Aufgaben, Haftung sowie Vergütung des Insolvenzverwalters und Treuhänders


Seminararbeit, 2017

22 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Die Aufgaben
a. Der Insolvenzverwalter
i. Inbesitznahme der Masse
ii. Verwertung der Masse
b. Der Treuhänder
i. Einzug des pfändbaren Einkommens
ii. Verwahrung und Verteilung der Gelder
iii. Besondere Beauftragung

III. Die Haftung
a. Der Insolvenzverwalter
i. Schadenersatz wegen Pflichtverletzung
ii. Schadenersatz wegen Masseverbindlichkeit
b. Der Treuhänder

IV. Die Vergütung
a. Der Insolvenzverwalter
i. Vorschussanspruch
ii. Höhe der Vergütung
b. Der Treuhänder
i. Höhe der Vergütung
ii. Mehrvergütung durch Beauftragung
iii. Vorschussrecht

V. Fazit

I. Einleitung

Im Zuge der Ausbildung zur Bearbeitung insolvenzrechtlicher Verfahren, ist es essentiell mit der Thematik dieser Arbeit versiert zu sein. Zur Bewältigung des Verfahrensablaufs, muss ein zukünftiger Verwalter bzw. Assessor genauestens die von ihm zu erledigenden Aufgaben kennen, was diese beinhalten und wie diese durchzuführen sind. Ebenfalls sind ein- zelne verfahrensrechtliche Aspekte zu beachten sowie besondere Anforde- rungen, die Insolvenzgerichte Dokumente in der Schriftform mit sich brin- gen. Nicht zu vergessen sind die Abläufe der Insolvenzkanzlei und deren mögliche Optimierung, damit das Verfahren selbst kein Minusgeschäft oder Pfenniggeschäft für den Verwalter darstellt.

Ein Weiterer essentieller Wissensbaustein ist die Problematik der Haftung. Geschäfte sind in der heutigen Zeit schnell getätigt. Kleinste Diskrepanzen können einen fatalen monetären Schaden für das Amt des Verwalters ha- ben. Es ist somit unabdinglich, sicher Aufgaben zu bewältigen und im Vor- hinein die richtigen Handlungsalternativen zu kennen, um einer Haftung ent- gehen zu können.

Nicht zu vergessen ist die anstehende Vergütung. Unabdingbar ist für jede Tätigkeit eine Kalkulation, welche einen gesunden Gewinn nach Beendi- gung des Verfahrens aufweisen kann. Haushalten mit Geldern, sowie der Ausgleich zwischen lukrativen und weniger lukrativen Verfahren muss ge- funden werden.

Diese drei Punkte bilden das Fundament für eine erfolgreiche Ausübung des Verwalteramts. Im Zuge dieser Arbeit sollen einige Aufgabenbereiche näher erläutert werden, damit ein versierteres Handeln im Berufsalltag ge- währleistet werden kann. Es ist für den Verwalter notwendig, alle Aufgaben zu kennen. Jedoch kann sich in dieser Arbeit nicht mit jeder Problematik befasst werden, sodass lediglich einzelne Aspekte beleuchtet werden.

II. Die Aufgaben

a. Der Insolvenzverwalter

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird durch das Insolvenzgericht gem. § 27 Abs. I S. 1 InsO ein Insolvenzverwalter bestellt. Auf diesen gehen zum Zeitpunkt der Bestellung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners sowie die zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensge- genstände gem. § 80 Abs. 1 InsO über.1 Die Regelung des § 80 InsO soll gewährleisten, dass der Insolvenzverwalter eine ordentliche Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse durchführen kann, in dem die Möglich- keit des Schuldners (vgl. § 35 InsO) zur Einflussnahme ausgeschaltet wird.2 Der Insolvenzverwalter hat mit Übernahme des Amtes die Interessen des Insolvenzschuldners wahrzunehmen. Gleichzeitig muss er die Priorität der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung im Insolvenzverfahren im Auge be- halten. Im Verfahren folgt die Person des Insolvenzverwalters der Amtsthe- orie, dass er eine „Partei kraft Amtes“ ist und mit dieser Wirkung für und gegen den Insolvenzschuldner tätig wird.3

i. Inbesitznahme der Masse

Die Hauptaufgabe des Insolvenzverwalters bleibt zu Beginn jedes Verfah- rens die Verwaltung (§ 148 Abs. 1 InsO) und Verwertung (§ 159 InsO) der Masse.4 So ist es seine Pflicht, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ver- mögensgegenstände in Besitz zu nehmen. Der Besitz geht nicht kraft Ge- setz auf den Insolvenzverwalter über.5 Hat der Insolvenzverwalter die tat- sächliche Gewalt über eine Sache erlangt, so ist er nach h.M. unmittelbarer Fremdbesitzer.6 Der Schuldner bleibt allerdings Eigentümer der Massege- genstände und Inhaber seiner Forderungen. Dies schließt jedoch das Ein- gehen neuer Verbindlichkeiten für die Masse durch den Schuldner aus. Al- lein der Insolvenzverwalter kann die Masse gem. § 55 Abs. 1 InsO verpflich- ten.7 Durch § 148 Abs. 1 InsO erlangt der Insolvenzverwalter nicht nur die Pflicht, sondern auch das Recht auf Inbesitznahme8 Der Besitzbegriff greift dabei nach h.M. auf die §§ 854 ff. BGB zurück.9 Besitz ist demnach die vom Verkehr anerkannte tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache.

