Internationales Patentrecht


Hausarbeit, 2005

16 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Allgemeines zum Patentrecht

3. Voraussetzungen der Patentierbarkeit

4. Was ist nicht patentierbar

5. „First to file“ und „First to invent”

6. Die Patentanmeldung

7. Das Patenterteilungsverfahren

8. Nationale Interventionsmöglichkeiten bei Patenten

9. Das PCT (Patent-Cooperation-Treaty)

10. Das europäische Patent

11. Die Grenzen der Patentierbarkeit

12. Unterschiede im Patentsystem USA/Europa

13. Grundsätzliche internationale Patentstrategien

Literatur- und Quellenverzeichnis

1. Einleitung

„Ein Patent verleiht dem Erfinder ein ausschließliches Nutzungsrecht an

seiner Erfindung und das Recht, andere von der Nutzung auszuschließen.“[1]

Durch das Patent werden damit Anreize für Innovationen geschaffen, indem es dem Erfinder für eine beschränkte Zeit, wirtschaftlich gesehen, eine Monopolstellung einräumt und die Gesellschaft in Form der existierenden Nachfrage am Markt für die Erfindung bezahlen lässt.[2] Die ökonomische Grundlage bildet hierbei die Überzeugung, dass der gesellschaftliche Nutzen der durch die Innovationstätigkeit der Unternehmen hervorgerufen wird größer ist, als die gesellschaftlichen Kosten des Patents.[3]

2. Allgemeines zum Patentrecht

Die sogenannte Patentschrift muss beim jeweiligen nationalen Patentamt eingereicht werden, um einen patentrechtlichen Schutz für eine Erfindung zu erhalten. Das Patent verbrieft, als ein rechtliches Dokument, ein von staatlicher Seite erteiltes Monopol für die wirtschaftliche Nutzung einer Erfindung auf Zeit. Die Zeitliche Gültigkeit eines Patents beträgt dabei zumeist 20 Jahre.[4] Beinhaltet die in der Patentschrift beschriebene Erfindung nach Auffassung des Patentamtes eine „eigene Schöpfung“, die etwas Neues darstellt, so kann das Patentamt das Patent erteilen.[5] Entscheidend ist dabei, dass Patente ausschließlich auf technische Erfindungen und entwickelte Verfahren erteilt werden. Als nicht patentfähig gelten zum Beispiel wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden oder Pläne und Verfahren für geistige Tätigkeiten.[6] Es liegt im Ermessen des Patentinhabers die Benutzung seiner Erfindung zu untersagen und bei Missachtung Schadensersatzforderungen stellen. Zusätzlich kann er seine Erfindung auch an Dritte lizenzieren.[7] Für eine entsprechende Patenterteilung oder Prolongation der Patentgewährung müssen umfangreiche finanzielle Summen vom Erfinder aufgewendet werden.[8] Insbesondere die Kosten der Patentprüfung und die Kosten der Gewährung sind hierbei zu berücksichtigen. Weiter fallen variable Kosten in Form von jährlichen Gebühren an, die an das Patentamt zu entrichten sind. Der vorzeitige Verfall des Patent ist auch vor der Ablauffrist von 20 Jahren möglich, zum Beispiel, wenn die Gebühren nicht bezahlt werden oder das Patent im öffentlichen Interesse aufgehoben wird (Zwangslizenz).[9] Weiter kann gegen das Patent mit Erfolg eine Nichtigkeitsklage geführt wurde. Entsprechende Klagen und Einsprüche gegen vergebene Patente werden in Deutschland vor dem zuständigen Bundespatentgericht in München verhandelt. Es existieren keine verbindlichen Internationalen Konventionen, die Patente weltweit für gültig erklären. Aber es werden zunehmend wichtige Schritte in diese Richtung unternommen z.B. über das PCT[10]. Ursprünglich stammt das Patentwesen aus der Zeit vor der Französischen Revolution und der Kultur der Industrialisierung.[11] Aus diesem Ursprung heraus sieht sich die Rechtssprechung im Zeitalter von Globalisierung und multinationalem Aktionsradius einzelner Unternehmen mit heftigen Anpassungsproblemen an die Gegenwart konfrontiert ( s. Kapitel 11).

3. Voraussetzungen der Patentierbarkeit

Vorraussetzung für ein Patent ist, das es auf einer Erfindung beruht, also „neu“ ist, auf einer „erfinderischen Tätigkeit“ beruht und „gewerblich anwendbar“ ist[12]. Dem entsprechend sind nur Erfindungen patentierbar. Bei einer Erfindung handelt es sich um eine „schöpferische Leistung auf technischem Gebiet“[13] für ein technisches Problem, die unter Zuhilfenahme der sog. erfinderischen Tätigkeit das Problem löst. Als neu gilt die Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.[14] „Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die in der Regel bis zum Anmeldetag durch schriftliche/mündliche Beschreibung, Benutzung oder sonst wie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind“[15]. Aus dieser Konsequenz dürfen Erfindungen (insbesondere auch nicht vom Erfinder) nicht vor der Anmeldung der Öffentlichkeit vorgestellt werden, also insbesondere nicht auf Messen ausgestellt oder gar erklärt werden.[16]

Weiter muss eine Erfindung sich vom Stand der Technik soweit abheben, dass ein erfinderischer Schritt dazwischen liegt bzw. die Erfindung eine sog. Erfindungshöhe aufweist.[17] Dieser Sachverhalt ist erfüllt, wenn die Erfindung ausgehend vom Stand der Technik über dem Durchschnittskönnen eines Fachmanns liegt.[18] Abschließend muss der Gegenstand der Erfindung gewerblich anwendbar sein, also gewerblich herstellbar oder benutzbar sein.[19]

