Es werden folgende Fragen behandelt: Darf der Kommissionär mit der Forderung aus dem Ausführungsgeschäft frei verfügen, also auch abtreten, oder werden ihm diesbezüglich Grenzen gesetzt? Unter welchen Voraussetzungen kann der Dritte aufrechnen? Ist eine Aufrechnung des Kommissionärs möglich?
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Grundlagen des Kommissionsgeschäfts
I. Begriff des Kommissionärs
II. Rechtliche Beziehungen der Beteiligten
III. Rechte und Pflichten aus dem Kommissionsgeschäft
1. Pflichten des Kommissionärs
2. Rechte des Kommissionärs
C. Schutz des Kommittenten durch § 392 II HGB
I. Auswirkungen des § 392 II HGB auf die Abtretung der Forderung
II. Auswirkungen des § 392 II HGB auf die Aufrechnung
1. Aufrechnung durch den Dritten
a) Aufrechnung mit einer Forderung gegen den Kommittenten
b) Aufrechnung mit einer Forderung gegen den Kommissionär
aa) Konnexe Forderung
bb) Inkonnexe Forderung
2. Aufrechnung durch den Kommissionär
a) Konnexe Forderung
b) Inkonnexe Forderung
D. Fazit
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Die Arbeit untersucht die Auswirkungen des § 392 II HGB auf die Abtretung sowie die Aufrechnung von Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft im Kontext des Kommissionsgeschäfts, um eine widerspruchsfreie rechtliche Lösung für die verschiedenen Konstellationen der Beteiligten zu entwickeln.
- Grundstrukturen und rechtliche Einordnung des Kommissionsvertrags
- Wirksamkeit der Forderungsabtretung durch den Kommissionär gegenüber dem Kommittenten
- Voraussetzungen für die Aufrechnung durch den Dritten unter Berücksichtigung der Gegenseitigkeit
- Zulässigkeit der Aufrechnung durch den Kommissionär bei konnexen und inkonnexen Forderungen
Auszug aus dem Buch
I. Auswirkungen des § 392 II auf die Abtretung der Forderung
Weniger einheitlich zeigt sich das Meinungsbild bei der Problematik der Abtretung der Forderung durch den Kommissionär. Die Rechtsprechung und der größte Teil der Literatur vertreten die Ansicht, dass der Kommissionär die Forderung aus dem Ausführungsgeschäft grds. an eine außenstehende Person abtreten kann, auch wenn er dadurch seine Pflichten gegenüber dem Kommittenten verletzt und sich schadensersatzpflichtig macht. Nur bei sittenwidrigem Zusammenwirken mit dem Dritten kann sich aus §§ 138 I, 826 BGB etwas anderes ergeben.
Eine Abtretung der Forderung durch den Kommissionär an seinen bereits bestehenden Gläubiger ist jedoch aufgrund des § 392 II gegenüber den Kommittenten (relativ) unwirksam, denn nach dem Wortlaut des § 392 II muss der Kommittent gegenüber dem Abtretungsempfänger als Gläubiger der Forderung angesehen werden. „Bereits bestehende Gläubiger“ meint Personen, die bereits einen Anspruch gegen den Kommissionär hatten, als die Forderung aus dem Ausführungsgeschäft entstanden ist. „Neugeschäfte“ des Kommissionärs (z. B. Verkauf der Forderung an eine außenstehende Person) bleiben deshalb möglich, sodass der Erfüllung dieses Vertrages durch Abtretung der § 392 II nicht entgegensteht.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die historische Entwicklung und die heutige Bedeutung des Kommissionsrechts ein und definiert die zentralen Fragestellungen zur Verfügungsbefugnis und Aufrechnung.
B. Grundlagen des Kommissionsgeschäfts: Dieses Kapitel erläutert die dogmatische Einordnung der Kommission als Geschäftsbesorgungsvertrag und differenziert zwischen den rechtlichen Beziehungen im Dreiecksverhältnis.
C. Schutz des Kommittenten durch § 392 II HGB: Der Hauptteil analysiert detailliert die Wirkungen des § 392 II HGB auf die Abtretungsbefugnis sowie die komplexen Aufrechnungsmodelle durch Dritte und Kommissionäre.
D. Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und bestätigt, dass die Auslegung des § 392 II HGB am Wortlaut orientiert sein muss, um eine widerspruchsfreie und interessengerechte Handhabung der Forderungsrechte zu gewährleisten.
Schlüsselwörter
Kommissionsrecht, § 392 II HGB, Abtretung, Aufrechnung, Ausführungsgeschäft, Kommittent, Kommissionär, Gegenseitigkeit, Konnexität, Forderungsübergang, Drittwiderspruchsklage, Insolvenzverfahren, Delkrederehaftung, mittelbare Stellvertretung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die rechtliche Problematik der Verfügungsbefugnis des Kommissionärs über Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft sowie die Voraussetzungen, unter denen Aufrechnungen in diesem Dreiecksverhältnis zulässig sind.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf der Auslegung des § 392 II HGB im Hinblick auf Abtretungen an Gläubiger sowie der Anwendbarkeit von Aufrechnungsbefugnissen für Dritte und den Kommissionär selbst.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, eine widerspruchsfreie und überzeugende Lösung für die Auslegung des § 392 II HGB zu finden, die sowohl die Interessen des Kommittenten als auch die berechtigten Vertrauensinteressen von Vertragspartnern berücksichtigt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine rechtsdogmatische Analyse, die den Wortlaut des HGB, die Systematik des Gesetzes sowie die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung einander gegenüberstellt.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Im Hauptteil werden zunächst die Auswirkungen des § 392 II HGB auf die Abtretung der Forderung geprüft und anschließend die differenzierten Konstellationen der Aufrechnung durch den Dritten und den Kommissionär bei konnexen und inkonnexen Forderungen erörtert.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Begriffe sind Kommissionsrecht, § 392 II HGB, Forderungsabtretung, Gegenseitigkeit der Forderungen, Aufrechnung sowie der Schutz des Kommittenten.
Inwieweit schützt § 392 II HGB den Kommittenten bei einer Abtretung durch den Kommissionär?
Die Norm bewirkt, dass der Kommittent im Verhältnis zu Gläubigern des Kommissionärs als Gläubiger der Forderung gilt, wodurch Abtretungen an bereits bestehende Gläubiger gegenüber dem Kommittenten relativ unwirksam sein können.
Warum wird eine inkonnexe Forderung bei der Aufrechnung durch den Dritten kritisch betrachtet?
Die Kritik entzündet sich an der Frage der Gegenseitigkeit, da der Dritte bei einer inkonnexen Forderung nicht zwingend schutzwürdiger ist als andere Gläubiger des Kommissionärs, während die Forderung wirtschaftlich dem Kommittenten zusteht.
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- Volkan Erdogan (Author), 2014, Die Auswirkung des § 392 Abs. 2 HGB auf die Abtretung der Forderung sowie auf die Aufrechnung gegen diese Forderung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/448541