Sprachenpolitik in Katalonien: Das Gesetz 1/1998, llei de política lingüística und die aktuelle Situation des Katalanischen in Katalonien


Hausarbeit (Hauptseminar), 2005

38 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung

2. Die besondere Rolle der Sprache in Katalonien

3. Der Weg zum sprachenpolitischen Gesetz 1/1998, llei de política lingüística

4. Das Gesetz 1/1998 als Maßnahme von Sprachenpolitik

5. Die Auswirkungen des Gesetzes 1/1998, der llei de política lingüística
5.1 Ziel und Gegenstand
5.2 Llengua pròpia und llengües oficials
5.3 Öffentliche Verwaltung
5.4 Justiz und Recht
5.5 Onomatologie
5.6 Bildung
5.6.1 Nicht-universitäre Ausbildung
5.6.2 Universitäre Ausbildung
5.6.3 Erwachsenenbildung
5.7 Rundfunk und Fernsehen
5.8 Presse
5.9 Bücher und Literatur

6. Die Entwicklung der Sprachkenntnisse in der Bevölkerung
6.1 Die Bevölkerung spanischer Nationalität
6.2 Die Bevölkerung ausländischer Nationalitäten
6.3 Gesamtbetrachtung

7. Der Gebrauch des Katalanischen

8. Schlussbemerkungen

ANHANG

LITERATURVERZEICHNIS
1. Druckmedien
2. Internetquellen

1. Einleitung

Die spanische, d. h. kastilische Sprache ist mehreren Ländern der Welt Landessprache und wird in Mittel- und Südamerika sowie in Spanien gesprochen. Das Kastilische ist in all diesen Ländern in verschiedenster Form mit anderen Sprachen in Kontakt getreten, und dieser Kontakt hat die spanische Sprache maßgeblich beeinflusst. Betrachtet man heutzutage die Kontaktsprachen des Kastilischen in Spanien, so fallen vor allem das Baskische und das Katalanische auf. Katalonien besitzt eine sehr bewegte Geschichte, die nicht erst mit Francos Tod beginnt. Aber erst nach 1975 durften die katalanische Kultur und ihre Sprache nach einer langen Zeit der Unterdrückung wieder gelebt und gepflegt werden. Das Leben einer katalanischen Identität beginnt und endet für die Katalanen mit dem Sprechen ihrer Sprache. Der großen Bedeutung, die der katalanischen Sprache im Bemühen um die katalanische Kultur zugemessen wird, wird vor allem durch die Pflege der Sprache Rechnung getragen. Der herausragenden Stellung der Sprache in Katalonien ist im Rahmen dieser Arbeit ein eigenes Kapitel gewidmet. Das Bemühen um die katalanische Sprache fand in den letzten 30 Jahren nicht zuletzt durch die Gesetzgebung statt. In diesem Zusammenhang sind neben dem Autonomiestatut für Katalonien vor allem die beiden sprachenpolitischen Gesetze, die llei 7/1983, de 18 de abril, de normalizació lingüística[1], und die llei 1/1998, de 7 de gener, de política lingüística[2], zu nennen. Letzteres soll in dieser Arbeit in seinen wichtigsten Aspekten angesprochen und seine Wirkungsweise dargelegt werden. Für die Untersuchung der Auswirkungen des Gesetzes 1/1998 wurden mehrere von der Generalitat Kataloniens herausgegebene sprachenpolitische Berichte verwendet. Neben dem Gesetz selbst dienten der Informe de política lingüsitica von 2003, der Cens lingüístic von 2001 und die Estadística d’usos lingüístics a Catalunya von 2003 der Beurteilung der linguistischen Situation Kataloniens. Vorweg sollte aber die Frage geklärt werden, ob das Gesetz von 1998 unter die begriffliche Definition von „Sprachpolitik“ bzw. „Sprachenpolitik“ zu subsumieren ist.

