Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung
1.3 Aufbau der Arbeit
2 Theoretische Grundlagen
2.1 IFRS
2.1.1 Einführung
2.1.2 IFRS-System
2.2 HGB
2.2.1 Einführung
2.2.2 HGB-System
2.3 Immaterielles Anlagevermögen
2.3.1 Immaterielle Vermögenswerte nach IFRS
2.3.2 Immaterielle Vermögensgegenstände nach HGB
2.3.3 Ansatz und Aktivierungsverbot nach IFRS und HGB
3 Bewertung immaterielles Anlagevermögen nach IFRS und HGB
3.1 Bewertung immaterielles Anlagevermögen nach IFRS
3.1.1 Zugangsbewertung
3.1.2 Folgebewertung
3.2 Bewertung immaterielles Anlagevermögen nach HGB
3.2.1 Zugangsbewertung
3.2.2 Folgebewertung
3.3 Unterschiede bei der Bewertung nach IFRS und HGB
4 Praxisbeispiele für immaterielles Anlagevermögen
4.1 BMW-AG
4.1.1 Immaterielles Anlagevermögen der BMW-AG nach IFRS
4.1.2 Immaterielles Anlagevermögen der BMW-AG nach HGB
4.2 Daimler-AG
4.2.1 Immaterielles Anlagevermögen der Daimler-AG nach IFRS
4.2.2 Immaterielles Anlagevermögen der Daimler-AG nach HGB
5 Zusammenfassung
Anhang
Anhang 1: BMW-AG nach IFRS
Anhang 2: BMW-AG nach HGB
Anhang 3: Daimler-AG nach IFRS
Anhang 4: Daimler-AG nach HGB
Literaturverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Ansatz immaterieller Vermögenswerte nach IFRS und HGB 4
Tabelle 2: Bestandteile der Anschaffungskosten nach IFRS
Tabelle 3: Bestandteile der Anschaffungskosten nach HGB
Tabelle 4: Bewertung immaterieller Anlagevermögen nach IFRS und HGB
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Mit der Entwicklung der Globalisierung erhält das immaterielle Anlagevermögen in vielen Unternehmen immer mehr Aufmerksamkeit. Die meisten Unternehmen wollen den Anteil des immateriellen Anlagevermögens am gesamten Vermögen erhöhen, um nachhaltige und beträchtliche Erträge zu erwerben. Aber welche Kriterien passen zu welchem Unternehmen? HGB- oder IFRS-Kriterien? In der vorliegenden Seminararbeit sollen die immateriellen Anlagevermögen nach HGB und IFRS verglichen werden, um die Unterschiede in Hinblick auf den Ansatz- und Bewertungsbereich aufzuzeigen.
1.2 Zielsetzung
Durch die Erörterung der Auswirkungen der immateriellen Vermögenswerte im Jahresabschluss und die Analyse ihrer wirtschaftlichen Merkmale werden die relevanten Informationen angeführt. Immaterielle Anlagevermögen haben in HGB und IFRS unterschiedliche Vorschriften. In dieser Seminararbeit wird anhand konkreter Beispiele genauer erklärt, was die Definitions- und Ansatzkriterien von immateriellem Anlagevermögen nach IFRS und HGB sind und wie diese bewertet werden.
1.3 Aufbau der Arbeit
Diese Arbeit gliedert sich in fünf Teile: In der Einleitung wird das Ziel der Abhandlung über immaterielle Anlagevermögen aufgezeigt. Darauf folgt das Kapitel über die theoretischen Grundlagen, um spezielle Begriffe zu erläutern. Im dritten Kapitel wird erklärt, welche Unterschiede zwischen der Zugangs- und Folgebewertung von immateriellem Anlagevermögen nach IFRS und HGB bestehen. Das vierte Kapitel stellt Praxisbeispiele zu immateriellen Anlagevermögen vor. Zum Schluss werden die Ergebnisse des Vergleichs zusammengefasst.
