Die derzeit maßgebliche Definition von Behinderung für die Bundesrepublik Deutschland ist im § 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB) IX verankert:

„Menschen sind behindert, wenn ihre körperlichen Funktionen, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“ (§2 SGB IX)

Schwerbehindert sind nach § 2 SGB IX Menschen dann, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Im Gesetz wird der Personenkreis genauer beschrieben und die Beeinträchtigung muss dauerhaft sein, also länger als sechs Monate, um die Behinderung von einer Krankheit, abzugrenzen. Durch den Bezug zur Einschränkung der Teilhabe am Leben der Menschen mit Behinderung in der Gesellschaft, nähert sich die sozialrechtliche Definition den Vorgaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) an.

2.1.2 Behinderung nach ICF

Die 1980 erstellte medizinische Klassifikation von Behinderung, die International Classification of Impairments, Disabilities and Handicaps (ICIDH) stützte sich auf den drei Dimensionen Schädigung (Impairment), Behinderung (Disability) und soziale Benachteiligung (Handicap). Der störungs- und defizitorientierte Ansatz beruht auf dem Krankheitsfolgemodell.

Die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) wurde 2001 von der WHO herausgegeben. In der ICF wurde der Begriff Handicap aufgegeben und der Begriff Disability (jetzt: Behinderung) als Oberbegriff für alle drei Aspekte (Körper, Individuum und Gesellschaft) eingeführt. Es werden die bio-psycho-sozialen Aspekte von Krankheitsfolgen unter Berücksichtigung der Kontextfaktoren beschrieben. In der folgenden Grafik werden die Zusammenhänge und die Wechselwirkungen verschiedener gesundheitlicher Komponenten dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Kontextfaktoren des bio-psycho-sozialen Modells[3]

Es werden, dank des bio-psycho-sozialen Modells, nicht die Folgen von Krankheiten in den Vordergrund gerückt und damit ein defizitärer Blickwinkel eingenommen, sondern der Fokus liegt auf den Ressourcen eines Menschen, das heißt den Fähigkeiten und Stärken, die ein Individuum besitzt. Die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme ( ICD-10 ) klassifiziert Krankheiten. Die ICF berücksichtigt die Folgen, die aus Krankheiten in Bezug auf Körperfunktionen, Aktivitäten und Teilhabe resultieren. Die beiden Blickwinkel ergänzen sich und ergeben ein Gesamtbild über die Gesundheit eines Menschen. Sie dienen in Deutschland als Grundlage für Entscheidungen über gesundheitspolitische Maßnahmen oder individuelle Rehabilitationsmaßnahmen.[4]

2.1.3 Behinderung in der UN-Behindertenrechtskonvention

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist am 3. Mai 2008 in Kraft getreten. Das Ziel des universellen Vertragsinstruments bestimmt die bestehenden Menschenrechte für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen konkreter, um die Chancengleichheit der Menschen in der Gesellschaft zu fördern. Weltweit gibt es 650 Millionen Menschen mit Behinderung, deren Rechte mit diesem Vertragswerk gestärkt werden. Am 30. März 2007 hat Deutschland das Übereinkommen unterzeichnet und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat sich dadurch verpflichtet, die Ratifikation innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach vorne zu bringen.[5]

In Artikel 1 Satz 2 der UN-BRK wird beschrieben, wer zu den Menschen mit Behinderung zählt (siehe Rahmen).

„Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“ (BMAS 2011, S.3 S.10)

Der Artikel umschreibt somit die Personengruppe, die in dem Übereinkommen unter dessen Schutz fällt. Die Präambel der UN-BRK bezieht sich unter dem Punkt e auf das Verständnis von Behinderung, das sich „ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, (…),“[6] Dabei wird deutlich, dass das Verständnis von Behinderung nicht als ein „fest definiertes Konzept verstanden wird,“[7] und dies von Entwicklungen in der Gesellschaft abhängig ist.

2.1.4 Behinderung nach soziologischen Gesichtspunkten

Kast und Felkendorff erwähnen in ihrem Buch Behinderung, Soziologie und gesellschaftliche Erfahrung eine von Cloerkes aufgestellte Definition von Behinderung als „eine dauerhafte und sichtbare Abweichung im körperlichen, geistigen oder seelischen Bereich, der allgemein ein ausgeprägt negativer Wert zugeschrieben wird“ [8].

Viele Definitionen begründen sich auf medizinisch-juristischen Feststellungen von Mängeln und sind somit für eine Begriffsbestimmung von Behinderung unbefriedigend, da die sozialen Auswirkungen nicht berücksichtigt werden. Es kommt darauf an das Handicap (Benachteiligung) als eine mögliche soziale Folge von einer Behinderung zu sehen. Behinderung ist relativ und nicht messbar. Behinderung muss im Kontext der jeweiligen Gesellschaft, in der Personen leben, gesehen werden und ist somit abhängig von den sozialen Normen und Werten derselben. Behinderungen oder Abweichungen von der Norm werden in der einen Gesellschaft akzeptiert und in einer anderen abgelehnt. Ein Beispiel sind Menschen mit Behinderung und die Verbreitung von Analphabetismus in unserer Welt. In der westlich-europäischen Kultur gehört es zur geltenden Norm Lesen und Schreiben zu können, während es in anderen Kulturen auf andere Fähigkeiten ankommt, um in ihnen überleben zu können. Die Definition geht davon aus, dass ein Mensch behindert ist, wenn eine nicht erwünschte Abweichung von sozialen Erwartungen vorliegt und deshalb negativ bewertet wird. Die Behinderung wird erst durch diese soziale Reaktion hervorgerufen und produziert dadurch Behinderung und Behinderte.[9]

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass ein Verständnis für Behinderung gewonnen werden kann, in dem man verschiedene Perspektiven einnimmt und sich auf der Grundlage verschiedener rechtlicher und wissenschaftlicher Definitionen, wie die vorangegangenen vier Ansätze zeigen, dem Begriff nähert. Letztendlich wird es immer nur eine Annäherung bleiben können, da sich die Lebenswirklichkeit von Menschen mit Behinderung als vielschichtig und sehr komplex erweist.

Kritisch hinterfragt werden könnte die Vorstellung, eine möglichst barrierefreie Welt zu schaffen, wie es im sozialen Modell gefordert wird. Als eine politische Zielsetzung ist das soziale Modell durchaus anzustreben, jedoch eine Welt komplett ohne Barrieren erscheint unrealistisch. Eine Gesellschaft kann Hindernisse nur bis zu einem gewissen Grad ausgleichen. Die totale Barrierefreiheit stellt eine Utopie dar und niemand würde sich wünschen in einer „sterilen Totalumgestaltung gewachsener Strukturen“ [10] zu leben.

Da sich diese Arbeit im Wesentlichen auf Menschen mit kognitiven Einschränkungen bezieht, werden nun folgt die möglichen Ursachen erwähnt. Es wird auf den Intelligenzquotienten, als einen möglichen Ansatz der Betrachtung, eingegangen.

