Betriebliche Altersversorgung und Tarifvorbehalt


Fachbuch, 2005

137 Seiten, Note: keine Benotung


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Zum Autor

Vorwort

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Tarifvertragsrecht

Geltungsbereich der Tarifverträge

Tarifliche Eckpunkte zur betrieblichen Altersversorgung

Rechtanspruch auf Gehaltsumwandlung

Tarifgebundenheit

Vermögenswirksamer Leistungen und betriebliche Altersversorgung

Tarifverträge für betriebliche Altersversorgung alphabetische Übersicht

Tarifvertragsgesetz (TVG)

Betriebsrentengesetz (BetrAVG)

Zum Autor

Dr. h.c. Klaus Dernedde, Jahrgang 1960, studierte BWL und Jura. Nach Tätigkeiten in der Bundeswehr (Zeitsoldat für 12 Jahre) und als Leiter des Rechnungswesen eines metallverarbeitenden Unternehmen, ist er seit 10 Jahren in der Versicherungsbranche als Berater für betriebliche Altersversorgung tätig. Beim Landwirtschaftlichen Versicherungsverein Münster a.G. ist er als Direktionsreferent für Betriebliche Altersversorgung im Abteilungsleiterbereich West eingesetzt. Seine Beratungstätigkeit im Außendienst konfrontiert ihn tagtäglich mit den Problemen der Entgeltumwandlung bei tarifgebundenen Unternehmen. Seine Erfahrungen möchte er seinen Kollegen im Außendienst durch ein Handbuch zur Verfügung stellen.

Vorwort

Die Altersversorgungslandschaft ist im Umbruch, Altersvermögensgesetz (AVmG) und Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) haben zahlreiche Gesetze geändert. Mit einher gingen die Änderungen der einzelnen Tarifverträge. Zurzeit existieren in Deutschland 61.800 gültige Tarifverträge, davon sind allein 468 allgemeinverbindlich, von diesen gelten wiederum 192 auch in den neuen Bundesländern.

Hier den Überblick zu bewahren ist äußert schwierig. Denn ständig werden Tarifverträge durch die Tarifvertragsparteien gekündigt, neue Vereinbarungen abgeschlossen oder durch gesetzliche Regelungen ersetzt.

Der einzelne Versicherungsvertreter sieht sich, insbesondere auch in Haftungsfragen, oftmals überfordert. Hier greift er in der Regel auf Spezialisten der Lebensversicherung im Außendienst zurück. Für diese ist dieses Handbuch geschrieben worden. Damit sollen sie sich einen schnellen Überblick über die Tariflandschaft und die damit verbundenen Fragen der betrieblichen Altersversorgung verschaffen.

Ich danke insbesondere Herrn Ludger Overmann, LVM Lebensversicherungs-AG und LVM-Pensionsfonds-AG, der mich bei der Material- und Quellenbeschaffung unterstützt hat.

Diese Arbeit hat einen Rechtsstand Juli 2005 und wurde gewissenhaft recherchiert, dennoch sind Fehler nicht ganz auszuschließen, deshalb kann der Autor auch keinerlei Haftung für die Richtigkeit übernehmen. Für Berichtigungen und Anregungen bin ich sehr dankbar. Die Übersichten der Entgeltumwandlungstarifverträge sind von den Landesversicherungs-anstalten, der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse sowie dem Bundesverband der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) entnommen. Sie beziehen sich auf den Rechtsstand Juli 2005. Zur Prüfung im Einzelfall ist immer der jeweilige Tarifvertrag in der gültigen Fassung hinzuzuziehen. Sind in diesen Tarifverträgen Deutsche Mark Beträge erwähnt, so entstammen diese Abschlüsse der Zeit vor der Währungsumstellung. Soweit die ausführlichen Tarifverträge keine Eurobeträge enthalten, sind die DM-Beträge nach dem offiziellen Um-rechnungskurs in Euro umzurechnen. Einige Tarifverträge sind nach dem Gültigkeitsdatum abgelaufen, sie gelten jedoch weiterhin, wenn sie nicht gekündigt worden sind oder durch Neuregelungen ersetzt worden sind. Bei der Beratung ist das jeweilige Unternehmen nach der derzeit gültigen Fassung zu befragen.

Recklinghausen, im Juli 2005 Klaus Dernedde

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tarifvertragsrecht

Dieses Kapitel soll einen Überblick über das in Deutschland geltende Tarifrecht ermöglichen. Da in vielen Rechtsbereichen darauf Bezug genommen wird. So auch ist das Tarifrecht spätestens seit der Rentenreform 2002 auch für den Bereich der Betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen. Zuerst erfolgt eine Darstellung des Tarifrechtes und der drei verschiedenen Arten der Tarifgebundenheit. Danach wird sich der Problematik Betriebsrentenrecht und Tarifrecht gewidmet.

Es werden üblicherweise zwei Bereiche des Arbeitsrechts unterschieden: Das Individual-Arbeitsrecht regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es umfasst insbesondere Fragen der Gestaltung der wesentlichen Arbeitsbedingungen wie Arbeitsleistung, Arbeitszeit, Arbeitsentgelt, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, des Erholungsurlaubs, der Teilzeitarbeit, der Befristung von Arbeitsverträgen sowie des Kündigungsschutzes. Zum kollektiven Arbeitsrecht gehört die Unternehmens-mitbestimmung und die betriebliche Mitbestimmung sowie das Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht. Bedeutung für beide Bereiche des Arbeitsrechts haben insbesondere die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit und zum Ladenschluss.

Im Hinblick auf ein wachsendes und stärker werdendes Europa und damit die verbundenen grenzüberschreitenden Aktivitäten von Unternehmen und Arbeitnehmern kommt der Umsetzung europäischer Rechtsakte in nationales Recht auch im Bereich des Arbeitsrechts verstärkt Bedeutung zu.

Ein Tarifvertrag ist der schriftliche Vertrag zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden und einer oder mehreren Gewerkschaften zur Regelung von arbeitsrechtlichen Rechten und Pflichten der Tarifvertragsparteien und zur Festsetzung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen und gemeinsame Einrichtungen der Vertragsparteien. Ist der Tarifvertrag mit einem Arbeitgeberverband abgeschlossen, so handelt es sich um einen so genannten Verbandstarifvertrag. Der von einem einzelnen Arbeitgeber abgeschlossene Tarifvertrag heißt Firmen-, Werks- oder Haustarifvertrag.

