Steuerfreie und steuerbegünstigte Bezüge bei der Lohnsteuer


Hausarbeit, 2018

23 Seiten

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Allgemeine Definitionen

3. Steuerfreie Bezüge
3.1. Zuschüsse zu Fahrtkosten
3.2. Aufmerksamkeiten am Arbeitsplatz
3.3. Sachbezüge bis 44 Euro
3.3.1. Definition
3.3.2. Rabattfreibetrag
3.3.3. Grundsätze der Bewertung von Sachbezügen
3.3.4. Beispiele
3.4. Sachbezüge bis 60 Euro
3.4.1. Definition
3.4.2. Beispiele
3.5. Vorsteuerabzug bei Sachbezügen
3.6. Vermögensbeteiligungen
3.7. Stipendien
3.8. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
3.9. Betriebliche Altersvorsorge
3.10. Gesundheitsförderung
3.11. Beihilfen und Unterstützungen als Notstandsbeihilfen
3.12. Betriebsveranstaltungen

4. Steuerbegünstigte Bezüge.
4.1. Abfindungen
4.2. Weitere steuerbegünstigte Bezüge durch Lohnsteuer-Pauschalierung

5. Fazit

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die Lohnsteuer wird als Quellensteuer auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erhoben. Sie ist somit ein Teil der Einkommenssteuer. Nach der Umsatzsteuer ist die Lohnsteuer die Steuer, auf die in der Bundesrepublik Deutschland die meisten Steuereinnahmen entfallen.[1] 1 Da die Lohnsteuer eine Quellensteuer ist, wird sie unmittelbar auf den Arbeitslohn erhoben. Erwerbstätige, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen, werden dabei in Lohnsteuerklassen eingeteilt. Die Einteilung in die Lohnsteuerklassen ist vor allem vom Familienstand abhängig. Die endgültige Steuerlast wird schließlich durch die Einkommensteuererklärung festgestellt. Aus dem endgültigen Steuerbescheid kann also eine Steuernachzahlung oder eine Steuererstattung resultieren.

Hiermit wird also offensichtlich, dass der erwirtschaftete Arbeitslohn eines jeden Arbeitnehmers grundsätzlich als Einkommenssteuer zu versteuern ist. Nun bezieht ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in vielen Fällen nicht nur seinen Arbeitslohn. So ist es durchaus üblich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer regelmäßig oder zu besonderen Anlässen weitere Bezüge zukommen lässt. Man möge sich folgendes Beispiel vor Augen führen:

Ein Arbeitnehmer hat seinen Wohnsitz 50 Kilometer von seiner Arbeitsstätte entfernt. Er muss also an jedem Arbeitstag zum Arbeitsplatz und wieder zurück pendeln. Dafür bezahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Unkostenbeitrag für die gefahrenen Kilometer beim Pendeln. Außerdem sind für den Arbeitnehmer häufige Dienstreisen obligatorisch. Dafür bekommt er die Kosten für den Transport, die Unterkunft im Hotel und die Verpflegung vom Arbeitgeber erstattet. In der Firma, in der der Arbeitnehmer angestellt ist, ist es außerdem üblich, dass man zu Weihnachten und zum Geburtstag ein Geschenk bekommt. Um auch von zuhause besser arbeiten zu können, bekommt der Arbeitnehmer einen Laptop und ein Handy vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Die zur Verfügung gestellte technische Ausstattung wird dadurch zum Eigentum des Arbeitnehmers, die Arbeit damit ist aber vorwiegend zu betrieblichen Zwecken vorgesehen. Um auch am Arbeitsplatz selbst entspannter arbeiten zu können und um die Gesundheit der Mitarbeiter zu fördern, werden dem Arbeitnehmer Getränke, kleinere Speisen und die Benutzung des Fitnessraums in der Mittagspause oder nach der Arbeit entgeltfrei zur Verfügung gestellt.

Dieses fiktive Beispiel zeigt auf, dass es neben dem eigentlichen Arbeitslohn viele weitere Bezüge gibt, die dem Arbeitnehmer zugehen können. Ziel dieser Projektarbeit soll es nun sein, zu untersuchen, ob, inwiefern und in welchem Rahmen weitere Bezüge steuerfrei sein können.

2. Allgemeine Definitionen

Die Einkommenssteuer ist eine Gemeinschaftssteuer, welche Bund, Länder und Kommunen in festen Anteilen gemeinsam zusteht. Nach § 2 und §§ 13 ff. werden verschiedene Einkunftsarten unterschieden. Dabei gibt es Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte. Gewinneinkünfte werden durch eine Vermögensübersicht, eine sog. Bilanz ermittelt (vgl. §§ 4 – 7k EstG). Zu ihnen gehören Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Überschusseinkünfte hingegen ergeben sich aus der Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten (vgl. §§ 8, 9 EstG). Zu den Überschusseinkünften gehören Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte.

Die Lohnsteuer ist dabei keine eigenständige Steuerart, sondern wird als Quellensteuer auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erhoben. Dabei werden der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer zusammen mit der Lohnsteuer vom Brutto-Arbeitslohn abgezogen. Grundlage für die Erhebung der Lohnsteuer ist die Einteilung der steuerpflichtigen natürlichen Person in Lohnsteuerklassen, welche vor allem abhängig vom Familienstand sind. Grundsätzlich wird vom gesamten Brutto-Arbeitslohn die Lohnsteuer als Quellensteuer abgezogen.

Im Steuerrecht gibt es an verschiedenen Stellen Freigrenzen und Freibeträge. Ein Freibetrag ist hierbei ein Geldbetrag, welcher stets von der Besteuerung ausgeschlossen ist. Eine Freigrenze charakterisiert sich hingegen dadurch, dass ein Geldbetrag nur von der Besteuerung ausgeschlossen ist, wenn der Betrag der Freigrenze nicht überschritten wird. Wird die Freigrenze jedoch überschritten, wird der Gesamtbetrag besteuert.[2]

Diese können unter bestimmten Umständen steuerfrei oder steuerbegünstigt sein.

Ein Beispiel für einen Freibetrag ist der Sparerpauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG, ein Beispiel für eine Freigrenze ist die Steuerfreiheit von Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 3 EStG, wenn sie weniger als 600 € im Kalenderjahr betragen.

Der Brutto-Arbeitslohn ist grundsätzlich unter Berücksichtigung der geltenden Freibeträge (Grundfreibetrag, Arbeitnehmerpauschbetrag, etc.) steuerpflichtig. Anders sieht das bei zusätzlichen Bezügen aus, die der Arbeitgeber dem Arbeitnhemer zukommen lässt. Diese können unter bestimmten Umständen steuerfrei oder steuerbegünstigt sein.

3. Steuerfreie Bezüge

In diesem Kapitel werden Leistungen des Arbeitgebers vorgestellt, die dem Arbeitnehmer über seinen Arbeitslohn hinaus zur Verfügung gestellt werden und die bis zu einer bestimmten Freigrenze oder einem bestimmten Freibetrag steuerfrei sind.

3.1. Zuschüsse zu Fahrtkosten

Grundsätzlich sind Zuschüsse des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer zur Fahrt von seiner Wohnstätte zu seiner ersten Tätigkeitsstätte ausbezahlt werden, steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig. Bis zur Höhe der Entfernungspauschale besteht allerdings die Möglichkeit, Fahrtkostenzuschüsse mit 15 % pauschal zu versteuern. Wird jedoch die Pauschalversteuerung angewandt, vermindert dies den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers um den Betrag des pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschusses. Dieselbe Regelung findet Anwendung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Jobticket o.ä. zur Verfügung stellt. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hingegen verbilligt oder kostenfrei Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, so kann von der 44 Euro Freigrenze pro Monat für Sachbezüge (vgl. Kapitel 3.3) Gebrauch gemacht werden. Anders sieht es bei Fahrtkostenzuschüsse für auswärtige Berufstätigkeiten oder für Familienheimfahrten aus. Diese sind regelmäßig steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt ebenfalls für Fahrten von Auszubildenden zur Berufsschule.[3]

3.2. Aufmerksamkeiten am Arbeitsplatz

Freiwillige Aufmerksamkeiten wie Getränke oder Speisen am Arbeitsplatz sind generell steuerfrei. Wichtig dabei ist, dass die angebotenen Getränke oder Speisen zum Verzehr im Betrieb vorgesehen sein müssen. Eine Freigrenze ist bei Aufmerksamkeiten wie Kaffee, Obst oder Mineralwasser o.ä. nicht festgesetzt. Wichtig ist, dass die angebotenen Aufmerksamkeiten nicht als vollständige Mahlzeit interpretiert werden können. In diesem Fall würde nämlich eine Freigrenze von 60 Euro gelten.[4] (vgl. Kapitel 3.4.)

3.3. Sachbezüge bis 44 Euro

Nun soll aufgezeigt werden, bis zu welcher Freigrenze welche Sachbezüge steuerfrei sein können. Dabei wird einerseits die geltende Freigrenze an sich näher betrachtet und andererseits werden ausgewählte Beispiele diskutiert.

3.3.1. Definition

Ein Sachbezug ist eine Leistung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht in Euro und Cent auszahlt, sondern in Form einer Sachleistung. Nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG gibt es eine monatliche Freigrenze von 44 Euro, innerhalb von der Sachbezüge steuerfrei bleiben. Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer sind innerhalb dieser Freigrenze für die zur Verfügung gestellten Sachbezüge steuer- und sozialversicherungspflichtig. Zu beachten hierbei ist natürlich, dass bei Überschreiten der Freigrenze der Gesamtbetrag steuerpflichtig wird. (siehe Definition Freigrenze Kapitel 2) Nicht genutzte Beträge aus der Freigrenze können nicht auf die Folgemonate übertragen werden. Außerdem hat jeder Mitarbeiter in einem Unternehmen Anspruch auf diese Freigrenze, dies gilt ausdrücklich auch für Minijobber und 450-Euro-Kräfte.Nach § 37b EStG kann bei Überschreitung der Freigrenze die Summe mit 30 % pauschal versteuert werden, sofern der Gesamtbetrag der Sachbezüge pro Wirtschaftsjahr und pro Mitarbeiter 10.000 Euro nicht überschreitet. Eine Verpflichtung zur Pauschalversteuerung besteht jedoch nicht. Der Arbeitgeber hat die Nachweispflicht einer Gewährleistung, dass es sich bei Inanspruchnahme der monatlichen Freigrenze von 44 Euro für Sachbezüge nicht um ein Bargeschäft handelt.[5]

3.3.2. Rabattfreibetrag

Werden dem Arbeitnehmer hingegen Waren oder Dienstleistungen verbilligt oder unentgeltlich überlassen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, so wird für den geldwerten Vorteil ein Freibetrag von 1080 Euro jährlich (Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EstG) eingeräumt.[6]

3.3.3. Grundsätze der Bewertung von Sachbezügen

An dieser Stelle stellt sich natürlich die Frage, wie nun die Sachbezüge in Bezug auf die 44-Euro-Grenze und den Rabattfreibetrag steuerlich bewertet werden.

Kann der Rabattfreibetrag auf die Gewährung des Sachbezugs nicht angewendet werden, so erfolgt die Bewertung des Sachbezugs nach § 8 Abs. 2 EStG. In diesem Fall ist also die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge möglich, sofern der übliche Endpreis am jeweiligen Abgabeort festgesetzt wird oder die Bewertung mit 96 % des ortsüblichen Endpreises stattfindet (Vereinfachungsregelung). Findet jedoch ein amtlich festgelegter Sachbezugswert Anwendung, so ist die 44-Euro-Freigrenze nicht anzuwenden.

Kann der Rabattfreibetrag angewendet werden, muss unterschieden werden, ob der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung anwendet oder den Rabattfreibetrag direkt anwendet. Im ersten Fall erfolgt die Bewertung des Sachbezugs nach § 8 Abs. 2 EStG. Im zweiten Fall hingegen wird der Sachbezug nach § 8 Abs. 3 EStG bewertet.

Bei Bewertung des Sachbezugs nach § 8 Abs. 2 EStG muss nun wieder beachtet werden, ob die Vereinfachungsregelung oder ein amtlich festgelegter Sachbezugswert angewendet wird. Bei der Vereinfachungsregelung ist auch hier die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze möglich, bei einem festgelegten Sachbezugswert hingegen nicht. Allerdings muss hier beachtet werden, dass die Anwendung der Pauschalversteuerung das Überschreiten der 44-Euro-Freigrenze bereits voraussetzt.

Wird der Sachbezug nach § 8 Abs. 3 EStG bewertet, so erfolgt vom Abgabepreis ein Preisabschlag von 4 Prozent und der Rabattfreibetrag in Höhe von 1080 Euro pro Jahr findet Anwendung. Die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze ist in diesem Fall stets ausgeschlossen.[7]

Abbildung in dieer Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Schematische Darstellung zur Bewertung von Sachbezügen[8]

3.3.4. Beispiele

Hier sollen ausgewählte praxisorientierte Beispiele im Hinblick auf die monatliche Freigrenze von 44 Euro für Sachbezüge und den Rabattfreibetrag vorgestellt und diskutiert werden.

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber monatlich einen Benzingutschein über 25 Liter Kraftstoff. Hier muss der durchschnittliche Kraftstoffpreis bei Übergabe des Gutscheins herangezogen. Ergibt sich daraus ein monatlicher Geldwert von nicht mehr als 44 Euro, so bleibt der Benzingutschein steuer- und sozialversicherungsfrei.[9]

Beispiel 2: Übereignung einer Couch durch ein Möbelunternehmen an einen Mitarbeiter

Eine mit 6000 Euro ausgezeichnete Couch wird einem Mitarbeiter für 3500 Euro verkauft. In diesem Fall kann der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG angewendet werden, weil die Couch nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer bereitgestellt wurde.[10] Der steuer- und sozialversicherungspflichte geldwerte Vorteil errechnet sich in diesem Fall wie folgt:

Abbildung in dieer Leseprobe nicht enthalten

Beispiel 3: Unentgeltlich angebotenes Frühstück im Wert von 3 Euro pro Tag

Für ein Frühstück gilt ein amtlich festgesetzter Sachbezugswert von 1,70 € pro Tag. Da ein amtlich festgesetzter Sachbezugswert die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze verbietet, muss der geldwerte Vorteil des Frühstücks, der über den amtlich festgesetzten Sachbezugswert hinausgeht als Arbeitslohn versteuert werden. In diesem Beispiel wäre also der steuer- und sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil für das Frühstück pro Tag 1,30 € (3 € − 1,70 € = 1,30 €).[11]

3.4. Sachbezüge bis 60 Euro

Neben der Freigrenze für Sachbezüge bis 44 Euro existiert im deutschen Steuerrecht eine weitere Freigrenze für Sachbezüge bis 60 Euro. In diesem Kapitel soll nun untersucht werden, wann diese Freigrenze anzuwenden ist.

3.4.1. Definition

Übergibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder einem Angehörigen des Arbeitnehmers zu einem besonderen persönlichen Anlass eine Sachzuwendung, so bleibt der geldwerte Vorteil dieser Sachzuwendung steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Freigrenze von 60 Euro (inklusive Umsatzsteuer) nicht überschritten wird. Die Freigrenze ist hierbei keine monatliche Freigrenze, sondern gilt für jeden besonderen persönlichen Anlass des Arbeitnehmers erneut.[12]

Geldzuwendungen sind von dieser Regelung, weil es sich um eine Freigrenze für Sachbezüge handelt. Ein besonderer persönlicher Anlass kann beispielsweise der Geburtstag, die Hochzeit oder die Geburt eines Kindes sein.

Hierbei ist zu beachten, dass Weihnachten nicht zu den besonderen persönlichen Anlässen zählt, weil es weder einmalig oder selten wiederkehrend ist noch einen persönlichen Bezug zum Arbeitnehmer aufweist. Nach § 37b Abs. 1 EStG ist auch bei Sachbezügen zu besonderen persönlichen Anlässen eine Pauschalversteuerung von 30 % möglich, wenn die Freigrenze von 60 Euro überschritten wird und wenn der geldwerte Vorteil einer Zuwendung nicht über 10.000 Euro liegt (vgl. Kapitel 3.3. Sachbezüge bis 44 Euro). Bagatellgeschenke bis 10 Euro müssen prinzipiell nicht berücksichtigt werden. Die Wahl der Pauschalversteuerung muss für alle Arbeitnehmer eines Arbeitgebers einheitlich ausgeübt werden und kann in keinem Fall widerrufen werden. Bis zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung muss die Wahl, ob die Pauschalversteuerung ausgeübt werden soll, getroffen sein.[13]

3.4.2. Beispiele

Damit die Freigrenze von 60 Euro anwendbar ist, muss im Gegensatz zur 44-Euro-Freigrenze ein besonderer Anlass vorliegen. Ein besonderer Anlass kann z.B. sein: Geburtstag, Trauung, Geburt eines Kinds, Promotion, Rückkehr aus der Elternzeit, Beförderung etc.

Wie in Kapitel 3.4.1. schon erwähnt zählt Weihnachten nicht zu den besonderen Anlässen, für die die 60-Euro-Freigrenze gelten. Die Anzahl der besonderen Anlässe pro Kalenderjahr ist nicht limitiert.[14]

3.5. Vorsteuerabzug bei Sachbezügen

Nach § 3 Abs. 1b UStG liegt bei einer entgeltfreien oder verbilligten Übergabe einer Sachleistung vom Arbeitgeber zum Arbeitnehmer kein Leistungsaustausch vor, aber eine umsatzsteuerlich relevante unentgeltliche Wertabgabe. Das heißt, dass eine Übergabe einer Sachleistung grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegt. Die Gleichstellung mit einer entgeltlich übergebenen Leistung liegt aber nur dann vor, wenn das Unternehmen vom Vorsteuerabzug auf diese Sachleistung Gebrauch machen sollte. Wenn hingegen auf den Vorsteuerabzug verzichtet wird, so entfällt die Umsatzsteuerpflicht. Ist das Sachgeschenk für den privaten Gebrauch des Arbeitnehmers vorgesehen, ist der Vorsteuerabzug sogar grundsätzlich ausgeschlossen, da die Eingangsleistung nicht für betriebliche Zwecke, sondern für die privaten Zwecke des Arbeitnehmers, also für betriebsfremde Zwecke vorgesehen ist. Die Ansetzung einer umsatzsteuerbaren Wertangabe durch das Unternehmen, die zu einer Umsatzsteuer führt, ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen.[15]

3.6. Vermögensbeteiligungen

Der Vorteil aus unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Vermögensbeteiligungen im Sinne des 5. VermBG, die einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in Form von Kapitalbeteiligungen oder Darlehensforderungen einräumt, sind bis zu einem geldwerten Vorteil von 360 Euro pro Jahr nach § 3 Nr. 39 i.V.m. § 52 Abs. 35 EstG steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei dem Betrag von 360 Euro handelt es sich um einen Freibetrag. Bei Überschreiten des Freibetrages wird also nur der Differenzbetrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Freibetrages ist die offene Verfügbarkeit der Beteiligung für alle Arbeitnehmer.

Der Freibetrag ist unter bestimmten Umständen auch bei der Umwandlung von geschuldetem Barlohn in Vermögensbeteiligungen anzuwenden. Dies ist möglich, wenn es sich bei der Vermögensbeteiligung beispielsweise um Aktien des Arbeitgebers, Gewinnschuldverschreibungen, Genussscheine, Genossenschaftsguthaben, GmbH-Anteile oder stille Beteiligungen handelt. Für die Gewährung der steuerbegünstigten Vermögensbeteiligung nach § 3 Nr. 39 i.V.m. § 52 Abs. 35 EstG gibt es keine Einkommensgrenze.[16]

Es ist beispielsweise auch möglich, dass Mitarbeiter eines Unternehmens Mitarbeiterkapital ansparen, über das die einzelnen Mitarbeiter erst nach Ende der Ansparfrist verfügen können. In diesem Fall werden Steuern und Sozialabgaben erst fällig, wenn die Ansparfrist verstrichen ist und der einzelne Mitarbeiter über das Geld verfügen kann. Wichtig dabei ist, dass während der Ansparzeit die Mitarbeiter nicht über das Kapital wirtschaftlich verfügen können.[17]

3.7. Stipendien

Stipendien können nach § 3 Nr. 11 oder § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sein, wenn sie aus öffentlichen Mitteln oder einer öffentlichen Stiftung finanziert wurden und für Zwecke der Erziehung, Ausbildung, Forschung, Wissenschaft oder Kunst dienen. Eine Finanzierung aus öffentlichen Mitteln wird dann anerkannt, wenn es Mittel des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder als juristische Personen des öffentlichen Rechtes anerkannter Religionsgemeinschaften sind. Eine öffentliche Stiftung ist dann als solche zu bezeichnen, wenn sie selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, das Stiftungsvermögen im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts steht oder die Stiftung von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwaltet wird. Der Begriff „öffentliche Stiftung“ ist dabei eine landesrechtliche Definition. Die Steuerfreiheit eines Stipendiums aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung hat nach § 3 Nr. 11 EStG zur Bedingung, dass es die Ausbildung oder Erziehung, die Wissenschaft oder die Kunst unmittelbar fördert. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und Ausbildungszuschüsse gemäß § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes sind explizit auch steuerfrei. Unterhaltszuschüsse an Beamte im Vorbereitungsdienst (Beamtenanwärter) hingegen sind nach dem BFH-Urteil vom 12.08.1983 von der Steuerfreiheit ausgeschlossen. Gleiches gilt für Studienbeihilfen zur Sicherstellung von Nachwuchskräften und Beihilfen zur Fertigung einer Habilitationsschrift. (BFH-Urteil vom 04.05.1972). Eine Steuerfreiheit ist auch dann nicht anzuerkennen, wenn das Stipendium mit einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung verbunden ist oder zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet.

Nach § 3 Nr. 44 EStG sind Stipendien aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstattlichen Institutionen, bei denen die Bundesrepublik Deutschland Mitglied ist, zur Förderung der Forschung oder der wissenschaftlichen oder künstlerischen Aus- oder Fortbildung steuerfrei. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind, dass die Stipendien einen Betrag, der für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs notwendig ist, nicht überschreiten und dass der Empfänger keine wissenschaftliche oder künstlerische Gegenleistung erhält oder sich zu einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet. (s.o.) Erhält der Grundbetrag des Stipendiums aber einen Zuschlag für die Versteuerung, so ist das Stipendium steuerpflichtig, jedoch nicht sozialversicherungspflichtig.

Eine Steuerbefreiung für Stipendien aus privaten Mitteln existiert nicht. Wird ein Studierender für sein Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses bezahlt, handelt es sich dabei um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Wird ein Studium ohne das Vorliegen eines Dienstverhältnisses durch ein privates Stipendium finanziert, muss im Einzelfall entschieden werden, ob es sich hierbei um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) oder um sonstige Einkünfte handelt. Eine Steuer- und Sozialversicherungspflicht besteht aber allemal.[18]

3.8. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Nach dem Arbeitszeitengesetz gibt es spezielle Regelungen zur Legitimität von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Grundsätzlich werden dabei zwei gegensätzliche Grundsätze berücksichtigt: Schutz der arbeitenden Menschen und notwendige Flexibilität der Unternehmen. Das Grundgesetz sieht vor, dass Sonn- und Feiertage Ruhetage sind (vgl. Art. 140 GG). Demnach dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden (vgl. § 9 Abs. 1 ArbZG). Selbstverständlich muss es in bestimmten Berufsbranchen von diesem gesetzlichen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen Ausnahmen geben. In § 10 ArbZG sind diese Aufnahmen aufgelistet. Dazu gehören beispielsweise Krankenhäuser, Feuerwehr, aber auch Gaststätten, Hotels, Theater, etc.[19]

Nachtarbeit (von 23 bis 6 Uhr) ist grundsätzlich in jeder Branche zulässig, allerdings gibt es hier auch spezielle Regelungen zum Arbeitszeitausgleich.[20]

Findet nun eine Arbeit an Sonntagen, Feiertagen oder in der Nacht statt, so ist es üblich und z.T. auch gesetzlich verpflichtend, dass dafür ein Zuschlag zu dem nach dem Arbeitsvertrag festgesetzten Stundenlohn bezahlt wird. Die Steuerfreiheit dieser Zuschläge ist im § 3b EStG geregelt. Folgende Tabelle fasst die Regelungen gemäß § 3b EStG zusammen:

Abbildung in dieer Leseprobe nicht enthalten

[21]

Der Grundlohn darf hierbei höchstens 50 Euro pro Stunde betragen. Beträgt der Grundlohn mehr als 50 Euro pro Stunde, wird als Bemessungsgrundlage für den steuerfreien Zuschlag ein Grundlohn von 50 Euro pro Stunde festgesetzt.

3.9. Betriebliche Altersvorsorge

Neben der gesetzlichen Altersvorsorge bei der Deutschen Rentenversicherung ist es teilweise üblich, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Betriebsrenten anbieten. Dabei wird dem Arbeitnehmer häufig angeboten, auf einen Teil seines Bruttolohnes zu verzichten, welcher in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt wird. Dieser Vorgang wird Entgeltumwandlung genannt.

Es besteht ein Anspruch auf Entgeltumwandlung bis zu einem Betrag, der 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt in Westdeutschland im Jahr 2018 bei 78 000 Euro. Bis zu dieser Grenze fallen für die Entgeltumwandlung keine Sozialversicherungsabgaben an. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber kann aber auch eine Entgeltumwandlung über 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze hinaus vorgenommen werden. Nach § 3 Nr. 63 EStG ist bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge steuerfrei. Das Betriebsrentengesetz schreibt vor, dass ein Betrag von mindestens ein hundertsechzigstel der Bezugsgröße der Rentenversicherung in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt wird. Im Jahr 2018 entspricht das einem Betrag von 228,38 Euro. Die betriebliche Altersvorsorge unterliegt zusätzlich einem Tarifvorbehalt. Wird ein Arbeitnehmer nach einem Tarif bezahlt, so kann die Entgeltumwandlung nur vorgenommen werden, wenn dies durch den Tarif gestattet ist. Ein Tarifvertrag kann sogar die Ausgestaltung der Altersvorsorge im Detail regeln und vorschreiben.

Die nach Eintritt in den Ruhestand ausbezahlten Renten aus der betrieblichen Altersvorsorge müssen in jedem Fall voll versteuert werden. Zu beachten hierbei ist, dass sich durch eine betriebliche Altersvorsorge die gesetzliche Altersvorsorge reduziert, weil der Betrag von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung sozialversicherungsfrei ist. Obwohl die Steuerfreit bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze gewährt wird, wird die Sozialversicherungsbefreiung nur bis 4 Prozent ebendieser gestattet. Bei Verträgen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, besteht nach § 40b EStG die Möglichkeit, die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge pauschal zu versteuern.[22]

3.10. Gesundheitsförderung

Die Gesundheit der Mitarbeiter ist von essentiellem Interesse eines Arbeitgebers. Deshalb wird es immer beliebter, die Gesundheit der Arbeitnehmer in einem Unternehmen konkret durch gesundheitsfördernde Maßnahmen zu unterstützen. Die betriebliche Gesundheitsförderung ist bis zu einem Freibetrag von 500 Euro pro Jahr und pro Mitarbeiter steuerfrei. Grundsätzlich ist bei jeder gesundheitsfördernden Maßnahme das betriebliche Interesse Voraussetzung für die Steuerfreiheit. Nach § 3 Nr. 34 EStG kann bis zu einem Betrag von 500 Euro der Nachweis des betrieblichen Interesses entfallen. Die Regelung gilt auch für Zuschüsse, die für extern durchgeführte gesundheitsfördernde Maßnahmen gezahlt werden. Ausdrücklich nicht gewährt wird die Steuerfreiheit bei Mitgliedsbeiträge für Sportvereine oder Fitnessstudios, es sei denn die Angebote eines Sportvereins oder Fitnessstudios werden den Anforderungen der Krankenkassen nach §§ 20 und 20a SBG V als Präventionsmaßnahme gerecht.

Beispiele für eine betriebliche Gesundheitsförderung, die der Steuerfreiheit bis 500 Euro pro Jahr unterliegen, sind: Bewegungsprogramme, Ernährungsberatungen, Stressbewältigungskurse oder Suchtberatungen.[23]

Der genannte Freibetrag von 500 Euro ist an eine Betriebsstätte gebunden. Das bedeutet, dass bei einem Arbeitsplatzwechsel während eines Steuerjahres der Freibetrag mehrfach in Anspruch genommen werden kann.[24]

3.11. Beihilfen und Unterstützungen als Notstandsbeihilfen

Gerät ein Mitarbeiter in eine Notlage, so ist es ggf. auch im Interesse des Arbeitgebers, den betroffenen Arbeitnehmer finanziell zu unterstützen. Ist eine sogenannte Notstandsbeihilfe vorgesehen, so ist diese unter bestimmten Umständen steuerlich begünstigt. Nach § 3 Nr. 11 EStG und R 3.11 Abs. 2 Satz 4 LStR ist eine Notstandsbeihilfe bis zu einem Betrag von 600 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es im privaten Umfeld eines Arbeitnehmers einen Krankheits- oder Unglücksfall gab, ein naher Angehöriger des Arbeitnehmers verstirbt, der Arbeitnehmer durch höhere Gewalt einen Vermögensverlust hinnehmen muss oder der Arbeitnehmer aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen wird.

Eine Notlage, die eine Notstandsbeihilfe gerechtfertigt, muss bei Ausbezahlung ebendieser in einer anstehenden Lohnsteuerprüfung nachgewiesen werden.

In einem besonderen Härtefall ist sogar eine steuerfreie Notstandsbeihilfe von mehr als 600 Euro möglich. Die Genehmigung dieser Ausnahmeregelung bedarf einer Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und des Familienstandes des Arbeitnehmers. Eine Erteilung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG sollte in diesem Fall stets beim Finanzamt eingeholt werden, da nur so eine Rechtssicherheit sichergestellt werden kann.[25]

3.12. Betriebsveranstaltungen

Betriebsveranstaltungen finden regelmäßig in vielen Betrieben statt. Dabei ist es üblich, dass Arbeitnehmer Zuwendungen verschiedener Art im Rahmen einer Betriebsveranstaltung erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Zuwendungen auf Betriebsveranstaltungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG steuerlich begünstigt werden. Bestimmte Zuwendungen auf Betriebsveranstaltungen gehören bis zu einem Freibetrag von 110 Euro nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sind damit steuerfrei. Bedingung für die Anerkennung dieses Freibetrags ist, dass die Betriebsveranstaltung allen Mitarbeitern eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Der Freibetrag kann für zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr gewährt werden. Beispiele für Zuwendungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG sind:

„a) Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten,
b) die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten (siehe auch Tz. 6),
c) Musik, künstlerische Darbietungen sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Veranstaltung nicht im Besuch der kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft,
d) Geschenke. Dies gilt auch für die nachträgliche Überreichung der Geschenke an solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten, nicht aber für eine deswegen gewährte Barzuwendung,
e) Zuwendungen an Begleitpersonen des Arbeitnehmers,
f) Barzuwendungen, die statt der in a) bis c) genannten Sachzuwendungen gewährt werden, wenn ihre zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist,
g) Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z. B. für Räume, Beleuchtung oder Eventmanager.“[26]

Ausdrücklich ausgeschlossen von den Zuwendungen sind die rechnerischen Selbstkosten des Arbeitgebers. Dazu gehören beispielsweise Kosten für Energie- und Wasserverbrauch bei einer Betriebsveranstaltung oder Kosten für die Buchhaltung zur Dokumentation des geldwerten Vorteils der Betriebsveranstaltung.

Die 44-Euro Freigrenze nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG (vgl. Kapitel 3.3.) ist bei Betriebsveranstaltungen nicht anwendbar. Der § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG berücksichtigt für die Gewährung des Freibetrags von 110 Euro den aktiven Arbeitnehmer sowie ehemaligen Arbeitnehmer, Praktikanten, Referendare oder auch Begleitpersonen des Arbeitnehmers.[27]

4. Steuerbegünstigte Bezüge

Während sich das Kapitel 3. Steuerfreie Bezüge mit Bezügen beschäftigt, die bis zu einem Freibetrag oder einer Freigrenze steuerfrei sind, befasst sich dieses Kapitel mit Bezügen, die eine steuerliche Begünstigung erfahren, aber dennoch vom kleinsten Betrag an steuerpflichtig sind.

4.1. Abfindungen

Unter Abfindungen bezeichnet man einmalige Geld- oder Sachleistungen, die zur Abgeltung von Rechtsansprüchen dem Arbeitnehmer ausbezahlt werden. Häufig kommen Abfindungen bei Entlassungen zur Anwendung. Die Abfindung wird normalerweise als Ersatz für einen entgangenen Arbeitslohn bezahlt. Grundsätzlich gehören Abfindungen zum Arbeitslohn und sind demnach gemäß steuerpflichtig. Gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 EStG ist eine ermäßigte Besteuerung von Entlassungsabfindungen möglich. Bis zum 31.12.2017 gab es Steuerfreibeträge für Abfindungen. Diese sind gestrichen worden. Abfindungen sind aber trotz ihrer Steuerpflicht sozialversicherungsfrei, weil sie nicht zum beitragspflichtigen Entgelt gehören. Andere Zahlungen, die auch als Schadensersatz gezahlt werden wie beispielsweise Schmerzensgeld sind hingegen steuerfrei.

Handelt es sich um einen steuerpflichtigen Schadensersatz wie die Entlassungsabfindung, so kann die ermäßigte Besteuerung nach der sogenannten Fünftelregelung erfolgen. Konkret bedeutet dies, dass die zu versteuernde Abfindung nur zu einem Fünftel zur Besteuerung berücksichtigt wird und die darauf anfallende Lohnsteuer dann verfünffacht wird. Die Fünftelregelung greift bei allen außerordentlichen Einkünften nach § 34 Abs. 2 EStG.[28]

In folgendem Beispiel ist der Arbeitnehmer in Steuerklasse 4 und nicht kirchensteuerpflichtig:

Abbildung in dieer Leseprobe nicht enthalten

4.2. Weitere steuerbegünstigte Bezüge durch Lohnsteuer-Pauschalierung

Es gibt im Steuerrecht zahlreiche Bezüge, die pauschal versteuert werden können und so je nach dem individuellen Einkommenssteuersatz zu einer Steuerbegünstigung führen können. Im Folgenden soll nun ohne Anspruch auf Vollständigkeit einige der wichtigen Bezüge, die pauschal versteuert werden können, vorgestellt werden. Die Auswahl der folgenden Beispiele wird sowohl unter Berücksichtigung der praktischen Relevanz als auch der Fähigkeit, möglichst große Steuerbegünstigungen zu erzielen, getroffen.

Beispiel 1: Übereignung eines Computers und Barzuschüsse des Arbeitgebers zur Internetnutzung

Wird ein Computer oder ein anderes Datennutzungsgerät kostenlos oder verbilligt an den Arbeitnehmer übereignet, so ist der daraus entstehende geldwerte Vorteil grundsätzlich als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn anzusehen. Eine Lohnsteuerpauschalierung von 25 Prozent ist dann möglich, wenn die Vorteile aus der Übereignung des Datennutzungsgerät zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Auch technisches Zubehör und Software kann pauschal versteuert werden. Der Wert des geldwerten Vorteils errechnet sich üblicherweise nach dem üblichen Endpreis, der um die üblichen Preisnachlässe gemindert wurde, am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe. Um die Bemessungsgrundlage für die Pauschalversteuerung zu ermitteln, ist es der Einfachheit halber möglich, 96 Prozent des ursprünglichen Endpreises anzusetzen.

Sollte die Pauschalversteuerung v.a. bei Arbeitnehmern geringeren Einkommens gegenüber der regulären Versteuerung nach ELStAM ungünstig sein, ist ebendiese Versteuerung nach ELStAM auch möglich.[29]

Beispiel 2: Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung

Bezahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung, so gehören diese grundsätzlich auch zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Allerdings ist es möglich, die Beiträge mit 20 Prozent pauschal zu versteuern, wenn pro Kalenderjahr du pro Arbeitnehmer der Beitrag 62 Euro nicht überschreitet. Bei einer Überschreitung kann der gesamte Beitrag nicht pauschal versteuert werden. Das führt in den meisten Fällen zu einer Steuerbegünstigung. Allerdings muss beachtet werden, dass bei Nichtanwendung der Pauschalbesteuerung eine Steuerpflicht nur dann eintritt, wenn ein Versicherungsfall vorliegt.[30] Da ein Versicherungsfall aber nicht vorhersehbar ist, ist die Steuerfreiheit im Nichtversicherungsfall nur schwer kalkulierbar. Da die Steuerersparnis bei Anwendung der Pauschalversteuerung in vielen Fällen aber nur minimal ausfällt, kann es durchaus lukrativ sein auf die Steuerfreiheit im Nichtversicherungsfall zu spekulieren.

Beispiel 3: Incentive Reisen

Unter Incentive Reisen versteht man vom Arbeitgeber gewährte Reisen, die vorwiegend der Erholung dienen. Incentive Reisen gehören zum Arbeitslohn, können jedoch nach § 37b EStG mit 30 Prozent pauschal versteuert werden. Wir die Pauschalversteuerung angewendet, ist die Lohnsteuer dadurch abgegolten und auch die Sozialversicherungspflicht entfällt. Die Beurteilung, ob es sich bei einer Reise wirklich um eine Incentive Reise handelt, ist nicht immer einfach. Die Steuerpflicht ist offensichtlich, wenn die vom Arbeitgeber gewährte Reise ausschließlich Erholungscharakter hat. Ist die Reise jedoch z.B. an ein Fachseminar geknüpft, ist normalerweise auch von einer steuerpflichtigen Incentive Reise auszugehen, es sei denn das Fachseminar nimmt einen derart großen Anteil an der Reise an, dass Erholungszwecke in den Hintergrund gestellt werden. Die Grenze zwischen Geschäftsreise und Incentive Reise ist dennoch nicht immer eindeutig zu ziehen, da es keine eindeutige Definition der Abgrenzung gibt.[31]

5. Fazit

Das Beispiel aus der Einleitung zeigt bereits, dass neben dem eigentlichen Arbeitslohn regelmäßig weitere Bezüge gewährt werden. Für viele dieser Bezüge existieren besondere steuerliche Regelungen, die sehr häufig zu steuerlichen Begünstigungen führen. Ziel dieser Arbeit war es, die lohnsteuerliche Behandlung dieser Bezüge an ausgewählten Beispielen aufzuzeigen und zu erläutern. In Vielen Fällen gibt es auch unterschiedliche Möglichkeiten der Besteuerung, die die Steuerlast des Arbeitnehmers z.T. beträchtlich beeinflussen können. Hier ist es wichtig, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch einen Steuerberater entsprechend beraten lassen, damit die Steuerlast des Arbeitnehmers möglichst gering bleibt.

Literaturverzeichnis

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[...]


[1] vgl. Göke, Michael, u.a.: Wirtschaftliche Dimensionen des demografischen Wandels. Herausforderungen und Lösungsansätze. Springer Verlag 2013. Seite 119

[2] vgl. Spångberg Zepezauer, Anna Karin: Steuerlehre und Bilanzierung für das Bachelor-Studium. Springer Gabler. Calw 2017. Seite 28f.

[3] vgl. https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/fahrtkostenzuschuesse_idesk_ PI10413_HI521055.html

[4] vgl. https://www.haufe.de/personal/entgelt/annehmlichkeiten-kaffee-kekse-und-mineralwasser_78_227514.html

[5] vgl. https://www.edenred.de/steuerfreier-sachbezug.html

[6] vgl. https://www.lohn-info.de/sachbezuege.html

[7] vgl. https://www.lohn-info.de/sachbezuege.html

[8] https://www.lohn-info.de/sachbezuege.html

[9] vgl. https://www.rechnungswesen-verstehen.de/steuern/freibetraege-und-geschenke-an-mitarbeiter.php

[10] vgl. https://www.haufe.de/personal/entgelt/bewertung-von-sachbezuegen-rabattfreibetrag_78_ 179448.html

[11] vgl. https://www.haufe.de/personal/entgelt/mahlzeiten-neue-sachbezugswerte-fuer-2016_78_333506.html

[12] vgl. https://www.lohn-info.de/geschenke.html

[13] vgl. https://www.ihk-berlin.de/blob/bihk24/Service-und-Beratung/recht_und_steuern/Steuern_und_ Finanzen/Download/2264672/add414971ab0f78e04f9846bd98e45c3/Merkblatt_Betriebsveranstaltungen_und_Geschenke-data.pdf

[14] vgl. https://www.finanztip.de/steuerfreie-sachzuwendungen/

[15] vgl. https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/sachbezuege-11-umsatzsteuer-schnittstelle-zwischen-lohnbuero-und-finanzbuchhaltung_idesk_PI10413_HI9873080.html

[16] vgl. Lindmayer, Philipp Karl Maximilian; Dietz, Hans-Ulrich: Geldanlage und Steuer 2017: So machen Sie das Beste aus Brexit und Minuszinsen. Karlsruhe 2017. S. 98f.

[17] Lindmayer, Philipp K.M.; Dietz, Hans-Ulrich: Geldanlage und Steuer 2016. Erfolgreich bei wechselnden Rahmenbedingungen agieren. Wiesbaden 2016. S. 102f.

[18] vgl. Schönfeld, Wolfgang; Plenker, Jürgen: Lexikon für das Lohnbüro. Arbeitslohn, Lohnsteuer, Sozialversicherung von A bis Z. 58. Auflage. München 2016. S. 789f.

[19] vgl. https://www.ahs-kanzlei.de/2014/11/sonntagsarbeit/

[20] vgl. https://www.arbeitszeit-klug-gestalten.de/alles-zu-arbeitszeitgestaltung/arbeitszeitrecht/nacht-mit-schichtarbeit/

[21] vgl. § 3b EStG

[22] vgl. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232708/publicationFile/

42930/betriebliche_altersversorgung.pdf

[23] vgl. Mekat, Silke: Elternzeit, Elterngeld plus und beruflicher Wiedereinstieg. Fachkräfte begleiten und binden. 1. Auflage. Freiburg 2016. S. 68f.

[24] vgl. https://www.haufe.de/finance/steuern-finanzen/lohnsteuerfreue-gesundheitsfoerderung-im-eigenen-betrieb/steuerfreie-betriebliche-gesundheitsfoerderung_190_161184.html

[25] vgl. https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/notfallbeihilfe-fuer-mitarbeiter-in-not/150/3098/328436

[26] https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_ Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2015-10-14-lohn-und-umsatzsteuerliche-behandlung-von-betriebsveranstaltungen.pdf?__blob=publicationFile&v=1

[27] vgl. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_ Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2015-10-14-lohn-und-umsatzsteuerliche-behandlung-von-betriebsveranstaltungen.pdf?__blob=publicationFile&v=1

[28] vgl. Kühn, Alfons; Karbe-Geßler, Daniela: Lohnsteuerfragen. Tipps und Informationen für Geschäftsführer und leitende Angestellte. Meckenheim 2011.

[29] vgl. https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/lohnsteuer-bei-ueberlassung-von-datenverarbeitungs-und-t-3-uebereignung-von-datenverarbeitungsgeraeten_idesk_PI10413_HI1565884.html

[30] vgl. https://www.steuertipps.de/lexikon/g/gruppenunfallversicherung

[31] vgl. https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/beurteilung-von-incentivereisen-in-der-entgeltabrechnung_idesk_PI10413_HI1562720.html

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Steuerfreie und steuerbegünstigte Bezüge bei der Lohnsteuer
Hochschule
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Jahr
2018
Seiten
23
Katalognummer
V448617
ISBN (eBook)
9783668847408
ISBN (Buch)
9783668847415
Sprache
Deutsch
Schlagworte
steuerfreie, bezüge, lohnsteuer
Arbeit zitieren
Anonym, 2018, Steuerfreie und steuerbegünstigte Bezüge bei der Lohnsteuer, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/448617

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