Der freie Warenverkehr in der Europäischen Union


Hausarbeit, 2017

16 Seiten, Note: 1,3

Anonym


Leseprobe


Gliederung

A. Einleitung

B. Grundfreiheiten

C. Der freie Warenverkehr
I. Ziele des freien Warenverkehrs
II. Zollunion

D. Prüfungsschema Warenverkehrsfreiheit
I. Anwendungsbereich der Art. 34 ff. AEUV
1. Persönlicher Anwendungsbereich
2. Räumlicher Anwendungsbereich, Art. 349 AEUV
3. Sachlicher Anwendungsbereich
a) Grenzüberschreitender Bezug
b) Waren i.S.v Art. 28 II AEUV
c) Unionsware
II. Beeinträchtigung
1. Mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkung (Art. 34 f. AEUV)
2. Maßnahmen gleicher Wirkung
a) Offene Diskriminierung
b) Versteckte Diskriminierung
c) Beschränkung
d) Ausnahme nach der Keck-Formel
III. Rechtfertigung
1. Geschriebene Rechtfertigungsgründe gem. Art. 36 AEUV
2. Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe (Cassis – Formel)
a) Rechtfertigung durch zwingende Erfordernisse
3. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
a) Zweck
b) Geeignetheit
c) Erforderlichkeit
d) Angemessenheit
4. Rechtfertigung unmittelbar aus den Grundrechten
IV. Ergebnis

E. Fazit

Ehrenwörtliche Erklärung

Ich erkläre hiermit ehrenwörtlich, dass ich die vor liegende Arbeit selbstständig und nur unter Benutzung der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Die aus fremden Quellen direkt oder indirekt übernommenen Gedanken sind als solche kenntlich gemacht. Dies gilt auch für Quellen aus dem Internet. Die Arbeit war weder ganz noch in Teilen, in gleicher oder ähnlicher Fassung Gegenstand eines anderen Prüfungsverfahrens.Mir ist bekannt, dass eine Täuschung zur Benotung „nicht ausreichend“ (5,0) führt und gegebenenfalls weitere Sanktionen nach sich ziehen kann.

Erfurt, den ...22.06.2017 Unterschrift Ronja Link

Einverständniserklärung

Mit dem Aushang und der passwortgeschützten Internet – Veröffentlichung des Prüfungsergebnisses unter Angabe der Matrikelnummer bin ich einverstanden.

Erfurt, 22.07.2017 Ronja Link Ort, Datum Unterschrift

A. Einleitung

Eines der Ziele der Europäischen Union (EU) ist die Verwirklichung eines gemeinsamen Binnenmarktes (Art. 26 AEUV). Nach Art. 26 Abs. 2 AEUV umfasst der Binnenmarkt „einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen dieser Verträge gewährleistet ist“. Die genannten Freiheiten, welche mit dem bestehenden Binnenmarkt gewährleistet werden sollen, werden auch als Grundfreiheiten bezeichnet. Es werden somit vier Grundfreiheiten, Freiheit des Waren-, Personen-, und Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs in diesem Zusammenhang geschützt. Die Grundfreiheiten werden wie folgt in folgenden Artikeln des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt: Warenverkehrsfreiheit – Art. 34 ff. AEUV, Arbeitnehmerfreizügigkeit – Art. 45 ff. AEUV, Niederlassungsfreiheit Art. 49 ff. AEUV, Dienstleistungsfreiheit Art. 56 ff. AEUV, Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit Art. 63 ff. AEUV. Die genannten Freiheiten bilden das Herzstück des Binnenmarktes, welche diesbezüglich marktwirtschaftliche Ordnungsvorstellungen verfolgen und als weiteres Ziel die Europäische Integration vorantreiben soll. Die Herstellung eines einheitlich rechtlichen Rahmens soll das Wirtschaftsleben erleichtern und daher allgemein geltende Wettbewerbsbedingungen innerhalb der EU gewährleisten. Die Hausarbeit bezieht sich im Folgenden konkret auf eine der Grundfreiheiten, nämlich die Warenverkehrsfreiheit. Um den freien Warenverkehr umfassend zu verstehen, muss zunächst der Begriff und die allgemeine Bedeutung der Grundfreiheiten angeschnitten werden. Mit diesem Wissen wird daraufhin der freie Warenverkehr in seinen Bestandteilen erläutert. Der freie Warenverkehr baut auf die Abschaffung der Binnenzölle und der Schaffung eines Gemeinsamen Zolltarifs auf (Art. 28 Abs. 1; 30 ff. AEUV). Das im Verlauf der Hausarbeit erläuterte Prüfungsschema zur Warenverkehrsfreiheit soll ein Verständnis darüber geben, was bei gegebenem Sachverhalt zu prüfen ist, wenn eine Verletzung der Warenverkehrsfreiheit vermutet wird. Wobei hierbei zu erwähnen ist, dass die Dassonville- Formel und Cassis-Formel nur kurz angeschnitten werden, da dies sonst den Rahmen der Hausarbeit sprengen würde. Schließlich wird im Fazit konkret auf die Fragestellung eingegangen, ob der freie Warenverkehr nur eine Illusion im Binnenmarkt darstellt oder ob seine Präsenz eine prägnante Rolle für die Europäische Integration einnimmt.

