Deutsche Sicherheitsstrukturen im 21. Jahrhundert. Streitbare Demokratie und ihre institutionelle Umsetzung durch den Verfassungsschutz


Magisterarbeit, 2005

125 Seiten, Note: 1.8


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Streitbare Demokratie
2.1 Konzept der streitbaren Demokratie
2.1.1 Theoretische und geistesgeschichtliche Grundlagen
2.1.2 Die grundlegende Rechtsprechung zur streitbaren Demokratie
2.1.2.1 Das KPD-Urteil
2.1.2.2 Das Soldaten- und das Abhörurteil
2.1.2.3 Der „Radikalenbeschluss“
2.1.2.4 Der „Radikalenerlass“
2.1.2.5 Eigenständige rechtliche Bedeutung der „streitbaren Demokratie“
2.1.3 Abgrenzung Radikalismus und Extremismus
2.2 Freiheitlich demokratische Grundordnung
2.3 Verbindung zwischen streitbarer Demokratie/fdGO und weiteren Kritikpunkten

3. Der administrative Verfassungsschutz
3.1 Rechtliche Grundlagen
3.2 Das Bundesamt, die Landesämter und das Trennungsgebot
3.3 Aufgaben des administrativen Verfassungsschutzes
3.3.1 Ausländerextremismus, Islamismus und Terrorismus
3.3.2 Spionageabwehr und Geheimschutz
3.3.3 Religiöser Extremismus
3.3.4 Organisierte Kriminalität
3.4 Publikationen des Verfassungsschutzes
3.5 Kontrolle des Verfassungsschutzes
3.5.1 Verwaltungsinterne Kontrolle
3.5.2 Der Datenschutzbeauftragte
3.5.3 Parlamentarische Kontrolle
3.5.3.1 Das Parlamentarische Kontrollgremium
3.5.3.2 Große und Kleine Anfragen
3.5.3.3 Gerichtliche Kontrolle
3.5.3.4 Kontrolle durch die Öffentlichkeit

4. Reformkonzepte
4.1 Chronologische Zeitungsanalyse
4.1.1 Zeitungsanalyse Jahrgang 2000
4.1.2 Zeitungsanalyse Jahrgang 2001
4.1.3 Zeitungsanalyse Jahrgang 2002
4.1.4 Zeitungsanalyse Jahrgang 2003
4.1.5 Zeitungsanalyse Jahrgang 2004
4.1.6 Zeitungsanalyse Jahrgang 2005
4.2 Ergebnisse der Zeitungsanalyse

5. Analyse der Verfassungsschutzberichte
5.1 Der Untersuchungsgegenstand
5.2 Aufbau der Verfassungsschutzberichte
5.3 Islamismus in den Bundesverfassungsschutzberichten 2000 und 2003
5.4 Islamismus in den Landesverfassungsschutzberichten 2000 und 2003
5.5 Vergleichsergebnisse

6. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

Im Spiegel der Geschichte und der politischen Theorie bildet das Konzept der streitbaren Demo-kratie und ihr institutioneller Ausfluss der administrative Verfassungsschutz Grundpfeiler des Rechtsstaates und der Demokratie in Deutschland. Die kritische Genese des Verfassungs-prinzips erläutert nicht nur Aufbau und Geschichte der Bundesrepublik, aus diesem Konzept lassen sich die Elemente der freiheitlich demokratischen Grundordnung und der inneren Sicherheit ableiten.

Nach den islamistischen Terrorangriffen vom 11. September 2001 und 11. März 2004 wurden auch in Deutschland die institutionellen Sicherheitsstrukturen einem Reformprozess unterworfen. „Kein Staat darf es zulassen, dass sein Volk terroristischen Angriffen schutzlos ausgeliefert ist und er damit erpressbar wird. Vorrangiges Ziel muss es sein, bereits die Vorbe-reitung terroristischer Anschläge so frühzeitig zu erkennen, dass sie verhindert werden können.“[1] Diesen von dem ehemaligen Präsidenten des BfV Eckart Werthebach aufgezählten Zielsetzung-en stehen die Problematiken aus der aktuellen Reformdebatte gegenüber. Exemplarisch ist hier der „Kompetenzwirrwarr“[2] zu nennen, welcher sich u.a. aus dem schlichten Vorhandensein einer Vielzahl von Sicherheitsbehörden ergibt. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Diskussion um das Trennungsgebot in Verbindung mit dem Recht zur vorverlagerten Ermittlungsmöglichkeit in Verdachtsfällen.

Diese Untersuchung soll das Konzept der streitbaren Demokratie als grundlegende Theorie für die Sicherheitsinstitutionen, also auch des Inlandsgeheimdienstes Verfassungsschutz, in Deutschland kritisch darstellen. Am Beispiel der praktischen Arbeit des institutionellen Ver-fassungsschutzes wird fokussiert wie dieses Konzept umgesetzt wird. Anschließend erfolgt eine Untersuchung der aktuellen Reformkonzeptionen anhand einer Zeitungsanalyse. Schwerpunkte liegen hier in der Darstellung der Aufgabenbereiche des Verfassungsschutzes bezüglich des Islamismus und den unterschiedlichen Reformen und Vorschlägen vor und nach den Terror-anschlägen. Die jährlichen Verfassungsschutzberichte sind die wichtigsten Publikationen der Verfassungsschutzämter. Daher ist ein Vergleich zwischen einer Auswahl von Bundes- und Landesverfassungsschutzberichten bzgl. islamistischen Aktivitäten - ebenfalls vor und nach den Terroranschlägen - sinnvoll für die Darstellung konkreter Arbeit des Verfassungsschutzes. Dieser letzte Teil der Arbeit soll die Gruppierungen und Beobachtungsprofile hinsichtlich möglicher Änderungen in einem Vergleich untersuchen.

Die vorliegende Magisterarbeit basiert auf einer Hausarbeit aus dem Hauptstudium des Verfassers. Die damalige Arbeit wurde aufgrund der Präsenzveranstaltung: „Extremismus, Terrorismus und streitbare Demokratie“, vom 06. und 07. Dezember 2003 in München verfasst.

Die zentralen Thesen lauten: Vor dem 11. September ist es relativ ruhig geworden um den Begriff der streitbaren Demokratie. Die Ereignisse, insbesondere nach dem 11. März 2004 haben eine erneute öffentliche Diskussion über den Selbstschutz des Staates und der Gesellschaft in der BRD entfacht. In dieser Diskussion wurden insbesondere Reformideen zur Institution des Verfassungsschutzes geäußert. Bei dieser Diskussion kann ein Schwerpunkt im Trennungsgebot zwischen administrativen Verfassungsschutz und Polizei analysiert werden. Welche Inhalte und Auswirkungen haben diese Diskussionen, z.B. für den Anspruch des administrativen Ver-fassungsschutzes eine Frühwarnanalyseeinheit darzustellen? Um die konkrete Arbeit des Inlandsgeheimdienstes zu analysieren ist eine Beschäftigung mit Verfassungsschutzberichten unerlässlich. Die Frage nach möglichen Änderungen nach den Terroranschlägen im Abschnitt sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern (Bund) und Ausländer-extremismus/Islamismus (NRW) in den Verfassungsschutzberichten stehen hier im Mittelpunkt.

In einem ersten Teil beschäftigen sich die Ausführungen mit dem geistigen und politischen Hintergrundkonzept und der Genese des administrativen Verfassungsschutzes, der streitbaren Demokratie und seinem wichtigsten Element der fdGO. Ein weiterer Schwerpunkt dieser Aus-führungen liegt in der Darstellung der Arbeit und Funktionsweise des administrativen Ver-fassungsschutzes. Bei diesen beiden Abschnitten handelt es sich um eine Dokumenten- und Inhaltsanalyse von Sekundärdaten nach dem qualitativen Ansatz. Es wurde in den jeweiligen Entwicklungsschritten die einschlägige Forschungsliteratur und ihre rechtlichen Grundlagen der Rechtsprechung analysiert, um den Forschungsstand darzustellen.

In einem weiteren Teil dieser Arbeit werden die Tätigkeit des Verfassungsschutzes bzgl. Islamismus und Reformideen des administrativen Verfassungsschutzes vor und nach den Terror-anschlägen vorgestellt. Auf Grundlage einer Zeitungsanalyse vor den Anschlägen, eines Gutachterbandes und dem aktuellen Koalitionsvertrag wird eine zusätzliche Zeitungsanalyse, welche nach den Terroranschlägen terminiert ist, erstellt. Für die umfangreiche Recherche werden Methodiken des administrativen Verfassungsschutzes angewendet, nämlich das sammeln und auswerten von Informationen, gem. § 3 BVerfSchG. Dementsprechend werden konkrete Arbeitstechniken des Verfassungsschutzes angewendet und ihre Ergebnisse in Form einer Artikelsammlung dargestellt. Das Datenmaterial für diesen Pressespiegel wird aufgrund einer Suchrecherche in einem CD-ROM Archiv mit über 40.000 Artikeln[3] der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, des Internetarchivs und der Sammlung von tagesaktueller Berichterstattung der Presse erstellt. Die Auswahl eines Artikels erfolgt aufgrund der Erwähnung des Suchbegriffes: „Verfassungsschutz“. Weitere Beiträge stehen im Kontext mit dem aktuellen Zeitgeschehen um den Islamismus und liefern das nötige Hintergrundwissen um das Konzept streitbare Demokratie und administrativer Verfassungsschutz innerhalb der Sicherheits-architektur Deutschlands einordnen zu können. Das Verbotsverfahren wurde flankierend mitbeobachtet, ergab aber keine neuen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Trennungs-gebotsproblematik. Vielmehr stand hier das nachrichtendienstliche Mittel der V-Leute und das Konzept der streitbaren Demokratie im Allgemeinen im Vordergrund.

Insgesamt wird so ein Zeitraum vom 23.02.2000 bis 28.02.2005 beobachtet und insgesamt 282 meinungsbildende Presseartikel ausgewertet. Hierbei kommt es dem Verfasser gerade darauf an, die Berichterstattung vor und nach dem 11.09.2001 miteinander vergleichen zu können. Aus diesem Grund wird der Anfang des Beobachtungszeitraumes, im Vergleich zu o.g. Hausarbeit, vorverlegt. Die Auswahl der Verfassungsschutzberichte korreliert mit diesem Zeitraum. Aufgrund eines Abonnements der Frankfurter Allgemeinen Zeitung entstammen die Zeitungs-artikel in den meisten Fällen diesem überregional erscheinenden Qualitätsmedium.[4] Um eine höchstmöglichen Objektivität zu ermöglichen, werden Kontrollartikel aus anderen überregio-nalen und regional erscheinenden Qualitätsblättern gesammelt und in die Auswertung eingearbeitet. Hierbei handelt es sich um folgende Druckerzeugnisse: Süddeutsche Zeitung, Die Welt, Frankfurter Rundschau, Der Spiegel, Die Zeit, Focus, stern, Rheinischer Merkur, Das Parlament, Cicero, Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung, Welt am Sonntag, Hamburger Abendblatt, General-Anzeiger (Bonn), Kölner Stadt-Anzeiger, Rheinische Post, die tageszeitung, Bayern Kurier, Der Tagesspiegel (Berlin), Stuttgarter Zeitung, Thüringer Allgemeine (Erfurt) und die Rhein-Zeitung (Koblenz). Sämtliche Artikel liegen dem Autor im Original vor. Weiterhin ist zu unterscheiden zwischen der Berichterstattung für die Zeitungsanalyse und weiterer erschienenen Zeitungsberichten für diese Arbeit. Erstgenannte Artikel werden in einem gesonderten Dokumentationsband, der dieser Arbeit beiliegt, chronologisch in Form eines Pressespiegels zusammengefasst. Bei Zitation wird ausschließlich auf diesen Dokumen-tationsband verwiesen, eine zusätzliche Auflistung im Literaturverzeichnis wird eingespart. Die darüber hinaus verwendeten Zeitungsquellen werden im Literaturverzeichnis aufgeführt. Methodisch erfolgt dieser empirisch-analytische Teil mit Hilfe der politikwissenschaftlichen Diskursanalyse[5] und der Methodik der Politikfeldanalyse[6].

