Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Die Entwicklung des heutigen Strafvollzuges
2.1 Die Geschichte des Gefängnisses
2.1.1 Die Entwicklung vom Kerker zum Zuchthaus
2.1.2 Die ersten Reformen
2.1.3 Der totale Vollzug
2.1.4 Der neue Vollzug
2.2 Das Strafvollzugsrecht
2.3 Die Begrifflichkeit „Strafvollzug“
3 Der geschlossene Strafvollzug
3.1 Zahlen in Deutschland
3.2 Justizvollzugsanstalten
3.3 Das Gefängnis als totale Institution
4 Der Vollzugsablauf und dessen psychischen Folgen
4.1 Strafantritt
4.1.1 Stress
4.1.2 Stigmatisierung
4.2 Das Aufnahmeverfahrenn- Entpersonalisierungsprozess
4.3 Das Leben im geschlossenen Strafvollzug
4.3.1 Isolation
4.3.2 Subkulturen, Prisonisierung und Sozialstrukturen
4.4 Die Entlassung
4.4.1 Stigmatisierung
4.4.2 Soziale Isolation
4.4.3 Prisonisierung
4.4.4 Resozialisierung
4.4.5 Rückfall
5 Die Prävalenz psychisch Erkrankter im geschlossenen Strafvollzug
5.1 Psychische Störungen und Beeinträchtigungen
5.2 Mögliche Störungen der Inhaftierten- vor Antritt der Strafe
5.2.1 Schizophrenie
5.2.2 Abhängigkeitserkrankungen
5.2.3 Die Borderline-Persönlichkeitsstörung
5.3 Mögliche Störungen der Inhaftierten-Genese in Haft
5.3.1 Unipolare Depressionen
5.3.2 Anpassungsstörungen
6 Fazit und Ausblick
Literatur- und Quellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den Justizvollzugsanstalten. Darstellung ihrer Unterbringung auf Haftplätzen des geschlossenen und offenen Vollzugs am Stichtag 30.11.2017. 10
Abbildung 2 Art der Folgeentscheidung nach Sanktionsart der Bezugsentscheidung (Bezugszeitraum 2010-2013) 31
1 Einleitung
„Nein, Nein! Ich geh da auf keinen Fall mehr rein! Das Gefängnis macht einen krank. Aber war ja klar, dass ich wieder im Knast lande.“
Diesen Satz hörte ich von einem wieder straffällig gewordenen Ex-Häftling während meines Praktikums in Hünfeld. Die Aussage des Mannes, der bei seiner Festnahme wegen Drogenhandel völlig verzweifelt und aufgelöst wirkte, beschäftigte mich nachhaltig. Eine erste Recherche bestätigte die Behauptung des Mannes. Experten schlagen Alarm, dass der geschlossene Strafvollzug negative Auswirkungen auf die Psyche der Gefangenen hat und im deutschen Strafvollzug die Richtlinie „Weggesperrt und Vergessen“ gilt.1 Empirisch bestätigt wird dies durch aktuelle Statistiken, die eine erhöhte Rückfallquote bei ehemaligen Gefängnisinsassen zeigen.2 Kritiker sprechen hierbei vom „Drehtürknast“: rein, raus, rein, raus. Das Ziel der Inhaftierung nach §2 StVollzG, die Gesellschaft vor Verbrechen zu schützen und die Täter zu resozialisieren, scheint vor diesem Hintergrund nicht zu gelingen.
Da ich als Polizist tagtäglich mit Kriminellen und Ex-Häftlingen in Kontakt komme, interessiert es mich enorm, dieser Thematik mit Hilfe aktueller Fachliteratur auf den Grund zu gehen. Folgende Fragen interessieren mich dabei besonders:
Wie kommt es zu den negativen Auswirkungen in deutschen Gefängnissen? Welche Auswirkungen lassen sich konkret feststellen? Gibt es auch Maßnahmen, den Gefangenen den Weg zur Resozialisierung zu erleichtern und ihn dadurch vor weiteren Straftaten präventiv zu bewahren?
Zur Einführung und dem Erlangen gewisser Vorkenntnisse werde ich zu Beginn erläutern, wie sich der Strafvollzug bis zu seiner heutigen Form entwickelt hat. Daher beginnt die wissenschaftliche Arbeit mit der Geschichte des Gefängnisses. Es soll zunächst dargestellt werden, wie die heutige Form der Inhaftierung zustande gekommen ist. Dabei wird ein fließender Übergang zu den geltenden gesetzlichen Regelungen, das Strafvollzugsgesetz, vorgenommen. Anschließend wird auf die Begrifflichkeit des Strafvollzuges eingegangen, da sie Inhalt des Arbeitstitels darstellt, für den weiteren Verlauf relevant ist und das Ergebnis dieser Entwicklung verkörpert.
Das folgende Kapitel beschäftigt sich mit dem geschlossenen Strafvollzug. Es soll verdeutlichen, unter welchen Voraussetzungen und Gegebenheiten der eigentliche Untersuchungsgegenstand der Psyche analysiert wird.
Der Schwerpunkt der vorliegenden Schrift liegt auf den Kapiteln 4. und 5. Begonnen wird hierbei mit „Der Vollzugsablauf und dessen psychische Folgen“. Aus diesem Kapitel soll hervorgehen, wie das Verbüßen der Freiheitsstrafe chronologisch aufgebaut ist. Die verschiedenen Haftphasen können bei den Betroffenen unterschiedliche psychische Auswirkungen verursachen. Diese sollen anhand von ausgewählten Beispielen untersucht und erklärt werden.
Darauf folgt in Kapitel 5. „Die Prävalenz psychisch Erkrankter im geschlossenen Strafvollzug“. Es gilt darin festzustellen, ob im Gefängnis tatsächlich vermehrt psychische Störungen zu beobachten sind. Darauf folgt eine Erklärung, was man unter psychischen Störungen versteht. Inhaltlich unterschieden werden in diesem Kapitel solche, die vor der Inhaftierung vorhanden waren und solche, die während der Inhaftierung entstehen können.
Zum Schluss ziehe ich unter Berücksichtigung meiner erlangten Erkenntnisse ein Fazit sowie einen Ausblick. Dafür ist es unentbehrlich, eine Gegenüberstellung der negativen psychischen Auswirkungen des Strafvollzuges mit dessen Notwendigkeit und Zielen vorzunehmen.
Aufgrund meiner persönlichen Begegnung und der Expertenmeinung lege ich den Fokus dieser Arbeit auf die negativen psychischen Folgen des geschlossenen Strafvollzuges in Deutschland.3
Wenn in dieser Arbeit von Inhaftierten gesprochen wird, dann sind darunter Personen zu verstehen, die ihr einundzwanzigstes Lebensjahr bereits vollendet haben und somit nicht mehr nach dem Jugendstrafrecht verurteilt werden. Der Fokus dieser Arbeit liegt dabei auf Erstinhaftierte. Der Begriff des „Rechtsbrechers“ ist in dieser Schrift als Synonym für Häftling, Inhaftierter o.Ä. anzusehen. Außerdem beschäftigt sich diese Arbeit mit männlichen Personen, da sie den Großteil der Inhaftierten in Deutschland ausmachen.4 Des Weiteren bedürfe es einer gesonderten Beobachtung der weiblichen Psyche, weil sich diese nicht unmittelbar mit der der männlichen Psyche gleichsetzen lässt.5
2 Die Entwicklung des heutigen Strafvollzuges
Zu Beginn dieser Arbeit sollen dem Leser zunächst einige elementare Informationen bezüglich des eigentlichen Untersuchungsgegenstandes vermittelt werden. Dies ist dazu dienlich, um die weiteren Inhalte besser zu verstehen. So ist es interessant herauszuarbeiten, wie es zu der Inhaftierung in ihrer heutigen Form gekommen ist und welche gesetzlichen Regelungen damit einhergehen. Anschließend folgen in diesem Kapitel allgemeine Erläuterungen zum modernen Strafvollzug. Dieser Begriff ist vielen nicht im Detail bekannt, jedoch ist dessen Kenntnis für die weitere Arbeit unerlässlich.
