Organpflichten des Vorstandes einer Aktiengesellschaft am Beispiel Arcandor


Hausarbeit, 2014

20 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemdefinition
1.2 Ziel und Erwartungen
1.3 Struktur und Methodik

2 Theoretische Grundlagen
2.1 Die Aktiengesellschaft
2.2 Der Vorstand
2.2.1 Das Leitungsorgan
2.2.2 Zusammensetzung und persönliche Eignung
2.2.3 Haftung
2.2.4 Pflichten
2.2.4.1 Sorgfaltspflichten
2.2.4.2 Treuepflichten

3 Thomas Middelhoff und der Fall Arcandor
3.1 Sonderboni
3.2 Betriebsfremde Kosten
3.3 Sale-and-Lease-Back-Konzept
3.4 Urteile

4 Schlussbetrachtung
4.1 Fazit
4.2 Beantwortung der Forschungsfrage
4.3 Einschränkungen der Arbeit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Grafik 1: Der Aufbau und die Organe einer Aktiengesellschaft (eigene Grafik) 5

1 Einleitung

Die Karstadt-Quelle AG entstand 1999 durch die Fusion des Warenhauskonzerns „Karstadt AG“ mit dem Versandhaus „Quelle Schickedanz AG & Co.“ Es entstand ein neuer Konzern mit 116.000 Mitarbeitern und ca. 15 Milliarden € Jahresumsatz. Keine zehn Jahre nach der Gründung ist das Unternehmen pleite und ein Fall für den Insolvenzverwalter und die Justiz. Mit dem Niedergang des Konzerns ist unweigerlich der Name Thomas Middelhoff verbunden, der den Konzern bis kurz vor der Insolvenz als Vorstandsvorsitzender leitete und angeblich durch Missmanagement an dem Untergang beteiligt war. (vgl. Henryk Hielscher, 2009)

Im Mai 2005 trat Thomas Middelhoff bei dem wirtschaftlich angeschlagenen Konzern Karstadt-Quelle AG den Posten als Vorstandsvorsitzender an. Er formulierte gleich zu Beginn das Ziel den Konzern bis Ende 2008 sanieren zu wollen. Dafür teilte er 2007 dasoperative Geschäft in die drei Kernbereiche Warenhaus (Karstadt), Versandhandel(Primondo) und Touristik (Thomas Cook) und konnte unteranderem so den Umsatz umein Drittel steigern. Ein Großteil der Umsatzsteigerung ist allerdings auf das „Sale-Rent-Back“ der milliardenschweren Warenhausimmobilien zurückzuführen. Der Konzern war nach dem Verkauf nur noch Mieter der Warenhäuser und muss zukünftigdeutlich mehr für die Nutzung der Immobilien zahlen. Die Laufzeiten der Mietverträgebelaufen sich auf 15 Jahre, die gesamten, jährlichen Mietzahlungen summieren sich auf280 Millionen Euro. (vgl. Zeit Online, 2009)

Im März 2009 hat Thomas Middelhoff den Posten des Vorstandsvorsitzenden an Herrn Karl-Gerhard Eick übergeben. Nur wenige Wochen später steht der Konzern vor der Insolvenz und bittete öffentlich die Bundesregierung um Staatshilfen in Form von Staatsgarantien im dreistelligen Millionenbereich. Nachdem die Bundesregierung den Antrag von Arcandor abgelehnt hatte, beantragte der Konzern im Juni 2009 also nurdrei Monate nach dem Ausscheiden von Thomas Middelhoff die Insolvenz beim Amtsgericht Essen. Damit wurde das größte Insolvenzverfahren das es jemals in der Geschichte der Bundesrepublik gegeben hat in Gang gesetzt. Durch die Pleite des Handels-Konzerns Arcandor haben tausende Mitarbeiter ihren Job verloren. Die Versandsparte Primondo (z.B. Quelle) wurde nach erfolgsloser Käufersuche aufgelöst, die 25.000 Beschäftigten bei Karstadt bangten langzeit um ihre Existenz. Auch die einst größte europäische Pirvatbank Sal. Oppenheim geriet durch die Insolvenz in Schieflage und wurde von der Deutschen Bank übernommen. Ebenso verlor die ehemalige Hauptaktionäring Madeleine Schickedanz einen Großteil ihres Vermögens. (vgl. WDR Westdeutscher Rundfunk Köln, 2010)

