Der Gesundheitsmarkt verändert sich stetig. Es werden laufend neue Technologien und Behandlungsmethoden erforscht. Die Apotheke und der Apotheker als Nahversorger der Bevölkerung mit Arzneimitteln sind ein Eckpfeiler der Gesundheitsversorgung. Die Zahl der öffentlichen Apotheken stieg in den letzten Jahren kontinuierlich an. 2011 waren von den 2244 Institutionen, welche verschreibungspflichtige Medikamente vertreiben dürfen, 1276 Apotheken. Für viele Menschen, vor allem im ländlichen Bereich, ist die Apotheke bzw. der Apotheker die erste Anlaufstelle für Beratung und Hilfestellung bei gesundheitlichen Themen. Über 50% der öffentlichen Apotheken befinden sich im ländlichen Bereich. Zwischen 80 und 90% der Arzneimittel am Markt werden durch öffentliche Apotheken vertrieben. Über 90% der österreichischen Bevölkerung können innerhalb von 10 Minuten eine Apotheke erreichen.
Bis vor kurzem war es die Auffassung des Österreichischen Apothekerverbandes und der Österreichischen Apothekerkammer, gewerbliche Nebentätigkeiten mit Gesundheitsbezug können ohne weiteres in Apotheken erbracht werden, solange die räumlichen Voraussetzungen gegeben sind und für die Nebentätigkeit einschlägige Normen, wie z.B. die GewO 1994, beachtet werden.
Am 25.01.2017 erging in Österreich ein Erkenntnis des VwGH, in dem er die Voraussetzungen für die Erbringung von Nebentätigkeiten in Apotheken erheblich einschränkte und enger auslegte. Dieses Erkenntnis bildet den Ausgangspunkt für diese Arbeit. Es wird der dem Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt und die Entscheidungshistorie wiedergegeben werden. Mithilfe der Normen des Apothekengesetzes, der Apothekenbetriebsordnung 2005 und der Berufsordnung für Apotheker wird in dieser Arbeit dargelegt werden, welche räumlichen Voraussetzungen für eine Apotheke vorgeschrieben sind, wie das Erscheinungsbild gestaltet sein soll, welche Aufgaben der Apotheker zu erfüllen und wie sein berufliches Auftreten zu sein hat. Mithilfe dieser Arbeit soll auch versucht werden, die Aussage der im Erkenntnis, im Apothekengesetz und in der Apothekenbetriebsordnung 2005 erwähnten Phrasen „der Eindruck einer Apotheke“ und „ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb“ bzw. „eines klaglosen Betriebes der Apotheken“ näher zu definieren und zu erläutern.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Sachverhalt und Entscheidungshistorie
2.1 Erkenntnis des LVwG Steiermark
2.2 Erkenntnis des VwGH
3 Erscheinungbild einer Apotheke
3.1 Räumliche Gestaltung
3.2 Das Apotheken-A
4 Die personelle Komponente - Der Apotheker
5 Nebendienstleistungen (mit Gesundheitsbezug)
5.1 Definitionen der unzulässigen Nebentätigkeiten
5.2 Rechtliche Voraussetzungen
5.3 Veränderung des Angebots
6 Rechtslage in Deutschland
7 Zusammenfassung
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht den rechtlichen Rahmen und die Grenzen für Verkaufs- und Dienstleistungsangebote in öffentlichen Apotheken vor dem Hintergrund aktueller höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Wahrung des „Eindrucks einer Apotheke“.
- Analyse der gesetzlichen Anforderungen an die räumliche Gestaltung von Apotheken.
- Untersuchung der zulässigen Nebentätigkeiten mit Gesundheitsbezug.
- Bewertung der Rolle des Apothekers und der personellen Komponente für das Berufsbild.
- Vergleichende Betrachtung der Rechtslage in Deutschland im Hinblick auf apothekenübliche Waren.
- Diskussion der Auswirkungen von neuen Dienstleistungsformen wie Beratungen oder Screening-Angeboten.
Auszug aus dem Buch
3.2 Das Apotheken-A
Für die in § 25 ABO 2005 bestimmte äußerliche Erkennbarkeit der Apotheke ist das Anbringen des Standeszeichens der Apotheker, das stilisierte A, hilfreich.
Das Apotheken-A setzt sich aus einer Schlange und einer Schale auf einer Säule zusammen. Die Verwendung der Schlange als Symbol für den Gesundheitsbereich lässt sich auf die Antike zurückzuführen. Die Schlange war Begleiter des Gotts Asklepios, dem Gott der Heilung. Die Suche nach einem geeigneten Logo begann im 18. Jhdt. und mündete im Mai 1950 nach einem Wettbewerb des Österreichischen Apothekervereins – der heutige Österreichische Apothekerverband – in die Schaffung des heute gebräuchlichen Logos. In der Öffentlichkeit tauchte es 1951 erstmals auf. In vielen (europäischen) Ländern ist ein grünes Kreuz das gebräuchliche Kennzeichen für eine Apotheke.
