Umgang mit Opfern von sexualisierter Gewalt. Wie kann die Justiz die Belastung für die Opfer reduzieren?


Fachbuch, 2018

91 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Zusammenfassung

1 Einführung

2 Einblicke in die Psychologie
2.1 Trauma – Definitionen und Differenzierung
2.2 Traumatisierung durch Vergewaltigung
2.3 Traumafolgen
2.4 Grundsätze im Umgang mit traumatisierten Menschen

3 Besonderheiten in der Historie des (Sexual-)Strafrechts

4 Das aktuelle Sexualstrafrecht
4.1 Die Gesetzeslage bis Oktober 2016
4.2 Analyse der neuen Fassung des § 177

5 Konflikte, kritische Momente und Chancen im Strafverfahren
5.1 Die Beteiligten
5.2 Das Ermittlungsverfahren
5.3 Die Spurensicherung
5.4 Die Nebenklage
5.5 Das Hauptverfahren
5.6 Zusammenfassung

6 Die Rolle der Sozialen Arbeit
6.1 Beratung
6.2 Prozessbegleitung
6.3 Öffentlichkeitsarbeit

7 Fazit

Literaturverzeichnis

Anhang

Anhang 1 Diagnose der akuten Belastungsreaktion nach ICD10

Anhang 2: Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD10

Anhang 3: § 177 in der Fassung vom 01.04.1998 (BGBI. I 1997 S. 1607), gültig bis 11.10.2016 (BGBI. I S. 2460)

Anhang 4: § 177 in der aktuellen Fassung, gültig seit 11.10.2016 (BGBI. I S. 2460)

Anhang 5: Plakat zur Kampagne „Vergewaltigung verurteilen – Nein heißt Nein“

Zusammenfassung

Zentrale Frage dieser Arbeit ist die Gestaltung des rechtlichen Umgangs mit den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei wird zunächst deren psychische Situation betrachtet, insbesondere das dissoziative traumatische Erleben und die Vielfalt der möglichen Traumafolgen. Auf Grundlage dieses Wissens wird danach die Gesetzeslage nach Konflikten untersucht, wobei Fokus auf den Veränderungen durch die Reformierung des Sexualstrafrechtes im vergangenen Jahr liegt. Diese stellen einen erheblichen Fortschritt dar, durch sie konnten zuvor bestehende Schutzlücken geschlossen werden. Dies gelang insbesondere durch die Abkehr einer regelhaft erwarteten körperlichen Gegenwehr der Opfer. Die aktuelle Fassung schützt nun das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung voraussetzungslos. Im Anschluss wird der Verlauf des Strafverfahrens betrachtet, dabei sollen Konflikte, kritische sowie potentiell hilfreiche Momente herausgestellt werden. Hauptbelastungsfaktoren sind für die Opfer (mehrfache) Vernehmungen, weiterführende Maßnahmen zur Wahrheitsermittlung wie die Spurensicherung oder die Erstellung von Gutachten und insbesondere die Situation der Hauptverhandlung. Insgesamt besteht die Gefahr, dass das Strafverfahren erneut das Gefühl des Ausgeliefertseins hervorruft. Diesem kann durch das Einhalten von Grundsätzen im Umgang mit traumatisierten Menschen entgegengewirkt werden, bspw. durch eine transparente Kommunikation. Auch gesetzliche Möglichkeiten können die Stabilisierung unterstützen; durch Nebenklageerhebung kann das Opfer aktive Prozessbeteiligte werden, dies unterstützt Autonomie und Handlungsfähigkeit. Insgesamt soll herausgearbeitet werden, auf welchem Wege die Justiz einen Beitrag zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt leisten kann.

1 Einführung

„Vergewaltigung verurteilen – Nein heißt Nein“; dies ist der Titel und die Forderung einer Kampagne des bff (Bundesverband der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe, Frauen gegen Gewalt e.V.), die 2014 startete und bundesweit sichtbar war. Ihre Wirksamkeit lag in der bildlichen Verdeutlichung schockierender Zahlen: Symbolisch wurden 1000 Vergewaltigungen dargestellt, farblich hervorgehoben wurde der Anteil der angezeigten Fälle (10%) und hier wiederum mit einem Prozentsatz von 9% die rechtskräftigen Verurteilungen (vgl. Kap. 6.3) . Dies bedeute auf die Bundesrepublik hochgerechnet, dass bei 80.000 jährlich stattfindenden Vergewaltigungen voraussichtlich 72 Täter bestraft werden würden.

Sicher ist es schwierig im Bereich der sexualisierten Gewalt absolute und zuverlässige Zahlen zu finden, dies wird in verschiedenen Abschnitten dieser Arbeit immer wieder deutlich werden. Deswegen hat der bff hat für die Kampagne Mittelwerte verschiedener Studien zur Dunkelziffernschätzung verwendet (vgl. Grieger et al. 2014, S.3).

Die Kampagne verfolgt zwei Ziele: Zum einen soll auf die enorm hohe Zahl an Vergewaltigungen insgesamt aufmerksam gemacht werden. Dies widerlegt die immer noch weit verbreitete Wahrnehmung sexualisierter Gewalt als vereinzelt auftretendes, individuelles Phänomen. Das Gegenteil ist der Fall: Der bff geht davon aus, dass jede 7. Frau in Deutschland im Laufe ihres Lebens Opfer einer schweren sexualisierten Gewalttat wird (vgl. Grieger et al. 2014, S.3). Zum anderen wird eine deutliche Botschaft an die Justiz gesandt: Vergewaltigte Frauen werden in Deutschland nicht effektiv geschützt. Es besteht ein rechtlicher Missstand und dieser muss bearbeitet werden.

Der Beginn der Kampagne liegt drei Jahre zurück – in dieser Zeit hat sich viel getan. Tatsächlich hat eine verstärkte gesellschaftliche Diskussion zum Thema sexualisierte Gewalt stattgefunden, oft durch konkrete Ereignisse ausgelöst oder befeuert. So seien hier nur am Rande beispielhaft die Geschehnisse der Silvesternacht 2015/2016 in Köln oder der Vergewaltigungsfall Lohfink, der im letzten Jahr zum Dauerthema in den Medien wurde, zu nennen (vgl. Michel et al. 2016; Siemens 2016).

Dabei ist eine Veränderung zu beobachten: In den letzten Jahren scheint sich die Problematik langsam vom Tabuthema zum öffentlich diskutierten Gegenstand zu entwickeln. Noch 2010 schrieb Pöhn über das gesellschaftliche Verhältnis zu sexualisierter Gewalt:

„Die meisten Menschen sind angesichts der 'schlimmen Ereignisse' schockiert, verunsichert und überfordert. Sexuelle Gewalt ist ein Thema, mit dem man nichts zu tun haben will, und einer Auseinandersetzung hiermit geht man lieber aus dem Weg, da Angst und Hilflosigkeit zu groß sind.“ (Pöhn 2010, S.177).

