Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Patente
2.1 Definition
2.2 Umfang
2.3 Verfahren und Schutzdauer
2.4 Betriebswirtschaftliche Aspekte
2.5 Patentstrategien
3. Gebrauchsmuster
3.1 Definition
3.2 Umfang
3.3 Verfahren und Schutzdauer
4. Geschmacksmuster
4.1 Definition
4.2 Umfang
4.3 Verfahren und Schutzdauer
5. Marken
5.1 Definition
5.2 Umfang
5.3 Verfahren und Schutzdauer
5.4 Reichweite
6. Kosten
8. Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Übersicht der Reichweite
Abbildung 2: Kosten des Patents
Abbildung 3: Kosten der eingetragenen Designs
Abbildung 4: Kosten der Gebrauchsmuster
Abbildung 5: Kosten des Markenschutzes
1. Einleitung
Schon der deutsche Gebrauchsphilosoph Klaus Klages (*1938) wusste: „Plagiate sind Ideen, die Vorfahren haben“[1]. Zu Zeiten steigender Wichtigkeit von etablierten Produkten und Dienstleistungen bei Kaufentscheidungen, korreliert die Gefahr der Nachahmung hierzu positiv. Vor allem in den Ländern des asiatischen Raums werden Produkte von etablierten Unternehmen kopiert und für einen Bruchteil des Händlerpreises auf den Markt gebracht. Diese Unternehmen erleiden hierdurch einen erheblichen Schaden, der bis zu 20 Prozent betragen kann. Allein in Deutschland liegt der dadurch verursachte Schaden im Jahr jenseits der Milliarden Euro. Längst wird nicht mehr nur von Handtaschen oder Uhren geredet, gleichermaßen werden technische Erfindungen nachgebildet.
Um einen solchen Schaden und derartige Nachahmungen in Form von Plagiaten zu reduzieren, haben Unternehmen die Möglichkeit, den gewerblichen Rechtsschutz des Deutschen Patent- und Markenamts zu nutzen. Hierzu werden verschiedene Arten des Rechtsschutzes angeboten. Diese gehen von Patenten, Gebrauchs- und Geschmacksmuster über Markenschutz und finden jeweils in bestimmten Bereichen ihre Verwendung. Angemeldet werden diese beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Somit genießt das Unternehmen beispielsweise für Produktdesigns, technische Erfindungen oder Marken einen wirksamen Schutz. Diese Schutzwirkung sind keine Erlaubnisse, etwas tun zu dürfen, vielmehr ist es ein Verbietungsrecht. Sollte eine unrechtmäßige Nutzung von einem Nichtberechtigten vorliegen, kommt es folglich zu einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Patentverletzung.[2]
Das „Schutzrechtquartett“ ist somit ein wichtiger Bestandteil eines jeden erfolgreichen Unternehmens und ist aus der heutigen Zeit nicht mehr wegzudenken.
2. Patente
2.1 Definition
In der Gesellschaft sind Patente wohl das bekannteste Schutzrecht, zugleich hat es für die Unternehmen eine sehr hohe Bedeutsamkeit. Das Patent umfasst den Schutz für technische Erfindungen, Erzeugnisse oder Verfahren. Es genehmigt dem Patenteigener das Recht, die patentierte Erfindung in einem gewissen Raum und einer gewissen Zeit allein zu nutzen. Demzufolge kann dieser allen Nichtberechtigten die Nutzung der Erfindung verbieten. Der Inhaber des Patents kann gegen die unrechtmäßige Nutzung selbst vorgehen. Dieses Schutzrecht gibt ihm die Möglichkeit, den Kosten für die Entwicklung entgegenzuwirken, indem er beispielsweise Patentlizenzverträge abschließt. Durch die Anmeldung einer Erfindung und die Erteilung des Patents, wird diese veröffentlicht. Infolgedessen kann der Stand der Technik immer weiter gefördert werden.[3]
2.2 Umfang
Patente schützen technische Erfindungen, die in den einzelnen Bereichen unterschieden werden. Hierunter fallen Erzeugnispatente, die Gegenstände, Vorrichtungen, Stoffe, Stoffgemische, Arzneimittel etc. umfassen. Auch können beispielsweise Herstellungsverfahren oder Arbeitsverfahren geschützt werden, dies bezeichnet man als Verfahrenspatent. Eine weitere Form ist das Verwendungspatent, welches zum Beispiel eine Verwendung einer bekannten Vorrichtung in einem anderen technischen Gebiet schützt.[4]
2.3 Verfahren und Schutzdauer
Ein Patent auf eine technische Erfindung zu bekommen, ist nicht so unkompliziert, wie die meisten es sich vorstellen. Angefangen bei der Anmeldung und der Erteilung eines Patents, welche keinesfalls zeitgleich geschehen. Zwischen diesen beiden Phasen können ein bis drei Jahre liegen. Der Grund hierfür ist, dass die Erfindung zuvor erfolgreich durch ein gesetzlich vorgeschriebenes und langwieriges Prüfungsverfahren laufen muss, um das Patent erteilt zu bekommen. Zu den Voraussetzungen zählen an dieser Stelle die Neuheit, erfinderische Tätigkeit und die gewerbliche Anwendbarkeit.
Das Resultat einer erfolgreichen Patentanmeldung gibt dem Patentinhaber das Schutz- und Verbotsrecht für maximal 20 Jahre, welche einen Tag nach der Anmeldung beginnen.[5]
2.4 Betriebswirtschaftliche Aspekte
Ein Patent ist dann ökonomisch sinnvoll, wenn die Entwicklungskosten, also die Kosten die bei der Entwicklung entstehen, deutlich höher sind als die Plagiierungskosten. So werden die Kosten bezeichnet, die zur Entwicklung einer Kopie der Erfindung nötig sind.
Patente werden auch als handelbare Wirtschaftsgüter für Unternehmen angesehen, die in der Buchhaltung aufgeführt sind und einen Marktwert besitzen. Zusätzlich dienen sie als Informationsquelle für andere Erfinder. Hiermit wird verhindert, dass zwei Erfinder unwissentlich an derselben Erfindung arbeiten. Darüber hinaus können Patente Fundament einer Kooperation zwischen einzelnen Unternehmen sein, um beidseitig einen Wettbewerbsvorteil zu generieren.[6]
2.5 Patentstrategien
Für Unternehmen gewinnen die strategischen Maßnahmen durch Patente immer mehr an Bedeutung. Wie soeben genannt, kann der Patenteigener die Monopolstellung als Vorsprung nutzen, um technische oder wirtschaftliche Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Betrachtet man hier die Marketingvorteile, steht der Imageeffekt im Fokus. Dieser kann mit bestimmten Aussagen wie beispielsweise „patentiert“ erreicht werden. Somit sind Kunden, die dies wahrnehmen bereit, einen höheren Preis für ein Produkt auszugeben, da sie diese Aussage mit einer hochwertigen Qualität assoziieren. Hingegen wird ein Vorratspatent dafür genutzt, um Erfindungen, dessen wirtschaftlicher Wert zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht bekannt ist, zu schützen. Eine häufig angewandte Strategie sind die Sperrpatente, diese werden vom Inhaber selbst nicht aktiv genutzt, sondern dienen lediglich dazu, Dritte den Eintritt in ein bestimmtes Marktsegment zu verwehren. Nicht zu verwechseln mit den Sperrpatenten sind die Sperrveröffentlichungen, die auch als Blockadestrategie genutzt werden. Diese sind zum Beispiel gut geeignet, um den Aufwand zur Erlangung eines Patentschutzes zu vermeiden und simultan verhindert werden soll, dass Wettbewerber, die unabhängig voneinander an derselben Erfindung arbeiten, ein Patent bekommen.[7]
3. Gebrauchsmuster
3.1 Definition
Liegt die Absicht vor, einfach, preiswert und schnell einen Erfindungsschutz erlangen, sollte nach dem nach dem Gebrauchsmuster gegriffen werden. Demzufolge wird das Gebrauchsmuster auch als „kleiner Bruder“ des Patents oder das „kleine Patent“ bezeichnet. Im Gegenzug zur Patentanmeldung, welches einige Jahre dauern kann, erhält der Inhaber hier das Gebrauchsmuster innerhalb weniger Wochen und besitzt somit ein vollwertiges Schutzrecht. Dieses weist einige Ähnlichkeiten in der Beschaffung zum Patent auf, dementsprechend schützt es ebenfalls technische Erfindungen in einem geographischen und zeitlichen Rahmen. Darüber hinaus kann das Gebrauchsmuster eine ideale Ergänzung für ein Patent sein.[8]
3.2 Umfang
