Eine kriminologische Analyse zum Delikt der Sachbeschädigung


Hausarbeit, 2017

15 Seiten, Note: 14 Punkte

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

Einleitung

1. Das Delikt der Sachbeschädigung
1.1 Statistiken und ihre Aussagekraft
1.2 Vorkommen und Verbreitung
1.2 Modus Operandi
1.3 Täter- und opferspezifische Merkmale

2. Kriminologische Theorie
2.1 Einordnung verschiedener Theorien
2.2 Broken-Windows-Theorie
2.3 Kritik

3. Intervention und Prävention
3.1 Intervention
3.2 Prävention
3.3 „fixing broken windows“

4. Fazit

Literaturverzeichnis

Einleitung

Das Wort Kriminologie stammt aus dem Griechischen und bedeutet übersetzt soviel wie „die Lehre vom Verbrechen“. Es gibt eine Vielzahl an Definitionen, welche sich gegenseitig ergänzen und die Kriminologie jeweils differenziert betrachten. Denn selbst kriminologische Fachvertreter gleicher Herkunftsdisziplinen verstehen die Kriminologie verschieden, weshalb eine einheitliche oder vorherrschende Definition des Begriffs bis heute nicht existiert.1

Nach Günther Kaiser, deutscher Rechtswissenschaftler und Kriminologe, handelt es sich bei der Kriminologie um „die geordnete Gesamtheit des Erfahrungswissens über das Verbrechen, den Rechtsbrecher (Täter), die negativ soziale Auffälligkeit und über die Kontrolle des delinquenten Verhaltens“.2 Allerdings ist auch diese Definition weder allgemein gültig noch anerkannt. Manche bewerten das Verbrechen als ein rein juristisches Phänomen, andere sehen es in einer engen Beziehung zu Kultur, Religion und Moral.3 Sie sehen Gründe und Erklärungsansätze für kriminelles und delinquentes (abweichendes aber nicht kriminelles) Verhalten, z.B. in der Art und Weise, wie das Individuum aufwächst und erzogen wird oder in der Entwicklung der Gesellschaft, welche durch ihre gesellschaftlichen Definitionsprozesse überhaupt erst Normen und dementsprechend normkonformes Verhalten schafft. Daher überlagern sich Inhalte der Kriminologie oftmals mit denen anderer Wissenschaften, wie z.B. der Soziologie, der Pädagogik und der Psychologie.

Die Kriminologie ist ein Teil der nichtjuristischen Kriminalwissenschaften und befasst sich mit der Forschung zu bestimmten kriminalitätsrelevanten Themenbereichen, wie z.B. Ursachen für abweichendes Verhalten, Einstellungen und Motive der Täter oder unterschiedlichen Kriminalitätsphänomenen. Einzelne Phänomene werden zu größeren Überbegriffen zusammengefasst. So gibt es z.B. Rauschgiftkriminalität, Gewaltkriminalität, Mord und Totschlag als spezielle Form der Gewaltkriminalität, Wirtschaftskriminalität, Computerkriminalität, Umweltkriminalität und die sog. Massen- und Straßenkriminalität. Unter Massen- und Straßenkriminalität fallen laut der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) folgende Delikte: überfallartige Vergewaltigung, exhibitionistische Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses, Raubüberfälle auf Geld- und Werttransporte, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, Handtaschenraub, sonstige Raubüberfälle oder gefährliche und schwere Körperverletzung auf Straßen, Wegen oder Plätzen, Taschendiebstahl, Diebstahl an Verkehrsmitteln (Kfz, Krafträder etc.), Landfriedensbruch und Sachbeschädigung (an Kfz und sonstige Sachbeschädigung auf Straßen, Wegen oder Plätzen).4 Erwähnenswert ist, dass Graffiti laut der PKS ausdrücklich nicht zur Massen- und Straßenkriminalität gehört, obwohl Graffiti unter die Sachbeschädigung fällt.

Die folgende Hausarbeit befasst sich expliziter mit dem Delikt der Sachbeschädigung. Zu Beginn wird der Begriff, sowie der Tatbestand des Delikts definiert. Zudem werden Vorkommen und Verbreitung, Modus Operandi, sowie täterspezifische und opferspezifische Merkmale der Sachbeschädigung innerhalb von Deutschland dargestellt. Im Anschluss wird die sog. „Broken-Windows-Theorie“ von Wilson und Kelling als möglicher kriminologischer Erklärungsansatz beschrieben und auf das Delikt der Sachbeschädigung übertragen. Zuletzt werden mögliche Präventions- und Interventionsmaßnahmen genannt und bewertet.