10 Der Verwalter muss sich somit den unmittelbaren Besitz an einer Sache verschaffen. Zur Inbesitznahme steht es dem Verwalter frei, diese Aufgabe auf eine geeignete Person zu delegieren oder die Sache beim Schuldner zu belassen, wenn dies der Befriedigung der Gläubiger durch einen unverhält- nismäßigen Aufwand entgegensteht. Er darf auch von der Inbesitznahme absehen, wenn bestimmte Gegenstände von der Nutzung für die Masse ausgeschlossen werden.11 Unkörperliche Gegenstände müssen ebenfalls durch den Verwalter in Besitz genommen werden. Dabei kann es sich z.B. um Forderungen oder Patente handeln. In Besitz werden daraufhin die ent- sprechenden Urkunden genommen. Auch müssen die Geschäftsunterla- gen/-bücher in Besitz genommen werden, da diese gem. § 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO zur Insolvenzmasse gehören.12 Zur Inbesitznahme zählt auch der Her- ausgabeanspruch des Insolvenzverwalters gegen den Schuldner oder Dritte. Er hat dabei das Recht, im Erkenntnis- oder Zwangsvollstreckungs- verfahren, diesen durchzusetzen. Dem Verwalter obliegt auch die Möglich- keit einzelne Gegenstände beim Schuldner/Dritten zu belassen. Dabei muss die Unversehrtheit der belassenen Gegenstände gewährt sein, an- dernfalls kommt eine Haftung des Insolvenzverwalters i.S.d. § 60 InsO in Frage.13 Der § 148 InsO bildet für den Herausgabeanspruch eine eigen- stände Anspruchsnorm des Verwalters. Zu beachten ist dabei aber die Wir- kung des § 817 S.2 BGB, wonach eine Leistung des Schuldners unter dem Verstoß gegen ein Gesetz und gute Sitte nicht zurückgefordert werden kann.14

Nicht zu vergessen ist, dass die Masse vor negativen Einflüssen geschützt werden muss, d.h. alle masseschmälernden Akte müssen vom Insolvenzverwalter verhütet werden. Möglichkeiten dafür bieten zum einen der § 150 InsO und zum anderen der § 99 InsO. Weiterhin zählt die Ausübung des Wahlrechts aus § 103 InsO zu den Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse. Eine Schutzbedürftigkeit der Masse ergibt sich auch aus der Inflationsrate des Geldes. In diesem Fall gilt für den Verwalter ein Wertmehrungsgebot, welches ihm auferlegt, die nicht benötigten Gelder der Masse zinsgünstig bis zur Schlussverteilung anzulegen.15

Um die hohe Bedeutung des § 148 InsO zu unterstreichen, hat der BGH durch Urteil vom 24.06.2014 bestätigt, dass der Insolvenzverwalter die ihm obliegende Vermögenserhaltungspflicht so durchzuführen hat, dass bei endgültiger Masseverteilung die Gelder gesichert und zinsgünstig angelegt wurden.16

1. Die Siegelung, § 150 InsO

Die Siegelung aus § 150 InsO ermöglicht dem Insolvenzverwalter ein ef- fektives Mittel zur Gewährleistung einer gesicherten und erfassten Masse. Bei Durchführung soll der Schuldner vom weiteren Besitz an der Sache ausgeschlossen werden, um ungewollte Masseverkürzungen zu verhüten. Die Praktische Bedeutung wird jedoch als gering eingeschätzt, da kein permanenter Schutz der Sache gewährleistet ist. Eine tatsächliche Bewa- chung wird als effektiver empfohlen, sollte jedoch gerade im Einzelfall ge- nauestens abgewogen werden. Im Falle einer Siegelung, wird jeder ein- zelne Massegegenstand mit einem Siegel versehen und aufgelistet.17

2. Die Postsperre, § 99 InsO

Eine Postsperre wird durch das Insolvenzgericht lediglich unter Abwägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angeordnet. Voraussetzung ist, dass konkrete Anhaltspunkte durch das Verhalten des Schuldners auf eine