2.1.5 Kognitive Einschränkungen

Die Ursachen kognitiver Einschränkungen werden in „abweichende Merkmale und schädigende Ereignisse“ [11] unterteilt. Schädigende Ereignisse können exogen, zum Beispiel durch schädliche Umwelteinflüsse oder endogen, durch chromosomal-genetische Veränderungen des Erbgutes verursacht sein. Zu berücksichtigen ist auch der Zeitpunkt der Entstehung der Behinderung in Bezug auf die Geburt eines Säuglings. Die Behinderung kann vor, während oder nach der Geburt entstehen. In vielen Fällen ist eine eindeutige Zuordnung jedoch nicht möglich. Eine kognitive Einschränkung kann auch im Verlauf des Lebens eines Menschen entstehen, durch einen Schlaganfall zum Beispiel. Als Kriterium der Beurteilung einer kognitiven Einschränkung nach abweichenden Merkmalen, das heißt auf der Personenebene, gelten Probleme wie beispielsweise beim Lernen, der Wahrnehmung, der Sprachentwicklung, der Fein- und Grobmotorik und im psychosozialen Verhalten. Häufig sind Menschen in verschiedenen Funktionen psychisch und physisch beeinträchtigt. Dies betrifft Menschen, die schwerst-mehrfach behindert sind.[12]

Ein verbreiteter Ansatz ist die Betrachtung des Intelligenzquotienten (IQ) als Gradmesser einer Behinderung. In Deutschland gilt ein IQ von 55 bis 60 als Grenze zwischen Lern- und geistiger Behinderung. Der Intelligenzquotient gibt Auskunft darüber, wie die intellektuellen Fähigkeiten einer Person ausgeprägt sind. Es wirft die Frage auf, was Intelligenz ist. Lohaus und Vierhaus beziehen sich in einem Buch über Entwicklungspsychologie des Kindes- und Jugendalters darauf, dass Intelligenz das ist, was der Intelligenztest misst. Für Intelligenz gibt es keine einheitliche und allgemein anerkannte Definition. Es gibt in der Forschungsliteratur verschiedene Intelligenzmodelle, die der Frage nachgehen, was man unter Intelligenz versteht und welche verschiedenen Sichtweisen es dazu gibt. Die Intelligenz eines Menschen gilt als eine der Eigenschaften einer Persönlichkeit, die vom Kindes- bis ins hohe Erwachsenenalter sehr stabil bleibt. Zu einem großen Teil ist die Intelligenz durch die genetische Ausstattung bestimmt. Jedoch wird die intellektuelle Entwicklung auch durch zahlreiche Umweltfaktoren beeinflusst. Faktoren des familiären Umfeldes können sich förderlich oder auch negativ auf die intellektuelle Entwicklung auswirken. Vor allem der Besuch einer Schule hat einen positiven Einfluss auf die Intelligenz eines Menschen. In Fachkreisen überwiegt die Auffassung, dass der IQ kein Hauptmerkmal für eine geistige Behinderung darstellt. Menschen mit kognitiven Einschränkungen sind, sowie andere Menschen auch, ganz unterschiedliche Individuen.[13]

Dies verdeutlicht auch der von der Bundesvereinigung der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung geprägte Slogan: „Es ist normal, verschieden zu sein“[14].

Sowenig wie der IQ eine Gesamtaussage über den Intellekt eines Menschen treffen kann, sowenig ist die geistige Behinderung ein Merkmal, das die Gesamtpersönlichkeit eines Individuums bestimmt.

So verschieden die Menschen sind, so verschieden sind ihre persönlichen Interessen. Bevor sich diese Arbeit damit befasst, wie das Interesse der Menschen mit kognitiven Einschränkungen für die politische Teilhabe in unserer Gesellschaft geweckt werden kann, wird darauf eingegangen, was die politische Teilhabe für Menschen mit Behinderung, mit dem Schwerpunkt Menschen mit kognitiven Einschränkungen, bedeutet. Dies wird im nächsten Kapitel aus verschiedenen Perspektiven betrachtet.

3 Politische Teilhabe von Menschen mit Behinderung

Das Ziel der Sozialen Arbeit mit und für Menschen mit Behinderung und ebenso der aktuellen Gesetzgebung nach § 1 SGB IX ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu fördern, beziehungsweise zu ermöglichen. Das Sozialrecht unterscheidet zwischen der im § 9 SGB I beschriebenen Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft als Grundbedürfnis des täglichen Lebens und dem in § 10 SGB I beschriebenen Recht behinderter Menschen auf gleichberechtigte Teilhabe zur Verwirklichung von Selbstbestimmung. Realisiert wird das Recht auf Teilhabe durch das 2001 in Kraft getretene Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen[15]. Im § 1 Satz 1 SGB IX ist die Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen geregelt.

„Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen (…), um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.“ (§ 1 S.1 SGB IX)

Der Begriff der Teilhabe hat zu einem veränderten Rollenverständnis im Hinblick auf Menschen mit Behinderung in der Gesellschaft geführt. Menschen werden nicht mehr als Objekt der öffentlichen Fürsorge betrachtet, die fremd bestimmt werden, sondern als Menschen, die aktiv an der Teilhabe mitgestalten können. Die Teilhabe bedeutet Beteiligung und Teilnahme auf allen Ebenen des politischen, gesellschaftlichen und kulturellen Lebens. Die gesellschaftliche Teilhabe verlangt möglichst normale Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderung, das heißt Barrierefreiheit, Antidiskriminierung und die Wahlmöglichkeit zwischen individuell bedarfsgerechten Lebens- und Wohnformen anstatt Sondergemeinschaften in Wohnstätten und Werkstätten für behinderte Menschen.[16]

Was bedeutet nun politische Teilhabe für Menschen mit Behinderung und wie sehen die Teilhabechancen in unserer Gesellschaft für die Menschen aus? Musenberg und Riegert differenzieren in einem Artikel zur Politischen Bildung und politischen Praxis den Begriff der Teilhabe, der dasselbe bedeutet wie Partizipation, Beteiligung und Mitgestaltung, in soziale und politische Teilhabe[17]. Soziale Teilhabe bezieht sich auf die Beteiligung an verschiedenen Gemeinschaften, wie zum Beispiel Vereine, kulturelle Angebote, Bildung, Arbeit usw. und politische Teilhabe meint, an der politischen Meinungsbildung und den Institutionen des politischen Lebens, zum Beispiel in Beiräten, Parteien, Parlamenten oder auf allen Ebenen der staatlichen Organisation zu partizipieren.[18]