1. Das Delikt der Sachbeschädigung

Der Tatbestand der Sachbeschädigung ist in § 303 ff. des Strafgesetzbuches geregelt. Nach § 303 Abs. 1 StGB macht sich derjenige der Sachbeschädigung strafbar, „wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört“. Nach § 303 Abs. 2 StGB wird ebenso derjenige bestraft, „wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert“. Diese Ergänzung zum §303 Abs. 1 StGB erfasst auch Graffiti und andere Schmierereien, welche nicht ohne weiteres wieder entfernt werden können. Zudem ist nach § 303 Abs. 3 StGB der Versuch bereits strafbar.

Des Weiteren wurden später die Paragraphen § 303a und § 303b hinzugefügt, um auch die dort aufgeführten Delikte der „modernen Sachbeschädigung“ in Form von Datenveränderung und Computersabotage in das Strafgesetzbuch zu integrieren. Nach § 303c StGB handelt es sich bei der Sachbeschädigung um ein relatives Antragsdelikt, d.h. es wird nur auf Antrag verfolgt, solange nicht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Der § 304 StGB regelt zudem die „Gemeinschädliche Sachbeschädigung“. Sie besitzt dieselben Tatbestandsmerkmale wie in § 303 StGB, allerdings muss es sich beim Tatobjekt um öffentliches Eigentum oder ein öffentliches Gut handeln. Ebenso erfasst § 305 StGB die Zerstörung von Bauwerken, sowie § 305a StGB die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel.5

1.1 Statistiken und ihre Aussagekraft

Zur Analyse und Darstellung der Phänomenologie der Sachbeschädigung innerhalb von Deutschland wird die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) aus dem Jahre 2014 verwendet. Die PKS wird jedes Jahr vom Bundeskriminalamt (BKA) herausgegeben und führt die Einzeldatensätze der einzelnen Bundesländer in einer umfassenden Statistik zusammen. Hierbei werden alle der Polizei bekannt gewordenen strafrechtlichen Sachverhalte berücksichtigt. Lediglich Staatsschutz- (Politisch motivierte Kriminalität) und Verkehrsdelikte, sowie diejenigen Delikte, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizei fallen, wie z.B. Finanz- und Steuerdelikte, werden nicht in der PKS aufgeführt.

Neben der Polizeilichen Kriminalstatistik gibt es ebenso noch weitere Kriminalstatistiken. Die Staatsanwaltschaftsstatistik (StASt) erfasst alle eröffneten Verfahren, gibt allerdings keine Auskunft über die Straftat oder den Tatverdächtigen. Die Strafverfolgungsstatistik (StVStat) erfasst alle vor Gericht verurteilten Täter und wird daher umgangssprachlich auch die „Verurteiltenstatistik“ genannt. Die Strafvollzugsstatistik (StVollzSt) enthält die Anzahl aller Justizvollzugsanstalten und deren Insassen. Wenn man die zuvor aufgeführten Statistiken nacheinander betrachtet, findet ein sog. „Täterschwund“ in Form eines Trichtermodells statt.6 Das heißt, am Anfang gibt es eine sehr hohe Anzahl von Fällen, nämlich alle polizeilich registrierten Fälle. Von diesen werden allerdings kaum mehr als die Hälfte aufgeklärt. Daher gibt es auch nicht zu allen Fällen Tatverdächtige. Von den ermittelten Tatverdächtigen sind manche nicht strafmündig, und viele werden entweder nicht angeklagt oder vor Gericht freigesprochen. Die meisten Angeklagten werden zu einer Geld- oder Bewährungsstrafe verurteilt, und nur die wenigsten bekommen eine Freiheitsstrafe. Von der Straftat selbst bis zur Verurteilung des Täters kann demnach viel passieren. Manche Straftaten werden gar nicht erst bekannt. Andere können nicht aufgeklärt werden. Und nur die allerwenigsten werden am Ende auch für ihr Vergehen sanktioniert. Dieses Phänomen der Ausfilterung wird auch als „Trichtermodell der Strafverfolgung“ bezeichnet. Die PKS erfasst von allen Statistiken die meisten Straftaten und steht demzufolge an der obersten Stelle des Trichtermodells. Besonders im Hinblick auf die Straftat, den Täter und das Opfer liefert die PKS die genauesten Informationen im Vergleich zu den anderen Statistiken. Daher ist sie von den oben genannten Statistiken zur Deliktsanalyse am geeignetsten.

Aber auch die PKS liefert kein gänzlich verzerrungsfreies Bild der Kriminalitätslage. Dadurch, dass sie nur diejenigen Straftaten registriert, von welchen die Polizei auch Kenntnis erlangt, zeigt sie nur das sog. „Hellfeld“ der Kriminalität, also alle Straftaten, welche der Polizei durch eigene Ermittlungen oder durch Anzeige bei ihr bekannt werden. Sämtliche weiteren Straftaten, welche der Polizei nicht bekannt werden, können nicht registriert werden. Sie bleiben verborgen und bilden das sog. „Dunkelfeld“ der Kriminalität. Zu beachten ist hierbei, dass die Relation zwischen Hell- und Dunkelfeld unbestimmt ist. Man kann sie weder abschätzen noch aus einer ungefähren Faustformel herleiten. Zum einen ist sie von Delikt zu Delikt unterschiedlich, und zum anderen bedeutet eine Veränderung des Hellfeldes nicht automatisch auch eine dementsprechende Veränderung des Dunkelfeldes. Das bedeutet, wenn das Hellfeld von Tötungsdelikten abnimmt, also der Polizei weniger Tötungsdelikte bekannt werden, kann die Anzahl der Tötungsdelikte, welche im Dunkelfeld verborgen bleiben, dennoch ansteigen. Die Größe des Hellfeldes ist daher vor allem vom Kontrollverhalten der Polizei sowie vom Anzeigeverhalten der Bevölkerung abhängig. Die Größe des Dunkelfeldes ist daher unbestimmbar. Allerdings lässt sich das Dunkelfeld zumindest in Teilen beleuchten. Hierbei unterscheidet man zwischen dem absoluten und dem relativen Dunkelfeld. Das absolute Dunkelfeld ist „unantastbar“, und es ist nicht möglich, es zu erhellen. Das relative Dunkelfeld hingegen lässt sich durch Studien und Befragungen zumindest teilweise beleuchten. Hierzu werden anonyme Täter- (SRD = self-reported delinquency) und Opferbefragungen (CVS = crime victimization surveys) durchgeführt. Allerdings kann auch hier das entstehende Bild verzerrt werden, z.B. durch Lügen oder Übertreibungen (overreport) der Befragten.

Zudem handelt es sich bei der PKS um eine sog. „Ausgangsstatistik“. Das bedeutet, dass die Straftaten erst nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen erfasst werden. Somit besteht bei der Erfassung der Straftaten eine zeitliche Verschiebung, welche das Kriminalitätsbild weiterhin verzerrt.7 Die PKS liefert aber dennoch ein mehr oder weniger realitätsgetreues Bild der aktuellen Kriminalitätslage und wird daher von Legislative, Exekutive und Wissenschaft als erstes Mittel zur Kriminalitätsanalyse herangezogen.

1.2 Vorkommen und Verbreitung

Während im Vorjahr 2013 laut der PKS 5.961.662 Fälle von Straftaten aller Art registriert worden sind, waren es im Berichtsjahr 2014 insgesamt 6.082.064 der Polizei bekannt gewordenen Fälle von Straftaten. Das ist ein absoluter Anstieg um 120.402 Fälle und ein relativer Anstieg um 2,0% im Vergleich zum Vorjahr. Zudem stieg auch die Häufigkeitszahl (die Fälle pro 100.000 Einwohner) um 1,7% an. Von 2013 auf 2014 ist daher ein deliktsübergreifender Kriminalitätsanstieg festzuhalten.8

Von den insgesamt 6.082.064 registrierten Straftaten im Jahr 2014 waren 601.112 Fälle, also ca. 9,9% aller Straftaten, der Sachbeschädigung zuzuordnen. Es handelt sich daher im Durchschnitt bei jeder zehnten Straftat, welche der Polizei bekannt wird, um eine Sachbeschädigung. Somit hat die Sachbeschädigung (9,9%) einen höheren Gesamtanteil an allen in der PKS aufgeführten Straftaten als z.B. Körperverletzungen (8,7%) oder auch Rauschgiftdelikte (4,6%). Umgekehrt haben nur Betrug (15,9%), schwerer Diebstahl (18,4%) und einfacher Diebstahl (21,7%) einen höheren Anteil an der Gesamtkriminalität.

