Einleitung
Am 17.11.2004 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)1 verabschiedet, welches sich einreiht in die Maßnahmen der Bundesregierung zur Umsetzung der Vorschläge der Regierungskommission Corporate Governance.
Schwerpunkte dieses Gesetzentwurfes sind das Anfechtungsrecht sowie die Organhaftung von Vorstand und Aufsichtsrat,2 wobei insbesondere die Klagedurchsetzung bei der Innenhaftung von Vorstand und/oder Aufsichtsrat durch Minderheitsaktionäre vereinfacht werden soll.3
Dieses Seminar behandelt die Vorschriften, welche zur Erreichung des letztgenannten Zieles dienen. Zu diesem Zweck wird zunächst die jetzige Rechtslage dargestellt. Sodann wird unabhängig vom RegE UMAG die Kritik an der jetzigen Rechtslage aufgezeigt. Daran anknüpfend werden die Änderungen der Klagedurchsetzung durch den RegE UMAG vorgestellt, um in einem letzten Schritt nach der Problemlösungskompetenz dieses RegE zu fragen und gegebenenfalls weitere bzw. weitergehende Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
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1 Einzusehen unter http://www.bmj.de/media/archive/797.pdf.
2 Thümmel, DB 2004, 471.
3 RegE, S. 1.
4 BHGZ 135, 244 (252 ff.).
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Haftungsdurchsetzung de lege lata
I. Grundsatz: Aufsichtsrat oder Vorstand
II. Auf Verlangen der Hauptversammlung
III. Auf Verlangen einer Minderheit
1. Benötigtes Quorum
2. Aktienbesitz vor Kenntniserlangung
3. Minderheitenrecht nach § 147 III AktG
4. Die Kostenregelung
IV. Kritik an der jetzigen Regelung
1. Kritik an der Regelung des § 147 III AktG
a) Kritik hinsichtlich des Quorums
b) Kritik hinsichtlich anderer Voraussetzungen
c) Kritik am besonderen Vertreter
2. Kritik an der Regelung des § 147 IV AktG
3. Kritik wegen eines fehlenden Vorverfahrens
C. Verfolgungsrecht de lege ferenda
I. Neuregelung des § 147 AktG-E
II. Einfügung des § 148 AktG-E
1. Erforderliches Quorums
2. Einführung eines Vorverfahrens
3. Abschaffung des besonderen Vertreters
4. Lösung der Kostenfrage
III. Kritik
1. Kritik an der Absenkung des Schwellenwertes
2. Kritik am Vorverfahren
3. Kritik an der Einführung der actio pro socio
4. Kritik an der Kostenregelung
5. Kritik an weiteren Voraussetzungen
IV. Stellungnahme
1. Gefahr einer erhöhten Anzahl von Haftungsklagen
2. Erpressungspotenzial und Missbrauchsrisiko
a) Erpressungspotenzial
b) Missbrauchsrisiko
3. Wertungswiderspruch
4. Ersetzung des anteiligen Kapitals durch den Börsenwert
D Fazit und Reformvorschläge
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die Effektivität der Durchsetzung von Organhaftungsansprüchen in Aktiengesellschaften vor und nach der Einführung des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG), um zu beurteilen, ob die neuen Regelungen Minderheitsaktionären eine realistische Möglichkeit zur Klagedurchsetzung bieten oder nur neue Missbrauchsrisiken bergen.
- Analyse der bisherigen Rechtslage zur Haftungsdurchsetzung (de lege lata)
- Untersuchung der Neuregelungen durch das RegE UMAG (de lege ferenda)
- Kritische Würdigung der Quorums- und Zulassungsvoraussetzungen
- Bewertung des Erpressungs- und Missbrauchspotenzials der neuen Klagemöglichkeiten
- Diskussion der Kostenrisiken für klagende Minderheitsaktionäre
Auszug aus dem Buch
II. Auf Verlangen der Hauptversammlung
Die Pflicht des Vorstandes oder Aufsichtsrates, solche Ansprüche geltend zu machen, wird jedoch als „zahnloser Papiertiger“ bezeichnet, da sich sowohl der Vorstand, als auch der Aufsichtsrat mit gegenseitigen Klagen zurückhält. Lutter führt hierzu aus, dass eine Geltendmachung der Ersatzansprüche durch Aufsichtsrat oder Vorstand an der Hackordnung der Realität vorbeiginge.
Die Gründe für diese Zurückhaltung liegen zunächst darin, dass ein Zugeständnis, der Vorstand habe sich der pflichtwidrigen Geschäftsführung schuldig gemacht, implizit eine pflichtwidrige Unterlassung des zur Kontrolle des Vorstands verpflichteten Aufsichtsrates vermuten lässt. Dies führt dazu, dass Vorstand und Aufsichtsrat ein „Schweigekartell“ bilden. Darüber hinaus ist der Aufsichtsrat auch häufig über die Unternehmenssituation nicht informiert, die Mitglieder haben auf Grund einer quantitativen Ämterhäufung keine Zeit, um qualitative Aufsicht zu gewährleisten oder Beziehungsgeflechte zwischen Großaktionär, Vorstand und Aufsichtsrat bestimmen die Aufsichtsratbestellung, was zu einem „Kartell des wechselseitigen Wohlverhaltens“ führt. Auch steht die Furcht vor negativer Presse einer Klageerhebung oft entgegen.