4. Was ist nicht patentierbar

Grundsätzlich sind die meisten Gegenstände patentierbar, allerdings existieren explizite Ausnahmen. Nicht patentfähige Erfindungen sind „Entdeckungen“ sowie „wissenschaftliche Theorien“ und „mathematische Methoden“, „ästhetische Formschöpfungen“ „Pläne“, „Regeln“ und „Verfahren für gedankliche Tätigkeiten“ sowie „Software“ als solche (derzeit wird die Frage der Patentierbarkeit von Software ausgehend von US-Softwarepatenten erneut diskutiert), sowie die „Wiedergabe von Informationen“ (wie bspw. Formulare, Tabellen usw.).[20] Ausnahmen stellen neben Erfindungen, die eine Sittenwidrigkeit in sich bergen, insbesondere Pflanzensorten (diese sind dem Sortenschutz zugänglich) oder Tierarten sowie biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren, es sei denn es handelt sich um mikrobiologische Verfahren und deren Erzeugnisse.[21]

5. „First to file“ und „First to invent”

In Deutschland muss eine Erfindung zuerst angemeldet werden, bevor sie in irgendeiner Weise veröffentlicht wird. (Prinzip: First to file)[22] Unter einer Veröffentlichung würde auch bereits eine Ausgabe von Testexemplaren führen, falls diese an Dritte übergeben werden und dann entsprechend ausgestellt, verkauft oder beworben („offenbart“) werden.[23] „Auch die eigene Vorveröffentlichung ist neuheitsschädlich.“[24] Entsprechend sollte bei einer Weitergabe derartiger Muster eine umfassende Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen werden, die einesteils die Erfindung nicht offenbart aber dennoch die Erfindung so genau beschreibt, dass kein Zweifel am relevanten Gegenstand der Geheimhaltungsvereinbarung auftritt.[25] Grundsätzlich sind Offenbarungen gegenüber einzelnen Person nicht patentschädlich, können aber in gewissen Fällen einer Veröffentlichung gleichkommen und sollten demnach vermieden werden. Ausnahmen gelten für den Fall eines offensichtlichen Missbrauchs zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers.[26] Weitere Einschränkungen gelten auf Weltausstellungen, soweit eine Offenbarung binnen 6 Monaten vor Einreichung der Anmeldung getätigt wird, wobei weitere Voraussetzungen zu beachten sind.[27]

[...]


[1] Prof. Dr. Peter Tobias Stoll. Internationales Wirtschaftsrecht: Patente und Haftung S. 2.

[2] Vgl. Thiemer (2001), Stichwort „Pionierunternehmen“.

[3] Ebenda.

[4] Vgl. www.i-s-b.org/wissen/broschuere/claims.htm.

[5] Vgl. http://keyboardsamurais.de/node/27.

[6] Vgl. www.franzer.de/vermarkten/Rechtschutz.htm.

[7] Vgl. www.gino-innovativ.de/downloads/ 6994-794Patentfibel_gino.pdf.

[8] Vgl. http://keyboardsamurais.de/node/27.

[9] Vgl. www.patentgesetz.de/patg5.htm - 24k.

[10] PCT = Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens.

[11] Vgl. www.wwz.unibas.ch/wige/lehre/skripten_stolz/ Stolz_Vorl2_Schweiz_im_Industriezeitalter.pdf.

[12] §1 Abs. 1 Patentgesetz.

[13] Bertelsmann (2001), S 243.

[14] § 3 Abs. 1 Satz 1 Patengesetz.

[15] www.aippi.org/reports/q167/q167_germany_d.html - 77k.

[16] http://www.fh-oow.de/forschung/ablauf.php.

[17] Vgl. § 4 Patentgesetz.

[18] http://66.102.9.104/search?q=cache:gGNH4g4zPNEJ:www.wiwi.tu-freiberg.de/innov/Lehre/Folien_Projektm_SS04.pdf+Patente,+Durchschnittsk%C3%B6nnen+eines+Fachmanns&hl=de&start=3. ( S. 16 ).

[19] Vgl. § 5 Patentgesetz.

[20] Vgl. § 1 Abs. 2 Patengesetz.

[21] Vgl. § 2 Patentgesetz.

[22] Vgl. www.bmbf.de/pub/neuheitsschonfrist_im_patentrecht.pdf - (15. Mai 2005 S. 30).

[23] Vgl. http://intranet.design.fh-aachen.de/rechtag/ur/patente_gebrauchsmuster.

[24] Ebenda.

[25] Vgl. http://www.patente.bmbf.de/de/pdf/Formular_F.pdf.

[26] Vgl. http://www.aippi.org/reports/q167/q167_Summary_d.html (Kapitel 2.2).

[27] Ebenda.

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Internationales Patentrecht
Hochschule
Fachhochschule Kiel  (Wirtschaft)
Veranstaltung
Wirtschaftsrecht
Note
1,7
Autor
Jahr
2005
Seiten
16
Katalognummer
V41946
ISBN (eBook)
9783638400992
Dateigröße
498 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Im Mittelpunkt stehen die Unterschiede der verschiedenen internationalen Patentsysteme (USA-Europa) sowie grundsätzliche Strategien international operierender Unternehmen.
Schlagworte
Internationales, Patentrecht, Wirtschaftsrecht
Arbeit zitieren
Tim Hamann (Autor:in), 2005, Internationales Patentrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/41946

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