Jugendgerichtshilfe und die Soziale Arbeit


Hausarbeit, 2014

23 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

Einleitung

1. Definition

2. Geschichte
2.1. Jugendgerichtsbewegung

3. Heranziehung
3.1. Diversion

4. Aufgaben
4.1. Jugendgerichtshilfe-Bericht

5. Träger

6. Rechtliche Grundlagen
6.1. Jugendgerichte und ihre Besetzung

7. Sanktionsformen
7.1. Weiterführende Hilfen
7.2. Täter-Opfer-Ausgleich
7.3. Milderungsgründe und Absehen der Straftat

8.Bezug zur Sozialen Arbeit
8.1. Handlungskompetenzen

9. Fazit

Einleitung

Jugendhilfe, Jugendbeistand, Jugendkontakthilfe und Jugendstraffälligenhilfe, die Liste der Bezeichnungen für die Jugendgerichtshilfe in der Praxis ist lang.1

In der Ihnen vorliegenden Hausarbeit, stelle ich ein Handlungsfeld der Sozialen Arbeit dar. Dieses Handlungsfeld ist die Jugendgerichtshilfe, zudem expliziere ich die dafür benötigten Handlungskompetenzen.

Meine Hausarbeit ist in neun Kapitel unterteilt. Das erste Kapitel ist der Definition von der Jugendgerichtshilfe gewidmet. Das zweite Kapitel beschäftigt sich mit der Geschichte der Jugendgerichtshilfe, und ist nochmals unterteilt. In der zweiten Unterteilung stelle ich die Jugendgerichtshilfebewegung dar. In Kapitel drei ergründe ich die Heranziehung, sowie im aufgeteilten Unterkapitel die Diversion. Der Titel des darauf folgenden fünften Kapitel lautet, die Träger der Jugendgerichtshilfe. Das sechste von mir verfasste Kapitel handelt über die Rechtlichen Grundlagen. Dieses Kapitel ist in zwei Teilkapitel unterteilt. Der zweite Teil handelt über die Jugendgerichte und ihre Besetzung. Das siebte Kapitel analysiert die Sanktionsformen und ist in drei weitere Unterkapitel unterteilt. Das erste Unterkapitel beschreibt die weiterführenden Hilfen der Jugendhilfe, das zweite Unterkapitel den Täter-Opfer-Ausgleich und das dritte die Milderungsgründe und das Absehen einer begangenen Straftat. Das achte Kapitel wirft einen genaueren Blick auf den Bezug zur Sozialen Arbeit. Das Unterkapitel von Kapitel acht stellt die benötigten Handlungskompetenzen für den beruf Jugendhilfe dar. Das Fazit bildet den Schluss im neunten Kapitel.

1. Definition

,Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz‘, so lautet die allgemeine Definition im Fachlexikion.2

Der Sinngehalt des Begriffes Jugendgerichtshilfe lässt schon darauf schließen, dass es sich hierbei um Hilfe handelt, die in zwei Richtungen geleistet werden soll. Einerseits soll die Jugendgerichtshilfe dem kriminell gewordenen Jugendlichen und andererseits den verschiedenen Gerichten als Hilfestellung dienen. Der Jugendgerichtshelfer hat daher unterschiedlichen Erwartungen gerecht zu werden, wodurch er leicht in einen so genannten Intra-Rollen Konflikt geraten kann. Allerdings sollte der Schwerpunkt seiner sozialpädagogischen Arbeit die Hilfestellung für den Jugendlichen sein. Kommt es zu einem strafrechtlichen Verfahren gegen den Jugendlichen, steht die Jugendgerichtshilfe ihrem Delinquenten nicht als Anwalt zur Seite, sondern als pädagogische Fachkraft.3 Die besonderen Anforderungen der Jugendgerichtshilfe verlangen einen Sozialarbeiter mit einer speziellen und interdisziplinären Zusatzausbildung. Zudem sollte der Anwärter der Stelle über genügend Lebens und Berufserfahrung als Sozialarbeiter verfügen. Der Jugendgerichtshelfer muss in der Lage sein menschliche Bezüge zu seinem Delinquenten aufzubauen und Vorurteile zu vermeiden. Er muss seinem Klienten offen, gegenüber treten und mit prozessualen Regeln vertraut sein. Das Gericht zieht ihn als sachkundigen Berater heran, der mit forensischen Problemen, sowie mit den neuesten sozialtherapeutischen Perspektiven vertraut ist.4 Die Jugendgerichtshilfe soll dem Jugendrichter innerhalb des Verfahrens die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte vorweisen. Sie hat eine besondere Bedeutung innerhalb des Verfahrens. Daher ist ihr Mitwirken bei allen Verbrechen und Vergehen von Jugendlichen und von Heranwachsenden gesetzlich vorgeschrieben.5