Im Vergleich zum Vorjahr 2013 ging die Anzahl an Straftaten von Sachbeschädigungen von 621.699 Fällen auf 601.112 Fälle im Berichtsjahr 2014 zurück, obwohl die absolute Einwohnerzahl Deutschlands von 2013 auf 2014 um 243.717 Einwohner anstieg.9 Dies entspricht einer absoluten Abnahme von 20.587 Fällen und einer relativen Abnahme von 3,3%. Auch die Häufigkeitszahl der Sachbeschädigung ist von ca. 772 Fällen im Vorjahr auf ca. 744 Fälle (pro 100.000 Einwohner) im Berichtsjahr zurückgegangen. Daraus folgt, dass die Kriminalität in Bezug auf das Delikt der Sachbeschädigung innerhalb Deutschlands von 2013 auf 2014 abgenommen hat. Dennoch ist der Gesamtanteil an allen bekannt gewordenen Straftaten mit 9,9% immer noch sehr hoch.

Des Weiteren wird in der PKS unter dem Summenschlüssel der Sachbeschädigung mit insgesamt 601.112 registrierten Fällen zwischen drei einzeln aufgeführten Arten der Sachbeschädigung unterschieden: die Sachbeschädigung an Kfz, Sachbeschädigungen auf Straßen, Wegen oder Plätzen und die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel. Im Berichtsjahr 2014 fielen 224.716 Fälle, und damit mehr als ein Drittel aller registrierter Fälle (37,4%) unter Sachbeschädigung an Kfz. Im Vergleich zum Vorjahr (208.398 Fälle) entspricht dies einer Zunahme um 7,8%. Während die Aufklärungsquote bei Sachbeschädigung allgemein bei 24,9% liegt, ist sie bei Sachbeschädigung an Kfz mit 18,4% besonders niedrig. Für Sachbeschädigung auf Straßen, Wegen oder Plätzen wurden 2014 insgesamt 157.305 Fälle erfasst. Dies entspricht einer relativen Abnahme um 1,3% im Vergleich zum Vorjahr. Die Sachbeschädigung auf Straßen, Wegen oder Plätzen hat somit hinter Sachbeschädigung an Kfz den zweitgrößten Anteil an der Sachbeschädigung. Die Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel macht mit 423 registrierten Fällen nur einen sehr geringen Teil der gesamten Sachbeschädigung aus. Allerdings ist im Vergleich zum Vorjahr mit 390 registrierten Fällen eine relative Zunahme um 8,5% zu verzeichnen. Hier ist die Aufklärungsquote mit 48% besonders hoch.10

1.2 Modus Operandi

Der Modus Operandi beschreibt die Art und Weise wie die Täter vorgehen. Er spielt eine sehr wichtige Rolle bei der Kriminalitäts- bzw. Deliktsanalyse, denn wenn man weiß, wie die Täter vorgehen, kann man im Hinblick auf Kriminalprävention spezielle Maßnahmen veranlassen, um den Taterfolg oder die Begehung der Straftat zu verhindern.

Generell gibt es innerhalb der PKS nicht viele Informationen zur Vorgehensweise der Täter. Die meisten Zahlen stammen daher aus einem Anhang zur PKS, welcher ausgewählte Tabellen mit Angaben zu den Tatverdächtigen enthält. Zum Beispiel sind insgesamt 66,2% der Tatverdächtigen alleinhandelnd. Zudem sind 53,1% zuvor bereits als Tatverdächtige in Erscheinung getreten. Es konsumierten zwar nur 4,1% der Tatverdächtigen harte Drogen, allerdings handelten insgesamt 25,5%, also 34.218 Tatverdächtige, unter dem Einfluss von Alkohol. Diese Tatverdächtigen hatten daher vermutlich kein individuelles Motiv, sondern begingen die Straftat eher willkürlich, bzw. situationsbedingt. Zudem wurden 636 Fälle (0,5%) registriert, bei welchen der Tatverdächtige eine Schusswaffe mitführte.

Zur Tatort-Wohnsitz-Beziehung lässt sich für Sachbeschädigungen folgendes sagen: Insgesamt 66,4% der Tatverdächtigen begingen die Sachbeschädigung in der Gemeinde ihres Wohnorts, 10,2% im Landkreis ihres Wohnorts, 17,2% im Bundesland des Wohnorts und lediglich 4,6% im übrigen Bundesgebiet.11

1.3 Täter- und opferspezifische Merkmale

Bei insgesamt 601.112 bekannt gewordenen Fällen der Sachbeschädigung im Berichtsjahr 2014 gibt es laut der PKS 134.215 Tatverdächtige. Davon sind 85,4% männlich und nur 14,6% weiblich. Die Sachbeschädigung ist daher ein typisches „Männerdelikt“. Bei Sachbeschädigung auf Straßen, Wegen oder Plätzen sowie bei Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel sind es sogar jeweils knapp 90% männliche Tatverdächtige und lediglich knapp 10% weibliche Tatverdächtige.

Des Weiteren wird nun die Altersstruktur der Tatverdächtigen betrachtet. Insgesamt sind 63,7% der Tatverdächtigen von Sachbeschädigung Erwachsene ab 21 Jahren und demnach sind 36,3% der Tatverdächtigen Kinder (bis 14 Jahre), Jugendliche (14 bis 18 Jahre) und Heranwachsende (18 bis 21 Jahre). Alleine 20.795 Tatverdächtige (und damit knapp 15,5%) waren zwischen 20 und 30 Jahre alt. Zudem waren 16.690 Tatverdächtige (12,4%) zwischen 21 und 25 Jahre alt und 16.217 Tatverdächtige (12,1%) zwischen 25 und 30 Jahre alt. Insgesamt 24,6%, also knapp ein Viertel der Tatverdächtigen, waren minderjährig und dementsprechend Kinder und Jugendliche (unter 18 Jahren).

Diese Werte zeigen aber lediglich Durchschnittswerte. Sowohl bei Sachbeschädigung an Kraftfahrzeugen als auch bei der Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel ist der Anteil an erwachsenen Tatverdächtigen mit 70,3% (an Kfz) und 81,3% (Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel) weitaus höher. Bei Sachbeschädigung auf Straßen, Wegen und Plätzen hingegen haben Erwachsene lediglich einen Tatverdächtigenanteil von 46,7%. Dementsprechend hoch ist hier der Anteil der jüngeren Tatverdächtigen. Hier stellen Minderjährige (Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren) einen Anteil an Tatverdächtigen von über einem Drittel (36,9%). Zusammen mit den Heranwachsenden (18 bis 21 Jahre) überschreitet ihr Anteil sogar mehr als die Hälfte aller Tatverdächtigen (53,3%).12

Ebenso kann man bei allen Tatverdächtigen unterscheiden, ob sie deutsch oder nichtdeutsch sind. Von allen 134.215 registrierten Tatverdächtigen zum Delikt der Sachbeschädigung sind insgesamt 19.815 nichtdeutsch. Das entspricht einem relativen Anteil nichtdeutscher Tatverdächtiger von 14,8%. Bei Sachbeschädigung auf Straßen, Wegen oder Plätzen ist der Anteil der nichtdeutschen Tatverdächtigen mit 11,3% niedriger, bei der Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel ist der Anteil nichtdeutscher Tatverdächtiger mit 20,1% höher. Der relative Gesamtanteil nichtdeutscher Tatverdächtiger bei allen registrierten Straftaten im Jahre 2014 lag bei 28,7% und ist damit fast doppelt so groß wie der Anteil nichtdeutscher innerhalb des Delikts der Sachbeschädigung.13

Von den 19.815 nichtdeutschen Tatverdächtigen besitzen 18,3% die türkische, 11,3% die polnische und 5,7% die italienische Staatsangehörigkeit.

[...]


1 vgl. Eisenberg (2005): S. 1

2 Kaiser (1996): S. 1

3 vgl. Göppinger (2008): S. 3

4 vgl. Polizeiliche Kriminalstatistik 2014: S. 333

5 StGB, § 303 ff.

6 vgl. Schwind (2016): S. 50

7 vgl. Polizeiliche Kriminalstatistik 2014: S. 3

8 vgl. Polizeiliche Kriminalstatistik 2014: S. 5

9 Statistisches Bundesamt

10 vgl. Polizeiliche Kriminalstatistik 2014: S. 278

11 vgl. Polizeiliche Kriminalstatistik 2014: Ausgewählte Tabellen (Anhang)

12 vgl. Polizeiliche Kriminalstatistik 2014: S. 279

13 vgl. Polizeiliche Kriminalstatistik 2014: S. 140

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Eine kriminologische Analyse zum Delikt der Sachbeschädigung
Hochschule
Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung - Fachbereich Kriminalpolizei
Note
14 Punkte
Jahr
2017
Seiten
15
Katalognummer
V455019
ISBN (eBook)
9783668881259
ISBN (Buch)
9783668881266
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sachbeschädigung, Prävention, Intervention, Phänomenologie, Broken-Windows-Theorie, Modus Operandi, Polizeiliche Kriminalstatistik, Deliktsanalyse, Strafrecht, Kriminologie, Strafverfolgung, Polizei, Kriminalpolizei, Hochschule des Bundes
Arbeit zitieren
Anonym, 2017, Eine kriminologische Analyse zum Delikt der Sachbeschädigung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/455019

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