Leseprobe
Inhalt
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A. Einleitender Teil
I. Problemstellung
II. Begriffsabgrenzung
III. Gang der Untersuchung
B. Rahmenbedingungen der Implementierung einer elektronischen Steuererklärung
I. Rechtsgrundlagen
1. Steuerverwaltungsrechte
2. Formvorschriften für Steuererklärungen
3. Regelungen zur elektronischen Abgabe von Erklärungen
a. Abgabemöglichkeiten für Steueranmeldungen bis zum Jahre 2003
b. Neuregelung von Abgabemöglichkeiten für Steueranmeldungen und Steuererklärungen ab dem Jahr 2003
c. Zwangsabgabe von Steueranmeldungen ab dem Veranlagungs- zeitraum 2005
d. Elektronisches Unterschreiben mittels elektronischer Signaturen
i. Rechtliche Grundlagen zur elektronischen Signatur
ii. Die elektronische Signatur im Steuerverfahren
II. Technische Voraussetzungen
III. Das Projekt E-Government
1. Grundlegende Aspekte des E-Government
2. Strukturierte Darstellung von E-Government-Projekten
a. E-Government auf Bundesebene
b. E-Government auf Landesebene
c. E-Government auf Ebene der Kommunen
d. Deutschland Online
IV. Festlegung von Anspruchsgruppen und zugehörigen Zielen der Transaktionspartner
1. Festlegung und Abgrenzung der Anspruchsgruppen
2. Beurteilungskriterien bezüglich ELSTER aus Sicht der Anspruchsgruppen
a. Beurteilungskriterien aus Sicht der Finanzverwaltung
b. Beurteilungskriterien aus Sicht der Bürger
c. Beurteilungskriterien aus Sicht der Unternehmen
d. Beurteilungskriterien aus Sicht der Steuerberater
C. Beschreibung und Analyse der elektronischen Steuererklärung
I. Einordnung von ELSTER bei den unterschiedlichen E-Government-Projekten
II. Beschreibung des Projektes ELSTER
1. Entwicklung von ELSTER unter der Leitung einer Arbeitsgruppe für eine elektronische Steuererklärung und Weiterentwicklung durch Landesbehörden
2. Technischer Aufbau des Systems ELSTER
a. Aufbau von ELSTER in der Anfangsphase
b. Gegenwärtiger Aufbau von ELSTER
c. Bisher aufgetretene Probleme im technischen Aufbau und Ablauf
3. Software der Finanzverwaltung
a. Beschreibung von ElsterFormular
i. Kosten und Bezugsquellen der Steuersoftware
ii. Hard- und Softwarevoraussetzungen
iii. Programmbeschreibung
b. Beschreibung von ElsterFT – Filetransfer-Software für die Verwaltung
i. Kosten und Bezugsquellen der Transfer-Software
ii. Hard- und Softwarevoraussetzungen
iii. Programmbeschreibung
c. Übermittlung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen mit ElsterLohn
III. Chancen und Risikobetrachtung
1. Betrachtung von Chancen und Risiken auf Seite der Finanzverwaltung
a. Senkung von Transaktionskosten
b. Analyse der Qualität von eingereichten Steuererklärung und daraus resultierender Vorteile bei der Bearbeitung durch den Sachbearbeiter
c. Automatisierung im Bereich der Steuerfestsetzung
d. Zusatznutzen
e. Einfluss auf das Image der Finanzverwaltung
f. Verbleibende Risiken auf Seiten der Finanzverwaltung
2. Betrachtung von Chancen und Risiken aus Sicht des Bürgers
a. Analyse von quantitativen Fragestellungen
i. Kosten der Steuersoftware
ii. Betrachtung der Transaktionskosten
iii. Zeitbedarf für eine Steuererklärung
iv. Geschwindigkeit der Bearbeitung bei Finanzbehörden
b. Analyse von qualitativen Fragestellungen
i. Betrachtung von Vorteilen im Rahmen der Programmbedienung
ii. Hilfestellungen bei Erstellung der Erklärung
iii. Ausnutzung von Steuersparmöglichkeiten
iv. Wahrscheinlichkeit für Nachfragen und Abweichungen von abgegebenen Erklärungen durch Finanzbehörden
v. Untersuchung der Sicherheit der Daten bei einer elektronischen Steuererklärung
vi. Weitere Vor- und Nachteile der Steuersoftware
3. Betrachtung von Chancen und Risiken aus Sicht der Unternehmen
a. Analyse von quantitativen Fragestellungen
i. Kosten der Software
ii. Transaktionskosten
iii. Zeitbedarf für eine Steuererklärung
iv. Geschwindigkeit der Bearbeitung bei Finanzbehörden
b. Betrachtung von qualitativen Fragestellungen
i. Betrachtung von Vorteilen in Rahmen der Programmbedienung
ii. Hilfestellungen bei Erstellung der Erklärung
iii. Ausnutzung von Steuersparmöglichkeiten
iv. Wahrscheinlichkeit für Nachfragen und Abweichungen von abgegebenen Erklärungen durch Finanzbehörden
v. Untersuchung der Sicherheit der Daten bei einer elektronischen Steuererklärung
vi. Weitere Vor- und Nachteile der Steuersoftware
4. Betrachtung von Chancen und Risiken aus Sicht der Steuerberater
a. Analyse von quantitativen Fragestellungen
i. Kosten der Steuersoftware
ii. Betrachtung der Transaktionskosten
iii. Zeitbedarf für Steuererklärungen
iv. Geschwindigkeit der Bearbeitung bei Finanzbehörden
b. Betrachtung von qualitativen Fragestellungen
i. Betrachtung von Vorteilen in der Programmbedienung
ii. Hilfestellung bei Erstellung der Erklärung
iii. Ausnutzung von Steuersparmöglichkeiten
iv. Wahrscheinlichkeit für Nachfragen und Abweichungen von abgegebenen Erklärungen durch Finanzbehörden
v. Untersuchung der Sicherheit der Daten bei einer elektronischen Steuererklärung
vi. Weitere Vor- und Nachteile der Steuersoftware
D. Zusammenfassende Betrachtung
I. Gesamtdarstellung der detaillierten Analysen
II. Fazit
III. AUSBLICK: ElsterOnline und weitere Teilprojekte der elektronischen Steuererklärung
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Beziehungsmatrix des E-Government
Abbildung 2: Verwaltungsmodernisierung
Abbildung 3: Elektronische Steuerdatenübermittlung
Abbildung 4: Signieren einer Einkommensteuererklärung
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Downloadkosten im Vergleich
Tabelle 2: Zusammenfassende Ergebnispräsentation Finanzbehörden
Tabelle 3: Zusammenfassende Ergebnispräsentation Bürger
Tabelle 4: Zusammenfassende Ergebnispräsentation Unternehmen
Tabelle 5: Zusammenfassende Ergebnispräsentation Steuerberater
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einleitender Teil
I. Problemstellung
In den letzten 5 bis 10 Jahren hat das Internet die Gesellschaft und die Wirtschaft prägend verändert. Es wird gesagt, dass wir uns auf dem Weg zur Informationsgesellschaft befinden.