Vergleicht man die Partizipationsfortschritte von Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen oder körperlichen Beeinträchtigungen mit denen von Menschen mit kognitiven Einschränkungen so ist festzustellen, dass diese eher gering ausgefallen sind. In einem von Musenberg und Riegert erwähnten Bericht der European Union Agency for Fundamental Rights über die politischen Teilhabechancen von Menschen mit Beeinträchtigungen wird angemerkt, dass Menschen mit kognitiven Einschränkungen von politischer Teilhabe oft ausgeschlossen sind.[19] Die lange Geschichte einer bevormundenden, entmündigenden Behinderten- und Sozialpolitik und die daraus resultierende Ablehnung der Möglichkeit einer selbstbestimmten Lebensführung stelle eine zentrale Hürde dar. Menschen mit Behinderung würden heute noch durch Entmündigungen, Anordnungen von Vormundschaften, Einwilligungsvorbehalten und durch die Ausübung rechtlicher Praktiken, wie Geschäftsunfähigkeit oder eingeschränkter Geschäftsfähigkeit in der Ausübung ihrer Rechte eingeschränkt.[20]

Politische Teilhabe von Menschen mit Behinderung kann unter verschiedenen Perspektiven betrachtet werden. Im Folgenden werden die geschichtlichen, rechtlichen, philosophisch-ethischen, und sozialarbeiterischen Perspektiven beleuchtet.

3.1 Geschichtliche Perspektive

Während der Zeit des Nationalsozialismus wurden durch das Euthanasieprogramm des Unrechtsregimes tausende von Menschen mit Behinderung getötet. Im Jahr 1955 wurde die erste Organisation von und für Menschen mit Behinderung, die „Sozialhilfe für Querschnitt- und Kindergelähmte“[21], gegründet. 1958 folgten Gründungen von Elternvereinigungen, so auch die „Lebenshilfe für das geistig behinderte Kind“[22]. Das Ziel war den Kindern mit einer Behinderung und deren Familien eine bessere Förderung zukommen zu lassen. Es entstanden Sonderkindergärten und Sonderschulen und Werkstätten für Menschen mit Behinderung.[23]

Ein Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik in den Jahren zwischen 1980 und der Jahrtausendwende stellt im Rückblick einen Wendepunkt in der Geschichte der Behindertenhilfe dar. Die Energie der Protestaktionen von Menschen mit Lernschwierigkeiten wirkt sich bis in die heutige Zeit aus und ist deshalb in diesem Kontext wichtig zu erwähnen[24]. Auf die Protestaktionen wird im nächsten Abschnitt näher eingegangen.

Deutschland befand sich auf einem Weg der paternalistischen, das heißt bevormundenden, Fürsorge hin zu mehr sozialer Teilhabe und Selbstbestimmung für Menschen mit Lernschwierigkeiten. Die Vereinten Nationen riefen das Jahr 1981 zum Internationalen Jahr der Behinderten aus. Im Januar 1981 fand in den Dortmunder Westfalenhallen eine nationale Eröffnungsveranstaltung statt. Diese Veranstaltung wurde von einer Gruppe von Menschen mit Lernschwierigkeiten genutzt, um gegen Bevormundung durch selbsternannte Wohltäter und Wohlfahrtsfunktionäre zu demonstrieren. Eine Gruppe von sieben Menschen mit Lernschwierigkeiten wurde von 100 aktiven Anhängern unterstützt, die die Hauptbühne stürmten, sich aneinander ketteten und die Bühne für besetzt erklärten. Auf einem Transparent forderten die Menschen ein, dass keine Reden gehalten werden sollen, keine Aussonderung stattfinden soll und die Menschenrechte nicht verletzt werden dürfen. Die Kritik und der Protest der Behindertenbewegung, die sich provokant selbst als Krüppelbewegung bezeichnete, richteten sich gegen die herrschende Behindertenpolitik, gekennzeichnet durch Sondereinrichtungen und Sonderbehandlungen von Menschen mit Lernschwierigkeiten. Sie habe nichts gebracht als die Bildung von Ghettos und führe zu Isolation, Entmündigung und Misshandlung der Menschen, lautete der Protest der Menschen. Der Aufstand der Betroffenen traf auf Kritik und Zurückweisung seitens der Einrichtungsträger. Sie waren der Ansicht, es handele sich um eine kleine Minderheit, die die Interessen der Gesamtheit der Menschen mit Lernschwierigkeiten vertrete. Zur selben Zeit engagierten sich zunehmend Initiativen von Eltern mit behinderten Kindern gegen die Aussonderung ihrer Kinder in Sonderschulen. Die Heil- und Sonderpädagogik stürzte in eine tiefe Identitätskrise. Zeitgleich befreite sich die Sonderpädagogik von der Dominanz der Medizin und es entstand eine eigene akademische Fachdisziplin, die in allen Bundesländern mit einem umfassenden und differenzierten Sonderschulwesen etabliert wurde. Die Forderungen der rebellierenden Minderheit von Menschen mit Lernschwierigkeiten gingen über diese Schritte hinaus. Grundsätzlich wurden von einigen Menschen mit Lernschwierigkeiten die sonderpädagogische Sonderbehandlung und die damit einhergehende Aussonderung in Frage gestellt. Die radikale Forderung lautete: „Löst die Heime auf! Schafft die Sonderschulen ab! Pädagogische Spezialisten: Nein, danke!“[25]

Zahlreiche Protestaktionen, wie die Blockade von Straßenbahnschienen im Jahre 1974 in Frankfurt durch zahlreiche Rollstuhlfahrer, um gegen ihre Ausgrenzung aus dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu demonstrieren, machten auf die Situation von Menschen mit Lernschwierigkeiten aufmerksam. Ein weiteres Beispiel, das in die Geschichte einging, war die 1980 in Frankfurt stattgefundene Großdemonstration von 5000 Menschen mit und ohne Behinderung gegen das Frankfurter Urteil, das einer Frau Schadensersatzansprüche zusprach, die sich durch die Anwesenheit von Menschen mit Lernschwierigkeiten in ihrem Urlaubsort belästigt fühlte. Aus der damaligen Krawallszene, die eine erhebliche Rolle im Paradigmenwandel der Behindertenpolitik spielte, entwickelten sich mehr und mehr gemäßigte Politikformen, die konstruktive Lösungen und alternative Vorschläge zu dem damaligen System der Behinderteneinrichtungen machten.[26]

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sich der eingangs erwähnte Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik, weg von einem paternalistischen Konzept hin zu einem emanzipatorischen und selbstbemächtigenden Ansatz, im Sinne der Forderungen der radikalen Minorität von Menschen mit Lernschwierigkeiten vollzogen hat und sich immer weiter, bis in die heutige Zeit, entwickelt hat.

Welche Erkenntnis lässt sich nun aus der Behindertenbewegung seit den 1950er Jahren gewinnen? Dass es sich lohnt, sich für die eigenen Interessen einzusetzen und für die eigenen Rechte zu kämpfen. Dies haben die Erfolge in der Krüppel- und Behindertenbewegung gezeigt, deren Forderungen heute Grundlage der offiziellen Behindertenpolitik sind. Die Politik hat viele Gesetzespakete für Menschen mit Behinderung auf den Weg gebracht. Die Rechte der Menschen am politischen Leben in der Gesellschaft teilzunehmen, werden durch verschiedene Gesetze nicht nur gestärkt. Damit befasst sich das Kapitel der rechtlichen Perspektiven.

