Der Gesetzgeber hat mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen zum 1. März 2012 und der damit verbundenen Einführung des Schutzschirmverfahrens eine bedeutsame Veränderung in Bezug auf die Insolvenzantragsstellung und die Eigenverwaltung geschaffen. Gegenstand dieser Hausarbeit ist die Thematik des Schutzschirmverfahrens nach dem ESUG. Zunächst erläutere ich in diesem Zusammenhang kurz die vorläufige Eigenverwaltung sowie die Entstehung und Ziele des Schutzschirmverfahrens. Der Schwerpunkt dieser Hausarbeit liegt hierbei bei dem Ablauf des Schutzschirmverfahrens sowie den erforderlichen Voraussetzungen. Abschließend erläutere ich die Auswirkungen des Schutzschirmverfahrens in der Praxis unter Bezugnahme auf eine Studie aus dem Jahr 2016 und einer Publikation aus dem Jahr 2017. Eine Alternative zum regulären Insolvenzverfahren bieten dem Schuldner die vorläufige Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren. Hauptaugenmerk liegt hierbei auf der Verfügungsberechtigung des Schuldners unter Aufsicht eines vom Insolvenzgericht bestellten Sachwalters.
Inhaltsverzeichnis
- A. Einleitung
- B. Allgemeines
- I. Die vorläufige Eigenverwaltung
- II. Das Schutzschirmverfahren als Alternative zur Eigenverwaltung
- 1. Entstehung
- 2. Ziele
- C. Das Schutzschirmverfahren
- I. Zulässigkeitsvoraussetzungen
- 1. Anträge
- a) Eröffnungsantrag
- b) Antrag auf Eigenverwaltung
- c) Antrag auf Fristbestimmung
- 2. Vorlage einer Bescheinigung
- a) Nicht offensichtlich aussichtslos
- b) Bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit
- 3. Drohende Zahlungsunfähigkeit
- 4. Überschuldung
- 5. Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
- 1. Anträge
- II. Ablauf des Schutzschirmverfahrens
- 1. Insolvenzplan
- 2. Bestellung vorläufiger Sachwalter
- 3. Sicherungsmaßnahmen
- a) Vorläufiger Gläubigerausschuss
- b) Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
- c) Vorläufige Postsperre
- d) Aus- und Absonderungsrechte
- 4. Begründung von Masseverbindlichkeiten
- III. Aufhebung des Verfahrens
- 1. Aussichtslosigkeit der Sanierung
- 2. Antrag des vorläufigen Gläubigerausschusses
- 3. Antrag eines Gläubigers
- IV. Das Schutzschirmverfahren in der Praxis
- I. Zulässigkeitsvoraussetzungen
- D. Fazit
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Hausarbeit befasst sich mit dem Schutzschirmverfahren nach dem ESUG und analysiert dessen Relevanz im Kontext der Insolvenzantragsstellung und der Eigenverwaltung. Der Fokus liegt auf dem Ablauf des Verfahrens und den erforderlichen Voraussetzungen, wobei die Auswirkungen des Verfahrens in der Praxis anhand von Studien beleuchtet werden.
- Die Entstehung und Ziele des Schutzschirmverfahrens
- Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Verfahrens
- Der Ablauf des Schutzschirmverfahrens
- Die Aufhebung des Schutzschirmverfahrens
- Die Auswirkungen des Verfahrens in der Praxis
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung
Die Einführung des Schutzschirmverfahrens durch das ESUG stellt eine bedeutende Veränderung im Insolvenzrecht dar, die neue Möglichkeiten für Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten eröffnet. Diese Arbeit analysiert die Funktionsweise und Bedeutung des Schutzschirmverfahrens im Vergleich zur Eigenverwaltung.
B. Allgemeines
I. Die vorläufige Eigenverwaltung
Die vorläufige Eigenverwaltung, eingeführt mit dem ESUG, bietet dem Schuldner die Möglichkeit, unter Aufsicht eines Sachwalters, die Insolvenzmasse zu verwalten. Die Anordnung der Eigenverwaltung setzt voraus, dass der Schuldner einen Antrag auf Eigenverwaltung nach § 270 InsO stellt.