Gebrauchsmuster umfassen Erfindungen, allerdings sind auch chemische Stoffe, Nahrungs- und Arzneimittel schützbar.[9] Typische Anwendungsgebiete sind kurzlebige Erfindungen wie beispielsweise Sportartikel, kleine Verbesserungen von bestehenden Technologien oder Programmlogiken.[10] Im Gegensatz zum Patent sind Verfahren, also Herstellungs- und Arbeitsverfahren oder Messvorgänge im Schutzumfang ausgeschlossen.[11]
3.3 Verfahren und Schutzdauer
Der schnelle Schutz des Gebrauchsmusters wird dadurch gewährleistet, dass die sachlichen Voraussetzungen nicht geprüft werden. Die Voraussetzungen ähneln denen beim Patent, auch hier werden Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit gefordert. Allerdings werden diese erst auf Erfüllung überprüft, wenn eine Rechtsverletzung in Form einer unrechtmäßigen Nutzung vorliegt. Es wird deutlich, dass es sich hierbei um das „kleine Patent“ handelt, wenn man die Anmelde- und Schutzdauer betrachtet. Gegenüber dem Patent erfolgt die Erteilung des Schutzes innerhalb von neun bis dreizehn Monaten und kann bis zu zehn Jahren aufrechterhalten werden. Dies geschieht gegen eine Aufrechterhaltungsgebühr, die jeweils nach drei, sechs und acht Jahren anfallen.[12]
4. Geschmacksmuster
4.1 Definition
Patente und Gebrauchsmuster werden auch technische Schutzrechte genannt, diese können folglich Erfindungen schützen, jedoch sind ästhetische Erscheinungsformen nicht inbegriffen. Die Lösung bietet in diesem Fall das Geschmacksmuster, das auch eingetragenes Design genannt wird. Hierzu zählen zum Beispiel Gestalt, Form und Farbe. Die Differenzierung der eigenen Produkte zu Konkurrenzprodukten ist der Grund für die Existenz des Designschutzes, auch wird eine Verwechslungsgefahr damit vermieden. Eingetragene Designs verleihen dem Inhaber die Monopolstellung auf Farb- und Formgebung eines Produkts in einer begrenzten Zeit. Geschmacksmuster können sowohl von Unternehmen als auch von Privatpersonen angemeldet werden. Diese besitzen das ausschließliche Recht, Dritten die Herstellung, Veräußerung, Ein- oder Ausfuhr von Produkten mit ihrem Design zu verbieten. Hiermit kann der Inhaber des Designs gegen jedes Design vorgehen, welches dem eigenen ähnelt.[13]
4.2 Umfang
Der Umfang des Schutzrechts wird durch die eingereichte Darstellung des Designs festgelegt, die bei der Anmeldung abgegeben werden müssen und spielen daher eine wichtige Rolle.[14] Unter den Schutz fallen Verpackungen, Gehäuse technischer Gegenstände, Flaschen et cetera, selbst das Design einer Zitronenpresse kann mit dem Geschmacksmuster geschützt werden.[15]
4.3 Verfahren und Schutzdauer
Die Registrierung eines eingetragenen Designs ist unkompliziert und kostengünstig. Zwar existieren Schutzvorschriften wie Neuheit und Eigenart, allerdings werden diese wie beim Gebrauchsmuster bei der Anmeldung nicht überprüft. Dies geschieht erst bei einem Nichtigkeitsverfahren beziehungsweise in Verletzungsverfahren. Die Dauer des Schutzes beträgt nach der Eintragung des Designs maximal 25 Jahre.[16]
5. Marken
5.1 Definition