Dies mag nach wie vor für viele Menschen zutreffen, jedoch ist grundsätzlich eine Entwicklung hin zu einem offenerem gesellschaftlichen Diskurs festzustellen. Dieser erhöht den Druck auf politischer Ebene, rechtliche Missstände zu bearbeiten und zu beheben. Jedoch ist die Aufmerksamkeit für die aktuellen Geschehnisse innerhalb Deutschlands nicht die Ursache für die Änderungen im Sexualstrafrecht vom Oktober letzten Jahres. Deutschland hat mit der Gesetzesänderung die Istanbul-Konvention, eine internationale Einigung auf Standards im Sexualstrafrecht, umgesetzt. Mit Sicherheit stellt die Ratifizierung dieser den wichtigsten Schritt der letzten Jahre in der Bekämpfung sexualisierter Gewalt in Deutschland dar.

Auffällig ist, dass Diskussionen über sexualisierte Gewalt häufig mit äußerster Emotionalität geführt werden. Ein Grund für die fehlende Rationalität im Diskurs kann sein, dass die Problematik eine unangenehme Konfrontation mit der eigenen Position innerhalb der Gesellschaft bedeutet. Sexualisierte Gewalt sagt viel über die allgemeinen Geschlechterverhältnisse aus. Vergewaltigung kann als die extremste Form und Sichtbarwerdung eines immer noch anhaltenden Ungleichgewichts der Geschlechter angesehen werden. Um effektiv gegen sexualisierte Gewalt vorgehen zu können, bedarf es daher einer selbstkritischen Reflexion und einer umfassenden Analyse sexistischer Strukturen innerhalb der Gesellschaft. Dies kann im Rahmen einer Bachelorarbeit nicht geleistet werden. Es geht auch nicht darum, die verschiedenen Abstufungen von Gewalt gegen Frauen zu untersuchen. In den folgenden Betrachtungen wird von einem sehr eindeutigen Fall sexualisierter Gewalt ausgegangen; der Durchführung des Geschlechtsverkehres gegen den Willen – der Vergewaltigung.

Hier wird sich die Arbeit auf einen Teilaspekt konzentrieren, der eine enorme Wichtigkeit für die Betroffenen hat: Den Umgang der Justiz mit den Opfern dieser Taten.

Zentral ist die Frage nach der derzeitigen Gestaltung des Umgangs des Sexualstrafrechts mit den Opfern von Vergewaltigungen. Diese soll auf zwei Ebenen untersucht werden; zum einen innerhalb des Gesetzes durch die Festlegung des Tatbestandes, zum anderen der konkrete Umgang während des Strafverfahrens.

Es sollen Konflikte und kritische Momente herausgearbeitet werden. Weiterführend soll die Frage beantwortet werden, ob diese unvermeidbar sind oder ob es Möglichkeiten gibt, diese aufzulösen bzw. weniger belastend für die Opfer zu gestalten.

Auch der Gegenperspektive soll Raum gegeben werden: In welchen Punkten berücksichtigt das Recht die Situation der Opfer angemessen? Wo funktioniert Opferschutz während des Verfahrens gut? Beinhaltet ein Strafprozess auch Aspekte, die hilfreich bei der Verarbeitung eines Traumas sein können?

Die Beantwortung dieser Fragen soll auf den Ergebnissen der Fachliteratur aus den Bereichen der Psychologie und des Rechts beruhen. So ist ein psychologisches Verständnis für die Situation der Opfer Voraussetzung für die Analyse von Konflikten und Chancen im Recht. Dieses soll im ersten Kapitel durch die Beschäftigung mit dem derzeitigen Forschungsstand der Traumapsychologie geschaffen werden. Dabei wird es zunächst um Definitionen und Differenzierungen von Trauma gehen, bevor die spezifische Situation einer Vergewaltigung und die psychischen Prozesse während einer solchen betrachtet werden.

Der Fokus liegt daneben auf den Ausführungen zu Traumafolgen. Diese prägen das Leben der Opfer häufig auch während der Zeit des Strafverfahrens. Ihre Vielfalt und ihr langfristiger Einfluss auf das Leben der Opfer bleibt oft unbeachtet. Wie ihnen zu begegnen ist bzw. wie eine Stabilisierung nach einem Trauma gelingen kann, soll im Anschluss durch eine kurze Erläuterung von Grundsätzen im Umgang mit traumatisierten Menschen geklärt werden.

Mit diesem psychologischen Grundwissen kann zum Hauptbestandteil der Arbeit übergegangen werden, der Auseinandersetzung mit dem Umgang der Justiz mit den Opfern sexualisierter Gewalt. Dabei soll in einem kurzen Kapitel über Besonderheiten in der Historie des Sexualstrafrechts die Position des Opfers im Rechtsstaat dargestellt werden, es soll aber auch noch einmal die Verwobenheit des Strafrechts mit gesellschaftlichen Sichtweisen betont werden.

Im Anschluss kann die aktuelle Rechtslage betrachtet werden; hier sind die Veränderungen der Gesetzeslage nach Oktober 2016 Kern der Analyse. Hierzu stellt sich die Frage: Konnten durch die Gesetzesänderung Missstände behoben und Schutzlücken geschlossen werden? Berücksichtigt das neue Gesetz psychische Prozesse der Tatopfer?

Ausführlich sollen danach die einzelnen Stationen des Strafverfahrens durchgegangen werden. Dabei sollen die potentiell kritischen Momente herausgestellt und Möglichkeiten, die Belastung für die Opfer zu reduzieren, beleuchtet werden. Das Kapitel ist chronologisch in Ermittlungs- und Hauptverfahren unterteilt, ergänzt durch die Vorstellung der Beteiligten und die Chance der Nebenklage.

Im folgenden Kapitel soll die Rolle der Sozialen Arbeit deutlich werden. Wie kann sie in dem Spannungsfeld agieren? An welchen Stellen kann sie einen Beitrag zur Bekämpfung und Prävention leisten? Wo die Folgen sexualisierter Gewalt auffangen?

Im letzten Kapitel werden die Ergebnisse zusammengetragen und es wird versucht, auf dieser Grundlage eine Einschätzung und einen Ausblick auf die Entwicklungen der kommenden Zeit zu geben.

Bevor in die Thematik eingestiegen werden kann, sind an dieser Stelle einige Erläuterungen zum Sprachgebrauch innerhalb dieser Arbeit notwendig.

Die Entscheidung für eine linguistisch weibliche Form für die Opfer sexualisierter Gewalt war nicht leicht, denn selbstverständlich soll die Existenz sexualisierter Gewalt gegenüber Männern anerkannt werden und ihr Leid nicht als weniger gravierend dargestellt oder bagatellisiert werden. In diesen Fällen müsste aber mit einem anderen Schwerpunkt analysiert werden. Es müsste untersucht werden, wie das bestehende patriarchalische Machtverhältnis außer Kraft gesetzt wird und welche Hintergründe diese Fälle ermöglichen.

Es ist aber ein Anliegen dieser Arbeit, zu verdeutlichen, dass sexistische gesellschaftliche Strukturen die Grundlage sexualisierter Gewalt bilden und die überwiegende Mehrheit der Opfer daher weiblich ist. Um dies zu unterstreichen wird daher die weibliche Sprachform sowie eine männliche Form für die Täterseite verwendet.

An anderen Stellen ist eine geschlechtsneutrale Form angemessen, so wird bspw. von Polizist*innen, Anwält*innen und Richter*innen gesprochen.

