Die Arbeit untersucht die arbeitspolitischen Gründe für die zunehmenden Tariföffnungsklauseln im Hinblick auf Arbeitsbedingungen in arbeitsrechtlichen Gesetzen. Anschließend überprüft sie deren Zulässigkeit unter grundrechtlichen und europarechtlichen Blickwinkeln. Hierbei werden die beispielhaften Tariföffnungsklauseln dargelegt und unter Einsatz der gewonnenen Erkenntnisse bewertet.
Darüber hinaus wird anhand beispielhafter Tarifverträge untersucht, in welchem Umfang die Tarifvertragsparteien von den gesetzlichen Öffnungsklauseln Gebrauch gemacht haben. Weiterhin werden die gesetzlichen sowie die tarifvertraglichen Gestaltungsspielräume für Betriebsparteien als auch die sich daraus ergebenden potentiellen Gestaltungsspielräume für die Betriebsparteien aufgezeigt.
Immer häufiger sind nicht nur Öffnungsklauseln in Tarifverträgen weit verbreitet, sondern werden auch in zahlreichen Gesetzen als Flexibilisierungsinstrument eingesetzt. Die gesetzliche Öffnungsklausel ist ein traditionelles Instrument deutscher Gesetzgebung. Die erste Öffnungsklausel wurde bereits im Jahr 1923, also vor über 93 Jahren in die Arbeitszeitverordnung (AZVO) aufgenommen. Seitdem hat dieses Gesetzesinstrument der Öffnungsklausel nie vollständig an Aktualität verloren. Aufgrund der zahlreichen Rechtsvorschriften im Arbeitsrecht zeigt sich, dass der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit der Öffnung der arbeitsrechtlichen Regelungen zugunsten der Tarifvertragsparteien immer stärker Gebrauch macht.
Aktuell plant das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Tarifautonomie unter anderem dadurch zu stärken, dass tarifgebundene Unternehmen gegenüber nichttarifgebundenen bzw. tariffreien Unternehmen durch die gesetzliche Schaffung eines Anreizes zur Tarifbindung mehr privilegiert werden.
Zur Umsetzung dieses Vorhabens enthält bereits das neue Gesetz zur Reformierung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG), welches zum 1.4.2017 in Kraft treten wird, eine Öffnungsklausel. Danach kann ein Tarifvertrag des Kunden bzw. der Einsatzbranche von der Regelung einer Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten abweichen. Des Weiteren soll in einer zweijährigen Experimentierphase eine weitere Öffnungsklausel getestet werden, nämlich die Thematik über „Tageshöchstarbeitszeit und tägliche Ruhezeit“ zum flexiblen Arbeiten.
Inhaltsverzeichnis
I. Aktuelle Entwicklung der gesetzlichen Öffnungsklauseln
II. Begriff „Öffnungsklausel“
III. Ausgewählte arbeitsrechtliche Tariföffnungsklauseln
1. Öffnungsklausel des § 622 Abs. 4 BGB
a) Inhalt
aa) Tarifgebundene Unternehmen
bb) Nichttarifgebunde Unternehmen
b) Aufnahmegründe
2. Öffnungsklauseln des § 7 Abs. 1 bis 3 ArbZG
a) Inhalte für tarifgebundene Unternehmen
aa) Inhalte des § 7 Abs. 1 ArbZG
bb) Inhalte des 7 Abs. 2 ArbZG
cc) Inhalte des § 7 Abs. 2a ArbZG
b) Inhalte für nichttarifgebundene Unternehmen
c) Aufnahmegründe
3. Öffnungsklausel des § 14 Abs. 2 Satz 3 bis 4 TzBfG
a) Inhalt
aa) Tarifgebundene Unternehmen
bb) Nichttarifgebundene Unternehmen
b) Aufnahmegründe