Gefährdung der Masse hindeuten.18 Ebenfalls ist eine Zulässigkeit zu beja-

hen, wenn angenommen werden kann, dass sich weitere Immobilien beim Schuldner befinden.19 Vom Umfang der Postsperre werden Briefe, Sendungen und Pakete erfasst. Grundsätzlich sind Telefax, E-Mail und SMS nicht von der Postsperre erfasst.20 Der Insolvenzverwalter kann jedoch über § 97 InsO die Herausgabe der Zugangsdaten des E-Mail-Accounts des Schuldners verlangen und neu konfigurieren, um permanent sicherzustellen dass er von eingehenden E-Mails Kenntnis erlangt.21

ii. Verwertung der Masse

Die Zentrale Norm zur Verwertung der Masse bildet der § 159 InsO. Der Verwertungsauftrag bleibt, unabhängig vom Ziel der Erhaltung des Unter- nehmens aus § 1 InsO, bestehen.22 Eine Allgemeine Verwertung findet meist nach dem Berichtstermin gem. § 157 InsO statt, da die Gläubigerver- sammlung erst dann über den Fortgang des Verfahrens entscheidet (z.B. Fortführung oder Zerschlagung). Grundsätzlich würde der § 159 InsO einer Verwertung vor dem Berichtstermin nicht wiedersprechen.23

Verwertet der Insolvenzverwalter beispielsweise eine Taxigenehmigung durch Übertragung, so ist er dazu nur berechtigt, wenn er in Verbindung mit der Übertragung, das gesamte Unternehmen oder einen wesentlich selbst- ständige oder abgrenzbare Teile des Unternehmens überträgt. Dies ist dann der Fall, wenn das Taxiunternehmen selbst in seiner Sachgesamtheit durch Einstellung des Geschäftsbetriebs keinen Bestand mehr hat und be- reits andere Teile des Unternehmens (z.B. die Telefonnummer) veräußert wurden24

[...]


1 Reischl, in: Insolvenzrecht, Rn. 180

2 Reischl, in: Insolvenzrecht, Rn. 185

3 Krüger, in: Insolvenzrecht, S. 46

4 Krüger, in: Insolvenzrecht, S. 50

5 Krüger, in: Insolvenzrecht, S. 51

6 Jungmann, in: Schmidt, Insolvenzordnung, § 148 Rn. 9; auch Wegner, in: Wimmer FKInsO, § 148 Rn. 13

7 Reischl, in: Insolvenzrecht, Rn. 186

8 Jungmann, in: Schmidt, Insolvenzordnung, § 148 Rn. 2

9 Jungmann, in: Schmidt, Insolvenzordnung, § 148 Rn. 3; auch Wegner, in: Wimmer FKInsO, § 148 Rn. 3

10 Bassenge, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Überblick v. § 854 BGB Rn. 1

11 Jungmann, in: Schmidt, Insolvenzordnung, § 148 Rn. 3; auch Wegner, in: Wimmer FKInsO, § 148 Rn. 3

12 Jungmann, in: Schmidt, Insolvenzordnung, § 148 Rn. 7

13 Jungmann, in: Schmidt, Insolvenzordnung, § 148 Rn. 4

14 Jungmann, in: Schmidt, Insolvenzordnung, § 148 Rn. 5

7

15 Jungmann, in: Schmidt, Insolvenzordnung, § 148 Rn. 8

16 BGH, Urteil v. 26. Juni 2014 - IX ZR 162/13 -, juris

17 Jungmann, in: Schmidt, Insolvenzordnung, § 150 Rn. 2

8

18 Jungmann, in: Schmidt, Insolvenzordnung, § 99 Rn. 7; auch App, in: Wimmer FK-InsO, § 99 InsO Rn. 1

19 Jungmann, in: Schmidt, Insolvenzordnung, § 99 Rn. 8

20 Jungmann, in: Schmidt, Insolvenzordnung, § 99 Rn. 13

21 Jungmann, in: Schmidt, Insolvenzordnung, § 99 Rn. 16

22 Wegner, in: Wimmer FK-InsO, § 159 Rn. 1

23 Wegner, in: Wimmer FK-InsO, § 159 Rn. 2

24 VG Aachen, Urteil v. 02. September 2009 - 2 K 993/08 -, juris

9

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Aufgaben, Haftung sowie Vergütung des Insolvenzverwalters und Treuhänders
Hochschule
Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden
Note
1,7
Autor
Jahr
2017
Seiten
22
Katalognummer
V423687
ISBN (eBook)
9783668694064
ISBN (Buch)
9783668694071
Dateigröße
511 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
aufgaben, haftung, vergütung, insolvenzverwalters, treuhänders
Arbeit zitieren
Christoph Grenzer (Autor:in), 2017, Aufgaben, Haftung sowie Vergütung des Insolvenzverwalters und Treuhänders, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/423687

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Aufgaben, Haftung sowie Vergütung des Insolvenzverwalters und Treuhänders



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden