Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Definitionsstandpunkte
3. Die Untersuchung des pluralistischen Systems nach Bergsdorf
3.1 Die politische Funktion der Massenkommunikation am Beispiel der wilhelminischen Zeitepoche
3.2 Die Gesellschaftliche Differenzierung und die Generalfunktion
4. Die oppositionelle Presse in der wilhelminischen Gesellschaft am Beispiel der SPD – Zeitung „Vorwärts“
5. Fazit
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Was wäre der moderne Nationalstaat ohne ein Diskurs stiftendes Pressewesen? Eine Frage, auf die es wohl in unserer modernen Gesellschaft keine wirkliche exakte Antwort gibt. Wir leben in einer pluralistischen Welt, in der es zur Normalität wurde, sich an den „Massenmedien“ zu bedienen und sie als ein natürliches oder allgegenwärtiges Informationsgut anzusehen.
Die Beschreibung der „Massenmedien“ mit dem Begriff der Vierten Gewalt ist in der deutschsprachigen Literatur und Forschung ein modernes Phänomen. Grundlegende Werke sind nach dem 2. Weltkrieg von diversen Autoren aus verschiedenen Forschungsgebieten entstanden. Es ist demnach ein allumfassendes Themengebiet, das verschiedene Aspekte der vielfältigen Forschungsrichtungen[1] und dessen Entwicklungen vereint.
Der Begriff der Vierten Gewalt impliziert die Annahme, dass eine Kohärenz zu den anderen drei Gewalten vorliegt. Die eigentliche Problematik, die der Vierte Gewaltbegriff vorgibt, ist die nicht vorhandene Legitimation der Gewaltausübung durch das Staatswesen. Es gibt keine verfassungsrechtliche Definition, wer die Akteure der Vierten Gewalt darstellen und welche Aufgaben sie im Staatsapparat repräsentieren sollen. Die Definitionsentwicklung wurde nicht durch den Staatsapparat vorgegeben, sondern war ein rein rechtsphilosophischer und subjektiver Vorgang von Forschenden, die sich auf die Funktionen des Pressewesens bzw. der „Massenmedien“ nach dem 2. Weltkriegs fokussierten.
Die rechtshistorische Entwicklung in Deutschland nach dem 2. Weltkrieg ist ein erstes Indiz dafür, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen Vierten Gewalt in den späten 1950er Jahren bzw. in den frühen 1970er Jahren gestärkt wurden.[2] Die Akteure des Pressewesens werden zwar rechtlich für journalistische Recherchearbeiten geschützt, sind aber nach dem Grundgesetz nicht als Vierte Gewalt deklariert worden.
Die dargestellte Definitionsproblematik zu dem Themengebiet der Vierten Gewalt soll durch die Sichtweisen des Rechtsphilosophen René Marcic, dem Sozialphilosophen Jürgen Habermas bzw. Volker Gerhard und dem Politikwissenschaftler Wolfgang Bergsdorf umgangen und eingegrenzt werden. Die aufgeführten Autoren sollen für eine weitreichende und grundlegende Definitionsdarstellung für die spätere historische Betrachtung vor dem 1. Weltkrieg dienen. Im ersten Teil der Arbeit soll ein Schema die Funktionen der Massenkommunikation im konstitutionell-monarchischen System im Vergleich zum pluralistischen System mithilfe von Bergsdorfs Ausarbeitungen erläutert werden. Der zweite Teil soll sich der Frage widmen, ob das sozialdemokratische Pressewesen vor dem 1. Weltkrieg als Vierte Gewalt anerkannt und definiert werden könnte. Hierzu werden zwei Zeitungsartikel der sozialdemokratischen Partei-zeitung „Vorwärts“ aus der wilhelminischen Epoche untersucht.
2. Definitionsstandpunkte
Die dargestellte Definitionsproblematik legt nahe, sich für relevante Sichtweisen und Definitionseingrenzungen zu der Thematik der Vierten Gewalt zu entscheiden.
