Die entscheidende Frage lautet, ob überzeugende Gründe bestehen, die Sympathie-Werbung für eine terroristische Vereinigung als nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, sondern als strafwürdig anzusehen.
Im Jahr 2002 hob der Gesetzgeber die Strafbarkeit der Sympathie-Werbung auf. Der Weg, den Rechtsprechung, Literatur und der Gesetzgeber bis zu dieser Entscheidung gegangen sind, wird im Rahmen dieser Arbeit nachgezeichnet und kritisch hinterfragt. Es soll dabei auch geklärt werden, inwieweit die Pönalisierung von Sympathie-Werbung geeignet, erforderlich und nicht zuletzt angemessen war, um der linksterroristischen Bedrohung zu begegnen. Den Schwerpunkt der Bearbeitung bildet der Zeitraum von der Einführung des §129a StGB 1976 bis 1989, während die neuere Entwicklung des Paragraphen nur zur Kontrastierung aufgegriffen wird.
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
B. Hauptteil
I. STATISTISCHE RELEVANZ DER WERBUNG FÜR EINE TERRORISTISCHE VEREINIGUNG IM RAHMEN DER STRAFVERFOLGUNG
II. DIE KRIMINALISIERUNG DER SYMPATHIE-WERBUNG VON 1976 BIS 2002
1. Systematische Verortung der Sympathie-Werbung im Strafrecht und im Begriff des Werbens im Sinne des §129a StGB
2. Die Rechtsprechung zur Sympathie-Werbung
a) Phase der intensiven Strafverfolgung von 1978 bis 1989
b) Phase der schwachen Strafverfolgung nach 1989 bis 2002
3. Die Debatte in der Wissenschaft
a) Strafwürdigkeit der Sympathie-Werbung
aa) Schutzzweck der Tatmodalität des „Werbens“ in §129a StGB
bb) Steigerung des Gefährdungspotentials einer terroristischen Vereinigung durch Sympathie-Werbung
b) Strafbedürftigkeit der Sympathie-Werbung
c) Stellungnahme
III. DIE ENTKRIMINALISIERUNG DER SYMPATHIE-WERBUNG DURCH DEN GESETZGEBER
C. Ergebnis und Ausblick
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht kritisch die Kriminalisierung der sogenannten Sympathie-Werbung für terroristische Vereinigungen nach § 129a StGB im Zeitraum von 1976 bis zur gesetzlichen Entkriminalisierung im Jahr 2002, wobei der Fokus auf dem Spannungsverhältnis zwischen staatlicher Terrorismusbekämpfung und dem verfassungsrechtlich garantierten Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit liegt.
- Historische Entwicklung und rechtliche Einordnung von § 129a StGB
- Analyse der strafgerichtlichen Rechtsprechung zu Sympathie-Werbung
- Evaluation der Kriterien für Strafwürdigkeit und Strafbedürftigkeit
- Kritische Würdigung der Wirksamkeit und Nebenfolgen der Pönalisierung
- Untersuchung des Gesetzgebungsverfahrens zur Entkriminalisierung 2002
Auszug aus dem Buch
II. Die Kriminalisierung der Sympathie-Werbung von 1976 bis 2002
Das geltende Strafrecht ist in seinen überwiegenden Zügen Tatstrafrecht. Es knüpft an die vom Täter begangene Tat an. Eine solche liegt bei Verhaltensweisen vor, die ein Rechtsgut verletzen oder gefährden. Das bloße Vorbereiten einer Rechtsgutverletzung ist hingegen regelmäßig straflos. Eine darüber hinausgehende Kriminalisierung von Verhaltensweisen im Vorfeld einer Rechtsgutverletzung ist nur ausnahmsweise zulässig und bedarf besonderer Rechtfertigung. Zur Legitimierung des §129a StGB hat der Gesetzgeber auf die besondere Gefährlichkeit von terroristischen Vereinigungen verwiesen.
Diese geht zum einen auf deren leistungsfähige, auf die Begehung von Straftaten ausgerichtete Organisationsstruktur und zum anderen auf gruppendynamische Prozesse zurück. So führen die Abkehr von der Gesellschaft und ihre totale Negativzeichnung bei den Gruppenmitgliedern zu einer „Desensibilisierung gegenüber potentiellen Opfern“. Durch die weitgehende Selbstaufgabe des einzelnen gegenüber der Gruppe wird ihr Erhalt zum obersten Ziel und muss derjenige mit Rache rechnen, der versucht sich von ihr zu lösen. Dies alles vermag das strafrechtliche Einschreiten gegen die Gründer oder Mitglieder einer terroristischen Vereinigung im Sinne des §129a StGB zu rechtfertigen, obwohl eine Rechtsgutverletzung durch diese Personen noch fern liegt. Durch die Strafandrohung gegenüber Unterstützern einer terroristischen Vereinigung entfernt sich der Straftatbestand um einen weiteren Schritt von der Rechtsgutverletzung und erfasst aus sich heraus auch Beihilfehandlungen für terroristische Vereinigungen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einführung: Das Kapitel erläutert die Einführung des § 129a StGB im Jahr 1976 als Reaktion auf terroristische Aktivitäten der RAF und skizziert das Spannungsfeld zwischen Kriminalisierung und Meinungsfreiheit.
B. Hauptteil: Dieser Abschnitt analysiert die statistische Relevanz der Ermittlungsverfahren, zeichnet die restriktive Rechtsprechung der 1970er und 1980er Jahre nach und führt eine wissenschaftliche Debatte über die Strafwürdigkeit und Strafbedürftigkeit von Sympathie-Werbung.
III. Die Entkriminalisierung der Sympathie-Werbung durch den Gesetzgeber: Das Kapitel beschreibt den langjährigen Reformprozess, der 2002 in der Streichung der Sympathie-Werbung aus dem Straftatbestand des § 129a StGB mündete.
C. Ergebnis und Ausblick: Der abschließende Teil bewertet die Pönalisierung als gescheiterten Versuch der staatlichen Meinungssteuerung und warnt vor erneuten Tendenzen zur Rekriminalisierung.
Schlüsselwörter
§ 129a StGB, Sympathie-Werbung, Terrorismus, Meinungsäußerungsfreiheit, Strafrecht, Rechtsgüterschutz, Strafbedürftigkeit, Strafwürdigkeit, RAF, Gesetzgebung, Kriminalpolitik, Rechtsstaat, Grundgesetz, Terrorismusbekämpfung, Entkriminalisierung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die strafrechtliche Verfolgung von Äußerungen, die Sympathien für terroristische Vereinigungen wie die RAF ausdrücken (Sympathie-Werbung), und untersucht die Verhältnismäßigkeit dieser staatlichen Maßnahmen.
Welche zentralen Themenfelder behandelt die Arbeit?
Die Schwerpunkte liegen auf der historischen Entwicklung des § 129a StGB, der Rolle der Rechtsprechung bei der Auslegung der Tatmodalität "Werben" und der wissenschaftlichen Diskussion über die Grenzen des Strafrechts in einem demokratischen Rechtsstaat.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, nachzuzeichnen, warum die Pönalisierung der Sympathie-Werbung kriminalpolitisch und rechtsstaatlich als Fehler zu bewerten ist und warum ihre spätere Entkriminalisierung konsequent war.
Welche wissenschaftliche Methode verwendet der Autor?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Untersuchung, die teleologische Auslegungsargumente, historische Gesetzesmaterialien und eine kritische Analyse der strafgerichtlichen Rechtsprechung heranzieht.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine statistische Auswertung der Strafverfolgung, eine Untersuchung der rechtlichen Kriterien für das "Werben" und eine tiefgehende teleologische Auseinandersetzung mit den Begriffen der Strafwürdigkeit und Strafbedürftigkeit.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit am besten?
Die zentralen Begriffe sind § 129a StGB, Sympathie-Werbung, Meinungsäußerungsfreiheit, Strafbedürftigkeit, Kriminalpolitik und die Auseinandersetzung mit der RAF.
Welche Rolle spielte die Rechtsprechung bei der Interpretation von "Werben"?
Die Rechtsprechung, insbesondere der BGH, versuchte lange Zeit, durch eine einschränkende Auslegung des Begriffs "Werben" den Anwendungsbereich des § 129a StGB einzugrenzen, um eine Kollision mit der Meinungsfreiheit zu vermeiden, was jedoch zu divergierenden Urteilen führte.
Warum erfolgte die Entkriminalisierung der Sympathie-Werbung im Jahr 2002?
Neben dem geringen Unrechtsgehalt war die praktische Unmöglichkeit einer konsistenten Einzelfallabwägung bei der Ausweitung des Gesetzes auf ausländische terroristische Vereinigungen (§ 129b StGB) ein entscheidender Faktor für den Gesetzgeber.
- Arbeit zitieren
- Timo Junker (Autor:in), 2013, Werbung für eine terroristische Vereinigung im Spannungsfeld zur Meinungsäußerungsfreiheit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/448547