B. Grundfreiheiten

Die Errichtung eines Binnenmarkts (Art. 3 Abs. 3 EUV) ist Grundlage der Europäischen Union. Die Verwirklichung und Gewährleistung dieses Marktes erfolgt durch die entsprechenden Rechtsnormen (Art. 26 Abs. 1; 114 bis 118 AEUV)1. Die erwähnten Grundfreiheiten sollen grenzüberschreitenden Verkehr im Binnenmarkt ermöglichen2. Zunächst ist zu erwähnen, dass die Grundfreiheiten nicht mit den Grundrechten gleichzusetzen sind. Um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden, findet sich daher vermehrt in der Literatur auch die Bezeichnung der Marktfreiheiten. Grundsätzlich stellen die Grundfreiheiten Freiheiten dar, die die wirtschaftliche Integration im Binnenmark fördern sollen, indem Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten aufgehoben werden3. Die Einhaltung der vier Grundfreiheiten soll des weiteren die Liberalisierung der Märkte sichern und für jeden Unionsbürger die Freiheit bieten am Markt teilnehmen zu können (Freiheit des Marktzugangs). Hierbei gilt das Prinzip der Wettbewerbsgleichheit. Die vier Grundfreiheiten unterscheiden sich zwar hinsichtlich ihrer inhaltlichen Reichweite, jedoch haben sie alle eine gemeinsame Eigenschaft: die Beinhaltung subjektiver Rechte. Das bedeutet, dass jeder einzelne Unionsbürger (Art. 20 Abs. 1 AEUV) sich auf diese berufen kann4. Der grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr ist für die Geltung der Grundfreiheiten entscheidend. Dies meint, dass inländische Sachverhalte, die den Binnenmarkt nicht betreffen nicht den Anwendungsbereich der Grundfreiheiten fallen5.

