Thema dieser Arbeit ist das Problem der Ausweitung der Beihilfenkontrolle und die Beantwortung der Frage, inwieweit die geplanten und zum Teil bereits durchgeführten Vorhaben der Kommission im Flugverkehrssektor auch bewirken, dass sich das grundsätzliche Problem der Ersatzstrukturpolitik der Kommission löst.
Mit der Liberalisierung des europäischen Luftverkehrs ging in diesem Sektor ein bemerkenswerter Wandel hin zu Billigfluggesellschaften einher, deren Geschäftskonzept darauf basiert, vornehmlich kleine Regionalflughäfen anzufliegen. Dieser „Boom der Billigflieger“ lässt sich vor allem auf die Bereitschaft der Mitgliedstaaten und ihrer Kommunen zurückführen, regionale Flughafeninfrastruktur durch staatliche Unterstützung möglichst attraktiv für diese Fluggesellschaften zu gestalten.
Hinter dieser staatlichen Förderung steht die Erkenntnis der Mitgliedstaaten über das wirtschaftspolitische Potential des Luftverkehrs: Flughäfen schaffen Arbeitsplätze und ziehen bestenfalls Industrie- und Dienstleistungsunternehmen in die Region. Insofern kann ein gut frequentierter Flughafen geradezu als „Motor“ regionaler Entwicklung fungieren und strukturschwachen Regionen zum Auftrieb verhelfen.
Auch wenn die Errichtung und Unterhaltung öffentlicher Infrastruktur zum originären Aufgabenbereich des Staates gehört und damit im politischen Gestaltungsermessen des Mitgliedstaats liegt, so betrifft diese Konstellation dennoch auch eine europäische, wettbewerbsrechtliche Dimension. Die Liberalisierung des europäischen Luftverkehrs setzt gerade voraus, dass sich die Beteiligten nach marktwirtschaftlichen Regeln verhalten können. Insofern muss der Preiswettbewerb als wesentliches Element eines funktionierenden Marktes möglich sein. Dies sucht die Kommission mittels der Anwendung der Wettbewerbsregeln sicherzustellen.
Dabei läuft sie Gefahr, über ihr eigentliches Ziel, die Schaffung und Bewahrung eines unverzerrten Binnenmarktes (vgl. Art. 119 I AEUV), hinauszuschießen. Dieses Problem der Ausweitung der Beihilfenkontrolle äußert sich im Arbeitsablauf der Kommission in einer strukturellen Überbelastung, der die Kommission mit einer Modernisierung des Verfahrens entgegentreten will.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Beihilfebegriff des Art. 107 I AEUV im Luftverkehrsrecht
I. Gewährung einer Begünstigung
1. Differenzierung nach Art der Unterstützung
2. Anwendung des Private Investor Tests (PIT)
II. Selektivität
1. Unternehmensbegriff – Ebene der Betreiber
2. Bestimmtheit – Ebene der Nutzer
III. Wettbewerbsverfälschung und Handelsbeeinträchtigung
C. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
D. Freistellung der Beihilfe über AGVO
E. Rechtfertigung der Beihilfe nach Art. 107 III AEUV
I. Beihilfen für Flughafenbetreiber
II. Anlaufbeihilfen für Fluggesellschaften
F. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die europäische Beihilfeaufsicht über Flughäfen und analysiert, inwieweit die Kommission durch eine weite Auslegung des Beihilfebegriffs in die mitgliedstaatliche Strukturpolitik eingreift und welche Rolle aktuelle Reformen wie die AGVO dabei spielen.
- Beihilfebegriff des Art. 107 I AEUV im Luftverkehrssektor
- Anwendung des Private Investor Tests bei Infrastrukturprojekten
- Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen und hoheitlichen Tätigkeiten von Flughäfen
- Vereinfachungsmöglichkeiten durch die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
- Rechtfertigung von Beihilfen nach Art. 107 III AEUV
Auszug aus dem Buch
A. Einleitung
Mit der Liberalisierung des europäischen Luftverkehrs ging in diesem Sektor ein bemerkenswerter Wandel hin zu Billigfluggesellschaften einher, deren Geschäftskonzept darauf basiert, vornehmlich kleine Regionalflughäfen anzufliegen. Dieser „Boom der Billigflieger“ lässt sich vor allem auf die Bereitschaft der Mitgliedstaaten und ihrer Kommunen zurückführen, regionale Flughafeninfrastruktur durch staatliche Unterstützung möglichst attraktiv für diese Fluggesellschaften zu gestalten. Die aus Verbrauchersicht zu begrüßenden Preissenkungen bei Flugtickets beruhen dabei in erheblichem Maße auf dieser staatlicher Unterstützung. Dabei können Flughafenbetreiber als Empfänger sowie als Geber dieser Unterstützungen agieren: Zum einen können sie staatliche Unterstützungen für Bau und Betrieb des Flughafens erhalten, zum anderen gewähren sie selbst einzelnen Fluglinien finanzielle Hilfe in Form von Anschubfinanzierungen oder weiteren Rabatten.
