Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
I. EINLEITUNG:
1.1 Hintergrund:
II. DIE MENSCHENRECHTE:
2.1 Die Entwicklung der Menschenrechtsidee:
2.2 Merkmale von Menschenrechten:
III. DIE BEGRÜNDUNG DER MENSCHENRECHTE IN DER AUFKLÄRUNG:
3.1 Thomas Hobbes: „Der Mensch ist dem Menschen ein Wolf“
3.2 John Lo
3.3 Jean-Jacques Rousseau: Freiheit und Gemeinwille
3.4 Immanuel Kant: Selbstzweck und Freiheit
V. ZUSAMMENFASSUNG: WAR THOMAS HOBBES EIN WEGBEREITER?
VI. QUELLENVERZEICHNIS:
I. EINLEITUNG:
1.1 Hintergrund:
Am 10. Dezember 1948 wurde in Paris die UN-Menschenrechtscharta verabschiedet. Sie zählt zu den größten Errungenschaften der Vereinten Nationen, da sie erstmals in der Geschichte, einen international geschützten Code an Menschenrechten liefert. Bei Menschenrechten handelt es sich um individualistische Abwehrrechte gegen den Staat, welche jedem Menschen gleichermaßen zustehen und deren Denkansätze zu verschiedenen Zeiten, in verschiedenen Kulturen entwickelt wurden. Doch erst in der Zeit der europäischen Aufklärung wurden unveräußerliche, unteilbare und universell geltende Menschenrechte für eine breite Öffentlichkeit formuliert. Die Begründung geht auf die Philosophen Thomas Hobbes (1588-1679), John Locke (1632-1704), Jean-Jacques Rousseau (1712-1778) und Immanuel Kant (1724-1804) zurück. Die Menschenrechtsidee ist verbunden mit dem Humanismus und der im Liberalismus weiterentwickelten Idee des Naturrechts, an welcher Hobbes einen maßgeblichen Anteil hatte. Sein revolutionäres und an der Natur orientiertes Denken, der Kontraktualismus, die Politik und die daraus resultierende Politikwissenschaft, waren im 17. und 18. Jahrhundert etwas Neues und Unbekanntes, was zur Folge hatte, dass seine Theorie nicht überall akzeptiert und anerkannt wurde. Thomas Hobbes wurde 1588 in Westport geboren. Er studierte in Oxford Logik und Physik und beschäftigte sich unter anderem mit den Denkansätzen Aristoteles und Rene Descartes. Er galt als Unterstützer der Monarchie und Begründer des aufgeklärten Absolutismus. 1640 ging er ins französische Exil, weil er sich während des englischen Bürgerkriegs auf die Seite des Königs und gegen das Parlament stellte. Mit seinem Hauptwerk dem Leviathan (1651) vollzog er „einen radikalen Wandel im politikphilosophischen Denken“ (Vgl. Münkler 2001, S.11). Er besitzt eine große Bedeutung und Aktualität, weil Fragen der Herrschaftslegitimation und des Naturrechts in der Wissenschaft immer wieder neu gestellt und beantwortet werden müssen. Weitere bekannte Schriften sind außerdem seine drei Bände De Cive (1642), De Corpore (1655), De homine (1658), sowie die Geschichte Behemoth (1681). Seine Werke zeugen von einem großen Interesse an den wissenschaftlichen und politischen Belangen ihrer Zeit und sind noch heute Gegenstand kontroverser Diskussionen. Hobbes starb im Alter von 91 Jahren.