Der Opferbegriff selbst ist nicht ganz unproblematisch, so gab es in letzter Zeit große Diskussionen (vgl. Albrecht, Sanyal 2017), es wurden Alternativen wie „Erlebende“ oder „Überlebende“ vorgeschlagen, um die Frauen nicht in eine ausschließlich passive Rolle zu drängen. Ursprünglich kommt der Begriff aus dem Sakralen und wird mit Reinheit und Unschuld verbunden (vgl. ebd.). Dies betont, dass den Opfern keine Mitschuld an den ihnen widerfahrenden Unrecht gegeben werden kann. Unter Berücksichtigung dieses Aspektes wird der Begriff in dieser Arbeit verwendet.

2 Einblicke in die Psychologie

Um sich der Fragestellung dieser Arbeit anzunähern, muss eine Grundlage aus psychologischem Wissen über die Bedeutung sexualisierter Gewalt für deren Opfer geschaffen werden.

Zunächst ist es notwendig, sich bewusst zu machen, dass die Opfer sexualisierter Gewalt individuelle Persönlichkeiten sind und die Tat unterschiedlich erleben (vgl. Pöhn 2010, S. 78).

Vergewaltigungen finden in unterschiedlichen Zusammenhängen statt; so ist es u.a. von hoher Relevanz, wie die Beziehung zum Täter zuvor ausgesehen hat. Es sind wenige Informationen darüber verfügbar, in welcher Form Unterschiede im Vertrauensverhältnis zu Unterschieden in den Traumafolgen führen. In diesem Bereich wäre eine umfassende Forschung sowie eine genaue Analyse wünschenswert, um differenziertere Aussagen treffen zu können.

Auch das soziale Umfeld, der Gesundheitszustand, die finanzielle Lage etc. haben Einfluss auf die Verarbeitungsmöglichkeiten. Neben den konkreten Lebensumständen ist jedoch insbesondere der individuelle Entwicklungsstand der Opfer von Bedeutung. Damit gehen die zur Verfügung stehenden Handlungs- und Bewältigungsstrategien sowie das Empfinden für Selbstwert und Selbstwirksamkeit einher.

All diese Faktoren führen dazu, dass die Opfer mit unterschiedlichen Ressourcen - jedoch auch Risikofaktoren - ausgestattet sind. Eine Folge dessen ist wiederum, dass auch die Traumafolgen unzählige Formen annehmen und auf unterschiedlichste Weise sichtbar werden können (vgl. Pöhn 2010, S.83).

Dennoch ist es sinnvoll, Gemeinsamkeiten im individuellen Erleben zusammenzufassen – denn Verständnis ist die Grundlage dafür, eine adäquate Unterstützung gestalten zu können.

Auch für die Justiz, deren oberste Aufgabe zunächst die Wahrheitsfindung ist, ist es von großer Bedeutung, das Verhalten des Opfers während der Tat nachvollziehen zu können und Verständnis für die psychischen Folgen zu haben, die während des juristischen Prozesses großen Einfluss auf Verhalten und Aussage des Opfers haben können.

2.1 Trauma – Definitionen und Differenzierung

Im Titel dieser Arbeit wird formuliert, dass es um „traumatisierte Opfer von Gewaltstraftaten“ geht - daher gilt es zunächst zu klären, was Traumatisierung eigentlich bedeutet. Warum eine stimmige Definition von Trauma unerlässlich ist, macht Gräbener in seinem Buch über den Umgang mit traumatisierten Patienten deutlich:

„Wie andere ursprünglich medizinische oder psychologische Termini hat der Begriff „Trauma“ Einzug in unserer Alltagssprache gehalten und dabei seine ursprüngliche Bedeutung teilweise verloren. (…) Der Respekt gegenüber traumatisierten Patienten und ihren Erlebnissen gebietet es, mit dem Begriff bewusst und achtsam umzugehen. Voraussetzung dafür ist natürlich eine Definition – was ist ein seelisches Trauma?“ (Gräbener 2013, S. 13f).

Die Bedeutung des griechischen Begriffes meint in der Übersetzung schlicht Verletzung oder Wunde und wurde zunächst als rein physische Kategorie in der Medizin verwendet (vgl. Pöhn 2010, S. 65).

Die Definition des psychischen Traumas ist komplexer, als sie auf den ersten Blick erscheinen mag. Während physische Wunden sichtbar und benennbar sind, so ist ein psychisches Trauma schwerer zu fassen. Görges und Hantke schreiben dazu:

„Lange war umstritten, ob das Wort das Ereignis meint, die Auswirkungen, die Symptome oder das innere Leiden. Und welche Ereignisse sind traumatisch? Wonach unterscheidet man das?“ (Görges, Hantke 2012, S. 53).

Tatsächlich scheint auch heute noch keine Einigkeit zu dieser Frage zu herrschen, die in der Literatur angebotenen Definitionen legen unterschiedliche Schwerpunkte. Das wohl bekannteste und meist verwendete Diagnosewerk, das ICD10 des WHO, hat eine Definition von Trauma in nur einem Satz formuliert:

„ (…) kurz- oder langanhaltende Ereignisse oder Geschehnisse von außergewöhnlicher Bedrohung mit katastrophalem Ausmaß, die nahezu bei jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würden.“ (Dilling et al. 2015, S. 127).

Hier wird Trauma also mit dem Ereignis katastrophalen Ausmaßes an sich gleichgesetzt. Das ICD10 listet eine Reihe von Beispielen auf, darunter von Naturereignissen oder Menschen verursachte Katastrophen, Kampfhandlungen, schwere Unfälle, Opfer oder Zeuge von Verbrechen wie Terrorismus, Folter oder auch Vergewaltigung zu werden. An dieser Stelle wird bereits deutlich, dass traumatische Ereignisse extrem vielfältig sein können und daher macht es Sinn, zumindest kurz auf die in der Literatur weitverbreitete Unterscheidung von Typen traumatischer Ereignisse einzugehen (vgl. Gräbener 2013, S. 15). Dabei wird grob in zwei Kategorien gedacht; zum einen geht es um die Dauer des traumatischen Ereignisses. Ist diese kurz und das Ereignis einmalig so spricht man von Typ-I-Traumata, während Typ-II-Traumata im Gegensatz dazu langanhaltende, bzw. mehrfach einwirkende Geschehnisse bezeichnen.

Zum anderen wird nach Ursache des traumatischen Ereignisses unterschieden; ist das Ereignis „zufällig“ (wie bspw. Naturkatastrophen oder Unfälle) so spricht man von akzidentellen Traumata, ist das Ereignis von Menschen verursacht, wird von interpersonellen (oder auch „man-made“) Traumata gesprochen. Die beiden Kategorien sind kombinierbar – betrachtet man das für diese Arbeit relevante Ereignis einer Vergewaltigung, so ließe es sich als interpersonelles Typ-I-Trauma einstufen. Bei Taten innerhalb einer Partnerschaft könnte man hingegen häufig ein Typ-II-Trauma annehmen, da es oft eine gewaltvolle Vorgeschichte in der Beziehung gibt, die Vergewaltigung seltenst losgelöstes, einmaliges Ereignis ist. In diesen Fällen kann man davon ausgehen, dass die im folgenden ausgeführten Traumafolgen in noch ausgeprägterer Form auftreten können.