2. Die besondere Rolle der Sprache in Katalonien

„El català es cosa de tots“

Während des diktatorischen Regimes Francos waren alle Regionalsprachen Spaniens geächtet und nur das Kastilische als Landes-, Amts- und Umgangssprache erlaubt, was nahezu zu einem gänzlichen Verschwinden der katalanischen Sprache aus dem öffentlichen Leben geführt hatte[3]. In den 80er Jahren konnten die Katalanen eine merkliche Wende feststellen, die vor allem von der katalanischen Tageszeitung AVUI und der Generalitat durch permanente Kampagnen und merkliche Änderungen, das tägliche Leben betreffend forciert wurde. Die katalanische Sprache wurde schon vorher im Kampf um die Autonomie Kataloniens als Werkzeug eingesetzt, nach ihrer Wiedererlangung aber wurde die katalanische Sprache zu einer Art Symbol der katalanischen Identität. Die enormen Anstrengungen, die unternommen worden sind, um das Katalanische wieder zur Sprache des täglichen Lebens zu erheben, lassen sich mit zweierlei Zielsetzung erklären: Einerseits geht es dabei um die Aufwertung der katalanischen Sprache, besonders im Konflikt mit dem Kastilischen; andererseits bezwecken diese Anstrengungen die Aufwertung der Geschichte Kataloniens, besonders im Konflikt mit den Inhalten der nationalen spanischen Einheit und Identität. Gerade in Katalonien ist die Sprache ein bedeutendes und zudem wirksames politisches Werkzeug:

„The repeated victory of the nationalist coalition Convergència i Unió, together with the nationalistic revindications which are a feater of the political programmes of the Catalan political parties, is proof of the central role played by the Catalan language in the political and social dynamic of this region.”[4].

Die besondere Bedeutung der katalanischen Sprache wird in der Präambel zum Gesetz 1/1998 ausdrücklich betont:

„La lengua catalana es un elemento fundamental de la formación y la personalidad nacional de Cataluña, un instrumento básico de comunicación, integración y cohesión social de los ciudadanos y ciudadanas, con independencia de su origen geográfico, y el vínculo privilegiado de Cataluña con las demás tierras de habla catalana, con las que forma una comunidad lingüística que ha aportado a lo largo de los siglos, con voz original, una valiosa contribución a la cultura universal. Además, ha sido el testimonio de fidelidad del pueblo catalán hacia su tierra y su cultura específica.“.

3. Der Weg zum sprachenpolitischen Gesetz 1/1998, llei de política lingüística

Das erste Sprachengesetz, llei de normalització lingüística, von 1983 hatte zum Ziel, das Autonomiestatut Kataloniens in Bezug auf die Amts- und Landessprachen umzusetzen und den Gebrauch des Katalanischen in verschiedenen Bereichen zu konkretisieren. Dazu gehörten vor allem die Normalisierung des Katalanischen in den Bereichen der öffentlichen Verwaltung, des Schulwesens, der Massenmedien und vor allem des täglichen Lebens. Nach der Einführung des LNL entwickelte sich die Sprechersituation in Katalonien zunächst wie folgt:[5]

Competencia activa y pasiva del catalán[6]:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Obwohl die llei de normalització lingüística von 1983 die Verbreitung des Katalanischen erfolgreich gefördert hat, wurden 1997 Stimmen laut, die ein neues, weiter reichendes Gesetz forderten. So forderte die Associació Per a les Noves Bases de Manresa am 16. 04. 1997 in ihrem Manifest Per a un nou estatut social de llengua catalana den katalanischen Monolinguismus für Katalonien und eine “nova llei valenta”. Auf Initiative mehrerer katalanischer Bischöfe wurden die Kastilischsprechenden am 20. 04. 1997 dazu aufgefordert, dem Katalanischen mehr Respekt zu erweisen und Katalanisch zu lernen. Die Plataforma per la Llengua erstellte ein Manifest, das am 21. 04. 1997 vom Schriftsteller Joan Rendé im Centre de Cultura Contemporània in Barcelona vorgetragen wurde. Darin forderten verschiedene Intellektuelle vom katalanischen Parlament die volle Anerkennung und Gleichstellung des Katalanischen in allen Lebensbereichen, wie beispielsweise in den Gebieten Justiz, Produktetiketten, audiovisuelle Kommunikationsmittel und neue Technologien. Die Plataforma warb für ihr Vorhaben mit dem Motto „Volem viure plenament EN CATALÁ“.