2. Geschichte

Nach dem Reichsgesetzbuch von 1871 war Freiheitsstrafen nach Vollendung des 13. Lebensjahres verhängt und vollstreckt. Ab diesem Zeitpunkt war man strafmündig. Beschuldigte Jugendliche, deren Verantwortlichkeit der Tat verneint wurde, traf es nicht besser. Diese wurden in Erziehungs- oder Besserungsanstalten untergebracht. Bis zum 20. Jahrhundert glichen Anstalten einem Gefängnis. Dies änderte sich 1923 mit dem ersten Reichsjugendgerichtsgesetz. Die Entstehung des Gesetztes ist auf die Modernisierung zurückzuführen, welche zu einem Strukturwandel der Erziehungsverhältnisse führte. Dadurch erfolgte eine Verschmelzung von Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, dies führte zu einer stärkeren Schulung der Kindheit und Jugend, wodurch die Jugendbewegung entstand. Der Grundsatz von 1923 sagt aus, dass es keine Strafe geben darf, wo Erziehungsmaßregeln ausreichen. Im Jahre 1933 wurde erstmals die Begutachtung des Entwicklungszustandes der Jugendlichen mit in die Entscheidung der Strafe mit einbezogen. 1939 geschah die Einführung von Zuchthäusern, sowie die Todesstrafe für Jugendliche. Im Jahre 1940 führten die Nationalsozialisten den Jugendarrest und die Bewährung für Sonderfälle ein. Sonderfälle waren zu jener Zeit junge rassisch wertvolle, arische Deutsche. In der nationalsozialistischen Zeit herrschte eine Trennung der fremdvölkerrischen Jugendlichen. Es wurde unterschieden zwischen Verurteilten deutschen Blutes, jungen Verurteilten artverwandten Blutes, schädliche Neigungen und den Sonderabteilungen für unbestimmte Verurteile. Dadurch entstand eine Arisierung des Volkes. 1943 gab es für das Reichsjugendgerichtsgesetz eine Neugliederung. Es fand erstmals die Aufteilung in Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Strafe statt.6 Im Jahre 1943 übernahm die Hitlerjugend die Aufgaben der Jugendhilfe, in dem Bestreben die Jugendgerichtshilfe dadurch zu ersetzten.7 Es war im RJGG zu lesen, dass Vergehen von Jugendlichen mit Zuchtmitteln, oder mit (Jugend)Strafe geahndet werden, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen. Ebenfalls wurde die Verhängung von Jugendarrest in Form von Freizeit-, Kurz-, oder Dauerarrests als Zuchtmittel gesetzlich verankert. 1953 wurde das RJGG durch das JGG abgelöst. Dieser Grundsatz wurde von Juristen (Peters und Schaffstein) im selben Jahr in das JGG übernommen. Die Rassentrennung wurde rückgängig gemacht. Die Fortentwicklung des JGG nahm im selben Jahr seinen Lauf. Im dritten Jugendgerichtsgesetz der deutschen Geschichte bekennt sich der Gesetzgeber eindeutig zur Vorrangigkeit des Erziehungsgedanken. Die Strafe wurde von der Schwere der Tat sowie dem Vorliegen von schädlichen Neigungen des Jugendlichen abhängig gemacht. Der Katalog der Maßnahmen ohne Freiheitsentzug wurde erweitert. So wurden beispielsweise die Bewährungshilfe und Bewährungsaufsicht eingeführt. Die 18- bis 21-jährigen wurden mit einbezogen und die Mindeststrafe des JGG auf sechs Monate herabgesetzt. Zusätzlich wurden Weisungen eingeführt. Dadurch entstand eine ungeahnte Zusammenarbeit zwischen Jugendrichter und Jugendgerichtshilfe.8 Der Gesetzgeber stellte die Persönlichkeitsforschung des Jugendlichen an die Spitze des Jugendstrafverfahren. Es sollte sichergestellt werden, dass sich nicht nur auf die Tataufklärung selbst beschränkt wird, sondern alle inneren und äußeren Ursachen der Umstände der Tat aufgedeckt werden. Diese Aufgabe übernimmt heute die Jugendgerichtshilfe und dient somit als eigentliches Or gan der Persönlichkeitsforschung.9

2.1. Die Jugendgerichtsbewegung

Die entscheidende Wendung des Jugendstrafrechts fand um die Jahrhundertwende statt. Die Jahrhundertwende sorgte für eine Ablösung vom allgemeinen Strafrecht und zur Ausbildung eines neuen besonderen Jugendstrafrecht. Das neue eigenständige Jugendstrafrecht war das Ergebnis aus ihren geschichtlichen Wurzeln und der einheitlichen Entwicklung des Jugendstrafrechts.. Der Kindheit und Jugend wurde ein eigener, bevorzugter sozialer Rang zugewiesen. In dem Jugendstrafrecht vereinigten sich neue biologische, psychologische und sozialpsychologische Einsichten. Das Jugendstrafrecht hätte sich nicht so rasant entwickeln können, wenn nicht von einem anderen Ansatzpunkt in die gleiche Richtung zielbewusst geplant worden wäre. In den 80er Jahren wurde die Umwandlung des alten tatvergeltenden Strafrechts in ein spezialpräventives Täterstrafrecht gefordert. Der Sinn des Strafrechts war nicht die Vergeltung fragwürdiger Schuld, sondern die Vermeidung von künftigen Straftaten, wenn erforderlich durch erzieherische Resozialisierung des Täters. Durch die Persönlichkeitsanylse sind die erzieherischen Bedürfnisse auf die Täterpersönlichkeit abgestimmt.10

3. Heranziehung

Die Jugendgerichtshilfe wird bei Straftaten tätig, die von Jugendlichen und Heranwachsenden verübt werden. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres ist ein Jungendlicher strafmündig. Ab diesem Zeitpunkt wird davon ausgegangen, dass der Jugendliche reif genug ist um zu wissen, was er tut. Außerdem wird vorausgesetzt, dass er das Unrecht seines Handels einsieht und sich reumütig verhält. Mit Beginn der Volljährigkeit, die in Deutschland mit Vollendung des 18. Lebensjahres einsetzt, wird der Jugendliche zum Heranwachsenden. Bei Heranwachsenden entscheidet der Jugendrichter, ob das Jugendstrafrecht, oder das Erwachsenenstrafrecht in Kraft tritt. Das Jugendstrafrecht wird angewandt, wenn die Reife des Täters noch mit der eines Jugendlichen vergleichbar ist. In diesem Fall holt er sich den Rat der Jugendgerichtshilfe ein, die sich zuvor ein Bilder von dem Heranwachsenden gemacht hat. Es ist die Aufgabe der Jugendgerichtshilfe ausführlich zu begründen, ob das Jugend- oder das Erwachsenenstrafrecht angewandt werden soll. Mit Vollendung des 21. Lebensjahres wird der Täter vom Strafrichter endgültig als Erwachsener behandelt.11