Sicher ist eine Differenzierung sinnvoll, denn traumatische Ereignisse können in ihrer Unterschiedlichkeit verschiedene Auswirkungen auf die Betroffenen haben. Dennoch ist Vorsicht geboten; es lässt sich mit Hilfe dieses Schemas nicht „errechnen“, mit welchen Traumafolgen zu rechnen ist oder in welcher Schwere diese vermutlich auftreten werden.

In der Literatur gibt es verschiedene Ansätze, die von der Definition des ICD10 abweichen oder diese ergänzen. So fügt Ehlert-Balzers Definition eines Traumas eine zweite Dimension hinzu:

„Das Trauma bezeichnet (…) ein Erlebnis, das von solcher Intensität ist, dass es die psychischen Verarbeitungsmöglichkeiten des Betreffenden überschreitet. Der Begriff ist also zugleich von der äußeren Seite (objektive Qualität des Ereignisses) und der inneren Seite her (subjektive Verarbeitungskapazitäten) definiert.“ (Ehlert-Balzer 2008, S.767).

Dieser Zusatz erscheint sinnvoll; betrachtet man bspw. das (akzidentelle Typ-1-Trauma) Ereignis eines schweren Unfalles auf der Autobahn, so ist diese Situation für die beteiligten Autofahrer höchstwahrscheinlich traumatisch – jedoch nicht unbedingt für die eintreffenden Rettungskräfte. Auch diese erleben zwar zweifellos ein Szenario katastrophalen Ausmaßes, jedoch sind ihre subjektiven Verarbeitungskapazitäten durch die Vorbereitung und Routine im Regelfall der Herausforderung gewachsen.

Weitere Definitionen ergänzen darüber hinaus noch verschiedene Aspekte, im folgenden ein Auszug aus dem „Handbuch Traumakompetenz“ von Görges und Hantke:

„Ein Trauma resultiert aus einem Ereignis im Leben eines Menschen, das

- vom individuellen Organismus als potenziell lebensbedrohlich bewertet wurde,
- mit überwältigenden Gefühlen von Angst und Hilflosigkeit verbunden war und
- daher nicht zeitgleich verarbeitet werden konnte,
- für dessen Verarbeitung auch in Folge nicht ausreichend Ressourcen (Gesundheit, andere Menschen, Geld, Nahrung, Geborgenheit...) vorhanden waren.“ (Görges, Hantke 2012, S. 54).

Diese dritte Definition weicht von den vorangehenden in einem wichtigen Punkt ab; Trauma bezeichnet nicht das Ereignis, dass die subjektiven Verarbeitungskapazität übersteigt, Trauma ist hier Resultat des Ereignisses. Entscheidend ist, dass es weder im Moment selbst noch im Nachhinein verarbeitet werden konnte. Es wird Betonung auf die individuellen Ressourcen gelegt, die, wenn auch im Moment des traumatisches Ereignisses nicht abrufbar, doch entscheidend für dessen Verarbeitung sein können. Es geht also bereits in der Definition um die psychischen Folgen für die Betroffenen.

Letztlich scheint diese dritte Definition im Kontext traumatisierter Opfer sexualisierter Gewalt am schlüssigsten, es werden in den folgenden Abschnitten explizit langfristige Traumafolgen betrachtet, die deutlich machen, dass das Trauma auch nach Beendigung der Situation selbst nicht vorbei ist.

2.2 Traumatisierung durch Vergewaltigung

Betrachtet man eine Situation, die dem rechtlichen Tatbestand der Vergewaltigung (vgl. Kap. 4.1.1) entspricht, so erfüllt diese ebenfalls die psychologischen Kriterien eines Traumas. Diese Feststellung allein schafft jedoch noch kein Verständnis für das Empfinden oder Verhalten der Opfer während der Tat, daher wird im folgenden genauer darauf eingegangen, welche psychischen Prozesse während einer Vergewaltigung ablaufen.

Zunächst ist wichtig, den Ausnahmecharakter der Situation zu sehen; im Alltag stehen in der Regel verschiedene Reaktions- und Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Keine davon wird jedoch auf die außergewöhnliche Situation einer drohenden Vergewaltigung passen. Die überwältigenden Gefühle von Angst und Bedrohung erschweren die rationale Suche nach einem Ausweg aus der Situation weiter. Was bleibt, sind instinktive Reaktionen:

„Alle Energie muss schnellstmöglich mobilisiert werden, um das Überleben zu sichern: Soll man kämpfen, fliehen, Schutz suchen? Erstarren, aufgeben, sich tot stellen? Aber da ist keine Zeit zum Überlegen. - Glücklicherweise können wir auf alte Mechanismen zurückgreifen und haben wie alle Säugetiere ein wunderbar funktionierendes Notfallprogramm.“ (Görges, Hantke 2012, S. 57).

Dieses „Notfallprogramm“ setzt automatisch physische Prozesse in Gang, deren Ziel es ist, möglichst viel Energie in den Muskeln zu sammeln um sowohl für Kampf als auch für Flucht gewappnet zu sein. Dafür müssen andere Aktivitäten reduziert oder eingestellt werden; die Regionen des Gehirns, die für logisches Denken zuständig sind, sind zu langsam um auf die Situation zu reagieren und werden schwächer durchblutet. Funktionen wie Verdauung oder Temperaturregelung werden vorübergehend komplett eingestellt.

In diesem Moment steht ein Vielfaches der üblichen Kraft in Armen und Beinen zur Verfügung, auch die Lungenfunktion wird erhöht; der Körper ist bereit für Abwehr von Gefahr oder Flucht aus der Situation.

An dieser Stelle sei jedoch noch einmal die Komplexität der Psyche betont; denn auch wenn der Körper grade im „Notfallprogramm“ läuft, so ist die Situation dennoch nicht völlig abgeschnitten von den vorherigen Lebenserfahrungen. Das bedeutet unter anderem, dass durch Sozialisation geprägte Muster weiterhin Einfluss haben. Das ist für Frauen in der Situation einer drohenden Vergewaltigung extrem kontraproduktiv, da körperliche Auseinandersetzungen nicht im weiblichen Sozialisationsprozess vorhergesehen sind, aggressives Verhalten auf verschiedene Weisen sanktioniert wird (vgl. Lembke 2008, S. 10). Anderes gilt für die männliche Sozialisation; grob vereinfacht und zusammengefasst gilt körperliche Kraft schlicht weiterhin als Männlichkeitsattribut (vgl. ebd., S. 10f).

So gehen Opfer (und Täter) normalerweise von einer körperlichen Überlegenheit des Täters aus. Dies mag insbesondere in dieser Situation nur vermeintlich sein – die Notfallreaktion des Körpers des Opfers führt ja dazu, dass außergewöhnlich viel Kraft zur Verfügung steht – dennoch setzt es eine enorm hohe Schwelle für Gegenwehr. Davon abgesehen macht physischer Widerstand auch oft aus rationalen Gesichtspunkten nicht unbedingt Sinn, insbesondere wenn der Täter bewaffnet ist.

Fällt jedoch die Option „Kampf“ weg, so bedeutet das zeitgleich auch, dass „Flucht“ nicht möglich ist, denn dafür wäre ein vorheriges aktives Befreien notwendig. Was für Optionen bleiben?