Die Forderung nach einem neuen, weiter reichenden Gesetz wurde weiterhin unterstützt durch zahlreiche katalanistische Organisationen, wie z. B. die katalanische Tageszeitung AVUI , die sich durch gezielte Kampagnen für die neue Gesetzgebung einsetzte, die katalanische Partei CiU (Convergència i Unió) und die Kirche, die beispielsweise auch forderte, dass der Segen „urbi et orbi“ auf Katalanisch gehalten werden sollte. Zahlreiche Bischöfe vertraten die Meinung, dass das Katalanische die Sprache der Kirche sei und sagten: Parlar en català és parlar en cristià “.

Am 23.07.1997 wurde ein Entwurf des neuen Gesetzes durch die Mitglieder der ponència del catalá, welche einen Kompromiss zwischen CiU und PSC darstellte, präsentiert. Das neue Sprachengesetz für Katalonien, die llei de política lingüística wurde am 30.12.1997 durch das katalanische Parlament mit einer 80prozentigen Mehrheit und nicht mit Einstimmigkeit wie 1983 bei der llei de normalització lingüística verabschiedet .

4. Das Gesetz 1/1998 als Maßnahme von Sprachenpolitik

Im Gegensatz zum Spanischen und Katalanischen wird im Deutschen zum Teil zwischen den Begriffen Sprachpolitik und Sprachenpolitik unterschieden. Glück definiert folgendermaßen:

„Während sich Sprachpolitik auf polit. Maßnahmen innerhalb einer Einzelspr. bezieht (z.B. das Verbot bestimmter Wörter), richtet sich Sprachenpolitik auf das Verhältnis zwischen verschiedenen Spr.“[7].

So bezeichnen die beiden deutschen Begriffe Sprachpolitik und Sprachenpolitik, was im Spanischen und im Katalanischen übergreifend nur política lingüística genannt wird. Aber auch in der deutschen Sprachwissenschaft wird diese Form der Unterscheidung nicht einheitlich vollzogen. So liefert Bußmann für beide Begriffe nur eine einzige Definition: „Sprach(en)politik.

(1) Politische Maßnahmen, insbes. in multilingualen Staaten, die auf die Einführung, Entwicklung und Durchsetzung einzelner Sprachen zielen wie z. B. Anerkennung von Amts- und Arbeitssprachen in internationalen Organisationen […]
(2) Kontrolle und Beeinflussung des öffentlichen Sprachgebrauchs, auch durch Vorschriften und Sanktionen […]“[8].

Unabhängig davon, ob man zwischen den Begriffen Sprach - und Sprachenpolitik unterscheidet oder nicht, wird im engeren Sinne jeweils „der politisch motivierte Eingriff“ eines Staates „in die sprachlichen Belange von Gemeinschaften“[9] bezeichnet, was zum Beispiel gegeben ist, wenn sich der Staat für eine oder mehrere offizielle Sprachen entscheidet. Zwar betreibt jeder Staat Sprachenpolitik, in das Blickfeld einer näheren Betrachtung fällt diese aber vor allem, wenn die Sprachenpolitik eines Staates mehrere Sprachen berücksichtigt. Dabei müssen alle die Sprachen betreffenden Faktoren in die Betrachtung miteinbezogen werden, wie beispielsweise die regionale Verbreitung der Sprachen, die Geschichte der einzelnen Sprachen sowie, ob es sich um Minderheitensprachen handelt.

Das sprachenpolitische Gesetz 1/1998, die llei de política lingüística, regelt in Katalonien den Gebrauch des Katalanischen und des Spanischen sowie die Form ihrer Koexistenz. Das Gesetz 1/1998 hat Gesetzescharakter und stellt somit eine „politische Maßnahme“ dar. Des Weiteren handelt es sich bei Katalonien um einen „multilingualen Staat“, da dort neben anderen Sprachen wie Aragonesisch vor allem Kastilisch, die offizielle Sprache ganz Spaniens, und Katalanisch gesprochen werden. Die Regelungen des Gesetzes 1/1998 haben zum Ziel, die Verwendung der beiden schon vor 1998 als offizielle Sprachen Kataloniens festgelegten Sprachen Katalanisch und Kastilisch zu normieren und jegliche Diskriminierung einer der Sprachen zu vermeiden. Sie zielt also auf die „Einführung, Entwicklung und Durchsetzung einzelner Sprachen“. Außerdem nimmt das Gesetz 1/1998 „durch Vorschriften und Sanktionen“ Einfluss (d. h. „Kontrolle und Beeinflussung“) auf den öffentlichen Sprachgebrauch. Das Gesetz 1/1998 ist folglich als eine Maßnahme von Sprachenpolitik anzusehen.