3.2 Rechtliche Perspektive

Die UN-BRK garantiert Menschen mit Behinderung in Artikel 29 Absatz 1a die Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben. Die Vertragsstaaten garantieren, dass aktiv ein Umfeld gefördert werden soll, in dem Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten mitwirken können. Die UN-Behindertenrechtskonvention stellt keine Rechtsgrundlage dar. Sie beschreibt die Pflicht der Vertragsstaaten, bestimmte Rechte für die Menschen mit Behinderung sicherzustellen und in den Staaten und Ländern umzusetzen. Menschen mit Behinderung am politischen Leben teilhaben zu lassen, schließt das Recht und die Möglichkeit zu wählen und gewählt zu werden mit ein. In der Öffentlichkeit wird bezüglich des Wahlrechtes von Menschen mit Behinderung eine Diskussion darüber geführt, dass sie aus dem politischen Geschehen ausgegrenzt werden. In § 13 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) wird bestimmt, „dass Menschen, für deren sämtliche Angelegenheiten ein Betreuer bzw. eine Betreuerin bestellt ist, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.“[27] Im Hinblick auf eine inklusive Gesellschaft, die Barrieren abbauen möchte, um allen Menschen die gleichberechtigte Teilhabe am öffentlichen Leben zu gewährleisten, ist diese Praxis sehr kritisch zu betrachten. Politische Teilhabe bezieht sich nicht nur auf das Wahlrecht sondern bedeutet auch und vor allem die politische Bildung von Menschen mit Behinderung. In der UN-BRK wird den Menschen mit Behinderung das Recht auf Bildung zuerkannt und zwar „ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit“[28]. Eines der Bildungsziele wird in Artikel 24 Absatz 1c formuliert, das die wirkliche Teilhabe an einer freien Gesellschaft fordert. Der Staat wird von der UN-BRK aufgefordert, sich aktiv für die politische Bildung von Menschen mit Behinderung einzusetzen, um die Teilhabe an politischen Prozessen zu ermöglichen. Er steht in der Pflicht die politische Bildung wesentlich stärker auf die spezifischen Belange von Menschen mit Behinderung auszurichten.[29]

In Zusammenhang mit den politischen Teilhabechancen von Menschen mit Behinderung ist das Bundesteilhabegesetz zu nennen. Es werden die Selbstbestimmungs- und Mitbestimmungsrechte der Menschen mit Behinderung gestärkt.

Das am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Bundesteilhabegesetz (BTHG) reformiert die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und die Teilhabesituation von Menschen mit Behinderung soll umfassend verbessert werden. Die Eingliederungshilfe soll sich zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickeln und die Leistungen sollen sich am persönlichen Bedarf der Menschen orientieren. In der Einleitung wurde die Kampagne Teilhabe statt Ausgrenzung der Bundesvereinigung der Lebenshilfe e.V. kurz erwähnt. Die Kampagne richtete sich gegen die geplanten Neuerungen durch das BTHG. Sie würden die Situation der Menschen mit kognitiven Einschränkungen verschlechtern.[30] Die Regelungen des BTHG treten in den nächsten sechs Jahren stufenweise in Kraft. Das umfassende Gesetzespaket sieht viele Veränderungen der Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderung vor. Es wird einen grundlegenden Systemwechsel geben, das heißt die Eingliederungshilfe wird im zweiten Teil des Neunten Sozialgesetzbuches – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung – neu geregelt. Bisher wurde sie im SGB XII, das heißt im Bereich der Sozialhilfe geregelt. Bis zum Jahr 2020 werden die Leistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen getrennt. Eine komplette Umstellung wird es in dem Bereich des Wohnens von Menschen mit Behinderung geben. Die ambulanten und stationären Wohnformen werden personenzentriert ausgestaltet. In Bezug auf das Wunsch- und Wahlrecht der Menschen mit Behinderung wird die Regelung zur Zumutbarkeit hinsichtlich des sensiblen Bereichs Wohnen gestärkt. Die ambulanten Wohnformen werden, auf Wunsch der Menschen mit Behinderung, in Zukunft den stationären Wohnformen vorgezogen. Die Kampagne der Lebenshilfe forderte dazu auf, das Poolen, geregelt in § 116 Abs. 2 SGB IX, gegen den Willen der Menschen mit Behinderung zu verhindern. Es ist nicht gelungen die gemeinsame Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderung – das Poolen – abzuwenden. Es wird in Zukunft geprüft werden müssen, ob die gemeinsame Inanspruchnahme von einzelnen Leistungen für die Menschen mit Behinderung zumutbar ist. Die Neuregelung zum Wunsch- und Wahlrecht und das Poolen werden aufgrund der großen Bedeutung für die Menschen mit Behinderung vorerst modellhaft erprobt.[31]

Drei Meilensteine markieren den Weg in der Behindertenpolitik der Bundesrepublik Deutschland. Diese sind die 1994 in das Grundgesetz Artikel 3 Abs. 3 aufgenommene Vorschrift, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Zweitens, das 2001 in Kraft getretene SGB IX, das soziale Teilhabe und persönliche Autonomie als Leitprinzip herausstellte und drittens das 2016 verabschiedete, bisher größte Reformvorhaben der Bundesregierung, das Bundesteilhabegesetz.

Die ethischen Grundsätze sind Bestandteil unserer heutigen Gesetzgebung, die prägend für die Normen und Werte der deutschen Gesellschaft sind. Das nächste Kapitel befasst sich mit der philosophisch-ethischen Perspektive von Immanuel Kant und Micha Brumlik und stellt einen Zusammenhang zu der moralischen Grundhaltung der Sozialen Arbeit her.

3.3 Philosophisch-ethische Perspektive

Soziale Arbeit entwickelte sich in den letzten 2000 Jahren in einem Spannungsfeld zwischen dem moralischen Anspruch der tätigen Nächstenliebe und der ökonomischen Nützlichkeit. In vielen Ländern der Welt sind soziale Bewegungen darauf ausgerichtet, das Überleben und Zusammenleben von Menschen zu ordnen. Das heißt, sich an menschenwürdigen Prinzipien zu orientieren, die nicht nur das menschliche Überleben im Alltag sichern, sondern darüber hinaus reichen sollen. Die Werte einer Gesellschaft sollen Sinn stiften und Handlungsrichtlinien zur Orientierung geben, die einerseits bewerten und andererseits auffordern, ihnen zu folgen und andere zu meiden.[32]

3.3.1 Kategorischer Imperativ nach Immanuel Kant

Immanuel Kant (1724-1804), einer der bedeutendsten Philosophen der Neuzeit, galt als ein Hauptvertreter der europäischen Aufklärung. Die Menschen sollten zu selbstbestimmten Individuen mit Rechten und Pflichten werden. Mit seiner Philosophie läutete er eine neue Zeit in der Philosophiegeschichte ein.[33]