„Wenn Flucht oder Kampf nicht anwendbar oder von Erfolg gekrönt sind, wenn auch von außen keine Rettung kommt, wenn die Spannung immer weiter steigt, dann wendet der Körper die letztmögliche Überlebensstrategie an. Als „Überspannungsschutz“ schaltet er alle Funktionen soweit wie möglich ab. Physiologisch gesehen hat der Körper in dieser Situation ein Problem: Die aufgebaute Spannung kann sich nicht (durch erfolgreichen Kampf oder Flucht) entladen. Es bedarf also eines Mechanismus, der zum einen dafür sorgt, dass die Spannung reduziert wird, um den Körper nicht zu überlasten. Zum anderen braucht es eine Taktik, die das Überleben auch jetzt noch potenziell sichert. Ein Körper, der sich wehrt, während er überwältigt wird, könnte sich verletzten, erhöht möglicherweise die Bedrohung.“ (Görges, Hantke 2012, S. 61).

Hier wird deutlich, dass die Idee des Kampf-Flucht-Verhaltens nicht ausreichend ist, um die psychischen Reaktionen in Situationen wie Vergewaltigungen zu fassen. Passender und auch in der Literatur immer wieder verwendet sind die englischen Begriffe fight, flight, freeze (vgl. Gräbener 2013, S. 29).

Diese letzte Reaktionsmöglichkeit des Körpers ist also einfrieren, erstarren, sich selbst lähmen. Es setzt ein Prozess ein, der Dissoziation genannt wird. Pöhn schreibt dazu, dieser kann als „(...) Bewältigungsstrategie in der sonst unerträglichen Situation verstanden werden.“ (Pöhn 2009, S. 84).

Wörtlich bedeutet dissoziieren soviel wie „nicht verbinden“ oder „auseinandernehmen“. In der Psychologie bedeutet das, dass normalerweise miteinander verbundene Prozesse auseinanderfallen (vgl. Görges, Hantke 2012, S. 74).

Für die Situation der Vergewaltigung bedeutet das Folgendes: Wie von Görges und Hantke im zitierten Abschnitt beschrieben, werden alle „überflüssigen“ Funktionen des Körpers abgestellt. Dazu gehört auch, dass verschiedene Verbindungen im Gehirn teilweise oder vollständig gekappt werden. Schon während der Notfallreaktion wird die Großhirnrinde schwächer durchblutet, doch nun sind die in ihr liegenden Regionen des logischen Denkens vollständig abgeschnitten. Das bedeutet, dass die Opfer zu diesem Zeitpunkt rein kognitiv nicht in der Lage sind, Handlungsmöglichkeiten zu entwerfen, geschweige denn diese umzusetzen, denn ein bewusster Zugriff auf die Muskulatur ist ebenfalls nicht mehr möglich (vgl. ebd., S. 61)

In der Großhirnrinde finden weitere wichtige Prozesse statt; einer ist die Integration von Sinneswahrnehmungen ins Gedächtnis. Im Alltag finden normalerweise Erleben und Verarbeiten zeitgleich statt, sind ein miteinander verbundener Prozess. Registriert werden Informationen aus der Außenwelt vom Hippocampus, hier entscheidet sich, ob diese unwichtig sind und gar nicht erst weitergeleitet werden oder ob sie relevant sind, weitergeleitet und so letztlich Teil unseres bewussten Gedächtnisses werden (vgl. Gräbener 2013, S.31).

Nun kann der Hippocampus seiner Aufgabe nicht gerecht werden, da die Verbindung nicht länger besteht; er ist jedoch in der Lage, selbst eine begrenzte Menge an Wahrnehmungen zu speichern. Diese sind aber nicht in Zeit und Raum eingeordnet, sie liegen bruchstückhaft nebeneinander, sind fragmentiert (vgl. Görges, Hantke 2012, S. 78). Der Begriff Fragmentierung wird in der Literatur dabei teilweise synonym mit dem der Dissoziation verwendet. Pöhn bezieht sich in diesem Zusammenhang auf Krämer, der für diesen relativ komplizierten physiologischen Prozess eine sehr bildhafte Beschreibung bietet:

„Kraemer vergleicht die Wahrnehmung von Menschen, die in eine ausweglose Situation gelangen, mit einem Puzzle – ihre Wahrnehmung zerfällt wie ein Puzzle in ihre Bestandteile. Diese „Puzzleteile“ der Wahrnehmung liegen dann ohne jeglichen Zusammenhang und ohne Sinn nebeneinander. Solch eine Fragmentierung findet statt, falls die Person eine traumatische Erfahrung macht – ein Trauma erlebt. Wird die Wahrnehmung fragmentiert, erstarrt der psychische Prozess, man wird „eingefroren“. (Pöhn 2009, S. 69).

Während der Dissoziation nimmt man die Situation anders wahr, als das im Alltag der Fall ist. Die Integrität von Körper, Fühlen, Denken und Handeln ist nicht mehr gegeben. Das bedeutet, dass die Vergewaltigung nicht nur ein extrem außergewöhnliches Ereignis an sich ist, sie wird auch auf außergewöhnliche Weise erlebt.

So verändert sich durch die Unterbrechung des Weiterleitens von Empfindungen das Körpergefühl von Grund auf. Ruft man sich Pöhns Idee ins Gedächtnis, dass die Dissoziation als Bewältigungsstrategie in einer sonst unerträglichen Situation gesehen werden kann, so lässt sich hier tatsächlich ein Vorteil erkennen: Es entsteht (teilweise) Schmerzunempfindlichkeit.

Dies kann auch beängstigende Formen annehmen; viele Opfer sexualisierter Gewalt fühlen sich während der Tat komplett von ihrem Körper abgespalten, so schreiben Görges und Hantke: „Das geht so weit, dass der Körper als Ganzes nicht mehr fühlbar wird und fremd scheint.“ (Görges, Hantke 2012, S. 62) und Pöhn fomuliert: „Manche Betroffene erleben die Vergewaltigung auch als unwirklich, so als hätten sie nur einen bösen Traum, aus dem sie wieder aufwachen werden; manche erleben während der Tat selbst sich als unwirklich.“ (Pöhn 2009, S. 84).

Im nächsten Abschnitt wird unter anderem betrachtet, welche langfristigen Folgen diese psychischen Reaktionsmuster für die Betroffenen haben können.

2.3 Traumafolgen

Selbst wenn im öffentlichen Diskurs über sexualisierte Gewalt gesprochen wird, so werden in seltensten Fällen die psychischen Folgen für die Opfer beleuchtet. Meist wird dem mit dem schlichten Etikett „traumatisiert“ zur Genüge getan. Wie vielfältig Traumafolgen sein können und auf welche Weise sie über lange Zeiträume das Leben der Betroffenen bestimmen, das entzieht sich in der Regel dem Bewusstsein der Öffentlichkeit (vgl. Pöhn 2010, S. 177).

Ziel dieses Abschnittes soll es daher sein, einen Überblick über die möglichen Traumafolgen zu geben. Es geht weniger darum, die verschiedenen Störungsbilder in ihrer Komplexität vollständig darzustellen, es ist vordergründig wichtig zu sehen, welche massiven und langfristigen Folgen aus einem einzelnen Ereignis resultieren können, welche Bedeutung dieses für das Leben der Opfer einnimmt. Gräbener formuliert dazu:

„Die meisten Menschen, die traumatisiert werden, erleben einen Bruch: ihrer Biografie, manchmal auch ihrer Identität. Das Trauma verändert ihr Leben schlagartig, und vieles von dem, was zuvor nicht infrage gestellt war, gilt nun nicht mehr. Daraus resultieren unterschiedliche psychische Beeinträchtigungen, die bis hin zu psychischen Störungen mit Krankheitswert reichen können.“ (Gräbener 2013, S. 39).