5. Die Auswirkungen des Gesetzes 1/1998, der llei de política lingüística

Die Auswirkungen und Ergebnisse der im Gesetz 1/1998 niedergelegten Regelungen werden wie in Artikel 9 vorgeschrieben von der Regierung der Generalitat jährlich untersucht und in einem Bericht zur sprachpolitischen Situation veröffentlicht. Die neuesten Entwicklungen der sprachlichen Situation in den durch das Gesetz 1/1998 geregelten Bereichen sind dem zur Zeit aktuellsten Bericht, dem Informe sobre política lingüística, von 2003 zu entnehmen. Anhand der darin dargestellten Daten können die im Folgenden aufgeführten Erkenntnisse gewonnen werden.

5.1 Ziel und Gegenstand

In Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes 1/1998 sind die Ziele des Gesetzes 1/1998 bestimmt. Demnach ist es zum Schutz und zur Förderung des Gebrauchs des Katalanischen geschaffen worden.

5.2 Llengua pròpia und llengües oficials

Art. 2 des Gesetzes 1 /1998 benennt das Katalanische als llengua pròpia Kataloniens, als seine eigene Sprache. In Art. 3 ist festgelegt, dass das Katalanische und das Kastilische die llengües oficials, Amtssprachen, in Katalonien sind.

Diese Regelungen sind keine Neuheiten, sondern beruhen auf Art. 3 der spanischen Verfassung von 1978 und Art. 3 des Autonomiestatuts von Katalonien[10]. Die erneute Aufnahme der Festlegung des Katalanischen und des Kastilischen als Amtssprachen und das Katalanischen als „eigene Sprache“ Kataloniens im Gesetz 1/1998 zielt auf die Bestimmung der juristischen Folgen, die sich daraus ergeben. In diesem Sinn bestimmt Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes 1/1998 das Katalanische als Sprache aller Institutionen Kataloniens und als vorzugsweise von der Verwaltung des katalanischen Staates und anderer Institutionen zu verwendende Sprache.

5.3 Öffentliche Verwaltung

Der Gebrauch von Katalanisch und Kastilisch in der Verwaltung Kataloniens ist in Kapitel I (L’ús institucional) geregelt. Darin sind Maßnahmen enthalten, die das Katalanische als Sprache der Verwaltung festlegen und zur Kommunikation zwischen Verwaltungseinheiten auf Katalanisch verpflichten (Art. 9 und 10), jedoch wird auch das Recht der Bürger geschützt, sich auf Kastilisch an die Einrichtungen des Generalitat und der lokalen Verwaltung wenden zu können und bedient zu werden (Art. 9 Abs. 1). Auch die staatliche Verwaltung muss zweisprachig sein und je nach Wunsch des Bürgers auf Kastilisch oder Katalanisch agieren (Art. 12). Die Zweisprachigkeit der Verwaltungseinrichtungen soll nach dem Prinzip „Zweisprachigkeit der Dienstleistungen und Zweisprachigkeit der Bediensteten“ gewährleistet werden. Dem entgegen steht das Modell „Zweisprachigkeit der Dienstleistungen und Einsprachigkeit der Bediensteten“, welches die Doppelbesetzung der einzelnen Posten zur Folge hätte[11]. So ist in Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes 1/1998 bestimmt, dass das Verwaltungspersonal beide Amtssprachen in Wort und Schrift beherrschen muss. Zugleich wird die Regierung der Generalitat in Abs. 2 dazu verpflichtet, dem Personal der Verwaltungseinrichtungen der Generalitat und der Gemeinden, der Rechtspflege und der öffentlichen Universitäten Katalanischunterricht sowie Weiterbildungsmaßnahmen anzubieten und diese zu fördern.