Auf zahlreiche Arbeitsverhältnisse sind Tarifverträge anwendbar.

Ein Tarifvertrag legt die Mindeststandards für alle wichtigen Arbeits- und Einkommensbedingungen fest: Löhne, Gehälter, Ausbildungsvergütungen, Arbeitszeit, Urlaub und Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Kündigungsfristen und vieles andere.

Tarifverträge werden in der Regel zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband abgeschlossen. Sie heißen deshalb auch Verbandstarifverträge und gelten für die Mitglieder beider Tarifvertragsparteien, also für die Gewerkschaftsmitglieder und die Unternehmen, die Mitglied des Arbeitgeberverbandes sind. Tarifverträge mit einzelnen Unternehmen nennt man Haus- oder Firmentarifverträge.

Typisch für Deutschland - wie auch für viele andere europäische Länder - sind (Verbands-)-Tarifverträge für ganze Branchen, deshalb auch Flächentarifverträge genannt. Für mehr als 250 Wirtschaftszweige gibt es solche Abkommen, für große Branchen wie die Metall- und Elektroindustrie, aber auch für kleinere Bereiche wie zum Beispiel den Gartenbau, die Schuhindustrie, die Sektkellereien oder auch die privaten Rundfunkanstalten. Firmentarifverträge gibt es beispielsweise für Volkswagen, die Lufthansa, die Mineralölunternehmen, aber auch für zahlreiche kleinere Unternehmen.

Insgesamt gelten hierzulande zurzeit 61.800 Tarifverträge. Jährlich werden zwischen 6.000 und 7.000 von ihnen erneuert. Lohn- und Gehaltstarifverträge werden in der Regel alle 1 bis 2 Jahre, Rahmen- und Manteltarifverträge, die die allgemeinen Arbeitsbedingungen regeln, in größeren Abständen neu abgeschlossen. 468 Tarifverträge sind zurzeit allgemeinverbindlich.

Geltungsbereich der Tarifverträge

Die erste Form der Tarifgebundenheit ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber im Arbeitgeber-verband ist und der Mitarbeiter Mitglied in der vertragsschließenden Gewerkschaft im jeweiligen Tarifbereich ist.

Anspruch auf tarifliche Regelungen und Leistungen haben ausschließlich die Mitglieder der vertragsschließenden Gewerkschaft im jeweiligen Tarifbereich.

Nicht-Gewerkschaftsmitglieder erhalten in einem tarifgebundenen Unternehmen in der Regel ebenfalls die Tarifleistungen, damit Lohnungerechtigkeiten innerhalb eines Betriebes vermieden werden. Sie profitieren damit von den Ergebnissen gewerkschaftlicher Tarifpolitik. Einen Rechtsanspruch haben sie allerdings nicht, es sei denn, im individuellen Arbeitsvertrag wird ausdrücklich auf die Tarifverträge Bezug genommen.

Vielfach orientieren sich Unternehmen, die nicht im Arbeitgeberverband sind, auch an den Branchentarifen. Dazu sind sie allerdings nicht verpflichtet, es sei denn, im individuellen Arbeitsvertrag wird ausdrücklich die Gültigkeit der Tarifverträge für diesen Arbeitsvertrag erwähnt. Hier gilt dann der Tarifvertrag ohne Wenn und Aber, da sich die Vertragsparteien nicht nur die für sie positiven Aspekte aus den Tarifverträgen heraussuchen dürfen. Von den Tarifverträgen darf nur im Arbeitsvertrag dann abgewichen werden, wenn die Bedingungen der so genannten Günstigerklausel (§ 4 Abs. 3 TVG) erfüllt sind. Hier haben sich dann Arbeitgeber und Arbeitnehmer selbst tarifgebunden.

Wird ein Tarifvertrag vom Bundesministerium für Arbeit für "allgemeinverbindlich" erklärt, dann gilt er für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Tarifbereich (§ 5 TVG). Durch Allgemeinverbindlichkeit sollen Ungerechtigkeiten zwischen Unternehmen zulasten der Beschäftigten verhindert werden.

Im Internet auf der Seite http://www.bmwa.bund.de/Navigation/Service/suche.html kann in die Suchmaschine das Stichwort: „allgemeinverbindliche Tarifverträge“ eingegeben werden. Jedes Quartal steht ein neuer Download im pdf-Format zur Verfügung.

Tarifrechtliche Eckpunkte zur betrieblichen Altersversorgung

Am 11. Mai 2001 hatte der Bundesrat die Rentenreform verabschiedet. Mit der Rentenreform, die größtenteils zum 1. Januar 2002 in Kraft trat, ergaben sich auch einige wichtige Änderungen in der betrieblichen Altersvorsorge. So haben alle Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen ab dem 01.01.2002 gegen ihren Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf förderfähige Entgeltumwandlung.

Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung

Arbeitnehmer haben einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus ihrem Entgelt, indem sie auf bestimmte Teile des Entgelts verzichten, z.B. auf einen Teil des Weihnachts- oder Urlaubsgeldes oder auf Entgelt aus geleisteten Überstunden, aus vermögenswirksamen Leistungen oder aus dem laufenden Entgelt und diesen Teil für eine betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber einzahlen lassen (= Entgeltumwandlung).

Für tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht ein Tarifvorrang für eine arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung. Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, können sie für eine Entgeltumwandlung nur genutzt werden, wenn ein Tarifvertrag dies vorsieht oder dies durch Tarifvertrag (im Wege der Betriebsvereinbarung oder durch individuelle Vereinbarung) zugelassen ist. Die Günstigerklausel des § 4 Abs. 3 TVG, die bisher auch für Gehaltsumwandlungen galt, gilt nun nicht mehr.

Die Durchführung des Anspruchs auf betriebliche Altersvorsorge durch die Entgeltum-wandlung erfolgt durch Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Vereinbarung kann auf individueller, betrieblicher oder auf tariflicher Grundlage erfolgen. Es besteht die Möglichkeit, einen bestimmten Durchführungsweg für betriebliche Altersversorgung zu wählen, insbesondere wenn im jeweiligen Unternehmen bereits bestimmte betriebliche Altersversorgungssysteme bestehen. Kommt eine Vereinbarung über den Durchführungsweg nicht zu Stande, weil sich die Arbeitsvertragsparteien nicht einigen können, richtet sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Durchführung über eine Direktversicherung.