2.1 Die Geschichte des Gefängnisses
Zum Einstieg soll darauf eingegangen werden, wie sich die Geschichte der Gefängnisse und dessen Insassen vom Mittelalter bis in die heutige Zeit entwickelt hat. Es erfolgt ein kurzer Überblick erfolgen, welchem Zweck die Internierung von Rechtsbrechern diente, wie sich die Haftanstalten entwickelten und welche Haftvoraussetzungen den Strafgefangenen auferlegt wurden.
2.1.1 Die Entwicklung vom Kerker zum Zuchthaus
Am 23. Mai 1699 fand in Celle ein blutiges Schauspiel statt: Die Hinrichtung der dreißigköpfigen „Nickel Bande“. Zuvor wurde nach deren Führer Nicol List wegen hochkarätigen Kirchenraubes in ganz Deutschland gefahndet. Dieser und seine Kumpanen hatten in der „unterirdischen Werkstatt der Wahrheit“, so nannte man dort die Folterkeller, alle Verbrechen gestanden. Sie wurden gehängt, geköpft, gerädert und verbrannt. Teilweise wurden Aufsässigen nach dem Tode noch die Zunge herausgerissen und sie kopfüber ausgehangen. Der Scharfrichter ließ es sich nicht nehmen in seinem Zeugnis darauf hinzuweisen, dass die Zuschauer aufgrund seiner Geschicklichkeit zu töten in lauten Beifall ausbrachen.6
Auch wenn das Ausmaß dieser Massenhinrichtung nicht alltäglich war, wurde absichtlich drakonisch vorgegangen, um auf Vergeltung und Abschreckung abzuzielen. In Europa war es zu dieser Zeit gängig zu brandmarken, zu verstümmeln und auszupeitschen. Bis zur Vollstreckung dieser Körperstrafen wurden die Gefangenen in Kerkern verwahrt, die in Deutschland weit verbreitet waren.7
Die Kerker waren teilweise Folterkammern und Prozessorte. Sie dienten nicht immer dazu, die Wahrheit zu finden, sondern ein bestimmtes Verhalten zu erreichen. Mit Misshandlungen wurden Geständnisse unter Schmerzen erzwungen. Damit war eines Tages jedoch Schluss, weil der mittelalterliche Mensch sich nicht vorstellen konnte, Rechtsbrecher auf Kosten des Staates und der Gesellschaft zu unterhalten. Bei länger Inhaftierten handelte es sich häufig nur noch um Personen des öffentlichen Lebens und um Akte der Politik. Gestraft wurde nun öffentlich an Leib und Leben. Zunächst um zu vergelten, später als weiteres und überwiegendes Strafmotiv zum Zweck der Abschreckung. An Besserung des Täters dachte damals niemand. Die Haft diente lediglich zur Aufbewahrung der Rechtsbrecher bis zu deren Urteil oder um Geldforderungen einzutreiben.8
Zu der Zeit, als sich in Europa langsam Staatsformen mit geschriebenem Recht bildeten, gewann die Gefängnisstrafe an Bedeutung. Allerdings kann man sie nur als abgewandelte Form der Leibesstrafe bezeichnen. Die Insassen hatten keinerlei Ansprüche auf Menschlichkeit. Sie saßen in den dunkelsten Kellern und Verliesen unter allerhärtesten Behandlungen ein, wo sie für ihre Taten büßen sollten. Sie mussten Zwangsarbeit leisten und bekamen kaum Nahrung. Bei kleineren Delikten wurden die Täter öffentlich bloßgestellt und gedemütigt. Bei schweren Verbrechen wurden grausame und vielfältige Folterungen angewendet. Diese konnten sich über Stunden und Tage ausdehnen.
Erst in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts wurde die Folter in Deutschland offiziell abgeschafft.9
Im 17. Und 18. Jahrhundert ersetzte die Freiheitsstrafe die bis dahin üblichen Leibesstrafen. In der Zeit der Aufklärung erlangte der Wert menschlicher Arbeitskraft an Bedeutung. Staatliche Manufakturen bedienten sich gesellschaftlicher Randgruppen, die aufgrund von Religionskriegen und Niedergängen von vielen landwirtschaftlichen Betrieben entwurzelt waren. Die Straßen waren voll von Landstreichern und Waisenkindern. Kriminelles Handeln nahm zu. In den frühen Zuchthäusern wurde der wirtschaftliche Zweck der Massenproduktion von Waren mit dem pädagogischen Ziel der „Erziehung zur Arbeit“ und der „Korrektur arbeitsscheuen Lebens“ verbunden. In dieser Zeit wurden Obdachlose, Landstreicher, Waisenkinder und Kriminelle in den Anstalten untergebracht und zur Arbeit gezwungen. Eine Differenzierung der Häftlinge untereinander gab es nicht. Es wurden bei der Unterbringung keine Unterschiede zwischen Armen, Kranken, psychisch Auffälligen und Kriminellen gemacht.10
2.1.2 Die ersten Reformen
Durch den Engländers John Howards (1726-1790) machten sich die ersten Reformen eines modernen Gefängniswesens bemerkbar. Er forderte die Differenzierung und Isolierung der Gefangenen bei Tag und Nacht. Howards war der Meinung, dass ohne diese Maßnahme der Anstaltszweck der Besserung nicht erreicht werden könne. Ebenfalls setzte er sich für eine prämierte Arbeitsbelohnung, angemessene Anstaltshygiene und gesunde Ernährung ein. Auch forderte er als erster die Einführung des Stufenvollzugs, also Hafterleichterungen bei Fleiß- und Wohlverhalten der Insassen.
Auch in Deutschland wurde versucht „gefährliche Gesinnung“ vom „unverdorbenen Charakter“ zu differenzieren. Ein Erlass von 1764 beinhaltete die Notwendigkeit der Untersuchung der individuellen Lebensgeschichten der Gefangenen. Sogar der „Blick“ galt als Persönlichkeitssymptom. Aufklärer und Zuchthauskritiker Heinrich Balthasar Wagnitz (1755-1838) wollte sogar alle Inhaftierten vor deren Aufnahme einem psychologischen Verhör unterziehen. Damit sollte die Herkunft, das Rechtsbewusstsein und Motiv der Rechtsbrecher geklärt und ein individuelles moralisches Barometer ermittelt werden. Im Laufe der Jahre setzte sich das System der Einzelzellen in Deutschland durch. Die Zellen wurden platzsparend gestapelt und wie in einer Fabrik rationell und überschaubar angeordnet.