Allerdings ist es ebenfalls wichtig, sich bewusst zu machen, dass Traumafolgen nicht ohne weiteres mit Erkrankungen gleichgesetzt werden können. In der Literatur wird immer wieder betont, dass die Folgen eine normale Reaktion auf ein abnormes Ereignis darstellen. Pöhn unterstreicht diesen Punkt mit einem sehr bildhaften Vergleich: Sie beschreibt die Reaktionen des Körpers auf einen grippalen Effekt. Dabei ist das Symptom des Fiebers ein Selbstheilungsversuch, auch wenn die Erkrankten darunter zusätzlich leiden. Ähnlich seien psychische Reaktionen Bewältigungsversuche der Verletzung der Seele (vgl. Pöhn 2010, S. 78).

Dies sollte auch die Sichtweise auf die folgenden Abschnitte bestimmen, in denen zwar relativ defizitär negative Folgen erläutert werden, diese jedoch gleichzeitig als einsetzender (sinn- und schmerzvoller) Verarbeitungsprozess gesehen werden können.

2.3.1 Akute und posttraumatische Belastungsstörung

Betrachtet man die Zeit unmittelbar nach der Vergewaltigung, so lassen sich viele sehr unterschiedliche Reaktionen als typisch bezeichnen. Verschiedene affektive Zustände wechseln sich ab; Betäubung, Verzweiflung, Überaktivität, desorganisiertes Verhalten etc. Auch körperliche Symptome wie Übelkeit oder Schweißausbrüche sind häufig (vgl. Gräbener 2013, S. 39).

Dies fasst das ICD10 unter der Diagnose der akuten Belastungsreaktion zusammen (vgl. Dilling et al., S. 126f; s. Anhang). Nach einer Vergewaltigung reduzieren, bzw. verschwinden diese eher selten in kurzer Zeit (d.h. innerhalb von Tagen oder wenigen Wochen), öfter geht die Belastungsreaktion in eine Belastungsstörung (vgl. ebd., S. 127f) über. Diese beinhaltet ebenfalls schon aufgezählte Symptome wie die emotionale Taubheit etc., jedoch treten darüber hinaus zum ersten Mal Intrusionen auf. Diese hängen mit dem dissoziativen Erleben während der Tat zusammen. Im vorherigen Abschnitt wurde über den Ablauf der Dissoziation und die dadurch nicht stattfinden könnende Verarbeitung von Sinneswahrnehmungen gesprochen. In Folge dessen sind die einzelnen Bestandteile des Ereignisses nun weiter aktiv in der Psyche präsent (vgl. Pöhn 2010, S. 69). Dies gilt für die verschiedenen Sinneswahrnehmungen; es können Gerüche, Geräusche, Bilder von Details der Szene etc. ungeordnet vorhanden sein.

Befinden sich die Betroffenen nun in Situationen, in denen es Hinweisreize (Trigger) gibt, die an die Vergewaltigung erinnern, so werden diese Bruchstücke in solcher Intensität hervorgerufen, dass die traumatische Situation „wiedererlebt“ wird, sich plötzlich wieder wie Gegenwart und nicht wie Vergangenheit anfühlt. Psyche und Körper reagieren darauf in der gewohnten Weise – mit Emotionen wie überwältigender Angst und Verzweiflung sowie mit dem erneuten Einsetzen der Notfallreaktion (vgl. Görges, Hantke 2012, S. 67).

Die Hinweisreize können vielfältig sein, da oft extrem viele bruchstückhafte Sinneswahrnehmungen aufgenommen worden, die sich in vielen Situationen wiederfinden und wachgerufen werden.

Ausgelöst werden können Intrusionen (ebenfalls als flashbacks bezeichnet) auch durch Rauschzustände. Viele Opfer leiden darüber hinaus unter Albträumen, die ebenfalls als ähnlich intensiv wie die Intrusionen empfunden werden (vgl. Dilling et al. 2015, S. 127).

Bleiben die Symptome länger als 6 Monate bestehen, so gehen sie in die posttraumatische Belastungsstörung über. Die posttraumatische Belastungsstörung kann jedoch auch ohne vorangehende Symptome einer akuten Belastungsstörung und auch mit teilweise langer (in Ausnahmefällen jahrelanger) Verzögerung einsetzen. Bei Vergewaltigung geht man von einer Prävalenz von ca. 50% für eine posttraumatische Belastungsstörung aus (vgl. Gräbener 2013, S. 51).

Die beiden Belastungsstörungen haben einige Gemeinsamkeiten: Überschneidungen in der Symptomatik und die Festlegung eines traumatischen Ereignisses als Auslöser. Jedoch sind die Kriterien der posttraumatischen Belastungsstörung noch umfassender und komplexer als die der akuten Belastungsstörung.

In der Literatur wird häufig vom Trias der posttraumatischen Belastungsstörung gesprochen (vgl. Pöhn 2010, S. 153ff). Damit gemeint sind drei grundlegenden Symptomgruppen: Intrusionen, Vermeidung und Hyperarousal. Die Intrusionen aus der akuten Belastungsstörung setzen sich fort (oder beginnen, wenn keine akute Belastungsstörung vorangegangen ist). Um sich vor diesen zu schützen, beginnen die Betroffenen ein Vermeidungsverhalten zu entwickeln. Alles, was im Zusammenhang mit der Vergewaltigung steht, wird vermieden, soweit es im Bereich des Möglichen liegt. Das können Orte, Menschen oder Aktivitäten sein. Es geht auch darum, Gedanken und Gefühle zu vermeiden. Dies führt häufig zu der Empfindung entfremdet von sich selbst oder insgesamt emotional abgestumpft zu sein. Diese Vermeidungsstrategie in Verbindung mit dem dissoziativen Erleben der Tat führt oft dazu, dass zum Zeitpunkt der posttraumatischen Belastungsstörung Aspekte oder Abschnitte der Tat gar nicht mehr erinnert werden (können).

Hyperarousal lässt sich nicht leicht ins Deutsche übersetzen, es meint einen Zustand psychischer Übererregung. Damit verbunden sind extreme Wachsamkeit (Hypervigilanz) und ständige Alarmbereitschaft. Dies führt zu teilweise unangemessen heftigen Schreckreaktion. Mit Hyperarousal gehen auch Schlafstörungen einher (sowie Einschlaf- als auch Durchschlafschwierigkeiten). Sicher lassen sich nicht alle Symptome so klar kategorisieren, die Schlafstörungen könnte man zum Beispiel auch auf Vermeidung von (auch im Schlaf auftretenden) Intrusionen zurückführen.

In Folge der beschriebenen Symptome ziehen sich viele Opfer sexualisierter Gewalt sozial zurück und geben bisherige Interessen auf, ihr Alltag verändert sich entscheidend in negativer Weise.

