Ist die Todesstrafe aus ethischer Sicht vertretbar?


Hausarbeit, 2016

13 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


InhaltsverzeicHNIS:

1. Einleitung
1.1 Was ist die Todesstrafe
1.2 Allgemeines

2. Die Geschichte der Todesstrafe
2.1 Seit wann gibt es sie und wie ist die entstanden
2.2 Methoden

3. Strafzwecktheorie
3.1 Absolute Theorien
3.2 Relative Theorien
3.2.1 Spezialprävention
3.2.2 Generalprävention

4. Argumente Gegen und Für die Todesstrafe
4.1 Gegen die Todesstrafe
4.2 Für die Todesstrafe

5. Fazit

Literatur und Quellen

1. Einleitung

In der folgenden Arbeit wird über eine der härtesten Bestrafungen für Verbrechen oder abscheuliche Taten gesprochen und diskutiert. Es handelt sich hierbei um die Todesstrafe und ob diese aus ethischer Sicht vertretbar ist. Die Geschichte der Todesstrafe sowie die Entwicklung der Methoden und der Ansehung dieser Bestrafung unter dem Volk wird erläutert. Es wird deutlich gemacht, wie Menschenrechte, ethische- und moralische Grundsätze sich mit der Zeit und der Entwicklung der Länder durchgesetzt haben. Weiterhin wird die Strafzwecktheorie und die Probleme der einzelnen Bestandteile erläutert, hierbei wird besonders auf die Spezial- und Generalprävention eingegangen. Hinsichtlich der Diskussion um die Todesstrafe werden Argumente gegen und für die Todesstrafe erläutert und diskutiert.

1.1 Was ist die Todesstrafe

Die Todesstrafe ist die gesetzlich erlaubte Tötung eines Menschen. In der Regel geht der Todesstrafe ein Gerichtsverfahren voraus, das mit einem Todesurteil endet. Dieses wird dann durch die Hinrichtung vollstreckt.[1]

1.2 Allgemeines

In vielen Ländern wird heutzutage bei einem schweren oder abscheulichen Verbrechen der Tod des Täters als einzige Lösung gesehen. Rund 140 Staaten haben die Todesstrafe ganz oder teilweise abgeschafft, wohingegen von 56 Staaten die Todesstrafe weiter ausgeführt wird. Das bedeutet, dass knapp 2/3 aller Staaten die Todesstrafe per Gesetz oder zumindest in der Praxis abgeschafft haben. Dennoch wurden im Jahre 2013 knapp 1900 Menschen Hingerichtet. Unumstritten ist, dass China der Staat mit den meisten Hinrichtungen ist, da China im Jahr mehr als 1000 Hinrichtungen durchführt. Die Verurteilung zur Todesstrafe ist laut Artikel 6 Absatz 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 grundsätzlich erlaubt. Somit tut sich die Frage auf, ob man den Grundsatz „Du sollst nicht töten“ einfach außer Acht lassen kann. Kann es aus moralischer und ethischer Sicht vertretbar sein, Menschen für ihre Fehler zu töten? Problematiken wie das Töten von Unschuldigen, die durch Zufälle oder falsche Verurteilungen in den Todestrakt gekommen sind, treten häufig auf. Keiner kann sagen, wie hoch die Dunkelziffer der zu Unrecht zum Tode verurteilten ausfällt. Weiterhin ist umstritten, ob auch das Töten von Jugendlichen und Kindern gerechtfertigt sein kann. In Ländern wie dem Iran oder der USA ist schon mehrfach vorgekommen, dass die verurteilten bei der Verurteilung nicht älter als 18 Jahre als waren. Organisationen wie Amnesty International, die sich für Menschenrechte einsetzten, kämpfen schon seit Jahrzehnten gegen die Todesstrafe an. Warum töten wir Menschen, die Menschen töten, um den Menschen zu zeigen, dass Töten falsch ist?[2]

2. Die Geschichte der Todesstrafe

In diesem Teil der Arbeit wird die Entstehung und Entwicklung der Todesstrafe erläutert. Es wird erläutert, wie die Bürger oder die Politik im Laufe der Zeit über die Todesstrafe dachten oder Bezug zur ihr nahmen. Weiterhin werden Methoden der Todesstrafe und den Bezug der Menschen darauf erläutert.