Die Analyse der Verfassungsschutzberichte erfolgt aufgrund einer Sichtung von insgesamt vier Bände des BfV und des LfV im letzten Teil der Arbeit. Trotz angefragter einschlägiger Institute und weiteren Recherchen kann keine Statistik darüber angeführt werden, wie die Bevölkerungs-verteilung sortiert nach Religionszugehörigkeit sich in den einzelnen Bundesländern darstellt.[7] Aus diesem Grund kann nur eine allgemeine Darstellung der Verteilung von Ausländern auf die Bundesländer für die Auswahl des Nordrhein-Westfälischen Verfassungsschutzberichtes angeführt werden. Danach besitzt NRW im Bundesländervergleich insgesamt am 31.12.2003 mit 1.926.598 Menschen die höchste Anzahl von Ausländern.[8] Weiterhin besitzt NRW mit 21,91% die höchste Einwohnerdichte im Bundesländervergleich. Daher ist von einer hohen muslimi-schen Bevölkerungszahl in NRW auszugehen. Bebachtungen zum Kaplan-Fall in Köln, zu IGMG oder der König-Fahd-Akademie in Bonn im empirisch analytischen Teil erhärten diese Kausalität der Konzentrierung. Aus diesem Grund wird der Verfassungsschutzberichtes aus Nordrhein-Westfalen für die Untersuchung herangezogen. Die Auswahl der Berichte erfolgte zudem aufgrund der schnellen Datenbeschaffung und ihrer weiteren Analysen im politischen Seminar der Friedrichs-Wilhelms Universität Bonn. Ein letzter Grund für die Auswahl des NRW Verfassungsschutzberichtes findet ihre Begründung in der Geschichte der Verfassungs-schutzämter. Die Landesbehörde für Verfassungsschutz in NRW war 1948 bei Gründung, Funktion und Arbeitsweise Vorbild für den Aufbau des Bundesamtes und anderer Landesämter.[9] Es wurden der Jahrgang 2000, welcher den Berichtzeitraum 1999 behandelt und Jahrgang 2003, welcher den Berichtszeitraum 2002 erfasst ausgewählt. Damit wurde zum einen sichergestellt, dass der Untersuchungszeitraum deutlich vor den islamistischen Terroranschlägen lag, und zum anderen wird die aktuelle Ausgabe mit den letzten Erkenntnissen der jeweiligen Ämter untersucht.

Die Verfassungsschutzberichte gliedern sich je nach Beobachtungsspektrum in einzelne Kapitel. Die für diese Arbeit einschlägigen sind die Kapitel „Sicherheitsgefährdende und extremistische Bestrebungen von Ausländern“ (BfV Bericht) und Ausländerextremismus, seit 2003 ergänzt durch ein eigenes Kapitel Islamismus (LfV Bericht NRW). Die Untersuchungseinschränkung liegt in der Analyse der Gruppierungen und Beobachtungsschwerpunkte hinsichtlich des Islam-ismus mit der „W-Fragestellung“: Wer? und Was? wurde beobachtet. Am Ende dieses Abschnittes wird untersucht, ob Unterschiede zwischen den analysierten Jahrgängen hinsichtlich der Gruppierungen und des Beobachtungsprofils festzustellen sind.

Nach der Einarbeitung in die erweiterten Fragestellungen dieser Arbeit zeichneten sich Fragestellungen ab, welche z.T. aufgrund des aktuellen Themas nicht durch reine Literatur-analyse beantwortet werden können. Der Verfasser erstellte einen Interview - Fragebogen und versendete ihn elektronisch an den Präsidenten des BfV Herrn Fromm und an den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Dr. Fritz Behrens. Ausgewählt wurden die Interviewpartner in Korrelation zu den ausgewählten Verfassungsschutzberichte in o.g. Vergleichsuntersuchung. Die Anschreiben, der Interviewfragebogen und die Antwortschreiben befinden sich im beigelegten Dokumentationsband zu dieser Magisterarbeit. Allerdings wurden die Fragen lediglich vom LfV durch einen Mitarbeiter beantwortet. Eine Definitionen der Schlüsselbegriffe „streitbare Demokratie“, „freiheitlich demokratische Grundordnung“, „Radikalismus/Extremismus“ und „Trennungsgebot“ findet nicht in der Einleitung statt, da diese als Thema der Arbeit im Zusam-menhang mit weiteren Ausführungen im Hauptteil erläutert werden und es daher keiner redun-danten Darstellung in der Einleitung bedarf.

2. Streitbare Demokratie

2.1 Konzept der streitbaren Demokratie

Die Existenz einer Institution – wie die des administrativen Verfassungsschutzes – ist durch die bestehende politische Ordnung, die innerhalb eines Staates herrscht, begründet. Denn durch sie bezieht sie ihre eigentliche Legitimation. Aus diesem Grund soll zunächst auf eben dieses geistige und politische Konzept eingegangen werden, bevor die Beschäftigung mit der Institution selbst erfolgt. In diesen Ausführungen zu den theoretischen Konzeptionen wird die Verbindung zwischen dem zu bearbeiteten Thema und zum Teilgebiet „Politische Theorie“, mit seinen demokratietheoretischen Inhalten an der Fernuniversität Hagen hergeleitet.

Das Konzept der streitbaren Demokratie in Deutschland ist untrennbar mit bestimmten Werten verbunden. Man nennt dies Wertgebundenheit des demokratischen Staates in Abgrenzung zum Werterelativismus der WRV.[10] Seine obersten Güter sind in den ersten Artikeln im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegt. Es sind dies u.a.: die „Unantastbarkeit der Menschenwürde“ (Art. 1 GG), die „Handlungsfreiheit und Persönlichkeitsentfaltung“ (Art. 2 GG), die „Gleichheit aller“ (Art. 3 GG) und die „Glaubens- und Meinungsfreiheit“ (Art. 4 GG).[11] Demokratie ist folglich unbedingt mit dem Freiheitsgedanken verbunden. Diese politischen Freiheitsrechte gelten für alle diejenigen in gleicher Weise, die zu der politischen Gemeinschaft des Volkes eines Staates gehören. Es besteht also ein Kausalzusammenhang zwischen der persönlichen Freiheit und den Aufgaben des Staates, z.B. als Hüter der Verfassung durch das BVerfG. Demokratie geht dabei von einem bestimmten Menschenbild aus. „Die Menschen sollen frei sein...denn nur ein freier Mensch kann sich und seine Umwelt in eigener Verantwortung mitgestalten.“[12]

Allerdings verfügt auch dieses in großem Maße auf Freiheit ausgelegte System über Abwehr-mechanismen, um eben diese Freiheit für jeden zu erhalten und zu verteidigen. Daher wird diese Demokratie auch als „streitbare Demokratie“ bezeichnet. Die Begriffe „streitbar“, „wehrhaft“, „abwehrbereit“, „wachsam“, „militant“ und „kämpferisch“ werden in der Literatur mehr oder weniger synonym verwandt.[13] Durchgesetzt hat sich aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG und der dort ganz überwiegend Verwendung findende Begriff „streitbare Demokratie“.[14] Der Verfasser folgt der Nutzung dieses Begriffes aus Gründen der Einheitlichkeit und der damit einhergehenden Übersichtsichtlichkeit.

Der Begriff der streitbaren Demokratie geht ursprünglich auf Karl Loewenstein (1937)[15] und Karl Mannheim[16], zwei Emigranten zurück. „Der Begründer des Konzeptes der „militant democracy“ [Loewenstein, Anm. L.N.] hatte aus der totalitären Bedrohung der Demokratien vor und nach dem Zweiten Weltkrieg gefolgert, auf der Ebene der Gesetzgebung müssten Vorkehr-ungen getroffen werden“[17] um die Demokratie zu schützen. „Eine Demokratie muss das Recht haben, jene an der politischen Wirksamkeit zu hindern, die das demokratische System selber beseitigen wollen.“[18] Auch wenn dies nicht mit revolutionären Umstürzen geschieht, sondern mit legitimatorischen Mitteln ähnlich der Machtergreifung der Nationalsozialisten: „Wir gehen in den Reichstag hinein, um uns im Waffenarsenal der Demokratie mit deren eigenen Waffen zu versorgen. Wir werden Reichstagsabgeordnete, um die Weimarer Gesinnung mit ihrer eigenen Unterstützung lahm zulegen. Wenn die Demokratie dumm genug ist, uns für diesen Bärendienst Freikarten und Diäten zu geben, so ist das ihre Sache Wir kommen als Feinde! Wie der Wolf in die Schafherde einbricht, so kommen wir“.[19] Die Eingriffe des Staates zu ihrem Schutz sind jedoch limitiert. „Prinzipiell ist die...Freiheitssphäre unbegrenzt, während die Befugnis des Staates zu Eingriffen in diese Sphäre prinzipiell begrenzt ist.“[20] Diese Limitation wird demokratietheoretisch hinterfragt.

2.1.1 Theoretische und geistesgeschichtliche Grundlagen

Die Erkenntnis der Eingriffsbegrenzung gehört zum Gemeingut der Pluralismustheorie[21] und sie setzt einen Minimalkonsens der demokratischen Gesellschaft voraus, welcher das Recht des Stärkeren eingrenzt.[22] Der Minimalkonsens kann, wenn er nicht überzogen wird und damit der pluralistischen Demokratie schadet, für die Unterscheidung zwischen Gegner und Anhänger der Demokratie herangezogen werden. Nach EISEL gehören drei Elemente zum unverzichtbaren Minimalkonsens: 1. Achtung der Menschenwürde und Anerkennung der Menschenrechte, 2. Anerkennung demokratischer Verfahren, insbesondere des Mehrheitsprinzips und 3. Anerken-nung des staatlichen Gewaltmonopols.[23]

Ein unbedingtes Festhalten an einem Mehrheitsprinzip ist an dieser Stelle kritisch zu hinter-fragen. Heute bestimmen maßgeblich Nichtregierungsorganisationen als wichtige Akteure und Kontrolleinrichtungen neben den Medien die politische Agenda. Konkrete Beispiele reichen von Greenpeace bis zu attac. Die Arbeit dieser Akteure (z.B. Protestaktionen, ziviler Ungehorsam) würde unmöglich, bzw. nicht unerheblich behindert, hielten sich diese Organisationen unbedingt an die Anerkennung demokratische Verfahren und das Mehrheitsprinzip. Der nicht berücksichtigte Wertewandel[24] - vom Materialismus zum Postmaterialismus und den allge-meinen Modernisierungen der Lebensstile z.B. durch neue Kommunikationsmöglichkeiten in der Gesellschaft - schränkt an dieser Stelle also pluralistisches Handel ein und verkennt „...ein sich neu entwickelndes Demokratieverständnis von unten...“.[25] An diesem Spannungsverhältnis zwischen innerer Sicherheit und politischem Protest werden „unabstimmbare“[26] Abgrenzungs-probleme zwischen Freiheit (z.B. Meinungs- und Vereinigungsfreiheit) und ihrer Einschränkung durch das Konzept der streitbaren Demokratie sichtbar. Demgegenüber wird durch eine Kritik an der Mehrheitsregel das Prinzip der streitbaren Demokratie aufgewertet, da diese sich ebenfalls nicht einer Mehrheit beugen möchte. In dieser Frage herrscht also ein Paradoxon mit „argumentativer Unschärfe“[27], da beide Meinungen an dem Bereich des „Unabstimmbaren“ festhalten, je nachdem welches „Sein das Bewusstsein“ bestimmt [Anm. L.N.: freies Zitat nach MARX]. Die Auseinandersetzung zwischen Minimalkonsens und den sozio - kulturellen Bedingtheiten ist nur eine demokratietheoretische Fragestellung. Dieser lässt sich ebenfalls im Spannungskomplex zwischen öffentlicher Dienst und Extremismus analysieren, welcher in Abschnitt 2.1.3 und 2.1.4 dargestellt wird.

Festzuhalten bleibt, dass der Minimalkonsens zum Gemeingut der Pluralismustheorie gehört, ohne den eine demokratische Gesellschaft nicht auskommt,[28] und dass das Konzept der streitbaren Demokratie „im Prinzip...ein Ausfluss der Pluralismustheorie ist, die sich breiter(...) Anerkennung erfreut.“[29] Ob man den Wertebegriff zum Minimalkonsens zählen muss, wie BACKES/JESSE[30] vertreten, bleibt nach oben analysierten Friktionen fraglich. Überwiegenden wird in der Literatur zudem auf einen Zusammenhang zwischen Minimalkonsens und streitbarer Demokratie nicht eingegangen. Somit bleibt lediglich das „Unabstimmbare“ in Art. 79 Abs. 3 GG (Ewigkeitsgarantie) bestimmt und muss zum Schutzgut der streitbaren Demokratie, im Gegensatz zum Wertrelativismus gezählt werden.[31]

Einen weiteren politiktheoretischen Hintergrund für das Konzept der streitbaren Demokratie in Bezug auf seine „Wehrhaftigkeit“ nach links und rechts besitzt sie in der Totalitarismustheorie.[32] Sie wird überwiegend von der normativen Position (z.B. BOVENTER u. JESSE), im Gegensatz zur kritischen Position (z.B. JASCHKE) vertreten. Nach letztgenannter Meinung betont die Totalitarismustheorie „nicht mehr die positive Ausgestaltung der Demokratie, sondern ihr[ren] Schutz zum obersten Wert“[33]. Nach dieser Auffassung wird der demokratische Staat mit seinen fundamentalen Werten (vgl. Ausführungen zum Minimalkonsens) durch eine immerwährende Spiegelung und Abgrenzung zum Totalitarismus krisenfest gemacht.[34] Die politikwissen-schaftliche Totalitarismusforschung analysiert Strukturmerkmale des Nationalsozialismus, des Faschismus und des Sowjetkommunismus, welche totalitäre Herrschaftssysteme in Unterscheidung zur freiheitlichen Demokratie klassifizieren. Grundannahme der Totalitarismus-theorie ist eine Vergleichbarkeit der extremen Positionen und damit eine Vergleichbarkeit totalitärer Systeme. Der Begriff wurde zunächst nur auf faschistische Staaten angewendet, zudem im 2. Weltkrieg von der USA auch für die Sowjetunion benutzt. Im kalten Krieg wurde eine Gleichstellung inopportun, da er sich gegen die Entspannungspolitik richtete.[35] Der Totalitarismusansatz wurde in der öffentlichen Debatte gemieden. Hinter dieser Tabuisierung „...standen oft andere als wissenschaftliche Motive“.[36] JESSE vermutet „,...der Vergleich zwischen rechten und linken Diktaturen könne auffallende Analogien wie etwa Absolutheits-ansprüche ergeben, und die Attraktivität der eigenen politischen Projektion mindern“.[37] Erst die Aufarbeitung der kompletten „Stasi-Akten“ und eine weitere Öffnung russischer Archive - z.B. zur Stalin-Diktatur - werden zu einer weiteren Versachlichung der politisch - emphatischen Debatte führen. Die Ergebnisse der Enquete Kommission „Aufarbeitung von Geschichte und Folgen des SED-Diktatur in Deutschland“ und Publikationen wie „Das Schwarzbuch des Kommunismus“[38], indem französische Historiker die Verbrechen und Unterdrückungen kommu-nistischer Diktaturen bilanzieren, relativieren fast zehn Jahre nach dem Fall des „Eisernen Vorhanges“ die z.B. durch den sogenannten „Historikerstreit“ entstandenen Tabuisierungen. Dieser emotionale „Streit“ wurde hauptsächlich zwischen dem inzwischen rehabilitierten Historiker NOLTE und dem Philosophen HABERMAS geführt. Ausgelöst wurde er durch NOLTES These über die „Vergleichbarkeit und den kausalen Nexus der stalinistischen Verbrechen und der deutschen Judenvernichtung aus nationalstaatlicher Sicht“[39], also behandelte er im Kern auch Fragen des Totalitarismusansatzes. Es bleibt zu wünschen, dass sich die sach-orientierten, ideologiefreien Aufarbeitungen mit dem Ende des Kalten Krieges auch auf die Bewertungen des links- und rechtsextremistischen Spektrums auswirken werden. Denn, „wer die Betrachtung der Vergangenheit politisch auf einen Blickwinkel arretiert, lässt sie, ganz gegen die eigene Absicht, tatsächlich historisch im Anachronismus vergehen“.[40] Zur Abwehr von Gefahren jenseits der dichotomen Unterscheidung rechts - links bietet die Totalitarismusforschung keinen theoretischen Hintergrund.

Die Ausführungen zu den theoretischen Grundlagen der streitbaren Demokratie basieren ideengeschichtlich auf Klassikern wie Rousseau, Marx und Hobbes[41] und den Theoretikern der Antike. Insbesondere die Klassiker Hobbes und Locke ordnen dem Staat eine Sicherheits- und Schutzfunktion zu, welche ein Kernbestandteil des Rechtsstaatsbegriffes darstellt. Die Gewähr-leistung von Sicherheit darf aber nicht zu der These führen, dass gegen die grundlegenden Freiheiten jeweils unproblematisch ein Recht auf Sicherheit als Beschränkung zum Einsatz gebracht werden kann.[42] Ein Element dieser Staatsleistung stellt der Verfassungsschutz und das Prinzip der streitbaren Demokratie dar.[43]

In Art. 18 GG ist besonders verschärft festgelegt, in welchem Fall eine Verwirkung der o.g. Freiheitsrechte eintritt. „Wer die Freiheit der Meinungsäußerung,...der Vereinigungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit...zum Kampfe gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte“[44] Hierzu zählen auch Art. 9 (Vereinigungsfreiheit) und Art. 21 GG, das Verbot politischer Parteien. Auffällig ist, dass nicht erst der Einsatz von Gewalt, sondern bereits eine feindliche Haltung für das Verwirken von Grundrechten ausreicht (genauer: „aktiv kämpferische aggressive Haltung“).[45] Zentraler Gedanke ist also ein „...in den Raum des gewaltsamen politischen Kampfes vorverlagerter Demokratieschutz,“[46] „...damit der Staat in die Lage versetzt wird, Verletzungen unserer durch das Grundgesetz normierten Werte-ordnung durch extremistische Bestrebungen bereits in diesem frühen Stadium entgegen zu treten und auf solche Bestrebungen reagieren zu können.“[47] Freiheit erfährt folglich dann eine Begrenzung, wenn sie dazu benutzt werden soll, den Staat und seine Werte zu zerstören. Die Forderung aus dem Volkszählungsurteil des BVerfGEs „keine Freiheit den Feinden der Freiheit“[48], ist aus der französischen Revolution hervorgegangen und überzieht das Konzept der streitbaren Demokratie suis generis. Weiterhin findet sich dieser Grundsatz in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 wieder.[49]

Seine Wurzeln reichen bis zur gemischten Verfassung nach Aristoteles und Cicero in der Antiken zurück.[50] In den Klassikern der Philosophie und Staatslehre finden sich keine Forder-ungen nach Verboten oder Einschränkungen, vielmehr wird die Wichtigkeit einer frühen Form der geistig-politischen Auseinandersetzung eingefordert. Für den dauernden Bestand der Staats-form betonen Platon und Aristoteles noch vor allen zu schaffenden Institutionen eine angemessene staatsbürgerliche Erziehung.[51] Der Fortbestand der Demokratie als einer „freiheit-lichen“ wird heutzutage garantiert durch ebendiese Erziehung und durch „pädagogischen“, „edukatorischen“, „informatorischen“ und „positiven Verfassungsschutz“.[52] Mit der Forderung nach staatsbürgerlicher Erziehung schließt sich der Kreis zur Implementierung der Politikwissenschaften in Deutschland, und zwar über die Staatsverwaltungswissenschaft (Politeia /Polizey) zur „Re-education- und Demokratie – Wissenschaft“ der alliierten Siegermächte nach dem 2. Weltkrieg. Insofern ist die Auseinandersetzung mit dem Konzept der streitbaren Demo-kratie ein Stück politikwissenschaftliche Theoriegeschichte. Anhand der wichtigsten Urteile zum Konzept der streitbaren Demokratie wird im nächsten Abschnitt ihre Genese in der Bundes-republik Deutschland fokussiert.

2.1.2 Die grundlegende Rechtsprechung zur streitbaren Demokratie

2.1.2.1 Das KPD-Urteil

Im KPD-Urteil vom 17.08.1956 findet der Begriff der „streitbaren Demokratie“ Verwendung im Begriffsapparat des BVerfG[53]. Darüber hinaus wird das in diesem Begriff inhärente Konzept „...in einem wesentlich beschreibenden Sinne gebraucht“[54] und damit zum ersten mal ausführlich gewürdigt. Das SRP und das KPD Verbot gehen beide auf Parteiverbotsanträge der Bundes-regierung von 1951 zurück, über die gem. Art. 21 Abs. 2 GG ausschließlich das BVerfG entscheiden kann. Daher bestehen zwischen diesen beiden Urteilen bezüglich der Begriffs-definition der „streitbaren Demokratie“ ein enger Sinnzusammenhang. Aufgrund dieses Zusammenhanges wird eine nähere Untersuchung des SRP Urteiles eingespart.

In Teil C des KPD-Urteils, der die Rechtsgrundlagen behandelt, thematisiert das BVerfG das dem GG inhärente Spannungsverhältnis zwischen Freiheitsgarantie einerseits und deren Einschränkung andererseits anhand einer Auslegung der Art. 21 Abs. 2 GG und Art. 5 (Meinungsfreiheit) GG, die in keiner Über- oder Unterordnung zueinander stünden, sondern gleichrangig seien. Theoretisch liege damit eine Antinomie, also Widerspruch, zwischen dem verfassungsrechtlich legitimierten staatlichen Eingriff und dem Grundgedanken einer liberal-rechtsstaatlichen Demokratie vor, in deren Entwicklungslinie das GG stehe.[55] Dennoch verneint das BVerfG einen „unerträglichen Selbstwiderspruch“ der Verfassung und eine Verfassungs-widrigkeit von Art. 21 Abs. 2 GG, indem es bei seiner Begründung auf die historische Entscheidung des Verfassungsgebers zurückgreift, der in deutlicher Abgrenzung zur politisch indifferenten WRV Toleranzschranken gesetzt habe.[56] Somit sei Art. 21 Abs. 2 GG „Ausdruck des bewussten verfassungspolitischen Willens“[57] und auch vor diesem Verständnishintergrund auszulegen: „Wenn das Grundgesetz so einerseits noch der traditionellen freiheitlich-demokrat-ischen Linie folgt, die den politischen Parteien gegenüber grundsätzliche Toleranz fordert, so geht es doch nicht mehr so weit, aus bloßer Unparteilichkeit auf die Aufstellung und den Schutz eines eigenen Wertsystems überhaupt zu verzichten. Es nimmt aus dem Pluralismus von Zielen und Wertungen, die in den politischen Parteien gestalt gewonnen haben, gewisse Grund-prinzipien der Staatsgestaltung heraus, die, wenn sie einmal auf demokratische Weise gebilligt sind, als absolute Werte anerkannt und deshalb entschlossen gegen alle Angriffe verteidigt werden sollen; soweit zum Zwecke dieser Verteidigung Einschränkungen der politischen Betätigungsfreiheit der Gegner erforderlich sind, werden sie in Kauf genommen. Das Grund-gesetz hat also bewusst den Versuch einer Synthese zwischen dem Prinzip der Toleranz gegenüber allen politischen Auffassungen und dem Bekenntnis zu gewissen unantastbaren Grundwerten der Staatsordnung unternommen.“[58] Im Anschluss an diese Ausführungen wird zusammenfassend der Begriff der „streitbaren Demokratie“ verwendet.