II. Das Schutzschirmverfahren als Alternative zur Eigenverwaltung
1. Entstehung
Das Schutzschirmverfahren wurde mit dem ESUG eingeführt, um die Eigenverwaltung zu ergänzen und Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten einen schnelleren und flexibleren Sanierungsprozess zu ermöglichen.
2. Ziele
Das Schutzschirmverfahren soll die Rettung des Unternehmens durch Eigenverwaltung gewährleisten, den Gläubigern maximale Gläubigerrechte sichern und das Verfahren effizienter gestalten.
C. Das Schutzschirmverfahren
I. Zulässigkeitsvoraussetzungen
1. Anträge
Das Schutzschirmverfahren erfordert verschiedene Anträge, darunter den Eröffnungsantrag, den Antrag auf Eigenverwaltung und den Antrag auf Fristbestimmung. Die Antragstellung erfolgt durch den Schuldner.
2. Vorlage einer Bescheinigung
Das Gericht benötigt eine Bescheinigung, die bestätigt, dass die Sanierung des Unternehmens nicht offensichtlich aussichtslos ist und die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist.
3. Drohende Zahlungsunfähigkeit
Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist ein weiteres Zulässigkeitskriterium. Der Schuldner muss nachweisen, dass er seine Zahlungsverpflichtungen in naher Zukunft nicht mehr erfüllen kann.
4. Überschuldung
Der Schuldner muss außerdem nachweisen, dass er überschuldet ist, d. h. seine Schulden seinen gesamten Vermögenswert übersteigen.
5. Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist ein weiteres entscheidendes Kriterium für die Zulässigkeit des Verfahrens. Der Schuldner muss nachweisen, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.
II. Ablauf des Schutzschirmverfahrens
1. Insolvenzplan
Der Schuldner entwickelt im Rahmen des Schutzschirmverfahrens einen Insolvenzplan, der die Sanierung des Unternehmens detailliert beschreibt und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit festlegt.
2. Bestellung vorläufiger Sachwalter
Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, der den Schuldner bei der Umsetzung des Insolvenzplans unterstützt und die Interessen der Gläubiger wahrt.
3. Sicherungsmaßnahmen
Um die erfolgreiche Sanierung des Unternehmens zu gewährleisten, werden verschiedene Sicherungsmaßnahmen ergriffen, wie die Bildung eines vorläufigen Gläubigerausschusses, die Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die Vorläufige Postsperre und die Regelung von Aus- und Absonderungsrechten.
4. Begründung von Masseverbindlichkeiten
Im Zuge des Schutzschirmverfahrens können neue Masseverbindlichkeiten entstehen, die durch den Sachwalter verwaltet werden müssen. Diese Verbindlichkeiten dienen der Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen und gewährleisten die Fortführung des Geschäftsbetriebs.
III. Aufhebung des Verfahrens
Das Schutzschirmverfahren kann aufgehoben werden, wenn die Sanierung des Unternehmens aussichtslos ist, der vorläufige Gläubigerausschuss die Aufhebung beantragt oder ein Gläubiger die Aufhebung des Verfahrens beantragt.
D. Fazit
Das Schutzschirmverfahren bietet eine wichtige Alternative zur Eigenverwaltung und ermöglicht es Unternehmen, ihre Sanierung unter Aufsicht eines Sachwalters und mit Unterstützung des Gerichts zu steuern. Die erfolgreiche Anwendung des Verfahrens hängt von der sorgfältigen Planung der Sanierung, der Zusammenarbeit der Beteiligten und der Unterstützung der Gläubiger ab.
Schlüsselwörter
Schutzschirmverfahren, ESUG, Insolvenzrecht, Eigenverwaltung, Sanierung, Gläubiger, Schuldner, Sachwalter, Insolvenzplan, Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Masseverbindlichkeiten, Sicherungsmaßnahmen.
- Arbeit zitieren
- Jennifer Hajdu (Autor:in), 2018, Das Schutzschirmverfahren nach dem ESUG. Entstehung und Ziele, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/444897