Funktion und Wirkung des Risikostrukturausgleiches in der gesetzlichen Krankenversicherung


Referat (Ausarbeitung), 2005

26 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Funktion des RSA
2.1 Hintergrund der Einführung des RSA
2.2. Ziele des Risikostrukturausgleiches
2.3. Die Ebenen des Ausgleichverfahrens
2.4. Die Ausgleichsparameter
2.5. Im RSA berücksichtigungsfähige Leistungsausgaben
2.6. Die Technik des Risikostrukturausgleiches
2.6.1. Der Beitragsbedarf
2.6.2. Ausgleichsbedarfssatz
2.6.3. Finanzkraft
2.6.4. Vergleich von Finanzkraft und Beitragsbedarf
2.7. Der Risikopool

3. Die Wirkung des Risikostrukturausgleichs
3.1. Die abstrakte Wirkung der RSA-Zielfunktion
3.2. Grenzen der RSA-Wirkung und seine Strategieanfälligkeit
3.3. Die RSA-Wirkung in der Praxis

4. Quellennachweis

5. Anlagen

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Niedrigster und höchster Beitragssatz nach Kassenarten (ehemaliges Bundesgebiet),

Abbildung 2: Die Grundstruktur des RSA, eigene Darstellung

Abbildung 3: Berechnung von Verhältniswerten, eigene Darstellung

Abbildung 4: Berechnung standardisierter Leistungsausgaben, eigene Darstellung

Abbildung 5: Mitglieder nach Beitragssätzen in der GKV am 01.Nov.2004

Abbildung 6: Versichertengruppen nach § 2 Risikostrukturausgleichsverordnung

1. Einleitung

Durch das Gesundheitsstrukturgesetz von 1992 (GSG) ist die Steuerungsfunktion des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erheblich intensiviert worden. In der Begründung des Entwurfes des Gesundheitsstrukturgesetzes heißt es:

„Das Gesundheitssystem in Deutschland steht auf hohem medizinischen Niveau. Gleichwohl gibt es erhebliche Strukturmängel und Fehlsteuerungen. Zunehmende Überkapazitäten und Unwirtschaftlichkeiten in einzelnen Leistungsbereichen, unzureichende Verzahnung der verschiedenen Versorgungsebenen, verzerrte Wettbewerbsbedingungen der Krankenkassen im gegliederten System und eine damit einhergehende Gefährdung des Solidaritätsprinzips, teilweise falsche Anreizstrukturen und mangelnde Effektivität haben eine Situation entstehen lassen, die im weiten Umfang gesetzgeberisches Handeln erfordert.[1] “ „Die mitgliedschaftsrechtliche Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten in der GKV ist nur historisch erklärbar und vor dem Hintergrund teilweise sehr hoher Beitragssatzunterschiede – derzeit zwischen 8 % und 16 % - verfassungsrechtlich bedenklich. Die Einführung weitgehend freier und ungehinderter Kassenwahlrechte für alle Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten ist von daher unabdingbar. Dazu müssen aber zunächst die Finanzstrukturen der GKV neu geordnet werden. Zudem ist die Ausweitung der Kassenwahlmöglichkeiten eine notwendige, allein aber noch nicht hinreichende Bedingung für einen im Interesse aller Versicherten funktionierenden, das Solidarprinzip wahrenden Wettbewerb in der GKV. Deshalb wird ein einnahmeorientierter bundesweiter Risikostrukturausgleich zwischen allen Krankenkassen und Kassenarten eingeführt, der die Faktoren beitragspflichtige Einnahmen, mitversicherte Familienangehörige sowie alters- und geschlechtsbedingte Belastungsfaktoren der Versicherten umfasst.[2] “ „Dem Risikostrukturausgleich kommt dabei die zentrale Aufgabe einer solidarischen Verteilung der Risikobelastung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu. Die Erlangung von Beitragssatz- und Wettbewerbsvorteilen durch die Selektion günstiger Versichertenrisiken soll damit ausgeschlossen werden. Zugleich soll sichergestellt werden, dass der Beitragssatz Ausdruck der jeweiligen Wirtschaftlichkeit einer Kasse und nicht Ergebnis einer mehr oder weniger erfolgreichen Auswahl risikogünstiger Versichertengruppen ist.[3]

In dem nachfolgenden Kapitel wird die Funktion des Risikostrukturausgleiches (RSA) in der GKV auf zwei Ebenen dargestellt. Einerseits in seiner politischen Zielfunktion und zum Weiteren in seiner technischen Funktion. Ebenfalls wird kurz auf die durch das Gesetz zur Reform des RSA v. 10.12.2001 eingeführten Erweiterungsfunktionen, RSA-relevanter Disease–Management-Programme (DMP) und Risikopool, eingegangen.