Hinter dieser staatlichen Förderung steht die Erkenntnis der Mitgliedstaaten über das wirtschaftspolitische Potential des Luftverkehrs: Flughäfen schaffen Arbeitsplätze und ziehen bestenfalls Industrie- und Dienstleistungsunternehmen in die Region. Insofern kann ein gut frequentierter Flughafen geradezu als „Motor“ regionaler Entwicklung fungieren und strukturschwachen Regionen zum Auftrieb verhelfen. Dafür wird von den Mitgliedstaaten gleichwohl in Kauf genommen, dass ein überwiegender Teil der öffentlichen Flughafenbetreiber dauerhaft defizitär arbeitet. Die meisten regionalen Flughäfen sind allein aufgrund der staatlichen Unterstützung in der Lage, den Billigfluggesellschaften Konditionen anbieten zu können, die für einen größeren Verkehrsflughafen untragbar wären.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet den Aufstieg der Billigfluggesellschaften und die damit verbundene staatliche Förderung regionaler Flughäfen, die häufig zu einer defizitären Betriebsführung führt.
B. Beihilfebegriff des Art. 107 I AEUV im Luftverkehrsrecht: Dieses Kapitel analysiert die Tatbestandsmerkmale des Beihilfenrechts, insbesondere die Gewährung einer Begünstigung, den Private Investor Test, die Selektivität sowie Wettbewerbsverzerrungen im Flughafensektor.
C. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse: Es wird erörtert, unter welchen Voraussetzungen der Betrieb eines Flughafens als DAWI qualifiziert werden kann, um eine Notifizierungspflicht zu umgehen.
D. Freistellung der Beihilfe über AGVO: Die Untersuchung zeigt auf, wie die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) zur Verfahrensvereinfachung beiträgt und welche Anforderungen für eine Freistellung von Infrastrukturbeihilfen gelten.
E. Rechtfertigung der Beihilfe nach Art. 107 III AEUV: Hier werden die Möglichkeiten der Genehmigung von Beihilfen durch die Kommission unter Berücksichtigung der Flughafenleitlinien und der Anforderungen an das „Ziel von gemeinsamem Interesse“ dargestellt.
F. Fazit: Die abschließende Betrachtung kritisiert die weite Auslegung des Beihilfetatbestands durch die Kommission und warnt vor der Rolle als „Superrevisionsinstanz“ gegenüber mitgliedstaatlicher Politik.
Schlüsselwörter
EU-Beihilferecht, Flughafen, Infrastruktur, Luftverkehr, Billigflieger, Art. 107 AEUV, Private Investor Test, Selektivität, Wettbewerbsverzerrung, DAWI, AGVO, Regionalflughäfen, Strukturpolitik, Notifizierungspflicht, Investitionsbeihilfe.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die Anwendung des europäischen Beihilfenrechts auf öffentliche Flughäfen und die zunehmende Kontrolle der Kommission über staatliche Infrastrukturmaßnahmen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind der Beihilfebegriff, die Abgrenzung wirtschaftlicher Tätigkeiten, die Bedeutung des Private Investor Tests sowie die Instrumente der Freistellung (AGVO) und Rechtfertigung von Beihilfen.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Ziel ist es zu untersuchen, wie die Kommission durch die weite Auslegung des Beihilfentatbestands in die Strukturpolitik der Mitgliedstaaten eingreift und ob die aktuellen Regelungen diesen Konflikt lösen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die juristische Analyse der europäischen Verträge (AEUV), der Rechtsprechung des EuGH sowie der einschlägigen Leitlinien und Mitteilungen der Europäischen Kommission.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil befasst sich mit der detaillierten Auslegung des Art. 107 I AEUV, der beihilferechtlichen Bewertung von Infrastrukturinvestitionen und der Anlaufbeihilfen für Fluggesellschaften.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Besonders prägend sind die Begriffe EU-Beihilferecht, Flughafeninfrastruktur, Private Investor Test und das Spannungsfeld zwischen Wettbewerbsrecht und regionaler Strukturpolitik.
Warum ist der Private Investor Test bei Regionalflughäfen oft negativ?
Da viele Regionalflughäfen auf absehbare Zeit defizitär arbeiten und die staatliche Förderung aus regionalpolitischen Motiven erfolgt, würde ein privater Investor vergleichbarer Größe unter Marktbedingungen meist nicht investieren.
Inwieweit hat die AGVO die Rechtsunsicherheit für Flughäfen verringert?
Durch die AGVO können bestimmte Investitionsbeihilfen für Flughäfen unterhalb bestimmter Schwellenwerte (z. B. 3 Mio. Passagiere) ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt werden, was den Verwaltungsaufwand erheblich reduziert.
- Arbeit zitieren
- Giulia Matt (Autor:in), 2017, EU-Beihilfeaufsicht über Flughäfen. Problem der Ersatzstrukturpolitik der Kommission, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/419839