Berücksichtigung des § 18 KWG im Rahmen der Kreditvergabe an bilanzierende Unternehmen


Seminararbeit, 2005

8 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Inhalt, Ziel und Auslegung des § 18 KWG

3. Auswertung der Kreditunterlagen im Sinne des § 18 KWG
3.1 Bilanzanalyse
3.2 Bilanzkritik
3.3 Unternehmensprognose

4. Umsetzung des § 18 KWG in der bankwirtschaftlichen Praxis

5. Zusammenfassung

1. Einleitung

Spätestens seit der internationalen Bankkrise von 1931[1] gilt es als unbestritten, dass ein funktionierender Bankensektor zu den wichtigsten Voraussetzungen für das Wohlergehen einer Volkswirtschaft zählt, „denn nur ein stabiles Finanzsystem kann seine gesamtwirtschaftliche Funktion […] erfüllen“[2]. Die Zahlungsunfähigkeit einer Bank hätte weit reichende Konsequenzen nicht nur für private Anleger, deren Einlagen gefährdet wären, sondern auch und in erster Linie für die gesamte Wirtschaft eines Landes, da Banken für jedes Unternehmen einen wichtigen Finanzierungspartner darstellen. Vor allem über die Vergabe von Investitionsdarlehen beeinflussen sie als Geldgeber das wirtschaftliche Wachstum maßgeblich. Tatsache ist, dass das Kreditgeschäft innerhalb der bankwirtschaftlichen Aktivitäten nach wie vor eine zentrale Position einnimmt und deren Ertragslage wesentlich beeinflusst[3]. Gleichzeitig sind „auf den Kredit- und Finanzmärkten die Risiken stärker in den Vordergrund gerückt“[4]. Aus genannten Gründen bestehen in Deutschland bereits seit 1934 besondere gesetzliche Bestimmungen und seit 1961 ist unter diesen das Kreditwesengesetz (KWG) hervorzuheben[5]. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Funktionsfähigkeit des Kreditgewerbes zu erhalten und zu sichern. Dazu enthält es unter anderem Vorschriften zur Eigenmittelausstattung eines Kreditinstitutes und Meldebestimmungen für Kredite in bestimmter Höhe[6].

Wenn es um die Kreditvergabe geht ist aus der Perspektive der Kreditwürdigkeitsprüfung eine Richtlinie von entscheidender Bedeutung. Es handelt sich um §18 KWG, der die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse verlangt und den Mittelpunkt dieser Arbeit darstellt. Dabei soll der Grundsatz dieses Paragraphen im Vordergrund stehen, nicht eine Reihe von Ausnahmen, und ausschließlich das Vorgehen bei der Kreditvergabe an bilanzierende Unternehmen behandelt werden.

2. Inhalt, Ziel und Auslegung des § 18 KWG

§18 Satz 1 KWG besagt, dass ein Kreditinstitut einen Kredit von insgesamt mehr als 250000 € grundsätzlich nur gewähren darf, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse anhand der Jahresabschlüsse offen legen lässt. Ziel ist es, „dass Banken und Sparkassen vor einer Kreditvergabe […] und während der gesamten Dauer des Engagements die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden […] prüfen“[7].

Offenlegung meint also in diesem Zusammenhang sowohl eine Erstoffenlegung vor Bewilligung eines Kredites als auch eine laufende Offenlegung im Sinne einer Kreditüberwachung „turnusmäßig und auch bei Bedarf“[8]. Die damit verbundenen Arbeiten lassen sich in die drei Schritte Vorlage der Kreditunterlagen, Auswertung der Kreditunterlage und Dokumentation der Vorgehensweise, Unterlagen sowie Ergebnisse gliedern.

Zur Vorlage dienen zeitnahe und aussagekräftige Unterlagen, die das Kreditinstitut vom Kreditnehmer einfordert. Bei bilanzierungspflichtigen Unternehmen muss dazu mindestens der letzte wenn möglich die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre eingereicht werden. Für eine Vorlage der Unterlagen gilt eine Frist von 12 Monaten nach Ende des Veranlagungszeitraums. Sollten Fristen nicht eingehalten oder die eingereichten Unterlagen nicht zu einer klaren Auswertung führen, wird die Vorlage so genannter Sekundärunterlagen erforderlich. Dazu zählen unter anderem Umsatzzahlen, Betriebswirtschaftliche Auswertungen sowie Erfolgs- und Liquiditätspläne.[9]

„Die Vorlage der Jahresabschlüsse allein reicht [allerdings] nicht für eine Einhaltung des § 18 KWG aus. Gemäß Schreiben des BAK an die Spitzenverbände der Kreditinstitute vom 5.7.1977 […] hält es das Amt für erforderlich,…die nach § 18 KWG vorgelegten Unterlagen auszuwerten…’“[10]. Die vorgelegten Unterlagen dienen so als Grundlage für eine Kreditentscheidung und eine Auswertung muss eine abschließende Entscheidung ermöglichen sowie feststellen, ob der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen aus einem eventuellen Kreditvertrag nachkommen kann. Es geht hier in erster Linie um die Beurteilung der materiellen Kreditwürdigkeit, die vorliegt, „wenn die gegenwärtigen und künftig erwarteten wirtschaftlichen Verhältnisse Zins- und Rückzahlungsleistungen als gesichert erscheinen lassen“[11].

Die Unterlagen sowie die Auswertung und das daraus abgeleitete Kreditwürdigkeitsurteil müssen in einer Kreditakte erfasst und mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Diese Dokumentation soll nicht nur aktenkundig sondern nachvollziehbar sein, um sicherzustellen, dass bei einer eventuellen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit einer Kreditvergabe nicht nur die Geschäftsleitung der Bank sondern vor allem die Prüfstelle der Bankenaufsicht sich ohne Probleme Einblick in die Vorgänge verschaffen kann.[12]

Erst nach Abarbeitung dieser drei Schritte gelten die wirtschaftlichen Verhältnisse als offen gelegt und die Forderung des §18 KWG als erfüllt, wobei zu beachten ist, dass die Pflicht zur Offenlegung „nicht abhängig von Größe und Risiko des Engagements [ist]; mit zunehmendem Engagement und steigendem Risiko sind jedoch höhere Anforderungen an die zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse heranzuziehenden Unterlagen zu stellen“[13].

[...]


[1] vgl. Nirk (1999), S. 11

[2] http://www.bafin.de/bafin/aufgabenundziele/htm Zugriff: 16.11.2004

[3] vgl. Dicken (1999), S. 1

[4] Schulte (1997), S. 9

[5] vgl. Nirk (1999), S. 11 f

[6] vgl. http://www.aspect-online.de/prodinfo/abc_bank/kreditwesen.htm Zugriff: 16.11.2004

[7] Deutsche Sparkassenakademie (2002), S. 113

[8] Nirk (1999), S. 238

[9] vgl. Deutsche Sparkassenakademie (2002), S. 114

[10] Kerl (1994), S. 58

[11] Grill/Perczynski (2004), S. 349

[12] vgl. Nirk (1999), S. 239 f

[13] Kerl (1994), S. 15

Ende der Leseprobe aus 8 Seiten

Details

Titel
Berücksichtigung des § 18 KWG im Rahmen der Kreditvergabe an bilanzierende Unternehmen
Hochschule
Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nürnberg
Note
1,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
8
Katalognummer
V44213
ISBN (eBook)
9783638418591
Dateigröße
503 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Dichter Text - einzeiliger Zeilenabstand
Schlagworte
Berücksichtigung, Rahmen, Kreditvergabe, Unternehmen
Arbeit zitieren
Tanja Hollederer (Autor:in), 2005, Berücksichtigung des § 18 KWG im Rahmen der Kreditvergabe an bilanzierende Unternehmen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/44213

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