1.2 Erkenntnisinteresse und Vorgehensweise:
Diese Studienarbeit versteht sich als ein Beitrag zum Verständnis seiner Philosophie und Staatstheorie. Der Schwerpunkt liegt auf Hobbes Rolle im Entwicklungsprozess des Menschenrechtsdenkens. Er lieferte hierzu systematische Grundlagen. Mit dieser Arbeit möchte ich jene Grundlagen erläutern, seine Theorie einordnen und dem Leser die wichtigsten Beiträge der Menschenrechtsentwicklung vorstellen. Die zentrale Analysefrage lautet: War Thomas Hobbes ein Wegbereiter für das moderne Menschenrechtsdenken? In diesem Zusammenhang sollen seine politischen und anthropologischen Positionen beleuchtet werden. Die Analyse erfolgt in drei Schritten. Zunächst werde ich die Entwicklung der Menschenrechtsidee skizzieren. Sie besitzt verschiedene Ursprünge. Die Wurzeln reichen bis in die Antike zurück (Kapitel 2.1). Im Anschluss werde ich klären, was man eigentlich unter einem Menschenrecht versteht und die wichtigsten Merkmale benennen (Kapitel 2.2). Im eigentlichen Hauptteil folgt die Vorstellung der Begründungsversuche aus der Zeit der Aufklärung (Kapitel 3). In einem abschließenden Fazit sollen die wesentlichsten Punkte zusammengefasst und die Analysefrage beantwortet werden (Kapitel 4). In Hinblick auf die Literatur widmet sich diese Arbeit hauptsächlich dem Leviathan. Die Texte von Münkler, Kersting, Kaufmann und Bußjäger, sowie ein Grundlagenbuch zum Menschenrechtskonzept von Hamm lieferten einen guten Überblick.
II. DIE MENSCHENRECHTE:
2.1 Die Entwicklung der Menschenrechtsidee:
Die Popularität des Begriffs „Menschenrechte“ nahm mit Beginn der europäischen Neuzeit zu. Die zugrundeliegende Idee ist bereits älter und besitzt verschiedene Ursprünge. Die Wurzeln liegen in den kulturellen und geistigen Zentren der Antike (Vgl. Böckenförde 2006, S. 5). In dieser Zeit wurde das klassische Modell des Naturrechts entwickelt. Naturrechte sind Rechte, welche jedem Menschen von Natur aus, zustehen. Das heutige Menschenrechtsverständnis bildete sich später aus jenem Gedanken. Die Sokratiker Platon und Aristoteles gingen von einer natürlichen Gleichheit aller Menschen aus, welche in der Polis verwirklicht werden soll. Gesetze, welche diese Gleichheit missachten, wie bespielsweise die Sklaverei, widersprechen der Natur. Der Mensch gilt als Maß aller Dinge und findet seine Erfüllung in der Teilhabe am Staat. Aristoteles beobachtete die Menschen in ihrer Lebenswelt und stellte fest, dass sie die Neigung besitzen, sich zu Gemeinschaften zusammenzuschließen. Er bezeichnete den Menschen als „Zoon politikon“ - „ein sozial politisches Lebewesen“ (Vgl. Höffe 2011, S. 2). Nach der Hochphase der Sokratik entwickelten sich zwei Strömungen des Denkens, der Stoizismus und Skeptizismus (Vgl. Kaufmann 2013, S. 7). Vor allem die Schule der Stoa entwickelte den Gedanken der natürlichen Gleichheit des Menschen weiter. Zenon erkannte, dass alle Menschen bereits durch ihr bloßes Menschsein gleich sind. Oberste Maxime der Stoa ist die Forderung, das Verhalten des Menschen mit der Natur in Einklang zu bringen. Daraus ergibt sich der Glaube an ein absolut gültiges Weltgesetz, das alle Menschen von Geburt an gleichsetzt und ihnen Naturrechte zuspricht. Unverkennbar ist außerdem die Nähe zum Christentum. Die Menschenrechtsidee ist somit auch religiösen Ursprungs. Sowohl Juden, als auch Christen haben wichtige Elemente zur Menschenrechtsbildung beigetragen. Im Christentum wird die Würde des Menschen damit begründet, dass die Menschen ein Ebenbild Gottes sind (Vgl. Hamm 2003, S. 14). Im Mittelalter entwickelten Theologen daraus die Idee der von Gott gegebenen Würde des Menschen. So übernahm Thomas von Aquin (1225-1274) Aristoteles Vorstellungen über das Naturrecht und kam zu der Erkenntnis, dass kein Mensch gegen sein eigenes Gewissen handeln dürfe. Zu dieser Zeit war man der Auffassung, dass die Kirche die alleinige Macht hatte, über alle Menschen zu richten. Dies