Aufbauend auf dem Autonomiestatut Kataloniens und dem Gesetz 7/1983 bestimmt Art. 9 des Gesetzes 1/1998 das Katalanische als Sprache der Generalitat, der lokalen Verwaltung Kataloniens, sowie davon abhängiger Einrichtungen und Unternehmungen. Katalanisch ist somit die vorgeschriebene Sprache der verwaltungsinternen Kommunikation und der Kommunikation zwischen den einzelnen Einrichtungen. Zudem muss nach dem Gesetz 1/1998 von öffentlichen Einrichtungen im Kontakt mit in katalanischsprachigen Gebieten ansässigen Personen üblicherweise Katalanisch verwendet werden.

Im Jahresbericht von 2003 beurteilt das Sekretariat für Sprachenpolitik die getroffenen Maßnahmen zum Etablieren des Katalanischen als übliche Sprache im öffentlichen Sektor und im Verwaltungsbereich als wichtig und wirksam für seine Verbreitung im alltäglichen Gebrauch. Von dem 2003 in der Verwaltung der Generalitat beschäftigten Personal konnten mehr als 80 % (33.305 von 40.803) ihre Katalanischkenntnisse durch ein Zeugnis nachweisen[12]. Von den 12.783 Bewerbern auf offene Stellen im öffentlichen Dienst konnten mehr als ein Drittel (77,44 %) ein Zertifikat über Katalanischkenntnisse vorlegen. In den Vorjahren, 2001 und 2002, waren nur 72 % der Bewerber in der Lage, ein solches Zeugnis vorzulegen.

Der der Regierung der Generalitat in Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes 1/1998 auferlegte Pflicht, Sprachunterricht und Weiterbildungskurse für Katalanisch für das Verwaltungspersonal zu garantieren, wurde im Jahr 2003 mit insgesamt 281 Kursen nachgekommen[13].

5.4 Justiz und Recht

Der Gebrauch des Katalanischen und des Kastilischen im Bereich der Justiz ist geregelt in Kapitel I, Art. 13 bis 17 des Gesetzes 1/1998. Art. 13 Abs.1 stellt die Gleichberechtigung der beiden Amtssprachen sicher, indem darin bestimmt wird, dass alle juristischen Handlungen ohne Notwendigkeit einer Übersetzung sowohl mündlich als auch schriftlich auf Katalanisch oder Kastilisch ausgeführt werden können. Auch die folgenden Absätze und Artikel sichern die Gleichberechtigung zwischen den beiden Sprachen und die freie Sprachwahl der Bürger. Die einzige Regelung, die eine Bevorzugung des Katalanischen darstellt ist 14 Abs. 3, wonach juristische Dokumente, sofern von den Beteiligten auf Anfrage keine der beiden Amtssprachen gewählt wurde, auf Katalanisch ausgestellt werden müssen. In Bezug auf die Sprachkenntnisse des Personals, deren Erwerb und Fortbildung ist wieder Art. 11 anzuwenden.

2003 schritt der zahlenmäßige Rückgang von Katalanischkursen fort. Es wurden weniger Kurse angeboten und auch weniger nachgefragt als 2002, was seit 1999 Tendenz ist. So waren 1999 über 2000 öffentliche Angestellte in Katalanischkurse eingeschrieben und 2003 nur 665[14]. An der Graphik 14 ist deutlich zu erkennen, wie die Nachfrage nach Katalanischunterricht nach Inkrafttreten des Gesetzes 1/1998 zunächst von 1997 bis 1999 drastisch angestiegen ist, 1999 ihren Höhepunkt hatte und ab dann stetig gesunken ist. Dieser quantitative Rückgang ist mit der Tatsache zu erklären, dass eine steigende Anzahl an öffentlichen Angestellten Katalanischkenntnisse bereits zuvor durch Zertifikate nachweisen können. Diese Erklärung bestätigt sich durch den zahlmäßigen Anstieg derjenigen öffentlich Angestellten, die Katalanisch verstehen, sprechen und schreiben können. 1997 zählten sich 38 % des Personals zu dieser Gruppe und 2003 bereits 59 %. Dem durch das Gesetz 1/1998 angestrebten Ziel der Zweisprachigkeit des Personals ist man im Bereich der Justiz deutlich näher gekommen. Man kann hier also zumindest von einem Etappensieg des Gesetzes 1/1998 sprechen.

