Zu Beginn
1. Die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft als unvollkommen normierte Form
Die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft1, wie sie in §§705 ff BGB2 als Grundform der Personengesellschaft geregelt ist, überwiegt alle anderen Gesellschaftsformen an praktischer Bedeutung im Wirtschaftsleben. Das liegt zum einen an der Flexibilität dieser Form des Zusammenschlusses, die Ausgestaltungen von der nur als Innengesellschaft bestehenden Ehegatten-GbR über freiberufliche Praxis- und Kanzleigemeinschaften und ARGE bin hin zu höherstufigen, unternehmenstragenden GbR zulässt, zum anderen daran, dass keine Gesellschaftsform3 so leicht zugänglich ist, d.h. ohne umfangreichen finanziellen oder administrativen Aufwand zu errichten.
Umso schwerer wiegt der Umstand, das grundlegende, nicht nur rechtstheoretische bedeutsame Umstände der GbR weder vom historischen Gesetzgeber, noch von späteren Generationen abschließend geregelt wurden und somit über Jahrzehnte ,,Dauerbrenner" der Diskussion und Rechtsfortbildung geblieben sind. Letztlich entsprechen die Regelungen des 16. Titel im 2. Buch des BGB noch der ursprünglich vorrausgesetzten, rein schuldrechtlichen Konstruktion der Gesellschaft4.
Ursprung dieser Unklarheiten ist der lange und heftig geführte Streit um das Institut der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand, das in den europäischen Rechtsordnungen seinesgleichen sucht. Nachdem man von der GbR als reines Schuldverhältnis unter den Gesellschaftern Abstand genommen hatte und ihr in §§ 718, 719 als Vermögensverfassung die Gemeinschaft zur gesamten Hand zugrundelegte, beließen es die Autoren des BGB bei der lakonischen Feststellung, ,,zu der wissenschaftlichen Streitfrage über das Wesen der gesamten Hand nicht Stellung nehmen zu sollen5". Aus den unterschiedlichen Ausgestaltungen und Bestimmungen dieses positiv nicht normierten Instituts ergeben sich die entsprechenden Positionen zu den aktuellen Problemen im Recht der GbR, zur Vermögensverfassung und Rechtsfähigkeit, zur aktiven und passiven Parteifähigkeit, zur Haftungsordnung.
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1 Im folgenden GbR.
2 Alle folgende Paragraphen, sofern nicht anders gekennzeichnet, sind solche des BGB.
3 Mit Ausnahme des nichtrechtsfähigen Vereins.
4 Flume ZHR 136, S. 178f.
5 Prot. II, 429, zit. nach Flume, ZHR 136, S. 177, 178.
6 Az II ZR 331/00; NJW 2001, 1056.
Gliederung
I. Zu Beginn
1. Die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft als unvollkommen normierte Form
2. Gegenstand und Gang der Untersuchung
II. Von der deutschrechtlichen zur „neueren“ Gesamthandslehre – ein umstrittenes Institut
1. Erste Stimmen pro Rechtssubjektivität
2. Gesellschaft und Gesamthand
III. Vom Sondervermögen zum Rechtssubjekt
1. Bisherige Rechtsprechung
a. Die GbR als Gesellschafter – II. Senat des BGH
b. Sonstige Beteiligung am Rechtsverkehr – andere Senate
2. Das aktuelle Urteil zur Rechts- und Parteifähigkeit
3. Ausgewählte Problemfelder
a. Gesellschafterwechsel
aa. Innenverhältnis
bb. Außenverhältnis
b. Haftungsfragen
c. Rechtsformwandel
4. Gesetzesverträglichkeit
a. Die Gesellschaft im BGB
b. Insolvenzordnung
c. Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen
5. Zwischenergebnis
6. Abgrenzungsprobleme
IV. Schluß
1. Folgeprobleme
a. Mangelnde Publizität
aa. Grundbucheintragung
bb. GbR als Gesellschafterin einer OHG/KG
b. Erbfähigkeit
2. Ausblick - Die GbR auf dem Weg zur juristischen Person?
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und analysiert, inwieweit diese als eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten fungieren kann. Ziel ist es, die Entwicklung von der klassischen Gesamthandslehre hin zu einer modernen Rechtssubjektivität unter Berücksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung kritisch zu beleuchten.
- Die dogmatische Einordnung der GbR im Spannungsfeld zwischen Gesamthand und Rechtssubjektivität.
- Analyse der Auswirkungen von Gesellschafterwechseln auf Innen- und Außenverhältnisse.
- Untersuchung der Rechts- und Parteifähigkeit im Kontext prozessualer und materiell-rechtlicher Fragestellungen.
