Umweltinformationsgesetz - Perspektive für den Rechtsstaat?


Hausarbeit, 2005

21 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Entstehung und Funktion des Gesetzes
2.1 Umweltinformationsrichtlinie vom 7. Juni 1990
2.2 Umweltinformationsgesetz vom 8. Juli 1994
2.2.1 Kritik
2.2.2 Änderung des UIGs
2.3 ÜbereinkommenvonAarhusvom25. Juni 1998 . .
2.4 Umweltinformationsrichtlinie vom 28. Januar 2003
2.5 Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004

3 Auswirkungen

4 Aktuelle Datenbanken
4.1 Umweltdatenkatalog
4.2 Umweltinformationsnetz Deutschland gein
4.3 Umweltbundesamt
4.4 Europäisches Schadstoffemissionsregister EPER .
4.5 Zusammenfassung

5 Perspektiven und Fazit

1 Einleitung

Das Umweltinformationsgesetz (UIG) als solches ist eine kleine Revolution in deutschen Amtsstuben. Zum ersten mal ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern ein Recht auf Informationen einzufordern, ohne dass diese Gr ünde vorweisen müssten. Das bis dahin geltende Prinzip, dass ein Bürger einen Antrag auf Informationszugang begründen muss, wird hier umgekehrt und die Behörde dazu verpflichtet die Ablehnung eines Antrags zu begründen.

Die vorliegende Arbeit gibt einen Einblick in das UIG. Dabei wird zunächst auf die Entstehung, Funktion und Ziele des Gesetzes eingegangen, z.B. welche Voraussetzungen nötig waren und aus welchen Gründen es entstand. Ebenfalls werden die erwarteten und die tatsächlichen Auswirkungen des UIGs anhand ei- ner Untersuchung von Markus Schmillen vorgestellt. Den Abschluss bildet ein Ausblick in die Zukunft und die möglichen Perspektiven, die das Gesetz bietet.

2 Entstehung und Funktion des Gesetzes

Die Wurzeln des UIG liegen in den Aktionsprogrammen für den Umweltschutz von der Europäischen Gemeinschaft 1 und in dem Übereinkommen über den Zu- gang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfah- ren und den Zugang zu Gerichten in Uumweltangelegenheiten“, der sogenannten Aarhus-Konvention6. Aufgrund der Aktionsprogramme erließ am 7. Juni 1990 der Rat der Europäischen Union eine Richtlinie über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt 2, die sogenannte Umweltinformationsrichtlinie (UIR). Basierend auf der UIR entstand später das UIG.

Im nachfolgenden werden die einzelnen Gegebenheiten, die zum aktuellen UIG geführt haben, chronologisch vorgestellt und erörtert.

2.1 Umweltinformationsrichtlinie vom 7. Juni 1990

Ziel der UIR ist die Verbesserung des Umweltschutzes durch Herausgabe, Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen über die Umwelt, welche bei Behörden vorhanden sind. Die Richtlinie legt dabei die Voraussetzungen fest, unter denen diese Informationen zugänglich gemacht werden sollen.

So verpflichtet die UIR alle Mitgliedsstaaten mittels regelmäßigen Zustandsberichten die Öffentlichkeit über den Zustand der Umwelt im jeweiligen Staat zu informieren (Art. 7 UIR). Dadurch soll eine aktive Informationspolitik angeregt und gefördert werden.

Zu den Informationen über die Umwelt zählen neben den in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form gespeicherten Daten über den Zustand der Gewässer, der Luft, des Bodens, der Tier- und Pflanzenwelt und der natürlichen Lebensräume auch Informationen über Tätigkeiten und Maßnahmen, die den Zustand der Umwelt beeinträchtigen oder beeinträchtigen können und Tätigkeiten, Maßnahmen und Programme zum Schutz der Umwelt (Art. 2a UIR).

Unter dem Begriff Behörde sind all jene Institutionen zu verstehen, die Teile der öffentlichen Verwaltung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sind und Aufgaben im Bereich der Umweltpflege wahrnehmen und über Umweltinformationen verfügen (Art. 2b UIR).

Die Behörden sind dazu verpflichtet die Umweltinformationen auf Antrag ei- ner natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines besonderen Interes- ses zur Verfügung zu stellen. Dabei soll die Herausgabe der Daten die Regel, das Verweigern der Daten die Ausnahme bilden. Ausnahmen gelten z.B. nur, wenn die Herausgabe der Informationen z.B. die Landessicherheit beeinträchtigt oder aber dadurch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse preisgegeben werden.

Wenn ein Antrag abgelehnt wird so ist dem Antragsteller der Grund der Ablehnung mitzuteilen. Der Antragsteller hat darüber hinaus die Möglichkeit, die Ablehnung anzufechten.

Die Idee dahinter ist, dass Bürgerinnen und Bürger mit freiem Zugang zu um- weltrelevanten Daten den Umweltschutz in die öffentliche Diskussion tragen und somit fördern. Bürgerinnen und Bürger soll somit eine Mitverantwortung für den Umweltschutz auferlegt werden.

Ebenso sollen die unterschiedlichen Zugänge zu umweltbezogenen Infor- mationen in den einzelnen Mitgliedsstaaten gleichgestellt werden, damit allen Bürgern der Gemeinschaft das gleiche Zugangsrecht gewährleistet werden kann und nicht unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen entstehen. Die Mitgliedstaa- ten müssen die Richtlinie bis zum 31. Dezember 1992 in nationales Recht umset- zen (Art. 9 Abs. 1 UIR).

Bis zum 31. Dezember 1996 haben die Mitgliedsstaaten Zeit der Kommission einen Bericht über die Erfahrung mit der UIR vorlegen, so dass auf Basis dieser Berichte etwaige Änderungsvorschläge erarbeitet werden können (Art. 8 UIR).

2.2 Umweltinformationsgesetz vom 8. Juli 1994

Die UIR wurde in Deutschland nur zögerlich umgesetzt. Erst am 8. Juli 1994 trat ein Gesetz in Kraft, welches die UIR in nationales Recht umsetzte, das sogenannte Umweltinformationsgesetz 3. Damit war die Umsetzung in nationales Recht erst zwei Jahre nach dem von dem Rat der Europäischen Union geforderten Termin erfolgt.

Im Zuge des UIG wurde auch die Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV) am 7. Dezember 19944 beschlossen um Gebühren, die bei Anwen- dung des UIGs entstehen würden, festzulegen. Die Höhe der Gebühren wurde dabei gestaffelt und bewegte sich zwischen einer Geb ührenfreiheit bei mündli- chen und einfachen schriftlichen Auskünften bis hin zu 10.000 DM bei außer- gewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Beschaffung und Zusammenstellung der gewünschten Informationen.

Das UIG setzte im Wesentlichen die Forderungen der UIR um. Allerdings gab es auch Kritik, welche nachfolgend näher beleuchtet wird.

2.2.1 Kritik

Nach dem Inkraftreten des Gesetzes kam die Kritik auf, dass das UIG die UIR nur dürftig umsetze und die Bundesrepublik Deutschland wurde daher von dem Europäischen Gerichtshof mit dem Urteil vom 9.September 1999 verurteilt 5. Die Verurteilung stützte sich dabei im wesentlichen auf drei Kritikpunkte.

1. Im UIG besteht kein Anspruch auf Informationszugang während der Dauer eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens, soweit die Informationen auf- grund des Verfahrens der Behörde zugehen. Dabei ist der Begriff des ”ver- waltungsbehördlichen Verfahrens“ in der UIG weiter gefaßt als in der UIR, so dass der Zugang zu Informationen beschränkter ist 6.
2. Ebenso ist im UIG nicht vorgesehen, dass Umweltinformationen auch aus- zugsweise, sofern sich diese aussondern lassen, übermittelt werden können, wenn Teile der gewünschten Informationen unter die Ausschluss- und Be- schränkungsgründe fallen. Dies fordert die UIR aber ausdrücklich 7.
3. Das UIG ermöglicht das Erheben von Gebühren auch wenn keine Über- mittlung von Umweltinformationen stattgefunden hat, z.B. weil der Antrag abgelehnt wurde. Damit verstößt es gegen Art. 5 UIR, in dem ausdrücklich eine Gebührenerhebung nur bei Informationsübermittlung gestattet ist.

Es gab noch weitere Kritikpunkte, die allerdings als unbegründet zurückgewiesen wurden.

2.2.2 ÄnderungdesUIGs

Aufgrund des Urteils wurde am 27. Juli 2001 ein ’Gesetz zur Umsetzung der UVP- Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz’8 beschlossen, welches unter anderem das UIG in seiner damaligen Form 9 änderte. Die Änderungen sahen vor, dass z.B. eine Antragsstellerin oder ein Antragsteller nun eine bestimmte Art des Informationszugangs erbeten kann und dieser nur aus gewichtigen darzulegenden Gründen verwehrt werden kann (§4 Abs. 1 UIG). Ebenso wurde die Gebührenregelung für die Bereitstellung von Umweltinformationen überarbeitet und die Umweltinformationsgebührenverord- nung (UIGGebV) in Umweltinformationskostenverordnung (UIGKostV) 10 umbe- nannt. So muss eine Antragstellerin oder ein Antragsteller nun nur noch f ür die Übermittlung von Informationen bezahlen, nicht aber wenn der Antrag auf In- formationen abgelehnt wurde. Die Höhe der Gebühren ist auf maximal 500 Euro begrenzt worden um den Informationszugang zu gewährleisten (§10 Abs. 1 UIG). Es wurde zusätzlich festgelegt, dass Informationen bei denen ein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund vorliegt die Teile, die nicht davon betroffen sind auszuson- dern sind, insofern dies möglich ist. Der Begriff des ”verwaltungsbehördlichen Verfahrens“, der in dem Urteil ein Kritikpunkt war, wurde entfernt und durch an- dere Begriffe spezifiziert. Somit flossen die vorhergegangen Kritikpunkte in die Neugestaltung des UIGs ein.

Aufgrund Artikel 24 des Gesetzes vom 27. Juli 2001, welcher besagt, dass das UIG in der neuen geltenden Fassung im BGBl. veröffentlicht werden darf, wurde es am 23. August 2001 11 erneut bekannt gemacht. Die Neufassung berücksich- tigt alle bisherigen Änderungen, namentlich das ursprüngliche Gesetz 12 und die Änderungen durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 13, welche bereits oben aufgeführt wurden.

[...]


1 z.B.: viertes Aktionsprogramm für den Umweltschutz, Abl. EG Nr.C 70 vom 18.3.1987, S. 3 2Richtlinie 90/313/EWG, ABl. EG Nr. L 158 vom 23. Juni 1990 S. 56

3 BGBl. I 1994 S. 1490

4 BGBl. I 1994 S. 3732

5 EuGH vom 9.September 1999 - Rs. C-217/97; in: NVwZ 1999, S.1209

6 vgl. Art. 3 II Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich UIR und §7 I Nr. 2 UIG

7 vgl. Art. 3 II Unterabsatz 2 UIR

8 BGBl. I 2001, S. 1950

9 BGBl. I 2001, S. 1950 (2018 ff.)

10 BGBl. I 2001, S. 2247

11 BGBl. I 2001 S. 2218

12 BGBl. I 1994 S. 1490

13 BGBl. I 2001 S. 1950

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Umweltinformationsgesetz - Perspektive für den Rechtsstaat?
Hochschule
Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
Note
1,0
Autor
Jahr
2005
Seiten
21
Katalognummer
V45497
ISBN (eBook)
9783638428910
Dateigröße
406 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Umweltinformationsgesetz, Perspektive, Rechtsstaat
Arbeit zitieren
Dipl.-Inform. Anke Lederer (Autor:in), 2005, Umweltinformationsgesetz - Perspektive für den Rechtsstaat?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/45497

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