Die „new economy“ wickelt immer mehr Geschäfte über das Internet ab. E-Business ist ein wichtiger Einflussfaktor für den Erfolg eines Unternehmens geworden.
Der nächste Schritt ist es, die öffentliche Verwaltung ebenfalls in diesen Prozess einzubinden. Der Staat hat bereits die großen Potentiale eines elektronischen Staates erkannt und damit begonnen, ein ganzheitliches E-Government einzuführen.
Die Potentiale ergeben sich auch im Bereich der Finanzerwaltung. Allerdings sind die Daten, welche an den Fiskus übermittelt werden sollen, besonders sensibel und müssen daher besonders sicher übertragen werden.
Dafür hat die Finanzverwaltung die ELSTER-Software entwickelt. Nun stellt sich die Frage, ob die Software den Anforderungen aller Partner gerecht wird. Durch diese Arbeit sollen die Chancen und Risiken einer elektronischen Steuererklärung für alle Beteiligten kritisch analysiert werden.
II. Begriffsabgrenzung
Seit dem Menschen in Gemeinschaften zusammen leben, gibt es Steuern, die der Finanzierung gemeinschaftlicher Bedürfnisse dienen.[1] Der Begriff der Steuer ist in § 3 Abs. 1 AO geregelt. Demnach sind Steuern Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen, die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen, zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistung knüpft.[2] ;[3] ;[4] Somit sind Gebühren und Beiträge keine Steuern, da sie an eine Gegenleistung gebunden sind.[5] Damit der Staat die Steuern festsetzen kann, muss oft eine Steuererklärung abgegeben werden. Die bekannteste Steuererklärung ist die Einkommensteuererklärung. Steueranmeldungen sind Steuererklärungen in denen der Steuerpflichtige die Steuer selbst zu berechnen hat.[6]
ELSTER ist eine Abkürzung für elektronische Steuererklärung und wurde entwickelt, um Steuererklärungen komplett auf elektronischem Wege abgeben zu können.[7]
III. Gang der Untersuchung
Zuerst werden die Rahmenbedingungen einer elektronischen Steuererklärung herausgearbeitet. Hier bietet sich eine Betrachtung der Rechtsgrundlagen und der Verfahrensbeteiligten an. Anschließend wird das ELSTER Projekt beschrieben. Nach einer kurzen Erläuterung über die Entwicklung der elektronischen Steuererklärung kann das gegenwärtige Verfahren beschrieben werden.
Durch Analyse der Zielvorstellungen der Transaktionspartner und Abgleich mit der Situation in der Praxis kann eine Bewertung des Systems erfolgen. Da sich die elektronische Steuererklärung in ständigem Wandel befindet wird Abschließend ein Ausblick auf zukünftige Entwicklungen gegeben. Es wird erwartet, dass sich hier weitere Chancen für die elektronische Steuererklärung ergeben.
B. Rahmenbedingungen der Implementierung einer elektronischen Steuererklärung
I. Rechtsgrundlagen
Um eine elektronische Steuererklärung entwickeln zu können, muss eine Rechtslandschaft existieren, mit der eine elektronische Steuererklärung rechtsgültig abgegeben werden kann.
1. Steuerverwaltungsrechte
Artikel 30 des Grundgesetzes regelt, dass vor allem Länder und Gemeinden die Träger der Verwaltung in Deutschland sind.
Für die Finanzverwaltung sind im Grundgesetz besondere Vorschriften erlassen worden. In Artikel 108 Abs. 1 Grundgesetz ist geregelt, dass der Bund für Zölle, Finanzmonopole, bundesgesetzlich geregelte Verbrauchssteuern und EU-Abgaben zuständig ist.[8]
Artikel 108 Abs. 2 Grundgesetz gibt den Ländern das Verwaltungsrecht für alle anderen Steuerarten. Die Länder dürfen Verwaltungsrechte für Steuern, die den Gemeinden komplett zufließen, ganz oder teilweise an diese übertragen. Hiervon sind hauptsächlich die beiden Realsteuerarten Gewerbesteuer und Grundsteuer betroffen.[9]
Die föderale Aufteilung Deutschlands stellt bei der Entwicklung einer elektronischen Steuererklärung eine Behinderung dar. Durch eine zentralstaatliche Organisation der Steuerverwaltungen könnten Kompetenzstreitigkeiten und Finanzierungsfragen solcher Projekte von Anfang an vermieden werden.
2. Formvorschriften für Steuererklärungen
Die Abgabenordnung wird auch als Steuergrundgesetz oder Mantelgesetz bezeichnet. In ihr werden die Grundlagen für das deutsche Steuersystem festgelegt.[10]
Dabei handelt es sich in erster Linie um verfahrensrechtliche Vorschriften. Außerdem enthält die Abgabenordnung auch grundlegende Bestimmungen des materiellen Steuerrechts.[11] Durch den Einsatz eines Rahmengesetzes erspart sich der Gesetzgeber eine mehrfache Regelung von allgemeinen Vorschriften in den Einzelsteuergesetzen.
Gem. § 149 Abs. 1 AO bestimmen die Steuergesetze, welcher Steuerpflichtige eine Steuererklärung abzugeben hat. Die Abgabepflicht entsteht auch, wenn eine Finanzbehörde einen Steuerpflichtigen dazu auffordert.[12]
- 150 Abs. 1 AO schreibt vor, dass Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abzugeben sind. Die Vordrucke werden von den Bundesländern in Abstimmung mit dem Bundesamt für Finanzen herausgegeben. Die Vordrucke können grundsätzlich nur in dem Bundesland verwendet werden, für das sie entworfen worden sind.[13]
Eine Verwendung von privat gedruckten Formularen ist zulässig, wenn sie den amtlichen Formularen entsprechen und 15 Jahre haltbar sind. Außerdem müssen eigene Vordrucke die gleichen Maße und Abmessungen der amtlichen Formulare besitzen und die gleiche Ausgestaltung der amtlichen Formulare besitzen.[14] Die Vordrucke müssen auch auf der Vorder- und Rückseite bedruckt werden. Bei einem vierseitigen Hauptvordruck, sind die beiden DIN A4 Blätter zu einem Hauptbogen miteinander zu verbinden.[15] Dieses kann z.B. durch Tesafilm oder Tackerklammern erfolgen.