2.3.2 Komorbide Störungen

„Die Zusammenhänge zwischen Traumatisierung und psychischen Störungen sind vielfältig und komplex. Erlebte Traumata und ihre Verarbeitung können sich in spezifischen Symptomen zeigen, die können generell die Vulnerabilität für psychische Störungen erhöhen, traumatische Erlebnisse können mit Verlusten verbunden sein, die dann zum Auftreten psychischer Störungen beitragen etc. Auf diese Weise können Traumata auch bei anderen psychischen Störungen als den Posttraumatischen Belastungsstörungen eine wesentliche Rolle spielen.“ (Gräbener 2013, S. 63f).

In diesem Abschnitt soll es um Störungen gehen, die ebenfalls mit einem Trauma im Zusammenhang stehen können, jedoch nicht so eindeutig auf dieses zurückzuführen sind wie die akute oder die posttraumatische Belastungsstörung. Das bedeutet, dass allein das Vorliegen der im folgenden ausgeführten Störungen keine vorschnellen Rückschlüsse auf sexualisierte Gewalt in der Vergangenheit erlaubt.

Wie auch in anderen Bereichen der Problematik der sexualisierten Gewalt, ist es hier extrem schwierig, Angaben zur Prävalenz oder Häufigkeit zu finden. Dennoch sollen diese möglichen Traumafolgen nicht unerwähnt bleiben.

Nachvollziehbar erscheint es, dass viele Vergewaltigungsopfer nach der Tat unter Angststörungen leiden. Tatsächlich ist hier die Grenze zur Störung schwer zu ziehen; das erlebte Ereignis macht deutlich, dass es durchaus Grund für Angst gibt. An sich ist diese zunächst eine sinnvolle Reaktion, problematisch wird es, wenn die Angst ohne ersichtliche Gefahrenquellen im Alltag der Frauen präsent wird und beginnt, diesen zu bestimmen. Hier wird in der Literatur zwischen „Realangst“ und der sogenannten „neurotischen Angst“ unterschieden (vgl. Pöhn 2010, S. 92).

Neben der intensiv empfundenen Angst bilden auch andere in der Vergewaltigungssituation erlebte Prozesse Risiken für psychische Störungen. Über die Folgen, die die Dissoziation für die Verarbeitung des Ereignisses im Gehirn hat, wurde bereits im vorherigen Abschnitt gesprochen, jedoch können aus ihr noch massivere Folgen resultieren. Gräbener erläutert, dass das Gehirn in der Lage ist, sich an Dissoziation als Reaktion in stressbehafteten Situationen zu gewöhnen (vgl. Gräbener 2013, S. 58). Dabei kommt es jedes Mal dazu, dass die Integrität von Wahrnehmung und Verarbeitung zerfällt. Bleibt dieser Zustand langanhaltend bestehen oder wiederholt sich häufig, so kann dies zu schwerwiegenden Identitätskonflikten führen. In Kombination mit dem Infragestellen bisheriger Grundannahmen über die Welt, andere Menschen und sich selbst (vgl. Kap. 2.3.3) kann dies im Extremfall die Grundlage für schizophrene Persönlichkeitsstörungen wie etwa das Borderline-Syndrom bilden (vgl. Pöhn 2010, S. 156).

Nur kurz benannt werden sollen an dieser Stelle auch Depressionen, manche Symptome überschneiden sich hier mit denen der Belastungsstörungen (vgl. Dilling 2011, 110ff).

Darüber hinaus entwickeln Opfer sexualisierter Gewalt häufig auf den eigenen Körper bezogene, bzw. gegen den eigenen Körper gerichtete Störungen. Dies kann damit zusammenhängen, dass der Körper sozusagen als „Ausgangsort“ des erlebten Unrechts verstanden wird und durch die dissoziativen Prozesse zusätzlich als vom Selbst abgespalten empfunden wird (vgl. Pöhn 2010, S. 120).

Der „abgespaltene“ Körper kann von den Frauen auf unterschiedliche Weise „gestraft“ werden, die direkteste Art ist wohl die Autoaggression. Autoaggressives Verhalten könnte z.B. durch Schneiden oder Verbrennen der Haut geschehen. Dieses auf den ersten Blick extrem destruktive Verhalten ist ambivalent; vielen Frauen gibt es zunächst ein Gefühl von Macht und Kontrolle in ihrer instabilen Situation. Sie erlangen quasi im Kleinen ein Stück Entscheidungsfreiheit über den eigenen Körper zurück, die sie im Moment der Ohnmacht während der Vergewaltigung völlig verloren hatten. Darüber hinaus kann Selbstverletzung den als isoliert empfundenen Körper kurzzeitig wieder spürbar machen und ruft teilweise rauschartige Zustände hervor (vgl. ebd., S. 129).

Es gibt weitere Wege, den Körper zu strafen, z.B. durch die Verweigerung von Nahrungsaufnahme. Dies kann bis zum Krankheitsbild der Anorexie gehen, die die Betroffenen oft über extrem lange Zeiträume belastet, teilweise ein Leben lang.

Auch hier besteht eine ähnliche Ambivalenz wie bei der Autoaggression, es ist zu einfach diese komplexe Störung einseitig zu betrachten. Die Dysfunktionalität mag zwar stark ins Gewicht fallen, tatsächlich machen Essstörungen aus Sicht der Betroffenen jedoch aus mehr als nur einem Grund Sinn. Neben dem ebenfalls eintretenden Gefühl von Kontrolle beschreibt Pöhn einen Effekt, der von den Betroffenen als positiv wahrgenommen werden kann; „Frausein“ wird oft direkt mit dem „Opfersein“ verbunden und mit dem Verlust von Gewicht verschwinden auch verschiedene Weiblichkeitsattribute. Dazu gehören zum einen konkret die weiblichen Kurven, bei langanhaltender Mangelernährung bleibt aber bspw. auch die Menstruationsblutung aus (vgl. ebd., S. 121f).

Ebenfalls könnte man den schädlichen Gebrauch von Substanzen als gegen den Körper gerichtete Störung bezeichnen. Dieser folgt häufig sexualisierter Gewalt; betrachtet man die extrem belastenden Situationen in denen Intrusionen auftreten oder die häufig während akuter oder posttraumatischer Belastungsstörung auftretenden Schlafstörungen so kann man den Alkohol- oder Drogenkonsum als Flucht- oder Betäubungsversuch verstehen. Jedoch sind die langfristigen Folgen von Abhängigkeit und Sucht verheerend, sodass auch diese Störung nur vermeintlich die Situation erleichtert.

Zusammengefasst sind komorbide Störungen wie Angsterkrankungen, dissoziative Störungen, auch Persönlichkeitsstörungen wie Borderline, Autoaggressionen, Essstörungen, schädlicher Substanzgebrauch u.v.m. nicht untypische Traumafolgen nach einer Vergewaltigung (vgl. ebd., S. 156).

2.3.3 Andere Traumafolgen

„Nur ein Teil der traumatisierten Menschen erfüllt die Kriterien für eine psychische Störung. Viele entwickeln belastende Symptome, bleiben aber unterhalb diagnostischer Schwellen. Wichtiger noch: Die Folgen von Traumatisierung gehen über die dargestellten Störungsbilder hinaus bzw. werden von ihnen nur in Teilen wiedergegeben.“ (Gräbener 2013, S. 66).