Die darauf aufbauende Auslegung des Art. 21 Abs. 2 GG als einer präventiven Verfassungs-schutzmaßnahme[59] und die Bestimmung seiner Sanktionsschwelle tendiert allerdings zu einer eher restriktiven Ausdeutung.[60] Um die Norm wirksam werden zu lassen, müssten „oberste Werte der Verfassung“[61] und nicht nur Einzelbestimmungen oder einzelne Institutionen des GGs verworfen werden, sowie eine „aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung“[62] hinzukommen. Aufgrund des Korea Krieges (1950-1953), der den anti-kommunistischen Grundkonsens der Bundesrepublik zusätzlich stärkte, erhielt das KPD Urteil in der Öffentlichkeit nur geringe Resonanz.

Für die Normauslegung erscheint an der Entscheidung wesentlich, dass in der Beurteilung des Verhältnisses von Art. 21 Abs. 2 GG und Art. 5 GG der limitierende und der verbürgende Aspekt als gleichrangig und gleichermaßen durch das GG geschützt betrachtet werden und damit die weite Auslegung des Verfassungsschutzes gewählt wurde.[63] In weiteren Urteilen bis 1970[64] bildete sich als „normatives Gerüst“[65] der streitbaren Demokratie die Art. 9 Abs. 2 GG, Art. 18 GG und Art. 21 Abs. 2 GG heraus. Hierzu merkt LAMEYER an, dass in der Zeit nach 1956 das theoretische Grundprinzip zusehends zu einer „dogmatischen Konstruktion mit hohem oper-rationalisierbarem Wert“[66] entwickelt worden sei und zugleich die Tendenz sich abzeichnet, einseitig auf die limitierende Seite abzuheben, was im sog. Soldatenurteil vom 18.02.1970 seinen deutlichen Niederschlag gefunden habe.[67]

2.1.2.2 Das Soldaten- und das Abhörurteil

Diese Entscheidungen stammen beide aus dem Jahre 1970 und stehen im Zusammenhang mit der Notstandsgesetzgebung von 1968. Im „Soldatenurteil“ vom 18.02.1970[68] ging es um die Verfassungsbeschwerde eines Stabsunteroffiziers, gegen die verhängten disziplinarische Maßnahmen wegen Verstoßes gegen die gebotene Zurückhaltung in politischen Fragen gegen-über Untergebenen gemäß § 10 Abs. 6 SG. Der Unteroffizier hatte in einer Diskussion mit Ranguntergeordneten anlässlich der Studentendemonstrationen geäußert, in der Bundesrepublik werde die Meinungsfreiheit durch Repressalien eingeschränkt. Er werde die Rechtsmittel durch die neuen Brief- und Telefonüberwachung im Falle eines Einsatzbefehls der Bundeswehr im Innern (Art. 87 a Abs. 4 GG) nicht Folge leisten.

Auf weitere Einzelheiten, sowie den Umstand, dass für Soldaten, wie auch für Beamte und Richter ein „besonderes Gewaltverhältnis“ gilt braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden. Im Zusammenhang interessiert jedoch die allgemeine Feststellung des BVerfGs , das die Abwägung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung mit dem Verhalten eines Vorgesetzten nach § 10 Abs. 4 SG unter dieses Prinzip subsumiert: „Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, die von ihren Bürgern eine Verteidigung der freiheitlichen Ordnung erwartet und einen Missbrauch der Grundrechte zum Kampf gegen diese Ordnung nicht hinnimmt...Dieses Prinzip der streitbaren Demokratie gilt auch für die innere Ordnung der Bundeswehr.“[69] In dieser Ausführung kann durchaus eine inhaltliche Neubestimmung in Form einer subjektbezogenen „Inpflichtnahme“ gesehen werden,[70] zumal das BVerfG auf eine Erwähnung der verbürgenden Seite verzichtet.

Die Nichterwähnung muss zwar noch nicht zwingend mit einer verkürzten Verfassungs-interpretation gleichgesetzt werden, aber die Vermutung einer solchen Tendenz mag sich im sog. „Abhörurteil“ vom 15.12.1970[71] bestätigt sehen. In dieser Entscheidungsbegründung wird nämlich Art. 79 Abs. 3 GG angeführt, aber dahingehend ausgelegt, dass es sich bei dieser Norm zwar um eine „Ausnahmevorschrift“ handle, systemimmanente Modifikationen, selbst elemen-tare Verfassungsgrundsätze, dadurch jedoch nicht behindert würden.[72] Bei einer solchen Sichtweise wird das Gewicht in der Tat zugunsten des Gesetzgebers und einer einschränkenden Wirkung verschoben und diente im vorliegenden Fall zur Legitimation der im Zuge der Notstandsgesetzgebung vorgenommenen Änderung der Art. 10 Abs. 2 S. 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 S. 5 G10G von 1968.[73] Dadurch wurde ermöglicht, das Brief- und Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, sowie des Bestandes von Bund und Länder zu durchbrechen, ohne den Betroffenen davon in Kenntnis zu setzen. Auf diese Weise erfährt das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG, das bei einer Rechtsverletzung durch die öffentliche Gewalt den Rechtsweg eröffnet, eine empfindliche Einschränkung, da der Bürger von der gegen ihn verhängten Maßnahme nichts weiß.[74] Eine derartige Beschränkung wird nach Auffassung des BVerfGs durch die Grundentscheidung des GGs für die streitbare Demokratie verfassungsrechtlich legitimiert.[75]

Der in der Literatur erhobene Vorwurf an das BVerfG, mit dieser Argumentation den „Vorrang der Staatsautorität“[76] begründet zu haben, artikuliert sich auch innerhalb des Senats des BVerfGs bzw. in dem an das Urteil angefügte Minderheitsvotum.[77] Hierin erfolgt, gleichfalls im Rückgriff auf die historische Entscheidung des Grundgesetzgebers und Art. 79 Abs. 3 GG[78], die Warnung vor einer verkürzten Auslegung, die den Bürger zum „Objekt staatlicher Gewalt“[79] (sog. „Objektformel“) mache und damit die streitbare Demokratie eines wesentlichen Bestandteils ihres Sinngehaltes beraube: „Verkennt der Gesetzgeber die Schranken, so kehrt die streitbare Demokratie sich gegen sich selbst...Es ist ein Widerspruch in sich selbst, wenn man zum Schutz der Verfassung unveräußerliche Grundsätze der Verfassung preisgibt.“[80]

2.1.2.3 Der „Radikalenbeschluss“

Vor dem Hintergrund der Diskussion um eine verkürzte Auslegung der Verfassungsschutzbestimmungen mit Tendenz zum Erhalt bestehender Machtverhältnisse gewinnt die inhaltliche Ausdeutung der politischen Treuepflicht von Beamten und Bewerbern für den öffentlichen Dienst besonders an Brisanz. Fiel doch der Beamtenschaft traditionell die Funktion eines tragenden Pfeilers des „politischen Herrschaftsbetriebes“[81] zu, manifestierte sich bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts in ihrer Privilegierung und besonderen Beziehung zum Monarchen/Staatsoberhaupt die Zweiteilung von Staat und Gesellschaft, wie sie das Staats-verständnis des 19. Jahrhunderts kennzeichnete; und trifft speziell das deutsche Berufsbeamtentum Ende des 21. Jahrhunderts vor den beamtenrechtlichen Reformprozessen der 90er Jahre der Vorwurf, ein obrigkeitsstaatliches Relikt und in seiner gesonderten Stellung innerhalb einer auf Volkssouveränität basierenden Demokratie ein Anachronismus zu sein.[82]

In seinem Urteil vom 22.05.1975[83] benennt das BVerfG, in Anlehnung an die hergebrachten Grundsätze des Beamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG)[84], als Kern der Treuepflicht die Identifikation des Beamten mit der „Idee des Staates“[85], i.e. dem Normengefüge, und setzt somit anstelle einer personalen (traditionellen) eine institutionelle Treuebindung. Das Bekenntnis zur verfassungs-rechtlichen Ordnung gehe jedoch über eine neutral-loyale Einstellung hinaus und verlange das aktive Eintreten für ihren Schutz.[86] Dieses könne logischerweise nur von Beamten und Bewerbern geleistet werden, welche die Gewähr böten, für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten. Die Gewährbietungsklausel der §§ 4 Abs. 2 BRRG, 7 Abs. 2 BBG, 9 Abs. 2 DRiG und 37 Abs. 2 SG wird ferner zur „subjektiven Zulassungsvoraussetzung“ und Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG erklärt.[87] Problematisch gestaltet sich diese Gewähr-bietungsklausel in der Frage der Zugehörigkeit eines Beamten/Bewerbers zu einer nicht nach Art. 21 Abs. 2 GG als verfassungswidrig verbotenen, aber in ihrer Zielsetzung als verfassungs-feindlich klassifizierten Parteiorganisation und der Vereinbarkeit mit dem Erfordernis des jederzeitigen Eintretens für die fdGO im Sinne des GGs. Da die Rechtsprechung in diesem Punkte seit 1970 uneinheitlich verfuhr und auch die Literatur sich kontrovers äußerte[88], wurde diesbezüglich Klarheit durch das Urteil des BVerfGs erhofft.

Der Urteilsspruch trifft jedoch recht ambivalente Aussagen. So sei das „bloße Haben einer Überzeugung“ für ein Disziplinarverfahren etwa als alleiniges Kriterium nicht ausreichend, solange keine konkreten Folgerungen, i.e. Aktivitäten, aus Überzeugung gezogen würden[89] ; allerdings könne die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei bei der Beurteilung der Verfassungstreue eines Bewerbers Relevanz gewinnen: „Ein Stück des Verhaltens, das für die hier geforderte Beurteilung der Persönlichkeit des Bewerbers erheblich sein kann auch der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei sein, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, unabhängig davon, ob ihre Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts festgestellt ist oder nicht.“[90]

Hierbei zielt das BVerfG insgesamt auf das individuelle Verhalten ab und weist die Prüfung im Einzellfall in das Ermessen der jeweils zuständigen Behörde, in der gleicher Weise wie die Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit einer Parteiorganisation ohne förmliches Verbot durch das BVerfG nach Art. 21 Abs. 2 GG.[91] Verfassungswidrige Verletzungen des Gleichheitsgebotes (Art. 3 Abs. 3 GG) für Beamte durch die besondere „Inpflichtnahme“ gegenüber dem Normal-bürger sowie generell des Rechts auf freie Wahl des Berufs (Art. 12 GG) durch bestimmte Eignungsvoraussetzungen werden unter Berufung auf das Prinzip der streitbaren Demokratie verneint, da insbesondere der wertgebundene Staat zum Schutze seiner Grundwerte einer zuverlässigen Trägerschaft bedürfe und somit gesteigerte Anforderungen rechtfertige.[92] Die an der Urteilsausführung geäußerte Kritik trifft sich in dem Punkt mangelnder inhaltlicher Festlegung und Rechtsklarheit. Durch die mehrdeutigen Aussagen habe das BVerfG den Verwaltungsbehörden die gesamte Verantwortung zugeschoben und wenig dazu beigetragen, die verfassungsrechtlich gebotene Handlungsweise vor der Öffentlichkeit zu legitimieren.[93]

Umgekehrt wird bemängelt, das BVerfG habe Verwaltungsbehörden „Definitionsherrschaft“[94] zugeteilt und durch mangelnde Normierung die potentielle Gefahr einer willkürlichen Auslegung und Handhabung des zugestandenen Ermessenspielraum hervorgerufen.[95] Extreme Positionen sehen in der Zurückhaltung des BVerfGs bei der Anwendung eines verfassungsrechtlichen Monopols des Parteienverbots die Aushöhlung des sog. Parteienprivilegs und damit eine Erosion des Rechtsstaates[96] ; sowie in der vorgenommenen Verbindung zwischen Art. 33 Abs. 5 und Art. 21 Abs. 2 GG die Konstruktion einer neuen „Ermächtigungsklausel“[97] zur Legalisierung von Berufsverboten.

Bemerkenswert an den erhobenen Forderungen nach einer eindeutig rechtlichen Grundlage erscheint zweierlei: Einerseits der implizit enthaltene Wunsch nach einer Auflösung des der streitbaren Demokratie immanenten Spannungsverhältnisses zwischen Freiheitsgewährung und Freiheitsbeschränkung. Ein Anspruch, dem sich das BVerfG in seinem Entscheid bei der Beurteilung der bloßen Parteimitgliedschaft in der Tat mit „sibyllinischen“ Äußerungen entzogen hat, ihm aber prinzipiell auch nicht gerecht werden konnte, ohne damit die Essenz des Verfassungssatzes, die permanente Balance zwischen den beiden Polen, zu zerstören.[98] Andererseits das offensichtlich allgemein vorhandene Vertrauen in bzw. den Glauben an objektiv gesetztes und auszulegendes Recht, worin sich ein Hang zur „Rechtsgläubigkeit“ äußern mag. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob angesichts dieser Erwartungshaltungen an das oberste Verfassungsorgan nicht eine Verkennung der ihm vom GG übertragenen reinen Kontroll-funktionen und –kompetenz vorliegt und sich eine Tendenz zur Akzeptanz einer „Regierung der Richter“ abzeichnet.

2.1.2.4 Der „Radikalenerlass“

Rein rechtlich gesehen existierte kein „Radikalenerlass“, sondern lediglich ein Minister-präsidentenbeschluss, der unter Bezug auf bereits geltende Gesetze zwei Auslegungsgrundsätze für die „Gewährbietungsklausel“ bei Bewerbern für den öffentlichen Dienst definierte[100]:[99]

- Die Nichteinstellung von Bewerbern, die verfassungsfeindliche Aktivitäten entwickeln, sowie
- die Begründetheit von Zweifeln an der Verfassungstreue eines Bewerbers, der Mitglied einer Organisation mit verfassungsfeindlicher Zielsetzung ist.[101] Inhaltlich lehnten sich diese Auslegungskriterien an einen Beschluss der Bundesregierung sowie einen Erlass des Bundes-innenministers Heinemann (jeweils vom 19.09.1950) an, demnach die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation eine Dienstpflichtverletzung darstellte.[102]

Während die Bestimmungen von 1950 kaum Kontroversen auslösten, stieß der Beschluss vom 28.01.1972 auf heftige Resonanz und Kritik, was auf eine veränderte geistig-politische Situation schließen lässt, die jene Maßnahme zur Klarstellung einer offenbar ins Wanken geratenen Rechtssicherheit hervorrief.[103]

Die eigentlichen Ursachen für den Beschluss sind nicht unumstritten. Ein unmittelbarer Grund mag in der Zunahme von Bewerbern gelegen haben, die als ein Folge der Studentenbewegung politisch extreme Ziele verfolgten.[104] Der Zusammenhang mit den Studentenunruhen der 60er Jahre verweist zugleich auf einen umfassenderen Deutungsversuch.[105]

Die Jahre vor dem Erlass von 1972 waren charakterisiert durch eine Um- und Aufbruch-stimmung und durch die Forderung nach einer neuen ideellen Grundlage nachdem die Nachkriegsjahre vorrangig von einer materiellen Bestandssicherung geprägt waren. Im Zuge einer allgemeinen „Re-ideologisierung“[106] erfasste nicht nur die Bundesrepublik, sondern die westlichen Demokratien insgesamt eine Welle der Demokratiekritik, hinter der ein Anspruch nach Einlösung der Volldemokratisierung von Staat und Gesellschaft stand; eine Forderung, die sich bis heute in dem Ruf nach mehr Mitbestimmung z.B. in der Diskussion um direkte Demokratie erhalten hat. Hinzu trat – als Folge der Entspannungspolitik – ein Abbau der Berührungsangst vor dem Kommunismus, wodurch insbesondere in der Bundesrepublik der antikommunistische Konsens in Frage gestellt und die verstärkte Ostpolitik der sozial-liberalen Koalition nach 1969 möglich wurde. Vor diesem Hintergrund wertete BARING die Einwilligung der SPD/FDP in das Zustandekommen des Extremistenbeschlusses als den Versuch, sich dem Vorwurf der Kommunistenfreundlichkeit durch die Opposition zu entziehen und die geplante Ost- und Reformpolitik nicht zu gefährden.[107] Die Verunsicherung angesichts der in ungewohnte Bewegung geratenen Politik und der angestrebten Veränderungen wurde von linken Kritikern als Anzeichen einer Kapitalismuskrise gewertet in diesem Zusammenhang wird der Ministerpräsidentenbeschluss als wesentlicher Bestandteil einer umfassenden „Strategie der geplanten Rechtsentwicklung“ beurteilt.[108]

In direktem Zusammenhang mit dieser Ursachenbestimmung steht ebenfalls die Bewertung des Beschlusses von 1972 vor dem Hintergrund der streitbaren Demokratie: während einerseits in der Abwehrmaßnahme die Realisierung einer Grundnorm des GGs zum Schutze seiner demokratischen Grundlage gesehen wird,[109] artikuliert sich andererseits der Vorwurf, einzelne Elemente (z.B. die fdGO) würden aus dem Verfassungskontext herauspräpariert und einseitig überhöht, um den Aufbau eines schlagkräftigen Staatsapparates zu ihrer Verteidigung zu rechtfertigen. Dieser Apparat wende sich letztlich gegen die Freiheit des Bürgers und der Demokratie.[110] Für alle vertretenen Positionen gilt unabhängig von ihrer Ausgangs- und Zielrichtung, dass nicht die Verfassungsgrundlage als solche in Frage gestellt, sondern im Gegenteil die praktische Verwirklichung ihrer Normen verlangt wird. Hieraus lässt sich durchaus der Schluss ziehen, dass einer durch den zeitlichen Abstand und die allgemeine politische Entwicklung erfolgten Abschwächung der doppelten Abgrenzungsfunktion gegen Weimar /“Drittes Reich“ und Kommunismus als Grundkonsens, erstmalig das Ringen um das demokratische Selbstverständnis als gemeinhin akzeptierte Grundlage und Essenz der Bonner Republik nach 1945 getreten ist. Dabei geriet die Bundesrepublik weniger in eine ernsthafte Bedrohung – wie es subjektiv empfunden wurde -, sondern eher in eine Phase der „Normal-isierung einer fast zwanzigjährigen Sonderlage“.[111]

Die weitere Entwicklung in der „Radikalenfrage“ war gekennzeichnet von Kontroversen. Diese entzündeten sich vor allem an der uneinheitlichen Anwendung der Kriterien in Bund und Ländern, an der im Zuge der Durchführungsbestimmungen der Länder von 1972[112] eingeführten Regelanfrage beim jeweiligen Innenministerium bzgl. verfassungsfeindlicher Aktivitäten der Bewerber sowie an der Beurteilung der Mitgliedschaft eines Anwärters in einer verfassungs-feindlichen Organisation. Das Bemühen, in den letztgenannten Punkten zu größerer Rechts-sicherheit und – damit eng verbunden – zu einheitlichen Durchführungsmaßstäben zu gelangen, kennzeichnete die Modifikationsversuche nach 1972/74.

Die sich im Anschluss abzeichnende Tendenz, die umstrittene Regelanfrage bei Ministerien und Verfassungsschutzbehörden entfallen zu lassen, schlug sich 1979 im Rahmen der revidierten Grundsätze der Bundesregierung vom 17.01.1979[113] in einer einschlägigen Bestimmung nieder. Demzufolge dürfen Anfragen nur noch erfolgen, wenn Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Einstellung und Aktivität vorliegen und eine Anstellung des Bewerbers fest beabsichtigt wird. Ferner sollen die Verfassungsschutzbehörden nur noch Erkenntnisse weiterleiten, die nach dem 18. Lebensjahr gewonnen wurden und nicht länger als zwei Jahre zurückliegen, es sei denn, das besondere Gewicht der Erkenntnisse gebiete deren Weitergabe. Weiterhin erfolgten Modifikationen zur Stärkung der Rechtssicherheit des Bewerbers, wie die Entfernung von Mitteilungen der Verfassungsschutzbehörden aus den Personalakten, wenn eine Einstellung trotz der Vorgaben vorgenommen wird.

Unklar blieb jedoch nach wie vor, auf welche Weise die Behörden, auch ohne Regelanfrage, ihre Anhaltspunkte für eine eventuell verfassungsfeindliche Haltung gewinnen und damit der Tätigkeitsbereich des Verfassungsschutzes.[114] Des weiteren waren der Bewertungsmaßstab für verfassungsfeindliche Aktivitäten und die Zugehörigkeit zu einer verfassungsfeindlichen Organisation, wie überhaupt die Klassifizierungskriterien für die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei oder Organisation, die den behördlichen Entscheidungen zugrunde liegen,[115] nicht einheitlich definiert. Eine weitere Schwierigkeit äußerte sich darin, dass nicht in allen Bundes-ländern gleichermaßen diese revidierten Grundsätze Eingang in die Überprüfungspraxis fanden. Die um mehr Rechtsstaatlichkeit bemühten Modifikationen unterlagen letztlich den Problemen und Widersprüchen in der Überprüfungspraxis, sodass die Durchführungsgesetze zum Erlass in den 80er Jahren in den meisten Bundesländern abgeschafft wurde. Der „Radikalenerlass“ wurde im Zuge der deutschen Einheit 1991 von Baden-Württemberg als letztem Bundesland gestrichen – längst stritt man vor den Verwaltungsgerichten[116] um die Rehabilitation der in vorgenannten beschriebenen Zeit abgewiesenen Kandidaten. In welcher Hinsicht eine mögliche Zurück-drängung der doppelten Abgrenzungsfunktion und der damit einhergehenden Normalisierung im europäischen Staaten- und Verfassungsvergleich mit einer möglichen Kritik an der streitbaren Demokratie im Zusammenhang steht; oder damit auch eine Angleichung an weitere europäische Nachbarstaaten sowie eine einheitliche europäische Verfassung erreicht werden kann, vermag diese Arbeit nicht darzustellen.

