Schutzgebietsmanagement in Australien: Administrative und rechtliche Rahmenbedingungen am Beispiel von New South Wales


Diplomarbeit, 2005

102 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

0 Einleitung
0.1 Ziel der Arbeit
0.2 Aufbau der Arbeit
0.3 Themenwahl
0.4 Ablauf vor Ort
0.5 Weitere Anmerkungen
0.5.1 Literaturhinweise
0.5.2 Zusatzinformationen in Boxen

1 Das Umfeld der Schutzgebiete
1.1 Zur Besiedlungsgeschichte Australiens
1.1.1 Die Annektierung durch die Engländer
1.1.2 Erste Schritte zur Selbstbestimmung
1.1.3 Entstehung echter Demokratie
1.2 Die Entwicklung des Australischen föderalistischen Systems
1.2.1 Erste erfolglose Versuche
1.2.2 Die neue Bundesverfassung
1.3 Der Administrative Aufbau des Staates
1.3.1 Politischer und rechtlicher Überblick
1.3.2 Die drei Verwaltungsebenen
1.4 Daten und Fakten zu Australien

2 Das Netzwerk der Schutzgebiete
2.1 Entstehungsgeschichte der Schutzgebiete
2.2 Darstellung des Netzwerks an Schutzgebieten
2.2.1 Allgemeines
2.2.2 Das Schutzgebietsnetzwerk Australiens
2.2.3 Das Schutzgebietsnetzwerk in New South Wales

3 Die Konzeption der Schutzgebiete
3.1 Das Planungssystem in New South Wales
3.1.1 Die Bundesstaatlichen Umweltplanungsstrategien (SEPPs)
3.1.2 Die Regionalen Umweltpläne (REPs)
3.1.3 Die Lokalen Umweltpläne (LEPs)
3.1.4 Die Entwicklungskontrollpläne (DCPs)
3.2 Das Bewilligungsverfahren im Planungssystem von New South Wales
3.2.1 Vorhaben, die ohne behördliche Bewilligung ausgeführt werden dürfen
3.2.2 Vorhaben, die nur mit behördlicher Bewilligung ausgeführt werden dürfen
3.2.3 Vorhaben, die verboten sind
3.2.4 Bewilligungsschema
3.3 Die naturschutzrechtlichen Grundlagen in New South Wales
3.3.1 Zur Kompetenzverteilung im Naturschutz
3.3.2 Die Australische Biodiversitätsstrategie als nationaler Rahmen
3.3.3 Das Nationale Schutzgebietsprogramm
3.3.4 Die Biodiversitätsstrategie von New South Wales
3.3.5 Die naturschutzrechtliche Basis für die Schutzgebiete
3.3.6 Das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren
3.3.7 Rechtssicherheit der Schutzgebiete
3.4 Das Management der Schutzgebiete in New South Wales
3.4.1 Administrativer Kontext
3.4.2 Die Bundesstaatliche Schutzgebietsbehörde “National Parks and Wildlife Service” (NPWS)
3.4.3 Managementpläne für Schutzgebiete

4 Fallstudie: Blue Mountains National Park
4.1 Lage, Geschichte sowie regionaler Kontext
4.2 Managementstruktur des Nationalparks
4.2.1 Juristische Grundlage
4.2.2 Verwaltungsstruktur
4.2.3 Managementplan des Blue Mountains Nationalparks
4.2.4 Evaluation und Monitoring
4.3 Tourismus im Nationalpark
4.3.1 Statistischer Überblick
4.3.2 Besuchereinrichtungen
4.4 Bedrohungen und Schwächen für den Blue Mountains Nationalparks
4.4.1 Siedlungsentwicklung
4.4.2 Tourismus
4.4.3 Wassermanagement
4.4.4 Bergbau
4.4.5 Eingeschleppte Tier- und Pflanzenarten
4.4.6 Fallbeispiel: Filmrechte im Blue Mountains Nationalpark

5 Vorschläge für das heimische naturschutzsystem
5.1 Echtes Management für Schutzgebiete
5.1.1 Gemeinsame Verwaltung aller Schutzgebiete
5.1.2 Einheitliche Managementpläne
5.2 Stärkung der Rolle des Nationalstaats in Schutzgebietsplanung und -management

6 Zusammenfassung

7 Anhang
7.1 Abbildungsverzeichnis
7.2 Tabellenverzeichnis
7.3 Boxverzeichnis
7.4 Quellenverzeichnis
7.5 Ausgewählte Internetressourcen
7.6 Ausgewählte Gesetze und Gerichtsentscheide
7.7 Experteninterviews

0 Einleitung

Die Idee, Räume und Gebiete auf verschiedenste Art und Weise zu schützen, ist nicht wirklich neu, in Indien wurden schon vor tausenden Jahren bestimmte Wälder, in alten afrikanischen und pazifi­schen Kulturen sakrale Plätze vor dem Zugriff von Außen unter Schutz gestellt. Natürlich hat sich sowohl der Zweck, als auch die Art der Unterschutzstellung im Laufe der Entwicklung ständig geän­dert und der Lebensweise der Menschen angepasst.

Als Vorläufer der modernen Nationalparkbewegung gilt heute der Yellowstone Nationalpark in den USA, der 1872 vom amerikanischen Kongress per Gesetz ins Leben gerufen wurde. Seither hat sich die Idee der Unterschutzstellung bestimmter natürlicher Flächen über die ganze Welt ausgebreitet, sodass heute an die 30.000 Orte, aufgeteilt auf fast alle Länder der Welt, die international gültige Definition eines „geschützten Gebietes“ aufweisen:

„Ein Land oder maritimes Gebiet, das speziell dem Schutz und der Erhaltung der biologi­schen Vielfalt sowie der natürlichen und der darauf beruhenden kulturellen Lebensgrundla­gen dient und das aufgrund juristischer und anderer wirksamer Mittel verwaltet wird.“[1]

Insgesamt haben die geschützten Gebiete weltweit eine Fläche von 13,25 Mio. km² oder 8,8% der Landfläche, was ungefähr der gemeinsamen Größe Chinas und Indiens entspricht. Zusätzlich ist rund 1% der weltweiten Meeresfläche geschützt.[2]

Geschützte Gebiete haben vielerlei Funktionen: Einerseits sind sie von zentraler Bedeutung für die Aufrechterhaltung der biologischen Vielfalt (Biodiversität), andererseits können sie den menschlichen Lebensraum vor Naturkatastrophen schützen, den CO2-Gehalt der Luft senken und nicht zuletzt schützen sie die Erdoberfläche vor Erosion und dienen als natürliche Wasserfilter. Weiters sind viele geschützte Gebiete wichtiger Erholungs- und Entspannungsraum für die Bevölke­rung und im weite­ren Sinn für die ganze Gesellschaft. Sie sind Plätze der Ruhe und Ausgeglichenheit in einer stressi­gen und geschäftigen Welt – Orte, die uns Kraft schöpfen lassen und unsere Sinne entspannen. Geschützte Gebiete sind wichtig für Wissenschaft und Ausbildung, sie sind Orte kultureller Vielfalt und in manchen Gebieten zentraler, ökonomischer Faktor, besonders in Form von Tourismus und Fremdenverkehr.

Trotz dieser vielen positiven Funktionen sind geschützte Gebiete überall Gefahren ausgesetzt. Diese können verstärkte Luftverschmutzung und damit klimatische Veränderungen, Überbeanspruchung durch den Tourismus, die rücksichtslose Planung infrastruktureller Bauten und der ständig steigende Bedarf an Land- und Wasserressourcen, sein. Außerdem fehlt es oftmals an politischer Unterstüt­zung sowie an genügend Finanzmitteln, um ein nachhaltiges Schutzgebietsmanagement über Jahre hinweg aufrechtzuerhalten.

Um all diesen Gefahren wirksam entgegentreten zu können, genügt die bloße Unterschutzstellung alleine jedoch schon lange nicht mehr. Um heute Gebiete von besonderer Schönheit oder Bedeutung für Menschen, Tiere und Pflanzen vor schädigenden Zugriffen von außen zu schützen, muss mehr getan werden als nur Flächen per Gesetz vor fremden Nutzungen zu schützen. Es muss sowohl planerisch als auch organisatorisch aktiv zum Wohle der Schutzgebiete gearbeitet werden, es müssen Struktu­ren geschaffen werden, die es ermöglichen, ein Gebiet nicht nur zu schützen, sondern es weiterzu­entwickeln oder bei Bedarf steuernd in die Entwicklung einzugreifen. Es ist also ein effizientes, nachhaltiges und modernes Schutzgebietsmanagement zur Aufrechterhaltung und Weiterentwick­lung der ökologischen Qualität eines Gebietes zwingend erforderlich.

Dieses Schutzgebietsmanagement gliedert sich nach Meinung des Autors in mehrere Bereiche, die allesamt zwingend für das zeitgemäße Management von Schutzgebieten erforderlich sind:

- Gemeinsame Behörde als koordinierende Stelle für alle Schutzgebiete, welche die zukünftige Richtung im Management vorgibt und Analyseinstrumente zur Identifizierung von Stärken und Schwächen sowie von Möglichkeiten und Risken entwickelt
- Zeitgemäße Managementpläne für jedes einzelne Schutzgebiet nach den Vorgaben moderner Managementprinzipien bzw. der Schutzgebietsbehörde
- Einbindung der Bevölkerung in das Schutzgebietsmanagement
- Regelmäßige Evaluierung und Monitoring der Managementpläne und der Schutzgebietsverwal­tung
- Entsprechende Ausstattung der Schutzgebietsbehörde mit dem erforderlichen Finanz- sowie Humankapital

Die Relevanz zu Österreich ergibt sich ganz einfach dadurch, dass hierzulande die obigen vier Punkte entweder gar nicht oder nur teilweise vorhanden sind, was über kurz oder lang zu einem Defizit in der Qualität der Schutzgebiete führt. In Österreich kam es, besonders in den letzten Jah­ren, durch die Umsetzung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union, zu einer vermehrten Neuausweisung von Schutzgebieten, ein modernes Management ist jedoch nirgendwo zu finden, Schutzgebiete werden hierzulande immer noch mehr verwaltet als gemanagt. Demnach gibt es so gut wie keine Leitlinien für die zukünftige Entwicklung im Schutzgebietsmanagement, nur we­nige Managementpläne für einzelne Schutzgebiete und die regelmäßige Evaluierung findet, wenn überhaupt, nur in den Räumlichkeiten der Ämter und hinter verschlossenen Türen statt.

In Australien und besonders im untersuchten Bundesstaat New South Wales werden die oben ge­nannten vier Punkte allesamt erfüllt, wobei natürlich über Details wie die Qualität einzelner Managementpläne oder die Ausstattung mit Finanzmitteln diskutiert werden darf. Fakt ist jedoch, wie diese Arbeit auch bestätigt, dass sich New South Wales in Sachen Schutzgebietsmanagement weit vor Österreich befindet.

Die Relevanz zu Österreich ergibt sich also in der Vorbildfunktion von Australien und New South Wales für die österreichische Praxis im Schutzgebietsmanagement und in den rechtlichen Ähnlich­keiten der beiden Länder. Beide sind nach föderalen Prinzipien aufgebaut, in beiden ist der Natur­schutz Sache der Bundesländer und in beiden gehören die Schutzgebiete durch den Tourismus zu den wichtigsten Wirtschaftsfaktoren.

Nicht überraschend deshalb, dass sich auch die Probleme ähneln, beide kämpfen mit starkem Siedlungsdruck auf die geschützten Gebiete, mit der Gefahr der Zerstörung der Biodiversität durch das Übermaß an Besuchern und ganz allgemein mit der Abwehrung fremdartiger Nutzungen in den geschützten Bereichen.

0.1 Ziel der Arbeit

Ziel dieser Arbeit ist es, das Management von Schutzgebieten in Australien, einem der landschaftlich reizvollsten Länder der Erde, darzustellen und zu analysieren. Da es aufgrund des föderalen Aufbaus Australiens nicht möglich ist, im Rahmen dieser Arbeit alle Planungs- und Naturschutzsysteme des Landes zu erläutern, beschränkt sich dieses Werk auf folgende drei Bereiche:

- Das Planungssystem des Bundesstaates New South Wales,
- Die Regelungen, Ausprägungen und Besonderheiten des Systems des terrestrischen Schutzge­bietsmanagements in New South Wales und
- die für New South Wales relevanten übergeordneten, nationalen Bestimmungen betreffend terrestrische Schutzgebiete.
Zusätzlich fokussiert diese Arbeit auf das Schutzgebietsmanagement all jener Gebiete, die primär darauf ausgerichtet sind, Fauna und Flora bzw. die biologische Diversität zu schützen und klammert diejenigen Schutzgebiete aus, die einen anderen Schutzzweck erfüllen. Diese anderen Schutzzwecke sind meist wirtschaftlicher Art und umfassen Gebiete wie z.B.
- Ressourcenschutzgebiete wie Wasserschutzgebiete, Forstschutzgebiete oder Bergbau-vorhalte­zonen,
- Gebiete mit landwirtschaftlichem Vegetationsmanagement zur Erhöhung des Ertrages und
- Militärische Sperrgebiete.

Weiters ist es nicht Aufgabe dieser Arbeit, den genauen Ablauf der Planung eines neuen Schutz­ge­bietes zu erklären, sondern vielmehr sollen die bestehenden Prinzipien und Praktiken der Admi­nist­ration und Leitung des gesamten Schutzgebietsnetzes sowie eines einzelnen unter Schutz stehenden Gebietes, erklärt werden.

Die Arbeit soll also helfen, die australische Methode des Schutzgebietsmanagements verstehen zu lernen und Möglichkeiten aufzeigen, wie dessen Vorteile auf das österreichische System übertragen werden könnten, zumindest sollten jedoch Denkanstösse diesbezüglich gegeben werden.

0.2 Aufbau der Arbeit

Die vorliegende Arbeit unterteilt sich in folgende fünf Hauptkapitel:

1 Das Umfeld der Schutzgebiete
2 Das Netzwerk der Schutzgebiete
3 Die Konzeption der Schutzgebiete
4 Fallstudie: Blue Mountains National Park
5 Vorschläge für das heimische Naturschutzsystem
6 Zusammenfassung

Der erste Teil beschäftigt sich mit der Besiedlungsgeschichte Australiens und dem administrativen sowie rechtlichen Aufbau des Staates.

Der zweite Teil behandelt die Entstehungsgeschichte bzw. die Gründe für die Ausweisung der Schutzgebiete in Australien und zeigt das bestehende Netzwerk der Schutzgebiete mit verschiede­nen statischen Vergleichen.

Im zentralen, dritten Teil der Arbeit werden sowohl die Planungs-, als auch die Naturschutzgrundla­gen rechtlicher Art dargestellt und die Prinzipien des Managements und der Verwaltung der Schutz­gebiete erläutert. Dabei wird sowohl auf die Strukturen, als auch auf die Kompetenzen und Instru­mente in der Administration eingegangen.

Der vierte Teil beschäftigt sich mit einem konkreten Beispiel und bildet somit den praktischen Teil der Arbeit. Dieser Abschnitt dient vorwiegend dem Verständnis der zuvor erklärten Praktiken und Methoden.

Teil fünf fasst die gewonnenen Erkenntnisse zusammen und macht, wie schon oben kurz angedacht, Vorschläge für die Verbesserung des österreichischen Systems des Schutzgebietsmanagements.

0.3 Themenwahl

Die Auswahl dieses besonderen Themas erfolgte einerseits aus wissenschaftlichen, andererseits na­türlich auch aus persönlichen Gründen.

Da mir die Fragen des Natur- und Flächenschutzes schon immer ein Anliegen waren, beschränkte sich die Themenfindung von vornherein auf diesen Bereich. Die Entscheidung, die Arbeit im Zuge eines Auslandsaufenthaltes zu schreiben und so wichtige persönliche Erfahrungen zu sammeln, war ebenso schnell gefasst und nachdem sich die Möglichkeit auftat, nach Sydney zu gehen und das dortige Naturschutzsystem kennenzulernen, konzentrierte ich mich auf die administrativen Vorbe­reitungen des Aufenthaltes vor Ort.

Mangels fehlender Austauschverbindungen zwischen der Technischen Universität Wien und den Uni­versitäten in Sydney gestaltete sich die Organisation eines Studienplatzes zwar etwas schwierig und zeitaufwendig, nach vielen Telefonaten und E-Mails waren jedoch nach ca. vier Monaten sowohl die organisatorischen, als auch finanziellen Hürden gemeistert und so konnte mein halbjähr­licher Auf­enthalt in Australien im August 2004 beginnen.

Die genaue Themenfindung hin zum Naturschutzmanagement erfolgte sodann unter Mithilfe meines Betreuers noch an der TU Wien, schon vor der Abreise nach Sydney. Die Grundlagen hierfür erar­beitete ich mir durch Informationen aus Internet und Fachbüchern, die schon früh auf Besonder­heiten im ver­waltungstechnischen und juristischen Umgang mit Schutzgebieten in Australien hinwie­sen.

0.4 Ablauf vor Ort

Als wissenschaftlichen Betreuer, der mir gleichzeitig auch den Studienplatz an der „University of New South Wales“ in Sydney verschaffte, konnte ich Univ.-Dozent PhD Peter Williams gewinnen, einen ausgemachten Experten des australischen Natur- und Umweltschutzes, der sich in weiterer Folge als ausgesprochener Glücksgriff erwies.

Peter Williams verfügt über mehrjährige berufliche Erfahrung im Bereich der staatlichen Schutzgebietsverwaltung sowie im Land- und Umweltgerichtshof von New South Wales und ist seit 15 Jahren an der University of New South Wales als Dozent tätig. Aufgrund seines Wissens konnte ich immer wieder neue Einsichten und Aufschlüsse zum Thema gewinnen, was sich äußerst positiv auf meine Arbeit auswirkte. Außerdem gelangte ich durch seine Hilfe an Informationen, die ich mir alleine höchstwahrscheinlich nicht erarbeiten hätte können.

Die Erstellung der Diplomarbeit erfolgte dann einerseits unter Zuhilfenahme der universitären und öffentlichen Infrastruk­tur in Sydney, wie Bibliotheken und Internet, andererseits durch das Aufsu­chen der zuständigen Behörden, so­wie die Befragung verschiedener Experten, wobei die Zeit in Sydney vor allem der Grundlagenre­cherche und dem Sammeln und Sichten von Informationsmate­rial diente. Die Zeit nach der Rückkehr nach Wien galt dann dem Verarbeiten der vor Ort gesam­melten Informationen und Materialien zur nun vorliegenden Arbeit.

0.5 Weitere Anmerkungen

0.5.1 Literaturhinweise

Da alle Grundlagen dieser Arbeit in englischer Sprache ausgeführt sind, wurden vom Autor dement­sprechend selbstständige Übersetzungen durchgeführt. Aus diesen Übersetzungen ergeben sich automatisch Unschärfen in der Ausdrucksweise, auf die hier ausdrücklich hingewiesen werden soll. Zusätzlich wurden die Eigennamen der Gesetze, Strategien und der Gerichtsentscheide in kursiv ge­druckt, um eine leichtere Lesbarkeit zu gewährleisten.

0.5.2 Zusatzinformationen in Boxen

In der Arbeit finden sich an bestimmten Stellen grau hinterlegte Boxen, in denen kurz im Text an­gerissenen Themen ausführlicher behandelt werden. Sie stehen dabei zwar in Zusammenhang mit dem „normalen“ Text, stellen aber eigenständige Zusatzinformationen dar, die dem besseren Ver­ständnis der Materie dienen sollen.

1 Das Umfeld der Schutzgebiete

1.1 Zur Besiedlungsgeschichte Australiens

1.1.1 Die Annektierung durch die Engländer

Schon vor ungefähr 60.000 Jahren erreichten die ersten Menschen den fünften Kontinent, es waren Einwanderer aus dem Südasiatischen Raum. Die Aboriginals, wie sie genannt wurden, hatten ihre eigenen Gesetze, Bräuche, Riten und Rechte. Die Zahl dieser Ureinwohner von Australien betrug zu Beginn der europäischen Besiedelung im Jahr 1788 alleine in New South Wales ungefähr 100.000, auf dem ganzen Kontinent ca. 300.000.

Abb. 1 Kapitän James Cook landet 1770 in Botany Bay

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: PARLIAMENT OF NEW SOUTH WALES, 2004: “Education Materials”, History of democracy in New South Wales

Den ersten Kontakt mit Europäern gab es schon im 17. Jahrhundert, als holländische und englische Seefahrer auf ihren Entdeckungsreisen an die West- und Nordküste Australiens stießen, der unwirtli­che und ferne Kontinent blieb je­doch lange Zeit unbeachtet. Die heute dicht besiedelte Ostküste wurde erstmals 1770 von James Cook auf einer seiner Entde­ckungsreisen er­forscht, wobei er gleichzeitig das Land für die briti­sche Krone rekla­mierte und es New South Wales taufte, vermutlich weil es ihn an die Landschaft im Süden von Wales in England erinnerte. Obgleich er schon zu Beginn auf die einheimi­schen Aboriginals traf, waren sie für ihn keine Bewohner im klassi­schen Sinn – sie hatten weder feste Behausungen, noch betrieben sie Ackerbau oder Vieh­zucht – weshalb das Land für die Engländer als unbesiedelt galt und „Terra Nullius“[3] es ihnen er­laubte, das Land für sich zu beanspru­chen.

Cook landete als erstes wenige Kilometer südlich des heutigen Hafens von Sydney, im vom mitge­reisten Botani­ker Joseph Banks wegen seines enormen Pflanzenreichtums benannten Botany Bay (siehe Abb. 1). Banks war es auch, welcher der Britischen Regierung später vorschlagen sollte, in Botany Bay eine Siedlung für Strafgefangene zu errichten.

England hatte zur damaligen Zeit, am Ende des amerikanischen Unabhängigkeitskrieges, mit über­füllten Gefängnissen zu kämpfen, sodass sich die Regierung in London entschloss, im gerade erst annektierten Gebiet New South Wales eine Sträflingskolonie zu errichten.

Die erste Flotte landete schließlich am 26. Jänner 1788[4] im Hafen von Sydney, unweit der Stelle, wo Cook 18 Jahre zuvor das Land unter Beschlag nahm. Die erste Siedlung bestand aus 850 Gefangenen und ihren Bewa­chern unter der Führung von Gouverneur Arthur Phillip, der gleich nach der Landung die ca. 3.000 Aboriginals aus dem Hafengebiet vertreiben ließ.

Abb. 2 Die Schiffe der ersten Flotte landen im Hafen von Sydney

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: PARLIAMENT OF NEW SOUTH WALES, 2004: “Education Materials”, History of democracy in New South Wales

Die ersten Jahre sollten nicht leicht werden, das in Amerika und England praktizierte Konzept von Demokratie und Liberalismus hatte vorerst überhaupt keinen Platz, die Kolonie wurde von Philipp und den späteren Gouverneuren vielmehr militärisch geführt und verwaltet.

Gleichzeitig mit der Landung der ersten freien Siedler 1793 aber entwickelte sich das Bedürfnis nach Änderung der Machtverhältnisse innerhalb der Kolonie. Von Beginn an hatte ja der Gouverneur das Sagen und obwohl er verpflichtet war, nach den Gesetzen Englands zu handeln – England war je­doch 20.000 Kilometer oder 8 Monate auf dem Seeweg entfernt – ähnelte die Situation lange Jahre eher einer Diktatur als einer freien Demokra­tie. Der Gouverneur konnte bei­nahe nach Belieben Land verpach­ten oder verkaufen, den Bau von Gebäuden bewilligen, und er war gleichzeitig oberster mili­tärischer Führer sowie judikativer Entschei­dungsträger.

1.1.2 Erste Schritte zur Selbstbestimmung

Nachdem immer mehr freie Siedler ins Land kamen, stieg der Druck auf das englische Parla­ment, der Kolonie New South Wales gesetzgebende Kompetenzen zu verleihen. Im Jahr 1823 verabschie­dete das Briti­sche Parlament schlussendlich das New South Wales-Gesetz, welches erstmals Struk­turen für die Gerichtsbarkeit schaffte. Gleichzeitig wurde ein Rat gebildet, der zwar keine legislativen Rechte hatte, jedoch den Beginn eines demokratischen Systems in New South Wales setzte. 1829 bestand dieser legislative Rat aus 15 Personen, die sich schön langsam gegen den noch immer allein herr­schenden Gouverneur zur Wehr setzten, vorerst jedoch ohne nennenswerte Erfolge.

New South Wales hatte zur damaligen Zeit knapp 37.000 europäische Bewohner, knapp die Hälfte davon waren Gefangene, die ihre Haftstrafe abbüssten. Das wirtschaftliche Überleben dieser Bevöl­kerung garantierte die Schafzucht, die ab ca. 1800 von den ersten Bauern betrieben wurde. Zum Durchbruch verhalfen Zuchtversuche zwischen Merinoschafen und Tieren aus königlichen Ställen, mit dem Ziel, eine besonders feinwollige Rasse zu züchten. Die Wollindustrie florierte alsbald, sodass die Anzahl der Schafe bis 1850 auf mehr als 400.000 stieg.[5]

Im Oktober 1840 wurden die Gefangenentransporte nach heftiger Intervention von Gouver­neur Sir George Gipps vom britischen Parlament beendet, bis dahin deportierte die englische Re­gierung ins­gesamt 160.000 Sträflinge nach Australien. Diese Entscheidung ebnete den Weg, aus der ehemali­gen Gefangenenkolonie eine freie Kolonie mit allen Rechten und Pflichten, wie es schon für andere britische Kolonien üblich war, zu machen.

1842 schließlich, beschloss das britische Parlament das erste Verfassungsgesetz für New South Wales.[6] Mit dem Gesetz wurde der „legislative“ Rat nochmals erweitert und 2/3 der Mitglieder sollten von ausgewählten Bürgern (vor allem Land- und Geschäftsbesitzer, in Summe ca. 10% aller erwach­senen Männer) der Kolonie gewählt werden.

Obwohl New South Wales nun eine Form von repräsentativer Regierung hatte, war der Gouverneur immer noch einflussreicher als der legislative Rat, da er alle Gesetze beschloss und die Macht über die Finanz­gebarung des Landes hatte.

1.1.3 Entstehung echter Demokratie

Ab 1856 begann der abschließende Prozess zur Bildung einer Demokratie mit eigenverantwortlicher Verwaltung, Gesetzgebung und Judikatur. Am 16. Juli 1856 verabschiedete das Britische Parlament eine umfassende Veränderung der Verfassung von 1842. Diese war von verschiedenen Einflüssen geprägt: Einerseits von der Britischen und der Amerikanischen Verfassung, andererseits von Teilen der Verfassung von 1842 sowie von wichtigen englischen internationalen Übereinkommen.

Das par­lamentarische Zweikammernsystem, übernommen vom Mutterland England und wie es auch heute noch besteht, wurde 1856 eingeführt. Es besteht aus einem Lower House (Gesetzgebende Ver­sammlung) und einem Upper House (Gesetzgebender Rat), wobei die Mitglieder des Lower House ab 1858 von praktisch allen männlichen Bewohnern (ausgenommen waren die Aboriginals, siehe Box 2 auf Seite 15, und die Frauen, die 1902 das Wahlrecht zugesprochen bekamen) geheim ge­wählt wurden.[7] Diese Form der Demokratie war für damalige Zeiten vorbildhaft und in dieser Form erst in wenigen Ländern der Welt etabliert.

Die Mitglieder des Upper House wurden vom Gouverneur für fünf Jahre und danach auf Lebenszeit ernannt, erst ab 1978 wurde auch dieses ein demokratisch gewählter Arm der Legislative.

Parallel zur Demokratisierung in New South Wales schritt auch die Entwicklung der anderen Kolonien zügig voran, die Mutterkolonie und gleichzeitig der Wegbereiter der Demokratie auf dem fünften Kontinent blieb jedoch New South Wales (Die Entstehung der australischen Kolonien wird in Box 1 auf Seite 11 erläutert). Nachdem also in New South Wales die Verfassung verabschiedet wurde, be­schlossen auch die an­deren fünf Kolonien des heutigen Australiens, Victoria, South Australia, Queensland, Tasmanien und Western Australia ihrerseits, nach dem Vorbild der Mutterkolonie New South Wales, eigene Verfas­sungen.

In den folgenden Jahren entwickelten sich die sechs Kolonien dann ziemlich unabhängig voneinan­der, so bildeten sie getrennte Kommunikations-, Verkehrs- und Verteidigungssysteme. Die Gründe, warum es trotzdem zur Bildung der australischen Föderation kam, werden in Kap 1.2 ab Seite 13 eingehend erläu­tert. Am 1. Jänner 1901 jedenfalls wurde in Sydney der „Australische Bund“ ausge­rufen, was zu einschneidenden Veränderungen besonders in der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Bun­desstaaten, führte.

Im Jahr 1927 wurde Canberra – schon seit 1913 die offizielle Hauptstadt – tatsächlich Regierungs­sitz, nachdem man sich weder für Sydney noch für Melbourne als Bundeshauptstadt entscheiden konnte.

Australien blieb mit Großbritannien eng verbunden und zog aufgrund eines Militärbündnisses ge­meinsam mit dem Mutterland in den 2. Weltkrieg. Nach dem 2. Weltkrieg startete der neue australi­sche Regierungschef Joseph Chifley eine neue Einwanderungspolitik und holte innerhalb von vier Jahren 500.000 Personen, zumeist europäischer Herkunft, ins Land. In den folgenden 20 Jahren ließen sich rund 2,5 Millionen Men­schen in Australien nieder, darunter auch erstmals Asiaten, denen bis dahin die Einwanderung auf­grund der „Weißer-Mann“-Politik Australiens verwehrt war. 1956 richtete Melbourne die 16. Olympischen Sommerspiele aus, und verhalf dem Land so zum ersten großen Auftritt als Touristenziel.

Ab den 70igern versuchte man, den ständigen, und auch noch heute andauernden Konflikt mit den Aboriginals zu lösen, indem man ihnen besonders im Northern Territory Teile des einst annektierten Landes zurückgab und ihnen Selbstverwaltungsrechte zusprach. 1992 anerkannte die australische Regierung die Landrechte der Ureinwohner und setzte damit einen weiteren Schritt in Richtung der Anerkennung der Urbevölkerung Australiens.

Im Jahr 2000 richtete Sydney die zweiten olympischen Sommerspiele auf dem Kontinent aus und kurbelte damit den Tourismus weiter an.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Wie in Abb. 3 zu sehen, wurde ganz zu Beginn der Besiedelung nur der Osten des Landes annek­tiert, der westliche Teil kam mit dem Aufbau der ersten Siedlung in Perth zu Großbritannien.

Als zweite eigenständige Kolonie Australiens wurde 1825 Van Diemen´s Land, das 1856 in Tasma­nien umbenannt wurde, von New South Wales abgetrennt. Vier Jahre später folgte Western Austra­lia und mit der ersten Besiedelung von South Australia 1836 wurde auch dieser Teil Austra­liens ei­genständig. 1850 beschloss das englische Parlament das Gesetz zur Bildung der australi­schen Kolo­nien, den Australian Colonies Government Act 1850, womit Victoria eigenständig wurde und gleich wie New South Wales, South Australia und Tasmanien fast uneingeschränkte Autonomie bekam.

Als letzte Kolonie wurde Queensland 1859 selbstständig, das Northern Territory wurde 1911 von New South Wales abgetrennt und als letztes bildete sich 1993 das Australian Capital Territory (ACT) mit der Hauptstadt Canberra. Die Legislative der beiden Territorien wird laut Bundesverfassung von der Bundesregierung übernommen, obgleich sich die Territorien in den letzten Jahren in einigen Fachbereichen Autonomie erkämpft haben. Im Bundesparlament sind sie jedoch unter­repräsentiert, die Macht liegt hier eindeutig bei den Bundesstaaten.

Abb. 3 Zeitreihe der Entstehung der australischen Bundesstaaten und Territorien

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: EIGENE DARSTELLUNG aus AUSTRALIAN GEOGRAPHIC PTY LTD, 1998: “The Australian Encyclopedia”, 6. Auflage, Teil 7, Terrey Hills

1.2 Die Entwicklung des Australischen föderalisti­schen Systems

1.2.1 Erste erfolglose Versuche

Wie schon im letzten Kapitel beschrieben, entwickelten sich ab 1788 auf dem australischen Konti­nent sechs voneinander unabhängige britische Kolonien, deren Zusammenführung zu ei­nem ge­meinsamen Staat erstmals in den 1870ern angedacht wurde, dessen Umsetzung jedoch klar scheiterte. Differenzen vor allem zu den Themen Handel (Schutzzölle oder freier Handel), Verteilung der Einnahmen aus den Grenzzöllen, Verkehr (die Bahnstrecken in den Kolonien hatten verschie­dene Spurweiten) und der starke Patriotismus der Bewohner entzweiten die Kolonien, obwohl man­che Politiker eine Föderation als Ausweg gerade für diese Probleme sahen.

Natürlich gab es aber auch große Gemeinsamkeiten zwischen den Kolonien. Alle hatten die gleiche angelsächsische Kultur und Sprache, außerdem waren hochrangige Militärs der Meinung, dass eine adäquate Verteidigung des riesigen Kontinents nur durch eine gemeinsame Armee möglich wäre und schließlich waren da noch Probleme die Zuwanderung betreffend, die von einem Gesamtstaat viel besser gelöst werden konnten. Zusätzlich sollten Themen wie Kommunikation, Verkehr, das Postwe­sen und eine gemeinsame Währung die Kolonien zusätzlich zu einer gemeinsamen Lösung drängen.

Einer der unermüdlichsten und wichtigsten Befürworter einer australischen Föderation war der fünfmalige Premierminister von New South Wales, Sir Henry Parkes, der vorher schon entscheidend bei der Gründung des ersten Nationalparks Australiens mitwirkte (siehe Kap. 2.1, Seite 24). Parkes zeichnete sich Mitte der 1880iger für den ersten Entwurf einer australischen Verfassung verantwort­lich, diese fand jedoch keine Zustimmung bei den Parlamenten.

1.2.2 Die neue Bundesverfassung

Im März 1891 schließlich, nach langen und zähen Verhandlungen, beschlossen Vertreter aller Kolo­nien den Entwurf einer föderalen Verfassung, die ihre Wurzeln im kanadischen, amerikanischen so­wie im schweizerischen föderalen System haben und welche die britische Parlaments- und Regie­rungsstruktur mit ihrem Zweikammernsystem übernehmen sollte.