René Marcic ist Vertreter der kritischen Naturrechtslehre und Befürworter des „von unten“[3] gerichteten Demokratieverständnisses. In seinem Werk „Skizze einer Magna Charta der Presse“ greift Marcic (1955, S.194) die drei staatspolitischen Funktionen und Aufgaben des Pressewesens: Kontrolle, Kritik und Initiative auf. Diese Funktionsdarstellung der Vierten Gewalt sollte für eine grundlegende Definition der Vierten Gewalt bis in die Neuzeit dienen. In seinem späteren veröffentlichen Werk „Vom Gesetzesstaat zum Richterstaat“ teilt Marcic (1957, S. 394) die Vierte Gewalt in außerparlamentarische Kräfte ein, die wie folgt, von ihm beschrieben werden:
„Gewerkschaften, Interessenverbände, Kammern, Betriebsgemeinschaften, Leistungsgemeinschaften mit ständischen Merkmalen und der verschiedenen Genossenschaftsformen auf der einen Seite und formloser außerparlamentarischer Aktionen, wie: Kundgebungen, Proteste, Märsche, Demonstrationen und außergewerkschaftliche Streiks, also Aktionen, hinter denen keine greifbaren Organisationen sichtbar stehen.“,
Die parteiunabhängige Presse solle nach Marcic (1957, S.395) zudem unter dem Begriff Vierte Gewalt aufgefasst werden. Die theoretische Ausarbeitung, die das Pressewesen und die außerparlamentarischen Kräfte, in dem neu entwickelten Begriff der Vierten Gewalt zusammenfasst, spiegelt die Forderung des modernen Demokratieverständnisses der neuen gesellschaftlichen und politischen Interessenverbände nach dem 2. Weltkrieg wieder. Nach den Veröffentlichungen Marcics verwendeten andere Autoren ausschließlich die Begriffe Kontrolle und Kritik, mit der Absicht die Funktionen der Vierten Gewalt zu erläutern. Die Initiativfunktion kommt in zeitlich späteren Standardwerken nicht mehr zum Tragen. Diese Erkenntnis bedeutet aber nicht, dass der initiative Aspekt verschwunden ist. Er ist lediglich in unserem Demokratiebewusstsein so tief verankert, dass er normativ gesprochen ein durchaus anwendbares Gewaltinstrument der Vierten Gewalt wurde.
Martin Löffler (1960) untersucht in seinem Standardwerk „Der Verfassungsauftrag der Presse“ die Doppelfunktion der Publizistik. Sie solle „Mitgestalterin, sondern zugleich das natürliche Sprachrohr der öffentlichen Meinung, ihr Mund, Auge und Ohr“ (1960, S.198) sein. Die Vierte Gewalt bzw. Publizistik nimmt unweigerlich eine Art Vermittler- und Wächterrolle im Staatswesen ein. Man könnte sich nun fragen, warum Löffler den Initiative Begriff bewusst oder unbewusst ausgelassen hatte. Entweder hat Löffler ihn als natürlich bzw. immer gegenwärtig angesehen oder er hat sich bewusst für einen weniger radikaleren Definitionsweg der Vierten Gewalt entschieden, mit Nachsicht auf die nationalen bzw. europäischen politischen Ereignisse Ende der 1950er Jahre bzw. Anfang der 1960er Jahre. Löffler (1960, S.198) spricht gezielt die Aufgaben der Öffentlichkeit an. Doch was bedeutet der Begriff Öffentlichkeit und wie setzt er sich zusammen?
Der Öffentlichkeitsbegriff wird in der politikwissenschaftlichen Habilitationsschrift „Strukturwandel der Öffentlichkeit“[4] aus dem Jahre 1962 von Jürgen Habermas und in dem Werk „Öffentlichkeit: Die politische Form des Bewusstseins“ von Volker Gerhards (1998) historisch und systematisch analysiert. Dabei kommen die beiden Autoren zu den Ergebnissen, dass der Öffentlichkeitsbegriff in neuzeitlichen demokratischen Gesellschaften entweder ein Netzwerk für die Kommunikation von Meinungen beschreibt (Habermas, 1962, S. 436) oder als ein Kommunikationssystem aufgefasst werden könnte, in dem Akteure über politische und gesellschaftliche Themen kommunizieren (Gerhards, 1998, S. 694).
Zusammenfassend ist die Vierte Gewalt ein Konstrukt aus außerparlamentarischen Kräften und der parteiunabhängigen Presse (Marcic) bzw. der Publizistik (Löffler), die als Vermittler- und Wächterrolle den politischen oder gesellschaftlichen Diskurs aus der Öffentlichkeit in die politischen Instanzen transportiert. Ihre Aufgabe besteht in ihrer Kritik- und Kontrollfunktion. Die Initiativfunktion wird, nach der Publikation „vom Gesetzesstaat zu Richterstaat“ im Jahre 1957 von Marcic, als ein verinnerlichtes Instrument der Vierten Gewalt verstanden.
