Bilanzierung von Genussrechtskapital


Studienarbeit, 2001

30 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Problemstellung

2. Genussrechtskapital
2.1 Definition und Differenzierung
2.2 Abgrenzung zu anderen Formen der Finanzierung
2.3 Zwecke von Genussrechtskapital

3 Gestaltungsfaktoren von Genussrechten
3.1 Bedeutung der Ausgestaltung der Genussrechte
3.2 Recht auf Vergütung der Kapitalüberlassung
3.3 Teilnahme am Verlust
3.4 Beteiligung am Liquidationserlös und Kapitalrückzahlungsanspruch
3.5 Ausstattung mit Kündigungsrecht und Laufzeit der Genussrechte
3.6 Wandel- Options- und sonstige Rechte
3.7 Verbriefung

4 Bilanzierung von Genussrechtskapital
4.1 Kriterien zur Eigen- oder Fremdkapitalqualifikation
4.2 Anwendung der Kriterien auf Genussrechtskapital
4.2.1 Recht auf Vergütung der Kapitalüberlassung
4.2.2 Teilnahme am Verlust
4.2.3 Beteiligung am Liquidationserlös und Kapitalrückzahlungsanspruch
4.2.4 Ausstattung mit Kündigungsrecht und Laufzeit der Genussrechte

5. Kritische Würdigung

Literaturverzeichnis

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Problemstellung

Das Konstrukt der Genussrechte eröffnet den Unternehmen ein universelles Instrument insbesondere zur Eigenfinanzierung1. Es lässt sich flexibel ausgestalten, ist somit auf fast jede Situation anpassbar und bietet daher jedem Unternehmen eine Möglichkeit zur Erweiterung des Kapitalstocks. Die zu Beginn der 80er Jahre aufgekommene Renaissance der Genussrechte, bedingt durch die Reform des Kreditwesengesetzes (KWG) rechtfertigt ein genaueres Befassen mit diesem interessanten Finanzierungsinstrument.

Die Problematik der Bilanzierung von Kapital aus der Ausgabe von Genussrechten liegt in dem in Theorie und Praxis ausgebrochen Streit darüber, ob Genussrechtskapital als Eigen- oder Fremdkapital zu bilanzieren ist. Die Qualifikation des Genussrechtskapitals als Eigenkapital hängt entscheidend von der Ausgestaltung der in den Genussrechten enthaltenen Ansprüche ab. Die zum Erreichen des Eigenkapitalcharakters erforderlichen Kriterien werden im Laufe der Arbeit untersucht. Ziel der Arbeit ist es, Empfehlungen auszusprechen, unter welchen Ausgestaltungen Genussrechtskapital als Eigen- oder Fremdkapital zu bilanzieren ist.

Zur Einführung in die Thematik erfolgt im zweiten Kapitel die Definition und Beschreibung der grundlegenden Fakten zu Genussrechten und es findet ein Vergleich von Genussrechten mit anderen Formen der Finanzierung statt. Im nächsten Kapitel werden die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten in den Genussrechtsbedingungen behandelt. Wenn erforderlich, wird in den einzelnen Gliederungspunkten auf steuerliche und rechtliche Aspekte eingegangen. Bezugnehmend auf die Gestaltungsvariablen von Genussrechten werden im Kapitel vier die Kriterien zur Erreichung einer Eigenkapitalqualität erörtert.

Die Beleuchtung des Themas soll in dieser Arbeit aus der Perspektive eines Industrieunternehmens erfolgen.

2. Genussrechtskapital

2.1 Definition und Differenzierung

Von Genussrechtskapital wird gesprochen, wenn Unternehmen finanzielle Mittel gegen Gewährung von Genussrechten vereinnahmen. Der Begriff „Genussrecht“ ist im § 160 Abs. 1 Nr. 6 AktG und § 221 Abs. 4 AktG namentlich erwähnt, es existiert aber keine gesetzliche Definition. Die gestalterische Freiheit, die der Gesetzgeber hier gewährt, ermöglicht eine große Variationsbreite und vielfältige Einsatzmöglichkeiten der Genussrechte.2

