Vergleich über die Schulsozialarbeit in Niedersachsen und Nordrhein Westfalen


Referat (Ausarbeitung), 2005

24 Seiten, Note: keine Benotung


Leseprobe


Gliederung

1. Einleitung

2. Definition Schulsozialarbeit

3. Rechtliche Grundlagen der Schulsozialarbeit
3.1. Rechtliche Grundlagen: § 1 / § 11 / § 13 / § 81,KJHG SGB VIII
3.2. Rechtliche Grundlagen in der Schulgesetzgebung

4. Schulsozialarbeit in Niedersachsen
4.1. Zahlen und Daten
4.2. Klassische Schulsozialarbeit
4.3. Schulsozialarbeit-Jugendberufshilfe-Betriebe (Berufbildende Schulen)
4.4. Sonderschulbereich
4.5. Arbeit mit verschiedenen Kooperationen
4.6. Gesamtschulbereich/Nachmittagsförderung
4.7. Programme zur Kooperations- und Innovationsförderung

5. Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen
5.1. Zahlen und Daten
5.2. Betreuung von Schulkindern
5.3. Jugendarbeit und Schule
5.4. Schulsozialarbeit – Jugendsozialarbeit
5.4.1. Gesamtschulen
5.4.2. Berufschulen
5.5. Erziehungshilfen und Schule

6. Vergleich zwischen Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen
6.1. Zahlen und Daten
6.2. Klassische Sozialarbeit(Nds.) – Gesamtschulen (NRW)
6.3. Schulsozialarbeit-Jugendberufshilfe-Betriebe (Berufbildende Schulen)(Nds.) - Schulsozialarbeit – Jugendsozialarbeit (NRW)
6.4. Sonderschulbereich
6.5. Arbeit mit verschiedenen Kooperationen (Nds.) - Jugendarbeit und Schule(NRW)
6.6. Programme zur Kooperations- und Innovationsförderung
6.7. Erziehungshilfen und Schule
6.8. Betreuung von Schulkindern

7. Resümee

8. Literaturliste

1.Einleitung

In Anlehnung an das Projekt „Schulsozialarbeit“ erhielt ich den Auftrag, im vorliegenden Referat einen Vergleich zwischen der Schulsozialarbeit Niedersachsens und Nordrhein-Westfalens zu erstellen. Die zu bearbeitenden Texte wurden mir vorgegeben und entstammen dem „Handbuch Kooperation von Jugendhilfe und Schule“ von Hartnuß und Maykus (Hrsg.), dabei speziell die Veröffentlichungen von Erich Hollenstein und Ingrid Wahner Liesecke (für Niedersachsen) und Gertrud Oelerich (für NRW.

Aus dem Arbeitsauftrag, einen Vergleich zu ziehen, resultiert in Folge die Frage, welche Unterschiede es zwischen der niedersächsischen Schulsozialarbeit und der in Nordrhein-Westfalen gibt.

Meine Arbeit beginnt mit einer Definition von Schulsozialarbeit, um den möglichen Wirkungskreis von Schulsozialarbeit aufzuzeigen. Danach gehe ich auf die rechtlichen Grundlagen ein, um aufzuzeigen, auf welcher Ebene Schulsozialarbeit sich legitimiert. Dem folgt eine Zusammenfassung der Schulsozialarbeit in Niedersachsen und dann eine Zusammenfassung der Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen. Abschließend ziehe ich einen Vergleich zwischen den beiden Bundesländern und beende die Arbeit mit einem Resümee.

2.Definition Schulsozialarbeit

Schulsozialarbeit ist ein Knotenpunkt zwischen Jugendhilfe, Schule und Familie. Sie bearbeitet problematische Lagen von Kindern und Jugendlichen zugewiesen, die zwischen Schule, Familie und Peergroup entstehen. Problemlagen können u.a. Schulprobleme, Probleme mit und in der Familie oder die Bewältigung defizitärer und dissozialen Mustern sein. Durch SSA soll präventiv in der Schule gearbeitet werden, da Schule der wichtigste Lern- und Erfahrungsort in Kindheit und Jugend ist und hauptsächlich Schulprobleme Auslöser für Hilfemaßnahmen sind. Außerdem kümmert sich SSA auf von der Norm abweichende Verhaltensmuster wie Schuleschwänzen und Gewaltorientierung. Das Ziel ist, verlässliche Lebens- und Sozialräume zu machen, in denen sie qualitativ wertvolle Erfahrungen machen können. SSA ist daher auch vermittelnd für Kinder und Jugendliche, die Schule verweigern oder Straßenkinder, die überhaupt keine Schule besuchen. SSA hat einen Korrekturauftrag in der Institution Schule, indem sie der Selektion und Diskriminierung von Kindern und Jugendlichen entgegenwirkt, die in irgendeiner Form nicht der Norm entsprechen ( z.B. psychische Störungen, emotionale und soziale Defizite, Schwierigkeiten in der Verarbeitung von Lernstoff oderWahrnehmungsprobleme) SSA handelt professionell auf sozialpädagogischer Ebene, um die negativen Folgen von Individualisierung einerseits und Pluralisierung von Lebensformen andererseits aufzufangen, da Schule den Auftrag von Bildung und Erziehung nicht mehr ausreichend erfüllen kann.