2.1.2.5 Eigenständige rechtliche Bedeutung der „streitbaren Demokratie“

Die oben dargestellten fünf Urteile des BVerfGs stellen die grundlegenden Beschlüsse zur streitbaren Demokratie dar, doch sind sie nur ein Ausschnitt der umfangreichen Recht-sprechungspraxis des Gerichtes seit 1956 zur streitbaren Demokratie. Insgesamt äußerten sich die Senate bis heute in neun Entscheidungen zu diesem Konzept.[117] Fraglich blieb bis in die 80er Jahre, ob dieses Konzept lediglich einen bestimmten Wesenszug des Grundgesetztes kenn-zeichne, oder ob man von einer Entscheidung für die streitbare Demokratie auch im Sinne einer Entscheidung von selbständiger rechtlicher Bedeutung für die streitbare Demokratie sprechen könne. Letzteres könnte bedeuten, dass von dieser Entscheidung eine allgemeine General-ermächtigung zur Abwehr von Gefahren für die freiheitliche Demokratie einhergeht. Verfassungspolitisch ist damit die Frage verbunden wie weit eine Einschränkung der Freiheit gehen kann und darf.

Eine genaue Untersuchung und Einteilung nach Art und Weise der Bezugnahme des BVerfGs in den neun Urteilen ergab, dass in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle der reinen Nennung eine Entscheidung von selbständiger rechtlicher Bedeutung für die streitbare Demokratie immanent ist.[118]

Die Urteile und Beschlüsse wurden im folgenden kontrovers in der Literatur gewürdigt. An dieser Stelle ist nicht der Raum um die Meinungen ausführlich darzustellen. Teilweise wurden diese schon in den o. g. Urteilsbesprechungen angesprochen. Summarisch lässt sich eine „zwei – Lagerbildung“ in der Literatur analysieren. Innerhalb dieser Lager fallen die Begründungen zu den jeweiligen Entscheidungen uneinheitlich aus. Zum einen diejenigen Autoren die eine ablehnende Haltung zu der Rechtsprechung des BVerfGs einnehmen, dies sind BULLA, LAMEYER, SCHLINK, DENNINGER, DREIER und HESSE[119]. Im Ergebnis messen diese Autoren einer möglichen Staatsräson, die eine eigene rechtliche Bedeutung immanent wäre, gegenüber der Idee einer individuellen Entfaltungsmöglichkeit eine überhöhte Bedeutung zu. Diese würde bei konsequenter Durchführung in ein autoritäres Staatsverständnis münden und somit zu einem Freiheitsverlust führen.[120] STERN, KLEIN, und QUARITSCH unterstützen die Rechtsprechung in ihrer Mehrheitsentscheidung für eine eigene rechtliche Bedeutung, indem sie die Kritik zu widerlegen versuchen oder die Möglichkeit einer eigenen Ableitung für eine selbständige rechtliche Bedeutung aus dem GG unterstützen. Sie führen dabei, ähnlich wie die Kritiker, verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Gründe für ihre Entscheidung an.[121]

Im Ergebnis kann zunächst festgehalten werden, dass die rechtliche Bedeutung der Konzeption der streitbaren Demokratie nicht unumstritten ist. Weiterhin kann man dem GG eine selbständige rechtliche Bedeutung insofern entnehmen, „...als sie eine Bestimmung über ein Ziel trifft, das zu verfolgen ist.“[122] Die Entscheidung kann aber nicht soweit gehen, dass sich aus einer selbständigen Bedeutung auch eine allgemeine Generalermächtigung zur Abwehr von Gefahren für die freiheitliche Demokratie ergibt. Weiterhin wird das Konzept der streitbaren Demokratie ebenfalls von Kritikern der Praxis des administrativen Verfassungsschutzes als Verfassungs-prinzip gewertet und anerkannt,[123] auch wenn sie sich für eine weitere Transparenz ihrer innewohnenden Elemente einsetzen.[124] Andere vertreten die Meinung es handle sich bei dem Verfassungskonzept um eine leere Konstitutionsformel der Bonner Republik.[125] Unumstritten ist, dass in der verfassungsrechtlichen Verwirklichung des Konzepts, aus geschichtlichen Gründen eine genuin deutsche Schöpfung weilt.[126]

2.1.3 Abgrenzung Radikalismus und Extremismus

Aufgrund des ausgeführten Radikalenurteils und Radikalenerlasses wurde die Bezeichnung „Radikal“/“Radikalismus“ fälschlicherweise, auch bis 1974 in den Verfassungsschutzberichten, als Bezeichnung für subversives Verhalten in Deutschland verwendet. „Im allgemeinen Sprach-gebrauch wird allerdings häufig nicht zwischen „radikal“ und „extremistisch“ unterschieden, so wie überhaupt in diesem Bereich eine gewisse Begriffskonfusion vorherrscht.“[127] Verfassungs-feindlich, ein Arbeitsbegriff des BVerfGs wird ebenso synonym zum Begriff „extremistisch“ verwendet, er bringt zum Ausdruck, dass sich Personen oder Organisationen außerhalb der Gemeinschaft der Demokraten befinden.[128] Im westlichen Ausland gilt „radikal“ als Aufgeklärt-heit, dem Gedankengut der Französischen Revolution von 1789 verbunden. Als radikal (abgeleitet vom lateinischen Wort radix = Wurzel) gelten politische Richtungen, die bestimmte Fragen mit besonderer Konsequenz und notfalls kompromisslos zu bewältigen versuchen. Dies sieht der administrative Verfassungsschutz inzwischen genauso, er setzt sich für den eigentlich gemeinten und zutreffenderen Begriff „Extrem“/“Extremistisch“ ein, da auch radikale politische Auffassungen in der pluralistischen Gesellschaft ihren legitimen Platz haben, solange sie die Grundprinzipien unserer Verfassungsordnung anerkennen.[129]

Was genau unter dem Begriff „Extremismus“ verstanden wird ist häufig unklar, da er aber das Kriterium für einen Eingriff des Staates - insbesondere durch den Verfassungsschutz - darstellt, ist eine genauere Beschäftigung mit diesem Begriff angebracht. Das Bundesamt für Verfassungs-schutz bezeichnet eine Bestrebung als extremistisch „...die gegen den Kernbestand unserer Verfassung, die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet ist“.[130] Diese eher pauschale Definition verbirgt die Möglichkeit eines Werturteils über eine Person oder Gruppierung und es eröffnet die Möglichkeit Gruppen und Personen mit nachrichtendienstlichen Methoden zu beobachten oder gar vom politischen Prozess auszuschließen.[131] Es handelt sich also ebenfalls um einen Arbeitsbegriff des Verfassungsschutzes. Fraglich ist weiterhin, ob es eine möglichst allgemeingültige und genaue Definition gibt. Ähnlich den Ausführungen zum Minimalkonsens ist die Definition von Extremismus ebenso abhängig von der Position des Verfassers. Das Wort „extrem“ bezeichnet zunächst eine Position, welche sich außerhalb einer vorhandenen Mitte befindet. Es leitet sich vom lateinischen Wort „extremus“, also „der Äußerste“, ab. „Als Kennzeichnung der „äußersten“ Position im Meinungsspektrum ist der Begriff variabel, je nach vorzufindendem Spektrum, und beinhaltet keine klare Abgrenzung, bis wohin das „Äußerste“ reicht bzw. wo es beginnt.“[132] Durch das Fehlen von klaren Grenzen werden die Abgrenzungs-kriterien selbst beweglich und können somit auch zur Definitionssache von Behörden werden.

Mit der politikwissenschaftlichen und der juristischen Sichtweise lassen sich grundsätzlich zwei unterschiedliche Ansätze voneinander unterscheiden. Innerhalb der politikwissenschaftlichen Definition sind wiederum zwei Arten von Definitionen zu unterscheiden. Der negative Ansatz nach BACKES/JESSE bezieht sich auf eine Abgrenzung, was Extremismus nicht ist: nämlich das Gegenteil des oben ausgeführten Minimalkonsenses. Nach dieser Sichtweise besteht die Gefahr, dass der Begriff „Extremismus“ inhaltsleer wird und vereinfachte zirkuläre Begriffs-bestimmungen angewendet werden.[133] In einer Weiterentwicklung bemüht sich BACKES um eine Positiv-Definition, indem er die formalen Gemeinsamkeiten bei der Ablehnung des demokratischen Verfassungsstaates durch Extremisten breiter aufschlüsselt. Hierzu benennt er folgende Kriterien:

- der offensive und defensive Absolutheitsanspruch,
- axiomatische und als unanfechtbar geltende Argumente (Dogmatismus),
- der hohe Anspruch an Welterklärung,
- finale Problemlösung,
- eine gruppenspezifische Ethik,
- Freund – Feind – Stereotypen implizieren Verschwörungstheorien und
- antipluralistisches Gesellschafts- und Politikverständnis.[134]

Problematisch ist nach dieser Sichtweise ein mögliches resultierendes „Schubladendenken“. Konsequent gedacht, endet dieser Ansatz lediglich bei einem rechts – links Spektrum, welches keine flexiblen Anpassungen zulässt. Wenngleich nicht inhaltlich bestimmt, so ist die Differen-zierung nach Gewaltanwendung und Organisationsform für eine nähere Definition des Begriffes „Extremismus“ hilfreich. Die beiden o.g. Autoren unterscheiden vier Typen: den gewalttätigen, organisierten, den gewalttätigen unorganisierten, den gewaltlosen organisierten und den gewaltlosen unorganisierten Extremismus.

Die juristische Sichtweise leitet den Extremismusbegriff ebenfalls negativ in Abgrenzung zu anderen Prinzipien oder Werten ab. Diese Begriffsbestimmung ist deckungsgleich mit der schon genannten Arbeitsdefinition des BfV. Diese Prinzipien werden enumerativ in § 4 BVerfSchG aufgezählt und korrelieren, wenn nicht wortwörtlich so inhaltlich, mit dem Definitionsbegriff der fdGO und dem Wertekatalog aus dem SRP - Urteil.[135] Im selben Paragraphen wird zudem eine „Bestrebung“ legal definiert. Dieses sind ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der genannten Grund-sätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Jemand handelt in einem Personenzusammen-schluss, wenn er ihn in seinen Bestrebungen unterstützt, für eine Einzelperson muss das Gewaltkriterium hinzutreten.

Das Autorenpaar LEGGEWIE/MEIER schlägt das weit gefasste Gewaltkriterium als eine „unideologische Grenze des politischen Kampfes“, also ein politisch neutrales Kriterium als Eingriffs für den Verfassungsschutz vor. Von dieser Eingriffspraxis ausnehmen und damit enger fassen, wollen sie den organisierten Antisemitismus und den Wiederaufbau der NSDAP.[136] Mit dieser Eingriffspraxis kritisieren sie die Einordnung politischer Gruppen als extremistisch nach dem gesetzlichen Maßstab, welcher für die Verfassungsschutzämter[137] die Arbeitsgrundlage darstellt, und insofern auch die in ihr wohnende Definition von „Extremismus“. Für LEGGEWIE /MEIER ist „...die Frage des Extremismus nichts anderes als eine unbestimmte Variable aus Definitionsmacht und politischen Zeitgeist“.[138] Für den Juristen SCHÜßLBURNER wird der Begriff zu flexibel angewendet, so dass für die „etablierten Politiker“ die Möglichkeit besteht „...mit Hilfe dieses Begriffs beliebige Konkurrenz durch ehrenrührige Berichte ...aus-schalten...[zu] können.[139] Diese Kritik geht insofern fehl, als sich der Begriff am geltenden Herrschaftssystem durch Rückkopplung an der fdGO orientiert. Die Kritik richtet sich hier also vielmehr an die Eingriffspraxis der Begrifflichkeit. Folgende Kritik an der Extremismus-definition wird überwiegend von Politikwissenschaftlern geäußert und bezieht sich auf ihre Möglichkeit zur Instrumentalisierung.