In dem sich dann anschließenden Kapitel wird die Wirkungsweise des RSA dargestellt. Es wird zum einen abstrakt dargestellt, welche Wirkungen vom RSA ausgehen und welche Grenzen der RSA aufweist, zum anderen wird die Zielfunktion des RSA mit den tatsächlichen Gegebenheiten reflektiert.

2. Die Funktion des RSA

2.1 Hintergrund der Einführung des RSA

Gemeinsamer Ausgangspunkt aller bisherigen Finanzausgleiche war die auch im Gesundheits-Reformgesetz (GRG) dokumentierte Erkenntnis, dass „die Möglichkeiten der Selbstverwaltung., auf Beitragssatzunterschiede zu reagieren“, mit den Finanzausgleichen verbessert werden sollten. Bereits 1988 war damit klar, dass der Gesetzgeber die Beitragssatzunterschiede zwischen den Krankenkassen in diesem Ausmaß nicht weiter hinnehmen wollte.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Niedrigster und höchster Beitragssatz nach Kassenarten (ehemaliges Bundesgebiet),[4]

Mit dem GRG wurden bereits bestehende Finanzausgleiche deshalb verändert und neue geschaffen.[5]

Im Wesentlichen sind hier folgende Finanzausgleiche zu nennen:

1. Finanzausgleich für aufwendige Leistungsfälle (§265 SGB V)
2. Finanzausgleich auf Landesebene bei Bedarfssatzüberschreitung (§ 266 a.F. SGB V)
3. Finanzielle Hilfen für notleidende Krankenkassen auf Bundesebene (§ 267 a.F. SGB V)
4. KVDR-Finanzausgleich (§ 268 ff. a.F. SGB V).

Allerdings ist für diese Ausgleichssysteme zu konstatieren, dass

- der Anspruch dieser Neu regelungen nicht eingelöst und die Beitragssatzunterschiede der Krankenkassen in den Folgejahren nicht verringert wurden, sondern sogar noch zugenommen haben,
- der Misserfolg der Finanzausgleiche auf eine nur zögerliche und fragmentarische Umsetzung durch die Selbstverwaltung und auf Konstruktionsmängel in den zugrunde liegenden Konzepten zurückzuführen war,
- auch Veränderungen am Umfang und an der Verbindlichkeit der Finanzausgleiche das Ziel, Wirtschaftlichkeitsanreize zu stärken, nicht erfüllt hatten.[6]

Demzufolge hat der Gesetzgeber die Finanzausgleiche in der gesetzlichen Krankenversicherung neu strukturiert und ausgerichtet.

Die Finanzausgleiche auf Landesebene bei Bedarfssatzüberschreitung (§ 266 a.F. SGB V) sowie finanzielle Hilfen für notleidende Krankenkassen auf Bundesebene (§ 267 a.F. SGB V) wurden mit dem GSG abgeschafft.[7] Für eine Übergangszeit wurde der KVDR-Finanzausgleich noch beibehalten. Aber bereits Art. 32 § 2 des GSG sah die letztmalige Durchführung dieses Finanzausgleiches für das Jahr 1994 vor.[8] Der Finanzausgleich für aufwendige Leistungsfälle wurde beibehalten. Ein bundesweiter kassenartenübergreifender Risikostrukturausgleich wurde zum 01.01.1994 eingeführt.

2.2. Ziele des Risikostrukturausgleiches

In der GKV hat der Beitragssatz die Funktion eines Preises. Im GKV-System vor Einführung des RSA war der Beitragssatz jedoch kein Indikator für die Effizienz der Anbieter, weil er maßgeblich von der Versichertenstruktur bestimmt ist und deshalb für die Wahlentscheidung falsche Signale gibt. Es setzen sich deshalb nicht die effizientesten Kassen sondern diejenigen mit der vergleichsweise günstigsten Versicherungsstruktur durch.