2.1 Seit wann gibt es sie und wie ist die entstanden

Die Todesstrafe gilt als uralte Bestrafungsform, die schon in der Zeit vor Christi für schwerwiegende Vergehen und kriminelle Taten in Betracht kam. Schon damals hat die älteste Rechtsprechung überhaupt, nämlich der Codex Ur-Nammu die Todesstrafe für Mord oder Ehebruch vorgesehen. Der Codes Ur-Nammu ist die älteste schriftlich überlieferte Rechtssammlung die bekannt ist, sie entstand ca. 2100 v.Chr. Das Zeigt also, dass aus Sicht der Rechtsprechung die Todesstrafe für annehmbar galt.

Problematisch waren die Bestrafungsmöglichkeiten damals ohnehin schon, da es neben der Todesstrafe nur die Versklavung oder die Geldbuße gab. Die Meinung von Volk und Bürgern hatte kein großes Gewicht hinsichtlich der Bestrafungen. Gefängnisse, wie sie uns heute bekannt sind gab es damals nicht. Somit wurde man entweder aus Strafe getötet, zur Sklaverei gezwungen, oder man zahlte für sein Vergehen. Viele Bürger, die aus armen Verhältnissen kamen, kein Geld oder Eigentum hatten, womit sie hätten für ihre Strafe bürgen können, wurden somit zur Sklaverei gezwungen.

Die Todesstrafe war zu Anfang des christlichen Mittelalters nicht weit verbreitet, setzte sich aber im Laufe der Jahre durch. Sie wurde im Spätmittelalter durch die Verfolgung von Heiden, Ketzern und Hexen populär und gewann somit an Bedeutung. Die Kirche als Haus Gottes stand hinter diesen Methoden, da Gottesgeläster und Hexerei von der Kirche sowie von den Bürgern nicht geduldet wurde. Hoffnung gab es im 16 Jahrhundert, da eine Humanisierung der Kirche und der Politik in Aussicht war. Diese Humanisierung ließe sich zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht durchsetzen. Diese Bewegung zeigt uns also, dass schon damals Menschen mit der Todesstrafe aus ethischer und moralischer Sicht in Konflikt standen.

In der Frühen Neuzeit stieg die Zahl der zum Tode Verurteilten drastisch an, da diese als Bestrafung für geringe Vergehen eingesetzt worden ist. Hinsichtlich der Französischen Revolution spielte die Todesstrafe eine verheerende Rolle, da die Durch den Arzt Joseph Ignace Guillotine benannte Hinrichtungsmaschine zum Einsatz kam. Aus Sicht der Verurteilten war dies aber ein positiver Aspekt, da diese Maschine das Leiden so gering wie möglich halten sollte. Dieser Wandel legt also da, dass Menschen aus ethischen und moralischen Gesichtspunkten handelten. Deutlich wird dies, durch die Einstellung zu der Todesstrafe vieler Menschen im 19 Jahrhundert. Es war eine Entwicklung der Humanisierung, da sich immer mehr Gegner der Todesstrafe finden ließen. Die Sozialisierung und Entwicklung der Menschen war hierfür ein ausschlaggebender Punkt. Es wurde sich plötzlich für Menschenrechte stark gemacht, welches zur Folge hatte, dass im Verlauf des 20 Jahrhunderts die Todesstrafe zunehmend abgeschafft worden ist.