Voranmeldungszeitraum ist gem. § 18 UStG entweder der Kalendermonat oder das Kalendervierteljahr. Der Unternehmer muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes seine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck oder elektronisch abgeben.[16]
Da man die elektronisch übermittelte Steuererklärung zur Einführung von ELSTER noch nicht mit einer Signaturkarte unterschreiben konnte, wurde von dem Programm eine komprimierte Steuererklärung ausgegeben. Komprimierte Steuererklärungen werden von der Finanzverwaltung einem amtlichen Vordruck gleich gesetzt.[17]
Eine mündliche Abgabe von Erklärungen ist nur möglich, wenn ein Gesetz dieses Ausdrücklich zulässt.
- 150 Abs. 3 AO verweist auf die Einzelsteuergesetze bezüglich einer eigenhändigen Unterschrift unter den Steuererklärungen. Eine Unterschrift durch einen Bevollmächtigten ist nur in Ausnahmefällen wie Krankheit oder längerer Abwesenheit möglich. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes, wie z.B. einer längeren ausländischen Geschäftsreise, kann das Finanzamt die eigenhändige Unterschrift nachfordern.[18]
Eine eigenhändige Unterschrift wird bei allen Steuererklärungen, die keine Steueranmeldung darstellen, verlangt. Im Falle der Erbschaftsteuer ist dieses in § 31 Abs. (4) ErbStG geregelt.
In den Einzelsteuergesetzen ist geregelt, welche Unterlagen der Steuererklärung beigefügt werden müssen (§ 150 Abs. 4 AO).[19]
Der § 150 Abs. 6 AO wurde durch das Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz vom 21.12.1993 geändert. Seit dem kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Steuererklärungen und sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden können. Zuvor konnte dies nur für Steueranmeldungen und Kraftfahrzeugsteuererklärungen erfolgen. Steueranmeldungen sind ebenfalls Steuererklärungen, mit dem Unterschied, dass der Erklärende seine Steuer selbst berechnen muss. In § 150 Abs. 6 AO ist allerdings nur die Ermächtigungsgrundlage für eine elektronische Steuererklärung geregelt. Die Ermächtigung zur Datenübertragung ist den jeweiligen Verordnungen zu entnehmen.[20] Auf die Verordnungen wird im folgenden noch eingegangen.
Anzumerken ist hier, dass eine Abgabe der komprimierten Steuererklärung, welche von ELSTER ausgegeben wird, bereits nach § 150 Abs. 1 AO als vorgeschriebener Vordruck rechtsgültig ist und keiner besonderen Verordnung bedarf.
Der BFH hat mit seinem Urteil V R 31/01 vom 04.07.2002 entschieden, dass Steueranmeldungen auch per Telefax zulässig sind. Mit BMF Schreiben IV D 2 – S 0321 – 4/03 vom 20.01.2003 hat das Bundesfinanzministerium das Urteil des BFH bestätigt und die Telefax-Übermittlung sämtlicher Steuererklärungen, für die das Gesetz keine eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen vorsieht, zugelassen. Dieses betrifft hauptsächlich die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen.
Sofern es sich nicht um Steuererklärungen handelt, regelt § 87a AO die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation mit dem Finanzamt.
3. Regelungen zur elektronischen Abgabe von Erklärungen
Im folgenden werden die gesetzlichen Regelungen zur elektronischen Abgabe von Erklärungen erläutert.
a. Abgabemöglichkeiten für Steueranmeldungen bis zum Jahre 2003
Die Abgabe von Steueranmeldungen mittels Datenträger wurde bereits 1980 per Verordnung erlaubt.[21]
Die Ermächtigung zur elektronischen Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen, Anträge auf Dauerfristverlängerungen und Lohnsteueranmeldungen ist im Jahre 1998 durch die Verordnung über die Abgabe von Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern und über Datenfernübertragung (StADÜV) vom 21.10.1998 erfolgt.[22] Alte Verordnungen traten zeitgleich außer Kraft.
Damit die übermittelte Steueranmeldung einer papiergebundenen Anmel-dung gleicht, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Software, welche zur Übermittlung der Daten verwendet wird, muss von der obersten Finanzbehörde genehmigt worden sein. Dem Antrag des Herstellers wird nicht statt gegeben, wenn das Programm die vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen für die Datenlieferung nicht erfüllt oder eine ordnungsgemäße Übermittlung der Daten mit der betreffenden Software nicht zu erwarten ist. Der Antrag kann ebenfalls abgelehnt werden, wenn die Finanzbehörde, die Voraussetzung für eine elektronische Steueranmeldung noch nicht geschaffen hat.[23] § 6 StADÜV sichert die Behörde vor einer Störung des Arbeitsablaufes ab, indem auch ein Widerruf der Genehmigung möglich ist, wenn beispielsweise wiederholt fehlerhafte Anmeldungen übermittelt wurden.
Der Datenlieferer muss zur Übermittlung der Steueranmeldungen zugelassen sein. Ein entsprechender Zulassungsantrag gem. § 8 StADÜV ist abzulehnen, wenn die vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung der Daten durch den Datenlieferer nicht erfüllt sind oder eine ordnungsgemäße Übermittlung der Daten nicht gewährleistet ist. Eine Ablehnung ist ebenfalls möglich, sofern Art, Organisation und Umfang des Einsatzes automatischer Einrichtungen in der Landesfinanzverwaltung dem entgegenstehen.[24] In § 11 StADÜV sind die Gründe, die einen Widerruf der Zulassung ermöglichen, bestimmt. Wichtig ist, dass auch hier eine wesentliche Störung des Arbeitsablaufes in der Landesbehörde einen Widerruf rechtfertigt.