3. Die Untersuchung des pluralistischen Systems nach Bergsdorf
Die Bergsdorf'sche (1980) Gegenüberstellung von pluralistischen und totalitären Systemen in seinem Schema „Politische Funktion der Massenkommunikation“, ist in die Unterpunkte Bildung, Information, Sozialisation, Artikulation, Kritik/ Kontrolle und in die Generalfunktion unterteilt. Es ist notwendig, die einzelnen Unterpunkte zu den pluralistischen Systemen zu erläutern, damit die spätere mediale strukturelle Untersuchung in der wilhelminischen Zeitepoche erläutert werden kann.
Die pluralistische Bildungsfunktion ist nach Bergdorf eine Art Verstreuung oder Durchmischung von Wissen und Kenntnissen in der Gesellschaft. Sie basiert auf der freien Informationsbereitstellung und Informationsentfaltung durch die „Massenmedien“. Die „tendenzielle Vollständigkeit nach Kategorien wie Objektivität und Betroffenheit“ (1980, S.90) wird in der Informationsfunktion beschrieben. Das pluralistische System bemüht sich eine objektive, meistens vollständige und regierungskritische Berichterstattung zu ermöglichen. Der Medieninhalt wird von den freien Medien nach eigenem Ermessen selbst bestimmt. Sie können diesen nach ökonomischen, aber auch politischen Gesichtspunkten festlegen. Die Sozialisationsfunktion definiert sich über den pluralistischen Medieninhalt in der Gesellschaft. Oppositionelle bzw. kritische Inhalte und Meinungen an der politischen Machtstruktur sind gegenwärtig. Ein spezieller Raum wird in Artikulationsfunktion für politisch bedeutende Gruppierungen geschaffen, in denen die Gesellschaftsmitglieder Forderungen oder Bedürfnisse kundtun können. Die Massenmedien und das Parlament schaffen institutionelle Rahmenbedingungen, indem sie die Möglichkeit bekommen Themen in der öffentlichen Selbstdarstellung zu präsentieren. Ziel ist es, einen „Prozess der Internalisierung politischer Normen und der Einübung politischen Verhaltens“ (1980, S.84) zu gewährleisten. Die bereits bekannte Kontroll- und Kritikfunktion ermöglicht dem Pressewesen die demokratischen Zustände (politische Aktionen oder Gesetzesvorhaben) zu kritisieren und anzupreisen. In diesem Fall nimmt die Vierte Gewalt ihr bekannte Rolle als Wächter und Vermittler wieder ein. Die Gewährleistung von transparenten „politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse(n)“ (1980, S.90) wird in der Generalfunktion festgelegt. Die Schaffung von „Massenkommunikationszentren“ und die Herstellung von Öffentlichkeit im pluralistischen System gewähren transparente Wahlprozesse[5] und die Verhinderung von inneren bzw. äußeren Manipulationseinflüssen.
3.1 Die politische Funktion der Massenkommunikation am Beispiel der wilhelminischen Zeitepoche
Die freie Meinungsbildung, die im pluralistischen System durch die Bildungsfunktion beschrieben wird, war im wilhelminischen Kaiserreich oberflächlich betrachtet ab 1874 mit dem Reichspressegesetz geschützt.[6] Dennoch war das Gesetz durch keine Verfassungsbestimmung abgedeckt und konnte durch andere Reichsgesetzvorhaben theoretisch relativiert werden. Diese besagte Einschränkung wurde 1878 mit dem Sozialistengesetz[7] beschlossen, mit der Absicht sozialdemokratische Oppositionsarbeit zu beschränken. Das Pressegesetz wahrt den Schein einer feststehenden und freien Meinungsbildung, hätte aber jederzeit von Reichsregierung bzw. dem Reichskanzler eingeschränkt oder nivelliert werden können. Da wir aber nur den Zeitraum von 1890 bis 1914 befinden und die Pressearbeit in diesem Zeitraum relativ geschützt wurde und der staatliche Einfluss lediglich auf der Bestechung von Presseakteuren und der Subventionierung von kaisertreuen Zeitungen bestand, kann man wohl von einer leicht eingeschränkten Wahrung der Pressefreiheit sprechen, die eine freie Meinungsbildung der Bevölkerung größtenteils zulässt. Es ist anzumerken, dass das Gerüst der Pressefreiheit zu dieser Zeit sehr labil war, aber Verbote von Pressehäusern oder Parteien nicht die Norm waren.