Aufgrund des Bekanntheitsgrades des Apotheken-A in Österreich wurde der Gebrauch des grünen Kreuzes als nicht notwendig erachtet. Nur in touristisch frequentierten Bereichen wie Flughäfen sei das grüne Kreuz als Erkennungszeichen sinnvoll. Natürlich steht es jedem Apotheker frei, das grüne Kreuz zusätzlich zu verwenden.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Diese Einleitung führt in die sich wandelnde Rolle der Apotheke als Nahversorger ein und thematisiert die Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit neuen rechtlichen Vorgaben für Nebentätigkeiten.
2 Sachverhalt und Entscheidungshistorie: Hier wird der Fall der „R-Apotheke“ und der damit verbundene Rechtsstreit um die Zulässigkeit von Beratungsräumen und Nebentätigkeiten in Österreich detailliert aufgearbeitet.
3 Erscheinungbild einer Apotheke: Dieses Kapitel erläutert die baulichen und räumlichen Mindestanforderungen an Apotheken sowie die Bedeutung des „Apotheken-A“ als Vertrauenssymbol.
4 Die personelle Komponente - Der Apotheker: Der Fokus liegt hier auf den persönlichen Voraussetzungen, der Ausbildung und den Standespflichten, die das professionelle Auftreten eines Apothekers prägen.
5 Nebendienstleistungen (mit Gesundheitsbezug): Das Kapitel definiert unzulässige Nebentätigkeiten wie Dermokosmetik oder Massage und diskutiert die rechtlichen Hürden sowie neue Serviceangebote in Apotheken.
6 Rechtslage in Deutschland: Hier wird ein Vergleich mit der deutschen Rechtslage gezogen, insbesondere bezüglich der höchstgerichtlichen Kriterien zur Abgrenzung apothekenüblicher Waren.
7 Zusammenfassung: Die abschließenden Ergebnisse betonen die Notwendigkeit klarerer Kriterien durch die Apothekerkammer und bewerten die aktuelle österreichische Rechtsprechung kritisch.
Schlüsselwörter
Apothekenbetrieb, Medizinrecht, ABO 2005, Nebentätigkeiten, Gesundheitsbezug, Apotheken-A, Berufsrecht, Kundengespräche, Apothekenüblichkeit, Arzneimittelversorgung, Dienstleistungen, Rechtsprechung, Apothekerkammer, Apothekenbetriebsordnung, Verlässlichkeit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert den zulässigen Umfang von Verkaufs- und Dienstleistungsangeboten in Apotheken und beleuchtet die rechtliche Auslegung des Begriffs „Eindruck einer Apotheke“.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Zentrale Themen sind die räumliche Gestaltung, die personellen Voraussetzungen für Apotheker sowie die Abgrenzung apothekenüblicher von unzulässigen gewerblichen Tätigkeiten.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist es, die Unschärfe gesetzlicher Begriffe wie „Eindruck einer Apotheke“ zu definieren und auf Basis neuerer Erkenntnisse Lösungsansätze für die Branche zu finden.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse einschlägiger Gesetzesnormen wie ApG und ABO 2005 sowie einer Auswertung aktueller österreichischer und deutscher Rechtsprechung.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine Sachverhaltsanalyse, die Untersuchung räumlicher und personeller Faktoren, die Definition von Nebentätigkeiten und einen Rechtsvergleich mit Deutschland.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die zentralen Begriffe sind Apothekenbetrieb, Nebentätigkeiten, Gesundheitsbezug, Apothekenrecht und die regulatorischen Rahmenbedingungen für den Apothekerberuf.
Wie bewertet der Autor das Erkenntnis des VwGH?
Der Autor kritisiert das Urteil als schwer nachvollziehbar, da es zentrale Fragen zum Gesundheitsbezug und zum „Eindruck einer Apotheke“ nicht ausreichend definiert und somit Unklarheiten bestehen bleiben.
Welche Rolle spielt das „Apotheken-A“ laut der Arbeit?
Das „Apotheken-A“ dient als wichtiges Symbol für die persönliche Fachkompetenz und genießt einen hohen Bekanntheitsgrad, der beim Kunden Vertrauen in die Einhaltung rechtlicher Standards fördert.
Was unterscheidet die deutsche Rechtslage von der österreichischen?
Der Autor stellt fest, dass deutsche Gerichte, insbesondere das BVerwG, konkretere Beurteilungskriterien für apothekenübliche Waren formulieren als die österreichische Rechtsprechung.
Welcher Lösungsansatz wird für die Branche vorgeschlagen?
Es wird empfohlen, dass die Österreichische Apothekerkammer eine Liste der Nebengeschäfte herausgibt, um den Apothekern eine bessere Orientierung bei der Zulässigkeit von Zusatzangeboten zu bieten.
- Arbeit zitieren
- Nikolaus Herczeg (Autor:in), 2018, Umfang des Verkaufs- und Dienstleistungsangebots in Apotheken, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/435106