2 Theoretische Grundlagen
2.1 IFRS
2.1.1 Einführung
Das IASC bezeichnet den internationalen Rechnungslegungsstandard und wurde inzwischen durch den IASB ersetzt. Der IASB ist zuständig für die Erteilung und Ausarbeitung von Rechnungslegungsstandards, um die Koordinierung internationaler Rechnungslegungen zu fördern, und schafft die Grundlagen für die IFRS. IFRS sind allgemein anerkannte Grundsätze des Rechnungslegungssystems, die jedes Land beim internationalen Handel durchführt. Es handelt sich weiterhin um ein wegweisendes Leitbild zur Standardisierung der Umsetzung von Unternehmensbuchhaltung sowie Organisation der Wirtschaft weltweit.[1]
2.1.2 IFRS-System
Das System der IFRS setzt sich im Wesentlichen aus der Rahmung der Rechnungslegung (Conceptual Framework), den IAS- und IFRS-Standards und der Interpretation (SIC/IFRIC) zusammen. Das IFRS-System wird als wichtige Bilanzierungsvorschrift herangezogen.[2] Die Standards fassen die einstigen IAS und die gegenwärtigen IFRS zusammen, um die korrekte Bilanzierungsfrage zu regeln.[3] Die IFRS besitzen in der ganzen Welt eine Standardisierungsfunktion, die sich in einer einheitlichen Sprache und Währung äußert; dabei enthalten sie keinen Erklärungsspielraum und kein Wahlrecht.[4]
2.2 HGB
2.2.1 Einführung
In Deutschland bestimmt das HGB die Regelung der Bilanzierung und Standards der Rechnungslegung, außerdem enthält es die entsprechenden Gesetze für Fabrikanten, Kaufleute, Zinsen und andere wirtschaftliche Bereiche.[5] Kapitalmarktorientierte Konzernunternehmen müssen ihre Bilanz nach den IFRS erstellen. Zwar sind in Deutschland die Rechnungslegungen im HGB enthalten, aber einige Rechnungslegungsregeln sind nicht vom HGB, sondern von den IFRS abhängig.
Unterschiedliche Unternehmen können nach eigener Anforderung mittels HGB oder IFRS verschiedene Jahresabschlüsse aufstellen, wie z. B. den Einzelabschluss. Kapitalmarktorientierte Konzernunternehmen sind jedoch zur Nutzung der IFRS verpflichtet.[6]
2.2.2 HGB-System
Das HGB besitzt bestimmte vollständige Regelungen zur Rechnungslegung und entwickelt sich kontinuierlich. Es kann als interne Rechtsnorm vorgelegt werden und stellt ein Bilanzierungsprinzip in Deutschland dar. Dabei besitzt es eine starke Kontinuität, um die Rechnungslegungsstandards in Deutschland im Detail zu beschreiben,[7] und wird in drei Vorschriften aufgeteilt, z. B. Ansatz-, Bewertungs-, oder Ausweisvorschriften. Das HGB bietet Lösungswege für die meisten auftretenden Bilanzierungsprobleme.[8]
2.3 Immaterielles Anlagevermögen
2.3.1 Immaterielle Vermögenswerte nach IFRS
Ein immaterieller Vermögenswert ist nach IAS 38 ein erkennbarer, nicht monetärer, langfristig verfügbarer Vermögenswert eines Unternehmens ohne körperliche Substanz. Gemäß IAS 38.8-38.17 muss ein immaterieller Vermögenswert folgende Definitionsmerkmale erreichen: Die Vermögenswerte des Unternehmens können identifiziert werden. Das Unternehmen besitzt ökonomische Verfügungsmacht und zeigt einen ökonomischen Nutzen, der auch in Zukunft bestehen wird.[9] Der Vermögenswert des Unternehmens muss Trennbarkeit aufweisen, das heißt, er kann verkauft, ermächtigt, vermietet oder gewechselt werden (IAS 38.12). Wenn das Unternehmen nicht nur einen zukünftigen ökonomischen Nutzen und Ressourcen besitzt, sondern auch andere Unternehmen diesen Nutzen eingeschränkt erwerben können (IAS 38.13). Der zukünftige ökonomische Nutzen enthält Erträge, die sich aus dem Verkauf der Produkte und Dienstleistungen ergeben (IAS 38.17).[10]
2.3.2 Immaterielle Vermögensgegenstände nach HGB
Immaterielle Vermögensgegenstände werden in entgeltlich erworbene und selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände eingeteilt.[11] Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie sich als nicht körperlich erweisen. Nach§266 Abs. 2 HGB zählen Software, Konzessionen, Patente, Schutzrechte und Nutzungsrechte zu den immateriellen Vermögensgegenständen.[12]
2.3.3 Ansatz und Aktivierungsverbot nach IFRS und HGB
Wenn ein immaterieller Vermögenswert in der Bilanz aktiviert werden soll, muss er nach IAS 38.21-38.23 untenstehende Ansatzkriterien erfüllen (s. Tabelle 1). Die Ansatzkriterien stellen die zweite Phase nach den Definitionsmerkmalen dar. Das Unternehmen kann einen zukünftigen ökonomischen Nutzen erwerben, der sich aus dem immateriellen Vermögenswert ergibt. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswertes von Unternehmen oder andere Werte müssen korrekt ausgerechnet werden.[13]
Tabelle 1: Ansatz immaterieller Vermögenswerte nach IFRS und HGB
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: In Anlehnung an: Petersen, K., u. a., IFRS, 2015, S. 187f.