- Kritische Würdigung der Vereinbarkeit der neuen Lehre mit bestehenden gesetzlichen Regelungen wie BGB, InsO und ZPO.
Auszug aus dem Buch
Die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft als unvollkommen normierte Form
Die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft, wie sie in §§705 ff BGB als Grundform der Personengesellschaft geregelt ist, überwiegt alle anderen Gesellschaftsformen an praktischer Bedeutung im Wirtschaftsleben. Das liegt zum einen an der Flexibilität dieser Form des Zusammenschlusses, die Ausgestaltungen von der nur als Innengesellschaft bestehenden Ehegatten-GbR über freiberufliche Praxis- und Kanzleigemeinschaften und ARGE bin hin zu höherstufigen, unternehmenstragenden GbR zulässt, zum anderen daran, dass keine Gesellschaftsform so leicht zugänglich ist, d.h. ohne umfangreichen finanziellen oder administrativen Aufwand zu errichten.
Umso schwerer wiegt der Umstand, das grundlegende, nicht nur rechtstheoretische bedeutsame Umstände der GbR weder vom historischen Gesetzgeber, noch von späteren Generationen abschließend geregelt wurden und somit über Jahrzehnte „Dauerbrenner“ der Diskussion und Rechtsfortbildung geblieben sind. Letztlich entsprechen die Regelungen des 16. Titel im 2. Buch des BGB noch der ursprünglich vorrausgesetzten, rein schuldrechtlichen Konstruktion der Gesellschaft.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Zu Beginn: Einführung in die Problematik der GbR als grundlegend unvollkommen normierte Gesellschaftsform und Darstellung des Untersuchungsgegenstands.
II. Von der deutschrechtlichen zur „neueren“ Gesamthandslehre – ein umstrittenes Institut: Aufarbeitung der historischen und theoretischen Entwicklung von der individualistischen Lehre hin zur modernen Gruppentheorie.
III. Vom Sondervermögen zum Rechtssubjekt: Detaillierte Analyse der Rechtsprechung, insbesondere des bahnbrechenden BGH-Urteils zur Rechts- und Parteifähigkeit, sowie Prüfung ausgewählter Problemfelder.
IV. Schluß: Diskussion der Folgeprobleme wie Publizitätsmängel und Erbfähigkeit sowie ein Ausblick auf die zukünftige Entwicklung zur juristischen Person.
Schlüsselwörter
GbR, Gesamthand, Rechtsfähigkeit, Rechtssubjektivität, Personengesellschaft, BGH, Gesellschafterwechsel, Haftung, Außenverhältnis, Gesamthandslehre, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Parteifähigkeit, Insolvenzordnung, Rechtsformwandel.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der vorliegenden Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der zentralen Frage der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und der damit verbundenen theoretischen und praktischen Problematik.
Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Die Themen umfassen die Dogmatik der Gesamthand, die Entwicklung der Rechtssubjektivität der GbR, Haftungsfragen beim Gesellschafterwechsel sowie die Vereinbarkeit der neuen Rechtsprechung mit dem geltenden Gesetzeswortlaut.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist zu klären, ob und inwieweit die GbR als eigenständiger Rechtsträger fungieren kann, losgelöst von der bloßen gesamthänderischen Verbundenheit ihrer Mitglieder.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine rechtsdogmatische Analyse durchgeführt, die bestehende Theorien, historische Entwicklungen und die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung (insbesondere des BGH) systematisch gegenüberstellt und bewertet.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Im Hauptteil wird der Wandel von der klassischen individualistischen Lehre hin zur neuen Gesamthandslehre nachgezeichnet und anhand von Problemfeldern wie dem Gesellschafterwechsel, dem Haftungsrecht und der Gesetzesverträglichkeit auf ihre Praxistauglichkeit hin geprüft.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind insbesondere GbR, Rechtsfähigkeit, Gesamthand, Rechtssubjektivität und Personengesellschaft.
Welche Bedeutung kommt dem aktuellen BGH-Urteil im Dokument zu?
Das Urteil vom 29.01.2001 (Az. II ZR 331/00) markiert den Höhepunkt der Entwicklung, da der BGH der Außen-GbR ausdrücklich Rechts- und Parteifähigkeit zubilligt.
Wie bewertet der Autor die Erbfähigkeit der GbR?
Der Autor stellt fest, dass die bisherige Ablehnung der Erbfähigkeit aufgrund der mangelnden Rechtsfähigkeit angesichts der nun anerkannten Rechtssubjektivität der GbR kritisch zu hinterfragen ist.
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- Oliver Ehrmann (Author), 2002, Die Rechtsfähigkeit der GbR, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/4303