Dritte Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige eine eigenhändig unterschriebene Erklärung auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck gem. § 12 StADÜV eingereicht hat. In der Erklärung steht wörtlich:
„Ich versichere, daß ich die Unterlagen und Angaben, die für die Datenübermittlung erforderlich sind, nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig zur Verfügung stellen werde. Ich werde die übermittelten Daten überprüfen und entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 2 Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung - StADÜV - vom 21.10.1998 (BGBl. I S. 3197) eine berichtigte Steueranmeldung abgeben, wenn ich eine Unrichtigkeit feststelle. Die übermittelten Daten werde ich nach Maßgabe des § 147 der Abgabenordnung und des § 41 Abs. 1 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes aufbewahren (§ 13 Abs. 1 Satz 2 StADÜV).“[25]
Letzte Voraussetzung ist dass die eingegangenen Daten der Steueranmeldungen mängelfrei sind.[26]
b. Neuregelung von Abgabemöglichkeiten für Steueranmeldungen und Steuererklärungen ab dem Jahr 2003
Durch die Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten (StDÜV) vom 28. Januar 2003 wurde die Abgabe von Steuererklärungen neu geregelt. Nun ist es auch möglich, neben Steueranmeldungen auch Steuererklärungen elektronisch zu übermitteln.[27] Die StADÜV wird mit Inkrafttreten der StDÜV außer Kraft gesetzt.[28]
Die StDÜV ermöglicht die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen, Freistellungsaufträgen, Sammelanträgen, Zusammenfassenden Meldungen und sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten. Ausgenommen sind lediglich Erklärungen und Daten zu Verbrauchssteuern.
Mit entsprechendem Auftrag, dürfen auch Dritte die elektronische Über-mittlung übernehmen.[29]
Gemäß § 1 Abs. 3 StDÜV sind bei der Übermittlung der Daten Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Wenn allgemein zugängliche Netze genutzt werden, so ist zusätzlich ein Verschlüsselungsverfahren zu nutzen.
Die vorher erforderliche Genehmigung und Zulassung von Herstellern und Datenlieferern ist entfallen. Dafür wird vorgeschrieben, dass die bereitgestellten Schnittstellen der Finanzverwaltung ordnungsgemäß bedient werden müssen. Außerdem müssen die Programme die zur Übermittlung notwendigen Funktionen beinhalten, um richtige und vollständige Er-klärungen zu erstellen. Ausnahmen sind zwar möglich, müssen aber in der Anleitung des Programms in hervorgehobener Form beschrieben werden. Die Prüfung der Programme vor Erstbetrieb und vor jeder Änderung ist verpflichtend für den Hersteller. Das Testprotokoll muss fünf Jahre vorgehalten werden. Die Finanzbehörden dürfen die Programme kostenlos testen, sind aber nicht dazu verpflichtet. Bei Fehlern dürfen die Finanzbehörden das Programm technisch von der Datenübermittlung ausschließen, wenn der Hersteller Fehler nicht unverzüglich ausbessert.[30]
Mit § 5 Abs. 1 StDÜV werden Hersteller zur Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz herangezogen. In § 5 Abs. 2 StDÜV wird diese Haftung auch auf die Nutzer der Software ausgedehnt.
Wenn beispielsweise jemand eine Steuererklärung mit verkürzten Einnahmen abgibt und dadurch Steuern verkürzt, wird sich des Vorwurfes der Vorsatzes nur schwer entziehen können und muss dafür haften.
c. Zwangsabgabe von Steueranmeldungen ab dem Veranlagungszeitraum 2005
Für alle Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31.12.2004 enden, schreibt das Gesetz verpflichtend vor, Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen elektronisch abzugeben.[31]
Gemäß einer Übergangsregelung wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn für die ersten drei Monate noch Voranmeldungen auf Papier abgegeben werden, da viele Unternehmer noch nicht auf das Verfahren vorbereitet sind.[32]
Gegen die verpflichtende Abgabe spricht der § 150 AO. Dieser schreibt immer noch vor, dass Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck abgegeben werden müssen. Daher hat die Finanzverwaltung in Nordrhein-Westfalen nun erklärt, dass sie auch weiterhin Steueranmeldungen auf traditionellem Wege akzeptiert. Es ist zu erwarten, dass der § 150 AO in Kürze endsprechend angepasst wird.[33]
Außerdem sieht die Regelung zur verpflichtenden elektronischen Abgabe von Erklärungen vor, dass in Härtefällen von der Übermittlung abzusehen ist.
Welche Fälle als Härtefälle angesehen werden, ist noch nicht abschießend geklärt. Bisher hat die Finanzverwaltung angegeben, dass ein Härtefall vorliegt, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für das Verfahren zu schaffen.[34]
d. Elektronisches Unterschreiben mittels elektronischer Signaturen
Ziel von ELTER ist eine medienbruchfreie vollelektronische Abgabe von Steuererklärungen.[35] Oben wurde bereits beschrieben, dass Steuererklärungen, abgesehen von Steueranmeldungen, eigenhändig unterschrieben werden müssen. Es ist erforderlich eine komprimierte Steuererklärung auszugeben, um sie unterschrieben dem Finanzamt zuleiten zu können.
Um diesen Medienbruch vermeiden zu können, ist es notwendig, auf elektronischem Wege unterschreiben zu können. Dieses leisten elektronische Signaturen.
Bevor die gesetzlichen Regelungen im Steuerverfahren näher erläutert werden, sollen Grundlagen einer elektronischen Signatur skizziert werden.
i. Rechtliche Grundlagen zur elektronischen Signatur
Unterschriften sollen die Echtheit anzeigen, dass der Unterzeichner das Dokument anerkannt und selbst unterzeichnet hat. Die Authentizität der Unterschrift soll den Unterzeichner eindeutig identifizieren lassen. Sie sind mit dem Dokument fest verbunden, um Übertragungen zu vermeiden. Die Position einer Unterschrift am Ende des Dokumentes zeigt an, dass der Text darüber gelesen wurde. Nachträglich darunter hinzugefügte Teile werden von der Rechtsgültigkeit der Unterschrift nicht erfasst. Grundsätzlich sollen keine nachträglichen Änderungen an dem Dokument möglich sein. Ein Unterzeichner kann nicht behaupten, er habe das Dokument nicht unterzeichnet, wenn es seine echte Unterschrift trägt.[36] Durch das Unterschreiben soll dem Unterzeichner bewusst werden, dass er eine verbindliche Erklärung abgibt. Dadurch wird er vor übereilten Entschlüssen bewahrt. Zusammengefasst erfüllt eine Unterschrift fünf Funktionen: Identitätsfunktion, Echtheitsfunktion, Beweisfunktion, Abschlussfunktion und Warnfunktion.[37] ;[38]
Durch die hohen Anforderungen an Unterschriften soll eine Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen werden. Eine elektronische Signatur muss diese Anforderungen ebenfalls erfüllen.[39]
Am 01.08.1997 ist der Rechtsrahmen der digitalen Signatur in Deutschland erstmalig gesetzlich geregelt worden.[40] Das Signaturgesetz wurde zum 01.11.1997 durch die Signaturverordnung ergänzt. Durch die europäische Richtlinie 99/93/EC vom 13.12.1999 wurde für die Signatur ein europaweiter gesetzlicher Grundrahmen geschaffen. Hier wird anstelle der digitalen Signatur der Begriff elektronische Signatur verwendet.[41] ;[42] ;[43] Der Begriff digitale Signatur war technisch orientiert. Mit der elektronischen Signatur wird die Signatur technologisch neutral, also offener formuliert. Dieser Begriff wurde anschließend in das deutsche Signaturgesetz vom 16.05.2001 übernommen. Teilweise werden die Begriffe elektronische und digitale Signatur, trotz des Unterschiedes im Erklärungsansatz, synonym verwendet.[44]
Bei der elektronischen Signatur unterscheidet man verschiedene Stufen.