C. Der freie Warenverkehr

I. Ziele des freien Warenverkehrs

Unter der Freiheit des Warenverkehrs wird die Abschaffung der Binnenzölle und die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern verstanden (Art. 28 Abs. 1 AEUV; 30 ff. AEUV)6. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), als eine der Vorgänger der nun bestehenden Europäischen Union, legte bereits 1957 als Ziel die Sicherung eines freien Warenverkehrs fest. Dahingehend sollte die ungehinderte Zirkulation von Waren innerhalb der Mitgliedstaaten garantiert werden. Vor dieser Festlegung galten an den Grenzen hoher Zoll und enge Kontingente. Ziel der Länder war es, den Warenstrom zu regulieren und zu kontrollieren. Dies sollte den Schutz der eigenen Wirtschaft im jeweiligen Land dienen. Jedoch bestand dort die Problematik, dass der Handel zwischen den Ländern erschwert wurde. Durch unterschiedlich geltende Rechtsnormen kam es unter anderem zu Marktabschottung in den einzelnen Ländern. Um das wirtschaftliche Agieren zwischen den Mitgliedsstaaten zu erleichtern, wurden Vorschriften über den freien Warenverkehr konzipiert. Auch mit Inkrafttreten des Lissabonner Vertrags am 1.12.2009 wurde an diese Rechtsnormen in dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) weiterhin festgehalten7. Die Warenverkehrsfreiheit, als die im Vertrag gem. Art. 34 ff. AEUV festgehaltene Grundfreiheit hat aus ökonomischer Betrachtung zum einen das Ziel, alle Produkte im Binnenmarkt innerhalb dieses Gebietes frei verfügbar zu machen. Zum anderen sollen die staatlichen Beschränkungen durch die Anwendung von Wettbewerbsparameter (Preisbildung; Konditionen; Qualität; Werbung; Service) beseitigt werden8. Die Freiheit des Warenverkehrs verbietet schließlich durch ihre Rechtsvorschriften die Erhebung von Zöllen und Abgaben zollgleicher Wirkung (Art. 26 Abs. 2 AEUV), diskriminierende oder protektionistische inländische Abgaben, sowie grundsätzlich mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung9.

II. Zollunion

Die Grundlage der Europäischen Union (EU) für die Sicherung eines freien Warenverkehrs war die Gründung einer Zollunion, welche sich auf den Warenverkehr erstreckt und sich auf zwei zentrale Elemente bezieht (Art. 28 Abs. 1 AEUV). Zum einen „umfasst [die Zollunion] das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, zum anderen soll die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern“ eingeführt werden (Art. 28 Abs. 1 AEUV)10. Eine Legaldefinition aus dem Gesetz über die „Abgaben gleicher Wirkung“ lässt sich nicht finden. Daher entwickelte der EuGH „eine am Vergleich mit Zöllen ansetzende Definition, welche die vom Staat vorgenommene oder veranlasste finanzielle Belastung wegen des Grenzübertritt als Entscheidungskriterium ansieht“11. Die Zollunion ist anders als bei Freihandelsabkommen wie beispielsweise CETA oder TTIP keine reine Freihandelszone. Die Zollunion soll vielmehr ein einheitliches Zollgebiet innerhalb der EU schaffen. Grundsätzlich umfasst die Zollunion die Hoheitsgebiete der Mitgliedsstaaten der EU12. Innerhalb der EU verboten sind Ein- und Ausfuhrzölle, die finanzielle Belastungen darstellen und anderseits alle anderen finanziellen Belastungen, die streng nach Definition nicht als Zölle gelten. Unter Abgaben gleicher Wirkung zählen, die vom Staat vorgenommenen oder veranlassten, einseitige finanzielle Belastungen, die wegen des Grenzübertritts erhoben werden13. Als Beispiel können hier Gebühren für Qualitätskontrolle an den Grenzen genannt werden. Unter anderem gilt innerhalb der EU der sogenannte Zollkodex, welches das Zollrecht und das Verfahren zur Erhebung von Zöllen an den Außengrenzen vereinheitlicht. Durch den Gemeinsamen Zolltarif (GZT) werden Zölle einheitlich erhoben, welche Drittlandwaren betreffen. Jede aus einem Drittland importierte Ware hat in jedem Mitgliedsstaat den gleichen zu erhebenden Zolltarif. Den Mitgliedstaaten ist es untersagt ihre Zolltarife einseitig zu ändern oder eigene Zölle zu erheben. Der freie Warenverkehr wird somit durch die Vorschriften zur Zollunion in Art. 30 – 32 AEUV und dem Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen Mitgliedstaaten sowie von Maßnahmen gleicher Wirkung in Art. 34 f. AEUV geregelt14.