Die Erkenntnis, dass die Beitragssätze seinerzeit zu verzerrten Wahlentscheidungen führten, hat zu einer Weiterentwicklung des Wettbewerbsansatzes geführt. Soll der Beitragssatz seine Funktion als Effizienzindikator erfüllen, muss der Einfluss der Versichertenstruktur auf den Beitragssatz eliminiert werden. Nur wenn der verzerrende Einfluss der Risikostruktur auf den Beitragssatz durch einen Risikostrukturausgleich eliminiert wird, setzen sich die effizientesten Kassen im Kassenwettbewerb durch.[9]

Mit dem Ausgleich der verschiedenen Auswirkungen der unterschiedlichen Risikostrukturen der Krankenkassen soll somit eine gerechtere Beitragsbelastung der Versicherten erreicht und Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Krankenkassen abgebaut werden.[10]

Darüber hinaus schafft der Risikostrukturausgleich Wirtschaftlichkeitsanreize auf der Ebene der jeweiligen Krankenkasse.[11] Nur wenn es der jeweiligen Krankenkasse gelingt, durch Ausnutzung aller Wirtschaftlichkeitsreserven ihre individuellen Ausgaben unter die der standardisierten RSA-Ausgaben zu platzieren, verschafft sie sich Wettbewerbsvorteile.[12],[13]

Wettbewerb ist dabei weder in der GKV noch sonst wo ein Selbstzweck: Er soll vielmehr eine immer bessere Güterversorgung und Bedürfnisbefriedigung im Krankheitsfall gewährleisten, indem er Kassen und Leistungserbringer dazu zwingt,

- die im Rahmen der GKV vorgesehenen Gesundheitsleistungen nach Art und Qualität so bereit zu stellen, dass diese den Patientenwünschen entsprechen;
- die Produktionsfaktoren effizient einzusetzen und die Gesundheitsleistungen möglichst wirksam und kostengünstig zu erbringen;
- medizinische, technische und ökonomische Innovationen einzuführen und dadurch die Patienten qualitativ immer besser und preisgünstiger zu versorgen; sowie
- die eingesetzten Produktionsfaktoren leistungsgerecht zu entlohnen und sich flexibel an medizinischen, medizintechnischen, ökonomischen und politischen Datenänderungen anzupassen.

[...]


[1] BT-Drucks. 12/3608, S. 66, www.parlamentsspiegel.de

[2] BT-Drucks. 12/3608, S. 74/75, www.parlamentsspiegel.de

[3] BT-Drucks. 14/6432 v. 26.06.01, S. 8, www.parlamentsspiegel.de

[4] Werner Schneider, Der Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, S. 259, Erich Schmidt Verlag

[5] Werner Schneider, Der Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, S. 61, Erich Schmidt Verlag

[6] Werner Schneider, Der Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, S. 61/61, Erich Schmidt Verlag

[7] BT-Drucks. 12/3608, Begründung zu Art. 1§§ 266 / 267 GSG, S 117, www.parlamentsspiegel.de

[8] BT-Drucks. 12/3608, Begründung zu Art. 32 § 2 GSG, S. 158, www.parlamentsspiegel.de

[9] Wulf-Dieter Leber, Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, S. 115,116, Nomos Verlagsgesellschaft

[10] BT-Drucks. 12/3608, Begründung zu Art. 1 § 266 GSG , S. 117

[11] Werner Schneider, Der Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, S. 98, Erich Schmidt Verlag

[12] Vgl. Jörg Klaus Hofmann, Controlling in der gesetzlichen Krankenversicherung, S. 71, Peter Lang Verlag

[13] Werner Schneider, Der Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, S. 125, Erich Schmidt Verlag

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Funktion und Wirkung des Risikostrukturausgleiches in der gesetzlichen Krankenversicherung
Hochschule
Fachhochschule Braunschweig / Wolfenbüttel; Standort Wolfenbüttel
Veranstaltung
Finanzierung der Krankenversicherung
Note
1,3
Autor
Jahr
2005
Seiten
26
Katalognummer
V42330
ISBN (eBook)
9783638403856
ISBN (Buch)
9783638706773
Dateigröße
771 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Hier wird die Funktion und Wirkung des Risikostrukturausgleiches in seiner Entwicklung bis zur Einführung des DMP's behandelt.
Schlagworte
Funktion, Wirkung, Risikostrukturausgleiches, Krankenversicherung, Finanzierung, Krankenversicherung
Arbeit zitieren
Dipl. Kfm. (FH) Jens-Holger Otto (Autor:in), 2005, Funktion und Wirkung des Risikostrukturausgleiches in der gesetzlichen Krankenversicherung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/42330

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