Der Verfassungsentwurf war au­ßergewöhnlich liberal, so beinhaltete er unter anderem das Wahlrecht für Frauen, jedoch keinerlei Rechte für die Aboriginals (siehe Box 2, Seite 15). Nach einer Reihe von Verfassungskongressen be­schloss man 1898 die Bevölkerung in einem Referendum zur Föderation zu befragen; eine Vor­gangsweise, die für die damalige Zeit außerordentlich demokratisch war und die Australien zur weltweiten Vorzeigedemokratie machte.

Nach je zwei erfolgreichen Volksabstimmungen pro Kolonie unterzeichnete Queen Victoria im Juni 1900 die neue australische Verfassung[8], welche am 1. Jänner 1901 in Kraft trat und die sechs ehemali­gen britischen Kolonien zu Bundesstaaten (States) des „Aust­ralischen Bundes“[9] machte. Provi­sorische Hauptstadt des neuen Staates wurde Melbourne, die sechs Bundesstaaten erhielten volle innenpolitische Unabhängig­keit.

Abb. 4 Unzählige Menschen versammeln sich 1899 außerhalb eines Zeitungshauses in Sydney um das Ergebnis der Volksabstimmung zu feiern

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: PARLIAMENT OF NEW SOUTH WALES, 2004: “Education Materials”, History of democracy in New South Wales

Die Verfassung brachte natürlich enorme Veränderungen im Macht­gefüge des Landes mit sich, so mussten, wie in einem föderalen System üblich, die Bundesstaaten viele ihrer Kompetenzen, wie z.B. die Kontrolle über Landesverteidi­gung, Finanzen und Zölle sowie das Post- und Geldwesen, an das Bundesparlament abgeben. Trotz dieses Machtschwundes blie­ben viele Entscheidungsbereiche bei den Bundesstaaten, da, gleich wie im österreichischen BV-G, nur diejenigen Kompetenzen, die expli­zit in der nationalen Verfassung als Angelegenheiten des Bundes auf­gezählt wurden, auch in den Machtbereich des Bundes fielen (siehe Kap. 3.1, Seite 37).

Australien ist heute eine demokra­tische, föderale und parlamentari­sche Monarchie. Die Rolle des briti­schen Monarchen bzw. der Queen ist bis heute unberührt, sodass sie immer noch das gesetzmäßige Ober­haupt Australiens ist.

Vor der Gründung des Australi­schen Bundes waren die Kolonien des heutigen Australiens Teil der englischen Monarchie.

Seit 1907, als dem australischen Bund der Do­minionstatus[10] zuerkannt wurde, hat die britische Regierung praktisch keine Autorität mehr in Australien. Mit der Verab­schiedung des „Australischen Gesetzes“[11] im Jahr 1986 wurden auch die letzten Vollmachten für ein Eingreifen Großbritanniens in innere Angelegenheiten Australiens abge­schafft.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1.3 Der Administrative Aufbau des Staates

1.3.1 Politischer und rechtlicher Überblick

Wie schon im vorherigen Kapitel kurz erwähnt, besteht der Australische Bund aus den sechs Bun­desstaaten New South Wales, Queensland, Victoria, South Australia, Western Australia und Tasma­nien und den beiden Territorien Australian Capital Territory und Northern Territory (siehe Abb. 5, Seite 16). Zusätzlich zu den Bundesstaa­ten und Territorien existieren mehrere exterritoriale Gebiete, kleine, vorwiegend bewohnte Inseln so­wohl im Indischen als auch im Pazifischen Ozean.

Australiens ist, eine föderale, parla­mentarische Monarchie mit der bri­tischen Königin an seiner Spitze, wobei, anders als in Groß­britan­nien, sowohl der National­staat als auch die Bundesstaaten eine ge­schriebene Verfassung ha­ben, wel­che ein de­mokratisches Rechts­system (Legislative, Exeku­tive und Judikative) garantieren.

Weiters besteht laut den Bestimmungen der australischen und der bundesstaatlichen Verfassungen parlamentarische Souveränität, d.h. das Parlament kann durch Ver­abschiedung eines Gesetzes (Act of Parliament) die Entscheidung einer der Gerichtshöfe außer Kraft setzen, die Macht liegt also in den Händen der Parlamentarier. Die Bundesverfas­sung teilt in § 51[12] die Kompetenz zwischen dem Bund und den sechs Gründungs-kolonien derart auf, dass, gleich wie in Österreich, der Bund nur für diejenigen Fachbereiche zuständig ist, die explizit in der Verfassung aufgezählt werden, alle anderen verbleiben in der Kompetenz der Bundesstaaten (siehe Tab. 1).

Abb. 5 Politische Einteilung Australiens

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: http://www.globaldefence.net/karten/australien.jpg, Abfrage am 18. Oktober 2004

Die Umweltschutz- und Raum-planung sowie das Baurecht fallen genauso in die Kompetenz der Bun-desstaa­ten, wie die Erteilung von Bau­ge­nehmigungen zu den Befug-nissen der einzelnen Gemeinden zählen.

Rechtlich gesehen ist Königin Eliza­beth II. von Großbritannien auch die Königin von Australien, da sie aber ihren ordentlichen Wohn­sitz nicht im Land hat, wird ihre Rolle von ihren Vertretern aus­ge­führt: dem Generalgouverneur für den Bund und den sechs Gouver­neuren für die Bundesstaaten, wel­che auf Vorschlag der verschiedenen Regierungen von der Königin er­nannt werden, jedoch voll­kommen unabhängig von ihr arbeiten.

Tab. 1 Auszug aus der Kompetenzverteilung zwischen Bund, Bun­desstaaten und Gemeinden

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung aus der Bundesverfassung Australiens und der Bundes­staatenverfassung von New South Wales

1.3.2 Die drei Verwaltungsebenen

Im australischen föderalen System existieren drei Ebenen der Verwaltung: der Bund (Common­wealth of Australia), die Bundesstaaten (States) und die Gemeinden (Local Areas).[13]

Jede dieser drei Ebenen wird von einer demokratisch gewählten Einheit (Parlament oder Gemeinderat) vertreten (siehe Tab. 2). Jede der Ebenen hat ihre eigenen Verantwortungsbereiche und Zuständigkeiten wie sie in der Bundesverfassung, den Landesverfassungen und den Gemeindegesetzen festgehalten sind.