2.2 Methoden

Die Methoden der Todesstrafe haben auch seit der Einführung an Entwicklung gewonnen. Wobei sie in früherer Zeit sehr qualvoll waren, sind sie heute schneller zu praktizieren, womit dem Verurteilen die Qual des Todes zum größten Teil erspart bleibt. Damals widmete sich die Todesstrafe nicht nur dem Tode, sondern auch der Qual der Verurteilten. Methoden wie das Ertränken, das Ausweiden, das Heuten und Schinden oder auch das Kreuzigen galt als sehr grausam. Diese Methoden galten auch zur Veranschaulichung und Abschreckung. Es war früher alltäglich, dass verurteilte auf den Marktplätzen der Städte gehangen wurden. Aus Sicht der Bürger waren diese Methoden aber zu dieser Zeit annehmbar, da eine Sozialisierung hinsichtlich der Menschenrechte nicht in Aussicht war. Dies lag zunehmend auch daran, dass humanistische, ethnische und religiöse Werte nicht den höchsten Stellenwert hatten.

In der heutigen Zeit, wo sich für Menschenrechte stark gemacht wird, haben viele Länder grausame und qualvolle Hinrichtungsvarianten abgeschafft. Doch noch immer wird in Ländern wie z.B. Afghanistan, Iran oder dem Sudan eine Steinigung als Methode zum Töten der Verurteilten angewandt. In den meisten Ländern wäre diese Methode nicht mehr Denkbar, da die Bürger diese Art von Hinrichtung aus ethischer und moralischer Sicht nicht hinnehmen würden. Die meisten Menschen, die aus zivilisierten Ländern kommen, würden bei dem Anblick einer Steinigung einen Schock erleiden, da allein das Mitgefühl sehr in Mitleidenschaft gezogen werden würde.

Hinrichtungen wie das Töten durch die Giftspritze oder das Erschießen in Herz oder Kopf ist heutzutage am meisten verbreitet, da diese am wenigsten Qualvoll ist, abgesehen von den Psychischen Qualen die der Verurteilte bei dem Tötungsakt erleiden muss. Doch auch bei diesen Methoden können Problematiken wie z.B. das Nichtwirken des Giftes auftreten. Ein Grund könnte die minderwertige Qualität sein, die viele Staaten heutzutage nutzen. Da Europa den Handel zur USA und anderen Ländern hinsichtlich des in Europa hergestellten Gifts unterbrochen hat, greifen die Staaten auf minderwertige Qualität zurück.

3. Strafzwecktheorie

Unter der Strafzwecktheorie versteht man alle Theorien, die sich mit der Legimitation und dem Sinn und Zweck der Strafe auseinandersetzten. Es geht um Theorien, die der vorbeugenden Strafbekämpfung oder der weiteren Verhütung dienen. Die im folgendem Verlauf erläuterten Theorien sollen dies veranschaulichen.

Es gibt verschiedene Theorien die sich mit diesem Thema auseinandersetzten. Es gibt auf der einen Seite die Relativen und auf der anderen Seite die Absoluten Theorien.

3.1 Absolute Theorien

Diese Theorie ist die Vergeltungstheorie, sie verfolgt keine praktischen Zwecke, es geht bei der Strafe lediglich um die Vergeltung und Wiederherstellung der Gerechtigkeit. Bei der Sühnetheorie steht die Psychologie im Mittelpunkt. Der Täter soll sich mit der Rechtsordnung wieder versöhnen und für seine Tat sühnen. Problematisch könnte sich die Freiwilligkeit hinsichtlich der Sühne darstellen, da das Versöhnen mit der Rechtsordnung zwei Parteien benötigt die sich auch versöhnen wollen. Es ist also fraglich, ob die dem Täter auferlegte Strafe einen solch freiwilligen Akt hervorrufen kann.

3.2 Relative Theorien

Diese Theorie verfolgt den Zweck, eine Wiederholung der Straftat zu verhindern. Es gibt die Spezialprävention und die Generalprävention.