Im HGB werden immaterielle Anlagegegenstände in zwei Teile eingeteilt, demnach besitzen erworbene immaterielle Anlagegegenstände eine Aktivierungspflicht und selbst geschaffene immaterielle Anlagegegenstände ein Aktivierungsverbot. Nach BiMoG wird das Aktivierungsverbot über selbst geschaffene immaterielle Anlagegegenstände jedoch aufgehoben. Dann besteht für selbst geschaffene immaterielle Anlagegegenstände ein Aktivierungswahlrecht und sie dürfen in die Bilanz aufgenommen werden.[14] Nach IAS 38.63 und §248 Abs. 2 HGB bezieht sich das Aktivierungsverbot auf selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte, z. B. selbst erstellte Kundenlisten, Drucktitel oder Marken. Außerdem gilt das Aktivierungsverbot für selbst erstellte Geschäfts- oder Firmenwerte.[15]
3 Bewertung immaterielles Anlagevermögen nach IFRS und HGB
3.1 Bewertung immaterielles Anlagevermögen nach IFRS
3.1.1 Zugangsbewertung
Bei der Zugangsbewertung handelt es sich um eine Erstbewertung, die mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu ermitteln ist (IAS 38.24). Die Kosten für einzeln erworbene immaterielle Vermögenswerte können zuverlässig angesetzt werden. Wenn der Kaufpreis in Form von Barmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten bezahlt wird, ist er zuverlässig zu messen (IAS 38.26).[16] Die Anschaffungskosten bestehen aus dem Kaufpreis, den enthaltenen Einfuhrzöllen und zurückgehaltenen Steuern abzüglich Rabatt sowie direkt zurechenbaren Kosten für den brauchbaren Zustand (s. Tabelle 2).[17] Immaterielle Vermögenswerte, die kostenfrei und durch Zuwendung der Regierung erhalten wurden, z. B. Lizenzen und Flughafenlandrechte, verfügen über ein Bewertungswahlrecht. Nach IAS 20.23 können Unternehmen zwischen folgenden Bewertungsmaßstäben wählen: Ermittlung mit beizulegendem Zeitwert und Festlegung in Höhe von Nominalwert (IAS 38.44).[18] Bei selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerten dürfen Herstellungskosten entstehen. Dazu gehören die Kosten für Material und Dienstleistungen, der Entgeltbestandteil für Arbeitnehmer, indirekt und direkt zurechenbare Ausgaben sowie Fremdkapitalzinsen (Wahlrecht). Indirekte Vertriebs- und Verwaltungskosten oder die Ausbildung von Mitarbeitern dürfen allerdings nicht angesetzt werden (IAS 38.66-67).[19]
Tabelle 2: Bestandteile der Anschaffungskosten nach IFRS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: In Anlehnung an: Freidank, C., Rechnungslegung, 2013, S. 481.