Diesen Anspruch hat jeder Arbeitnehmer seit dem 01.01.2002. Begrenzt wird der Anspruch jedoch auf die Arbeitnehmer, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherungszahlen. Arbeitnehmer, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, haben keinen Anspruch auf staatliche Förderung und somit keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Entgeltumwandlung (§17 Abs.1 Satz 3 BetrAVG). Die Höhe des Anspruchs auf Entgelt-umwandlung beläuft sich ab Januar 2002 auf jährlich 4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Besteht bereits eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersvorsorge, ist ein Anspruch auf Entgeltumwandlung insoweit ausgeschlossen. Sollte jedoch der umgewandelte Entgeltbetrag 4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung unterschreiten, besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit in Höhe der Differenz eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen.

Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf förderfähige Entgelt-umwandlung hat. Hier ist die sogenannte „Riesterförderung“ nach §§ 10a, 82 ff. EStG gemeint. Förderfähig in der betrieblichen Altersvorsorge sind jedoch nicht alle Durchführungswege. Förderfähig ist in der betrieblichen Altersvorsorge die Direktver-sicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds (soweit die Voraussetzungen für geförderte Anlagen erfüllt sind). Nicht förderfähig sind die Durchführungswege Unterstützungskasse und Direktzusage. Des Weiteren werden die Beiträge des Arbeitnehmers nur dann gefördert, wenn die Beiträge aus individuell versteuertem und verbeitragtem Arbeitsentgelt erbracht werden.

Tarifgebundenheit

Für tarifgebundene Arbeitnehmer ist zur Durchführung der Entgeltumwandlung aus Tariflohn eine tarifliche Regelung oder eine Tariföffnungsklausel notwendig. Hinweis: Dieses gilt nicht für die Umwandlung von übertariflichen Lohnbestandteilen und für nicht tarifgebundene Arbeitnehmer.

Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist tarifdispositiv, d.h. der Tarifvertrag kann eine Einschränkung oder Ausweitung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung vorsehen.

Umstritten ist, ob Tarifverträge die staatliche Förderfähigkeit der betrieblichen Altersvorsorge abschneiden dürfen, d.h. ob eine tarifvertragliche Öffnungsklausel für eine förderfähige Umwandlung geregelt werden muss, wenn ein Vergütungs-Tarifvertrag vorliegt. Wenn gar kein Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung geschlossen wird, besteht das Problem, dass tarifgebundene Arbeitgeber keine förderfähige Entgeltumwandlung vornehmen können. Die staatliche Förderung könnten die Arbeitnehmer dann jedoch über die private Vorsorge erhalten, wobei die Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge (Gruppenversicherungsverträge) dann wegfallen.

Eine staatliche Förderung erfolgt nur bei individueller Versteuerung und Verbeitragung der Arbeitnehmerbeiträge zur betrieblichen Altersvorsorge. Gefördert werden dabei die Aufwendungen zu den Durchführungswegen einer Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds.

Grundsätzlich sollten alle Durchführungswege tariflich zugelassen werden (Präferenzen denkbar), um betriebs- und gewerkeindividuelle Gegebenheiten und ggf. bereits bestehender Versorgungssysteme zu berücksichtigen.

Betriebliche Altersvorsorge sollte einfach, praktikabel und effizient ausgestaltet sein.

Betriebliche Altersvorsorge sollte nicht zu einem weiteren Anstieg der Personalzusatzkosten führen. Dieses ist realisierbar, indem z.B. eine steuer- und beitragsrechtliche Optimierung durch tarifrechtliche Umwidmung von bisher abgabepflichtigen Entgeltbestandteilen in abgabefreie Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Altersvorsorge erfolgt.

Vermögenswirksame Leistungen und die betriebliche Altersversorgung

Zurzeit werden in der Altersversorgungslandschaft verschiedene Optimierungsmodelle für die Umwandlung von Lohnbestandteilen in betriebliche Altersversorgung angeboten. So auch der Vorschlag Vermögenswirksame Leistungen (VL) in bAV umzuwandeln. Unterliegt das Arbeitsverhältnis der tariflichen Bindung, so sind auch hier die Bestimmungen des einzelnen Tarifvertrags maßgeblich. D.h. VL-Leistungen dürfen nur umgewandelt werden, wenn dazu im Tarifvertrag eine entsprechende Öffnungsklausel vorgesehen ist. Nicht tarifgebundene Unternehmen unterliegen dieser Restriktion nicht, ebenso gilt dieses für außertarifliche VL-Leistungen. Eine alphabetische Übersicht der zurzeit geltenden Tarifverträge befindet sich im nächsten Kapitel.

Sofern Vermögenswirksame Leistungen gezahlt werden, hat der Arbeitnehmer hierauf regelmäßig Steuern als auch Sozialabgaben zu zahlen. Dies belastet das Nettogehalt und den Arbeitgeber mit Lohnnebenkosten (Sozialabgaben).

Wird der VL-Betrag in eine betriebliche Altersversorgung z.B. in Form eines Pensionsfonds gezahlt, spart der Arbeitnehmer erstens die anteiligen Steuern hierauf und zweitens entfallen bis Ende 2008 für ihn und den Arbeitgeber die anteiligen Sozialversicherungsabgaben auf den vollen Anlagebetrag.

Dieses Modell kann nun optimiert werden, indem der Arbeitnehmer die Steuer- und Sozialabgabenersparnis einfach zusätzlich in den Pensionsfonds zahlt. Die Beitragszahlung in einen Pensionsfondsvertrag kann manchmal mehr als das Doppelte des VL-Beitrags betragen und das bei gleichem Nettogehalt.

Berechnungsbeispiel

Gegenüberstellung eines Verdienstes bei Anlage vermögenswirksamer Leistung in einen VL-Vertrag und der Anlage dieses und eines weiteren Vertrages in betriebliche Altersversorgung.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

* Steuerklasse I, keine Kinder, Kirchensteuerzahler. Arbeitnehmer-Sparzulagen sind nicht berücksichtigt. Beträge sind auf volle Euro gerundet. Berechnungsgrundlagen Sozialabgaben: GKV 14 %, PV 1,7 %, GRV 19,5 %, ALV 6,5 %. Ersparnis gilt nur bis Ende 2008

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tarifverträge für betriebliche Altersversorgung der einzelnen Branchen geordnet nach dem Alphabet , Quelle: Landesversicherungsanstalten, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse

Agro-Service-Unternehmen

Gebiet: Brandenburg, Sachsen-Anhalt

Beschäftigte: keine Angaben

Gültigkeit: 01.01.04 - 31.12.08

Abschluss

Tarifvertrag über eine betriebliche Altersvorsorge mit unter anderem folgenden Regelungen: Arbeitnehmer-Anspruch auf Verwendung eines von ihm festgelegten Betrages zur Altersvorsorge. Arbeitnehmer-Anspruch auf Arbeitgeber-Zuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Betrages. Festlegung des Versorgungsträgers durch die Betriebsparteien; grundsätzlich Anlage in Pensionskasse, auf Arbeitnehmer-Wunsch auch in Direktversicherung; persönliche Beratung für Arbeitnehmer durch Versorgungsträger im Betrieb. Information durch Arbeitgeber unter anderem über sozialversicherungs- und steuerrechtliche Auswirkungen der Entgeltumwandlung sowie Art und Umfang der

Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK)

Gebiet: Bundesgebiet West und Ost

Beschäftigte: 51.200

Gültigkeit: keine Angaben

Abschluss

Übernahme des ''Punktemodells'' zur Alterssicherung des öffentlichen Dienstes und Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung mit unter anderem folgenden Regelungen: Möglichkeit der Arbeitnehmer auf Umwandlung bis zu 4 Prozent des Jahresbruttoeinkommens, Förderung dieser Umwandlung durch den Arbeitgeber mit 12-prozentigem Aufschlag, Möglichkeit zu darüber hinausgehenden Anlagen (ungefördert).

Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK)

Gebiet: Schleswig-Holstein, Bremen/Bremerhaven, Niedersachsen, Westfalen-Lippe, Rheinland, Hessen, Bundesverband

Beschäftigte: keine Angaben

Gültigkeit: 01.01.2003

Abschluss

Neuer Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung für die Allgemeinen Ortskrankenkassen, die ihre Beteiligung an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gekündigt haben, bei der bei einer Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer von zunächst 1 Prozent eine gleichwertige Alterssicherung geboten wird.

Arzthelferinnen

Gebiet: Bundesgebiet West und Ost

Beschäftigte: 322.100

Gültigkeit: 01.01.02 - 31.12.04

Abschluss

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung mit unter anderem folgenden Bestimmungen: Arbeitnehmer-Anspruch auf Umwandlung künftiger Entgeltansprüche zum Zwecke der Altersvorsorge bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (möglich Entgelt, Sonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen); gebundene Entgeltumwandlungsentscheidung des Arbeitnehmers für laufendes Kalenderjahr; Arbeitgeber-Angebot einer Pensionskasse in Form einer Aktiengesellschaft als Durchführungsweg mit Gewährleistung auf steuerliche Förderfähigkeit; bei bestehender Versorgungsanwartschaft in einer Pensionskasse Fortführung auf Arbeitnehmer-Verlangen; zu Informationspflichten des Arbeitgebers Verständigung auf einen Tarifvertrag zur Altersversorgung mit unter anderem folgenden Regelungen: Umwandlung bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze 13 Prozent Tarifolgendeörderung des Arbeitgebers bis 31.12.08; SOKO-Bau beziehungsweise Pensionskasse muss angeboten werden

Bahn-BKK (Bahn-Betriebskrankenkasse)

Gebiet: Bundesgebiet West und Ost

Beschäftigte: 1.150

Gültigkeit: 31.12.2002

Abschluss

Regelungen zur Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung (unter anderem bis zu 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung; Möglichkeit zur Umwandlung von Sonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen, sonstige Entgelt-Bestandteile; bei Bereitschaft der Bahn-BKK Durchführung bei einer Pensionskasse/-fonds, ansonsten Arbeitnehmer-Anspruch auf Direktversicherung; bei Inanspruchnahme des Arbeitnehmers Umwandlung von mindestens jährlich 1/160 der Bezugsgröße nach Paragraph 18 Absatz 1 des 4. Sozialgesetzbuches).

Bahn-BKK (Bahn-Betriebskrankenkasse)

Gebiet: Bundesgebiet West und Ost

Beschäftigte: 1.150

Gültigkeit: 01.01.03 - 31.01.05

Abschluss

Anspruch auf Entgeltumwandlung auch für Auszubildende mit entsprechenden Regelungen.

Bankgewerbe (außer Genossenschaftsbanken)

Gebiet: Bundesgebiet West und Ost

Beschäftigte: 296.900

Gültigkeit: 01.01.2003

Abschluss

Möglichkeit zur Umwandlung von Entgeltansprüchen zur betrieblichen Altersvorsorge (Nutzung der ''Riester-Rente'') ab 01.01.03.

Bauhauptbewerbe

Gebiet: Bundesgebiet West und Ost (einschl. Berlin)

Beschäftigte: 948.400

Gültigkeit: 01.01.01 - 31.03.04

Abschluss

Tarifvertrag über eine tarifliche Zusatzrente auf Basis der Vereinbarung aus der Tarifrunde 2000.

Bayerisches Rotes Kreuz (BRK)

Gebiet: Bayern

Beschäftigte: 15.000

Gültigkeit: 01.11.03 - 31.12.08

Abschluss

Tarifvertrag zur Anwendung des Entgeltumwandlungs-Tarifvertrags für Arbeitnehmer im kommunalen öffentlichen Dienst vom 18.02.2003 mit ergänzenden Bestimmungen zum Durchführungsweg bei anderen Versicherungsgesellschaften.

Berlitz Deutschland GmbH

Gebiet: Bundesgebiet

Beschäftigte: keine Angaben

Gültigkeit: 01.08.02 - 31.12.04

Abschluss

Tarifvertrag ''Berlitz-Tarifrente'' mit unter anderem folgenden Regelungen: Anspruch auf Umwandlung künftiger Entgeltbestandteile bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (bei Umwandlung von Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Tantiemen, Gratifikationen oder ähnlichem und anfallender Pauschalversteuerung durch Arbeitnehmer bis zur Grenze der Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung); 20 Prozent Arbeitgeber-Zuschuss bei Umwandlung bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (befristet bis 31.12.08 ohne Nachwirkung); 20 Euro monatlicher Arbeitgeber-Beitrag bei Umwandlung von 10 Euro monatlich (nur möglich, wenn keine Arbeitgeber-Zulage zu vermögenswirksame Leistungen erfolgt). Durchführung Pensionskasse nach Arbeitnehmer-Wahl.

Berufsgenossenschaften

Gebiet: Bundesgebiet West und Ost

Beschäftigte: 20.000

Gültigkeit: kündbar zum 31.12.08

Abschluss

Tarifvertrag über freiwillige Entgeltumwandlung mit unter anderem folgenden Bestimmungen: Arbeitgeber-Zuschuss von 10 Prozent des umgewandelten Entgeltes, 12 Prozent ab 2005; Umwandlung sämtlicher Entgeltbestandteile möglich.

Beton- und Bimsindustrie

Gebiet: Rheinland-Pfalz

Beschäftigte: 3.300

Gültigkeit: 22.04.2002

Abschluss

Abschluss eines Tarifvertrags zur tariflichen Zusatzrente, unter anderem: Arbeitgeber kann alle gesetzlich zulässigen Anlageformen anbieten, SOKO-Bau muss vorgeschlagen werden; arbeitgeberseitige Tarifförderung: 5/10/13 Euro jeweils ab 01.01.02/03/04 für jede volle beitragsfreie umgewandelte 100 Euro.

Beton- und Fertigteilindustrie

Gebiet: Nordostdeutschland

Beschäftigte: keine Angaben

Gültigkeit: 01.07.03 - 31.03.05

Abschluss

Abschluss eines Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung, unter anderem: - für jeden umgewandelten Euro 10 Prozent Zuzahlung durch Arbeitgeber; - Verpflichtung des Arbeitgebers, SOKA-BAU als Durchführungsträger für Zusatzrente anzubieten; - alleinige Entscheidung des Arbeitnehmers über Geldanlage für Zusatzrente.

Beton- und Fertigteilwerke

Gebiet: Sachsen

Beschäftigte: keine Angaben

Gültigkeit: 01.09.2003

Abschluss

Abschluss eines Tarifvertrags über Entgeltumwandlung und Altersvorsorge mit unter anderem einer Tarifförderung durch den Arbeitgeber von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts.

Betonsteingewerbe

Gebiet: Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Bremen

Beschäftigte: 7.800

Gültigkeit: keine Angaben

Abschluss

Tarifvertrag zur Altersvorsorge, unter anderem 78 DM monatlich als Arbeitgeber-Leistung, keine Zuzahlungspflicht für Arbeitnehmer, aber Möglichkeit zur freiwilligen Einbringung weiterer Einkommensbestandteile; alle Durchführungswege, einschließlich ''Riester-Rente'', möglich.

Bettwarenindustrie

Gebiet: Bundesgebiet West

Beschäftigte: 3.700

Gültigkeit: 01.01.02 - 31.12.06

Abschluss

Tarifvertrag Entgeltumwandlung zum Zweck der Altersvorsorge: gleiche Regelung wie für die Textil- und Bekleidungsindustrie.

Bewachungsgewerbe

Gebiet: Hessen

Beschäftigte: 11.900

Gültigkeit: 01.08.02 - 31.7.03

Abschluss

Möglichkeit der Entgeltumwandlung zur Altersvorsorge, Ausgestaltung durch individuelle Vertragsverhandlungen. Beantragung der Allgemeinverbindlichkeit durch die Tarifvertrags-Parteien.

Bewachungsgewerbe

Gebiet: Nordrhein-Westfalen

Beschäftigte: 21.000

Gültigkeit: 01.01.02 - 31.12.10

Abschluss

Tarifvertrag über betriebliche Altersvorsorge mit unter anderem folgenden Regelungen: Arbeitnehmer-Anspruch auf Umwandlung künftiger Entgeltansprüche (möglich Einmalzahlungen, außertarifliche Zulagen, Entgelt) zum Zwecke der Altersversorgung in Höhe von mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach dem IV. Sozialgesetzbuch; gebundene Entgeltumwandlungsentscheidung bis zum Ablauf des betreffenden Kalenderjahres. Gothaer Pensionskasse und Gothaer Lebensversicherung als Durchführungswege; 30 Prozent des jeweiligen durch die Umwandlung eingesparten Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeitrages als Arbeitgeber-Beitrag für Arbeitnehmer ab 2 Jahre Betriebszugehörigkeit; Tarifvertrags-Parteien beantragen Allgemeinverbindlichkeit.

Bewachungsgewerbe

Gebiet: Bayern

Beschäftigte: 14.900

Gültigkeit: 01.02.03 - 31.12.08

Abschluss

Tarifvertrag über betriebliche Altersversorgung mit unter anderem folgenden Regelungen: Arbeitnehmer-Anspruch auf Entgeltumwandlung zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung. Arbeitgeber-Entscheidung über Angebot des Durchführungsweges (für Konzerne bestehende Versorgungswerke); Möglichkeit zur Schafolgendeung betrieblicher Pensionskassen. 30 Prozent der durch Umwandlung eingesparten Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträge als Arbeitgeber-Beitrag.

Bewachungsgewerbe

Gebiet: Schleswig-Holstein

Beschäftigte: 2.700

Gültigkeit: 01.02.03 - 31.01.05

Abschluss

Arbeitnehmer-Anspruch auf Entgeltumwandlung zum Zwecke der Altersversorgung; Empfehlung der Tarifvertrags-Parteien, die aus der Umwandlung eingesparten Sozialversicherungsbeiträge an die Arbeitnehmer zu Zwecken der betrieblichen Altersversorgung weiterzugeben; Ausgestaltung durch Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer

Bewachungsgewerbe

Gebiet: Hamburg

Beschäftigte: 4.000

Gültigkeit: 01.03.03 - 29.02.04

Abschluss

Möglichkeit zur Entgeltumwandlung zum Zweck betrieblicher Altersvorsorge, Ausgestaltung durch individuelle Vertragsverhandlungen.