Die h. M. sieht in „Genußrechten bzw. Genußscheinen vertraglich begründete Rechte, die vermögensrechtliche Ansprüche, wie sie typischerweise Gesellschaftern zustehen, zum Inhalt haben“.3 Genussrechte enthalten der rechtlichen Natur nach in jedem Fall Gläubigerrechte, die auf einem schuldrechtlichen Anspruch beruhen und sich in der Beteiligung am Reingewinn und am Liquidationserlös des Unternehmens äußern. Sie gewähren jedoch keine Mitgliedschaftsrechte wie etwa Aktien,4 denn die Einlage von Genussrechtskapital führt nicht zu einer Erhöhung des Grund- oder Stammkapitals und somit nicht zu einer mitgliedschaftlichen Stellung im Unternehmen.5

Eine Differenzierung zwischen Genussrecht und Genussschein ist zwingend erforderlich, da unter den Begriffen unterschiedliches verstanden wird.6 Genussrechte i. w. S. stellen das Finanzprodukt und somit den Oberbegriff für den Genussschein und die darin verbrieften Genussrechte da. Die Genussrechte i. e. S. sind die einzelnen Rechte, z.B. das Recht auf Gewinn.7 Als Genussschein ist die Verbriefung von Genussrechten in einem Wertpapier zu verstehen. Genussrechte werden auch ohne ihre wertpapiermäßige Verbriefung ihrem Inhalt nach wirksam, wenn ein schuldrechtlicher Vertrag abgeschlossen wird.8

2.2 Abgrenzung zu anderen Formen der Finanzierung

Der Genussschein als Finanzierungsform ist verwandt mit der stillen Gesellschaft, dem partiarischen Darlehen, der Gewinnschuldverschreibung und der stimmrechtslosen Vorzugsaktie.9

Die stille Gesellschaft begründet sich auf einem Gesellschaftsvertrag, der auf dem § 705 BGB basiert. Der stille Gesellschafter beteiligt sich an dem Handelsgewerbe eines anderen mit einer Einlage, die in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes übergeht.10 Inhalt des Gesellschaftsvertrags ist die „Erreichung eines gemeinsamen Zweckes“,11 wobei der stille Gesellschafter Mitgliedschaftsrechte besitzt, z.B. das Kontrollrecht nach § 233 Abs. 1 HGB, das ihn berechtigt „die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen“.12 Weiterhin kann der stille Gesellschafter ein Kündigungsrecht in Anspruch nehmen13 und hat nach Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses ein Recht auf Rückzahlung des eingelegten Kapitals.14 Beim Vergleich der Stellung des Genussrechtsinhabers mit dem stillen Gesellschafter fällt auf, dass der Genussrechtsinhaber keine Zweckgemeinschaft mit dem emittierenden Unternehmen bildet, sein Interesse beschränkt sich lediglich auf eine möglichst hohe Verzinsung des investierten Kapitals.15 Der Genussrechtsinhaber ist nicht Gesellschafter und besitzt keine gesetzlichen Kontroll- und Mitspracherechte beim genussscheinausgebenden Unternehmen. Im Gegensatz zur stillen Gesellschaft ist bei Genussrechten ein unabdingbares gesetzliches Kündigungsrecht nicht implementiert, ein Recht auf Kündigung ist lediglich vertraglich vereinbar.16

Beim partiarischen Darlehen besteht zwischen Kapitalgeber und der Gesellschaft keine Zweckgemeinschaft, sondern lediglich ein Recht auf Beteiligung am Gewinn. In diesem Aspekt ähneln sich partiarisches Darlehen und Genussrechtsverhältnis stark, wobei Genussrechte im Gegensatz zum partiarischen Darlehen nicht zwingend ein Recht auf Anteil am Gewinn beinhalten. Weitere Unterschiede bestehen in den vielfältigen Genüssen, die Genussrechte zusätzlich gewähren können, z.B. Beteiligung am Liquidationserlös, Wandel- und Bezugsrechte.17