Bisher wurde über diagnostisch erfassbare Traumafolgen gesprochen, jedoch löst eine Vergewaltigung in der Regel weitere Prozesse aus, die schwieriger zu benennen sind. Es ist ein Ereignis, das vieles infrage stellt, das zuvor als selbstverständlich angesehen wurde. Das Weltbild, das Selbstbild, das Menschenbild, sie alle werden erschüttert und hinterfragt.

Diese können einzeln näher betrachtet werden: In der Regel wird die Welt eher als sicherer und zuverlässiger Ort wahrgenommen bis gegenteilige Erfahrungen gemacht werden. Diese können jedoch dazu führen, dass die Erfahrungen aus der Vergangenheit im Nachhinein als illusionär und naiv bewertet werden. Pöhn fasst dies treffend zusammen:

„Die Zerstörung der bisherigen Lebenserfahrungen und des damit verbundenen Weltbilds führt zu einem Perspektivwechsel der Betroffenen. Die Welt wird nicht mehr als generell gut empfunden, sondern geradezu als grundsätzlich gefährlich, böse, unfair und vor allem unkontrollierbar.“ (Pöhn 2010, S. 67f).

Die Wahrnehmung der Welt als Ort voller unkontrollierbarer Bedrohungen bedeutet im Umkehrschluss auch eine Veränderung der Perspektive auf die Situation des eigenen Selbst in dieser; die Verwundbarkeit und die Unfähigkeit Gefahren abzuwehren rücken ins Zentrum des Bewusstseins und ersetzen vorherige Ansichten zur eigenen Selbstwirksamkeit.

Im Laufe des Lebens entwickeln Menschen (bewusst oder unbewusst) verschiedene Grundannahmen zu sich selbst, Gräbener listet davon einige beispielhaft auf:

„ - Mir wird schon nichts passieren
- Ich bin stets handlungsfähig
- Ich habe Kontrolle über meinen Körper
- Ich habe Kontrolle über meine Sexualität“ (Gräbener 2013, S. 67).

Diese Annahmen sind nicht damit vereinbar, Opfer einer Vergewaltigung zu werden. Daher muss ein Prozess stattfinden, in dem sie revidiert oder relativiert werden. Gerade die körperliche Ebene wird problematisch, wie im Abschnitt über Autoaggressionen etc. schon erläutert. Häufig wird nach der Tat körperliche Nähe als bedrohlich empfunden, Berührungen können Hinweisreize für Intrusionen sein. Dies belastet insbesondere partnerschaftliche Beziehungen.

Jedoch nicht ausschließlich: Der Zustand des Opfers hat in der Regel Einfluss auf das ganze soziale Umfeld. Grade bei Vergewaltigung steht zunächst die Frage im Raum, welchen Menschen das traumatische Ereignis überhaupt mitgeteilt werden kann, Scham macht es den Opfern oft schwer selbst mit engen Vertrauten über das Erlebte zu sprechen. Auch können Gespräche im Zuge der Vermeidung aus Selbstschutz umgangen werden.

„Unabhängig davon, wie viel das Umfeld weiß: Der traumatisierte Mensch verändert sich, hat möglicherweise andere Nähe- oder Distanzwünsche, stellt Grundlegendes infrage, wird vielleicht schneller wütend, ist verzweifelt, macht Vorwürfe, ist emotional labil oder zeigt Stimmungsschwankungen, zeigt Rückzugsverhalten etc. In nahestehenden Menschen lösen diese Veränderungen entsprechende Reaktionen aus: Hilflosigkeit, Traurigkeit, Angst um den Betroffenen, Wut. Das Umfeld muss sich, ebenso wie der traumatisierte Mensch, an die veränderte Situation anpassen.“ (ebd., S. 69).

So werden soziale Bindungen gerade dann vor eine Herausforderung gestellt, wenn sie von größter Bedeutung für das Opfer sind. Stabilität und Sicherheit im Umfeld bilden eine der wichtigsten Ressourcen für die Verarbeitung des Traumas (vgl. Görges, Hantke 2012, S. 54f).

Nicht nur der Rückhalt des sozialen Umfelds, auch Reaktionen und Interaktionen in anderen Kontexten sind bedeutungsvoll – insbesondere wenn das Opfer professionelle Unterstützung zur Verarbeitung sucht, aber auch, wenn es sich durch eine Anzeige in einen juristischen Kontext begibt. In beiden Fällen (also sowohl für Mitarbeiter*innen von Beratungsstellen oder Therapeut*innen sowie auch für Jurist*innen) ist es wichtig, dass sich der Bedeutung des eigenen Handelns für die Opfer sexualisierter Gewalt bewusst ist. Für alle Seiten ist es entlastend und von Vorteil, wenn ein sicherer Umgang mit Traumatisierung durch Wissen über mögliche Stabilisierungsstrategien besteht. Dazu im folgenden Abschnitt mehr.

2.4 Grundsätze im Umgang mit traumatisierten Menschen

In diesem Abschnitt soll betrachtet werden, welchen Umgang die zuvor ausgeführten Traumafolgen erforderlich machen, bzw. wie eine Stabilisierung nach dem traumatischen Ereignis einer Vergewaltigung gelingen kann.

Ein Grundgedanke der Stabilisierung kann sein, dass, da Hilf- und Machtlosigkeit das traumatische Ereignis geprägt haben, nun alle gegenteiligen Erfahrungen unbedingt unterstützt werden sollen. Im Kern der Stabilisierung geht es darum, dass Gefühl der Kontrolle, Handlungsfähigkeit und Selbstwirksamkeit wiederherzustellen. Stein drückt das folgendermaßen aus:

„Betroffene werden darin unterstützt, die hilflose abhängige Position zu verlassen, um selbst wieder eine gestaltende und rekonstruierende Rolle einnehmen zu können.“ (Stein 2009, S.229).

Die Unterstützung kann viele Formen annehmen, jedoch gilt für alle möglichen Interventionen bzw. Interaktionen eine „Grundregel“: Transparenz. Das Gefühl von Kontrolle ist eng verknüpft mit dem Verständnis für eine Situation und insbesondere des Gegenübers. Die Einschätzbarkeit anderer Menschen bzw. deren Handelns fördert das Gefühl von Kontrolle ungemein. Ein offenes Kommunizieren sämtlicher Vorgehensschritte gehört daher zu den Grundsätzen im Umgang mit traumatisierten Menschen. Noch vorteilhafter ist das Eröffnen verschiedener Handlungsoptionen, wenn diese zur Verfügung stehen; durch die Entscheidungsfreiheit wird die Autonomie gestärkt und Selbstwirksamkeit erlebt.

[...]

Ende der Leseprobe aus 91 Seiten

Details

Titel
Umgang mit Opfern von sexualisierter Gewalt. Wie kann die Justiz die Belastung für die Opfer reduzieren?
Autor
Jahr
2018
Seiten
91
Katalognummer
V424111
ISBN (eBook)
9783956874871
ISBN (Buch)
9783956874895
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Trauma, Traumafolgen, Sexualstrafrechtsreform, Strafverfahren, Vergewaltigung, Sexualstrafrecht
Arbeit zitieren
Franziska Worm (Autor:in), 2018, Umgang mit Opfern von sexualisierter Gewalt. Wie kann die Justiz die Belastung für die Opfer reduzieren?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/424111

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Umgang mit Opfern von sexualisierter Gewalt. Wie kann die Justiz die Belastung für die Opfer reduzieren?



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden