Der Einfluss des sozialen Hintergrundes auf sexuelle Delinquenzen bei Jugendlichen. Präventionsmöglichkeiten der stationären Jugendhilfe


Hausarbeit, 2017

16 Seiten, Note: 2,0

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Theoretische Einführung / Begriffserklärung
2.1 Delinquenz
2.2 Jugendalter
2.3 Sexuelle Übergriffe
2.4 Daten & Fakten
2.5 Juristische Vorschriften zum sexuellem Missbrauch – StGB
2.6 Stationäre Jugendhilfe

3 Sexualentwicklung im Jugendalter
3.1 Entwicklungspsychologie im Jugendalter
3.2 Gestörte Sexualentwicklung

4 Soziale Hintergründe .

5 Möglichkeiten der Prävention
5.1 Täterprävention
5.2 Institutionelle Prävention am Beispiel der stationären Jugendarbeit

6 Schlussbetrachtung

7 Literaturverzeichnis

Anhang

1 Einleitung

Die vorliegende Hausarbeit geht als Modulabschlussarbeit aus dem Seminar „Soziale Problemlagen“, hervor. Aufgrund des weitreichenden Anwen-dungsgebiet des Seminars, wird der Schwerpunkt auf dem Thema sexueller Delinquen-zen im Jugendalter liegen.

Am Anfang der Hausarbeit stand die Frage, welche Erfahrungen und Erlebnisse (vor allem im sozialen, familiären Bereich) Jugendliche mit sexuell delinquenten Verhalten gemacht haben. „Ein erheblicher Teil sexualisierter Gewalt wird von Jugendlichen aus-geübt“ (David 2002, 234).

Vor diesem Hintergrund wird sich die folgende Hausarbeit mit den sozialen Hintergrün- den sexualisierter Gewalt und Delinquenzen im Jugendalter beschäftigen und die Mög- lichkeiten der Prävention am Beispiel der stationären Jugendhilfe aufzeigen.

Einleitend erfolgt die Begriffserklärung zu den theoretischen Hintergründen, wobei aktu-elle Daten und Statistiken aufgezeigt werden. Das nächste Kapitel beschreibt die Sexu-alentwicklung im Jugendalter, wobei entwicklungspsychologische Aspekte mit einfließen werden. Das vierte Kapitel umfasst die sozialen Hintergründe von sexuellen Delinquen-zen mit der Berücksichtigung von Risikofaktoren. Abschließend werden die Möglichkei-ten der Täterprävention, sowie der institutionellen Prävention aufgezeigt. Diese Präven-tionsmaßnahme orientiert sich am Beispiel der stationären Jungendarbeit.

2 Theoretische Einführung / Begriffserklärung

2.1 Delinquenz

„Mit D.[elinquenzen] (Dalheimer, L.) werden vor allem strafrechtlich verfolgbare Verhal- tensweisen oder Handlungen bezeichnet, die den geltenden Normen einer Gesellschaft widersprechen. Der Begriff […] findet insbesondere im Kontext von episodenhaften und ubiquitärem Fehlverhalten im Kinder- und Jugendalter Verwendung“ (Hoops 2015, 57- 58).

2.2 Jugendalter

„Als Jugend im Sinne der Entwicklungspsychologie bezeichnet man die Zeit zwischen der Pubertät und dem Ende des zweiten Lebensjahrzehnt (ca. 10.-20. Lebensjahr). Gleichbedeutend kann der Begriff ‘Adoleszenz’ verwendet werden […]“ (Silbereisen/ Weichold 2012, 236).

Kasten (1999) macht darauf aufmerksam, dass es große individuelle Unterschiede im Verlauf des Jugendalters gibt. Er beschreibt die Pubertät und das Jugendalter als Über- gang zum Erwachsenenalter und weist auf eine zeitliche Abgrenzung des Jugendalters hin. Zudem erläutert Kasten (1999), dass unterschiedliche Zeitmarken zum Eintritt der Pubertät und den Abschluss der Adoleszenz existieren. Vor allem körperliche, psychi- sche oder soziale Veränderungen finden im Jugendalter statt (vgl. ebd.).

