Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Insolvenz, Insolvenzgründe und Ziele des Insolvenzverfahrens
2.1. Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO
2.2. Drohende Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO
2.3. Überschuldung gemäß § 19 InsO
3. Sanierung unter Eigenverwaltung und Schutzschirm
3.1. Eigenverwaltung
3.2. Vorläufige Eigenverwaltung
3.3. Schutzschirmverfahren
3.4. Bescheinigung
3.5. Sanierungsplan
3.6. (vorläufiger) Sachwalter
4. Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Insolvenzen stellen, nicht nur wegen der betriebswirtschaftlichen Situation und der Stigmatisierung[1], für die betroffenen Schuldner eine schwierige Situation dar, auch für die Gläubiger und die gesamte Volkswirtschaft ist der aus Unternehmensinsolvenzen resultierende Schaden immens. Seit 2003 war der Trend für Unternehmensinsolvenzen rückläufig, wobei die Krisenjahre 2008 und 2009 hierbei auszunehmen sind[2].
Im April des Jahres 2018 wurden jedoch wieder steigende Zahlen von Unternehmensinsolvenzen von den Amtsgerichten gemeldet. So wurde mit 1.729 registrierten Unternehmensinsolvenzen ein Anstieg gegenüber dem April des Vorjahres von 9,9 % verzeichnet[3]. Zwar ist einer der Gründe auch die höhere Anzahl der Arbeitstage im April, aufgrund der Lage der Osterfeiertage. Dennoch ist ersichtlich, dass sich die Relation der Unternehmensinsolvenzen zur Höhe der Forderungen der Insolvenzgläubiger unverhältnismäßig geändert hat. Im April 2017 betrugen die Forderungen der Insolvenzgläubiger aus 1.573 Unternehmensinsolvenzen etwa 1,3 Mrd. Euro, während sich die Forderungen im April 2018 auf etwa 1,8 Mrd. Euro im Verhältnis zu 1.729 Unternehmensinsolvenzen beliefen[4]. Die durchschnittliche Höhe der Forderungen pro Unternehmensinsolvenz hat sich somit von rund 826.500,00 Euro im April 2017, auf etwa 1.041.000,00 Euro im April 2018 deutlich erhöht. Dies entspricht einer prozentualen Erhöhung der Forderungen von etwa 20,6 %.
Die Deckungsquote der 2012 eröffneten und bis Ende 2016 beendeten Insolvenzverfahren von Unternehmensinsolvenzen lag bei etwa 4,1 %, was einen Forderungsausfall von durchschnittlich 95,9 % bedeutet[5].
Mit der vorliegenden Arbeit soll der Versuch unternommen werden aufzuzeigen, welche rechtlichen Voraussetzungen gegeben sein müssen, um rechtzeitig eine Sanierung des Unternehmens unter Eigenverwaltung und Schutzschirm gem. der §§ 270 – 285 InsO in die Wege leiten zu können. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass zu einer erfolgreichen Unternehmenssanierung viele weitere Schritte nötig sind und die formalen Voraussetzungen lediglich als Wegbereiter dienen können.
2. Insolvenz, Insolvenzgründe und Ziele des Insolvenzverfahrens
Ein Schuldner ist insolvent, wenn die Summe der Forderungen seiner Gläubiger sein vorhandenes Vermögen übersteigt[6]. Ob der Schuldner tatsächlich nicht in der Lage oder möglicherweise lediglich unwillig ist, die Forderung des Gläubigers zu bedienen, kann durch das sogenannte Erkenntnisverfahren festgestellt werden. Hierfür kann der Gläubiger das zuständige Gericht anrufen. Sollte im Rahmen des Verfahrens ein Titel erwirkt werden, kann hieraus die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben werden[7].
Im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung gilt nach § 804 Abs. 3 ZPO das Prioritätsprinzip[8], der Rang der einzelnen Gläubiger wird demnach nach der Reihenfolge, in der die jeweiligen Pfandrechte entstehen, bestimmt[9]. Dadurch könnten im Insolvenzfall einige Gläubiger vollständig befriedigt werden, während andere vollkommen leer ausgingen, was allerdings als unbefriedigend angesehen wird[10].
Regelmäßig reicht das Vermögen des Insolvenzschuldners nicht aus, um alle Gläubiger zu befriedigen, andernfalls käme es gar nicht zur Eröffnung mangels eines gemäß § 16 InsO vorausgesetzten Eröffnungsgrundes[11]. Ziel des Insolvenzverfahrens ist, die Insolvenzgläubiger gemeinschaftlich aus dem verwerteten Vermögen des Insolvenzschuldners zu befriedigen[12]. Das verwertbare Vermögen des Insolvenzschuldners wird Insolvenzmasse genannt[13].
Aus der Höhe der Insolvenzmasse ergibt sich die quotale Höhe des Anteils, der zur Befriedigung des einzelnen Gläubigers zur Verfügung steht[14]. Hierbei gilt der Grundsatz par conditio creditorum – gleiche Lage der Gläubiger[15]. Insgesamt bedeutet das, dass die Insolvenzgläubiger grundsätzlich gleichgestellt sind, also zu prozentual gleichen Teilen befriedigt werden[16].
Sollte sich während des Insolvenzverfahrens herausstellen, dass das Vermögen zur Befriedigung aller Ansprüche ausreicht, ist das Verfahren auf Antrag des Schuldners gemäß § 212 InsO wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes einzustellen[17]. Dies kann der Fall sein, wenn der Eröffnungsgrund von Anfang an nur irrtümlich angenommen wurde oder wenn sich die wirtschaftliche Situation des Schuldners so verändert hat, dass der Eröffnungsgrund, nicht nur vorübergehend, weggefallen ist[18]. Hierbei ist auch darzulegen, dass eine drohende Zahlungsunfähigkeit ebenfalls nicht mehr vorliegt. Sollte dies nicht umfassend gelingen, kann das Verfahren dennoch, mit Zustimmung der Gläubiger, gemäß § 213 InsO eingestellt werden[19].
Sachlich zuständig für Insolvenzverfahren sind gemäß § 2 Abs. 1 InsO die Amtsgerichte, in deren Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat. Jedoch sind die jeweiligen Landesregierungen nach § 2 Abs. 2 InsO ermächtigt, andere oder weitere Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen, wovon bereits der Großteil der Länder Gebrauch gemacht hat[20]. Welches Insolvenzgericht örtlich zuständig ist, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 InsO. Die örtliche Zuständigkeit gemäß § 3 Abs. 1 InsO begründet einen ausschließlichen Gerichtsstand, welcher weder abbedungen noch anders vereinbart werden kann[21].
Der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss nach § 13 Abs. 1 S. 1 InsO in Schriftform gestellt werden. Antragsberechtigt sind sowohl Schuldner als auch Gläubiger[22]. Sobald der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist, werden im Rahmen des Eröffnungsverfahrens die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft. Da der Schuldner vor unberechtigten Verfahrenseröffnungen und den damit verbundenen tiefgreifenden Auswirkungen geschützt werden muss, gilt hier sogar der Amtsermittlungsgrundsatz[23], obwohl gemäß § 4 InsO grundsätzlich im Insolvenzverfahren die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des Zivilprozessrechts gelten[24].
Während des Eröffnungsverfahrens wird zunächst geprüft, ob der Antrag zulässig ist. Dies geschieht aufgrund der Angaben des Antragstellers. Erst wenn die Zulässigkeit des Antrags festgestellt wurde, setzt gemäß § 5 Abs. 1 InsO die Ermittlungspflicht von Amts wegen ein[25].
Sodann wird geprüft, ob der Schuldner partei- und insolvenzfähig ist. Voraussetzung für die Insolvenzfähigkeit ist die Rechtsfähigkeit, also die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein[26], oder mindestens die passive Prozessfähigkeit[27], welche im Wesentlichen der Rechtsfähigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht[28]. Somit ist grundsätzlich jede natürliche und juristische Person insolvenzfähig, mit Ausnahme der in § 12 InsO Aufgeführten[29].
Da das Insolvenzverfahren nicht unerhebliche Kosten verursacht, ist ebenfalls zu prüfen, ob die Insolvenzmasse die Massekosten deckt[30]. Als Massekosten werden die Kosten des Insolvenzverfahrens bezeichnet[31]. Wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht um die Kosten des Verfahrens zu decken, wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 InsO mangels Masse abgewiesen, da in diesem Fall der Aufwand für alle Beteiligten unzumutbar wäre[32]. Der Beschluss zur Abweisung mangels Masse wird gemäß § 26 Abs. 1 S. 3 InsO unverzüglich öffentlich bekannt gemacht. Weiterhin wird die Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, gemäß § 26 Abs. 2 InsO, in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Falls der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist, wird die Abweisung gemäß § 31 Nr. 2 InsO auch an das Registergericht, zur Eintragung in das jeweilige Register übermittelt[33].
Ob das Insolvenzverfahren begründet ist, hängt gemäß § 16 InsO zwingend davon ab, dass ein Insolvenzgrund zu dem Zeitpunkt vorliegt, zu welchem das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidet[34]. Rechtlich gibt es einen allgemeinen und zwei besondere Eröffnungsgründe[35].
2.1. Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO
Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu bedienen[36]. Hierbei wird ausschließlich auf kurzfristige Geldschulden abgestellt, langfristiges Vermögen bleibt außer Betracht[37]. Ebenso außer Betracht bleiben etwaige Lieferschulden oder Gewährleistungspflichten, diese werden erst berücksichtigt, wenn diese, etwa durch Schadensersatzforderung, zur Zahlungspflicht werden[38].
Gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 InsO kann ebenfalls von einer Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden, wenn der Schuldner die Zahlung eingestellt hat. Allerdings ist hier eine bloße Nichtzahlung nicht ausreichend. Um aus der Zahlungseinstellung eine widerlegliche Zahlungsunfähigkeit zu folgern, müssen mehrere, nach außen erkennbare Indizien betrachtet werden, bspw. wenn der Schuldner selbst zu erkennen gegeben hat, dass er nicht in der Lage ist, den Zahlungsverpflichtungen nachzukommen[39].
Des Weiteren ist zu beachten, dass es sich bei einer lediglich geringen Liquiditätslücke um eine Zahlungsstockung handelt, welche nicht ausreichend ist, um Zahlungsunfähigkeit festzustellen[40]. Es handelt sich um eine Zahlungsstockung, wenn die Liquiditätslücke max. 10 % der Verbindlichkeiten beträgt, und diese binnen drei Wochen geschlossen werden kann[41].
Bei einer Liquiditätslücke von unter 10 % der Gesamtverbindlichkeiten ist ebenfalls von Zahlungsfähigkeit auszugehen, wenn nicht zu erwarten ist, dass diese Lücke in absehbarer Zeit höher als 10% betragen wird, auch wenn diese Lücke nicht in der Drei-Wochen-Frist beseitigt werden kann[42]. Eine Zahlungsunwilligkeit des Schuldners kann zunächst ebenfalls nicht mit der Zahlungsunfähigkeit gleichgesetzt werden[43].
Da die Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzgrund für alle Schuldner, unabhängig davon ob natürliche oder juristische Person, ist, wird die Zahlungsunfähigkeit als allgemeiner Eröffnungsgrund bezeichnet[44].
2.2. Drohende Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO
Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist ein besonderer Eröffnungsgrund für den Schuldner, bei dem sich die Anzeichen für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit verdichten[45]. Sie liegt vor, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Schuldner bestehende Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht erfüllen kann[46].
Mit der Möglichkeit bereits bei einer frühzeitig erkannten Krise einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit zu stellen, soll dem betroffenen Unternehmen der Weg zur Sanierung durch Insolvenzplan gemäß §§ 217 ff. InsO oder in Eigenverwaltung gemäß §§ 270 ff. InsO geebnet werden[47], ohne dass der Schuldner Sanktionen wegen eventuell zu spät gestelltem Insolvenzantrag gemäß § 15a InsO befürchten muss[48].
Weiterhin besteht die Möglichkeit sich unter den Schutzschirm gemäß § 270b InsO zu begeben u.a. nur, wenn beim Schuldner noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist[49]. Was einen Antrag auf Insolvenzeröffnung wegen drohender Zahlungsunfähigkeit bei gleichzeitigem Antrag auf Eigenverwaltung, besonders wenn dieser keine juristische Person ist, zumindest überlegenswert macht. So wird dem Schuldner die Möglichkeit gegeben, einen Sanierungsplan zu erstellen. Dieser wird dann im Rahmen der Sanierung im Insolvenzverfahren als Insolvenzplan umgesetzt, wenn die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist[50].
Es ist zu beachten, dass eine zukünftige Zahlungsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich sein muss. Die Eintrittswahrscheinlichkeit muss also mehr als 50 % betragen, somit ist die Gläubigerbefriedigung so stark gefährdet, dass die Insolvenzverfahrenseröffnung auch aus deren Sicht, auch mit der Aussicht auf eine mögliche Sanierung, gerechtfertigt ist[51].
Weiterhin wird durch den Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit verhindert, dass Schuldner bereits bei Zahlungsstockungen durch Gläubiger unter Druck gesetzt werden, die mit Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit und dem damit verbundenen Regelinsolvenzverfahren drohen[52].
Allerdings werden mit diesem Insolvenzgrund auch Möglichkeiten zur missbräuchlichen „Flucht in die Insolvenz“[53] oder etwa zur Verschleierung einer bereits bekannten Überschuldung und der sich daraus ergebenden Konsequenzen eröffnet, oder es könnten Gläubiger, durch die Wirkung der Antragsstellung, unangemessen benachteiligt werden[54].
[...]
[1] Sedlak, Das Schutzschirmverfahren – Auswirkungen des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen auf die Eigenverwaltung, A. Einführung, 2. Gründe der verspäteten Antragsstellung, lit. b) Stigmatisierung der Insolvenz
[2] Röhl / Vogt in: Wirtschaftsdienst, Zeitschrift für Wirtschaftspolitik, 96. Jahrgang, Heft 11, 852
[3] https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2018/07/PD18_257_52411.html (abgerufen am 25.07.2018, 14:29 Uhr)
[4] https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2018/07/PD18_257_52411.html (abgerufen am 25.07.2018, 14:29 Uhr)
[5] https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2018/03/PD18_113_52452.html (abgerufen am 25.07.2018 um 14:56 Uhr)
[6] Bork, Einführung in das Insolvenzrecht, 1. Teil: Grundlagen, Rn. 1
[7] Konold, Prüfungsrelevante Grundlagen der InsO, JuS 2015, 1067 (1068)
[8] Bork, Einführung in das Insolvenzrecht, 1. Teil: Grundlagen, Rn. 1
[9] Seiler in: Thomas / Putzo, Zivilprozessordnung Kommentar, § 804, Rn. 11
[10] Konold, Prüfungsrelevante Grundlagen der InsO, JuS 2015, 1067 (1068)
[11] Hefermehl in: Handbuch des Fachanwalts, Insolvenzrecht, Kapitel 1, Rn. 164
[12] Creifelds, Rechtswörterbuch, Insolvenzverfahren, S. 672
[13] Bork, Einführung in das Insolvenzrecht, 1. Teil: Grundlagen, Rn. 3
[14] Bork, Einführung in das Insolvenzrecht, 1. Teil: Grundlagen, Rn. 2
[15] Konold, Prüfungsrelevante Grundlagen der InsO, JuS 2015, 1067 (1068)