Von einer elektronischen Signatur spricht man, wenn elektronische Daten mit einem Dokument verbunden oder logisch verknüpft sind und der Authentifizierung dienen. Es handelt sich um eine einfache Signatur gem. § 2 Nr. 1 SigG wenn die weiteren Anforderungen der beiden folgenden Stufen nicht erfüllt sind.[45]
Gemäß § 2 Nr. 2 SigG muss eine fortgeschrittene Signatur ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sein, eine Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers ermöglichen, mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann und mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sein, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.[46]
Eine qualifizierte elektronische Signatur ist gemäß § 2 Nr. 3 SigG eine fortgeschrittene Signatur, die auf einem, zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung, gültigen qualifizierten Zertifikat beruht und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt wurde.[47]
Als höchste Sicherheitsstufe kann mit einer akkreditierten Signatur unterschrieben werden. In diesem Zusammenhang wird sowohl die Zertifizierungsstelle, als auch alle anderen technischen Komponenten von Behörden geprüft. Zertifikate müssen noch 30 Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer abrufbar sein.[48]
Ein Zertifikat ist eine elektronische Bescheinigung, mit der Signaturprüfschlüssel einer Person zugeordnet werden und die Identität dieser Person bestätigt wird.[49] Man spricht von einem qualifizierten Zertifikat, wenn es die geforderten Mindestangaben des § 7 SigG enthält und von einem Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wurde, der mindestens die Anforderungen nach den §§ 4 bis 14 oder § 23 SigG und der sich darauf beziehenden Vorschriften des § 24 SigV erfüllt. Zertifikate sind gültig, wenn sie nicht gesperrt wurden, ihre Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist und das eingesetzte Verschlüsselungsverfahren noch als sicher gilt.[50]
Sichere Signaturerstellungseinheiten müssen die Anforderungen des § 17 SigG und § 15 SigV erfüllen. Dazu gehört insbesondere, dass der Signaturschlüssel nur nach Identifikation des Inhabers angewendet werden kann, diese Identifikationsdaten nicht preisgegeben werden und nur in der Erstellungseinheit gespeichert sind.[51] In der Praxis verwendet man daher externe Geräte mit einer eigenen Tastatur. Durch die eigene Tastatur kann auch kein Programm (z.B. Virus, Trojaner, Spyware) auf dem PC des Nutzers durch Aufzeichnung von Tastatureingaben die Identifikationsmerkmale aufzeichnen.[52]
Mit dem 3. VwVfÄndG wurde in den einzelnen Gesetzen die Signatur für viele Fälle der Unterschrift gleich gesetzt.[53]
ii. Die elektronische Signatur im Steuerverfahren
Steuererklärungen sind gemäß der Einzelsteuergesetze eigenhändig zu Unterzeichnen. Eine Ausnahme stellen Steueranmeldungen dar. Steueranmeldungen bedürfen lediglich einer Unterschrift durch eine berechtigte Person. Für Lohnsteueranmeldungen ist dieses im § 41a Abs. 1 EStG geregelt. Umsatzsteueranmeldungen müssen gem. § 18 Abs. 3 UStG vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben werden. Dieses gilt nicht für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 16 Abs. 1 UStG).[54]
Diese Regelungen wurden auf die Abgabe von elektronischen Unterschriften übertragen. Steuererklärungen müssen grundsätzlich mit einer qualifizierten Signatur unterschrieben werden.
Für Umsatzsteuervoranmeldungen, Zusammenfassende Meldungen, Anträge auf Dauerfristverlängerung und Lohnsteueranmeldungen verzichtet der Gesetzgeber gem. § 6 StDÜV auf eine qualifizierte Signatur, wenn zuvor eine eigenhändig unterschriebene Erklärung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck abgegeben wurde, der Steuerpflichtige die Daten gem. § 147 AO aufbewahrt und eine berichtigte Steueranmeldung abgibt, wenn er nachträglich Fehler in der Erklärung feststellt. Wenn der Steuerpflichtige die Daten durch einen Dritten übermitteln lässt, so muss ihm die Steueranmeldung bzw. deren Daten in leicht nachprüfbarer Form zugeleitet werden.[55] Dieses könnte beispielsweise durch Weitergabe eines Übermittlungsprotokolls, dass im Aufbau dem Vordruck der Steueranmeldung nachempfunden ist, erfolgen.
Die oben genannte Erklärung kann vom Finanzamt kostenlos bezogen werden und muss gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 StDÜV folgenden Wortlaut haben:
„Ich versichere, dass ich die Unterlagen und Angaben, die für die Steueranmeldung oder Zusammenfassende Meldung erforderlich sind, nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig übermitteln bzw. einem mit der Übermittlung beauftragten Dritten nach besten Wissen und Gewissen vollständig und richtig zur Verfügung stellen werde. Ich werde die übermittelten Daten überprüfen und eine berichtigte Steueranmeldung oder Zusammenfassende Meldung abgeben, wenn ich eine Unrichtigkeit feststelle. Die Übermittelten Daten werde ich nach Maßgabe des § 147 AO aufbewahren.“[56]
In § 7 StDÜV sind die Anforderungen an Signaturen zur rechtsgültigen Abgabe von Steuererklärungen geregelt. Es wird eine qualifizierte elektronische Signatur gefordert. Bei einer fortgeschrittenen Signatur kann der Signaturschlüsselinhaber eindeutig und ausschließlich zugeordnet werden. Um eine qualifizierte elektronische Signatur handelt es sich, wenn eine fortgeschrittene Signatur auf Grundlage eines qualifizierten Zertifikates mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wurde.[57]
II. Technische Voraussetzungen
Gem. § 2 StDÜV müssen die Schnittstellen für eine Steuererklärung ordnungsgemäß bedient werden. Die Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt. Um eine Internetverbindung herstellen zu können, sind folgende technische Voraussetzungen zu schaffen.