Die Gewinnschuldverschreibungen sind eine Finanzierungsform bei der „die Rechte der Gläubiger mit Gewinnanteilen von Aktionären in Verbindung gebracht werden“.18 Die Vergütung der Kapitalüberlassung erfolgt entweder festverzinslich mit zusätzlichem Gewinnanspruch oder variablen Zins aber einer Gewinnbegrenzung nach oben.19 Hinsichtlich dieses Aspektes ähnelt die Gewinnschuldverschreibung stark den Genussrechten. Eine Unterscheidung ist hier insofern nur daran festzumachen, ob die gewinnunabhängige Mindestverzinsung Gewinnverteilung oder Zinsaufwand darstellt.20 Weitere Übereinstimmungen bestehen in den rein schuldrechtlichen Ansprüchen, der Behandlung als Gläubiger im Falle der Liquidation und den nicht enthaltenen Gesellschafterrechten. Unterschiede zum Genussrecht sind in der in jedem Fall festgelegten Laufzeit von Gewinnobligationen und dem unabdingbaren Rückzahlungsanspruch in Höhe des Nennwerts zu sehen.21

Genussrechte und Vorzugsaktien weisen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten große Ähnlichkeiten auf. Sie besitzen beide die Möglichkeit zur Beschaffung von Kapital ohne Ausgabe von Herrschaftsrechten.22 Bei zweimaligem Ausbleiben einer Dividendenzahlung lebt das Stimmrecht für Vorzugsaktien auf,23 für Genussrechte ist es gänzlich ausgeschlossen. Die Vergütung der Kapitalüberlassung ist bei Vorzugsaktien immer gewinnabhängig, bei Genussrechten entweder gewinnabhängig, festverzinst oder eine Kombination von beiden Modi. Die bevorrechtigte Stellung der Vorzugsaktie gegenüber der Stammaktie bzgl. Bedienung der Ausschüttung und Nachzahlung ausgefallener Dividenden kann ebenso für die Genussrechte vertraglich vereinbart werden. Die größten Unterschiede ergeben sich durch die mit der Vorzugsaktie verbundenen Mitverwaltungsrechte, z.B. Teilnahme- und Anfechtungsrechte. Der Inhaber einer Vorzugsaktie ist Gesellschafter des Unternehmens, wohingegen der Genussrechtsinhaber dem Unternehmen als Dritter gegenüber steht. Der Nennwert der Vorzugsaktie kann gem. § 57 Abs. 1 Satz 1 AktG. nicht zurückgezahlt werden. Vorzugsaktien sehen jedoch eine Beteiligung am Liquidationserlös gem. § 271 AktG vor, was auch für Genussrechtsinhaber vertraglich fixiert werden kann. Durch die Emission von Vorzugsaktien fließt einem Unternehmen in jedem Fall Eigenkapital zu, wohingegen der Kapitalzufluss bei Genussrechten sowohl als Eigen- wie auch Fremdkapital ausgestalten lässt.24

2.3 Zwecke von Genussrechtskapital

Die Kapitalbeschaffung im Rahmen der Geschäftsgründung oder einer Erweiterungsfinanzierung ist der Hauptzweck der Ausgabe von Genussrechten.25 Dies kann auch im Rahmen einer Emission von Genussscheinen realisiert werden.

„Kapitalbeschaffungsgenußscheine sind schuldrechtlich begründete, von Wirtschaftsunternehmen gegen Kapitaleinlage ausgegebene Wertpapiere.“26 Als Ergebnis der Emission steht dem Unternehmen Genussscheinkapital zur Verfügung. Um die Herkunft der Mittel für den Bilanzleser klarzustellen, ist zwischen Genussrechtskapital und Genussscheinkapital dann zu unterscheiden, wenn Genussscheine zur Kapitalbeschaffung ausgegeben wurden.27 In Anlehnung an den Titel dieser Arbeit wird der Begriff Genussrechtskapital im weiteren präferiert.

Genussrechte eignen sich aus mehreren Gründen für die Mitarbeiterbeteiligung. Zum einen wahren ihre Ausgabe im Gegensatz zu Mitarbeiteraktien die bisherigen Beteiligungsverhältnisse im Unternehmen. Zum anderen ist die Eigenmittelfinanzierung durch Kapital, das im Rahmen der Mitarbeiterbeteiligung von denselben eingezahlt wurde, besonders in finanziellen Krisenzeiten sehr vorteilhaft für die Unternehmen. Ein weiterer interessanter Aspekt für die Mitarbeiterbeteiligung durch Genussrechte ist ihre Aufnahme in den Katalog der förderungswürdigen Anlageinstrumente des VermBG und des EstG. Der Vorteil für die Unternehmen ist es, die Mittel der Arbeitnehmer im Unternehmensbereich zu binden und somit die Liquidität und zugleich die Eigenkapitalausstattung zu erhöhen. Der Vorteil für die Arbeitnehmer ist die erhöhte Bindung ans Unternehmen und die damit einhergehende Motivation, einen Beitrag zum Unternehmenserfolg zu leisten.28