2.3 Sexuelle Übergriffe

Bis heute hat sich in der empirischen Forschung keine einheitliche Begriffsbestimmung etabliert, wie „sexuelle Übergriffigkeit“ im Jugendalter zu subsumieren ist (vgl. Deegener/ Körner 2005). Je nach Fachrichtung wird sexuelle Straffälligkeit und sexuelle Übergrif- figkeit auf unterschiedliche Weise beschrieben und erfasst. Bezüglich der Vielfalt der empirischen Herangehensweise sollen zur theoretischen Einführung zwei Begriffserklä- rungen näher beschrieben werden.

Chaffin et al. (2006, 3) definiert sexuelles Problemverhalten nach den Association for the Treatment of Sexual Abusers (ATSA) folgendermaßen:

„Sexuelles Problemverhalten im Kindesalter beinhaltet die Initiation von Verhaltensweisen, die auf primäre oder sekundäre Geschlechtsmerkmale gerichtet sind (z.B. Genitalien, Anus, Hoden oder Brust), die entwe- der nicht einer alterstypischen Entwicklung entsprechen oder potenziell schädlich für das Kind selbst oder andere sind. Intentionen und Handlungsmotive können sexuelle Befriedigung oder sexuelle Stimulation sein, müssen es aber nicht. Auch andere Gründe, wie z.B. Neugier, Unsicherheit, Imitationsverhalten, Aufmerk- samkeitssuche, Selbstberuhigung können handlungsleitend für sexuelles Problemverhalten sein.“

Freund und Riedel-Breidenstein (2004) definieren sexuelle Übergriffe anhand der Krite- rien des Machtgefälles und der Unfreiwilligkeit mindestens einer beteiligten Person.

Ein sexueller Übergriff unter Jugendlichen oder Kindern liegt dann vor, wenn sexuelle Handlungen durch den übergriffigen Jugendlichen erzwungen werden bzw. der be- troffene Jugendliche oder das betroffene Kind sie unfreiwillig duldet oder sich unfreiwil- lig daran beteiligt. Häufig wird dabei ein Machtgefälle zwischen dem Übergriffigen und dem Betroffenen ausgenutzt, indem z.B. durch Drohung oder körperliche Gewalt Druck ausgeübt wird. Die zentralen Merkmale von sexueller Übergriffigkeit sind demnach Un- freiwilligkeit und Machtgefälle. Ein Machtgefälle kann sich z.B. durch einen Altersunter- schied, Geschlecht, Status in der Gruppe, sozialen Status, Intelligenz und Migrations- hintergrund auszeichnen. Das Machtgefälle und die Freiwilligkeit spielen beim prakti- zieren erwachsener Sexualität nach Freund und Riedel-Breidenstein (2004) keine Rolle. Die beiden Autorinnen unterscheiden in vier Kategorien von sexuellen Übergrif- fen unter Jugendlichen. Die erste Kategorie beschreibt sexuelle Übergriffe als unge- plante Handlung und ohne negative Absichten. Diese können z.B. im Überschwang und unbewusst geschehen. In der zweiten Kategorie beschreiben die Autorinnen, dass die Situation zunächst mit gegenseitigem Einverständnis beginnt, in dem sich die Ju- gendlichen wohlfühlen, dann ein Jugendlicher eine Handlung vollzieht, die dem ande- ren Jugendlichen oder Kind nicht recht ist. Als dritte Kategorie beschreiben Freund und Riedel-Breidenstein (2004) geplante Übergriffe. Diese können mittels Druck und z.B. durch Machtgefälle ausgeübt werden. Hier wird ein unterlegenes Kind zu sexuellen Handlungen aufgefordert, damit der Übergriffige sich überlegen oder mächtig fühlt. In der vierten Kategorie, in denen ein Jugendlicher sexuelle Übergriffe begeht, geht es dem Jugendlichen darum, eigene sexuelle Gewalterfahrung mittels Bedrohung oder Gewalt an Kindern auszuleben. Nach Freund und Riedel-Breidenstein (2004) geht es dabei um die Verarbeitung des eigenen Missbrauchserleben.