Der Steuerpflichtige, sowie die Finanzverwaltung müssen elektronische Datenverarbeitungssysteme besitzen.
Die Hardware des Steuerpflichtigen muss den Anforderungen der eingesetzten Übermittlungssoftware entsprechen und eine Internetverbindung aufbauen können.
Bei der Hardware der Finanzverwaltung muss ein Serversystem existieren, auf dem das eingesetzte Datenverarbeitungssystem lauffähig ist. Eine notwendige Verbindung zum Internet sollte die Daten in Art und Umfang empfangen und verarbeiten können.
III. Das Projekt E-Government
ELSTER ist eines von vielen E-Government-Projekten. In Deutschland ist E-Government teil des Regierungsprogramms „Moderner Staat – Moderne Verwaltung“. Bevor auf das Regierungsprogramm näher eingegangen wird, sollen die Grundlagen des E-Government erläutert werden.
1. Grundlegende Aspekte des E-Government
E-Government ist die Abkürzung für Electronic Government.[58]
Unter E-Government versteht man die elektronische Abwicklung von Informations- und Kommunikationsprozessen der Behörden mit Bürgern, der Wirtschaft[59] und anderen Behörden. In Frage kommen alle geschäftlichen Prozesse im Zusammenhang mit Regieren und Verwalten, die mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken über elektronische Medien abgewickelt werden können.[60]
Dabei stellt die Abgabe von elektronischen Steuererklärungen einen Teil eines E-Government-Staates dar.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Beziehungsmatrix des E-Government[61]
Obige Beziehungsmatrix verdeutlicht die möglichen Beziehungen.
G2G – Government to Government beinhaltet die vertikale Integration der föderalen Staatsebenen Bund, Länder und Kommunen und die horizontale Integration der drei Staatsgewalten Legislative, Judikative und Exekutive.
G2B – Government to Business und B2G – Business to Government bezeichnet die Beziehungen zwischen Unternehmen und dem Staat.[62]
G2C – Government to Citizen und C2G Citizen to Government bezeichnet die Beziehungen zwischen Bürgen und dem Staat.
Die vier Beziehungen B2B, C2B, B2C, C2C berühren das E-Government nicht. Aus den Beziehungen könnten allerdings wiederum Prozesse angestoßen werden, die unter das E-Government fallen.[63]
Die letzten Beziehungsmöglichkeiten werden nur in wenigen Publikationen angegeben. Wenn diese aufgeführt werden, finden unterschiedliche Begriffe wie Dritter Sektor, Nonprofit-Organisation (NPO) und Nonprofit-Sektor Verwendung.[64] Gemeint sind die Organisationen, die den anderen drei Bereichen nicht eindeutig zugeordnet werden können. Eines haben sie alle gemeinsam, ihre Tätigkeit zielt nicht auf Profite ab. Diese Organisationen sind beispielsweise in den Bereichen Umwelt- und Naturschutz, Kultur und Erholung, Gesundheitswesen und Verbraucherinteressen tätig.[65] Eine Beziehung zum Staat besteht hier durch die Verknüpfungen N2G und G2N.
Je nach Grad der Ausgestaltung technisch unterstützter Prozesse unterscheidet man zwischen den Integrationsstufen Information, Kommunikation, Transaktion und Integration.[66]
Auf der untersten Ebene, der Stufe Information, werden lediglich durch Internetseiten thematisch geordnete und klassifizierte Informationen bereitgestellt.
Auf der Ebene Kommunikation werden Nachrichten ausgetauscht. Bei dieser Anwendungsart wird es erstmalig interaktiv. Als Beispiel kann hier die E-Mail-Kommunikation angeführt werden. Der Bürger erhält auf seine Anfrage auch eine zeitversetzte Antwort. In der Regel werden keine weiteren Prozesse angestoßen.[67]
Auf Transaktionsebene werden Dienstleistungen online erbracht. Alle relevanten Daten und Nachrichten werden dabei übermittelt.
Die Integrationsebene ist, nach erfolgreicher Restrukturierung und Neudefinition von Prozessen, die medienbruchfreie Zusammenführung der Systeme des externen und internen E-Government.[68] Medienbruchfrei bedeutet, dass in keinem Schritt die elektronische Ebene verlassen wird.
In fast allen E-Government-Projekten werden zwei Hauptnutzenaspekte angeführt. Der Kunde, hier sind jetzt lediglich Bürger und Unternehmen gemeint, kann die Leistungen des Staates elektronisch von jedem beliebigen Ort und zu jeder beliebigen Zeit nutzen, ohne dass Wartezeiten entstehen. Als Zweiter Aspekt wird das enorme Einsparpotential angeführt, das auf beiden Seiten entstehen kann. Anfänglich hohe Erstinvestitionen werden als notwendig und sinnvoll dargestellt.[69] ;[70]
Damit E-Government dauerhaft funktioniert, muss Akzeptanz bei allen Akteuren vorliegen. Wird ein Angebot nicht in den Arbeitsprozessen der Mitarbeiter integriert, so werden diese mit hoher Wahrscheinlichkeit das System nicht nutzen. Dadurch könnten beispielsweise tote Links wegen der geringen Nutzung nicht entdeckt werden und elektronische Post von Bürgern wird an falsche eMail-Adressen verschickt, da das Angebot nicht gepflegt wird.
Auf allen Ebenen Kommunikation, Information, Transaktion und Integration sind Anpassungen der Arbeitprozesse unumgänglich. Nur mit einem systematischen Change Management, in dem alle Verwaltungsprozesse überarbeitet und ggf. angepasst werden, kann E-Government die gewünschten Einsparungspotentiale erreichen.[71]
Auf Informationsebene hat das Internet gezeigt, dass eine wichtige Stärke in der Aktualität der Informationen liegt. Behörden müssen es sich zur Aufgabe machen, dass sich die Mitarbeiter mit dem Informationsangebot identifizieren. Nur so werden Sie ihr Wissen regelmäßig und tiefgehend in bestehende Systeme einpflegen. An dem Grad der Aktualität einer Internetseite kann oft auf die Qualität der angebotenen Informationen geschlossen werden.