Bewachungsgewerbe

Gebiet: Bremen

Beschäftigte: 1.300

Gültigkeit: 01.06.03 - 31.05.05

Abschluss

Möglichkeit zur Umwandlung von Teilen des Tariflohns zur betrieblichen Altersvorsorge, Einzelheiten durch individuelle Vertragsverhandlungen der Arbeitsvertragsparteien.

Bewachungsgewerbe

Gebiet: Baden-Württemberg

Beschäftigte: 9.700

Gültigkeit: 01.01.2004 -31.12.2013

Abschluss

Tarifvertrag über betriebliche Altersvorsorge mit unter anderem folgenden Regelungen: Arbeitnehmer-Anspruch auf Umwandlung künftiger Entgeltansprüche zur Altersvorsorge in Höhe von mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach dem IV. Sozialgesetzbuch. Gebundene Entgeltumwandlungsentscheidung für ein Kalenderjahr. 30/50/70 Prozent im 1./2./ab 3. Jahr des Abschlusses der durch Umwandlung eingesparten Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung als Arbeitgeber-Beitrag für Arbeitnehmer ab 2 Jahre Betriebszugehörigkeit, maximal in Höhe des Arbeitnehmer-Beitrags des jeweiligen Monats. Tarifvertragsparteien vereinbaren als Durchführungswege Versorgungswerk Gothaer Pensionskasse und Gothaer Lebensversicherung, bereits vorhandene sowie andere Versorgungsträger möglich. Tarifvertragsparteien beantragen Allgemeinverbindlichkeit.

Bewag Arbeitgeber & Co. KG

Gebiet:

Beschäftigte: 4.900

Gültigkeit: 07.05.02 - 31.12.08

Abschluss

Tarifvertrag Entgeltumwandlung mit unter anderem folgenden Regelungen: Möglichkeit zum Verzicht auf zukünftige tarifliche und sonstige Entgeltansprüche; sofortige Unverfallbarkeit; Durchführungsweg: Pensionskasse der Bewag.

Bleistiftindustrie

Gebiet: Bayern

Beschäftigte: 3.000

Gültigkeit: 01.10.02 - 31.12.06

Abschluss

Tarifvertrag Entgeltumwandlung zum Zweck der Altersvorsorge in Anlehnung der Vereinbarung für die Metall- und Elektroindustrie.

BLG Logistics Group Arbeitgeber & Co. KG

Gebiet:

Beschäftigte: 4.100

Gültigkeit: 01.01.04 - 31.12.05

Abschluss

12/20 Euro monatlich ab 01.01.04/05 als zweckgebundenen Zuschlag zur Altersversorgung bei Entgeltumwandlung von mindestens 6/10 Euro monatlich.

Branchenverband Bergbau, Geologie und Umwelt; Tarifbereich Geologie

Gebiet: Bundesgebiet Ost

Beschäftigte: 800

Gültigkeit: 01.01.02 - 31.12.02

Abschluss

Möglichkeit der Entgeltumwandlung zur Altersvorsorge, dabei Konkretisierung auf Unternehmensebene.

Brauereien

Gebiet: Nordrhein-Westfalen

Beschäftigte: 8.200

Gültigkeit: 01.01.02 - 31.12.08

Abschluss

Abschluss eines Tarifvertrags zur Altersvorsorge: Arbeitgeberleistung von maximal 1.000 DM pro Jahr., zusammengesetzt aus: 511 € anstelle der bisherigen vermögenswirksame Leistungen, (85 € Arbeitgeberbeitrag + 426 € als Ersatz für Vermögenswirksame Leistungen (399 € + Anhebung um 28 €, VL-TV tritt zum 31.12.01 außer Kraft)). Bei Fortführen bestehender Verträge über VL in Höhe von 399 € (Bestandschutz) reduziert sich der Arbeitgeberbeitrag zur Altersversorgung auf 28€.

Brot- und Backwarenindustrie

Gebiet: Hamburg/Schleswig-Holstein, Niedersachsen/Bremen, Nordrhein-Westfalen

Beschäftigte: 9.700

Gültigkeit: keine Angaben

Abschluss

Abschluss eines Altersvorsorge-Tarifvertrags.

Brot- und Backwarenindustrie

Gebiet: Baden-Württemberg

Beschäftigte: 3.500

Gültigkeit: kündbar 31.12.08

Abschluss

133 Euro jährlich zum Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge. Einbringung in noch einzurichtender Pensionskasse; zusätzliche freiwillige Umwandlungen von Urlaubsgeld, Sonderzahlung oder vermögenswirksamen Leistungen werden vom Arbeitgeber mit 15 Prozent des umgewandelten Betrages bezuschusst.

Buchhandel

Gebiet: Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

Beschäftigte: 4.600

Gültigkeit: 01.01.02 - 31.12.08

Abschluss

Neuabschluss eines Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung, unter anderem: Arbeitnehmer-Anspruch auf Umwandlung von Entgelten, zusätzlichen Leistungen und derzeit durch den Arbeitgeber gewährte vermögenswirksame Leistungen für die betriebliche Altersversorgung. Arbeitgeber kann jeden nach Betriebsrentengesetz zulässigen Durchführungsweg anbieten, bei förderfähigem Durchführungsweg kann Arbeitnehmer nur diesen wählen. Angebot des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, Entgeltumwandlung in einer bestehenden betrieblichen Einrichtung durchzuführen, wenn dieser Weg nicht förderfähig ist, muss Arbeitgeber einen zusätzlichen förderfähigen Durchführungsweg anbieten (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung, Direktzusage und Unterstützungskasse). Ein Jahr gebundene Entgeltumwandlungsentscheidung des Arbeitnehmers.

Bundesanstalt für Arbeit

Gebiet: Bundesgebiet West und Ost

Beschäftigte: 70.700

Gültigkeit: keine Angaben

Abschluss

Übernahme des Tarifvertrags zur Altersversorgung des öffentlichen Dienstes mit redaktionellen Änderungen. Möglichkeit zur Nutzung der neuen Förderungsmöglichkeiten (Riester-Rente) für eine zusätzliche freiwillige Versicherung innerhalb des Systems der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.