Auch in der Frage nach der Sprache von Urteilen (sentències) und Zwischenurteilen (interlocutòries) sind Fortschritte in der Initiative für Katalanisch als Justizsprache zu konstatieren[15]. Im Oktober 2000 startete ein Pilotprojekt mit dem Namen Pla de funcionament en català de les oficines judicials, das zum Ziel hat, die Qualität des Katalanischen als Justizsprache zu demonstrieren. Diesem Plan haben sich bis Ende 2003 insgesamt 120 Gerichte und juristische Büros angeschlossen, die sich vorgenommen haben, ihre gesamte Arbeit und Korrespondenz auf Katalanisch zu erstellen.

Im Rahmen dieses Plans hat sich die Anzahl an Urteilen in katalanischer Sprache von 2001 auf 2003 fast verdreifacht. Diese Angabe wird allerdings relativiert, betrachtet man den prozentualen Anteil der auf Katalanisch verfassten Urteile von 2001 (82,94 %) und 2003 (83,94 %), der in diesen zwei Jahren nur um einen Prozentpunkt gestiegen ist. Deutlicher gewachsen ist die Zahl der Zwischenurteile auf Katalanisch, deren Anzahl sich in der Zeit von 2001 bis 2003 mehr als verfünffacht hat, wobei der prozentuale Anteil hier um etwa 4 Prozentpunkte von 85,93 % auf 89,95 % gestiegen ist. Die genannten Zahlen belegen den merklichen Fortschritt im Bemühen um die Etablierung des Katalanischen als Justizsprache.

Eine vollkommene Katalanisierung dieses Bereichs wird aber trotz allen Bemühens nicht möglich sein, da zum einen das Gesetz 1/1998 eine Diskriminierung des Kastilischen verbietet und zum anderen, weil die Region hier an die Grenzen ihrer Machtbefugnisse stößt. Die Llei orgànica del poder judicial, ein gesamtspanisches Gesetz, erkennt in Art. 23 Abs. 1 zwar das Recht der Juristen an, die jeweilige Regionalsprache zu verwenden, bestimmt aber das Kastilische als allgemeine Prozesssprache[16].

[...]


[1] Im Folgenden genannt: Gesetz 7/1983.

[2] Im Folgenden genannt: Gesetz 1/1998.

[3] Etxebarria, 2002, 114.

[4] Pradilla, 2001, 63.

[5] Vergl. Zu diesem Kapitel: Gergen, 1999, 129 – 137.

[6] Tabelle entnommen aus: Griley, 2000, 65.

[7] Glück, 2000, 654.

[8] Bußmann, 2002, 619.

[9] vergl. Bochmann, 1993, 3.

[10] vergl. Etxebarria, 2002, 111.

[11] Milian, 2003, 154.

[12] Informe 2003, englische Ausführung, 44.

[13] s. Tabelle 26, Anhang.

[14] s. Graphik 14, Anhang.

[15] s. Graphik 15, Anhang.

[16] Gergen, 2000, 82.

Ende der Leseprobe aus 38 Seiten

Details

Titel
Sprachenpolitik in Katalonien: Das Gesetz 1/1998, llei de política lingüística und die aktuelle Situation des Katalanischen in Katalonien
Hochschule
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg  (Romanisches Seminar)
Veranstaltung
Hauptseminar
Note
1,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
38
Katalognummer
V42549
ISBN (eBook)
9783638405560
ISBN (Buch)
9783638656672
Dateigröße
947 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sprachenpolitik, Katalonien, Gesetz, Situation, Katalanischen, Katalonien, Hauptseminar
Arbeit zitieren
Katharina Kirsch de Fernandez (Autor:in), 2005, Sprachenpolitik in Katalonien: Das Gesetz 1/1998, llei de política lingüística und die aktuelle Situation des Katalanischen in Katalonien, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/42549

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