Bereicherungsrecht. Die ungerechtfertigte Bereicherung


Hausarbeit, 2019

27 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung

B. Allgemeine Definition
I. Etwas erlangen
II. Durch die Leistung eines anderen
III. In sonstiger Weise auf dessen Kosten
IV. Ohne rechtlichen Grund

C. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
I. Überblick
II. Trennungsprinzip
III. Abstraktionsprinzip

D. Leistung und Nichtleistung
I. Leistung
1. Solvendi causa
2. Donandi causa
3. Obligandi causa
4. Ob rem
II. Nichtleistung

E. Leistungskondiktion und Nichtleistungskondiktion
I. Leistungskondiktion
1. Arten der Leistungskondiktion
a. Kondiktion wegen Fehlen des Rechtsgrunds
b. Kondiktion wegen Wegfalls des Rechtsgrundes
c. Kondiktion wegen Bestehens einer dauernden Einrede
d. Kondiktion wegen Nichtseintritts des bezweckten Erfolgs
e. Kondiktion wegen gesetzes- oder sittenwidrigem Empfangs
2. Ausschlussgründe
II. Nichtleistungskondiktion
1. Eingriffskondiktion
2. Verwendungskondiktion
3. Rückgriffskondiktion

F. Verjährung

G. Fazit

H. Praxisbezug
I. Sachverhalt
II. Rechtslage

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Menschen erbringen eine Leistung ohne die vereinbarte Gegenleistung zu erhalten oder es wird unerlaubt in ihr Vermögen eingegriffen. Häufig treten solche Fälle ein. Vermögensverschiebungen dieser Art sind rechtsgrundlos und unberechtigt. Man spricht dabei von einer ungerechtfertigten Bereicherung. Auf den ersten Blick könnte der Begriff „ungerechtfertigte Bereicherung“ missverstanden werden, da man auch annehmen könnte, man wolle einen allgemeinen Ausgleich unterschiedlich z.B. wirtschaftlich, gesellschafts- und sozialpolitisch als „ungerecht“ empfundene Besitzverhältnisse zu bewerkstelligen.1

Vielmehr geht es im Bereicherungsrecht darum, ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückabzuwickeln, um den Benachteiligten zu schützen. Die §§ 812-822 BGB regeln die Ansprüche, welche aus einer ungerechtfertigten Bereicherung hervorgehen. Die Literatur zum Bereicherungsrecht ist sehr umfangreich und enthält Unmengen an Kommentaren und Lehrbüchern. Im Rahmen einer Hausarbeit all diese Gedankengänge aufzugreifen und auf jedes Detail einzugehen ist unmöglich, weshalb der Fokus hier auf den Grundprinzipien des Bereicherungsrechts liegt. Auf den folgenden Seiten wird auf die Leitfrage eingegangen, wann, wieso und wie die Rückübereignung einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung erreicht werden kann. Ziel der Hausarbeit ist es, dass jeder sein Recht auf die Herausgabe der von ihm geleisteten Sache im Falle einer Vermögensverschiebung erkennen, verstehen und begründen kann.

B. Allgemeine Definition

Kernaufgabe der §§ 812-822 BGB ist die Rückabwicklung von auf mangelhafter schuldrechtlicher Grundlage ausgetauschten Leistungen. 2 Dort heißt es einführend, dass derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet ist.

Bei dieser Verpflichtung kommt es darauf an, ob die Bereicherung „durch die Leistung eines anderen“ (Leistungskondiktion) oder „in sonstiger Weise auf dessen Kosten“ (Nichtleistungskondiktion) erfolgte. Die Ansprüche im Bereicherungsrecht werden angelehnt an das Lateinische Kondiktionen genannt.

Die konkrete Abgrenzung zwischen Leistungs- und Nichtleistungskondiktion findet Ihre Grundlage in § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, in dem die Bereicherung „durch Leistung“ (§ 812 Abs.1 Alt. 1) derjenigen „in sonstiger Weise auf dessen Kosten“ (§ 812 Abs.1 Alt. 2) gegenübergestellt ist.3

Weitere Tatbestandsmerkmale der Norm sind „Etwas erlangen“ und „Ohne rechtlichen Grund“. Sie werden sowohl bei der Leistungs-, als auch bei der Nichtsleistungskondiktion geprüft.