zeigte sich in der Vorstellung, dass jeder Herrscher ein Beauftragter Gottes und an göttliches und natürliches Recht gebunden ist. Der Kampf um Menschenrechte wurde zu einem Kampf gegen staatliche Willkür. Er beginnt dort, wo Herrscher ihre Macht missbrauchen. Die Magna Carta (1215) wurde zu einem entscheidenden Wendepunkt in der Bemühung Freiheit zu etablieren. Sie schränkte die königliche Allmacht zugunsten des Adels ein. Der Kirche wurde eine Unabhängigkeit von der Krone garantiert. Durch die englischen Bill of Rights (1698) wurde die königliche Macht weiter eingeschränkt. Sie stärkte die Rechte des Parlaments gegenüber dem Monarchen. Als Geburtsstunde der Menschenrechtsidee gilt die europäische Aufklärung, da sie im Zuge politischer, sozialer und ökonomischer Umwälzungen, ein am Indivduum und nicht an der Gemeinschaft ausgerichtetes Menschenbild hervorbrachte. Hobbes, Locke, Rousseau und Kant lieferten wichtige Grundlagen für die in den Deklarationen des 18. Jahrhunderts (Vgl. Sommer/Stellmacher 2009, S. 16) verankerten Menschenrechte. So führten die amerikanische Virgina Bill of Rights (1776) und die französische Déclaration des droits de l’hommes et du citoyen (1789) zu einem Durchbruch. Hier wurden erstmals universelle Rechte eines jeden Individuums, die vom Staat garantiert werden sollten, in einer Erklärung festgehalten. Sie gelten als Vorläufer der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (1948). Diese Erklärung durch die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen ist eine Reaktion auf die Ereignisse des Zweiten Weltkriegs. Auch nach der Aufklärung beschäftigten sich Philosophen und Theoretiker bis in die Gegenwart damit, den Geltungsanspruch von Menschenrechten zu begründen. Hierzu zählt die Diskursethik von Habermas und Apel (Vgl. Habermas 1991, S. 4). Menschenrechte finden sich heute in den verschiedensten Verfassungen wieder und werden von nahezu allen Staaten akzeptiert.
2.2 Merkmale von Menschenrechten:
Was versteht man eigentlich unter einem Menschenrecht? Eine gute und allgemeine Definition liefert die Politikwissenschaftlerin Brigitte Hamm: „Menschenrechte sind subjektive Rechte, welche jedem Menschen gleichermaßen zustehen und aufgrund seines Menschseins mit gleichen, universellen, unveräußerlichen und unteilbaren Rechten ausstattet“ (Vgl. Hamm 2003, S. 26). Universalität stellt die Allgemeingültigkeit für jeden Menschen dar. Unveräußerlichkeit und Unteilbarkeit bedeutet, dass Rechte nicht willkürlich aufgegeben oder geteilt werden können (Vgl. Hamm 2003, S. 29). Egalität ist die Bezeichnung für Gleichheit. Es darf niemand wegen seines Geschlechts, seiner Rasse oder seines Glaubens benachteiligt oder bevorzugt werden. Darunter ist auch ein Diskriminierungsverbot zu verstehen. Das bloße Menschsein ist die Vorrausetzung für die Bildung eines Menschenrechts. Unter Recht wird eine Ordnung verstanden, welche sich stark an der Gerechtigkeit orientiert. In der Rechtswissenschaft unterscheidet man zwischen objektiven und subjektiven Rechten. Ein objektives Recht ist die Rechtsordnung, also die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, durch die das Verhältnis einer Gruppe von Menschen zueinander geregelt ist. Ein subjektives Recht ergibt sich aus dem objektiven Recht. Dabei handelt es sich um die von der Rechtsordnung verliehene Willensmacht einer Person, zur Befriedigung menschlicher Interessen. Beispiel: Das Recht auf freie Meinungsäußerung. Trotz unterschiedlicher Aufassungen gibt es heute ein international vorherrschendes Menschenrechtsverständnis. Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte basiert auf dem Prinzip von Freiheit, Gleicheit und Brüderlichkeit. Dort heißt es: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen“ (Vgl. UN-Menschenrechtscharta, Art. 1) Sie erinnert alle Menschen daran, Solidarität zu beweisen und die Grundsätze von Freiheit und Gleichheit einzuhalten.
[...]