Die Umweltdelikte bildeten ursprünglich reines Nebenstrafrecht, jedoch wurden mit dem 18. StÄG die wichtigsten Vorschriften in erweiterter Form ins StGB (29. Abschnitt) übernommen. Es folgten, insbesondere in den Jahren 1994 und 1998, weitere Reformen und Verschärfungen, die zu den Vorschriften in ihrer jetzigen Gestalt führten. Häufig wird das Rechtsgut der wesentlichen Tatbestände des 29. Abschnitts folgendermaßen bestimmt. Geschützt ist die Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen, in ihren verschiedenen Medien (Boden, Wasser, Luft) und sonstigen Erscheinungsformen (Pflanzen, Tiere). Diese Definition ist jedoch umstritten (s.u.). Ferner entzieht sich die nähere Konkretisierung des Umweltguts einer einheitlichen Definition, da die einzelnen Delikte des Umweltstrafrechts sehr heterogener Natur sind. In der Diskussion um die Bestimmung der Rechtsgüter im Umweltstrafrecht finden sich allerdings wiederkehrende Grundmuster.
Inhaltsverzeichnis
A. Positionen zur Bestimmung der Rechtsgüter
I. Ökologisch – anthropozentrische Sichtweise
II. Ökologische Sichtweise
III. Anthropozentrische Sichtweise
IV. Administrative Sichtweise
B. Die Rechtsgutsbestimmung bei einzelnen Delikten
I. Gewässerverunreinigung, § 324 StGB
1. Konkretisierung des Schutzguts Gewässer
2. Auslegung des Schutzguts
3. Stellungnahme
II. Bodenverunreinigung, § 324a StGB
II. Luftverunreinigung, § 325 StGB
III. Verursachen von Lärm, Erschütterungen und Strahlen, § 325a StGB
IV. Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen, § 326 StGB
V. Unerlaubtes Betreiben von Anlagen, § 327 StGB
VI. § 328 und § 329 StGB
VI. Naturschutzstrafrecht
C. Fazit
Zielsetzung und Themenfelder
Die Arbeit analysiert die theoretische Bestimmung der zu schützenden Rechtsgüter im Umweltstrafrecht und untersucht, wie sich diese bei den einzelnen Straftatbeständen in der Praxis niederschlagen.
- Grundlegende theoretische Sichtweisen auf Rechtsgüter im Umweltstrafrecht
- Konfliktlinien zwischen ökologischen, anthropozentrischen und administrativen Ansätzen
- Analyse deliktsspezifischer Probleme, insbesondere bei Gewässerverunreinigung
- Die Rolle verwaltungsrechtlicher Vorentscheidungen für die Strafbarkeit
- Die Sonderrolle des Naturschutzstrafrechts
Auszug aus dem Buch
I. Ökologisch – anthropozentrische Sichtweise
Nach dieser Auffassung hat sich der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Umweltdelikte für die Anerkennung eigenständiger ökologischer Rechtsgüter ausgesprochen. Ausdrücklich sind in diesem Zusammenhang Gewässer, Böden, Tiere und Pflanzen zu nennen. Die schützenswerten Umweltgüter bilden allerdings keinen Selbstzweck, sondern sie sind vielmehr zwischengeschaltet, um dem zentralen Anliegen des Schutzes des menschlichen Lebens und Lebensraums zu dienen. Insoweit gilt die (s.o. unter Punkt A.) genannte Definition. Der finale Schutz, den das Umweltstrafrecht gewähren soll, umfasst demnach das menschliche Leben und dessen Gesundheit sowie die natürlichen Lebensgrundlagen der menschlichen Gesellschaft. In einigen Tatbeständen des Umweltstrafrechts wird der Mensch als Schutzobjekt auch direkt erwähnt, so zum Beispiel in § 325 I und § 325a StGB.
Die alleinige Gefährdung von Biotopen oder einzelnen Tier- und Pflanzenarten soll nicht ausreichen, um strafwürdiges Unrecht anzunehmen. Das Absterben und Aussterben von Tieren und Pflanzen ist vielmehr ein Prozess, der natürlich ist und auch ohne menschliche Beiträge regelmäßig auftritt. Zum Teil wird ergänzend gefordert, den ökologisch-anthropozentrischen Ansatz um administrative Elemente (s.u. unter III.) zu erweitern, um dem großen Einfluss des Verwaltungsrechts auf das Umweltstrafrecht Rechnung zu tragen. Geschützt seien die Umweltgüter im Rahmen der Ausgestaltung und Konkretisierung durch das Umweltverwaltungsrecht.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Positionen zur Bestimmung der Rechtsgüter: Dieser Abschnitt erläutert die verschiedenen theoretischen Ansätze (ökologisch, anthropozentrisch, administrativ), die zur Definition des Schutzguts im Umweltstrafrecht herangezogen werden.
B. Die Rechtsgutsbestimmung bei einzelnen Delikten: Hier werden die theoretischen Sichtweisen auf die konkreten Tatbestände wie Gewässer-, Boden- und Luftverunreinigung angewendet und auf ihre Praktikabilität hin geprüft.
C. Fazit: Das Kapitel fasst zusammen, dass die divergierenden Ansichten in der Praxis oft zu ähnlichen Ergebnissen führen und eine Kombination der verschiedenen Sichtweisen für eine sachgerechte Auslegung sinnvoll ist.
Schlüsselwörter
Umweltstrafrecht, Rechtsgut, Umweltdelikte, Gewässerverunreinigung, anthropozentrisch, ökologisch, Verwaltungsaktsakzessorietät, Naturschutzstrafrecht, Strafbarkeit, StGB, Umweltverwaltung, Umweltschutz, Delikt, Umweltschädigung, Rechtsgutsbestimmung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der theoretischen Herleitung und der praktischen Anwendung der Schutzgüter innerhalb des Umweltstrafrechts.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Zentrum stehen die verschiedenen wissenschaftlichen Sichtweisen (ökologisch, anthropozentrisch, administrativ) auf die Umweltgüter und deren spezifische Ausgestaltung in den einzelnen Straftatbeständen.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist es, aufzuzeigen, wie Rechtsgüter im Umweltstrafrecht definiert werden und wie die verschiedenen, teils konkurrierenden Ansätze zur Lösung deliktsspezifischer Probleme beitragen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Gutachtenarbeit, die maßgebliche Literatur, Gesetzesauslegungen und aktuelle Rechtsprechung analysiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine theoretische Einführung in die Rechtsgutsproblematik und eine detaillierte Untersuchung der Tatbestände der §§ 324 bis 329 StGB sowie des Naturschutzstrafrechts.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Rechtsgut, Umweltstrafrecht, ökologische Sichtweise und Verwaltungsaktsakzessorietät geprägt.
Warum spielt das Verwaltungsrecht eine so große Rolle im Umweltstrafrecht?
Viele Umweltdelikte sind verwaltungsaktsakzessorisch ausgestaltet, was bedeutet, dass die Strafbarkeit maßgeblich von verwaltungsrechtlichen Vorentscheidungen oder Genehmigungen abhängt.
Wie steht die Arbeit zur Frage der Strafbarkeit von Amtsträgern?
Die Arbeit folgt hinsichtlich der Amtsträgerstrafbarkeit den ökologischen Sichtweisen und lehnt eine privilegierte Stellung von Amtsträgern ab.
Ist der Schutz der Ruhe als eigenes Rechtsgut sinnvoll?
Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass „Ruhe“ als isoliertes Schutzgut, etwa in Form eines Selbstzwecks, nicht schützenswert ist.
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- Sebastian Zellmer (Author), 2005, Das Rechtsgut der Umweltdelikte, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/45366