I. Etwas erlangen

Wird ein Vermögensvorteil erlangt, ist das erste Tatbestandsmerkmal einer ungerechtfertigten Bereicherung erfüllt. Vorausgesetzt wird hier auf Seiten des Begünstigten ein Vorteil, der sein wirtschaftliches Vermögen vermehrt hat.4 Dabei ist der Vermögensbegriff umfassend zu begreifen. Alles was geleistet werden kann, kann Gegenstand eines Bereicherungsanspruchs sein.5

Ein Vermögensvorteil kann demnach nicht nur durch materielle Rechte, wie Besitz oder Eigentum an einer Sache entstehen, sondern ebenfalls durch immaterielle Rechte, wie Forderungen, vorteilhafte Rechtsstellungen oder geistiges Eigentum. Zudem ist wichtig ab welchem Zeitpunkt man von „etwas erlangtem“ spricht. Erlangt ist etwas, wenn es sich aufgrund des Bereicherungsvorgangs im Vermögen des Bereicherten konkret manifestiert und dadurch eine Verbesserung seiner Vermögenslage eingetreten ist.6

II. Durch die Leistung eines anderen

Die zweite Voraussetzung ist, dass das Vermögen des Bereicherungsschuldners durch die Leistung des Bereicherungsgläubigers vermehrt wurde. Das bedeutet, dass der Anspruchsteller dem Anspruchsgegner demnach einen Vorteil verschafft haben muss.7

Dies ist das entscheidende Merkmal, um die Leistungskondiktion von der Nichtleistungskondiktion abzugrenzen, da man hier prüft, ob die Bereicherung durch eine Leistung entstanden ist oder nicht. Eine Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinn ist jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens.8

III. In sonstiger Weise auf dessen Kosten

„In sonstiger Weise“ ist die Bereicherung erlangt, wenn die Vermögensverschiebung nicht auf einer Leistung an den Empfänger beruht.9 Sie kann dabei auf viele Arten eintreten. So kann sie auf eine Handlung des Schuldners selbst zurückgehen (z.B. Verbrauch fremder Sachen) oder ohne dessen Zutun erfolgen (Zahlung fremder Schulden).10 Ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt, so ist der Bereich der Nichtleistungskondiktion eröffnet.

Darüber hinaus muss festgestellt werden, ob der Erwerb „auf Kosten“ des Anspruchstellers erfolgte, also unmittelbar aus seinem Vermögen stammt. 11 Dieses Tatbestandsmerkmal wird nur im Rahmen der Nichtleistungskondiktion geprüft und besitzt die Funktion, den richtigen Bereicherungsgläubiger zu ermitteln.12

IV. Ohne rechtlichen Grund

Die letzte Voraussetzung ist das Fehlen eines Rechtsgrundes. Der rechtliche Grund kann von Anfang an gefehlt haben (§ 812 Abs. 1 S. 1

BGB), später weggefallen sein (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB) oder dadurch entfallen, dass der bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB).

Genauer wird darauf in den beiden Kapiteln der Leistungs- und Nichtleistungskondiktionen eingegangen.

C. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft

I. Überblick

Das deutsche Zivilrecht wird vom Trennungs- und Abstraktionsprinzip beherrscht. Während das Trennungsprinzip begründet, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte als jeweils selbstständige Rechtsgeschäfte zu betrachten sind, folgt aus dem Abstraktionsprinzip, dass beide Geschäfte unabhängig voneinander wirksam werden können. Die in anderen Rechtsverordnungen eher unbekannte strikte Abstraktheit von Verfügungen ist ein Ergebnis der Entwicklung der deutschen Rechtswissenschaft im 19. Jahrhundert.13

II. Trennungsprinzip

Das Trennungsprinzip besagt, dass das Verpflichtungsgeschäft und das Verfügungsgeschäft, auch kausales und abstraktes Geschäft genannt, als zwei selbstständige Rechtsgeschäfte zu betrachten sind.

Beim Verpflichtungsgeschäft wird eine Person einer anderen gegenüber verpflichtet, eine Leistung zu erbringen. So werden beispielsweise durch Kauf-, Mietverträge Forderungsbeziehungen der Parteien begründet, nach denen eine Partei (der Gläubiger) von der anderen Partei (dem Schuldner) eine bestimmte Leistung fordern kann und der Schuldner zur Erbringung dieser Leistung verpflichtet wird.14

Verpflichtungsgeschäfte erfüllen im Warenverkehr also eine doppelte Aufgabe: Zunächst einmal bereiten sie eine Güterbewegung vor, wie beispielsweise die Übertragung des Eigentums einer beweglichen Sache gemäß § 929 BGB. Der Vertrag verpflichtet dann zu der Güterbewegung, die als Leistung vereinbart wird. Vollzogen wird diese Güterbewegung dann durch das Verfügungsgeschäft.