[...]


[1] Werthebach, Eckart: Deutsche Sicherheitsstrukturen im 21. Jahrhundert, Aus Politik und Zeitgeschichte, Beilage zur Wochenzeitung „Das Parlament“, B44/2004, 25.10.2004, S. 5.

[2] Rühl, Lothar: Eine Erweiterung des Bundessicherheitsrates, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 09.04.2002, Nr. 82, S. 12, Leggewie, Claus; Meier, Horst: Republikschutz. Maßstäbe für die Verteidigung der Demokratie, Reinbek bei Hamburg 1995, S. 13.

[3] Frankfurter Allgemeine Zeitung (Hrsg.): Die Welt des Islam, Ereignisse, Entwicklungen und Hintergründe (CD-ROM), 2. aktualisierte Ausgabe, Frankfurt am Main 2004.

[4] Anm. des Verfassers: Dieser Begriff ist in Abgrenzung zu ausschließlich frei verkäuflichen Boulevardzeitungen, „Tabloids“ und Gratiszeitungen zu sehen. Es handelt sich also um Abonnementmedien.

[5] Keller, Reiner; Hirseland, Andreas; Schneider, Werner; Viehöfer, Willy (Hrsg.): Handbuch Sozialwissenschaftliche Diskursanalyse, Band 1: Theorie und Methoden, Opladen 2001.

[6] Schubert, Klaus; Bandelow, Nils C. (Hrsg.): Lehrbuch Politikfeldanalyse, München Wien 2003.

[7] Angefragt wurden das Statistische Bundesamt Bonn (siehe Dokumentationsband) und Globus, es erfolgten danach Internetrecherchen.

[8] Kobert, Heide; Rudloff, Felix: Der Fischer Weltalmanach 2005, Frankfurt am Main 2004, S. 114.

[9] Morsey, Rudolf: Im Visier der „Schlapphüte“, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 12.04.2005, Nr. 84, S. 8.

[10] Billing, Werner: Wehrhafte Demokratie und offene Gesellschaft, in: Recht und Politik, Vierteljahreshefte für Rechts- und Verwaltungspolitik, Heft Nr. 2, Januar 1991, S. 122.

[11] Vgl.: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in: Schönfelder, Heinrich: Deutsche Gesetze; München 2000, S. 2ff..

[12] Besson, Waldemar; Jasper, Gotthard: Das Leitbild der modernen Demokratie, Bonn 1991, S. 12.

[13] Vgl.: Jesse, Eckhard: Streitbare Demokratie und politischer Extremismus von 1949 bis 1999, S. 583-597; in: Ellwein, Thomas; Holtmann, Everhard: 50 Jahre Bundesrepublik Deutschland; PVS Sonderheft 30, Opladen 1999, S. 586.

[14] Sattler, Andreas: Die rechtliche Bedeutung der Entscheidung für die streitbare Demokratie, Baden-Baden 1982, S. 8f..

[15] Eine aktuelle Einführung in die Verfassungslehre Loewensteins bietet folgender Aufsatz: van Oyen, Robert Chr.: Ein moderner Klassiker der Verfassungstheorie: Karl Loewenstein, in: Zeitschrift für Politik, Heft 1, März 2004, S. 68-86.

[16] Jesse, Eckhard: Literaturführer: Parlamentarische Demokratie, Opladen 1981, S. 222.

[17] Jaschke, Hans-Gerd: Wertewandel in Politik und Gesellschaft, in: Verfassungsschutz in der Demokratie. Beiträge aus Wissenschaft und Praxis, Bundesamt für Verfassungsschutz (Hrsg.): Köln 1990, S. 234.

[18] Borgs-Maciejewski, Hermann: Was jeder vom Verfassungsschutz wissen sollte, Heidelberg 1988, S. 26.

[19] Goebbels, Josef; zitiert nach: Fisch, Heinrich; Knütter, Hans-Helmuth: Wehrhafte Demokratie – ein Problem politischer und geistiger Auseinandersetzung, in: Bundesministerium des Innern (Hrsg.): Freiheit? Aber sicher!, 40 Jahre wehrhafte Demokratie, Bonn 1989, S. 76.

[20] Hubo, Christiane: Verfassungsschutz des Staates durch geistig-politische Auseinandersetzung, Göttingen 1998, S. 17.

[21] Auf die Pluralismustheorie kann nicht weiter eingegangen werden, vgl.: Kremendahl, Hans: Pluralismustheorie in Deutschland. Entstehung, Kritik, Perspektiven, Leverkusen 1977.

[22] Jesse, Eckhard: Streitbare Demokratie – oder was sonst?, S. 29-70; in: Michalka, Wolfgang (Hrsg.): Extremismus und streitbare Demokratie, Stuttgart 1987, S. 30.

[23] Eisel, Stephan: Minimalkonsens und freiheitliche Demokratie. Eine Studie zur Akzeptanz der Grundlage demokratischer Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland, Paderborn 1986, S. 50ff..

[24] Der Begriff geht zurück auf: Inglehart, Ronald: The Silent Revolution, Changing Valves and Political Styles among Western Publics, Princeton 1977.

[25] Jaschke, Hans-Gerd: Köln 1990, S. 251.

[26] Jesse, Eckhard: Stuttgart 1987, S. 36 u. 63.

[27] Ebd., S. 41.

[28] Ebd., S. 31.

[29] Jesse, Eckhard: Literaturführer: Parlamentarische Demokratie, Opladen 1981, S. 261.

[30] Hubo, Christiane: Göttingen 1998, S. 24.

[31] Eine andere Ansicht mit weiteren Nachweisen vertritt Denninger, Erhard: Streitbare Demokratie und Schutz der Verfassung, in: Benda, Ernst; Maihofer, Werner; Vogel, Hans-Jochen (Hrsg.): Handbuch des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Berlin/New York 1994, S. 693f..

[32] Jaschke, Hans-Gerd: Streitbare Demokratie und innere Sicherheit, Opladen 1991, S. 107.

[33] Ebd., S. 66.

[34] Ebd., S. 66f..

[35] Hubo, Christiane:, Göttingen 1998, S. 83f..

[36] Gauck, Joachim: Vom schwierigen Umgang mit der Wahrnehmung, in: Courtois, Stéphane; Werth, Nicolas; Panné, Jean-Louis; Paczkowski, Andrzej; Bartosek, Karel; Margolin, Jean-Louis: Das Schwarzbuch des Kommunismus. Unterdrückung, Verbrechen und Terror, München 1998, S. 892.

[37] Jesse, Eckhard: Die Totalitarismusforschung im Streit der Meinungen, in: Jesse, Eckhard: Totalitarismus im 20. Jahrhundert. Eine Bilanz der internationalen Forschung, Bonn 1999, S. 10.

[38] Courtois, Stéphane; Werth, Nicolas; Panné, Jean-Louis; Paczkowski, Andrzej; Bartosek, Karel; Margolin, Jean-Louis: Das Schwarzbuch des Kommunismus. Unterdrückung, Verbrechen und Terror, München 1998 [Die Herausgabe einer Fortsetzung ist bereits erfolgt., Anm. L.N.].

[39] Jeismann, Michael: Radikal, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 15.04.2005, Nr. 87, S. 33.

[40] Ebd..

[41] Fisch, Heinrich; Knütter, Hans-Helmuth: Bonn 1989, S. 72.

[42] Frowein, Jochen Abr.: Terrorismus als Herausforderung für den Menschenrechtsschutz, in: Nolte, Georg; Schreiber, Hans-Ludwig: Der Mensch und seine Rechte, Göttingen 2004, S. 70.

[43] Werthebach, Eckart; Droste-Lehnen, Bernadette: Der Verfassungsschutz-ein unverzichtbares Instrument der streitbaren Demokratie, in Die öffentliche Verwaltung, Heft Nr. 12, Juni 1992, S. 517.

[44] Jarass, Hans P.; Pieroth, Bodo: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, München 1991, S. 329.

[45] Vgl. Ausführungen zum KPD-Urteil: Abschnitt 2.1.1.

[46] Besson, Waldemar; Jasper, Otto: Bonn 1991, S. 42; Jesse, Eckhard: Opladen 1999, S. 584.

[47] Vgl.: Dokumentationsband: Ohligschläger: Antwortbogen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, 12.04.05, S. 1.

[48] BVerfGE 65, 1 (43).

[49] Jesse, Eckhard: Stuttgart 1987, S. 64f..

[50] Billing, Werner: Wehrhafte Demokratie und offene Gesellschaft, in: Recht und Politik, Vierteljahresschrift für Rechts- und Verwaltungspolitik, Heft 2, 1991, S. 124.

[51] Denninger, Erhard: Berlin/New York 1994, S. 680f..

[52] Ebd., S. 689.

[53] BVerfGE 5, 85ff. (139).

[54] Sattler, Andreas: Baden-Baden 1982, S. 15.

[55] BVerfGE 5, 134, 137.

[56] BVerfGE 5, 137f.

[57] BVerfGE 5, 139.

[58] BVerfGE 5, 138f..

[59] BVerfGE 5, 142.

[60] Vgl. hierzu: Ridder, Helmut K.J.: Streitbare Demokratie?, in: Neue Politische Literatur 1957, S. 351-368, der eine extensive Auslegung bevorzugt.

[61] BVerfGE 5, 141.

[62] BVerfGE 5, 142; Lameyer, Johannes: Streitbare Demokratie. Eine verfassungshermeneutische Untersuchung, Berlin 1978, S. 64.

[63] Lameyer, Johannes: Berlin 1978, S. 64.

[64] BVerfGE 13, 46ff. (51); 25, 44ff. (58); 25, 88ff. (100).

[65] Lameyer, Johannes: Berlin 1978, S. 48.

[66] Ebd., S. 48, 65.

[67] Bulla, Eckhart: Die Lehre von der streitbaren Demokratie. Versuch einer kritischen Analyse unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in: Archiv des öffentlichen Rechts, Nr. 98, 1973, S. 357.

[68] BVerfGE 28, 36ff., daneben existiert noch ein weiteres Urteil vom selben Tag, das eine inhaltlich ähnliche Aussage trifft, vgl. BVerfGE 28, 51ff..

[69] BVerfGE 28, 48f..

[70] Lameyer, Johannes: Berlin 1978, S. 51.

[71] BVerfGE 30, 1ff..

[72] Ebd., S. 25.

[73] Das G10G wurde zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus“, Terrorismusbekämpfungsgesetz, vom 09.01.2002. Dieses Gesetz betrifft zahlreiche Einzelgesetze und erweitert vor allem die Eingriffsrechte der Geheimdienste. Die Verschärfung ist als Reaktion auf den 11.09.2001 von der Bundesregierung erlassen worden. Das Gesetz ist befristet. Zur aktuellen Diskussion um die Aufhebung der Befristung, vgl.: Maron, Thomas: Schily will unbefristete Anti-Terror-Gesetze, Frankfurter Rundschau, 09.04.2005, Nr. 82, S.4; die Landesregierung in NRW passte mit dem „Gesetz zur Stärkung des Verfassungsschutzes und seiner Kontrollorgane“ am 16.01.2003 das VSG NRW und das Ausführungsgesetz zum G10G den neuen Kompetenzen an, vgl. Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Abteilung Verfassungsschutz (Hrsg.): Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2002, Düsseldorf 2003, S. 287ff.; Vgl. Dokumentationsband: Ohligschläger: Antwortbogen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, 12.04.05, S. 2f..

[74] BVerfGE 30, 33-47, vgl.: Minderheitenvotum, S. 36.

[75] Ebd., S. 21.