Tab. 2 Die drei Ebenen der Verwaltung in Australien, Stand 2002

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: PARLIAMENT OF NEW SOUTH WALES, 2004: “Education Materials”, Democratic system in New South Wales, Sydney

Der Australische Bund

Der Australische Bund wird von einem demokratisch gewählten Zweikammernparlament, bestehend aus Unter- (Abgeordnetenhaus) und Oberhaus (Senat) regiert, dessen Vorbild das so genannte Westminster-Modell, wie es in England praktiziert wird, ist. In Australien jedoch werden, anders als in Großbritannien, die Mitglieder beider Kammern demokratisch gewählt.[14]

Die Mehrheit der Abgeordneten im Unterhaus bilden gemeinsam die Bundesregierung, aus deren Mitgliedern das Kabinett, d.h. die einzelnen Minister und der Premierminister ernannt werden (nur in Ausnahmefällen kommt ein Minister aus dem Oberhaus des Parlaments). Die Kabinettmitglieder bleiben jedoch, anders als im Einkammernsystem, Mitglieder des Unterhauses, sind also gleichzeitig Teil der Legislative und der Exekutive, man spricht daher auch von einer „Verantwortli­chen Regie­rung“, da sich die Minister vor dem Parlament verantworten müssen.[15]

Das Oberhaus des Parlaments, der Senat, fungiert als Prüforgan für die Entscheidungen des Kabi­netts bzw. des Unterhauses. Alle Gesetze und Verordnungen müssen von beiden Kammern getrennt beschlossen und anschließend vom Generalgouverneur unterzeichnet werden. In nachstehender Abb. 6 wird die Gewaltenteilung am Beispiel des Australischen Bundes nachgezeichnet, wobei diese nach der bekannten Trennung in Legislative, Exekutive und Judikative funktioniert.

Abb. 6 Gewaltenteilung am Beispiel des Australischen Bundes

Quelle: PARLIAMENT OF AUSTRALIA, 2004: “Education Materials”, Democratic system in Australia, Canberra

Die Bundesstaaten und Territorien

Fünf der sechs Bundesstaaten Australiens werden gleich wie die Bundesregierung von einem demo­kratisch gewählten Zweikammernsystem regiert; nur in Queensland besteht ein parlamentarisches Einkammernsystem. Das Regierungssystem von New South Wales ist also ident mit dem der Bun­desregierung, das Unter­haus wird jedoch „Legislative Versammlung“, das Oberhaus „Legislativer Rat“ genannt. Die Exeku­tive wird ebenfalls von einem Premierminister und mehreren Ministern ge­bildet, die gleichzeitig Mitglieder des Unterhauses des Parlaments bleiben. Alle Gesetze müssen beide Kammern durchlaufen und vom Gouverneur des jeweiligen Bundesstaates unterzeichnet wer­den. Die gesetzgebende Kompetenz über die Territorien verbleibt laut Bundesverfassung bei der Bun­desregierung, obgleich die Territorien im Laufe der Jahre eigene Parlamente (Legislative Ver­samm­lung als Einkammernparlament) mit gesetzgebender Kompetenz in einigen Sachbereichen entwickelten.

Die Gemeinden

Abb. 7 Die 172 Gemeinden in New South Wales

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: NEW SOUTH WALES Department of Local Councils: http://www.dlg.nsw.gov.au, Abfrage am 20. Dezember 2004

Die dritte Ebene der Verwaltung bilden die Städte und Gemeinden. Australien besteht, wie Tab. 2 auf Seite 17 zeigt, aus 685 Gemeinden, wobei, besonders in ländlichen Gebieten, mehrere Ortschaf­ten zu einer Gemeinde zusammen­geschlossen sind. Die Gemeinden des Bundesstaates New South Wales sind in Abb. 7 dargestellt.

Die Kompetenzen der Gemeinden werden nicht von der Bundesver­fassung, son­dern in den so ge­nannten Gemein­degesetzen[16] der ein­zelnen Bundes­staaten und Ter­ritorien ge­regelt, was dazu führt, dass die Gemein­den unterschiedli­cher Bun­desstaaten auch unter­schiedliche Entscheidungs­befug­nisse haben. Alle gemeinsam haben jedoch die Aufgabe, „öf-fentli­che Dienste zum Wohle der lokalen Be­völkerung anzubieten und zu koor­dinieren“[17]. Dies um-fasst seit der Implemen­tierung internationaler Programme wie z.B. der „Lokalen Agenda 21“ auch Bereiche des Um­welt- und Naturschutzes, wobei die Gemein­den unter­schiedliche Wege gehen, um den Umwelt und Naturschutz auf lokaler Ebene nach­zugehen. Einige arbeiten mit Umweltschutz­gruppierungen zusammen, an­dere set­zen durch ver­schiedene Rabattsysteme Anreize zum Umweltschutz und wieder andere benutzen das Instrument der Flä­chenwidmung, um vermehrt Zonen zur Erholung der Bevölkerung, wie Parks und Grünflä­chen, zu widmen.

Die Gemeinden werden von einem demokratisch gewählten Gemeinderat, mit dem Bürgermeister an der Spitze, regiert. Eine Besonderheit als Gemeinde zeichnet die Stadt Sydney aus:

Der Großraum Sydney ist eine der weltweit größten urbanen Agglomerationen der Erde mit einer Fläche von knapp 4.000 km², was in etwa der Fläche Londons, des gesamten Burgenlandes oder der fast 10-fachen Fläche Wiens entspricht. Im verwaltungstechnischen Sinn jedoch be­steht die Ag­glomeration Sydney aus 43 Einzelgemeinden die räumlich zum Großraum Sydney zu­sammenge­wachsen sind. Die Stadt Sydney ist dabei nur die Innenstadt und ist somit das kommerzielle Zentrum des riesigen Siedlungsraumes mit einer Fläche von nur 11,7 km², etwa 72.000 Einwohnern und ca. 250.000 Arbeitsplätzen (siehe Abb. 19, Seite 42).

In einigen Bundesstaaten (darunter auch in New South Wales) existiert noch eine vierte Ebene, die der Regionen oder Kreise.[18] Sie dient als reine Verwaltungsebene für Dienstleistungen, die eine Ge­meinde allein nicht anbieten kann wie z.B. Wasserver- und Abwasserentsorgung oder Schädlingsbe­kämpfung.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 8 Flagge Australiens

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

- Im linken oberen Quad-ranten der britische Union Jack, als Zeichen der historischen Verbun­den­heit mit Großbritannien.

- Im linken unteren Quadranten der siebenzackige „Stern der Föderation“, sechs Zacken stel­len die sechs Bundesstaaten, der siebte die Territorien Australiens dar.
- In der rechten Hälfte das Sternbild des Kreuz des Südens mit vier gleich großen und einem klei­nen Stern.

Die Hintergrundfarbe wechselt je nach Bedeutung der Flagge, so ist die Nationalflagge blau, die Flagge des Militärs entweder weiß oder grün und die Flagge der australischen Schifffahrt rot.

Quelle: http://www.csu.edu.au/australia/flag.html, Abfrage am 3. November 2004

1.4 Daten und Fakten zu Australien

Interessant sind die Daten zur Bevölkerung und Fläche des Landes. Australien ist das sechstgrößte Land der Erde[19], (siehe Abb. 11, Seite 23) in punkto Bevölkerung jedoch nur an 52. Stelle[20]. Diese Besonder­heit ergibt, wie in Tab. 3 ersichtlich, eine extrem niedrige Bevölkerungsdichte, wie sie an­sonsten nur mehr in Kanada oder wenigen afrikanischen Wüstenstaaten vorkommt.[21]

Tab. 3 Fläche, Bevölkerung und Bevölkerungsdichte Australiens und seiner politischen Einheiten im Vergleich zu Österreich und der Europäischen Union, Stand 2001

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Australian Buerau of Statistics, 2004: „Yearbook Australia 2004“, Canberra und http://europa.eu.int/comm/eurostat/newcronos/queen/display.do?screen=detail&language=de&product=YES&root=YES/yearlies/c/ca/caa/caa10000

Die räumliche Verteilung der Bevölkerung ist ebenso einzigartig: Fast 90% der Menschen leben in Städten und mehr als 85% an den Küsten[22] des Landes (siehe Abb. 9, nächste Seite).