3.1. Diversion

Mit der polizeilichen Anzeige einer Straftat und deren Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft beginnt ein Ermittlungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann über das weitere Vorgehen. Einerseits kann sie das Verfahren ohne weitere Auflagen oder eine schriftliche Ermahnung einstellen und andererseits kann sie sich für die Diversion oder eine Anklage entscheiden. Diversion bedeutet ursprünglich ,Umleitung‘. Im strafrechtlichen Sprachgebrauch bezeichnet die Diversion das Umgehen einer Gerichtsverhandlung. In diesem Fall sieht die Staatsanwaltschaft von der Erhebung einer öffentliche Klage ab und führt in Zusammenarbeit mit der Jugendgerichtshilfe die Diversion durch. Ziel einer Diversion ist es eine Überreaktion der jungen Menschen zu vermeiden und eine schnelle, direkte und öffentliche Reaktion zu ermöglichen. Dadurch besteht für die Jugendlichen noch ein Bezug zur Tat. Durch Diversionen wird das Gericht entlastet. Kommt es zu einer Diversion, führt die Jugendgerichtshilfe ein Gespräch mit dem Täter und dessen Eltern. In diesem Gespräch werden die Motivation und die Umstände der Tat beleuchtet. Persönliche Umstände sowie die Biographie des Delinquenten spielen eine Rolle. Anschließend verfasst die Jugendgerichtshilfe einen Bericht mit einem konkreten Ahndungsvorschlag für die Staatsanwaltschaft. Diese entscheidet nun, ob der Vorschlag der Jugendgerichtshilfe angenommen oder abgewiesen wird. Erfüllt der Täter die ihm aufgetragenen Maßnahmen, wie beispielsweise Sozialstunden fristgerecht, so wird das Verfahren endgültig eingestellt. Werden die Maßnahmen jedoch nicht fristgerecht erfüllt, wird das Verfahren von der Jugendgerichtshilfe an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben und es wird Anklage erhoben.12

4. Aufgaben

Laut Legaldefinition wurden als Jugendgerichtshilfe alle Tätigkeiten bezeichnet, die das RJGG den Jugendämtern zuwies. Der Jugendgerichtshilfer fungierte als Beistand und Erziehungsanwalt zur Wahrnehmung des öffentlich-rechtlichen Erziehungsanspruch des Jugendlichen und des Staates.13 Die Jugendgerichtshilfe entnimmt ihren vielseitigen Aufgabenbereich aus dem § 38 des JGG.14 Die Jugendgerichtshilfe ermittelt die Lebenssituation des Jugendlichen, seinen Werdegang und die Hintergründe der begangenen Tat. Sie berät über Bedeutung und Folgen der geschehen Straftat, und über möglichen Sanktionsformen. Die Jugendgerichtshilfe begleitet und betreut ihren Delinquenten bei Gericht. Sie stellt dem Gericht außerdem wichtige Entscheidungshilfen. Die jeweiligen zuständigen Jugendrichter sind auf die Ergebnisse der Jugendgerichtshilfe-Ermittlungen angewiesen. Sie urteilen nicht nur dem Gesetzt entsprechend, sondern berücksichtigen auch die pädagogischen Aspekte welche die Jugendgerichtshelfer zur Verfügung stellen. Deswegen sollte die Jugendgerichtshilfe bei Verhandlungen anwesend sein oder eine mündlich Stellung zur Sanktion geben. Jedoch hat der zuständige Jugendgerichtshelfer, anders als die zuständigen Anwälte, nur ein Vorschlagsrecht und kein Antragsrecht. Nach der gerichtlichen Verhandlung betreut er den Jugendlichen und überwacht die gestellten Auflagen und Weisungen.15 Die klassischen Aufgabenbereiche der Jugendgerichtshilfe sind die Persönlichkeitsforschung und Berichterstattung, die Teilnahme an der Hauptverhandlung, Vollzugshilfe und die nachgehende Fürsorge für den Klienten.16

[...]