In einem Brief von Februar 2009 an seine Vorstandsmitglieder schrieb der damalige Vorstandsvorsitzende Thomas Middelhoff noch sinngemäß, dass das Ziel den Konzern zu retten und auf tragfähige Basis zu stellen erreicht wurde. Als Sanierer angetreten hatte Thomas Middelhoff den Konzern drei Monate vor der Insolvenz verlassen. Heute müssen sich der ehemalige Vorstandsvorsitzende sowie seine Vorstandsmitglieder vor Gericht verantworten. (vgl. WDR Westdeutscher Rundfunk Köln, 2010)

1.1 Problemdefinition

Die Haftung von Vorständen ist in den letzten Jahren zunehmend in das Bewusstseinder Beteiligten sowie der Öffentlichkeit gerückt wie der Fall Thomas Middelhoff und Arcandor deutlich machen. Ausgangspunkt ist, dass dem Vorstand ein Handlungsspielraum für seine unternehmerische Tätigkeit eingeräumt wird, der ihmerlaubt bestimmte Risiken und Gefahren einzugehen. Gerade dieser Freiraum kann die Ursache für Spannungen zwischen Vorstand und Gesellschaft sein kann. Wenn z.B. in Folge unternehmerischer Entscheidungen die Gesellschaft in wirtschaftliche Schieflagegerät. Immer häufiger wird in diesen Fällen versucht, den Vorstand in Haftung zunehmen. War in früheren Zeiten die Inanspruchnahme von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern für Schäden der Gesellschafter oder Dritter eher die Ausnahme, ist infolge der Rechtsprechung und der aktuellen Gesetzgebung das Risikoeiner Inanspruchnahme für Mitglieder des Vorstandes erheblich gestiegen.Managerhaftpflichtversicherungen, sogenannte D&O Versicherungen (Directors-and-Officers-Versicherung), schaffen für die Betroffenen eine gewisse Absicherung. Dreh-und Angelpunkt der Haftung von Mitgliedern des Vorstandes sind deren Rechte und Pflichten. Vorstände von Aktiengesellschaften sollten sich mit diesen intensiv befassen,um Haftungsrisiken zu vermeiden. Dies gilt auch deshalb, weil neben denzivilrechtlichen Haftungsrisiken strafrechtliche Gefahren drohen.

1.2 Ziel und Erwartungen

Das Ziel dieser Arbeit ist es zum einen die theoretischen Grundlagen, d.h. das Zusammenwirken der verschiedenen Organe innerhalb einer Aktiengesellschaft sowie die Haftung und die wichtigsten Pflichten des Vorstandes einer Aktiengesellschaft vorzustellen. Basierend auf diesen Grundlagen soll geprüft werden ob Thomas Middelhoff während seiner Zeit als Vorstandsvorsitzender der Firma Arcandor AG seine Vorstandspflichten verletzt hat. Wenn ja, welche und welche rechtlichen Folgen sich dadurch für Herr Thomas Middelhoff ergeben.

Damit Herrn Thomas Middelhoff eine Verletzung seiner Vorstandsplfichten zur Lastgelegt werden kann, muss unter anderem bewiesen werden, dass er auf der Grundlagenicht angemessener Informationen und/oder nicht zum Wohle der Gesellschaftgehandelt hat. Es wird daher erwartet, dass es schwierig wird dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden eine Pflichtverletzung nachzuweisen, besonders vor dem Hintergrund, dass der Vorstand wie bereits erwähnt einen unternehmerischen Handlungsspielraum hat der ihm das eingehen bestimmter Risiken und Gefahrenzugesteht und dieser nicht klar definiert bzw. abgegrenzt werden kann.

1.3 Struktur und Methodik

Der erste Teil dieser Arbeit befasst sich mit den theoretischen Grundlagen einer Aktiengesellschaft und speziell dem Vorstandsorgan. Zu Beginn des ersten Abschnitteswerden daher der Aufbau und die Zusammenhänge der Organe einer AG dargestellt. Imdirekten Anschluss wird das Organ des Vorstandes näher betrachtet wobei der Fokusauf den verschiedenen Pflichten und Aufgaben des Vorstandes liegt.Der zweite Teil der Arbeit beschäftigt sich mit dem medienwirksamen Fall von Thomas Middelhoff und der Arcancdor AG. In diesem Abschnitt wird überprüft ob und welche Pflichten der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Arcandor AG verletzt haben soll undwelche Konsequenzen für Herrn Middelhoff daraus enstehen können.Im letzten Abschnitt der Arbeit wird diese nochmal kurz zusammengefasst umanschließend mit einem Fazit und Ausblick sowie den Einschränkungen der Arbeit zuenden.