Es wird deutlich, dass sexuelle Übergriffe in der Jugend nicht ausschließlich an Verhal- tensweisen festzumachen sind, sondern das Ganze eher als ein mehrdimensionaler Prozess innerpsychischer, reifungsabhängiger und sozialer Aspekte bedarf. Eine Be- wertung jugendlicher Sexualität ist auch stark durch die subjektivistischen und morali- schen Sichtweisen und Bestimmungsmuster von Erwachsenen bestimmt, wie z.B.

durch Eltern, Pädagog_Innen1, Ärzt_Innen, Erzieher_Innen, und andere.

2.4 Daten & Fakten

Bei grenzverhaltender Sexualität handelt es sich um menschliche Verhaltensweisen und Handlungen, die größtenteils im Verborgenen stattfinden. Daher sind sie der empiri- schen Forschung nur schwer zugänglich.

Kinsey/ Pomeroy/ Martin (1948, 3) beschrieben bereits: „[…] human sexual behavior represents one of the least explored segments of biology, psychologie and sociology. Scientificly more has been known about the sexual behavior of some of the farm and laboratory animals.“

Daher ist bei Hell- und Dunkelfeldstatistiken generell zu beachten, dass es lediglich ein Hinweis auf die tatsächlichen Anteile sexueller Übergriffe oder Missbrauchshandlungen darstellt. Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS; Bundeskriminalamt 2016) ist in Bezug auf Altersdifferenzierungen und Straftatenunterscheidung die bekannteste und differen- zierteste kriminologische Hellfeldstatistik in der Bundesrepublik Deutschland. Bei dem Vergleich der absoluten Tatverdächtigenzahlen2 der PKS vom Jahre 2000 und 2015 ist ein deutlicher Zuwachs der Tatverdächtigenzahlen zu sehen. Insgesamt hat sich die An- zahl der Tatverdächtigen unter 21 Jahren von 24% auf 26% erhöht. Das ist ein Zuwachs von 2% in 5 Jahren. Bei Kindern unter 14 Jahren (insgesamt) ist die Anzahl, im Jahr 2010 von 1134 Tatverdächtigen auf 2015 zu 1231 Tatverdächte, um 0,7% gestiegen. Auch bei Jugendlichen zwischen 14 und unter 18 Jahren (insgesamt) ist ein Zuwachs von 1,8%, von 2010 mit 3352 auf 3519 Strafverdächtige in 2015, ersichtlich. Lediglich bei den Heranwachsenden von 18 bis unter 21 Jahren ist die Tatverdächtigenzahl um 0,5% gesunken. Im Berichtsjahr 2016 erfasst die PKS insgesamt 6634 Tatverdächte un- ter 21 Jahren. Herausstechend ist hier die Altersklasse der 14 bis unter 16-jährigen. Hier ist ein deutlicher Zuwachs von 157 Tatverdächtigen ersichtlich (siehe Anhang).

Mit Hilfe der PKS können jedoch nur begrenzte Aussagen über die Veränderung der Kriminalbelastung getroffen werden. Diese Statistik des Bundeskriminalamtes lässt keine Rückschlüsse auf die Dunkelfeldzahlen zu.

2.5 Juristische Vorschriften zum sexuellem Missbrauch – StGB

Im dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB) sind juristische Vorschriften bei „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ (Nomos Gesetze 2015, 2067) gere- gelt. Es werden hier nur für die Praxis relevante Strafvorschriften genannt und erläutert.

Sexuelle Handlungen sind nach §184h Strafgesetzbuch (StGB) „[…] nur solche, die im

Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind“ (Nomos Gesetze 2015, 2126). Vollkommenen gesetzlichen Schutz vor sexuellem Missbrauch haben Kin- der laut §176 StGB bis zum vollendeten 14 Lebensjahr.