4. Öffnungsklauseln des § 13 Abs. 1 und 2 BUrlG
a) Inhalt
aa) Tarifgebundene Unternehmen
bb) Nichttarifgebundene Unternehmen
b) Aufnahmegründe
5. Öffnungsklauseln des neuen AÜG zum 1.4.2017
a) Inhalt des neuen § 1b AÜG
aa) Tarifgebundene Unternehmen
bb) Nichttarifgebundene Unternehmen
b) Inhalt des neuen § 8 Abs. 4 AÜG
aa) Tarifgebundene Unternehmen
bb) Nichttarifgebundene Unternehmen
c) Aufnahmegründe
IV. Bewertung
1. Inhaltliche Würdigung
a) Normstruktur der Tariföffnungs- und Erstreckungsklauseln
b) Gründe für Tariföffnungsklauseln
aa) Sachnähe und flexiblere Gestaltung der Tarifvertragsparteien
bb) Materielle Richtigkeitsgewähr
cc) Stärkung der Tarifvertragsparteien
c) Gründe für Erstreckungsklauseln und Missbrauchsgefahr
aa) Gleichstellung mit tarifgebundenen Unternehmen
bb) Prävention von Missbrauchsgefahr
d) Kritik an Tariföffnungsklauseln
aa) Widerspruch und Delegieren des Gesetzgebers
bb) Unzureichendes Argument der Sachnähe
cc) Keine Richtigkeitsgewähr
2) Rechtliche Würdigung
a) Grundrechtliche Würdigung
aa) Formelle Zulässigkeit - Regelungskompetenz des Gesetzgebers
bb) Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG
(1) Positive Koalitionsfreiheit
(2) Negative Koalitionsfreiheit
(a) Schutzbereich und Eingriff in den Schutzbereich
(b) Rechtfertigung des Eingriffs und Schranken
cc) Tariföffnungsklauseln als Eingriff in die Tarifautonomie
dd) Tariföffnungsklauseln als Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit
ee) Tariföffnungsklausel § 1b S. 6 des neuen AÜG in Ansehung der negativen Koalitionsfreiheit
b) Europarechtliche Würdigung
aa) Koalitionsfreiheit im Sinne der europäischen Menschenrechtskonvention
bb) Koalitionsfreiheit im Sinne der EU-Grundrechtcharta
3. Zwischenergebnis
V. Ausgewählte Tarifverträge mit den umgesetzten Tariföffnungsklauseln
1. Kündigungsfristen
a) Innerhalb der Probezeit
b) Nach der Probezeit
2. Arbeitszeit
3. Sachgrundlose Befristung
4. Urlaub
a) Urlaubsstage pro Kalenderjahr:
b) Übertragungszeitraum
VI. Gestaltungsspielräume für Betriebsparteien
1. Gesetzliche Gestaltungsspielräume für Betriebsparteien
a) Gestaltungsspielräume der §§ 7 und 12 ArbZG
b) Gestaltungsspielraum des § 21a JArbSchG
c) Gestaltungsspielraum des § 2 Abs. 2 AltTZG
d) Gestaltungsspielraum des Wahlarbeitszeitgesetzes
2. Tarifvertragliche Gestaltungsspielräume für Betriebsparteien
a) Allgemeine Öffnungsklausel
b) Arbeitszeit
c) (Sonder-)Vergütung
d) Andere Regelungsbereiche
VII. Zusammenfassung und Gesamtergebnis
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die Masterthesis untersucht die arbeitspolitischen Gründe für die zunehmende Verbreitung von Tariföffnungsklauseln in deutschen arbeitsrechtlichen Gesetzen. Ziel der Arbeit ist es, die Zulässigkeit dieser Klauseln unter grundrechtlichen und europarechtlichen Aspekten zu bewerten, ihre tatsächliche praktische Umsetzung in beispielhaften Tarifverträgen zu analysieren und die resultierenden Gestaltungsspielräume für Betriebsparteien aufzuzeigen.
- Analyse der gesetzlichen Grundlagen und Normstrukturen von Tariföffnungsklauseln.