Bundesknappschaften

Gebiet: Bundesgebiet West und Ost

Beschäftigte: 11.600

Gültigkeit: keine Angaben

Abschluss

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge mit unter anderem folgenden Regelungen: Durchführungsweg: Pensionskasse; Erstellung eines Anforderungs- und Leistungskataloges für öfolgendeentliche Ausschreibung. Einzahlungen der Arbeitnehmer aus verbeitragtem und versteuerten Einkommen. Verhandlungsaufnahme über Arbeitgeber-Beitrag unverzüglich nach Bestimmung der Pensionskasse. Verpflichtung zur Verhandlungsaufnahme über Entgeltumwandlungen, wenn es auf Bundesebene zu Verhandlungen kommt

Bundesverband der fotomaterialverarb. Betriebe e.V.

Gebiet: keine Angaben

Beschäftigte: 3.900

Gültigkeit: 01.08.02 - 31.10.04

Abschluss

Änderung zum Tarifvertrag Altersvorsorge/Bildung von Altersvermögen: weitgehend gleiche Regelung wie für Fotofinisher: Änderung zum Tarifvertrag vermögenswirksame Leistungen und Altersvorsorge vom 31.01.00: Arbeitgeber bietet die Altersvorsorge rechtsverbindlich an: Bei Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer Erhöhung der Altersvorsorge um 264 DM auf 1.200 DM pro Jahr. Zur Bildung von Altersvermögen zahlt der Arbeitgeber 100 DM pro Jahr, wenn der Arbeitnehmer Beteiligungen in Aktien, Aktien-Investmentfonds oder Beteiligungen an Unternehmen, die durch das Vermögensbildungsgesetz anerkannt sind, nachweist. Angestrebt wird auch die Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmen durch Aktienoptionen und Belegschaftsaktien.

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

Gebiet: Bundesgebiet West und Ost

Beschäftigte: 19.100

Gültigkeit: 01.01.01 - 31.12.07

Abschluss

Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung in Anlehnung an den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (''Punktemodell'') und Möglichkeit zur Durchführung einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge durch eigene Beiträge der Arbeitnehmer unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung.

Bürsten- und Pinselindustrie

Gebiet: Bayern

Beschäftigte: 1.700

Gültigkeit: 01.07.02 - 31.12.06

Abschluss

Tarifvertrag Entgeltumwandlung zum Zweck der Altersvorsorge in Anlehnung der Vereinbarung für die Metall- und Elektroindustrie.

Bäckerhandwerk

Gebiet: Nordrhein-Wesfalen und Regierungsbezirk Koblenz/Trier

Beschäftigte: 42.500

Gültigkeit: 01.01.2004 - 31.12.2009

Abschluss

Abschluss eines Tarifvertrags zur Altersvorsorge mit unter anderem folgenden Regelungen: 80 Euro pro Jahr Altersvorsorgebetrag des Arbeitgebers für Vollzeit-Arbeitnehmer mit 12 Monaten Betriebszugehörigkeit (Teilzeit anteilig). Arbeitnehmer muss ebenfalls 80 Euro zur Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung erbringen; bei geringerem Umwandlungsbetrag verringert sich der Arbeitgeberbetrag entsprechend. Durchführungsweg: Pensionskasse Signal Iduna

Chemische Industrie

Gebiet: Bundesgebiet Ost

Beschäftigte: 30.500

Gültigkeit: 01.01.02 - 31.12.08

Abschluss

Tarifvertrag über Einmalzahlungen und Altersvorsorge: grundsätzliche Regelung wie West: Abschluss eines ''Tarifvertrags über Einmalzahlungen und Altersvorsorge'', dabei Wegfall der bisherigen Tarifverträge zur Jahresleistung, vermögenswirksame Leistungen und Altersvorsorge sowie der Manteltarifvertrag-Regelung zum Urlaubsgeld.

Branche

Chemische Industrie

Gebiet: Bundesgebiet West

Beschäftigte: 588.200

Gültigkeit: 01.01.02 - 31.12.08

Abschluss

Abschluss eines ''Tarifvertrags über Einmalzahlungen und Altersvorsorge'', dabei Wegfall der bisherigen Tarifvertrage zur Jahresleistung, vermögenswirksame Leistungen und Altersvorsorge sowie der Manteltarifvertrags-Regelung zum Urlaubsgeld, unter anderem: Nutzung von tariflichen Einmalzahlungen (Sonderzahlung, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen) durch Entgeltumwandlung zur Altersvorsorge bis maximal 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Bei Aufstockung der bisherigen Altersvorsorge (in Höhe der vermögenswirksamen Leistungen = 936 DM sowie 264 DM Arbeitgeber-Beitrag) für jeweils weitere 100 Euro zusätzlich 13 Euro als Arbeitgeber-Beitrag; alle Formen der Altersvorsorge möglich (wie bisher: Direktzusagen, Unterstützungs- und Pensionskassen, Direktversicherungen) sowie Chemie-Pensionsfonds. Gründung eines Chemie-Pensionsfonds in Form einer AG durch ein von den Tarifvertrag-Parteien ausgewähltes Finanzdienstleistungsunternehmen; Vertretung der Tarifvertrag-Parteien im Aufsichtsrat und Anlagenausschuss (nicht als Anteilseigner).

Dachdeckerhandwerk

Gebiet: Bundesgebiet West und Ost

Beschäftigte: 97.400

Gültigkeit: 01.01.02 - 31.12.05

Abschluss

Tarifvertrag über zusätzliche freiwillige Beiträge zur Altersversorgung, unter anderem Möglichkeit zur Entgeltumwandlung bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (Unterschreitung Mindestlohn ausgeschlossen), Voraussetzung: Leistungsvereinbarung der Arbeitsvertragsparteien auf Grundlage des Tarifvertrags über eine tarifliche Zusatzrente.

Dachdeckerhandwerk

Gebiet: Bayern

Beschäftigte: 8.000

Gültigkeit: 01.07.02 - 30.06.03

Abschluss

105 Euro Pauschale insgesamt für Juli und August, die zweckgebunden in die ''Tarifliche Zusatzrente plus'' eingezahlt werden; nur für die Arbeitnehmer, die diese abgeschlossen haben beziehungsweise bis zum 31.12.02 abschließen.