Die Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens werden mit Marken gekennzeichnet. Hierdurch wird ermöglicht, dass ein Wiedererkennungswert entsteht und die Verbraucher somit die Unternehmen beziehungsweise die Produkte unterscheiden können. Kunden assoziieren Marken auch mit bestimmten Eigenschaften, wie zum Beispiel Qualität, Schnelligkeit, niedrigen Kosten und Nachhaltigkeit. Der Markenschutz ist wie das Patent, geistiges Eigentum eines Unternehmens und wird demnach auch buchhalterisch erfasst. Auf dem Markt gut agierende Marken stellen einen Vermögenswert dar.[17]
5.2 Umfang
Marken können von allen angemeldet werden, ob Unternehmen oder Privatperson. Unter den Markenschutz fallen graphische Zeichen aller Art, diese gehen von Wörtern, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen bis hin zu Farben. Selbst Hörzeichen wie beispielsweise eine bestimmte Tonabfolge, die in einem TV-Spot genutzt wird, kann geschützt werden. Darüber hinaus sind auch dreidimensionale Marken, Bildmarken, Wort-Bild-Marken inbegriffen.[18]
5.3 Verfahren und Schutzdauer
Angemeldet und eingetragen wird der Markenschutz wie alle anderen auch beim Deutschen Patent- und Markenamt. Es bedarf hierbei keiner Prüfung, ob die Marke bereits in ähnlicher oder identischer Form existiert. Dies geschieht auch hier, erst bei einem Verletzungsverfahren beziehungsweise einer unrechtmäßigen Nutzung. Aus diesem Grund sollte vor einer Anmeldung einer Marke Eigenrecherche betrieben werden, ob die Marke bereits vorhanden ist. Der Markenschutzinhaber besitzt mit der Eintragung das alleinige Recht, die Marke für seine Produkte und Dienstleistungen zu nutzen. Aufgrund der Tatsache, dass der Markenschutz beliebig oft verlängerbar ist, fungiert dieser als „Joker“ der vier Schutzrechte. Ab der Anmeldung hält der Schutz zehn Jahre und kann unbegrenzt um zehn weitere Jahre verlängert werden.[19]
5.4 Reichweite
Die folgende Abbildung verdeutlicht die Reichweite der einzelnen Schutzrechte. In Deutschland erfolgt die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt, in Europa ist das europäische Patentamt bzw. das europäische Amt für geistiges Eigentum und International ist die Weltorganisation für geistiges Eigentum zuständig. Bei der Anmeldung in Europa ist zu beachten, dass diese innerhalb von zwölf Monaten nach der deutschen Anmeldung erfolgen muss, um denselben Anmeldetag wie in Deutschland zu gewährleisten.[20]
[...]
[1] Klages (1938)
[2] Vgl. Deutsches Patent- und Markenamt (2016)
[3] Vgl. Deutsches Patent- und Markenamt (2016)
[4] Vgl. patentanwalt.cc (2011)
[5] Vgl. Deutsches Patent- und Markenamt (2016)
[6] Vgl. Schwerte (2007)
[7] Vgl. Schwerte (2007)
[8] Vgl. Deutsches Patent- und Markenamt (2016)
[9] Vgl. Deutsches Patent- und Markenamt (2016)
[10] Vgl. patentanwalt.cc (2011)
[11] Vgl. Deutsches Patent- und Markenamt (2016)
[12] Vgl. Deutsches Patent- und Markenamt (2016)
[13] Vgl. Deutsches Patent- und Markenamt (2016)
[14] Vgl. Deutsches Patent- und Markenamt (2016)
[15] Vgl. patentanwalt.cc (2011)
[16] Vgl. Deutsches Patent- und Markenamt (2016)
[17] Vgl. Deutsches Patent- und Markenamt (2016)
[18] Vgl. Deutsches Patent- und Markenamt (2016)
[19] Vgl. Deutsches Patent- und Markenamt (2016)
[20] Vgl. Deutsches Patent- und Markenamt (2016)