D. Prüfungsschema Warenverkehrsfreiheit

Bei gegebenen Sachverhalten verläuft die Warenverkehrsfreiheit einem bestimmten Prüfungsschema. Die Warenverkehrsfreiheit greift ein, wenn sie gegen Primär- oder Sekundärrecht der EU verstößt. Die Grundfreiheit ist dann verletzt, wenn ihr Schutzbereich einschlägig ist, eine Maßnahme vorliegt, die eine Beeinträchtigung aufweist, welche durch eine fehlende gerechtfertigte Schranke rechtswidrig ist. Bei gegebenem Sachverhalt könnte dieser gegen die Warenverkehrsfreiheit gem. Art. 34 ff. verstoßen.

I. Anwendungsbereich des Art. 34 ff. AEUV

Fraglich ist, ob der Schutzbereich, welcher sich in persönlichen, räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich unterscheiden lässt, einschlägig ist.

1. Persönlicher Anwendungsbereich

Zunächst müsste der persönliche Schutzbereich einschlägig sein. Der persönliche Schutzbereich ist immer eröffnet, aufgrund der Tatsache, dass die Warenverkehrsfreiheit sich nur auf den Warenverkehr (Art. 28 Abs. 2 AEUV) bezieht und somit allen natürlichen und juristischen Personen zugeschrieben wird unabhängig ihrer Staatenzugehörigkeit. Der „Träger der Warenverkehrsfreiheit ist die Ware und nicht die Staatsangehörigkeit des Eigners“15. Daher können sich auch Drittstaatsangehörige auf die Warenverkehrsfreiheit berufen.

2. Räumlicher Anwendungsbereich, Art. 349 AEUV

Weiterhin muss geprüft werden, ob der Sachverhalt dem räumlichen Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit entspricht. Grundsätzlich gilt die Warenverkehrsfreiheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU gem. Art. 349 AEUV16.

3. Sachlicher Anwendungsbereich

a) Grenzüberschreitender Sachverhalt

Es müsste sich zunächst um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handeln. Die Warenverkehrsfreiheit schützt nur den freien wirtschaftlichen Austausch zwischen Mitgliedstaaten der EU. Daher müsste der Sachverhalt einen Unionsbezug aufweisen, um in den Schutzbereich zu fallen.

b) Waren

Es müsste sich außerdem um Waren im Sinne des Art. 28 ff. AEUV handeln. Der Begriff der Ware wird nicht in den Verträgen festgehalten. Es ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) folgende Bezeichnung:

„unter Waren fallen bewegliche Gegenstände, die einen Geldwert haben und die Gegenstand von Handelsgeschäften sein können“17. Als Beispiele für den Begriff der Ware können bewegliche Güter, elektrischer Strom und Datenträger genannt werden. Hierbei wird ersichtlich, dass Waren über den Begriff der Sachen gem. § 90 BGB hinaus gehen können18. Denn nicht jede Ware muss zugleich eine Sache sein, wie das Beispiel des elektrischen Stroms zeigt.

c) Unionsware

Des Weiteren müsste die Ware eine sogenannte Unionsware sein. Eine Unionsware ist „die aus einem Mitgliedsstaat stammende Ware sowie diejenigen aus dritten Ländern, die sich in einem Mitgliedsstaat im freien Verkehr befindet.“ Für alle anderen Waren (Nichtgemeinschaftswaren) findet die Warenverkehrsfreiheit keine Anwendung. Diese unterliegen der Einfuhrförmlichkeiten und Zollbelastungen. Sind die Voraussetzungen des persönlichen, räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich erfüllt, ist der Schutzbereich der Warenverkehrsfreiheit eröffnet.