Die vom BGH in seiner ARAG/Garmenbeck-Entscheidung dargestellten Verfolgungs“pflicht“ vermag diese Zurückhaltung schwerlich zu ändern, da die haftungsbegründenden Umstände überhaupt aufgedeckt werden müssen. Darüber hinaus statuiert die unbedingte Pflicht zum Prüfen eines Schadensersatzes nicht die unbedingte Pflicht, diesen auch geltend zu machen. Dies ergibt sich daraus, dass der Aufsichtsrat von einer Verfolgung der Ersatzansprüche absehen kann, wenn gewichtige Gründe des Gesellschaftswohls dagegen sprechen und diese Umstände die Gründe, die für eine Rechtsverfolgung sprechen, überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind. Es steht dem Aufsichtsrat damit ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbares Entscheidungsermessen zu, was häufig in einer negativen Entscheidung hinsichtlich einer Klageerhebung endet.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Einführung in das UMAG und Darstellung der Zielsetzung, die Klagedurchsetzung bei Innenhaftung von Vorständen und Aufsichtsräten durch Minderheitsaktionäre zu vereinfachen.
B. Haftungsdurchsetzung de lege lata: Analyse der bestehenden Rechtslage und die Kritik an der mangelnden Wirksamkeit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Aufsichtsrat, Vorstand oder Minderheiten.
C. Verfolgungsrecht de lege ferenda: Vorstellung der Änderungen durch den RegE UMAG, insbesondere die Einführung von § 148 AktG-E, die ein neues Zulassungsverfahren und ein Klagerecht für Minderheiten schafft.
D Fazit und Reformvorschläge: Bewertung des UMAG als zu zögerlichen Schritt zur Verbesserung des Anlegerschutzes mit der Forderung nach weiterer Senkung von Hürden und Vertrauen in die gerichtliche Kontrolle.
Schlüsselwörter
Organhaftung, UMAG, Minderheitenaktionäre, Aktionärsklage, Klagezulassungsverfahren, actio pro socio, Aufsichtsrat, Vorstand, Schadensersatzanspruch, Gesellschaftsrecht, Vorverfahren, Quorum, Rechtsdurchsetzung, Anlegerschutz, Missbrauchspotenzial.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert, wie durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) die Möglichkeiten von Minderheitsaktionären zur Durchsetzung von Organhaftungsansprüchen reformiert werden.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen umfassen die bisherige Haftungsdurchsetzung, die Einführung neuer Zulassungsverfahren für Aktionärsklagen, die Kostenregelung bei Misserfolg sowie die kritische Debatte um mögliches Erpressungspotenzial gegenüber Vorständen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es zu bewerten, ob die neuen gesetzlichen Regelungen tatsächlich ein effektives Instrument für Aktionäre darstellen oder ob sie durch zu hohe Hürden und neue Risiken den beabsichtigten Zweck verfehlen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Seminararbeit, die auf der Analyse von Gesetzestexten, Rechtsprechung (insb. BGH-Entscheidungen) und der einschlägigen rechtswissenschaftlichen Literatur sowie Stellungnahmen zum UMAG basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine Bestandsaufnahme der geltenden Rechtslage, eine detaillierte Prüfung der Neuerungen durch den RegE UMAG (insb. § 148 AktG-E) und eine ausführliche Kritik an diesen Entwürfen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den prägenden Begriffen zählen Organhaftung, Minderheitenaktionäre, UMAG, Klagezulassungsverfahren und das Spannungsfeld zwischen Anlegerschutz und Missbrauchsrisiko.
Was ist unter dem "Schweigekartell" zwischen Vorstand und Aufsichtsrat zu verstehen?
Der Begriff beschreibt das Phänomen, dass sich Aufsichtsrat und Vorstand gegenseitig nicht bei Pflichtverletzungen in Anspruch nehmen, da dies implizit auch eigenes Fehlverhalten oder Versäumnisse in der Überwachung offenbaren würde.
Warum wird das UMAG als "zögerlich" kritisiert?
Der Autor argumentiert, dass das UMAG zwar einen Schritt in die richtige Richtung macht, aber durch Hürden wie das verbleibende Quorum und die "grobe Pflichtverletzung" den Schutz von Minderheitsaktionären unnötig einschränkt.
- Arbeit zitieren
- Andreas Müller (Autor:in), 2005, Durchsetzung der Organhaftung durch die reformierte Aktionärsklage nach dem RegE UMAG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/41952