Dei Rechtsmethodik nach Rudolf von Jhering


Seminararbeit, 2016

20 Seiten, Note: 13


Leseprobe


Gliederung

1. Einleitende Gedanken zur Methodenlehre Rudolf von Jehrings

2. Grundlegendes zur Methodenlehre bei Rudolf von Jhering und Ausführungen zum Rechtspositivismus

3. Rechtsauslegung
3.1 Begriffsjurisprudenz
3.2.Interessenjurisprudenz

4. Rechtsfortbildung
4.1 Einleitung
4.2 Die Entwicklung der Sozialbindung des Eigentums
4.3 Das VerschuldensprinzipS
4.4 Die Entwicklung der „culpa in contrahendo“
4.4.1 Ausgangslage
4.4.2 Lösung des Problems
4.4.3. Entwicklung des Begriffes der „culpa in contrahendo“
4.4.4. Zeitliche Eingrenzung der „culpa in contrahendo“
4.4.5 Anwendungsbereich der „culpa in contrahendo“
4.4.6 Umfang des Schadensersatzes

5. Fazit

Literaturverzeichnis

Behrends, Okko, (Hrsg.) - Privatrecht heute und Jherings evolutionäres Rechtsdenken, Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln, 1993, zitiert als: Behrends, 1993.

Ermacora, Felix (Hrsg.) - Der Kampf um`s Recht, zum hundersten Todesjahr des Autors, Propyläen Verlag, 1992, zitiert als: Ermacora, Der Kampf um`s Recht; aufgerufen am 05.10.106 über:

http://www.koeblergerhard.de/Fontes/JheringDerKampfumsRecht_hgvErmacora1992.pdf

Jhering, Rudolph, Culpa in contrahendo oder Schadensersatz bei nichtigen oder nicht zur Perfection gelangten Verträgen, in: Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts, Bd. 4, 1861, S. 1 - 112, aufgerufen am 30.09.2016 über die Universitätsbibliothek München, Version abgespeichert in: Digitale Bibliothek des Max-Planck-Instituts für Europäische Rechtsgeschichte 2010-09-05T15:29:20Z, zitiert als: Jhering, R., 1861.

Jhering, Rudolph, Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung, 3. Teil, Druck und Verlag von Breitkopf und Härtel, Leipzig 1865, zitiert als: Jhering,R.,1865.

aufgerufen am 04.10.2016 über :

http://www.deutschestextarchiv.de/book/view/ jhering_recht03_1865?p=302

Jhering, Rudolph, Der Zweck im Recht, Erster Band, Druck und

Verlag von Breitkopf und Härtel, Leipzig 1877, zitiert als: Jhering, R., Der Zweck im Recht,

aufgerufen am 04.10.2016 über:

https://archive.org/stream/derzweckimrecht04jhergoog#page/ n11/mode/2up

Larenz, Karl, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, sechste, neu bearbeitete Auflage, Springer Verlag, München, 1991, zitiert als: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft.

Luhmann, Niklas - Das Recht der Gesellschaft, Suhrkamp, 1995.

Wolf, Erik, Grosse Rechtsdenker der deutschen Geistesgeschichte, vierte, durchgearbeitete und ergänzte Auflage, J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen, 1963, zitiert als: Wolf, Grosse Rechtsdenker der deutschen Geistesgeschichte.

1. Einleitende Gedanken zur Methodenlehre Rudolf von Jehrings

Zunächst gilt es die Frage zu stellen, was unter dem Begriff „Methodenlehre“ zu verstehen ist und sodann ist, entsprechend dem Thema der Arbeit, eine Verbindung zu Rudolf von Jhering herzustellen. Die Methodenlehre ist in den Rechtswissenschaften omnipräsent, wenn gleich sie nicht „sichtbar“ ist. Vielmehr ist die Methodenlehre unabdingbares Instrument der Juristerei, dient sie doch der nachvollziehbaren Begründung von Entscheidungen und gewährleistet so weitestgehend im Verborgenen die Einhaltung rechtsstaatlicher Verfahren bei Gesetzgebung, Administrative und Rechtsprechung, Art. 3 I , Art. 20 III GG.

Bestandteile der Methodenlehre sind die Wege der Begriffsfindung und das herauskristallisieren von Prinzipien im Rahmen von Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung. Wenngleich Rudolf von Jhering am 17. September 1892 in Göttingen verstorben ist, so wirkt dessen durch rationale Entscheidungsfindung geprägte Methodik doch bis heute nach, was nicht zuletzt dem Institut der „culpa in contrahendo“ zu verdanken ist, siehe S. 10 ff.