Er prägte eine Ethik, die moralische Regeln reflektiert, die nicht nur aus dem Glauben resultieren. Kant war gläubiger Christ und wollte seine Moral jedoch auf die reine Vernunft stellen, nicht nur auf christliche Glaubenssätze. Kants Grundgedanken formulierte er im Kategorischen Imperativ: „daß ich auch wollen könne, meine Maxime solle ein allgemeines Gesetz werden.“ [34] Es war eine erste Formulierung des moralischen Willensprinzips. Dieser Leitsatz war eine Neuformulierung der Goldenen Regel des Neuen Testaments : „Und wie ihr wollt, dass euch die Leute tun sollen, so tut ihnen auch!“ [35] Der Prüfstein für eine moralische Regel ist laut Kant, ob man aus der eigenen Handlung ein allgemeines Gesetz machen kann. Der gute Wille war für Kant entscheidend und er forderte, der Mensch solle so handeln, dass er die Menschheit sowohl in seiner Person als auch in der Person eines jeden anderen jederzeit und zugleich als Zweck, niemals als Mittel brauche. Das bedeutet, dass man die Menschen nicht instrumentalisieren darf und nicht als Mittel zum Zweck benutzen. Kant war der Wegbereiter der modernen Menschenrechte. Er prägte den Würdebegriff und die im Grundgesetz Artikel 1 formulierte Forderung mit. Für ihn hat die Würde keinen Preis und sie ist nicht verhandelbar. Die Würde eines Menschen ist der Wert, der ihm um seinetwillen zukommt.[36]

„Die Würde des Menschen ist unantastbar“ (GG Art. 1)

Bezieht man die Moralvorstellungen Kants auf die Soziale Arbeit und auf die Arbeit mit Menschen muss der Grundsatz gelten, alle Menschen gleich zu behandeln und die Hilfeangebote nicht von Sympathie oder Antipathie abhängig zu machen. In diesem Punkt ist die Ethik von Kant auf die Soziale Arbeit anwendbar, geht man jedoch von dem Gleichheitsgrundsatz aus, nach der Kant die grundlegende Annahme vertritt, „dass alle Menschen im Grunde gleich sind, und zwar wegen ihrer Fähigkeit, rational zu entscheiden“[37], betrifft das viele Menschen mit kognitiven Einschränkungen, denen diese Fähigkeit zum Teil fehlt oder nur eingeschränkt zu rationalen Entscheidungen fähig sind, nicht.

„Menschenrechte gelten universal: Sie gelten entweder für alle oder keinen.“[38] Dieses universale Recht wird zum Teil kontrovers diskutiert und von manchen Philosophen, Hüdepohl und Lesch führen hier Peter Singer an, bestritten.[39] Es wird zwischen Personenwürde und Menschenwürde unterschieden.[40] Die Würde eines Menschen gründet demnach in dessen Fähigkeit zu Freiheit und zu Verantwortung gegenüber anderen Freiheiten und Selbstachtung. Demnach käme nur Menschen die volle Menschenwürde zu, die zur Autonomie fähig sind und ein selbständiges Leben führen können. Bedeutet das, dass diesen Menschen eine geringere Menschenwürde zukommt und sie demnach nur eingeschränkte Ansprüche auf die Menschenrechte haben? Geht man von einem absoluten Gleichheitsanspruch aller Menschen aus, der auf der Autonomie und der Rationalität eines Menschen basieren würde, so läuft man Gefahr die Eigensinnigkeit der Lebenswelten von Menschen, wie zum Beispiel von Menschen mit kognitiven Einschränkungen, zu missachten. Die moralische Grundhaltung gegenüber Menschen mit Behinderung muss in Hinblick auf die Entwicklungen in unserer Gesellschaft, hin zu einer inklusiven Gesellschaft, die Vielfalt und die empfundene und konstruierte Andersheit von Menschen anerkennen und die Eigenlogik von Menschen mit kognitiven Einschränkungen als in sich sinnvoll achten und fördern.[41]

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen stellt sich die Frage, inwieweit Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen dazu verpflichtet sind, die Menschen mit Behinderung dabei zu unterstützen, sie selbst werden. Nun folgt wird die advokatorische Ethik vorgestellt, die sich auf ethische Grundprinzipien stützt und eine Praxis der Handlungsorientierung in der Sozialen Arbeit darstellt.

3.3.2 Advokatorische Ethik nach Micha Brumlik

Brumlik unterscheidet zwischen einem anwaltlichen und einem vormundschaftlichen Beauftragen eines Advokaten, der einen „Vertreter eines Berufsstandes“ [42] bezeichnet, „der – durch einen Klienten beauftragt – dessen Interessen (…) vertritt und zwar genau deshalb, weil er hierzu besser als der Klient in der Lage ist.“ [43] Zum Mandat des Advokaten gehöre die Bevollmächtigung durch hilfebedürftige Menschen. Dies sei jedoch im Fall von Vormundschaftsfällen nicht mehr gegeben. Wenn die Menschen nicht mehr in der Lage seien ihre eigenen Interessen zu vertreten oder einen Vertreter ihrer Interessen zu benennen, werde aus dem Advokaten ein Anwalt. Brumliks advokatorischer Ansatz setzt sich mit dem vormundschaftlichen Vertreten der Interessen von Menschen auseinander, die nicht die aufgeklärte Kenntnis über ihre eigenen Interessen besitzen. Brumlik definiert advokatorische Ethik folgendermaßen :

„Eine advokatorische Ethik ist ein System von Behauptungen und Aufforderungen in Bezug auf die Interessen von Menschen, die nicht dazu in der Lage sind, diesen selbst nachzugehen sowie jenen Handlungen, zu denen uns diese Unfähigkeit anderer verpflichtet.“ (Brumlik 2004, S. 160)

Brumlik formuliert die Forderung in welchem Rahmen die Sozialpädagogik einer advokatorischen Ethik verpflichtet sei, als eine unabweisbare und kategorische Forderung: „Daß die Unmündigen mündig werden sollen“ [44]. Vor diesem Hintergrund ist ihre Integrität, beziehungsweise die in diesem Zusammenhang gemeinte unmündige Existenz, unbedingt schutzwürdig. Somit wird die advokatorische Ethik von zwei Prinzipien angeleitet, die der Mündigkeit und die der zu schützenden Integrität. Das zweite Prinzip der advokatorischen Ethik besagt, dass die Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Integrität des beziehungsweise der Anderen zu vermeiden ist, wer immer sie sind. Brumlik ist der Überzeugung, dass wir so weit wie möglich dazu verpflichtet sind, „die Unmündigen unter Wahrung ihrer Integrität zu bemündigen“ [45].