Kritik am monarchischen System bzw. die öffentliche Befürwortung republikanischer Strömungen war im Deutschen Kaiserreich verboten. Man konnte bei Verstößen für Hochverrat und Majestätsbeleidigung angeklagt werden. Darüber hinaus waren verschiedene monarchische Vorgaben und Normen in der Gesellschaft verwurzelt. Die folgende Textpassage bestätigt des Kaisers vorgegebene gesellschaftliche Haltung zur Kunst:„Ebenso soll das Theater beitragen zur Bildung des Geistes und des Charakters und zur Veredelung der sittlichen Anschauungen. Das Theater ist auch eine Meiner Waffen.“ (Richard von Kralik, 2016, S. 1101). Eine objektive, meistens vollständige und regierungskritische Position, die wir in der pluralistischen Informationsfunktion wiederfinden, konnte gegen die monarchische Machtstruktur nicht erfolgen. Dagegen steht die Kritikmöglichkeit an den politischen Verhältnissen, die im Parlament und im Pressewesen von der Opposition angeprangert wurden konnte. Allgemein gesprochen war jede Form von Systemkritik[8] nicht möglich. Dagegen konnte die Systempolitik von den Systemparteien oder dem Pressewesen beanstandet werden. Wenn man nun die politischen bzw. oppositionellen Kritikmöglichkeiten und nicht das Gerüst der monarchischen Machtstruktur untersuchen würde, kann man von einer objektiven, meistens vollständigen und regierungskritischen Position des Pressewesens und der allgemeinen Parteienlandschaft im konstitutionell-monarchischen System ausgehen. Nehmen wir dagegen die systemkritische Perspektive mit hinein, ist eine vollkommene Kritik der Parteien bzw. des Pressewesens nicht gegeben. Wir befinden uns in diesem theoretischen Fall in einem Zwischenstadium von totalitären und pluralistischen Systemeigenschaften, da Kritik am Amtsträger nicht erlaubt ist, aber Kritik an dessen politischen Ansichten, die durch seine Person und seine ernannten Minister oder Institutionen verkörpert werden. Beschränken wir uns bei der weiteren Betrachtung nur auf die politischen Kritikmöglichkeiten und nicht auf die monarchische Machtstruktur, in der sich die Gesellschaft in dieser Zeit befindet.
Die politische Sozialisationsfunktion, die eine Internalisierung politischer Normen im pluralistischen System vorgibt, wird im monarchischen System auch erkennbar. Die vielfältige Parteienlandschaft im Parlament verweist auf die verschiedenen Interessenlagen im konstitutionell-monarchischen System. In dem Zeitraum von 1871 bis 1912 sind fünf politische Lager ausmachbar: die Konservativen, die Nationalliberalen, die Linksliberalen, die Zentrumspartei und die Sozialdemokraten.[9] Die Wahrung einer unabhängigen Presselandschaft wurde mit dem erwähnten Pressegesetz ermöglicht und unterstützt die vielfältigen Interessenlagen im Kaiserreich.
[...]
[1] Die Fülle an Forschungsliteratur aus unterschiedlichen Disziplinen der Geisteswissenschaften macht die Definitionseinteilung der Vierten Gewalt sehr problematisch. Jeder Autor hat eine andere Auffassung von beispielsweise (moderner) Öffentlichkeit oder Medienstruktur. Eine weitere Schwierigkeit stellt die immer fortschreitende Entwicklung der Medienlandschaft dar.
[2] Vgl. hierfür die Urteile BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Januar 1958, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1958/01/rs19580115_1bvr040051.html und vom 25. April 1972, http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv033052.html
[3] Marcic bezieht sich dabei auf den politischen Transformationsprozess der NS-Diktatur und der DDR. Beide Systeme wählten eine „von oben“ gerichtete Politik. Dieses Merkmal findet man in erster Linie in Diktaturen, aber gelegentlich auch in modernen Demokratien (siehe dafür die Methode des„Astroturfing“). Dieser politisch theoretische Ansatz war in den 1950er Jahren im Politikdiskurs der deutschsprachigen kapitalistischen Länder ausgeprägt vorhanden.