SSA hat deutliche Grenzen und kann weder den Erziehungsauftrag noch spezielle Beratungs-, Hilfs- und Dienstleistungsangebote. Besondere Unterstützung benötigen auch ausländische Kinder und Jugendlichere, da ihre Eltern oft überfordert, sie auf das deutsche Schulsystem vorzubereiten.

Dabei ist SSA eine eigenständige sozialpädagogische Orientierungs- und Strukturierungshilfe für Kinder und Jugendliche in der Schule. Die vorliegende Fachliteratur zu SSA ist differenziert und zeigt, dass sich ein zentrales Arbeitsfeld entwickelt hat. SSA arbeitet hauptsächlich in der Sekundarstufe I ( insbesondere Haupt- und Gesamtschule), wobei Ansätze der offenen Jugendarbeit mit Beratungs- und Betreuungsformen zu sozialpädagogischen Arbeitsansätzen geformt werden, um Schüler zu fördern und unterstützen. Dadurch wird zwischen den Normen und Regeln der Schule und Erfahrungen und Mustern der Herkunftsfamilien vermittelt. Es ist nicht klar, inwieweit es Schule möglich ist, darauf einzugehen, da Schule in manchen Fällen Kooperation scheut und als Eingriff sieht, speziell wenn die Aufdeckung erzieherischer Defizite möglich ist. Das liegt daran, dass rs bis heute unterschiedliche Strukturen und ministerielle Anbindungen von Jugendhilfe und Schule gibt. SozialpädagogInnen und LehrerInnen haben unterschiedliche pädagogische Konzepte, die unterschiedlichen professionellen Zugängen entsprechen. Besonders problematisch wird die Situation,SSA nicht kontinuierlich und fest in der Schule verankert ist und keine abgesicherten Arbeitsverhältnisse bestehen.

Aufgabenfelder der SSA können Nachmittagsbetreuung, Angebote im Freizeit- und Bildungsbereich außerhalb des Unterrichts bis hin zur Vernetzung mit dem Stadtteil, Projektwochen, die Durchführung von Freizeiten und Exkursionen. Gestaltung von Sozialräumen, Förderung benachteiligter und gefährdeter Jugendlicher ,Vorbereitung des Übergangs in den Beruf, Aufarbeitung von Gewaltproblemen und Gewaltprävention, Einzelfallberatung bei Krisensituationen, Jungen- und Mädchenarbeit, usw. sein. Es wird deutlich, dass SSA den Unterstützungsformen in der Tagesbetreuung von Schulkindern und den Hilfen zur Erziehung in Horten, Tagesgruppen und sozialpädagogischer Lernhilfe nahe steht.

(Vgl.: Fachlexikon der sozialen Arbeit, S.806-807)

3.Rechtliche Grundlagen der Schulsozialarbeit

Während der Bund über die Gesetzgebung für Jugendhilfe verfügt, haben die Länder eine eigenständige Gesetzgebung für Schule. Rechtliche Grundlagen für die Jugendhilfe sind im KJHG, SGB VIII verankert, die Schulgesetze im Gesetzestext der einzelnen Länder.

Das KJHG, SGB VIII unterstützt und fördert ausdrücklich eine Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule, diese Unterstützung ist teilweise auch in den Schulgesetzen der einzelnen Länder verankert.

Die signifikantesten rechtlichen Grundlagen für Schulsozialarbeit sind in den § 1, §13, §11 und § 81 des KJHG, SGB VIII festgehalten

3.1.Rechtliche Grundlagen : § 1 / § 11 / § 13 / § 81 im KJHG SGB VIII

§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2)¹ Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. ²Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere

1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen."

Nach diesem Gesetzestext hat die Jugendhilfe sowohl den Auftrag, auf bestehende Probleme zu reagieren, als auch präventive Arbeit zu leisten und darf und soll sich zudem in fremde Arbeitsbereiche einzumischen, wenn diese negativ auf die Umwelt von Kindern und Jugendlichen wirken sollten. An § 1 KJHG, SGB VIII orientieren sich alle nachfolgenden Paragraphen, was berücksichtigt werden muss, wenn diese sehr offen formuliert sind.(vgl. Internet 1)

§ 11 Jugendarbeit . (1) ¹ Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. ²Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.

(2) ¹Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. ²Sie umfaßt für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.

(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:

1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
4. internationale Jugendarbeit,
5. Kinder- und Jugenderholung,
6. Jugendberatung.

(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.

[...]

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Vergleich über die Schulsozialarbeit in Niedersachsen und Nordrhein Westfalen
Hochschule
Hochschule Hannover  (EFH)
Veranstaltung
Projejt SSA
Note
keine Benotung
Autor
Jahr
2005
Seiten
24
Katalognummer
V44666
ISBN (eBook)
9783638422192
ISBN (Buch)
9783638653183
Dateigröße
584 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Vergleich, Schulsozialarbeit, Niedersachsen, Nordrhein, Westfalen, Projejt
Arbeit zitieren
Anja Schumacher Antonijevic (Autor:in), 2005, Vergleich über die Schulsozialarbeit in Niedersachsen und Nordrhein Westfalen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/44666

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