Differenziert zu betrachten ist, dass die advokatorische Ethik unter Umständen bevormundende Handlungen und Eingriffe zulässt und deshalb kritisch betrachtet werden muss. Diese können die grundlegenden Rechte eines jeden Menschen, die Selbstbestimmung und die körperliche und geistige Integrität, verletzen. Ein verantwortungsvoller Umgang in Bezug auf stellvertretende Handlungen für Menschen mit kognitiven Einschränkungen muss durch ethisch-moralische Prinzipien in der Arbeit mit den Menschen gewährleistet sein.

Ein ethisches Bewusstsein zu entwickeln ist ein grundlegender Teil beruflicher und professioneller Sozialer Arbeit. Die Fähigkeit und die Verpflichtung ethisch zu handeln sind wesentliche Aspekte der Qualität in der Arbeit mit Menschen in prekären Lebenssituationen für die Soziale Arbeit. Auf diesen Aspekt wird im nächsten Kapitel eingegangen. Darauf aufbauend werden die Prinzipien einer sozialraumorientierten Sozialen Arbeit, vorgestellt. In Bezug auf die Befähigung der Menschen zur politischen Teilhabe, finden diese Prinzipien Anwendung in dem darauffolgenden Abschnitt beschriebenen Empowerment-Konzept.

3.4 Sozialarbeiterische Perspektive

Der Deutsche Berufsverband für Soziale Arbeit e.V. (DBSH) setzt sich mit den berufsethischen Aspekten und der Haltung der Profession auseinander. Die International Federation of Social Workers (IFSW) und die International Association of Schools of Social Work (IASSW) haben auf ihrer Internationalen Konferenz in Montreal im Jahre 2000 die Ziele und Aufgaben Sozialer Arbeit wie folgt definiert: „Soziale Arbeit ist eine Profession, die sozialen Wandel, Problemlösungen in menschlichen Beziehungen sowie die Ermächtigung und Befreiung von Menschen fördert, um ihr Wohlbefinden zu verbessern. Indem sie sich auf Theorien menschlichen Verhaltens sowie sozialer Systeme als Erklärungsbasis stützt, interveniert Soziale Arbeit im Schnittpunkt zwischen Individuum und Umwelt/Gesellschaft. Dabei sind die Prinzipien der Menschenrechte und sozialer Gerechtigkeit für die Soziale Arbeit von fundamentaler Bedeutung.“[46]

Die Soziale Gerechtigkeit fördern bedeutet negativer Diskriminierung entgegenzuwirken, das heißt Sozialarbeitende stehen in der Pflicht negativer Diskriminierung auf Grund von Merkmalen wie Fähigkeiten, Alter, Kultur, Geschlecht usw. entgegenzutreten. Sie sollen Verschiedenheit anerkennen bedeutet, die ethnischen und kulturellen Unterschiede von Gesellschaften, in denen sie arbeiten, anerkennen und respektieren und die Unterschiede einzelner Menschen und Gruppen beachten. Die gerechte Verteilung von Mitteln gemäß den Bedürfnissen von Menschen muss ein Anliegen Sozialer Arbeit sein. Ebenso die Zurückweisung von ungerechten politischen Entscheidungen, das heißt auch die Politiker auf die ungerechte Verteilung von Mitteln aufmerksam zu machen. Solidarisch zu arbeiten ist eine Pflicht Sozialarbeitender und heißt, sich gegen soziale Bedingungen zu stellen, die zu sozialem Ausschluss, Stigmatisierung und Unterdrückung führen.[47]

Die Haltung den Menschen und ihren Lebenssituationen gegenüber ist ein entscheidendes Kriterium für professionelle Soziale Arbeit. Auf diesen Aspekt wird im nächsten Kapitel näher eingegangen.

3.4.1 Sozialraumorientierung

Im Folgenden werden die Prinzipien sozialraumorientierter Sozialer Arbeit erläutert, die in dem Fachkonzept Sozialraumorientierung von Anja Teubert, die Basis für die Arbeit von Fachkräften und ihren Organisationen darstellen. Es werden fünf Prinzipien erläutert, die die Haltung von Sozialarbeitenden in der Zusammenarbeit mit ihren Adressat/-innen beschreibt und handlungsleitend in der Arbeit mit Menschen sein sollen und in Bezug auf die politische Teilhabe von Menschen mit Behinderung durchaus Anwendung finden können. „Im sozialräumlichen Konzept gibt (…) das Individuum mit seinen Interessen und Ressourcen den Ton an“ [48]. Es ist einerseits ein Ansatz, der seinen Fokus sehr auf die betroffene Person richtet und andererseits ein sozialökologischer Ansatz, der auf die Veränderung von Verhältnissen abzielt. Den Menschen soll die Möglichkeit gegeben werden, ein für sie gelingendes Leben zu führen. Voraussetzung dafür sind erstens die eigene Motivation und der Wille einer Person und zweitens die vorhandenen Strukturen, Angebote und Ressourcen im sozialen Raum. Die sozialraumorientierte Arbeit erkennt die Chance von Zielsetzungen für die Arbeit mit den Menschen und im sozialen Raum. Die Umsetzung des Konzepts findet auf der methodischen Ebene, der Steuerungsebene, der finanzierungstechnischen und geografischen Ebene statt.[49]

Im Folgenden werden die fünf Prinzipien vorgestellt, die auf der methodischen Ebene den Willen der Menschen erkunden und mit ihnen gemeinsam auf Augenhöhe Ziele vereinbart, die die persönlichen und sozialräumlichen Ressourcen nutzt um Perspektiven und Handlungsoptionen zu entwickeln, die Menschen in prekären Lebenssituationen unterstützen. Im konzeptionellen Teil dieser Arbeit, wird ein Bezug zwischen der politischen Teilhabe von Menschen mit Behinderung und den folgenden Prinzipien hergestellt. Als Grundprinzip gilt die Orientierung am eigenen Willen der Adressat/-innen.

Konsequente Orientierung am Willen

Hinte folgert in einem Artikel zum Fachkonzept „Der konsequente Bezug auf die Interessen und den Willen der Menschen (…) bildet den inneren Kern des Ansatzes“[50] im Unterschied zu dem Wunsch eines Menschen, der erfüllt werden soll und somit eher passiv zu sehen ist. Der Wille eines Menschen ist die treibende innere Kraft um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Ein Mensch hat die Motivation selber Ideen zu entwickeln um das, was er will, zu erreichen. Es ist die Aufgabe der Sozialarbeitenden mit ihren Adressat/-innen herauszuarbeiten, was der Unterschied zwischen ihrem Wunsch und ihrem Wille ist. Dies gelingt nur, wenn die Menschen mit ihren Bedürfnissen ernst genommen werden. Die Fachdienste und Leistungsträger haben dabei die Aufgabe, den Sozialarbeitenden die nötigen Ressourcen, wie Zeit, Räume, Mobilität und den fachlichen Austausch mit Kollegen/-innen im Team zur Verfügung zu stellen; und um eine fachliche Reflexion zu führen, inwieweit zum Beispiel der Wille der Adressat/-innen dem der Adressat/-innen selbst oder dem der Fachkraft entspringt. In der Sozialen Arbeit geht es darum, Menschen dabei zu unterstützen und zu erfahren, was sie selbst wollen. Denn oft wissen sie nicht, was sie genau wollen oder dass ihnen überhaupt ein eigener Wille zugestanden wird. Dazu ist es notwendig, die Menschen dabei zu unterstützen selbst aktiv zu werden.[51]