II. Beeinträchtigung

Fraglich ist, ob es sich auch um eine Beeinträchtigung handelt. Hierbei müssen nur die Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder der Union betrachtet werden. Die Rechtsprechung sieht eine Bindung von Privaten als nicht anwendbar an. Eine Beeinträchtigung umfasst neben dem Handeln auch ein Unterlassen. Die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, bei Einschränkungen in Form von beispielsweise Einfuhrblocken Privater diese zu unterbinden. Zunächst muss zwischen tarifären und nicht-tarifären Handelshemmnissen unterschieden werden. Tarifäre Handelshemmnisse können Einfuhr- und Abfuhrzölle (Art. 30 AEUV), zollgleiche Abgaben sowie steuerliche Diskriminierung darstellen. Nicht-tarifäre Handelshemmnisse können mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung gem. Art. 34 f. AEUV darstellen. Jegliche Beeinträchtigungen der tarifären Handelshemmnisse sind unzulässig und werden zur Vereinfachung der Prüfung außen vor gelassen. Es könnte sich um nicht-tarifäre Handelshemmnisse handeln, die sich in Form einer Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkung von einer Ein- und Ausfuhr (Art. 34 AEUV) oder einer Maßnahme gleicher Wirkung ergeben können (Art. 34 AEUV).

1. Mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkung (Art. 34 f. AEUV)

Durch die fehlende Begriffserklärung in den Verträgen über die „mengenmäßige Beschränkungen“ definiert der EuGH solche als „sämtliche mitgliedstaatliche Maßnahmen, die die Ein -, Durch - oder Ausfuhr einer Ware der Menge bzw. dem Wert nach begrenzen“. Mengenmäßige Beschränkungen sind also dann gegeben, wenn bei Ein-, Durch - oder Ausfuhren die Zahl oder der Anteil am Handel einer bestimmten Art von Produkten beschränkt wird19.

[...]


1 Kilian, Wolfgang, in: FS C.H. Beck, 2010, S. 15 (23).

2 Kilian, Wolfgang, in: FS C.H. Beck, 2010, S. 85 (225).

3 Kilian, Wolfgang, in: FS C.H. Beck, 2010, S. 85 (227).

4 Arndt/Fischer/Fetzer, Europarecht.

5 Kilian, Wolfgang, in: FS C.H. Beck, 2010, S. 85 (228).

6 Herdegen, Matthias, in: FS C.H. Beck, 2017, S. 233 (8).

7 Vgl.Hakenberg, S. 85, Rn. 251.

8 Vgl. Kilian, Wolfgang, in: FS C.B. Verlag, 2010, S. 89 (236).

9 Dauses, EU-Wirtschaftsrecht, 40. EL Juni 2016 Rn. 6.

10 Vgl. Hailbronner, Jochum, Europarecht: Binnenmarkt und Grundfreiheiten.

11 Wöhlermann, Katharina, in: FS: Peter Lang, 1998, S. 113.

12 Hakenberg, S. 85, Rn. 253.

13 EuGH verb Rs 2, 3/69, Slg 1969, 211, Sociaal Fonds.

14 Herdegen, Matthias, Internationales Wirtschaftsrecht, München 2011, S. 75 Rn. 1-8.

15 Wimmer, Müller, in: FS SpringerWienNewYork, 2007, S. 110.

16 GHN/Leible/T. Streinz AEUV Art. 34 Rn. 32, beck-online.

17 EuGH vom 10.8.1968, Rs. 7/68, Kommission/Italien („Kunstschätze I“), Slg. 1969, 633 (642).

18 Enchelmaier, Stefan, in: FS Kohlhammer, 2005, S, 42 (26).

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Der freie Warenverkehr in der Europäischen Union
Hochschule
Universität Erfurt
Note
1,3
Jahr
2017
Seiten
16
Katalognummer
V428805
ISBN (eBook)
9783668724303
ISBN (Buch)
9783668724310
Dateigröße
541 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
warenverkehr, europäischen, union
Arbeit zitieren
Anonym, 2017, Der freie Warenverkehr in der Europäischen Union, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/428805

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