[4] Es ist zu erwähnen, dass Habermas Werk auf sehr viel Kritik gestoßen ist und sich theoretische Gegenpositionen entwickelten. Es haben sich in der Medienforschung aus dieser Debatte zwei Strömungen entwickelt, die heute immer noch aktuell sind. Habermas vertritt traditionell die Kritische Theorie. Dagegen steht Luhmann mit seiner konstruktiv-systematischen Perspektive.
[5] Wahlprozesse beziehen sich auf freie, geheime und gleiche Parteiwahlen oder Volksabstimmungen, die bei Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen (deutsches Förderalismusprinzip) bestimmt werden. Zur Wahl stehende Gesetzesvorschläge, die beispielsweise im Bundestag oder anderen Gremien verhandelt werden, könnten auch zu diesem Wahlprozess gezählt werden. Sind diese grundlegenden demokratischen Aspekte: frei, geheim und gleich nicht vorhanden, kann die Gesellschaft den Wahlprozess als intransparent und manipuliert bezeichnen.Das hat zur Folge, dass die politische Instabilität oder die allgemeine Unzufriedenheit im Staat wachsen würde. Im schlimmsten Fall wären landesweite Protestaktionen oder die großflächige Ablehnung der politischen Landschaft (Folge: Wahl von [antidemokratischen] Protestparteien) erste Schritte für eine Abbauung der Liberalität in der westlichen-demokratischen Auslegung oder der Wechsel zu einer antidemokratischen (Ein-Parteien Diktatur, Militärdiktatur, usw.) Grundstruktur im Staat. Selbst Habermas (1962) spricht in „Strukturwandel der Öffentlichkeit“ davon, dass Diktaturen immer auf der Grundlage einer Wahl ihre Legitimität rechtfertigen, auch wenn diese offensichtlich manipuliert wäre. Der demokratische und transparente Legitimationsprozess stellt demnach ein unmittelbares Grundgerüst unser westlichen-demokratischen Auffassung dar.
[6] https://www.dhm.de/lemo/bestand/objekt/gesetz-ueber-die-pressefreiheit-1874.html
[7] Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie „Sozialistengestz“) ist am 21. Oktober 1878 in Kraft getreten, http://www.documentarchiv.de/ksr/soz_ges.html.
[8] Auf der theoretischen Ebene sind antidemokratische, also systemkritische Anliegen in der Bundesrepublik Deutschland verboten (Vgl. Thomas Fischer, Strafgesetzbuch [2012], §86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, S.765 ), sowie in dem konstitutionell-monarchischen System (Strafe für Majestätsbeleidigung, Hochverrat, usw.). Eine vollkommene Straffreiheit in der Bundesrepublik Deutschland ist nicht gegeben, da antidemokratische bzw. verfassungswidrige Strömungen in Deutschland unter Strafe gestellt werden können. Die Aussage Bergsdorfs (1980), dass „Kritik nur an systemdysfunktionalen Erscheinungen erlaubt“ (Die vierte Gewalt, S.89) ist, kann nicht zutreffen. Nur wenn alle Strömungen, auch die antidemokratischen oder antiliberalen Strömungen miteinbezogen werden, kann es zu einer vollkommenen pluralistischen Systemkritik bzw. Kritik- und Kontrollfunktion in pluralistischen Systemen kommen. Bergsdorf hat sich zu dieser Problematik nicht geäußert, da er wahrscheinlich davon ausgeht, dass die demokratischen/pluralistischen Verhältnisse normativ gesprochen idealtypische Zustände darstellen. Der Aspekt der Kritik und Kontrollfunktion soll auf Grund dieser Problematik in den Hintergrund gestellt werden, da Bergsdorf diesen Punkt theoretisch unzureichend reflektiert.
[9] Vgl. https://www.bundestag.de/blob/190454/782a532c7e19aa9cd5119e62ca77a260/wahlen_ kaiserreich-data.pdf
- Arbeit zitieren
- Luke Ortwig (Autor), 2018, Die historische Entwicklung der Vierten Gewalt, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/444456
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