- Untersuchung der arbeitspolitischen Begründungen des Gesetzgebers (Sachnähe, Flexibilität, Richtigkeitsgewähr).
- Rechtliche Prüfung der Vereinbarkeit mit der Koalitionsfreiheit (insb. der negativen Koalitionsfreiheit) und europarechtlichen Vorgaben.
- Empirische Untersuchung der praktischen Relevanz in ausgewählten Tarifverträgen hinsichtlich Kündigungsfristen, Arbeitszeit, Befristung und Urlaub.
- Darstellung der betrieblichen Gestaltungsspielräume durch Betriebsvereinbarungen auf Basis tariflicher Öffnungen.
Auszug aus dem Buch
1. Öffnungsklausel des § 622 Abs. 4 BGB
§ 622 BGB regelt die gesetzlichen Kündigungsfristen eines Arbeitsverhältnisses. Gemäß § 622 Abs. 1 BGB gilt eine Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Für arbeitgeberseitige Kündigungen verlängert die Kündigungsfrist nach der gestuften Regelung des § 622 Abs. 2 S. 1 BGB von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats ab einer zweijährigen Beschäftigung bis zu sieben Monaten zum Ende des Kalendermonats nach einer zwanzigjährigeren Tätigkeit gem. § 622 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 BGB. Die verlängerten Kündigungsfristen gelten nach Abs. 2 nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Für arbeitnehmerseitige Kündigungen gilt hingegen immer die Grundkündigungsfrist des Abs. 1.; das bedeutet eine Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Allerdings können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Geltung der verlängerten Fristen auch für die Kündigung des Arbeitnehmers vereinbaren. In der Probezeit, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit der verkürzten Frist des § 622 Abs. 3 BGB, das heißt, mit einer Frist von zwei Wochen, gekündigt werden. Wird eine längere Probezeit vereinbart, gilt nach Ablauf von sechs Monaten die allgemeine Grundkündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB. Die Verkürzung der Kündigungsfrist tritt bei vereinbarter Probezeit von Rechts wegen ein. Es bedarf keiner gesonderten Vereinbarung der abgekürzten Kündigungsfrist. Die verkürzte Kündigungsfrist in der Probezeit greift dann, wenn die Kündigung innerhalb der Probezeit dem Kündigungsempfänger zugeht.
Nach der Tariföffnungsklausel des § 622 Abs. 4 BGB dürfen durch Tarifvertrag die Grundkündigungsfrist nach Abs. 1, die verlängerte Frist nach Abs. 2 und die Frist nach Abs. 3 während der Probezeit verkürzt werden. Die durch Tarifvertrag verkürzten Fristen gelten auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen einzelvertraglich vereinbart ist. Die Tariföffnungsklausel erfasst nicht nur die Kündigungsfristen, sondern auch Regelungen über Kündigungstermine und die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Fristverlängerung (Dauer der Betriebszugehörigkeit, Berechnung der Betriebszugehörigkeit ab einem bestimmten Alter).
Zusammenfassung der Kapitel
I. Aktuelle Entwicklung der gesetzlichen Öffnungsklauseln: Das Kapitel führt in die historische und aktuelle Bedeutung von Öffnungsklauseln als Flexibilisierungsinstrument des Gesetzgebers ein und skizziert das Spannungsfeld zur Tarifautonomie und Koalitionsfreiheit.
II. Begriff „Öffnungsklausel“: Hier werden Definitionen und Abgrenzungen vorgenommen, um den Begriff zwischen gesetzlichen und tariflichen Öffnungsklauseln sowie deren Funktion als Zulassungsnormen zu klären.
III. Ausgewählte arbeitsrechtliche Tariföffnungsklauseln: Dieses Kapitel analysiert fünf zentrale gesetzliche Öffnungsklauseln (§ 622 BGB, § 7 ArbZG, § 14 TzBfG, § 13 BUrlG, AÜG) hinsichtlich ihrer Inhalte für verschiedene Unternehmensarten und der gesetzgeberischen Aufnahmegründe.