Eigeninitiative und Selbsthilfekräfte

Wenn Menschen wissen, was sie wollen und ein Ziel anstreben und sie dabei die Chance bekommen, selbst Initiative zu ergreifen und die begleitenden Menschen ihnen den Freiraum geben selbst auszuprobieren, was möglich ist und was nicht, stärkt dies die eigenen Selbsthilfekräfte. Das Fachkonzept geht von einem humanistischen Menschenbild aus, das die Menschen als Subjekte ihres eigenen Lebens betrachtet und sie bei diesem Prozess der Subjektwerdung unterstützt. Die Menschen müssen ihre eigenen Erfahrungen machen dürfen, auch wenn es uns als Sozialarbeitende manchmal schwer fällt, loszulassen und die eigenen Entscheidungen der betroffenen Personen zu akzeptieren. Denn nur so kann durch das Handeln Selbstwirksamkeit erfahren werden, und die Möglichkeit sich weiter zu entwickeln.[52]

Wenn die Menschen die Erfahrung machen, dass man an ihre Fähigkeiten glaubt und mit ihnen gemeinsam diese erarbeitet, fördert dies die Menschen in ihrer Selbstwirksamkeit, was ein Ziel Sozialer Arbeit darstellt.

„Somit bedarf es eines unerschütterlichen Glaubens an die Möglichkeiten jedes einzelnen Menschen. Nur wenn ich als Sozialarbeiter/in wirklich an die Fähigkeiten der Menschen glaube, werde ich ein Klima schaffen können, in dem sich die Menschen entsprechend entwickeln“ (Teubert 2014, S. 25 zit. nach Hinte 2007, S. 54)

Ebenso ist es unabdinglich, dass die Organisation beziehungsweise Einrichtung an ihre Fachkräfte glaubt und ihnen die Möglichkeiten bietet, den Erfahrungsraum für ihre Adressat/-innen zu erweitern.[53]

Ressourcenarbeit

Die Ressourcenarbeit mobilisiert die Ressourcen eines Menschen und es geht darum, sich mit den Menschen auf die Suche nach Ressourcen im persönlichen, sozialen, materiellen, räumlichen und infrastrukturellen Bereich zu machen. Dies können bekannte oder bisher nicht wahrgenommene Ressourcen sein. Man kann unterscheiden zwischen den Ressourcen im Sozialraum, die sich einerseits auf die soziale Umwelt und auf die Beziehungen zwischen den Menschen untereinander bezieht und anderseits auf das direkte Lebensumfeld, in dem sie leben. Menschen bewegen sich in alltäglichen sozialen Netzwerken, die wahrgenommen werden müssen, um sie als Ressource zu erkennen und weiter genutzt werden können. Die Aufgabe der Sozialarbeitenden ist es in jeder noch so schwierigen Lebenslage der Betroffenen nach Ressourcen und Stärken zu forschen. Mit diesem ressourcenorientierten Blick ist es möglich, eine Situation aus einer anderen Perspektive zu betrachten um damit Veränderungen zu unterstützen. Die Einrichtung hat die Aufgabe, die Fachkräfte dabei zu unterstützen diesen erwähnten Ressourcenblick zu entwickeln und zu schärfen und die verschiedenen Ressourcen zu erheben, zu speichern und im Einzelfall, das heißt fallspezifisch darauf aufmerksam zu machen.[54] Die Möglichkeit der Erhebung von Ressourcen und der kollegiale Austausch unter den Fachkräften und Netzwerkpartnern ermöglicht es ihnen auch fallunspezifisches Wissen anzuwenden.[55] Fallübergreifende Maßnahmen ermöglichen die Erfahrungen von anderen Adressat/-innen wechselseitig als Ressource füreinander zu nutzen.[56]

Um eine wirkungsvolle und ressourcenorientierte Arbeit realisieren zu können, ist eine Zielgruppen- und bereichsübergreifende Sichtweise wichtig.

Zielgruppen- und bereichsübergreifende Sichtweise

Sozialarbeitende arbeiten in ihren Einrichtungen mit den betroffenen Menschen immer auch nach dem systemischen Arbeitsansatz kontextbezogen. Es wird das nahe Umfeld der Familie und Freunde in die Arbeit einbezogen. Ebenso wird viel Wert auf die Zusammenarbeit mit dem weiteren Umfeld, zum Beispiel der medizinische Versorgungsdienst, dem Fallmanagement, dem arbeitsbezogenen Umfeld oder Kontakten bezüglich der Freizeitgestaltung gelegt. Die Sozialarbeitenden sind durch eigene Erfahrungen und ihren Kenntnisstand einerseits und durch die von der Einrichtung zur Verfügung gestellten Ressourcen andererseits in ihrem Blickfeld eingeschränkt. Die ganzheitliche Sicht auf die betroffene Person und die Situation, in der sie sich befindet, bleibt auf diese limitierenden Faktoren beschränkt. Ein bereichsübergreifender Blick und die Erschließung neuer Ressourcen können dabei helfen, dem Menschen mehr Möglichkeiten zu bieten, seine Ziele zu erreichen oder neue Ziele mit vorhandenen Ressourcen zu eröffnen. Die Zielgruppen- und bereichsübergreifende Sichtweise ist die Voraussetzung für die kooperierende und vernetzende Arbeit mit Menschen, Firmen und Institutionen auf unterschiedlichen Ebenen.[57]

Kooperation und Vernetzung

Die Sozialraumarbeit ist ganzheitlich ausgerichtet und zieht bestehende primäre und sekundäre Netzwerke mit ein. Der Aufbau von Netzwerken mit unterschiedlichen Beteiligten im Sozialraum hat die Entwicklung von Ressourcen zum Ziel. Die Lebensqualität der Menschen soll verbessert werden. Die Menschen sollen befähigt werden, als Subjekt ihres Lebens, selbst Entscheidungen treffen zu können. Die Kooperation und Vernetzung dient sowohl den betroffenen Menschen, als auch den Fachkräften, die sich im Team austauschen und ihre Arbeit reflektieren und dadurch weiterentwickeln können.[58]