Die Reformen bedeuteten allerdings nicht, dass es keine Prügelstrafen mehr gab, wie z.B. bei Vergehen gegen die Hausordnung oder bei Trägheit. Der freisinnige Abgeordnete und Reformer Frank Liszt (1851-1919) äußerte, dass der Strafvollzug nun nicht mehr reine Vergeltung sei, sondern zur Sicherung der staatlichen Ordnung diene. Im Laufe der Jahre wurden weitere Privilegien eingeführt, wie das Senden und Empfangen von Briefen, Besuche von Angehörigen und Hofgänge. In Deutschland entstanden die ersten „Gefängnisvereine“, deren Ziel es war, den Inhaftierten nach deren Entlassung zu helfen.11
2.1.3 Der totale Vollzug
Am 05. November 1936 erschien in vielen Zeitungen ein Artikel zum Thema „Verbrechensbekämpfung“. Der Chef der deutschen Ordnungspolizei Kurt Daluege rechtfertigte darin das harte Durchgreifen von Polizei und Justiz. Er war der Meinung, die liberale Behandlung von Verbrechern und Inhaftierten führe bei einer Kosten-Nutzen-Analyse zu einem schwerwiegenden Missverhältnis. Weiter merkte er an, dass das aktuelle System der Justiz und der Gefängnisse Steuergelder vergeuden würde und für Rechtsbrecher nicht abschreckend sei. Die Strafen wären viel zu milde und der Strafvollzug derart harmlos, dass die Gefangenen die Strafanstalten als Sanatorien bezeichnen würden. Deshalb sei es nach Daluege ausgesprochen wichtig, das „normale“ Volk von den bewusst asozialen Volksfeinden zu trennen, um diese „verkehrte“ Welt wieder in Ordnung zu bringen.12
Neu war nun, dass die Demütigungen und Bestrafungen der Gefangenen, die bis zu diesem Zeitpunkt ein unwillkürliches Produkt der Gewaltstrukturen der Anstalten waren, zum Programm erhoben wurden. Der Arrest wurde jetzt beispielsweise auch häufig „unter Entziehung des Bettlagers“ angeordnet und die Inhaftierten mittels Telefonanlagen überwacht.13
Die Strafandrohungen einzelner Verbrechen wurden massiv erhöht und es wurden neue Delikte eingeführt. Das Prinzip bestand hierbei aus einer extrem unpräzisen Fassung der einzelnen Tatbestände, um die Massen zu beherrschen. Es gab nun in den Gefängnissen keine humanitären Rücksichten mehr. Stattdessen folgten unmenschliche Haftbedingungen. Die Inhaftierten wurden erneut unterdrückt und ausgebeutet, gedemütigt und erniedrigt sowie gefoltert und ermordet.14
Zwei Jahre nach Kriegsende übernahmen wieder die deutschen Strafjustizbehörden die Verantwortung der Anstalten. Der derzeitige Begriff „Zuchthaus“ wurde abgeschafft und durch den Begriff „Strafanstalt“ ersetzt. Jedoch behielten zunächst alte Denkmuster die Oberhand. Die neue Demokratie in Deutschland führte zunächst nicht zu einer Demokratisierung der Strafanstalten. Mit steigenden Erwerbschancen in Deutschland, die durch das Wirtschaftswunder hervorgerufen wurden, wurde der Kriminelle nun zu einem schlechten Menschen degradiert, der seinen möglichen Erfolg und sein Glück verspiele und demnach eine Strafe verdienen würde. Darum gab es in der Restaurierungsperiode in Deutschland keine ernsthaften Versuche, den Strafvollzug zu liberalisieren und an Ideen früherer Reformer anzuknüpfen.15
Den sozialen Stillstand beendete erst eine Jugend- und Studentenbewegung, die in den späten sechziger Jahren den Menschen als resozialisierbar und veränderbar einstufte. So wurde 1967 durch den Bundesjustizminister Gustav Heinemann eine Kommission beauftragt, einen Entwurf für den Strafvollzug zu erarbeiten. In dieser Zeit war man gerade dabei, die stinkenden Fäkalienkübel, die bis dahin zur Standardeinrichtung jeder Zelle gehört, durch Toiletten zu ersetzen.16
2.1.4 Der neue Vollzug
Heinemann setzte für den Entwurf eines neuen Strafvollzugsgesetztes Juristen, Pädagogen und Rechtspolitiker ein. Im Jahr 1971 legte die Runde einen ersten Entwurf vor.17 Sie bezeichnete das Ergebnis ihrer Ausarbeitungen als Gesetzesentwurf „von mittlerer Reichweite“.18 Damit sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass die größten Missstände überwunden werden sollten. Der Entwurf ging wesentlich über die bisherige Vollzugspraxis hinaus. So beinhaltete er beispielsweise Punkte wie Hafturlaub, leistungsbezogenes Arbeitsentgelt, Sozial- und Rentenversicherung, therapeutische Behandlungen und den offenen Vollzug.19
Nach einigen neuen Gesetzesvorschlägen, die teilweise aufgrund von Einsprüchen der Bundesländer wegen hohen finanziellen Belastungen zurückgewiesen wurden, wurde 1977 das erste deutsche Strafvollzugsgesetz verabschiedet.20
2.2 Das Strafvollzugsrecht
Das Strafvollzugsrecht umfasst alle Rechtsnormen, welche die stationäre Vollziehung von freiheitsentziehenden Kriminalsanktionen reglementiert. Es schließt sich einer begangenen Straftat dem Strafverfahren und der Strafzumessung an und regelt die Art und Weise der Durchführung von Freiheitsstrafen in den Vollzugsanstalten.21
1972 klagte sich ein Gefangener durch die Instanzen, weil es ihm durch die Gefängnisleitung nicht gestattet war, eine Zeitung zu beziehen. Die Richter in Karlsruhe bestritten im Urteil, dass das besondere Gewaltverhältnis der Inhaftierung eine Beschränkung der individuellen Freiheitsrechte rechtfertige. Es war nun also unbedingt nötig, ein Gesetz zu verabschieden, welches die gängige Praxis in Justizvollzugsanstalten bundeseinheitlich regelt.22
Das Strafvollzugsgesetz trat 1977 in Kraft und bestimmt seitdem die bis dahin gängige Unsicherheit bezüglich der Rechtsstellung von Strafgefangenen. Ebenso beseitigte es die Figur des besonderen Gewaltverhältnisses.23
„Dies ist ein herkömmlicher Rechtsbegriff, der den Unterschied betont zum allgemeinen Gewaltverhältnis, welches zwischen dem Staat und den seiner Gebietshoheit unterworfenen Menschen vorherrscht. Gemeint sind damit spezielle Verhältnisse, die (freiwillig oder erzwungen) engere Beziehungen zur Staatsgewalt und einen Sonderstatus an Pflichten und Rechten begründen […].“24
Nun waren die Durchführung und die Gestaltung einer Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt gesetzlich geregelt.
Das Gesetz ist in fünf Abschnitten gegliedert. Es regelt den Anwendungsbereich, den Vollzug der Freiheitsstrafe i.S.v. §38 StGB, den Vollzug der freiheitsentziehenden Maßnahmen zur Besserung und Sicherung (vgl. §§ 63,64,66 StGB), die Zuständigkeit der Vollzugsbehörden, den bereichsspezifischen Datenschutz und schließlich die Anpassungs- und Übergangsbestimmungen. Im Wesentlichen enthält das Strafvollzugsgesetz nur Vorgaben und Bestimmungen für erwachsene Rechtsbrecher.25
Durch die Grundgesetzänderung von 2006 wurden die Aufgaben des Strafvollzuges den Inhalten der konkurrierenden Gesetzgebung entnommen. Dies geschah durch die Streichung der Worte „und den Strafvollzug“ im Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Gemäß Artikel 125a Abs. 1 GG gilt das Strafvollzugsgesetz als partikulares Bundesrecht allerdings fort. Jedoch besitzen die Bundesländer seitdem die Kompetenz, eigene Strafvollzugsgesetze zu verabschieden. Diese Möglichkeit haben seitdem auch einige Bundesländer wahrgenommen. Der Inhalt ist dabei weitgehend gleich geblieben.26 Da eine Untersuchung der Regelungen aller sechzehn Bundesländer für den Rahmen dieser Arbeit zu umfangreich ist und sich der Untersuchungsgegenstand des Titels allgemein auf Deutschland konzentriert, beziehe ich mich auf das deutsche Strafvollzugsgesetz.