Transaktionsprozesse und Integrationsprozesse sind ohne Anpassung der Arbeitsabläufe nicht denkbar. Hier stößt man oft auf Ängste und Widerstände der Arbeitnehmer. Die größte Angst besteht in der Existenz des eigenen Arbeitsplatzes. Da E-Government auch aus Gründen der Kosteneinsparung eingeführt wird, kann diese Angst gut nachvollzogen werden. Eine frühe Beteilung der Mitarbeiter an dem Einführungsprozess verringert die bestehenden Barrieren. Die Angst um den eigenen Arbeitsplatz lässt sich oft relativieren, da auch bei Prozessen die Entscheidungen von einem Mitarbeiter getroffen werden.[72]
Lenz behauptet sogar, dass es eine vollautomatisierte Verwaltung niemals geben wird.[73] Die Innovationsgeschwindigkeit, insbesondere in der Informationstechnologie, kann nicht vorhergesehen werden, so dass sich diese Aussage auch als falsch herausstellen kann.
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[1] Vgl. Birk, Dieter: Steuerrecht, 2003, § 1 Rdnr. 11
[2] Vgl. Schneider, Josef: Lexikon des Steuerrechts, 2002, S. 453
[3] Vgl. Scholtz, Rolf-Detlef: § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen, in: Koch, von Karl / Scholtz, Rolf-Detlev: Abgabenordnung - AO Kommentar, 1993, S. 29-38
[4] Vgl. Stadie, Holger: Allgemeines Steuerrecht, 2003, S. 5
[5] Vgl. Birk, Dieter: Steuerrecht, 2003 , § 2 Rdnr. 108
[6] Vgl. Schneider, Josef: Lexikon des Steuerrechts, 2002, S. 453
[7] Vgl. Wacker, Wilhelm / Seibold, Sabine / Oblau, Markus: Lexikon der Steuern, 2000, S. 92
[8] Vgl. Stadie, Holger: Allgemeines Steuerrecht, 2003, S. 18
[9] Vgl. Lüdtke-Handjery, Alexander: Steuerrecht, 2004, S. 8, Birk, Dieter: Steuerrecht, 2003, § 2 Rdnr. 134-139; Stadie, Holger: Allgemeines Steuerrecht, 2003, S. 18-19
[10] Vgl. von Ax, Rolf / Große, Thomas / Melchior, Jürgen: Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 2003, Rdnr. 6-7
[11] Vgl. Lammberding, Jo: Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung und Nebengesetze, 2002, S. 21
[12] Vgl. Deutsches wissenschaftliches Steuerinstitut e.V.: AO-Handbuch, 2003, S. 45; Friemel, Rainer / Schiml, Kurt: Lehrbuch der Abgabenordnung, 2001, S. 99-100
[13] Vgl. o .V.: Umsatzsteuervordrucke; Bereitstellung durch die Landesverwaltungen, http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_01/nn_494/DE/Aktuelles/BMF__Schreiben/15093.html, 28.04.2005
[14] Vgl. Krabbe, Helmut: Form und Inhalt der Steuererklärungen, in: Koch, von Karl / Scholtz, Rolf-Detlev: Abgabenordnung - AO Kommentar, 1993, S. 853; Friemel, Rainer / Schiml, Kurt: Lehrbuch der Abgabenordnung, 2001, S. 99-100
[15] Vgl. BMF-Schreiben vom 27.12.1999, TZ 1-2, BStBl I 1999 S. 1051
[16] Vgl. Stobbe, Thomas: Steuern kompakt, 2004, S. 62
[17] Vgl. BMF-Schreiben vom 27.12.1999, TZ 1.2, BStBl I 1999 S. 1051
[18] Vgl. Deutsches wissenschaftliches Steuerinstitut e.V.: AO-Handbuch, 2003, S. 46
[19] Vgl. Deutsches wissenschaftliches Steuerinstitut e.V.: AO-Handbuch, 2003, S. 46
[20] Vgl. Brockmeyer, Bernhard: 4. Teil Durchführung der Besteuerung, in: Klein, Franz: Abgabenordnung Kommentar, 2000, S. 731-738; Deutsches wissenschaftliches Steuerinstitut e.V.: AO-Handbuch, 2003, S. 46
[21] Vgl. Steueranmeldungs-Datenträger-Verordnung vom 21.08.1980, BGBl I S. 1617
[22] Vgl. Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung - StADÜV - vom 21.10.1998, BGBl. I S. 3197
[23] Vgl. § 5 Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung - StADÜV - vom 21.10.1998, BGBl. I S. 3197
[24] Vgl. § 10 Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung - StADÜV - vom 21.10.1998, BGBl. I S. 3197
[25] o.V.: Erklärung gemäß § 12 Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung (StADÜV), 1998; § 12 Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung - StADÜV - vom 21.10.1998, BGBl. I S. 3197
[26] Vgl. § 1 Abs. 2 Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung - StADÜV - vom 21.10.1998, BGBl. I S. 3197
[27] Vgl. Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV vom 28.01.2003, BGBl I S. 139; o.V.: Allgemeines Steuerrecht – BMF: Vorbereitung von Maßnahmen zur durchgreifenden Steuervereinfachung, in: NWB (Hersg.): Steuern und Bilanzen, 4/2003, S. 178-179
[28] Vgl. § 8 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV vom 28.01.2003, BGBl I S. 139
[29] Vgl. § 1 Abs. 1 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV vom 28.01.2003, BGBl I S. 139
[30] Vgl. §§ 2-4 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV vom 28.01.2003, BGBl I S. 139
[31] Vgl. Kolbeck, Mathias: Senatsverwaltung für Finanzen – Presseerklärung, 2005, S. 2; o.V.: Verpflichtung zur Abgabe von USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen auf elektronischem Weg ab1.1.2005, in: NWB (Hersg.) Steuern und Bilanzen, 24/2004, S. 1115-1116
[32] Vgl. Specht, Claudia: Viele Unternehmen sind nicht vorbereitet, http:// www.datev.de /portal/ShowPage.do?pid&nid=6191&zg=stb, 27.04.2005
[33] Vgl. Zingel, Harry: Pflicht zur elektronischen Steueranmeldung geplatzt!, http://bwl-bote.de/20050416.htm; Steuerberaterkamer Rheinland-Pfalz (Hersg.): Newsletter 7/05, 2005, S. 1-2; o.V.: Erlaß des Finanzministeriums NRW vom 06.04.2005, http:// www.datev.de/ portal/ShowPage.do/pid=dpi&nid=8785&zg=stb, 27.04.2005