Eine wirkungsvolle Vernetzungsarbeit findet innerhalb der Einrichtung in den unterschiedlichen Bereichen statt. In der Behindertenhilfe ist die Kooperation zum Beispiel zwischen dem Wohn- und Arbeitsbereich oder dem Wohn- und Freizeitbereich von großer Bedeutung um eine personenzentrierte Arbeit zu gewährleisten. Die Kooperation und Vernetzung mit Institutionen außerhalb der Einrichtung wie zum Beispiel Kostenträgern, dem medizinischen System oder Bildungsträgern ist eine Grundvoraussetzung professioneller Sozialer Arbeit und hat das Ziel der jeweiligen Person passgenaue Hilfen anbieten zu können. In Bezug auf die politische Teilhabe von Menschen mit kognitiven Einschränkungen und die Bildungsangebote in diesem Zusammenhang, finden diese meistens innerhalb der Einrichtungen statt. Auf die vernetzende und kooperierende Arbeit in diesem Bereich wird in der Darstellung des Konzepts zur politischen Teilhabe für Menschen mit kognitiven Einschränkungen näher eingegangen.[59]

Das Fachkonzept Sozialraumorientierung bezieht sich auf unterschiedliche Ansätze, u.a. die Systemtheorie, die Lebensweltorientierung und das Empowerment. Das Empowerment-Konzept hat sich in den letzten 25 Jahren in der Arbeit mit Menschen mit Behinderung etabliert und ist aus der Sozialen Arbeit nicht mehr wegzudenken.

[...]


[1] Verfügbar unter: https://www.lebenshilfe.de/de/presse/2016/artikel/Lebenshilfe-Kampagne-Teilhabe-statt-Ausgrenzung-6683563007.php, 20.06.2017

[2] Vgl. Hermes und Rohrmann 2006, S. 15-20

[3] Vgl. verfügbar unter: https://www.dimdi.de/static/de/klassi/icf/index.htm, 23.06.2017

[4] Vgl. verfügbar unter: http://www.dimdi.de/static/de/klassi/icf/, 01.04.2017

[5] Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2011, S. 3

[6] Ebd., S. 6

[7] Verfügbar unter: https://www.behindertenrechtskonvention.info/menschen-mit-behinderungen-3755/, 05.05.2017

[8] Kast und Felkendorff 2014, S. 123 zit. nach Cloerkes 1982, S. 348

[9] Vgl. ebd., S. 123

[10] Kastl 2010, 2017, S. 54

[11] Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. 2011, S. 334

[12] Vgl. ebd.

[13] Vgl. Vgl. Lohaus und Vierhaus 2013, S. 123-136

[14] Download unter: https://www.lebenshilfe.de/de/leichte-sprache/dabei-sein/Downloads/Grundsatzprogramm2012.pdf, 06.05.2017

[15] Vgl. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. 2011, S. 818 f.

[16] Vgl. ebd., S. 899 ff.

[17] Vgl. Musenberg und Riegert in Dönges et.al. 2015, S. 261-271

[18] Vgl. ebd.

[19] Vgl. ebd. zitiert nach FRA, 2014

[20] Vgl. ebd.

[21] Verfügbar unter: http://www.zedis-ev-hochschule-hh.de/files/bewegungsgeschichte_kobsell.pdf, 25.06.2017

[22] Ebd.

[23] Vgl. ebd.

[24] Der Begriff Menschen mit Lernschwierigkeiten, der auf die Disability Studies zurückgeht, wird hier als Behindert werden und nicht als ein Behindert sein verwendet.

[25] Hermes und Rohrmann 2006, S. 179

[26] Vgl. ebd., S. 175-192

[27] Dönges et.al., S. 10

[28] Ebd.

[29] Vgl. ebd., S. 10 f.

[30] Verfügbar unter: https://www.lebenshilfe.de/de/presse/2016/artikel/Lebenshilfe-Kampagne-Teilhabe-statt-Ausgrenzung-6683563007.php, 23.06.2017

[31] Download unter: www.schleizer-werkstaetten.de/files/info/Welche-Veraenderungen-bringt-das-Bundesteilhabegesetz.pdf

[32] Vgl. Müller 2007, S. 13

[33] Vgl. Frey und Schmalzried 2013, S. 74

[34] Grondin 1994, S. 113

[35] Ebd.

[36] Vgl. Frey und Schmalzried 2013, S. 74-111

[37] Ebd., S. 102

[38] Lob-Hüdepohl und Lesch 2007, S. 231

[39] Vgl. ebd. zit. nach: Singer, 1984

[40] Vgl. Anmerkung von Lob-Hüdepohl und Lesch 2007, S. 231

[41] Vgl. Lob-Hüdepohl und Lesch 2007, S. 231

[42] Brumlik 2004, S. 159

[43] Ebd.

[44] Ebd., S 167

[45] Ebd., S. 169

[46] Verfügbar unter: https://www.dbsh.de/beruf/definition-der-sozialen-arbeit.html, 25.06.2017

[47] Vgl. ebd.

[48] Budde et.al. 2006, S. 11

[49] Vgl. Teubert 2014, S. 3-54

[50] Budde et.al. 2006, S. 11

[51] Vgl. Teubert 2014, S. 3-54

[52] Ebd.

[53] Vgl. Teubert 2014, S. 25

[54] Vgl. ebd., S. 35: Die fallspezifische Arbeit wird in dieser Arbeit als eine Arbeit mit einer Person und deren Familie bzw. mit dem sozialen Umfeld verstanden. Das Ziel ist die Verwirklichung eines gelingenden Lebens.

[55] Vgl. ebd., S. 35: Die fallunspezifische Arbeit geht nicht von einem Fall aus. Sie bezieht sich auf Kontakte mit Menschen und Institutionen, um Beziehungen aufzubauen und das Wissen um die sozialräumlichen Ressourcen zu erweitern. Es geht um den Aufbau von Netzwerken, Teilnahme an und ins Leben rufen von Veranstaltungen und Maßnahmen im Sozialraum. Es beutet Gemeinwesenarbeit mit dem Ziel, Orte der Begegnung und Zugänge außerhalb der Einrichtung zu schaffen.

[56] Vgl. ebd., S. 35: Fallübergreifende Arbeit (Ressourcenmobilisierung) wird in dieser Arbeit als mobilisierende Ressourcenarbeit verstanden, d.h. es werden Netzwerke und andere Ressourcen, wie auch sich ähnelnde Fälle, für den betroffenen Fall aktiviert. Es werden Fälle mit ähnlichen Mustern gebündelt.

[57] Vgl. ebd., S. 28 f.

[58] Vgl. ebd., S. 30-32

[59] Vgl. ebd.

Ende der Leseprobe aus 113 Seiten

Details

Titel
Politische Partizipation für Menschen mit kognitiven Einschränkungen
Untertitel
Konzepte für ambulant begleitete Wohnformen
Autor
Jahr
2018
Seiten
113
Katalognummer
V416013
ISBN (eBook)
9783956874215
ISBN (Buch)
9783956874253
Dateigröße
4227 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Politische Bildung, Menschen mit Behinderung, Konzept, Ambulant Begleitetes Wohnen, Teilhabe
Arbeit zitieren
Katja Zimmermann-Schneider (Autor:in), 2018, Politische Partizipation für Menschen mit kognitiven Einschränkungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/416013

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