Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Arten der Sterbehilfe
2.1 Aktive direkte Sterbehilfe
2.2 Aktive indirekte Sterbehilfe
2.3 Passive Sterbehilfe
2.4 Beihilfe zum Suizid
3. Rechtliche Hintergründe zur Sterbehilfe
3.1 Deutsche Rechtslagen
3.2 Rechtslagen im europäischen Ausland
3.2.1 Niederlande
3.2.2 Belgien
3.2.3 Schweiz
4. Sterbehilfe im Kontext Sozialer Arbeit
4.1 Soziale Arbeit im Hospizbereich
4.2 Sterbebegleitung/ -betreuung
4.3 Trauerarbeit/ -begleitung
5. Sterbehilfe und Ethik
6. Resümee
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
„Wir müssen lernen, den Tod als etwas Selbstverständliches anzusehen. Der Tod gehört zum Leben, ist sein natürlicher Abschluß.“ (Berit Hedeby, 1981, S.7)
Dieses Zitat stammt aus dem Buch „Ja zur Sterbehilfe“ von Berit Hedeby und beschreibt den Tod als natürlichen Abschluss des Lebens. Auch in dieser Hausarbeit soll es um den Tod, insbesondere um die Sterbehilfe, auch Euthanasie genannt, gehen. Das erste Kapitel befasst sich mit den verschiedenen Arten der Sterbehilfe. Unter 2.1 wird auf die aktive direkte Sterbehilfe, in 2.2 auf die aktive indirekte Sterbehilfe, in 2.3 auf die passive Sterbehilfe und in Kapitel 2.4 auf die Beihilfe zum Suizid eingegangen. Gerade in Deutschland ist die Sterbehilfe ein sehr ethisch umstrittenes Thema. Hierzu werde ich unter 3.ff auf die rechtlichen Hintergründe in Deutschland und im europäischen Ausland eingehen. In 4. werden die ethischen Aspekte zur Sterbehilfe beleuchtet. Hierzu zählt ebenfalls das grundlegende, theoretische Verständnis von Sozialer Arbeit. Was kann die Soziale Arbeit im Rahmen von Sterbehilfe professionell beitragen? Ich werde in 4.1 auf die Soziale Arbeit im Hospizbereich eingehen und in 4.2 und 4.3 die Soziale Arbeit in der Sterbebegleitung/ -betreuung und in der Trauerarbeit/ -begleitung der Hinterbliebenen erläutern, welche für die Soziale Arbeit wesentlich sind und auch ineinander übergehen können. Denn nicht nur der Betroffene benötigt Beratung und Begleitung, sondern auch die Hinterbliebenen und Angehörigen benötigen eine Unterstützung. Gerade bei der Sterbehilfe wünschen sich die Menschen Akzeptanz und Verständnis und dies hat mich auch zu dieser Hausarbeit bewegt. Denn wenn der Mensch auf Grund einer Krankheit sein Leben nicht mehr lebenswert weiterführen kann, so finde ich, soll er doch das Recht haben selbst zu entscheiden um in Würde gehen zu können. In der heutigen Gesellschaft wird deutlich, dass ein langes Leben und nicht der Tod gewollt ist. Die Medizin entwickelt ungeahnte Möglichkeiten, ein Leben auch künstlich weiter zu erhalten, auch wenn es vielen nicht mehr lebenswert ist. Auch der Suizid findet in unserer heutigen keine Akzeptanz. Hierzu werde ich unter 5. das Verständnis von Würde in Bezug auf die Sterbehilfe erläutern.
2. Arten der Sterbehilfe
2.1 Aktive direkte Sterbehilfe
Bei der aktiven direkten Sterbehilfe - Tod auf Verlangen - werden lebensverkürzende Maßnahmen, beispielsweise die Verabreichung von Gift, durchgeführt. Das Ziel ist es, den Tod/ das Sterben vorzeitig eintreten zu lassen. Dies geschieht vorrangig bei Schwerkranken oder Sterbenden und ist rechtlich wie auch berufsethisch umstritten. (Vgl. Woellert/ Schmiedebach 2008, S.19)
2.2 Aktive indirekte Sterbehilfe
Die aktive indirekte Sterbehilfe umschließt Maßnahmen bei Schwerkranken und Sterbenden, die die Schmerzen des Betroffenen lindern sollen. Als unbeabsichtigte Nebenwirkung kann die Beschleunigung des Todeseintritts erfolgen. Hauptsächlich soll die aktive indirekte Sterbehilfe aber das Lindern des Leids sein. (Vgl. Woellert/ Schmiedebach 2008, S. 18)
Überraschenderweise stammt das ethische Prinzip der indirekten Sterbehilfe aus der katholischen Morallehre. Damals nennt es sich die Lehre des Doppeleffektes. Es geht darum, dass eine Tat moralisch erlaub ist, wenn sie einem guten Zweck dient. Der negative Nebeneffekt muss hierbei in Kauf genommen werden, auch wenn er nicht als Handlungszweck erwünscht wird. Dieses ethische Prinzip wurde zum Ende des letzten Jahrhunderts vom Bundesgerichtshof explizit bestätigt, um Ärzten die Angst zu nehmen, sich strafbar zu machen. (Vgl. Borasio 2016, S.50)
2.3 Passive Sterbehilfe
Der Schwerkranke oder Sterbende wird nur mit der Basismedikation versorgt. Auf intensivmedizinische Maximalbehandlung wird im Fall der passiven Sterbehilfe verzichtet. Dies bedeutet auch, dass lebenserhaltende Maßnahmen eingestellt werden oder gar nicht erst zum Einsatz kommen. Das Abschalten eines Gerätes zur Lebenserhaltung ist zwar ein aktiver Eingriff, jedoch wird der Patient wieder dem ursprünglich ablaufenden Sterbeprozess zugeführt. (Vgl. Woellert/ Schmiedebach 2008, S.19)
Ausnahmen der oben geschilderten passiven Sterbehilfe gibt es im Wesentlichen für Menschen, die psychisch erkrankt sind und somit eine Gefahr für sich selbst oder Andere darstellen können. In diesem Fall ist eine Behandlung auch gegen den Willen des Patienten erlaubt, da man davon ausgehen kann, dass der psychisch Erkrankte nicht in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden. (Vgl. Borasio 2016, S.28)
In der Praxis stellt die passive Sterbehilfe eine enorme Belastung für den behandelnden Arzt und das betreuenden Team dar. Um sie damit nicht alleine zu lassen, werden in deutschen Krankenhäusern zunehmend klinische Ethikkomitees etabliert, deren Aufgabe es ist, diese oft komplizierten Entscheidungsprozesse mit viel Feingefühl zu begleiten. (Vgl. Borasio 2016, S. 46)
2.4 Beihilfe zum Suizid
Beihilfe zum Suizid ist eine spezielle Situation der aktiven Sterbehilfe. Es ist der Wunsch eines kranken Menschen, ihn durch den Tod von seinem Leid zu erlösen. Der Begriff Beihilfe zum Suizid kommt daher, dass der Ausführende auf ausdrücklichen Wunsch des Erkrankten handelt. Hier ist zu unterscheiden ob sich der Lebensmüde zum Beispiel den Schierlingsbecher selbst zum Munde führt (Selbsttötung) oder ob ihm dieser durch einen Dritten zur Verfügung gestellt wurde (Beihilfe zur Selbsttötung). (Vgl. Woellert/Schmiedebach 2008, S. 24)
Es bestehen viele Parallelen zur Tötung auf Verlangen, jedoch ist der entscheidende Unterschied die Tatherrschaft. Dies bedeutet, dass der Suizident bei der Beihilfe zum Suizid bis zum Schluss die Kontrolle hat und dementsprechend jederzeit seine Meinung ändern und die Tat nicht bis zum Ende ausführt. Dass heißt, der Suizidhelfer kann zwar das Gift in einem Glas Wasser auflösen, trinken muss es der Suizident jedoch selbst. Bei der Tötung auf Verlangen ist es der Arzt, der zum Beispiel die todbringende Spritze auf Wunsch des Suizidenten verabreicht. (Vgl. Borasio 2016, S. 89-91)
3. Rechtliche Hintergründe zur Sterbehilfe
3.1 Deutsche Rechtslagen
Zurzeit gibt es in Deutschland kein eigenes Gesetz, welches die Sterbehilfe regelt. Orientierend für rechtliche Beurteilungen gelten das Grundgesetz sowie einzelne Paragraphen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Strafgesetzbuch. Gerade durch das Fehlen eines eigenen Gesetzes führt es zu einem Gefühl von Rechtsunsicherheit was die Sterbehilfe in Deutschland betrifft. Wie bereits im Grundgesetz festgehalten, stehen das Leben und die körperliche Unversehrtheit unter Schutz eben dieses Gesetzes, dessen Verletzung strafrechtlich verfolgt wird. Das Ziel, Leben zu erhalten, kann nur in bestimmten Fällen zu Gunsten anderer Ziele zurücktreten. Daraus führt, dass die passive sowie auch die indirekte Sterbehilfe in bestimmten Fällen juristisch wie auch ethisch zulässig sind. Als Voraussetzung gilt, dass der einwilligungsfähige Patient seinen erklärten und mutmaßlichen Willen hierzu erklärt und dass der Sterbevorgang bei dem Patienten bereits eingesetzt oder die Krankheit einen irreversiblen, tödlichen Verlauf genommen hat. Strafbar und als juristisch nicht vertretbar gelten jedoch die aktive Sterbehilfe/ Tod auf Verlangen. Hierbei spielt auch der gesundheitliche Zustand des Patienten keine Rolle und es ist egal ob er einer solchen Maßnahme zustimmt. Dies macht die Tötung nicht zu einer rechtmäßigen Handlung. Höchst umstritten ist jedoch die Beihilfe zum Suizid, rechtlich wie auch ethisch betrachtet. Da auch die Selbsttötung nicht strafbar ist, soll somit Gleiches auch für die Beihilfe zum Suizid gelten, denn die Tatherrschaft liegt bei der Beihilfe zum Suizid ebenfalls bei dem Suizidenten. Die Suizidhelfer laufen jedoch Gefahr, der unterlassenen Hilfeleistung angeklagt zu werden. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die passive, indirekte, freiwillige und nicht-freiwillige Sterbehilfe nach deutscher Rechtslage zulässig sind. Auf gar keinen Fall zulässig ist die aktive Sterbehilfe. (Vgl. Woellert/ Schmiedebach 2008, S.28-33)
3.2 Rechtslagen im europäischen Ausland
Kritiker und Befürworter der Sterbehilfe verweisen auf die Situationen im europäischen Ausland um ihre eigenen Sichtweisen zu untermauern. Deswegen werden diese fortfolgend dargestellt:
3.2.1 Niederlande
In den Niederlanden bezeichnet man die freiwillige oder auch nicht-freiwillige aktive Sterbehilfe als Euthanasie. Im Falle der unfreiwilligen aktiven Sterbehilfe sprechen die Niederländer von der Lebensbeendigung ohne Verlangen. Hier wird der Tod gegen den Willen des Patienten herbeigeführt. Das heißt, der Patient ist nicht in der Lage seinen Wunsch zu äußern und dieser wird dann von den Angehörigen erklärt. Seit 2002 gibt es in den Niederlanden ein Gesetz, das die aktive Sterbehilfe und die Beihilfe zum Suizid unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. (Vgl. Woellert/ Schmiedebach 2008, S. 33-34)
3.2.2 Belgien
Auch in Belgien ist die aktive Sterbehilfe zulässig. Das Gesetz hierzu wurde in Belgien 2002 verabschiedet. Allerdings regelt dieses Gesetz, anders als in den Niederlanden, nur die aktive Sterbehilfe und nicht die Beihilfe zum Suizid. Beachtet der Arzt bei der Tötung seines Patienten diverse Sorgfaltskriterien, wie zum Beispiel die Unheilbarkeit und den Fortschritt einer Krankheit, macht er sich nicht strafbar. Ähnlich wie in den Niederlanden wurde auch in Belgien die aktive Sterbehilfe häufig durchgeführt, obwohl diese noch vor wenigen Jahren verboten war. (Vgl. Woellert/ Schmiedebach 2008, S. 35-36)
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