3.1.2 Folgebewertung
Nach dem Zeitraum, für den der Vermögenswert zunächst ermittelt worden ist, entsteht eine Folgebewertung. Diese besteht aus dem Kosten- und Neubewertungsmodell (IAS 38.88). Abgesehen davon gibt es noch eine andere Bewertungsmethode sowie außerplanmäßige Abschreibungen.[20] Die Anschaffungs- und Herstellungskosten, die in der Folgebewertung entstehen, müssen im Zeitraum abzüglich akkumulierter Abschreibung und akkumulierter Wertminderungen angesetzt werden (IAS 38.74).[21] Die Folgebewertung wird für die Anschaffungs- und Herstellungskosten fortgeführt und im Kostenmodell in zwei Kriterien eingeteilt: Immaterieller Vermögenswert mit bestimmter Nutzungsdauer und mit unbestimmter Nutzungsdauer (IAS 38.88).[22] Ein immaterieller Vermögenswert mit bestimmter Nutzungsdauer ist eine planmäßige Abschreibung. Es gibt viele Methoden, um den Vermögenswert mit bestimmter Nutzungsdauer abzuschreiben. Diese basieren auf den Aufwendungen des zukünftigen ökonomischen Nutzens des Vermögenswertes und umfassen lineare und degressive Abschreibung (IAS 38.97).[23] Für den Restwert, der bei einem immateriellem Vermögenswert mit bestimmter Nutzungsdauer entsteht, wird Null angenommen. Das Unternehmen muss am Ende jedes Geschäftsjahres zumindest die Abschreibungsmethode und -phase prüfen (IAS 38.104).[24]
Bei einem immateriellen Vermögenswert mit unbestimmter Nutzungsdauer darf keine planmäßige Abschreibung vorgenommen werden; stattdessen wird eine außerplanmäßige Abschreibung ausgeführt. Bei der Entscheidung über die Nutzungsdauer eines immateriellen Vermögenswertes muss das Unternehmen folgende Faktoren berücksichtigen: Absehbarer Nutzen im Unternehmen, Lebenszyklus des Produkts, veraltete technische Kenntnisse, Stabilität der Vermögenswerte und beabsichtigte Verhaftung von potenziellem Wettbewerb (IAS 38.90).[25] Nach IAS 36 steht das Unternehmen in der Pflicht, für die immateriellen Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer alljährlich einen Wertminderungstest durchzuführen.
[...]
[1] Vgl. Lüdenbach, N., IFRS, 2010, S. 383f.
[2] Vgl. Petersen, K., u. a., IFRS, 2015, S. 4.
[3] Vgl. Küting, K., u. a., IFRS oder HGB, 2011, S. 1.
[4] Vgl. Buchholz, R., Jahresabschluss, 2016, S. 229.
[5] Vgl. Gräfer, H., Rechnungslegung, 2016, S. 19f.
[6] Vgl. Buchholz, R., Jahresabschluss, 2016, S. 9f.
[7] Vgl. Gräfer, H., Rechnungslegung, 2016, S. 20f.
[8] Vgl. Von Eitzen, B.; Zimmermann, M., Bilanzierung, 2013, S. 1.
[9] Vgl. Kirsch, H., Rechnungslegung nach IFRS, 2016, S. 45f.
[10] Vgl. Petersen, K., u. a., IFRS, 2015, S. 171f.
[11] Vgl. Tanski, J., Jahresabschluss, 2012, S. 117.
[12] Vgl. Von Eitzen, B.; Zimmermann, M., Bilanzierung, 2013, S. 49.
[13] Vgl. Moser, U., Immaterielle Vermögenswerte, 2011, S. 5f.
[14] Vgl. Scherrer, G., Rechnungslegung, 2009, S. 49.
[15] Vgl. Tanski, J., Jahresabschluss, 2012, S. 117.
[16] Vgl. Wulf, I., Immaterielle Vermögenswerte, 2008, S. 61.
[17] Vgl. Bieg, H., u. a., Rechnungslegungen, 2009, S. 129.
[18] Vgl. Petersen, K., u. a., IFRS, 2015, S. 176.
[19] Vgl. Kirsch, H., Rechnungslegung nach IFRS, 2016, S. 48.
[20] Vgl. Gräfer, H.; Schneider, G., Rechnungslegung, 2009, S. 166f.
[21] Vgl. Kirsch, H., Rechnungslegung nach IFRS, 2016, S. 50.
[22] Vgl. Wulf, I., Immaterielle Vermögenswerte, 2008, S. 76.
[23] Vgl. Lüdenbach, N.; Christian, D., IFRS Essentials, 2012, S. 389.
[24] Vgl. Petersen, K., u. a., IFRS, 2015, S. 178.
[25] Vgl. Kirsch, H., Rechnungslegung nach IFRS, 2016, S. 50f.