3.2.1 Spezialprävention

Bei der Negativen Spezialprävention geht es darum, dem Täter einen Denkzettel zu Verpassen. Der Täter soll z.B. durch eine Gefängnisstrafe davon abgehalten werden eine Tat erneut zu begehen. Diese Theorie verfolgte auch der Juraprofessor Franz von Liszt (1851-1919). Diese Theorie wird heutzutage am häufigsten auf der Welt in die Tat umgesetzt. Zwar werden andere Theorien, die gleich erläutert werden auch verfolgt und angewandt, doch nicht jeder Täter ist lernfähig und möchte sich an Projekten die z.B. der Resozialisierung dienen beteiligen.

Diese Positive Spezialprävention zielt auf die Resozialisierung der Straftäter, hierbei wird versucht, dem Täter seine begangenen Fehler klar zu machen und ihn eventuell nach seiner abgesessenen Strafe in eine soziale Gesellschaft zu entlassen, ohne die Angst haben zu müssen, er würde erneut Straftaten begehen. Der Resozialisierungsgrundsatz wird als unmittelbares Verfassungsprinzip aus dem Sozialstaatsprinzip und Art. 2 I i.V.m. 1 I GG (Menschenwürde) abgeleitet. Durch Resozialisierungsprojekte konnte schon vielen Menschen, die heutzutage in normalen Verhältnissen leben geholfen werden. Moralisch und Ethisch werden diese Menschen von Organisationen wie z.B. Amnesty International unterstützt.

Probleme sind z.B., dass die Spezialprävention kein Maßprinzip für die Strafe liefert. Problematisch ist, dass man nicht von vorne herein sagen kann, ob der Straftäter in der Zeit seiner Haft es schafft wird sich zu resozialisieren. Somit müsste man jeden Straftäter so lange in Haft halten, bis er resozialisiert wäre. Fraglich ist, ob jeder resozialisiert werden muss. Viele Straftäter, die eventuell sogar aus zivilisierten Gegenden oder Familien kommen, trafen in einer bestimmten Sekunde die Falsche Entscheidung, welche sie nach Begehung zu tiefst bereuen und niemals solch eine Tat erneut begehen würden. Ein weiteres Problem sind die nicht resozialisierbaren Täter. Fraglich ist hier, ob der Staat befugt ist erwachsene Menschen gegen ihren Willen zu erziehen, oder wie weit kann der Staat gehen, bis von z.B. Gehirnwäsche die Rede ist. Der Staat hat (…) nicht die Aufgabe, seine Bürger zu bessern.[3] Aus ethischer Sicht wäre dies aber vertretbar, da es mehr das Reichen der Hand ist, womit man seinem Nächsten helfen will, um diesen wieder auf die „grade Bahn“ zu bringen.

[...]


[1] http://www.juraforum.de/lexikon/todesstrafe

[2] http://todesstrafe.amnesty.at/zitate.php

[3] BVerfGE 22, 219

Ende der Leseprobe aus 13 Seiten

Details

Titel
Ist die Todesstrafe aus ethischer Sicht vertretbar?
Hochschule
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Münster
Note
2,0
Autor
Jahr
2016
Seiten
13
Katalognummer
V429711
ISBN (eBook)
9783668742086
ISBN (Buch)
9783668742093
Dateigröße
548 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
todesstrafe, sicht
Arbeit zitieren
Yannick Unterkircher (Autor:in), 2016, Ist die Todesstrafe aus ethischer Sicht vertretbar?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/429711

Kommentare

  • Gast am 2.7.2019

    Nicht zu empfehlen für Abiturienten!
    Habe mir das Buch für die Vorbereitung auf die mündliche Abitursprüfung gekauft. Die aufgeführten Argumente bewegen sich weit unter dem Niveau der 11. und 12. Klasse und sind schwach ethisch begründet.
    Den knapp vermittelten Inhalt des Buches kann man sich durch etwas Recherche im Netz in kurzer Zeit selbst aneignen ohne dabei komplizierte philosophie Texte lesen zu müssen.

Blick ins Buch
Titel: Ist die Todesstrafe aus ethischer Sicht vertretbar?



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