Eine Strafbarkeit nach §176 Abs.1 StGB gilt als begründet, wenn sexuelle Handlungen an oder vor einem Kind oder durch das Kind an dem Täter oder einem Dritten vorge- nommen wird. Dabei spielt die Willensrichtung des Kindes keine Rolle. Zudem ist es unerheblich, ob das Kind den Sexualbezug der Handlung erkennt und diese freiwillig mitmacht. Somit steht auch eine sexuelle Handlung eines 14-jährigen Jungen an seiner 13-jährigen Freundin unter Strafe. Aber hier könnte ein Verfahren, nach § 45 Jugend- schutzgesetz (JuSchG) eingestellt werden, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet wurde (vgl. https://dejure.org/gesetze/JGG/45.html, 2017). Die Strafandrohung erstreckt sich von 6 Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen erstreckt sich das Strafmaß von Geldstrafen bis hin zu fünf Jah- ren Freiheitsstrafe. Unter schweren sexuellen Missbrauch „zählen die Fälle des `vagina- len, oralen und analen Geschlechtsverkehrs´ mit Kindern, gemeinschaftliche Bege- hungsweise, schwere Gesundheitsgefährdung oder erhebliche Entwicklungsschädigung sowie Rückfalltaten“ (Blumenstein 2002, 614). Die Strafandrohung bei schweren sexu- ellen Missbrauch oder wenn ein Kind in die Gefahr des Todes gebracht wird, erstreckt sich von einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bis zu der Höchststrafe von 15 Jah- ren (vgl. Blumenstein 2002).

Die §§177 und 178 StGB schützen alle Altersstufen (Kinder, Jugendlich und Erwach- sene) vor sexuellen Handlungen, die mit Gewalt, Drohungen, gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, vorgenommen werden. Bei Häufung mehrerer Strafta- ten, wird die Strafe aus dem Tatbestand entnommen, der die schwerste Strafe vorsieht (vgl. Blumenstein 2002).

2.6 Stationäre Jugendhilfe

Stationäre Jugendhilfe stellt ein Ausschnitt der Sozialpädagogik dar, welche sich an Kin- der, Jugendlichen und deren Familien richtet. Das Ziel der Jugendhilfe ist es, junge Men- schen in ihrer „[…] individuellen und sozialen Entwicklung zu fordern, durch soziale Ar- beit Benachteiligungen zu vermeiden und abzubauen, sowie Sorge zu tragen für positive Lebensbedingungen […]“ (Jordan 2005, 12). Jugendarbeit umfasst also demnach einen allgemein fördernden, direkt helfenden und politischen Aufgabenbereich (vgl. ebd.). Kin- der- und Jugendarbeit ist im §§ 11 Jugendarbeit und 12 Jugendverbände SGB VIII ge- setzlich geregelt. Sie ist traditionell ein Bereich der Jugendhilfe. Hier werden, angeknüpft an die Interessen der Kinder und Jugendlichen, Aktivitäten verwirklicht, die von den Ju- gendlichen mitgestaltet und mitbestimmt werden können, die sie zu einer Selbstbestim- mung befähigen und zu gesellschaftlicher Verantwortungsübernahme anregen und hin- führen (vgl. Jordan/Maykus/Stuckstätte 2012). Jugendhilfe nimmt nach Jordan (2005) unter anderem auch eine Funktion der sozialen Kontrolle ein, da eine Form der Hilfe auch die Unterbringung von Kindern außerhalb der eigenen Familie ist, wie zum Beispiel eine Wohngruppe für Mädchenvund/oder Jungen (vgl. Jordan 2005). Diese Form ist die stationäre Jugendhilfe.

[...]


1 Der Unterstrich zwischen der maskulinen Form und der femininen Endung eines Wortes, soll zur sprachlichen Gleich- behandlung aller sozialen Geschlechter dienen (gender_gap).

2 Die Tatverdächtigenzahlen unterscheiden sich deutlich von der PKS registrierten Anzahl der Straftaten. Diese liegen um ein Vielfaches höher, da ein und derselbe Tatverdächtige wegen mehrerer Straftaten innerhalb eines Berichtsjahres verdächtig werden kann.

Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Der Einfluss des sozialen Hintergrundes auf sexuelle Delinquenzen bei Jugendlichen. Präventionsmöglichkeiten der stationären Jugendhilfe
Hochschule
Katholische Fachhochschule Mainz
Note
2,0
Jahr
2017
Seiten
16
Katalognummer
V458227
ISBN (eBook)
9783668899193
ISBN (Buch)
9783668899209
Sprache
Deutsch
Schlagworte
sexuelle Delinquenz, Soziale Arbeit, Jugendliche Straftäter, Delinquenz, soziale Hintergründe, sexuelle Straftaten, Jugendliche
Arbeit zitieren
Anonym, 2017, Der Einfluss des sozialen Hintergrundes auf sexuelle Delinquenzen bei Jugendlichen. Präventionsmöglichkeiten der stationären Jugendhilfe, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/458227

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