1 Brehmer, Monika / Klier, Rudolf / Zinke, Susanne: Jugendhilfe in Strafverfahren Jugendgerichtshilfe. Handbuch für die Praxis Sozialer Arbeit. Berlin 2002 S.18.

2 Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.: Fachlexikon der sozialen Arbeit. 6.Auflage 2007. Baden-Baden 2007. S.515.

3 Wilbrand, Irene / Unbehend, Dorothea: Praxisleitfaden für die Jugendgerichtshilfe, Fallorientierte Arbeitshilfe. München 1995. S.6-7.

4 Ullrich, Hans: Arbeitsanleitung für die Jugendgerichtshilfe, Der Sozialarbeiter in der Jugendgerichtshilfe. Frankfurt am Main 1982. S.22-23.

5 Dr. W. Becker/ Dr. H. Mantler / Dr. W. Vins/ O. Scheunemann: Jugendgericht und Jugendgerichtshilfe. Leitfaden zum Jugendgesetz. Köln/ Berlin 1955. S.107.

6 Korth, Manfred: Jugendgerichtshilfe. Die Einzelbetreuung im Jugendstrafverfahren nach § 10 JGG. Augsburg 1995. S.16-22.

7 Brehmer, Monika / Klier, Rudolf / Zinke, Susanne: Jugendhilfe in Strafverfahren- Jugendgerichtshilfe. Handbuch für die Praxis Sozialer Arbeit. Berlin 2002. S.19.

8 Korth, Manfred: Jugendgerichtshilfe. Die Einzelbetreuung im Jugendstrafverfahren nach § 10 JGG. Augsburg 1995. S.16-22.

9 Laubenthal, Klaus: Jugendgerichtshilfe im Strafverfahren. Köln/ Berlin/ Bonn/ München 1993. S.12.

10 Schaffstein, Friedrich/ Beulke Werner: Jugendstrafrecht. Eine systematische Darstellung. Stuttgart 1966/2002. 14 Auflage. S.34-35.

11 Wilbrand, Irene / Unbehend, Dorothea: Praxisleitfaden für die Jugendgerichtshilfe. Fallorientierte Arbeitshilfe. München 1995. S. 2-3.

12 Wilbrand, Irene / Unbehend, Dorothea: Praxisleitfaden für die Jugendgerichtshilfe. Fallorientierte Arbeitshilfe. München 1995. S. 3-6.

13 Laubenthal, Klaus: Jugendgerichtshilfe im Strafverfahren. Köln/ Berlin/ Bonn/ München 1993. S. 9.

14 Ullrich, Hans: Arbeitsanleitung für die Jugendgerichtshilfe. Der Sozialarbeiter in der Jugendgerichtshilfe. Frankfurt am Main 1982. S.16.

15 Wilbrand, Irene / Unbehend, Dorothea: Praxisleitfaden für die Jugendgerichtshilfe. Fallorientierte Arbeitshilfe. München 1995. S.6-7.

16 Ullrich, Hans: Arbeitsanleitung für die Jugendgerichtshilfe. Der Sozialarbeiter in der Jugendgerichtshilfe. Frankfurt am Main 1982. S. 37.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Jugendgerichtshilfe und die Soziale Arbeit
Hochschule
Fachhochschule Dortmund
Note
1,3
Autor
Jahr
2014
Seiten
23
Katalognummer
V458715
ISBN (eBook)
9783668894013
ISBN (Buch)
9783668894020
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Soziale Arbeit
Arbeit zitieren
Miriam Umek (Autor:in), 2014, Jugendgerichtshilfe und die Soziale Arbeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/458715

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