Für diese Projektarbeit wurden keine Primärdaten erhoben. Die gesamte Arbeit basiert auf Sekundärdaten, da für den Umfang und der Art der Arbeit explorative Ansätze, Fragebögen oder Interviews nicht zielführend erschienen. Die notwendigen Informationen für die Arbeit, die zuvor verstreut veröffentlicht oder zugänglich waren, wurden zusammengetragen, analysiert und interpretiert. Die Quellen dieser Sekundärdaten sind vorwiegend Bücher in Form von Gesetzestexten und deren Kommentaren sowie Magazine, Artikel und Onlinequellen.

2 Theoretische Grundlagen

2.1 Die Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft (Abk. AG) ist in Deutschland die typische Rechtsform für Großunternehmen und zählt zu den juristischen Personen, d.h. sie hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist dadurch Träger von Rechten und Pflichten. Des Weiterengehört sie zu den Kaptialgesellschaften. Die AG ist die einzige Gesellschaftsform mit Zugang zum Kapitalmarkt. Ihr Hauptvorteil liegt in der Möglichkeit der direkten Eigenkapitalfinanzierung. Gesellschafter (Aktionäre) sind i.d.R. mit Einlagen (Aktien)an dem Grundkapital beteiligt. Seit 1937 ist das Recht der Aktiengesellschaften im Aktiengesetzt geregelt. Zuvor war dieses in den §§ 178 bis 339 des Handelsgesetzbuchen (HGB) geregelt. Laut Aktiengesetz § 1 Abs. 1 Satz 2 ist die Haftung der Aktiengesellschaft für deren Verbindlichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Das heißt, die Aktionäre haften gegenüber den Verbindlichkeiten der AG nur in Höhe ihrer Einlagen und nicht mit ihrem Privatvermögen. (vgl. wirtschaftslexikon24.com)

Die AG verfügt zwingend über eine dreigliedrige Organisation mit unterschiedlichen Zuständigkeiten. Sie besteht aus Vorstand (Leitungsorgan), Aufsichtsrat(Kontrollorgan) und Hauptversammlung (Beschlussorgan) s.h. Grafik 1 „ Der Aufbau und die Organe einer Aktiengesellschaft “ . Die Hauptversammlung der Aktionäre istzuständig für Fragen, die mit der Satzung, Grundkapitalausstattung (Kapitalerhöhung,Kapitalherabsetzung), Umwandlung, Fusion, Bestellung der Prüfer und Aufsichtsratsmitglieder der Kapitalgeberseite zu tun haben. Der Aufsichtsrat bestellt und überwacht den Vorstand. Der Vorstand leitet in eigener Verantwortung die Aktiengesellschaft und vertritt diese. (vgl. wirtschaftslexikon24.com)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Grafik 1: Der Aufbau und die Organe einer Aktiengesellschaft (eigene Grafik)

2.2 Der Vorstand

2.2.1 Das Leitungsorgan

Laut § 76 Abs. 1 Akt G ist der Vorstand das Leitungsorgan der AG, d.h. er ist als Kollegialorgang gemäß § 77 Akt G mit der Führung der Geschäfte betraut und vertrittgemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Akt G die Gesellschaft nach außen gerichtlich undaußergerichtlich. Damit sind der Vorstand bzw. die Vorstandsmitglieder diegesetzlichen Vertreter einer AG. Die Wahrnehmung der Leitungsaufgabe ist nicht nurein Recht, sondern auch eine organische Pflicht weshalb im Kommentar zum Aktiengesetz von Spindler/Stilz-Fleischer in diesem Zusammenhang auch von einemsog. Pflichtrecht gesprochen wird. Zu den nicht delegierfähigen Leitungsaufgabengehören neben der Leitungsfunktion unteranderem die Compliance, die Unternehmensplanung, -strukturierung, -kontrolle und die Überwachung der Geschäfts-und Ergebnisentwicklung sowie die Besetzung der oberen Führungspositionen.Nachdem der Vorstand die Leitungsfunktion in eigener Verantwortung ausübt,

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Details

Titel
Organpflichten des Vorstandes einer Aktiengesellschaft am Beispiel Arcandor
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Nürnberg früher Fachhochschule
Autor
Jahr
2014
Seiten
20
Katalognummer
V432959
ISBN (eBook)
9783668749306
ISBN (Buch)
9783668749313
Dateigröße
611 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Thomas Middelhoff, Arcandor, Pflichten Vorstand, AG, Vorstandspflichten
Arbeit zitieren
Martin Pruschkowski (Autor:in), 2014, Organpflichten des Vorstandes einer Aktiengesellschaft am Beispiel Arcandor, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/432959

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