[16] Leithaus in: Andres / Leithaus, Insolvenzordnung, Kommentar, § 38, Rn. 1
[17] Bork, Einführung in das Insolvenzrecht, 1. Teil: Grundlagen, Rn. 361
[18] Andres in: Andres / Leithaus, Insolvenzordnung, Kommentar, § 212, Rn. 3
[19] Andres in: Andres / Leithaus, Insolvenzordnung, Kommentar, § 212, Rn. 4
[20] Andres in: Andres / Leithaus, Insolvenzordnung, Kommentar, § 2, Rn. 1
[21] Hefermehl in: Handbuch des Fachanwalts, Insolvenzrecht, Kapitel 1, Rn. 106
[22] Bork, Einführung in das Insolvenzrecht, 3. Teil: Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Rn. 94
[23] Reischl, Insolvenzrecht, § 1 II 1, Rn. 21
[24] Reischl, Insolvenzrecht, § 1 IV, Rn. 35
[25] Hefermehl in: Handbuch des Fachanwalts, Insolvenzrecht, Kapitel 1, Rn. 160
[26] Jacoby / Hinden, Studienkommentar BGB, § 1, Rn. 1
[27] Bork, Einführung in das Insolvenzrecht, 2. Teil: Beteiligte, Rn. 35
[28] Hüßtege in: Thomas / Putzo, Zivilprozessordnung, Kommentar, § 50, Rn. 1 lit.a) Begriff
[29] Leithaus in: Andres / Leithaus, Insolvenzordnung, Kommentar, § 11, Rn. 3
[30] Bork, Einführung in das Insolvenzrecht, 3. Teil: Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Rn. 117
[31] Creifelds, Rechtswörterbuch, Insolvenzmasse, S. 670
[32] Leithaus in: Andres / Leithaus, Insolvenzordnung, Kommentar, § 26, Rn. 2
[33] Leithaus in: Andres / Leithaus, Insolvenzordnung, Kommentar, § 26, Rn. 2
[34] Krüger, Insolvenzrecht, A. Einleitung, V. Die Insolvenzgründe
[35] Hefermehl in: Handbuch des Fachanwalts, Insolvenzrecht, Kapitel 1, Rn. 164
[36] Leithaus in: Andres / Leithaus, Insolvenzordnung, Kommentar, § 17, Rn. 1
[37] Reischl, Insolvenzrecht, § 3, Rn. 91
[38] Hefermehl in: Handbuch des Fachanwalts, Insolvenzrecht, Kapitel 1, Rn. 174
[39] Bork, Einführung in das Insolvenzrecht, 3. Teil: Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Rn. 103
[40] Leithaus in: Andres / Leithaus, Insolvenzordnung, Kommentar, § 17, Rn. 2
[41] BGH, Urt. v. 24.05.2005, Az.: IX ZR 123/04, amtlicher Leitsatz, lit. a, b
[42] BGH, Urt. v. 24.05.2005, Az.: IX ZR 123/04, amtlicher Leitsatz, lit. b
[43] Krüger, Insolvenzrecht, A. Einleitung, V. Die Insolvenzgründe, 1. Die Zahlungsunfähigkeit
[44] Bork, Einführung in das Insolvenzrecht, 3. Teil: Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Rn. 102
[45] Reischl, Insolvenzrecht, § 3 II, Rn. 113
[46] Bork, Einführung in das Insolvenzrecht, 3. Teil: Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Rn. 107
[47] Leithaus in: Andres / Leithaus, Insolvenzordnung, Kommentar, § 18, Rn. 2
[48] Reischl, Insolvenzrecht, § 3 II, Rn. 113
[49] v. Buchwaldt, Die „Insolvenz in der Eigenverwaltung“ – auf die richtige Vorbereitung kommt es an, BB 2015, 3017 (3017)
[50] Häuser in: Schimansky / Bunte /Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 85. Sanierungsdarlehen, Rn. 159b
[51] Hefermehl in: Handbuch des Fachanwalts, Insolvenzrecht, Kapitel 1, Rn. 213
[52] Bork, Einführung in das Insolvenzrecht, 3. Teil: Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Rn. 106
[53] Hefermehl in: Handbuch des Fachanwalts, Insolvenzrecht, Kapitel 1, Rn. 218
[54] Leithaus in: Andres / Leithaus, Insolvenzordnung, Kommentar, § 18, Rn. 7