IV. Bewertung: Das Kapitel liefert eine inhaltliche und rechtliche Würdigung der Klauseln, wobei insbesondere die Argumente der Sachnähe und Richtigkeitsgewähr kritisch hinterfragt und die Vereinbarkeit mit der negativen Koalitionsfreiheit und EU-Recht geprüft werden.
V. Ausgewählte Tarifverträge mit den umgesetzten Tariföffnungsklauseln: Auf Basis von zwölf exemplarischen Tarifverträgen wird untersucht, wie Tarifvertragsparteien die gesetzlich eingeräumten Spielräume bei Kündigungsfristen, Arbeitszeit, Befristung und Urlaub konkret nutzen.
VI. Gestaltungsspielräume für Betriebsparteien: Hier werden die Möglichkeiten und Grenzen für Betriebsparteien erläutert, auf Basis tariflicher Öffnungen eigene Regelungen mittels Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen zu treffen.
VII. Zusammenfassung und Gesamtergebnis: Das Fazit fasst die zentralen Erkenntnisse über die Delegation von Befugnissen an Tarif- und Betriebsparteien sowie die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Tariföffnungsklauseln zusammen.
Schlüsselwörter
Tariföffnungsklausel, Tarifautonomie, Koalitionsfreiheit, negative Koalitionsfreiheit, Erstreckungsklausel, Arbeitszeitgesetz, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Arbeitsbedingungen, Sachnähe, Richtigkeitsgewähr, Kündigungsfristen, Befristungsrecht, Arbeitnehmerüberlassung, Gestaltungsspielraum.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht die rechtliche Zulässigkeit und praktische Relevanz gesetzlicher Tariföffnungsklauseln, die es ermöglichen, von zwingenden gesetzlichen Standards in Tarifverträgen abzuweichen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themenfelder umfassen die Tarifautonomie, die grundrechtliche Koalitionsfreiheit (insb. die negative Koalitionsfreiheit), die europarechtlichen Rahmenbedingungen sowie die praktische Anwendung in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel besteht darin zu bewerten, ob die zunehmende Nutzung von Öffnungsklauseln durch den Gesetzgeber verfassungs- und europarechtlich haltbar ist und welche Auswirkungen dies auf die Gestaltungsspielräume von Betriebsparteien hat.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer rechtlichen Analyse der gesetzlichen Normen und der aktuellen Rechtsprechung sowie einer empirischen Untersuchung von zwölf beispielhaften Tarifverträgen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert spezifische Klauseln zu Kündigungsfristen, Arbeitszeit, Befristung, Urlaub und Arbeitnehmerüberlassung sowie deren verfassungsrechtliche Bewertung und die daraus resultierenden Befugnisse für Betriebsparteien.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Tariföffnungsklausel, Koalitionsfreiheit, Tarifautonomie, Erstreckungsklausel und Gestaltungsspielräume charakterisiert.
Inwiefern beeinflusst die negative Koalitionsfreiheit die Bewertung?
Die negative Koalitionsfreiheit ist ein zentraler Prüfstein, da durch die Inbezugnahme von Tarifverträgen (Erstreckungsklauseln) auch nichttarifgebundene Unternehmen faktisch an Regelungen gebunden werden können, was potenziell als Druck zum Beitritt in eine Koalition gewertet werden könnte.
Was ist das Ergebnis zur praktischen Anwendung?
Die Untersuchung zeigt, dass in vielen Fällen die Gestaltungsmacht durch Tarifverträge kaum oder nur sehr spezifisch genutzt wird, wobei die Regelungen in der Praxis häufiger zugunsten der Arbeitnehmer als zulasten ausgefallen sind.
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- Carl Udeze (Author), 2017, Gesetzliche Tariföffnungsklauseln und ihre Auswirkungen auf die Gestaltungsspielräume der Betriebsparteien, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/455167