2. Grundlegendes zur Methodenlehre bei Rudolf von Jhering und Ausführungen zum Rechtspositismus

Fraglich ist zunächst, woher die Prinzipien stammen sollen, nach denen sich die Rechtsfindung und somit letztlich das Recht selbst richtet. Jhering ging offenbar nicht davon aus, dass die für das Recht ausschlaggebenden Prinzipien der Menschheit voraus waren, sieht aber dennoch im menschlichen Willen die Existenz Gottes.1

Jhering sah Rechtsprinzipien als Ergebnis einer kontinuierlichen von Menschen gesteuerten Entwicklung, denen Erfahrungswerte sowie Rechts- und vor allem Zweckmäßigkeitsüberlegungen 2 innewohnen.3

Die kontinuierliche Entwicklung von Rechtsnormen, deren Erfolg, d.h. letztlich vor allem die Umsetzung durch die Legislative, orientiert sich, wie oben ausgeführt, nach Jhering vor allem an der Zweckmäßigkeit, wenn auch das Recht durch gesellschaftliche Interessen gelenkt wird.4 Je zweckmäßiger eine Rechtsnorm ist, desto eher wird sie dauerhafter Teil der menschlichen Rechtskultur.5 Unzweckmäßige Rechtsnormen haben im Umkehrschluss keine Aussicht auf Erfolg.

Dieser Evolutionsgedanke stellt die Verbindung zu Darwin her, wenngleich die Rechts,- nicht unmittelbar mit den Naturwissenschaften zu vergleichen sind. Darzustellen bleiben daher Gedanken zum Positivismus, welcher an sich auf den Ergebnissen „exakter“ Denkweise beruht und sich somit an die Naturwissenschaften anlehnt.6

Ob Jehring selbst dem Rechtspositivsmus zuzuordnen war, ist umstritten.7 Es spricht jedoch vieles dafür. Zu allererst ist der von Jhering vertretene Standpunkt anzuführen, dass Rechtsprinzipien letztlich nicht auf gottgegeben, sondern durch die Menschheit mit den Instrumenten der Rechtswissenschaften geschaffen wurden.8

Zudem spricht die Betrachtung der Aussagen anderer Rechtspositivisten, wie zum Beispiel Kelsen oder Luhmann und deren Vergleich mit den Aussagen und Prinzipien Jherings, dafür, diesen dem Rechtspositivismus zuzuordnen.

Zu allererst sah Jhering die Rechtsordnung nicht als Folge des Seins, sondern als ein Produkt menschlichen Handelns.9 Weiterhin suchte Jhering nach einem Verfahren, um Fakten und Regeln geordnet in das Rechtssystem einfließen zu lassen, siehe hierzu weitere Ausführungen unter dem Punkt 4.1., S.7.

Zuletzt bleibt Jehrings Evolutionstheorie des Rechts anzuführen, wonach eine Anpassung des Rechts an neue Situationen „aber stets in intrasystematischer, alle gemachte Rechtserfahrung verarbeitender Weise geschehen“10 solle.

Schon ein oberflächlicher Vergleich mit der Meinung Luhmanns, dass Recht ist, was das Recht als Recht bestimmt - und nur das Recht kann bestimmen, was Recht ist,11 bringt Jhering somit in die Nähe später wirkender Rechtspositivisten.

Fraglich bleibt, ob die der Rechtsfindung und -auslegung zugrunde gelegten Prinzipien nach Jehring starrer oder sich weiterentwickelnder Natur waren. Hierzu lässt sich anführen, dass Jehring nach Behrends im „Evolutionsbegriff die menschliche Rechtsgeschichte selbst, welche eine sich auswickelnde Rolle beschreibt, auf die sie von ihr selbst hervorgebrachte, immer differenziertere Regeln und Werte einträgt und dazu die mit ihnen gemachte Erfahrungen vermerkt.“12 Das Niveau der angewandten Rechtsprinzipien, siehe 3.2 ff.

[...]


1 Jhering, R., Der Zweck im Recht, S. 25.

2 Jhering, R., Der Zweck im Recht, S. 3. ff.

3 Behrends, 1993, S.17.

4 Jhering, R., Der Kampf um`s Recht, S. 66 ff.

5 Behrends, 1993, S.15.

6 Wolf, Grosse Rechtsdenker der deutschen Rechtsgeschichte, S.623.

7 Behrends, 1993, S.113.

8 Behrends, 1993, S.18.

9 Behrends, 1993, S.24.

10 Behrends, 1993, S.36.

11 Luhmann, Niklas, Das Recht der Gesellschaft, S. 136.

12 Behrends, 1993, S.18 ff.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Dei Rechtsmethodik nach Rudolf von Jhering
Hochschule
Ludwig-Maximilians-Universität München  (Juristische Fakultät)
Veranstaltung
Methodenlehre des Privatrechts
Note
13
Autor
Jahr
2016
Seiten
20
Katalognummer
V436435
ISBN (eBook)
9783668769014
ISBN (Buch)
9783668769021
Dateigröße
425 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Jhering Rechtsmethodik, Culpa in Contrahendo, Gesamtnote 13 Punkte, Methodenlehre, Allgemeines Zivilrecht, Grundlagenseminar, Jhering, München, Arbeit, cic
Arbeit zitieren
Sebastian Jeschke (Autor:in), 2016, Dei Rechtsmethodik nach Rudolf von Jhering, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/436435

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