2.3 Die Begrifflichkeit „Strafvollzug“
Für den weiteren Verlauf dieser Arbeit ist die Untersuchung der Begrifflichkeit „Strafvollzug“ interessant.
Der Begriff beschäftigt sich mit der stationären Durchführung von freiheitsentziehenden Kriminalsanktionen im Zeitraum von der Aufnahme des Verurteilten in einer Justizvollzugsanstalt bis zu dessen Entlassung.27
Im Artikel 104 GG sind die Voraussetzungen genannt, die für freiheitsentziehende Maßnahmen gelten. Demnach dürfen diese nur aufgrund von förmlichen Gesetzen, durch richterliche Anordnung und unter Beachtung von Formen, die im jeweiligen Gesetz vorgeschrieben sind, angewendet werden.28
Bei der Strafvollstreckung geht es vor allem um das „ob“ bezüglich der Sanktionsverwirklichung. Dahingegen umfasst der Strafvollzug die komplette Durchführung des Vollzugs unter den Bedingungen der jeweiligen Justizvollzugsanstalten. Die Begrifflichkeit beschäftigt sich also mit der „Art und Weise“, wie die Strafe durchgeführt wird.29
Gemäß §2 StVollzG besteht die Aufgabe des Strafvollzuges darin, dass der Gefängnisinsasse dazu befähigt wird, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Ebenfalls dient der Vollzug der Freiheitsstrafe auch zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Darüber hinaus besagt §§3 Abs. 1, 56 StVollzG, dass ein Leben im Strafvollzug so gut wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen ist und Gefangene bei Bedarf mit den notwendigen medizinischen Maßnahmen behandelt werden müssen. Den Inhaftierten müssen demnach alle Versorgungs-, Beratungs- und Behandlungsangebote zur Verfügung stehen, die Personen außerhalb des Vollzuges ebenfalls wahrnehmen können.30
3 Der geschlossene Strafvollzug
Für den Antritt von Freiheitsstrafen und den damit einhergehenden Vollzug gibt es in Deutschland verschiedene Formen. Es ist zwischen dem offenen und dem geschlossenen Vollzug zu unterscheiden.31 Der geschlossene Strafvollzug wird in Justizvollzugsanstalten durchgeführt. Diese sind ausgestattet mit baulichen und technischen Sicherheitsmaßnahmen zur sicheren Verwahrung der Inhaftierten. So weisen sie zum Beispiel besonders gesicherte Türen, vergitterte Fenster, Überwachungskameras und Fenstergitter auf. Die Gefangenen werden grundsätzlich ständig beaufsichtig, sobald sie ihren Haftraum verlassen, um beispielsweise ihren täglichen Hofgang anzutreten oder sich innerhalb der Anstalt zu bewegen.32
Vom offenen Vollzug wird in der Regel gesprochen, wenn der Strafgefangene nur noch die Nächte in der Justizvollzugsanstalt verbringt.33 Den Inhaftierten soll es durch den vollständigen oder teilweisen Verzicht von Sicherheitsaspekten ermöglicht werden, weiterhin soziale Kontakte zu pflegen und eine vollständige Isolation zu vermeiden. Dadurch wird der Vollzug weitestgehend an die allgemeinen Lebensverhältnisse angepasst.34 Eine Unterbringung in einem offenen Vollzug ist gemäß §10 Abs. 1 StVollzG dann möglich, wenn der Straftäter den besonderen Anforderungen dieses Vollzuges entspricht und nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen möchte oder den offenen Vollzug für das Begehen weitere Straftaten nutzen will. Unter den besonderen Anforderungen versteht man beispielsweise eine gute Gemeinschaftsfähigkeit und –verträglichkeit, eine adäquate Führung oder eine unproblematische und uneingeschränkte Mitarbeit. Letztendlich ist eine Zustimmung des Verurteilten nötig, um in den offenen Vollzug zu kommen.35
Verurteilte Straftäter, die den genannten Kriterien des offenen Vollzuges nicht entsprechen, sind gemäß §10 Abs. 2 StVollzG im geschlossenen Vollzug unterzubringen.36
3.1 Zahlen in Deutschland
Gemäß der Vollzugsgeschäftsordnung (VGO) Nr. 73 müssen deutsche Justizvollzugsanstalten monatlich den Bestand der Einsitzenden sowie die Zu- und Abgänge nachweisen. Das Statistische Bundesamt erstellt hierzu für drei ausgewählte Kalendermonate (März, August, November) Übersichten.
Einrichtungen wie der Maßregelvollzug oder Jugendarrestanstalten fließen in diese Übersicht nicht mit ein. Wenn organisatorisch selbstständige Anstalten mehrere Zweig- oder Teilanstalten haben, werden diese nur als eine Anstalt gezählt. Für die Statistik werden jedoch alle Einsitzenden berücksichtigt. Die folgende Darstellung zeigt die Belegung der Vollzugsarten deutschlandweit am Stichtag des 30. Novembers 2017.37 Da sich die Zahlen nur auf diesen Tag beziehen, kann folglich keine Aussage über den gesamten Zeitraum des Jahres 2017 getätigt werden. Täter mit kurzen Freiheitsstrafen sind daher in der Statistik unterrepräsentiert.
Abbildung 1 Bestand der Gefangenen und Verwahrten in den Justizvollzugsanstalten. Darstellung ihrer Unterbringung auf Haftplätzen des geschlossenen und offenen Vollzugs am Stichtag 30.11.2017.38
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
3.2 Justizvollzugsanstalten
Der Titel der vorliegenden Arbeit benennt den Strafvollzug als Untersuchungsgegenstand. Was man unter diesem Begriff versteht, wurde im vorherigen Kapitel erläutert. So ist es seine Aufgabe, eine Maßnahme durchzuführen wie die Verbüßung von Freiheitsstrafen. Nun Bedarf es einem Ort, an dem diese Maßnahme durchgeführt wird.
In Deutschland existiert eine Dreiteilung der Macht des Staates, die Gewaltenteilung. Sie beinhaltet zum einen die legislative (gesetzgebende), die judikative (rechtsprechende) und die exekutive (ausführende) Gewalt. Die Justizvollzugsanstalt ist der exekutiven Gewalt zuzuordnen, da sie dafür verantwortlich ist, die Strafen der judikative Gewalt zu vollziehen.39 Justizvollzugsanstalten sind Vollzugsbehörden, die eine selbstständige Verwaltungseinheit im Bereich des Strafvollzuges darstellen. In jenen Anstalten werden Freiheitsstrafen, Sicherungsverwahrungen, Jugendstrafen, die Untersuchungshaft, die Zivilhaft und die Auslieferungshaft vollzogen.40 Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Vollziehung von Freiheitsstrafen.
3.3 Das Gefängnis als totale Institution
Justizvollzugsanstalten werden im Fachbereich der Soziologie als totale Institutionen bezeichnet.41 Mit diesem Begriff hat sich unter anderem der kanadische Soziologe Erving Goffman beschäftigt. Er definiert eine solche Institution wie folgt:
„Eine totale Institution lässt sich als Wohn- und Arbeitsstätte einer Vielzahl ähnlich gestellter Individuen definieren, die für längere Zeit von der übrigen Gesellschaft abgeschnitten sind und miteinander ein abgeschlossenes, formal reglementiertes Leben führen.“42
Eine solche Institution ist folglich von der Außenwelt abgeschottet und entwickelt eine „eigene Welt“ mit reglementierten Abläufen. Der totale Charakter eines Gefängnisses zeigt sich durch Zäune, Mauern und abgeschlossenen Toren und Türen.
In einem Leben außerhalb dieses Systems ist es alltäglich, unterschiedlichen Personen zu begegnen, sich frei zu bewegen, einer Arbeit nachzugehen und den Tag nach eigener Vorstellung zu gestalten. Im Gefängnis ist dagegen der Tagesablauf vorgeschrieben, findet immer an den gleichen Orten statt und wird autoritär überwacht. Es treffen sich hier immer die gleichen Individuen mit ähnlichen Straftaten.
Goffman verweist in seinem Werk „Asyle – Über die soziale Situation psychiatrische Patienten und anderer Insassen“ auf Gregory Bateson. Dieser machte ihn auf den binären Charakter solcher Institutionen aufmerksam. In Gefängnissen sind demnach zwei Gruppen vertreten. Die Inhaftierten, deren Tagesablauf gemanagt und überwacht wird und das Gefängnispersonal. Für die Gefangenen gilt die dauerhafte Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt, während das Personal nach Dienstende in ein „anderes“ Leben mit Freiheiten und Privilegien zurückkehrt. Da zwei verschiedene soziale Strukturen aufeinandertreffen, grenzen sich die Zugehörigen beider Gruppen voneinander ab und entwickeln für die jeweilig andere Gruppe ein gewisses Feindbild. Das Gefängnispersonal hat die Aufgabe die Inhaftierten ständig zu überwachen, zu kontrollieren und sich von ihnen zu distanzieren.
So kommt es dazu, dass die Insassen das autoritäre Personal als arrogant und herablassend wahrnimmt, während die Gefangenen bei den Aufsehern als nicht vertrauenswürdig eingestuft werden und Eigenschaften wie Verschlossenheit und Hinterlistigkeit zugesprochen bekommen.43
4 Der Vollzugsablauf und dessen psychischen Folgen
In diesem Kapitel geht es um die Gliederung des Vollzugsablaufs und dessen zeitlichen Ablauf gehen. Es stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien die Gefangenen auf die Justizvollzugsanstalten aufgeteilt werden und wie das Anstaltsleben bis zur jeweiligen Entlassung erfolgt.
Wie bereits erwähnt soll das Leben im Vollzug weitestgehend den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen sein. Es ist naheliegend, dass dies nicht vollständig zu erreichen ist, weil der Behandlungsprozess in einem künstlichen sozialen Gebilde stattfindet und mit einem Leben mit freier Willensbestimmung, in der Gesellschaft nicht zu vergleichen ist. Der Gefangene wird in ein geschlossenes System eingegliedert. Es erfolgt tagtäglich der Kontakt mit einer ausgewählten Gruppe von „Gleichgesinnten“. Diese Gruppe ist in ihrer Anzahl beschränkt und der Inhaftierte hat dabei keinerlei Einfluss auf deren Mitglieder. Er ist Teil dieser Gruppe, ob er will oder nicht, und muss längere Zeit seines Lebens mit diesen Individuen auf engstem Raum verbringen. Seine Interaktionsmöglichkeiten sowie seine Privatsphäre sind stark eingeschränkt. Jeder Tag ist für den Gefangenen durch den Vollzugsplan geregelt und beinhaltet kaum Abwechslung44. Mit der Zeit findet sich der Rechtsbrecher also in einem grauen Gefängnisalltag wieder ohne die Möglichkeit, diesem zu entfliehen.
Es ist daher zu vermuten, dass eine Inhaftierung in einem geschlossenen Strafvollzug Folgen für die Betroffenen und deren Psyche hervorrufen kann. Diese Folgen sowie deren Ursprung und Auswirkungen sollen genauer betrachtet werden.
4.1 Strafantritt
Nachdem das Urteil einer Freiheitsstrafe rechtskräftig geworden ist, wird diese vollstreckt. Vollstreckungsbehörde ist gemäß §451 StPO im Erwachsenenstrafrecht die Staatsanwaltschaft. Wenn sich die betroffene Person noch auf freiem Fuß befindet, lädt diese den Verurteilten zum Haftantritt in die, nach dem Vollstreckungsplan, zuständige Anstalt.45 Im Vollstreckungsplan wird die örtlich und sachlich zuständige Vollzugseinrichtung festgelegt.46 Um seine persönlichen Angelegenheiten zu ordnen, wird dem Geladenen in der Regel hierbei eine Frist von einer Woche bis zum Strafantritt eingeräumt.47
Für die verurteilten Straftäter beginnt nun ihr Leben im geschlossenen Strafvollzug, der bereits von Beginn an negative Auswirkungen auf die Psyche haben kann.
4.1.1 Stress
Der Verurteilte befindet sich nun in einer herausfordernden Lebensphase, gepaart mit dem Zeitdruck, innerhalb einer Woche seine gesamten persönlichen Angelegenheiten zu regeln: Wie wird sich der Lebenspartner verhalten, wer kümmert sich in der Zeit um die Kinder oder die alten und kranken Eltern? Wie können die fortlaufenden Mietforderungen bezahlt werden oder wer kümmert sich in der Haftzeit um das Haus inklusive Grundstück? Was passiert mit dem persönlichen Eigentum und wo wird es verwahrt? Dies sind nur ausgewählte Fragen, die sich der zukünftig Gefangene nach der Ladung zum Haftantritt stellt. Eine Woche ist hierfür knapp bemessen, wenn man zum Beispiel berücksichtigt, dass Behördengänge am Wochenende ab freitags vormittags nicht mehr möglich sind. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass im Rahmen des Vollzuges das erste Mal Stress entsteht.
Stress ist eine unangenehme Belastungsreaktion des Menschen und beeinträchtigt das Wohlbefinden und die Aktivitäten des Lebens. Der Mediziner und Naturwissenschaftler Hans Seyle definiert den Begriff folgendermaßen:48
„Stress ist die unspezifische Reaktion des Körpers auf jede Anforderung, die an ihn gestellt wird […].“49
Unter Stress versteht man also die Reaktion des Körpers auf bestimmte Belastungen, mit dem die betroffene Person plötzlich konfrontiert wird. Jedoch spricht man in der Wissenschaft nicht nur von den körperlichen, sondern auch von den psychischen Reaktionen. Diese können unter anderem Unwohlsein oder Unzufriedenheit hervorrufen. Wenn wir also unter Stress stehen, stellt dies eine Belastung dar, die Körper und Psyche zu einer Anpassungsreaktion und einer Umstellung zwingt.50
Stress tritt nicht einfach auf, sondern geht immer mit bestimmten Auslösern einher, die sogenannten Stressoren. Die Stressoren sind bestimmte Anforderungsbedingungen in unserem Leben, welche letztendlich Stresszustände auslösen.51 Stressoren können zum Beispiel Zeitdruck, Hunger, Schlafmangel, Streit, Verletzungen oder Vereinsamung sein. Ebenfalls kann ein bevorstehendes Ereignis ein Stressor sein, wenn die betroffene Person davor Angst hat und der bloße Gedanke daran zu Unwohlsein führt. Stressoren wirken jedoch bei jedem Individuum unterschiedlich und müssen nicht zwangsweise zu Stresszuständen führen.52
Um in einen solchen Stresszustand zu verfallen muss zunächst der Stressor wahrgenommen werden. Anschließend muss er als belastend, problematisch und gefahrvoll eingestuft werden. Treten diese beiden Voraussetzungen ein, kommt es zu Stressreaktionen, welche sich jeweils in drei Phasen einteilen lassen.
Die erste Phase ist die Alarmreaktionsphase. In dieser versucht der Körper sich auf die neue Lage einzustellen. Darauf folgt die Widerstandsphase in der eine überhöhte Gegenreaktion des Körpers und der Psyche erfolgt. Schließlich tritt die dritte Phase auf, die Erschöpfungsphase. Diese kann neben der natürlichen Erschöpfung des Körpers und der Psyche auch zu psychischen Schädigungen führen.53
Ein Stresszustand kann unter anderem eine erhöhte Aggressivität hervorrufen. Experimentellen Ergebnissen zufolge, scheinen Stresshormone mit dem Gehirn zu kommunizieren. Dabei reiche schon eine einzige Konfliktsituation aus, um das Aggressionszentrum in Gang zu setzen, so die Forscher. Dieser Vorgang sei dafür verantwortlich, dass es während eines Stresszustandes oft schwer fällt, nicht auszurasten oder sich danach wieder zu beruhigen.54
Aufgrund der beschriebenen Stressoren, wie Vereinsamung oder Streit, kann bei den Verurteilten auch Stress während des Vollzuges oder nach deren Entlassung entstehen und ist nicht zwangsweise mit der Ladung verbunden. Jedoch stellt dieser Abschnitt eine Phase des Vollzuges dar, in welcher der Verurteilte sich psychisch auf seine zukünftige Zeit einstellt und seine vorerst letzten Tage in Freiheit für die Reglung persönlicher Angelegenheiten nutzen muss. Aufgrund dieses belastenden Zustandes und der Angst vor etwas Unbekanntem oder Schlechtem besteht in der Phase des Strafantrittes das erhöhte Risiko, in Stress zu geraten.
4.1.2 Stigmatisierung
Die Gefangenen werden bei der Verteilung auf die Anstalten differenziert und klassifiziert. Im Zuge der Differenzierung werden verschiedene Justizvollzugsanstalten und Vollzugsabteilungen geschaffen.55 Dort soll eine Behandlung gewährleistet werden, die auf die unterschiedlichsten Bedürfnisse der Gefangenen abgestimmt ist. Gemäß §143 Abs. 2 StVollzG müssen die Inhaftierten in überschaubaren Betreuungs- und Behandlungsgruppen untergebracht werden.56 Zudem wird gemäß § 141 Abs. 2 StVollzG eine Differenzierung zwischen dem offenem und dem geschlossenem Vollzug vorgenommen.57
Die Klassifizierung bezieht sich nicht auf die Verteilung auf die Justizvollzugsanstalten, sondern auf die Gefangenen und deren Unterbringung. Die betroffenen Personen werden hierbei nach gleichen Merkmalen unter Behandlungs- und Sicherheitsaspekten gruppiert. Ein Aspekt ist der Behandlungsbedarf, der bei dem jeweiligen Rechtsbrecher gegeben ist. Unter diesem Punkt zählen zum Beispiel nötige Antiaggressivitätstrainings- oder Suchtbehandlungen. Ein weiterer Aspekt ist das Sicherheitsrisiko. Die Gefangenen sollen also nach Flucht- und Suizidgefahr und nach ihrer Gewalttätigkeit eingestuft werden.58
Die Klassifizierung der Inhaftierten bringt die Gefahr der Stigmatisierung des Häftlings mit sich. Wenn ein Gefangener beispielsweise als Rückfalltäter klassifiziert wird, kann dies nicht nur zu negativen Erwartungen bei dem Gefängnispersonal führen, sondern auch beim Inhaftierten ein Selbstbild zeichnen, dass jegliche Bemühungen zur Besserung der eigenen Persönlichkeit sinnlos ist.59
Zunächst ist es zweckmäßig zu erläutern, was man unter Stigmatisierung versteht. Eine mögliche Erklärung bietet Dr. Pickl im Werk „Stigmatisierung durch Strafverfahren und Strafvollzug“:
„Stigmatisierung im Strafrechtsbereich ist die Konsequenz auf „abweichendes Verhalten“, wobei unter „abweichendem Verhalten“ eine Handlung zu verstehen ist, die eine Norm verletzt und die auch als normabweichend verkündet wird.“60
Entsprechende Kennzeichnungen negativer Eigenschaften in den Personalakten der Gefangenen können die gesamte Vollzugszeit und die damit einhergehende Unterkunft und Behandlung negativ beeinflussen, wenn nicht regelmäßig geprüft wird, ob die Eigenschaft weggefallen ist.61
Es ist naheliegend, dass Stigmatisierung ebenfalls eine große Angst der Gefangenen vor deren Entlassung ist und sich negativ auf das anschließende Leben in Freiheit auswirkt. Da der Vollzugsablauf jedoch chronologisch dargestellt werden soll, wird darauf entsprechend später erneut eingegangen.62
Der Begriff „Stigma“ kommt ursprünglich aus dem Griechischen (griechisch στíγμα, Mehrzahl Stigmata) und bedeutet übersetzt „bohren, ein Loch machen“.63 Heute wird das Wort „Stigma“ zur Beschreibung einer Person verwendet, die aufgrund eines bestimmten Merkmales geächtet und ausgegrenzt wird.64
Der amerikanische Soziologe Goffman weist in seinem Werk „Stigma: Über Techniken der Bewältigung beschädigter Identität“ darauf hin, dass wir in jeder sozialen Situation eine Vorstellung davon entwickeln, wie sich die Menschen verhalten sollten. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass wir Menschen nach deren „sozialer Identität“ einordnen. Wenn sich nun eine Person unserer Meinung nach schlecht verhalten hat, erweckt dies unsere Aufmerksamkeit. Es wurde ein anderes Verhalten an den Tag gelegt wie wir es erwartet hätten. Wenn der Unterschied groß ist zwischen unserer Erwartung und dem „Fehlverhalten“, etikettieren wir diese Person womöglich als „kriminell“ oder „schlecht“. Ist diese Diskrepanz erheblich, schätzen wir diese Person beispielsweise als gefährlich ein und mindern sie herab. Solche Attribute bezeichnen wir als Stigmata. Der Begriff Stigma steht also für ein diskreditierendes Persönlichkeitsmerkmal.65
Unter der Stigmatisierung versteht man den Prozess der Zuschreibung von Stigmata auf Personen oder Personengruppen. Die Betroffenen werden hierbei oft diskreditierend oder bloßstellend etikettiert. Es ist nicht verwunderlich, dass dies zur sozialen Ausgliederung und Isolierung führen kann. Dies wiederum hat zur Folge, dass das Selbstwertgefühl der Betroffenen in Mitleidenschaft gezogen wird und sie sich selbst stigmatisieren und abwerten. Sie orientieren sich hierbei an den Ansichten ihres jeweiligen Umfeldes.66 Es kann also passieren, dass sich der Inhaftierte den Erwartungen des Gefängnispersonals und der Gesellschaft anpasst und sich deshalb im Gefängnis als krimineller Rechtsbrecher verhält.
Im Rahmen der Inhaftierung kommen die Betroffenen also direkt zu Beginn mit Stigmata in Berührung. Sie sind Straftäter und werden deshalb von der sozialen Gesellschaft weggesperrt, isoliert und ausgegrenzt. Ab sofort zählen sie nicht mehr zu der „normalen“ Allgemeinheit, weil sie ein Gesetz gebrochen haben, welches mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert wird. In den Augen des Gefängnispersonals und der Gesellschaft werden sie zu Recht inhaftiert, weil sie gefährlich und kriminell sind. Doch selbst Inhaftierte stigmatisieren sich gegenseitig. So haben zum Beispiel Kinderschänder im Gefängnis den niedrigsten Stellenwert. Sie werden als „krank“ bezeichnet. Es kommt also sogar manchmal nicht nur zu einer Ausgrenzung gegenüber der „freien“ Gesellschaft, sondern auch zur Ausgrenzung innerhalb der Gefängnismauern. Man erreicht demnach einen bestimmten Rang, wenn beim Betreten der Justizvollzugsanstalt oder im Verlauf des Vollzuges das Verbrechensdelikt und somit der Grund des Aufenthaltes bekannt wird. Im Zuge dessen kann Stigmatisierung der Nährboden für psychische Erkrankungen wie zum Beispiel Depressionen oder auch Angststörungen sein.67
4.2 Das Aufnahmeverfahrenn- Entpersonalisierungsprozess
Nach dem Strafantritt beginnt das Aufnahmeverfahren, welches unter anderem durch §5 StVollzG geregelt wird. Im Rahmen dieses Verfahrens werden zunächst die Voraussetzungen für die Aufnahme in der jeweiligen Anstalt geprüft und ein Personalblatt erstellt. Nach Feststellung der Identität trifft die Leitung der Vollzugsgeschäftsstelle eine Aufnahmeverfügung. Der Verurteilte ist nun offiziell in der Anstalt aufgenommen. Danach wird dem Gefangenen die voraussichtliche Strafdauer und der Entlassungstag mitgeteilt.68
Anschließend findet die Aufnahmedurchführung statt. Diese beinhaltet die Entkleidung und die körperliche Durchsuchung. Der mitgebrachte Besitz wird eingezogen und nur diejenigen Gegenstände erneut ausgehändigt, die in der Anstalt zulässig sind.69. Mögliche Mitbringsel können Bücher oder Fotos sein. Mitgeführtes Bargeld wird dem „Knastkonto“ gutgeschrieben.70 Es folgen Reinigungs- und Desinfektionsprozeduren, die Einkleidung der Häftlingsuniform und erkennungsdienstliche Maßnahmen.71
Ist dies abgeschlossen, beginnt die Aufnahmeuntersuchung gemäß §5 Absatz 3 StVollzG. Sie dient nicht zur Feststellung, ob der Betroffene vollzugstauglich ist, sondern ob er körperlich dazu in der Lage ist, Sport zu treiben oder zu arbeiten. Des Weiteren wird dabei der Gesundheitszustand des Inhaftierten untersucht. Alle Feststellungen werden detailliert dokumentiert. Dies soll im Sinne beider Seiten hinsichtlich möglicher Haftfolgeschäden praktiziert werden. Weigert sich der Gefangene, kann die Untersuchung ohne körperliche Eingriffe gemäß §101 Absatz 2 StVollzG zwangsweise erfolgen.72
Die gesamte Prozedur des Aufnahmeverfahrens stellt für den betroffenen Häftling, insbesondere für Erstverbüßer, eine traumatische Situation dar. Er wird gewissermaßen vor dem Absitzen seiner Freiheitsstrafe für die Anstalt „passend“ gemacht.73 Der Gang aus der Freiheit in die totale Institution ist nun abgeschlossen. Statt dem gewohnten Alltag müssen sie sich einem fremdbestimmten geschlossenen System hingeben. Der vorherige gesellschaftliche Status ist irrelevant. Aus dem geachteten Bürger ist nun der Insasse hinter Gittern geworden, der seine komplette Lebensgestaltung veränderten Bedingungen anpassen muss. Zusammen mit seinen neuen „Leidensgenossen“, die er zu diesem Zeitpunkt weder kennt noch einschätzen kann, kommt es zum Statuswandel und einer Entpersonalisierung.74
„Die bei der Aufnahmedurchführung erfolgenden Maßnahmen der Entkleidung, Durchsuchung, Neueinkleidung, Abgabe der Habe usw. kommen einer Degradierungszeremonie gleich, welche beim Gefangenen eine Entwürdigung seines Ichs einleitet.“75
Diese Prozeduren stellen eine Degradierung des vorherigen Menschen und der vorherigen Persönlichkeit dar. Er ist nicht mehr derjenige, der er vor dem Aufnahmeverfahren war.
Die Individualität des Verurteilten spielt bei den wenigsten Aufnahmeprozeduren eine Rolle. Er wird als Nummer behandelt und ist für das Gefängnispersonal nur ein weiterer Insasse, bei dem routinemäßige Prozesse durchgeführt werden.76 Mit einem eigenen Beispiel soll der Entpersonalisierungsprozess verdeutlicht werden:
Peter K. tritt seine Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug an, weil er durch diverse Betrügereien immense Geldsummen erlangte. Er erbte ein millionenschweres Unternehmen, legte immer Wert auf sein Aussehen, speiste ausschließlich in teuren Restaurants und hat ein Faible für Luxusmode. Das Entkleiden sowie die Untersuchungen empfand er bereits als äußerst unangenehm und demütigend. Nun wird er aufgefordert, seinen teuren goldenen Ring abzugeben, bei dem es sich um ein Erbstück seines geliebten verstorbenen Vaters handelt. Er weigert sich, bis es zur gewaltsamen Entfernung des Ringes kommt. Dies ist für Peter K. äußerst schmerzlich und demütigend.
Die Abnahme des Eigentums empfinden Inhaftierte als einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeit. Sie verbinden ihr Selbstwertgefühl oftmals mit ihrem Besitztum. In Bezug auf das vorangegangene Beispiel symbolisiert beispielsweise ein Ring einen bestimmten Status oder eine gewisse Selbstvorstellung. Diese Außendarstellung muss nicht zwangsweise die Absicht des Trägers sein, sondern kann auch unterbewusst stattfinden. Ferner verbinden viele mit ihren Habseligkeiten Erinnerungen oder Erlebnisse, die ihr Leben geprägt haben und Teil ihrer Individualität sind. Ähnlich sieht es mit der eigenen Kleidung aus, die nun gegen die anstaltseinheitliche Häftlingskleidung getauscht werden muss.77
Der Gefangene streift seine frühere Erscheinung ab und entfremdet sich vom eigenen Selbstbild. Er wird depraviert, was häufig zu starken Gefühlsausbrüchen führt. Es ist jedoch zu vermuten, dass die Wirkung des Entpersonalisierungsprozesses von der jeweiligen sozialen Schicht des Gefangenen abhängig ist.78
Durch die aufgezwungene Lebensart, die nun von der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt bestimmt ist, kann es folglich zum Identitätsverlust kommen. Die Insassen fühlen sich den Regeln gegenüber machtlos. Bei einem eintönigen Tagesablauf empfinden die Betroffenen ihr Leben und ihr Dasein als sinnlos. Man fühlt sich nicht mehr als die Person, die man einmal war, sondern als einer von vielen Häftlingen, die von jetzt an gleich aussehen und die gleichen Regeln befolgen müssen.
Solche Anfangserfahrungen können bei den Betroffenen bereits die Sicht gegenüber des Strafvollzuges negativ prägen und dafür verantwortlich sein, dass die Bereitschaft zur Mitwirkung bei zukünftigen Behandlungen sinkt.79
Der letzte Punkt des Aufnahmeverfahrens stellt die individuelle Vollzugsplanung dar. Diese soll in Form der sogenannten Behandlungsuntersuchung stattfinden.80 Gemäß §6 Absatz 1 StVollzG besteht ihr Ziel darin, Erkenntnisse über die Persönlichkeit und die Lebensverhältnisse der Häftlinge zu erforschen. Dabei soll dies keinen einmaligen Vorgang darstellen, sondern einen andauernden Prozess.81 Diese Untersuchung ist nötig, um anschließend die Informationen über die Bedürfnisse und die Eigenarten der Häftlinge auszuwerten, seine individuelle Behandlung zu gestalten und den Vollzugsplan (§7 StVollzG) aufzustellen.82
Die damit verbundene Diagnose der Täterpersönlichkeit sollte vorzugsweise mittels standardisierten Testverfahren, Verhaltensbeobachtungen oder Anamnese stattfinden. Jedoch beschränkt sich die Untersuchung in der Praxis häufig auf die Verfassung von Lebensläufen und das Ausfüllen von Fragebögen durch die Betroffenen. Zu einer ausführlichen psychosozialen Diagnose kommt es selten. Sollte dies jedoch trotzdem der Fall sein, kann auf die erlangten Erkenntnisse im nachfolgenden „Normalverzug“ oft nicht individuell mittels entsprechender Maßnahmen eingegangen werden, da es oft an ausreichenden Angeboten fehlt. Des Weiteren enthält der § 6 Abs. 1 Satz 2 StVollzG eine Ausnahmeklausel für kurzzeitig Inhaftierte. Demnach kann von dieser Untersuchung abgesehen werden, „wenn dies mit Rücksicht auf die Vollzugsdauer nicht geboten erscheint“. Die Verwaltungsvorschrift des §6 StVollzG spricht hierbei von einer Inhaftierungszeit von circa einem Jahr. Es besteht daher in der Praxis die Gefahr, dass Anstalten diese Begutachtung bei kurzen Freiheitsstrafen nicht durchführen.83 Es kann folglich passieren, dass die Erstellung des Vollzugsplans bei Personen mit psycho-sozialen Belastungen und geringer Freiheitsstrafe ohne Diagnose und entsprechender Behandlung vorgenommen wird. Die Inhaftierten entwickeln ein Gefühl der Gleichgültigkeit ihres Individuums und fühlen sich ihrem Schicksal überlassen.
[...]
1 Vgl. Schulz, 2013.
2 Vgl. Kap. 4.4.5.
3 An dieser Stelle soll betont werden, dass der Aufenthalt im Strafvollzug auch positive Auswirkungen auf die Inhaftierten haben kann. Insbesondere bei jugendlichen Straftätern greift der Erziehungsgedanke wie Tübinger Wissenschaftler bei einer Studie herausgefunden haben. Insbesondere die Angebote im Bereich Schule, Ausbildung und Anti-Gewalt stellen dabei die erfolgreichsten Bausteine dar (vgl. online Artikel in der FAZ „Studie: Gefangene entwickeln sich im Jugend-Knast positiv“, 2015).
4 Zur Geschlechterverteilung und genaueren Informationen zum Frauenstrafvollzug siehe z.B. Zolondek, 2008, S. 36 ff.
5 Zur Abweichenden Prävalenz der Geschlechter am Beispiel von Selbstschädigungen siehe z.B. Konrad, 2004, S. 331.
6 Vgl. Ortner, 1988, S. 16.
7 Vgl. ebd.
8 Vgl. Kaiser, Schöch, 2002, S. 10 f.
9 Vgl. Ortner, 1988, S. 19 f.
10 Vgl. Laubenthal, 1987, S. 59 ff.
11 Vgl. Ortner, 1988, S. 24-34.
12 Vgl. ebd., S. 35 ff.
13 Vgl. Kaiser, Schöch, 2002, S. 25-30.
14 Vgl. Laubenthal, 2014, S. 76 ff.
15 Vgl. Ortner 1988, S. 37.
16 Vgl. Ortner 1988, S. 37.
17 Vgl. ebd.
18 Ebd.
19 Vgl. Kaiser, Schöch, 2002, S. 55-60.
20 Vgl. Laubenthal, 2015, S. 80 f.
21 Vgl. Kaiser, Schöch, 2003, S. 20.
22 Vgl. Ortner, 1988, S. 38.
23 Vgl. Hesse, 1999, S.146 f.
24 Rechtslexikon.
25 Vgl. Kaiser, Schöch, 2003, S. 20 f.
26 Vgl. Laubenthal, 2015, S. 82 f.
27 Vgl. Kaiser, Schöch, 2003, S. 1.
28 Vgl. Artikel 4 GG.
29 Vgl. Laubenthal, 2015, S. 14 f.
30 Vgl. Stöver, Lesting, 1999, S. 150 ff.
31 Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, 2015.
32 Vgl. Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen.
33 Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, 2015.
34 Vgl. Laubenthal, 2011, S. 201.
35 Vgl. Laubenthal, 2006, S. 180 f.
36 Vgl. §10 StVollzG.
37 Vgl. Statistisches Bundesamt, 2018.
38 Gekürzte Darstellung, ebd., 2018.
39 Vgl. Meyers Lexikonredaktion, 1998, S. 103 f.
40 Vgl. Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen.
41 Vgl. Täubig, 2009, S. 45.
42 Goffman, 2004, S. 11.
43 Vgl. Goffman, 2004, S. 18 ff.
44 Vgl. Laubenthal, 2015, S. 224 ff.
45 Vgl. Kaiser, Schöch, 2003, S. 321.
46 Vgl. Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen.
47 Vgl. Kaiser, Schöch, 2015, S. 321.
48 Vgl. Haselow, Walkowiak, 2012, S. 149.
49 Ebd.
50 Vgl. ebd.
51 Vgl. Kaluza, 2015, S. 8.
52 Vgl. Greiner, Langer, Schütz, 2012, S. 18.
53 Vgl. Haselow, Walkowiak, 2012, S. 151 f.
54 Vgl. Biester, 2004.
55 Vgl. Schott, 2002, S. 25.
56 Vgl. §143 Abs. 2 StVollzG.
57 Vgl. §141 Abs. 2 StVollzG.
58 Vgl. Schott, 2002, S. 25.
59 Vgl. Laubenthal, 2011, S. 178.
60 Pickl, 1981, S. 34.
61 Vgl. Schott, 2002, S. 25.
62 Vgl. Kapitel 4.4.1.
63 Vgl. Häfner, 2000, S. 172.
64 Vgl. Hinterhuber, 2002, S. 177 ff.
65 Vgl. Goffman, 2005, S. 13 f.
66 Vgl. Fichter 2015, S. 808.
67 Vgl. Harbordt, 1972, S. 52 f.
68 Vgl. Laubenthal, 2011, S. 179 f.
69 Vgl. ebd., S. 180.
70 Vgl. Maelicke, 2015, S. 71.
71 Vgl. Laubenthal, 2011, S. 179 f.
72 Vgl. Kaiser, Schöch, 2003, S. 322.
73 Vgl. ebd.
74 Vgl. Harbordt, 1972, S. 10 ff.
75 Laubenthal, 2011, S. 181.
76 Vgl. Harbordt, 1972, S. 10.
77 Vgl. ebd., S. 10 f.
78 Vgl. ebd., S. 11.
79 Vgl. Laubenthal, 2011, S. 181.
80 Vgl. Kaiser, Schöch, 2003, S. 323.
81 Vgl. §6 Abs. 1 StVollzG.
82 Vgl. Kaiser, Schöch, 2003, S. 323.
83 Vgl. ebd., S. 323 f.