[76] Bulla, Eckhart: AöR 1973, S. 357.

[77] Vgl.: FN: 74, das Urteil erging mit 5 zu 3 Stimmen.

[78] Ebd., S. 38ff..

[79] Ebd., S. 42.

[80] Ebd., S. 45f..

[81] Weber, Max: Staatssoziologie, Berlin 1966, S. 29.

[82] Greifenhagen, Martin u. Sylvia: Ein schwieriges Vaterland. Zur politischen Kultur Deutschlands, Frankfurt a. Main 1981, S. 70f..

[83] BVerfGE 39, 334ff..

[84] Ebd., S. 346.

[85] Ebd. S. 347.

[86] Ebd., S. 348.

[87] Ebd., S. 370.

[88] Lameyer, Johannes: Berlin 1978, S. 68ff., 81ff..

[89] BVerfGE 39, 350f..

[90] Ebd., S. 359.

[91] Ebd., S. 360.

[92] Ebd., S. 349, 358, 368ff., zur Frage der Einschränkung von Art. 12 GG, vgl.: auch das Urteil vom 05.10.1977 über die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst, BVerfGE 46, 43ff. (52).

[93] Fromme, Friedrich Karl: Die streitbare Demokratie im Bonner Grundgesetz. Ein Verfassungsbegriff im Wandel, in: Bundesministerium des Innern (Hrsg.): Sicherheit und Demokratie, Köln, Berlin, Bonn, München 1982, S. 22.

[94] Hoffmann-Riem, Wolfgang: Zur Definitionsherrschaft über Radikalität. Zum Radikalen - Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, in: Funke, Manfred (Hrsg.): Extremismus im demokratischen Rechtsstaat. Ausgewählte Texte und Materialien zur aktuellen Diskussion, Bonn 1978, S. 374.

[95] Vgl. die abweichende Meinung des Richters Dr. Rupp zum Urteil vom 22.05.1975, BVerfGE 39, (378-385) 385.

[96] Grottian, Peter: Erosion des demokratischen Rechtsstaats. Der Bundesverfassungsgerichtsbeschluss zur Frage der Einstellung „Radikaler“ in den öffentlichen Dienst“, in: Leviathan, Jg. 3, Nr. 4, 1975, S. 586.

[97] Blanke, Bernhard: Staatsräson und demokratischer Rechtsstaat. Einschränkung der Berufsfreiheit als Sonderrecht für den Staatsapparat und Ausbürgerungsrecht gegen die Linke, in: Leviathan, Jg. 3, Nr. 2, 1975, S. 155.

[98] Bracher, Karl Dietrich: Bewährung und Anfechtung: Zum Streit um Demokratie und Verfassung in der Bundesrepublik, in: Funke, Manfred (Hrsg.): Extremismus im demokratischen Rechtsstaat. Ausgewählte Texte und Materialien zur aktuellen Diskussion, Bonn 1978, S. 431.

[99] Auf die Verwendung und Abgrenzung der inhaltlichen Bestimmung bzw. Bezeichnung „Radikale“/“Extremisten“ wird in Abschnitt 2.1.3 eingegangen.

[100] Kriele, Martin: Verfassungsfeinde im öffentlichen Dienst – ein unlösbares Problem?, in: Funke, Manfred (Hrsg.): Extremismus im demokratischen Rechtsstaat. Ausgewählte Texte und Materialien zur aktuellen Diskussion, Bonn 1978, S. 335.

[101] Abgedruckt in: Funke, Manfred: Bonn 1978, S. 539.

[102] Frisch, Peter: Extremistenbeschluss. Zur Frage der Beschäftigung von Extremisten im öffentlichen Dienst, mit grundsätzlichen Erläuterungen, Argumentationskatalog, Darstellung extremistischer Gruppen und einer Sammlung einschlägiger Vorschriften, Urteile und Stellungnahmen, Leverkusen 1977, S. 142f..

[103] von Beyme, Klaus: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung, München – Zürich 1981, S. 30.

[104] Fuchs, Friederike; Jesse, Eckhard: Der Streit um die „streitbare Demokratie“. Zur Kontroverse um die Beschäftigung von Extremisten im öffentlichen Dienst, in: Funke, Manfred (Hrsg.): Extremismus im demokratischen Rechtsstaat. Ausgewählte Texte und Materialien zur aktuellen Diskussion, Bonn 1978, S. 405.

[105] Bracher, Karl Dietrich: Zeit der Ideologien. Eine Geschichte des politischen Denkens des 20. Jahrhunderts, Stuttgart 1982, S. 291ff.

[106] Ebd., S. 291.

[107] Baring, Arnulf: Machtwechsel. Die Ära Brandt-Scheel, München 1984, S. 390.

[108] Neuhöffer, Paul: Die Rechtsgefahr und die Notwendigkeit einer demokratischen Offensive, in: Blätter für deutsche und internationale Politik, Jg. 19, Heft Nr. 12, S. 1223.

[109] Bracher, Karl Diedrich: Bewährung und Anfechtung, in: Funke, Manfred: Bonn 1978, S. 431.

[110] Narr, Wolf-Dieter: Was kümmert uns das Geschwätz vom Berufsverbot?, in Gewerkschaftliche Monatshefte, Jg. 27, Heft Nr. 6, 1976, S. 374; Narr spricht von einer „Demokratie im Panzerschrank“, „...- stabil ist es dort, auch relativ sicher, nur demokratisch?“.

[111] Bracher, Karl Dietrich: Wird Bonn doch Weimar?, in: Der Spiegel, Jg. 21, Heft Nr. 12, 1967, S. 63.

[112] Abgedruckt in: Frisch, Peter: Leverkusen 1977, S. 152ff.

[113] Schindler-Fiedler, Renate: Die Treuepflicht des Beamten und die freiheitliche Demokratie, Würzburg 1979, S. 97f..

[114] Herzog, Roman: Der Auftrag der Verfassungsschutzbehörden, in: Bundesministerium des Innern (Hrsg.): Sicherheit in der Demokratie, Köln, Berlin, Bonn, München 1982, S. 15. Herzog diagnostiziert einen zunehmenden Legitimationsdruck des administrativen Verfassungsschutzes.

[115] Um eine größere Transparenz zu erreichen schlug Kriele ein formalisiertes Verfahren vor: Kriele, in: Funke, Manfred: Bonn 1978, S. 341f..

[116] Z.B.: BVerwGE 83, 136 (1983, Stabsoffizier, NPD-Funktionär); 76, 157 (1984, Postbeamter, DKP-Funktionär); 83, 158 (1986, Bundesbahnsekretär, NPD-Funktionär); 83, 345 (1987, Raketenoffizier, NPD-Funktionär); 81, 212 (1989, Universitätslehrbeauftragter, DKP-Funktionär).

[117] BVerfGE 5, 85 (KPD-Urteil); 13, 46 (Entschädigung für KPD-Mitglieder); 25, 44 (Flugblätterverteilung durch KPD-Mitglied); 25, 88 (KPD-Berufsverbot); 28, 36 (Soldatenbeschluss); 28, 51 (Flugblattverteilung durch Soldaten); 30, 1 (Abhörurteil); 39, 334 (Radikalenbeschluss); 40, 287 (NPD-Urteil).

[118] Sattler, Andreas: Baden-Baden 1982, S. 16.

[119] Sattler, Andreas: Baden-Baden 1982, S. 23ff..

[120] Bulla, Eckhart: AöR 1973, S. 355ff., 360; vgl. Abschnitt 2.1.2.2 Das Soldaten- und das Abhörurteil; hier Ausführungen zum Abhörurteil.

[121] Sattler, Andreas: Baden-Baden 1982, S. 27ff..

[122] Ebd., S. 59.

[123] Knütter, Hans-Helmuth: Das Konzept der wehrhaften Demokratie, in: Knütter, Hans-Helmuth; Winckler, Stefan (Hrsg.): Der Verfassungsschutz, München 2000, S. 55; Schüßlburner, Josef: Demokratie-Sonderweg Bundesrepublik. Analyse der Herrschaftsordnung in Deutschland, Künzell 2004, S. 499.

[124] Jaschke, Hans-Gerd: Wertewandel in Politik und Gesellschaft – Ist die streitbare Demokratie“ noch zeitgemäß?, in: Bundesamt für Verfassungsschutz (Hrsg.): Verfassungsschutz in der Demokratie, Beiträge aus Wissenschaft und Praxis, Köln Berlin Bonn München 1990, S. 254.

[125] Leggewie, Claus; Meier, Horst: Reinbek bei Hamburg 1995, S. 207ff..

[126] Billing, Werner: Wehrhafte Demokratie und offene Gesellschaft, in: Recht und Politik, Vierteljahreshefte für Rechts- und Verwaltungspolitik, Heft Nr. 2, Januar 1991, S. 122; Rudzio, Wolfgang: Freiheitliche demokratische Grundordnung und wehrhafte Demokratie, in: Andersen, U.; Breit, G.; Hufer, K.-P.; Massing, P.; Woyke, W. (Hrsg.): Politische Bildung, Das Demokratiemodell der BRD, Heft 2, 1996, S. 20.

[127] Hubo, Christiane: Göttingen 1998, S. 77.

[128] Michaelis, Lars Oliver: Politische Parteien unter der Beobachtung des Verfassungsschutzes, Baden-Baden 2000, S. 73.

[129] Bundesamt für Verfassungsschutz (Hrsg.): Aufgaben, Befugnisse, Grenzen, Köln 2002, S. 25.

[130] Ebd..

[131] Funk, Albrecht: Der erkenntnisarme Verfassungsschutz. Strukturelle Grenzen bei der Erfassung des Rechtsextremismus, in: Heitmeyer, Wilhelm (Hrsg.): Das Gewalt-Dilemma, Frankfurt am Main 1994, S. 346.

[132] Hubo, Christiane: Göttingen 1998, S. 79.

[133] Pfahl-Traughber, Armin: Politischer Extremismus – Was ist das überhaupt?, in: Bundesamt für Verfassungsschutz (Hrsg.): 50 Jahre im Dienst der inneren Sicherheit, Köln/Berlin/Bonn/München 2000, S.187.

[134] Ebd., S. 188.

[135] Vgl. nächsten Abschnitt: 2.2 Freiheitlich demokratische Grundordnung.

[136] Leggewie, Claus; Meier, Horst: Reinbek bei Hamburg 1995, S. 18.

[137] Dokumentationsband: Ohligschläger: Antwortbogen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, 12.04.05, S. 2.

[138] Leggewie, Claus; Meier, Horst: Reinbek bei Hamburg 1995, S. 225.

[139] Schüßlburner, Josef: Amtliche Ideologiekontrolle durch verfassungswidrige Verfassungsschutzberichte, in: Knütter, Hans-Helmuth; Winckler, Stefan (Hrsg.): Der Verfassungsschutz, München 2000, S. 180.

Ende der Leseprobe aus 125 Seiten

Details

Titel
Deutsche Sicherheitsstrukturen im 21. Jahrhundert. Streitbare Demokratie und ihre institutionelle Umsetzung durch den Verfassungsschutz
Hochschule
FernUniversität Hagen
Note
1.8
Autor
Jahr
2005
Seiten
125
Katalognummer
V44051
ISBN (eBook)
9783638417150
ISBN (Buch)
9783638000055
Dateigröße
982 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Deutsche, Sicherheitsstrukturen, Jahrhundert, Streitbare, Demokratie, Umsetzung, Verfassungsschutz
Arbeit zitieren
Lars Normann (Autor:in), 2005, Deutsche Sicherheitsstrukturen im 21. Jahrhundert. Streitbare Demokratie und ihre institutionelle Umsetzung durch den Verfassungsschutz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/44051

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