[34] Vgl. BMF-Schreiben vom 27.01.2004, http://www.elsterlohn.de/pdf/elsterlohn.pdf, S. 9; Specht, Claudia: Viele Unternehmen sind nicht vorbereitet, http:// www.datev.de / portal /ShowPage.do?pid&nid=6191&zg=stb, 27.04.2005
[35] Vgl. Leder, Benedikt: Steuererklärung mit elektronischer Signatur abgegeben, 2002, S. 1
[36] Vgl. Kühn, Ulrich: Technische Grundlagen digitaler Signaturverfahren, in: Hoeren, Thomas / Schüngel, Martin: Rechtsfragen der digitalen Signatur, 1999, S. 66-67
[37] Vgl. Menzel, Thomas: Elektronische Signaturen, 2000, S. 147-156
[38] Vgl. Bizer, Johann / Miedbrodt: Die digitale Signatur im elektronischen Rechtsverkehr, in: Kröger, Detlef / Gimmy, Marc: Handbuch zum Internetrecht, 2000, S. 136-138
[39] Vgl. Biester, Wendelin / Kersten, Henrich: Elektronisch unterschreiben – Die digitale Signatur in der Praxis, 1999, S. 1-2
[40] Vgl. Bals, Hansjürgen / Hack, Hans / Reichard, Christoph: eGovernment in Kommunen, 2004, S. 108
[41] Vgl. Geis, Ivo: Rechtsaspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs, 1999, S. 49
[42] Vgl. Langenbach, Christian / Ulrich, Otto: Elektronische Signaturen, 2002, S. 10
[43] Vgl. Rosenhauer, Albrecht: Strategie der Bundesregierung zur Förderung von Signaturverfahren, 2003, S. 3
[44] Vgl. Lenz, Thilo: E-Government und E-Nonprofit, 2001, S. 124
[45] Vgl. Bals, Hansjürgen / Hack, Hans / Reichard, Christoph: eGovernment in Kommunen, 2004, S. 200-201
[46] Vgl. Bals, Hansjürgen / Hack, Hans / Reichard, Christoph: eGovernment in Kommunen, 2004, S. 200-204
[47] Vgl. Bals, Hansjürgen / Hack, Hans / Reichard, Christoph: eGovernment in Kommunen, 2004, S. 200-204
[48] Vgl. Adelsbach, André, u.a.: Die digitale Signatur – technische, juristische und anwendungsbezogene Hintergründe einer kryptographischen Primitive als Mittel für Beweise, in: Balfanz, Judith / Wendenburg, Jan (Hersg.): Digitale Signaturen in der Praxis, 2003, S. 52-53
[49] Vgl. o.V.: Was ist ein digitales Zertifikat?, https://www.d-trust.net/ internet/ content/ zertifikat_ allgemein.html, 23.05.2005
[50] Vgl. Adelsbach, André, u.a.: Die digitale Signatur – technische, juristische und anwendungsbezogene Hintergründe einer kryptographischen Primitive als Mittel für Beweise, in: Balfanz, Judith / Wendenburg, Jan (Hersg.): Digitale Signaturen in der Praxis, 2003, S. 54-57
[51] Vgl. § 15 SigV - Verordnung zur elektronischen Signatur vom 16.11.2001, BGBl 2001 I Nr. 59 S. 3074
[52] Vgl. Biester, Wendelin / Kersten, Henrich: Elektronisch unterschreiben – Die digitale Signatur in der Praxis, 1999, S. 5-7
[53] Vgl. Rosenhauer, Albrecht: Strategie der Bundesregierung zur Förderung von Signaturverfahren, 2003, S. 4
[54] Vgl. Cissée, Bernd: § 18 Besteuerungsverfahren, in: Bunjes, Johann / Geist, Reinhold: Umsatzsteuergesetz Kommentar, 2003, S. 732
[55] Vgl. § 6 Abs. 1 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV vom 28.01.2003, BGBl I S. 139
[56] o.V.: Erklärung gemäß § 6 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV), CD Elektronische Steuererklärung ElsterFormular 2004/2005, 2005, Teilnahmeerklärung. pdf, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - StDÜV vom 28.01.2003, BGBl I S. 139
[57] Vgl. Bundesministerium des Inneren: BundOnline2005 – Elektronische Signatur – Beschluss der Bundesregierung, 2002, S. 25
[58] Die Schreibweise eGovernment wird in der Literatur ebenfalls verwendet. In dieser Arbeit wird die Bezeichnung E-Government verwendet.
[59] Vgl. o.V.: About eGovernment, http://europa.eu.int/information_society/ activities/ egovernment_research/about_us/index_en.htm, 29.05.2005; o. V.: E-Government, http://www.staat-modern.de/-,10010/E-Government.htm, 25.03.2005
[60] Vgl. von Lucke, Jörn / Reinermann, Heinrich: Speyerer Definition von Electronic Government, 2000, S. 1
[61] Vgl. Scheer,August-Wilhelm / Kruppke, Helmut / Heib, Ralf: E-Government, 2003, S. 28
[62] Vgl. Castles, Sven: E-Government Solution, http://sevencastles.blogchina.com/ 70643 3. html, 30.05.2005
[63] Vgl. Scheer,August-Wilhelm / Kruppke, Helmut / Heib, Ralf: E-Government, 2003, S. 27-28
[64] Vgl. von Lucke, Jörn / Reinermann, Heinrich: Speyer Definition von Electronic Government, 2000, S. 2
[65] Vgl. Lenz, Thilo: E-Government und E-Nonprofit, 2001, S. 72-74
[66] Vgl. Herwig, Volker: E-Government, 2001, S. 3
[67] Vgl. o.V.: eGovernment Glossary – Communication, http://glossar.iwv.ch/ content.asp ?id=45&sprache=en, 29.05.2005
[68] Vgl. Scheer, August-Wilhelm / Kruppke, Helmut / Heib, Ralf: E-Goverment, 2003, S. 27-29
[69] Vgl. o.V.: E-Government: Definitions and Objectives, http://www.aoema.org/E-Government/ Definitions_and_Objectives.htm, 28.0.5.2005; o.V.: E-Government, http://www.ictseminar.org/ICTWorkshop/FAQ.asp?CategoryID=781, 29.05.2005
[70] Vgl. Lenk, Klaus: Das eine Fenster zu allen Verwaltungs- und Dienstleistungen. Alte und neue Wege und Formen der Interaktion zwischen Bürger und Verwaltung, in: Gora, Walter / Bauer, Harald, Virtuelle Organisation im Zeitalter von E-Business und E-Government, 2001, S. 354-355
[71] Vgl. Dörfler, Alexandra: Business Process Modelling and Help Systems as Part of KM in E-government, in: Wimmer, Maria: Knowledge Management in Electronic Government, 2003, S. 297-298
[72] Vgl. Lenz, Thilo: E-Government und E-Nonprofit, 2001, S. 162-165
[73] Vgl. Lenz, Thilo: E-Government und E-Nonprofit, 2001, S. 165