Dachdeckerhandwerk

Gebiet: Bundesgebiet West und Ost (ohne Bayern)

Beschäftigte: 76.800

Gültigkeit: 01.07.03 - 30.06.05

Abschluss

Erhöhung der Beihilfe zum Altersruhegeld um 4 Euro ab 01.01.2004

Deutsche Bahn Arbeitgeber

Gebiet: Bundesgebiet West und Ost

Beschäftigte: 145.000

Gültigkeit: 01.01.02 - 31.12.08

Abschluss

Neuer Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen des Konzerns mit unter anderem folgenden Regelungen: Arbeitnehmer-Anspruch auf Umwandlung künftiger Entgeltansprüche zum Zwecke der Altersversorgung bis zu 4 Prozent der Beitragsmessungsgrenze in der Rentenversicherung (West); Überschreitung im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber möglich; gebundene Entgeltumwandlungsentscheidung während des Kalenderjahres; Durchführung über einen vom Arbeitgeber anzubietenden Pensionsfonds.

Deutsche Binnenschifffahrt

Gebiet: Bundesgebiet West

Beschäftigte: 7.400

Gültigkeit: 01.01.2002

Abschluss

Ergänzungs-Tarifvertrag zum Rahmentarifvertrag mit unter anderem folgenden Regelungen: Möglichkeit zur Bruttoentgeltumwandlung zum Zwecke betrieblicher Altersversorgung; Durchführung über freiwillige Betriebsvereinbarung .

Deutsche Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ)

Gebiet: keine Angaben

Beschäftigte: 12.000

Gültigkeit: 29.07.02 - 31.12.07

Abschluss

Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung mit unter anderem folgenden Regelungen: Arbeitnehmer-Anspruch auf Umwandlung künftiger Entgeltansprüche (möglich Weihnachtsgeld beziehungsweise jährliche Zuwendung) zum Zwecke der Altersversorgung bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (Arbeitgeber-Bemühen, unter Einbeziehung sonstiger Entgeltbestandteile Umwandlung auch über 4 Prozent zu ermöglichen). Gebundene Entgeltumwandlungsentscheidung für 12 Monate; Arbeitgeber-Angebot eines förderfähigen Durchführungsweges. Durch Umwandlung eingesparte Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers werden den Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt (Arbeitgeber ist berechtigt, Verwaltungskosten in Abzug zu bringen).

Deutsche Gesellschaft für technische Zusammenarbeit (GTZ)

Gebiet: Bundesgebiet

Beschäftigte: 8.100

Gültigkeit: 01.01.2005 - 31.12.2007

Abschluss

Tarifverträge über die betriebliche Altersversorgung, kündbar: 31.12.2007

Deutsche Lufthansa Arbeitgeber, Lufthansa Service GmbH, Condor Flugdienst GmbH

Gebiet: Bundesgebiet West und Ost

Beschäftigte: 36.100

Gültigkeit: 01.01.02 - 31.12.06

Abschluss

Tarifvertrag Entgeltumwandlung ''Lufthansa-Privatrente'' mit unter anderem folgenden Regelungen: Arbeitnehmer-Anspruch auf Umwandlung künftiger Entgeltansprüche (möglich Grundvergütung, dauerhafte tarifliche Zulagen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Zuschlag zum Urlaubsgeld, Ergebnisbeteiligung) zum Zwecke der Altersversorgung bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung; gebundene Entgeltumwandlungsentscheidung des Arbeitnehmers während des Kalenderjahres. Übernahme von 15 Prozent des vom Arbeitnehmer festgelegten Entgeltumwandlungsbetrages durch den Arbeitgeber, wenn Einkommen unter der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze bleibt. Durchführungsweg: Gothaer Pensionskasse Arbeitgeber, unter Vorbehalt des Arbeitgebers zur Beteiligung anderer Pensionskassen.

Deutsche Post Arbeitgeber

Gebiet: Bundesgebiet West und Ost

Beschäftigte: 160.000

Gültigkeit: 01.01.02 - 31.12.12

Abschluss

Tarifvertrag zur Förderung betrieblicher Altersversorgung durch Entgeltumwandlung mit unter anderem folgenden Regelungen: Arbeitnehmer-Anspruch auf Umwandlung künftiger Entgeltansprüche in Höhe von bis zu 4 Prozent jährlich der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (Überschreitung im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber möglich) Abführung der Beiträge in die Postbank Pensionsfonds AG. Verhandlungsergebnis zur Umsetzung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung, unter anderem: Umwandlung aus Brutto- oder Nettoeinkommen möglich; inhaltsgleiche Übernahme der Tarifvertragsregelungen zur Entgeltumwandlung bei Unternehmen in Deutschland im Mehrheitsbesitz der DP WN; Möglichkeit für inländische Konzernbeschäftigte zur Teilnahme am Pensionsfonds.

Deutsche Post Euro Express Deutschland GmbH & Co. KG

Gebiet: Bundesgebiet

Beschäftigte: 1.000

Gültigkeit: 01.01.02 - 31.12.03

Abschluss

Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge in Postbank Pensionsfonds/Direktversicherung möglich; Übergangsregelungen aus Anlass der Ausgründung.

Deutsche Postbank Arbeitgeber

Gebiet: Bundesgebiet West und Ost

Beschäftigte: 4.400

Gültigkeit: 01.01.02 - 31.12.12

Abschluss

Tarifvertrag zur Förderung betrieblicher Altersversorgung durch Entgeltumwandlung analog Deutsche Post Arbeitgeber

Deutsche Seehafenbetriebe

Gebiet: Bundesgebiet West

Beschäftigte: 9.500

Gültigkeit: 01.06.2004 - 31.05.2006

Abschluss

weiterer Ausbau der betrieblichen Altersversorgung

Deutsche Telekom Arbeitgeber

Ende der Leseprobe aus 137 Seiten

Details

Titel
Betriebliche Altersversorgung und Tarifvorbehalt
Note
keine Benotung
Autor
Jahr
2005
Seiten
137
Katalognummer
V41688
ISBN (eBook)
9783638399036
ISBN (Buch)
9783638813594
Dateigröße
811 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Von einem Praktiker für den Versicherungsaußendienst geschrieben.
Schlagworte
Betriebliche, Altersversorgung, Tarifvorbehalt
Arbeit zitieren
Klaus Dernedde, Dr.h.c. (Autor:in), 2005, Betriebliche Altersversorgung und Tarifvorbehalt, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/41688

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