Genussrechte als Kapitalersatz können auch als Gegenleistung für besondere Verdienste der Berechtigten bei Gründung, Sanierung oder Erweiterung eines Unternehmens begeben werden oder sie gewähren Ansprüche auf Leistungen des Unternehmens, z.B. Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen oder Nutzung gesellschaftseigener Einrichtungen.29 An dieser Stelle soll der Schwerpunkt auf Genussrechte gelegt werden, die als Zweck einen Kapitalzufluss beim Unternehmen bewirken.

3 Gestaltungsfaktoren von Genussrechten

3.1 Bedeutung der Ausgestaltung der Genussrechte

Die jeweilige Zielsetzung für die Ausgabe von Genussrechten ist entscheidend für ihre Ausgestaltung. Ist als Ziel eine Verbesserung der Liquidität oder auch eine Erhöhung der Eigenkapitalquote im Unternehmen angestrebt? Sollen die Genussscheine als Namenspapiere ausgestaltet der Mitarbeiterbeteiligung dienen oder durch Verbriefung als Inhaberpapier an den Wertpapierbörsen handelbar sein?

Die ungemeine Freiheit, die Genussrechte bei der Ausgestaltung bieten, ermöglicht Unternehmen Finanzierungen, die mit den herkömmlichen Kredit- und Beteiligungsfinanzierungsformen nicht zu erzielen sind. Die Erweiterung des haftenden Eigenkapitals ohne weiteren Herrschaftsverlust durch Ausgabe von Genussrechte, die keinerlei Mitgliedschaftsrechte verbriefen, stellt für Unternehmen einen wichtigen Aspekt da.30 Im folgenden wird darauf eingegangen, welche Möglichkeiten den Unternehmen zur Gestaltung der Genussrechte zur Verfügung stehen und die Frage: „Wie kann können Genussrechte ausgestaltet werden?“, beantwortet.

3.2 Recht auf Vergütung der Kapitalüberlassung

Das Recht auf Vergütung der Kapitalüberlassung bzw. der Anspruch auf Gewinn ist der zentrale Gestaltungsfaktor von Genussrechten. Dabei sind vielfältige Möglichkeiten der Ausarbeitung und Berechnung der Vergütung gegeben. Der Gewinnanteil bemisst sich grds. als gewinnabhängige variable Vergütung, es kann aber auch eine garantierte Mindestverzinsung des Genussrechtskapitals mit festem Zins vereinbart werden. Kombinationen beider Vergütungsmodi sind denkbar und in der Praxis weit verbreitet.31

Für die gewinnabhängige, variable Vergütung erfolgt die Bemessung entweder an der Höhe der Dividende der Stamm- bzw. Vorzugsaktie oder an einer Renditekennziffer.32 Bei dividendenbezogener Vergütung wird ein bestimmter Prozentsatz der Dividende der Aktionäre an die Genussrechtsinhaber ausgeschüttet oder die Ausschüttung für Genussrechtsinhaber ist gemessen am Nennbetrag gleich hoch sowohl für Aktionäre als auch für die Inhaber von Genussrechten. Bei renditebezogener Vergütung kommen verschiedene

Bezugsgrößen für die Bemessung in Frage, z.B. Gesamtkapitalrendite, Eigenkapitalrendite, Umsatzrendite oder Gesamtleistungsrendite. Die Bemessung anhand einer Renditekennziffer hat gegenüber der dividendenbezogenen Bemessung den Vorteil, dass die Ansprüche der Genussrechtsinhaber bei Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen in geringerem Maße der Gefahr der Verwässerung ausgesetzt sind.33 In den Genussrechtsbedingungen ist die Vereinbarung eines Ranges der Teilhabe am Gewinn notwendig.34 Die Position der Genussrechtsinhaber bei der Gewinnausschüttung kann bevorrechtigt, gleichberechtigt oder nachrangig gegenüber den Aktionären sein.35 Erwirtschaftet das Unternehmen keinen Gewinn fällt die Vergütung aus oder bei Verlusten werden die Genussrechtsinhaber in verschiedenen Formen daran beteiligt, dazu weiter unten mehr.

Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit für den Anspruch auf Gewinn stellt eine Kombination der variablen und feste Vergütung dar. Hier wird eine feste Vergütung vereinbart, z.B. ein bestimmter Prozentsatz vom Nennbetrag des Genussrechtskapitals, wobei die Ausschüttung aber nur dann erfolgt, wenn kein Bilanzverlust entsteht, daher ist dieser Modus auch zu den gewinnabhängigen Formen zu zählen.36

[...]


1 Vgl. Steinbach, M., Finanzierungsinstrument, 1999, S. 251.

2 Vgl. Pougin, E., Genußrechte, 1987, S. 1.

3 Angerer, H.-P., Finanzierungsinstrument, 1993, S. 4.

4 Vgl. Wöhe, G., Bilanzierung, 1997, S. 655.

5 Vgl. Rid-Niebler, E.-M., Instrument, 1989, S. 11; ebenso Lorch, B., Genussschein, 1993, S. 20.

6 Vgl. Angerer, H.-P., Finanzierungsinstrument, 1993, S. 4.

7 Vgl. Angerer, H.-P., Finanzierungsinstrument, 1993, S. 4; so auch Westphal, H., Gestaltung, 1995, S. 9.

8 Vgl. Bürger, A., Eigenkapitalausstattung, 1987, S. 5.

9 Zu den Unterschieden zu anderen Formen der Finanzierung s. Abb. 1 in Anhang, S. 2.

10 S. § 230 Abs. 1 HGB.

11 § 705 BGB.

12 § 233 Abs. 1 HGB.

13 Vgl. Feddersen, D., Eigenkapitalbildung, 1992, S. 18.

14 Vgl. Wöhe, G., Einführung, 2000, S. 288.

15 Vgl. Feddersen, D., Eigenkapitalbildung, 1992, S. 18.

16 Vgl. Fischer, T. F., Unternehmensfinanzierung, 1989, S. 46 f.

17 Vgl. Feddersen, D., Eigenkapitalbildung, 1992, S. 19.

18 § 221 Abs. 1 AktG.

19 Vgl. Wöhe, G., Einführung, 2000, S. 715.

20 Vgl. Feddersen, D., Eigenkapitalbildung, 1992, S. 20.

21 Vgl. Fischer, T. F., Unternehmensfinanzierung, 1989, S 40 f.; so auch Thielemann, A., Kapitalbeschaffung, 1988, S. 44.

22 Vgl. Fischer, T. F., Unternehmensfinanzierung, 1989, S 33.

23 S. § 140 Abs. 2 AktG.

24 Vgl. Fischer, T. F., Unternehmensfinanzierung, 1989, S 33 ff.

25 Pougin, E., Genußrechte, 1987, S. 20.

26 Westphal, H., Gestaltung, 1995, S. 11.

27 Vgl. Westphal, H., Gestaltung, 1995, S. 12.

28 Vgl. Steinbach, M., Finanzierungsinstrument, 1999, S. 249 f.

29 Vgl. Küting, K./Kessler, H./Harth, H.-J., Bilanzierungspraxis, 1996, S. 2.

30 Vgl. Westphal, H., Gestaltung, 1995, S. 16 f.

31 Zu den Vergütungsmodi s. Abb. 2 in Anhang, S. 6.

32 Vgl. Thielemann, A., Kapitalbeschaffung, 1988, S. 10.

33 Vgl. Thielemann, A., Kapitalbeschaffung, 1988, S. 10.

34 Vgl. Feddersen, D., Eigenkapitalbildung, 1992, S. 31.

35 Vgl. Lorch, B., Genussschein, 1993, S. 11.

36 Vgl. Thielemann, A., Kapitalbeschaffung, 1988, S. 11.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Bilanzierung von Genussrechtskapital
Hochschule
Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim  (Fachbereich Betriebswirtschaft)
Note
1,5
Autor
Jahr
2001
Seiten
30
Katalognummer
V4265
ISBN (eBook)
9783638126410
Dateigröße
551 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Genussrechtskapital, Genussrechte, Genussscheine, Bilanzierung
Arbeit zitieren
Ulrich Theisinger (Autor:in), 2001, Bilanzierung von Genussrechtskapital, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/4265

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Titel: Bilanzierung von Genussrechtskapital



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