Somit hat der Gläubiger auf Basis des Verpflichtungsgeschäfts einen Anspruch auf Vornahme des Verfügungsgeschäfts.15

Durch das Verfügungsgeschäft soll die Änderung eines Rechts herbeigeführt werden. Dabei kann es sich um die Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Inhaltsänderung eines Rechts handeln.16

Die Zentralnormen, die das Verfügungsgeschäft abbilden, sind § 929 BGB bei beweglichen und § 873 BGB bei unbeweglichen Sachen.

So entsteht bei Veräußerer und Erwerber bei einem Grundstückskauf durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen das Verpflichtungsgeschäft, ein Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB. Das Verfügungsgeschäft bildet § 873 BGB i.V.m. § 925 BGB.

Durch die Einigung in Form der Auflassung, welche die verfügungsgeschäftliche Willenserklärung darstellt, und die Eintragung in das Grundbuch findet hier die Eigentumsübertragung statt. So stellt man also fest, dass eine Verfügung das rechtliche Können, eine Verpflichtung nur das Dürfen beschränkt.17

III. Abstraktionsprinzip

Das Fundament für das Abstraktionsprinzip bildet das Trennungsprinzip. Während das Trennungsprinzip nur die explizite Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft definiert, besagt das Abstraktionsprinzip, dass diese auch unabhängig voneinander wirksam sein können. Da wir zwei selbstständige Rechtsgeschäfte haben, ist es somit möglich, dass ein Verfügungsgeschäft unabhängig vom zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft wirksam ist.

Somit ist ein Verfügungsgeschäft auch wirksam, wenn das Verpflichtungsgeschäft unwirksam wird. Dies tritt z.B. ein, wenn ein Kaufvertrag gemäß § 433 BGB durch eine wirksame Anfechtung gemäß § 142 BGB ex tunc, also von Anfang an, nichtig wird.

Warum das Beachten des Abstraktionsprinzip im Bereicherungsrecht so essenziell ist, merkt man bei der Rechtsfolge des Falls, wenn das einer Verfügung zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist. Denn besteht keine wirksame Verpflichtung zur Verfügung, so ist die Verfügung ohne rechtlichen Grund vorgenommen worden und kann gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung rückgängig gemacht werden.18

[...]


1 Klunzinger, Einführung in das Bürgerliche Recht, S. 580.

2 Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, Rdn. 660.

3 Musielak/Hau, GK BGB, Rdn. 1017.

4 BGH NJW 95, 53; Palandt/ Sprau, BGB § 812 Rdn. 8

5 Jauernig/ Stadler BGB § 812 Rdn. 8.

6 BGH NJW15, 1748 Tz 19; Palandt/ Sprau BGB § 812 Rdn. 8.

7 BeckOK BGB/ Wendehorst BGB § 812 Rdn. 38.

8 Palandt/ Sprau § 812 Rdn. 3.

9 Palandt/ Sprau § 812 Rdn.36.

10 Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, S.424.

11 BeckOK BGB/ Wendehorst BGB § 812 Rn. 110.

12 Grigoleit/Auer, SR III, Rdn. 51.

13 Eisenhardt, Einführung in das Bürgerliche Recht, Rdn. 167.

14 Musielak/Hau, GK BGB, Rdn. 277.

15 Eisenhardt, Einführung in das Bürgerliche Recht, Rdn. 169.

16 Aunert-Micus, WirtschaftsPrivR, Rdn. 212.

17 Brox/Walker, BGB AT, Rdn. 109.

18 Musielak/Hau, GK BGB, Rdn. 284.

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Bereicherungsrecht. Die ungerechtfertigte Bereicherung
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Düsseldorf früher Fachhochschule
Note
1,7
Autor
Jahr
2019
Seiten
27
Katalognummer
V461873
ISBN (eBook)
9783668917163
ISBN (Buch)
9783668917170
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bereicherungsrecht, Ungerechtfertigte Bereicherung, Leistungskondiktion, Nichtleistungskondiktion, Schuldrecht BT, Wirtschaftsrecht
Arbeit zitieren
Marco Göth (Autor:in), 2019, Bereicherungsrecht. Die ungerechtfertigte Bereicherung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/461873

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