Die großen Zentren sind also alle­samt Küstenstädte, und obwohl das Land insgesamt nur knapp 20 Millionen Einwohner hat, gibt es fünf Millionenstädte, in denen gemeinsam 60% der Gesamtbevölkerung le­ben (siehe Tab. 4, nächste Seite). Die Hauptstadt Canberra ist hiervon ausgenommen, sie liegt im Landesinneren und zählte 2001 nur 321.800 Einwohner.

Abb. 9 Bevölkerungsverteilung in Australien

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Australian Bureau of Statistics, 2004: „Yearbook Australia 2004”, Canberra

Das am dichtesten bevölkerte 1% der Landesfläche beinhaltet 84% der Gesamtbevölkerung. Von den knapp 20 Mio. Einwohnern sind heute nur noch knapp 2% Nachfahren der Ureinwohner, und derzeit sind fast ein Viertel aller Australischen Staatsbürger im Ausland geboren. Die Immigration ist also enorm und lässt sich auch am hohen Bevölkerungs­wachstum (Verdoppelung der Einwohnerzahl in den letzten 40 Jahren, siehe Tab. 5) ablesen.

Tab. 4 Größte Agglomerationen in Australien, Stand 2001

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Australian Bureau of Statistics, 2004: „Yearbook Australia 2004“, Canberra

In der folgenden Tab. 5 und der dazugehörenden Abb. 10 wird die Bevölkerungsentwicklung von New South Wales, Australien und Öster­reich vergleich-end dargestellt, wobei ganz klar das starke Be-völkerungswachstum im Land „Down under“ deutlich wird. Australien verfünffachte seine Be-völke­rungszahl in den letzten 100 Jahren, Österreich konnte im gleichen Zeitraum gerade einmal ein Drittel zulegen.

Tab. 5 Bevölkerungsentwicklung von New South Wales, Australien und Österreich im Vergleich

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Australian Bureau of Statistics, 2004: „Yearbook Australia 2004“, und STATISTIK AUSTRIA, 2005: “Statistisches Jahrbuch 2005”

Abb. 10 Bevölkerungsentwicklung von New South Wales, Austra­lien und Österreich im Vergleich, 1861=100

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: siehe Tab. 5

Nachfolgende Abb. 11 zeigt einen Größenvergleich Australiens mit Europa und somit die enormen Ausmaße des Landes. Die 25 Staaten der Europäischen Union erreichen gerade einmal die Hälfte der Fläche Australiens, die Bevölkerungs- und Flächenunterschiede werden in Tab. 3 auf Seite 21 dargestellt.

Abb. 11 Größenvergleich Australiens mit Europa

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: http://www.australien-info.de/daten-vgleuropa.html

[...]


[1] IUCN, 1994

[2] WORBOYS, 2001

[3] Lateinisch für “Leeres Land” oder “Land ohne Besitzer”; diese Regelung erlaubte es den europäischen Kolonialmächten von niemand anderem in Anspruch genommenes Land zu annektieren.

[4] Der 26. Jänner ist wird heute als Nationalfeiertag Australiens („Australia Day“) gefeiert.

[5] http://www.cie-net.de/skippys-reisen/Skippy_s__Infoteil/Basisinformationenn/Gleichstellung_Ureinwohner/ Gleichstellung_Ureinwohner__2_/gleichstellung_ureinwohner__2_.html, Abfrage am 19. Sept. 2004

[6] New South Wales Constitution Act 1842

[7] Zwar besaßen grundsätzlich alle Bewohner Australiens das Wahlrecht, trotzdem hatten bestimmten Bevölkerungsgruppen (besonders Großgrundbesitzer und Bürger der Oberschicht) mehrere Stimmen zu vergeben, was 1893 abgeschafft wurde. Von da an galt das Prinzip „Ein Mann – eine Stimme“.

[8] Australian Constitution Act 1901

[9] Offizielle Bezeichnung Australiens: „Federal Commonwealth of Australia”

[10] Dominionstatus bezeichnet das Verhältnis eines der Mitglieder des „Commonwealth of Nations“ (früher British Commonwealth) zu Großbritannien. Das Land ist dadurch zwar zwingend Mitglied im Commonwealth of Nations und hat die britische Königin als Staatsoberhaupt, die eigentliche politische Macht wird jedoch von lokalen Machthabern unbeeinflusst von Großbritannien ausgeübt, http://de.wikipedia.org/wiki/Dominionstatus, 20. Sept. 2004

[11] Australia Act 1986

[12] § 51 of the Commonwealth of Australia Constitution Act

[13] Federal, State und Local; im Australian Capital Territory ACT um die Hauptstadt Canberra gibt es nur zwei Ebenen, da die lokale und die bundesstaatliche Ebene zusammenfallen.

[14] Die Legislaturperiode für beide Parlamentskammern beträgt drei Jahre, wobei die Amtszeit eines Senators des Oberhauses sechs Jahre beträgt, es werden also immer nur die Hälfte der Senatoren neu gewählt.

Die Legislaturperiode in den Bundesstaaten und Territorien ist unterschiedlich lang, in New South Wales beträgt sie vier Jahre für das Unterhaus und ebenfalls sechs Jahre für das Oberhaus.

[15] HUGHES, 1998

[16] Local Government Acts

[17] § 3 New South Wales Local Government Act 1993

[18] County Councils, 16 in New South Wales; in der Verwaltungshierarchie vergleichbar mit der Ebene der österreichischen Bezirke.

[19] Nach Russland, Kanada, USA, China und Brasilien

[20] US CENSUS BUREAU: „International Database“, http://www.census.gov/cgi-bin/ipc/idbrank.pl, Abfrage am 20. Jänner 2005

[21] Zum Vergleich: Finnland, das am wenigsten dicht besiedelten Land Europas hat eine sechsmal höhere Bevölkerungsdichte (15,3 Pers./km²)

[22] Zu den Küstengebiete zählen alle Bereiche vom Meer bis zu 50 km ins Landesinnere

Ende der Leseprobe aus 102 Seiten

Details

Titel
Schutzgebietsmanagement in Australien: Administrative und rechtliche Rahmenbedingungen am Beispiel von New South Wales
Hochschule
Technische Universität Wien  (Department für Raumentwicklung, Infrastruktur und Umweltplanung)
Note
1,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
102
Katalognummer
V44464
ISBN (eBook)
9783638420570
ISBN (Buch)
9783638704212
Dateigröße
3150 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Schutzgebietsmanagement, Australien, Administrative, Rahmenbedingungen, Beispiel, South, Wales, Nationalpark
Arbeit zitieren
Martin Scheiflinger (Autor:in), 2005, Schutzgebietsmanagement in Australien: Administrative und rechtliche Rahmenbedingungen am Beispiel von New South Wales, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/44464

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